| Appellationsgericht Einzelgericht |
DGS.2020.15, 21, 23-25, 27 und 31-32, DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23
ENTSCHEID
vom 5. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Gesuchsteller 1
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
C____ Gesuchsteller 2
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____ Gesuchsteller 3
c/o [...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
F____ Gesuchsteller 4
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
G____ Gesuchsteller 5
c/o [...]
H____ Gesuchsteller 6
[...]
vertreten durch I____, Advokat,
[...]
J____ Gesuchstellerin 7
[...]
vertreten durch K____, Advokat,
[...]
L____ Gesuchsteller 8
[...]
vertreten durch M____, Advokat,
[...]
N____ Gesuchsteller 9
[...]
vertreten durch O____, Rechtsanwalt,
[...]
P____ Gesuchsteller 10
[...]
vertreten durch Q____, Rechtsanwältin,
[...]
R____ Gesuchsteller 11
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
S____ Gesuchsteller 12
[...]
vertreten durch T____, Advokat,
[...]
U____ Gesuchsteller 13
[...]
vertreten durch V____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das ge-
samte Strafgericht im Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Prozessen
Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022
(vom Bundesgericht am 14. Dezember 2022 zurückgewiesen)
Sachverhalt
Gegen A____ (Gesuchsteller 1), C____ (Gesuchsteller 2), E____ (Gesuchsteller 3), F____ (Gesuchsteller 4), G____ (Gesuchsteller 5), H____ (Gesuchsteller 6), J____ (Gesuchstellerin 7), L____ (Gesuchsteller 8), N____ (Gesuchsteller 9), P____ (Gesuchsteller 10), R____ (Gesuchsteller 11), S____ (Gesuchsteller 12) und U____ (Gesuchsteller 13) waren am Strafgericht im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 jeweils (nicht vereinigte) Verfahren wegen diverser Delikte hängig. Am 26. September 2020 erschien diesbezüglich in der Basler Zeitung (BaZ) ein Interview mit dem amtierenden Strafgerichtspräsidenten W____. In einem Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene Interview mit Gerichtspräsident W____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am 15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (WOZ) darüber hinaus ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie. Darin wird unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines amtierenden (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben.
Nach dem Bericht von «Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels stellten die Gesuchstellenden jeweils Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte Strafgericht. Sie beantragten, es hätten alle Mitglieder des jeweils festgesetzten Spruchkörpers sowie sämtliche Gerichtspersonen des Strafgerichts Basel-Stadt in den Ausstand zu treten. Alle Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Partei mitgewirkt hat, seien aufzuheben und zu wiederholen (Ziff. 1). Zudem seien sämtliche Basel nazifrei-Verfahren an das Strafgericht des Kanton Basel-Landschaft, eventualiter an das Strafgericht eines anderen Kantons abzutreten (Ziff. 2) und alle Basel nazifrei-Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der Anträge Ziff. 1 und 2 zu sistieren (Ziff. 3). Zu Handen der Beschwerdeinstanz wird der Antrag gestellt, dass das Protokoll bzw. die Protokolle der Präsidienkonferenzen, in denen die Basel nazifrei-Verfahren thematisiert worden sind, zur Beurteilung der Ausstandsbegehren beizuziehen seien (Ziff. 4). Darüber hinaus sei das Protokoll bzw. seien die Protokolle der Präsidienkonferenzen bzw. sämtliche gerichtsinternen Dokumente und E-Mails zu Absprachen und Korrespondenzen, in denen die Basel nazifrei-Verfahren thematisiert worden sind, der jeweiligen Verteidigung zu edieren (Ziff. 5). Des Weiteren habe das Strafgericht darüber Auskunft zu erteilen, inwieweit die Frage, ob die Verfahren getrennt geführt zusammengelegt werden sollen, im Präsidium diskutiert bzw. inwieweit entsprechende Beschlüsse gefasst worden seien (Ziff. 6). Alsdann sei der ordentliche Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im WOZ-Artikel vom 15. April 2021 als Verfasser des darin zitierten E-Mails bezeichnet wird, zu eruieren und im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens parteiöffentlich, mithin unter Gewährung der Teilnahmerechte, zur Sache zu befragen. Ebenso sei die im E-Mail erwähnte Präsidialperson zu eruieren und unter Gewährung der Teilnahmerechte zur Sache zu befragen (Ziff. 7). Ferner seien die gegen die Gesuchstellenden geführten Strafverfahren betreffend alle Anklagepunkte mit den übrigen Basel nazifrei-Verfahren zusammenzulegen (Ziff. 8). Über alle Anträge sei im Wege einer selbständig anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Ziff. 9). Schliesslich seien sämtliche Basel nazifrei-Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung des Antrags Ziff. 8 zu sistieren (Ziff. 10). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 11). Die Strafgerichtspräsidien bzw. die involvierten Richterinnen und Richter beantragten – soweit sie sich vernehmen liessen bzw. einen Antrag stellten – auf die Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Die Gesuchstellenden replizierten verschiedentlich.
Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 hiess das Appellationsgericht das Ausstandsgesuch im Verfahren DGS.2020.15 gut und wies Strafgerichtspräsident X____ an, im Verfahren [...] gegen den Gesuchsteller 1 in den Ausstand zu treten. Die restlichen Ausstandsbegehren wies es ab (DGS.2020.21, 23-24, 27, 29, 31-32, 34 und 36, DGS.2021.1, 7 und 14), soweit es darauf eintrat (DGS.2020.25, DGS.2021.8, 18). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022 wurden gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. Januar 2023 wurde Strafgerichtspräsident W____ – um dem Appellationsgericht über Umfang, Inhalt und Rahmen von allfälligen Rücksprachen mit seinen Kolleginnen und Kollegen Auskunft zu erteilen – zu einer parteiöffentlichen Einvernahme geladen. Zudem wurde Y____, der nebenamtliche Richter des Strafgerichts, welcher das im WOZ-Artikel vom 15. April 2021 erwähnte E-Mail verfasste, in dieselbe Verhandlung geladen. Darüber hinaus wurde Z____, die verantwortliche Redaktorin der WOZ, ersucht, dem Appellationsgericht eine Kopie des im Beitrag vom 15. April 2021 nur ausschnittsweise und unvollständig wiedergegebenen E-Mails zu edieren. Schliesslich wurde in Aussicht gestellt, dass den Parteivertreterinnen und Parteivertretern nach den erfolgten Befragungen Gelegenheit geboten werde, sich nochmals schriftlich vernehmen zu lassen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde ihnen eine die Akten aller zusammengelegter Verfahren beinhaltende CD zugestellt.
Am 6. Februar 2023 ging eine Kopie des von Z____ angeforderten E-Mails beim Appellationsgericht ein und wurde den Beteiligten sowie dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft in der Folge zugestellt. Mit Schreiben vom 18. April 2023 beantragte D____ namens seiner Klientschaft, W____ anlässlich dessen Befragung per Beamer Sequenzen der sich bei den Akten befindlichen Videos vorspielen und ihn damit konfrontieren zu dürfen. Nach Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft (beim Appellationsgericht am 2. Mai 2023 eingegangen) verfügte der Verfahrensleiter am 4. Mai 2023, dass bei der Anhörung vom 5. Juni 2023 vorab W____ befragt werde. Das Gericht entscheide erst anschliessend an diese Befragung, ob und welche Videoszenen abgespielt würden und ob W____ anschliessend dazu nochmals befragt werde. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 teilte der Gesuchsteller 1 mit, dass er gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 mangels Rechtsschutzinteresses keine Beschwerde ans Bundesgericht habe machen können, da sein Ausstandsgesuch gegen X____ gutgeheissen worden sei. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 habe er gegenüber dem Strafgericht umgehend erneut ein Ausstandsbegehren gestellt. Infolge des hängigen Ausstandsverfahrens sei das Verfahren vor Strafgericht sistiert worden. Da mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 gegenüber dem Appellationsgericht die Ausdehnung des Ausstandsgesuchs vom 18. Juni 2020 geltend gemacht und mit Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2022 der Entscheid vom Appellationsgericht vom 18. Februar 2022 aufgehoben worden sei, sei auch er wieder Partei des hängigen Ausstandsverfahrens. Entsprechend wurde beantragt, es sei seiner Vertreterin zu gestatten, an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 teilzunehmen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 bewilligte der Verfahrensleiter B____ die Teilnahme an der Einvernahme. Am 25. Mai 2023 beantragte D____ namens seiner Klientschaft zudem, das vorliegende Ausstandsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Ausstandsbegehrens gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt in den Basel-nazifrei-Verfahren (Entscheid des Appellationsgerichts DGS.2022.12 vom 29. März 2023) zu sistieren. Eventualiter sei das Ausstandsverfahren nur unter Verzicht von Staatsanwalt AA____ auf eine Teilnahme am weiteren Ausstandsverfahren fortzuführen. Subeventualiter sei AA____ vom Ausstandsverfahren auszuschliessen und stattdessen ein anderer Staatsanwalt für das Ausstandsverfahren aufzubieten. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 hielt der Verfahrensleiter am Einvernahmetermin vom 5. Juni 2023 in Anwesenheit von Staatsanwalt AA____ unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) fest.
Am 5. Juni 2023 fand die parteiöffentliche Einvernahme von Y____ und W____ statt. Hierbei wurde zunächst erneut beantragt, den ebenfalls anwesenden Staatsanwalt AA____ mangels Parteistellung von der Befragung auszuschliessen. Diesen Antrag wies der Verfahrensleiter nach kurzer Zwischenberatung ab. In der Folge gab Y____ anlässlich seiner Befragung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Herausgabe des zur Diskussion stehenden E-Mails an die WOZ gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) führe, weshalb er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 lit. a StPO berufe. Zudem informierte Y____ darüber, dass er seit zwei Jahren aufgrund psychischer Probleme immer wieder stationär behandelt worden sei und es auch sein Gesundheitszustand nicht zulassen würde, sich «wieder in die Sache hineinzubegeben». Danach wurde W____ zunächst vom Verfahrensleiter befragt. Als er auf Besprechungen Absprachen unter den Präsidien und/oder mit nebenamtlichen Richterinnen und Richtern angesprochen wurde, reichte er Auszüge von Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts ein. Die entsprechenden Dokumente wurden zu Handen der Parteivertreterinnen und Parteivertreter bzw. der Staatsanwaltschaft kopiert und ausgeteilt und die Verhandlung für knapp 50 Minuten zwecks Studiums der Unterlagen unterbrochen. Die Parteivertreterinnen und Parteivertreter stellten hierauf unisono den Antrag, es sei die parteiöffentliche Befragung auszustellen, damit genügend Zeit für das Studium der ausgeteilten Unterlagen und die Vorbereitung von Fragen bleibe. Zudem seien die Akten des Strafverfahrens gegen Y____ beizuziehen. Der Verfahrensleiter hiess den Antrag um Beizug der Akten im Strafverfahren Y____ nach kurzer Zwischenberatung gut, den Antrag auf Ausstellung wies er indes ab. Danach wurde W____ erneut vom Verfahrensleiter und danach von den Parteivertreterinnen und Parteivertretern befragt. Anschliessend wies der Verfahrensleiter – nach erneuter Zwischenberatung und wie zuvor mehrfach in Aussicht gestellt – den seitens der Gesuchstellenden 2-4 und 11 gestellten Antrag, es sei W____ mit ausgewählten Videosequenzen des Vorfalls zu konfrontieren, ab. Im Anschluss an die parteiöffentliche Einvernahme verfügte der Verfahrensleiter, dass die Strafakten betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne Y____ antragsgemäss beigezogen würden. Diese würden den Parteivertretungen anschliessend zusammen mit dem Protokoll der Anhörung vom 5. Juni 2023 (inklusive Audioprotokoll) und vollständig aktualisierten Akten zugestellt. Den Parteien werde anschliessend Frist zu einer ergänzenden, schriftlichen Stellungnahme gesetzt.
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2022 mangels Vollmacht nicht auf seine Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgericht vom 18. Februar 2022 eingetreten war (damals unter dem Aktenzeichen DGS.2021.14), beantragte der Gesuchsteller 12 am 10. Juni 2023 (nach den Medienberichten betreffend die parteiöffentliche Einvernahme) in Ergänzung seines bisherigen Ausstandsgesuchs, es hätten AB____ sowie sämtliche weiteren Mitglieder des Spruchkörpers, welche im Verfahren [...] am Urteil mitgewirkt hätten, sowie sämtliche Gerichtspersonen des Strafgerichts Basel-Stadt in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei festzustellen, dass die im Verfahren [...] mitwirkenden Gerichtspersonen befangen gewesen seien respektive der Anschein der Befangenheit vorliege. Darüber hinaus seien sämtliche Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen. Zudem sei die Beurteilung des Verfahrens einem anderen, sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht (idealerweise dem Strafgericht Basel-Landschaft) zur Beurteilung zu überweisen. Im Sinne eines Verfahrensantrags wurde zudem darum ersucht, sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenzen und E-Mails bzw. sämtliche gerichtsinternen Dokumente zu Absprachen und Korrespondenzen, in denen die Basel Nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien, zu edieren und der Verteidigung zuzustellen sowie eine angemessene Frist zu setzen, um das jeweilige Gesuch zu ergänzen (DGS.2023.22). Nachdem der Gesuchsteller 13 darauf verzichtet hatte, das Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 (damals unter dem Aktenzeichen DGS.2020.29) mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen, stellte er am 14. Juni 2023 (nach den Medienberichten betreffend die parteiöffentliche Einvernahme) in Ergänzung seines bisherigen Ausstandsgesuchs dieselben Anträge, wobei der vorsitzende Strafgerichtspräsident in seinem Verfahren ([...]) AC____ war (DGS.2023.23). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 legte der instruierende Appellationsgerichtspräsident DGS.2023.22 und 23 mit den hängigen DGS-Verfahren betreffend «Basel nazifrei» zusammen, zog die Verfahrensakten DGS.2021.14 sowie DGS.2020.29 bei und stellte die ergänzenden Ausstandsgesuche den Parteivertretungen, dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zu.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 beantragte D____ namens seiner Klientschaft, es seien die Protokolle der Präsidienkonferenzen der Jahre 2019-2021 und 2023 beizuziehen und der Verteidigung zu edieren (Ziff. 1-2). Insbesondere sei der Protokolleintrag Ziff. 8.9 im PK Prot. 20/61 («Antrag D____ auf Herausgabe von PK Protokollen etc. [[...]])» in vollständiger Form beizuziehen und der Verteidigung zu edieren (Ziff. 3). Darüber hinaus sei das Protokoll über den «internen Meinungsaustausch» vom 31. August 2020 (lange Version mit Korrekturen) in elektronischer Form (Word-Datei) beizuziehen, sodass die Korrekturen und deren Urheberschaft mit Datum und Zeit nachvollziehbar würden (Ziff. 4). Zudem sei das Strafgericht zu verpflichten, darüber Auskunft zu geben, nach welchen inhaltlichen Grundsätzen, wie oft und in welcher Form Präsidienkonferenzen durchgeführt würden. Ebenfalls sei das Strafgericht Basel-Stadt dazu zu verpflichten, darüber Auskunft zu geben, wie die Protokollierung sichergestellt werde, namentlich ob die Aufzeichnung auf Tonträger standardmässig erfolge. Des Weiteren habe das Strafgericht darüber Auskunft zu erteilen, wie der Redaktionsprozess der Protokolle der Präsidienkonferenzen vonstattengehe (Ziff. 5). Schliesslich sei das Audioprotokoll über den «internen Meinungsaustausch» vom 31. August 2020 beizuziehen und der Verteidigung zu edieren (Ziff. 6). W____ und der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragten, die Anträge gemäss der Eingabe vom 12. Juni 2023 seien unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 wurde das Strafgericht gebeten, dem Instruktionsrichter des Appellationsgerichts sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenzen der Jahre 2019-2023 zur Verfügung zu stellen (Ziff. 1), wobei diese vorerst nicht parteiöffentlich seien (Ziff. 2). Der Instruktionsrichter werde nach Sichtung der Protokolle durch ihn selbst die weiteren – begründeten – Verfügungen treffen (Ziff. 3). Die Originalprotokolle gingen in der Folge am 27. Juli 2023 beim Appellationsgericht ein. Am 3. August 2023 teilte der Verfahrensleiter mit, dass er sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenzen des Strafgerichts der Jahre 2019-2023 durchgesehen und dabei festgestellt habe, dass das Strafgericht – wie dies das Appellationsgericht auch tue – in regelmässigen Abständen Präsidienkonferenzen abhalte und dort in der Hauptsache organisatorische Fragen des Gerichtsbetriebs und – vor allem – Personalfragen besprochen würden. Ferner lasse sich die Präsidienkonferenz über die Beschlüsse des Gerichtsrats informieren und bespreche allgemeine fachliche Fragen. Auch diesbezüglich unterschieden sich die Präsidienkonferenzen des Strafgerichts nicht von denjenigen des Appellationsgerichts (Ziff. 1). Soweit die Protokolle der Präsidienkonferenzen des Strafgerichts in irgendeiner Art und Weise einen Bezug zu den «Basel-nazifrei-Fällen» aufwiesen, seien die entsprechenden Textstellen kopiert worden und würden den Parteien zugänglich gemacht. Soweit sich die Textstellen auf den ehemaligen Strafrichter Y____ beziehen würden, sei darauf hingewiesen, dass eine Weitergabe an die Medien dessen Persönlichkeitsrechte verletzen könnte (die diesbezüglichen Akten gingen bereits am 22. Juni 2023 beim Appellationsgericht ein; die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht vollständig kopierten Akten wurden den Beteiligten bereits am nächsten Tag zugestellt). Auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes würden nicht die ganzen Protokolle der Jahre 2019-2023 zugänglich gemacht, sondern nur die vorerwähnten Auszüge (Ziff. 2). Im vorliegenden Verfahren sei zwar ausschliesslich zu prüfen, ob eine Befangenheit in den «Basel-nazifrei-Prozessen» vorliege und keine generelle Aufsicht über das Strafgericht vorzunehmen. Nichtsdestotrotz könne festgehalten werden, dass der Verfahrensleiter keinerlei Unregelmässigkeiten festgestellt habe, die mit dem Strafgericht zu thematisieren wären (Ziff. 3). Die Parteien erhielten nun einen aktualisierten USB-Stick (Brenndatum: 18. Juli 2023) und könnten zum Verfahren nochmals bis zum 18. September 2023 Stellung beziehen (Ziff. 4).
In der Folge beantragten die Gesuchstellenden 1-4, 7 und 9-11, es sei vorliegendes Ausstandsverfahren bis zum Abschluss des gegen die Verfügung des Verfahrensleiters vom 3. August 2023 von ihnen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht zu sistieren bzw. die in der Verfügung vom 3. August 2023 gesetzte Frist abzunehmen und nach Entscheid des Bundesgerichts gegebenenfalls neu anzusetzen. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 26. September 2023 unter anderem mit dem Antrag auf Wiedererwägung der präsidialen Verfügung vom 3. August 2023 Stellung bezogen hatte und das Bundesgericht auf die Beschwerden mit Urteil vom 23. Oktober 2023 nicht eintrat, wies der Verfahrensleiter die seitens der Gesuchstellenden 2-4, 7 und 11 nunmehr gestellte Anträge auf Wiedererwägung der Verfügung vom 3. August 2023 am 10. November 2023 ab. Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist zu abschliessenden Stellungnahmen.
Die Gesuchstellenden haben sich in der Folge unter Festhaltung an ihren Anträgen verschiedentlich vernehmen lassen. Die Gesuchstellenden 2-4 und 11 beantragen für den Fall der Abweisung der Ausstandsgesuche neu, sämtliche Strafgerichtspräsidien seien zur Edition der im Kontext der Basel nazifrei-Prozesse mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingegangenen und versandten Korrespondenz (namentlich E-Mail-Korrespondenz) zu verpflichten. Zudem seien sämtliche Strafgerichtspräsidien zu einem vollständigen schriftlichen Bericht über sämtliche ihrer mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Kontext der Basel nazifrei-Prozesse geführten Kontakte zu verpflichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Ausstandsbegehren seien unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Nach Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 1).
1.2.2 Da die Gesuchstellenden in den gegen sie geführten Strafverfahren allesamt beschuldigte Personen sind, sind sie ohne weiteres zur Stellung von Ausstandsbegehren legitimiert. Dies gilt auch für den Gesuchsteller 1, dessen Ausstandsgesuch gegen X____ mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 zwar gutgeheissen wurde. Indes hat er bereits im Oktober 2020 eine institutionelle Befangenheit des Strafgerichts (vgl. dazu im Detail E. 7) geltend gemacht und ist das seine Person betreffende Strafverfahren mittlerweile wieder am Strafgericht hängig ([...]), sodass er auch in vorliegender Sache als Partei zu führen ist. Dasselbe gilt für die neu unter den Aktenzeichen DGS.2023.22 und DGS.2023.23 geführten Ausstandsbegehren der Gesuchsteller 12 und 13.
1.3 Die unter diversen Verfahrensnummern sukzessive entgegengenommenen Gesuche betreffen allesamt die Frage, ob durch die im Sachverhalt skizzierten Geschehnisse Ausstandsvorschriften verletzt worden sind. Aufgrund dieses sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die jeweiligen Verfahren – wie vom Verfahrensleiter in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2020 angekündigt – antragsgemäss zusammenzulegen (auch die neu unter den Aktenzeichen geführten Verfahren DGS.2023.22 und 23) und darüber in einem einzelnen Entscheid zu entscheiden (Art. 30 StPO). Für die Zwecke des vorliegenden Entscheids wird daher – soweit sich keine Differenzierung aufdrängt – nicht nach den Anträgen und Argumenten jeder gesuchstellenden Person unterschieden, sondern werden alle gestellten Anträge bzw. alle geltend gemachten Argumente jeweils allen Gesuchstellenden integral zugerechnet.
2.
2.1 Auf den Antrag Ziff. 3, wonach sämtliche Basel nazifrei-Verfahren zu sistieren seien, kann nicht eingetreten werden, zumal die diesbezügliche Verfahrensleitung nicht beim Beschwerderichter bzw. nicht beim in casu mitwirkenden Appellationsgerichtspräsidenten liegt. Dasselbe gilt für Antrag Ziff. 8 und 10, womit auch keine Notwendigkeit besteht, darüber in einer separaten Verfügung zu entscheiden (Antrag Ziff. 9).
2.2 Dass der Verfahrensleiter den Vertreter der Staatsanwaltschaft verschiedentlich zu Vernehmlassungen und auch zur parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 eingeladen hat, ist vor dem Hintergrund der aus einer allfälligen Gutheissung der Ausstandsgesuche bzw. Wiederholung aller Verhandlungen resultierenden Belastung der Staatsanwaltschaft (praktisches Interesse) und der in der Literatur verschiedentlich geäusserten Meinung, dass der Ausstand auch ihren Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht tangiere (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 11; vgl. dazu auch Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 14; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 ZPO N 14; als «nicht notwendig» empfinden dies demgegenüber Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, Rz. 526), entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden nicht zu beanstanden. Insofern bleibt der mehrfach gestellte und abschlägige beantwortete Antrag um Ausschluss von Staatsanwalt AA____ abzuweisen und besteht kein Raum, sämtliche Eingaben bzw. Vernehmlassungen seitens der Staatsanwaltschaft aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
2.3 In den Fällen DGS.2020.15, 21, 23, 24 und 34 sowie DGS.2021.18 wurden mit Eingabe vom 18. Februar 2022 im Übrigen auch Ausstandsbegehren gegen den Gerichtskörper, welcher mit vorliegenden Ausstandsverfahren befasst ist sowie das gesamte Appellationsgericht Basel-Stadt gestellt. Auf diese Begehren wurde mit begründeter Verfügung des vorliegend ebenfalls mitwirkenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 28. Februar 2022 nicht eingetreten, wobei der entsprechende Entscheid mit einer eigenen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Darauf ist demzufolge im Folgenden nicht mehr einzugehen.
3.
3.1 Die Gesuchstellenden rügen, W____ habe in einem gross aufgemachten, an prominenter Stelle platzierten ganzseitigen Zeitungsinterview (abrufbar unter [...], zuletzt besucht am 5. April 2024) die richterliche Position zu den Vorfällen im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration in aller Öffentlichkeit ausgebreitet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass in diesem Zusammenhang noch etliche weitere Fälle am Strafgericht hängig seien. In seinen Äusserungen nehme er eine sachverhaltliche Bewertung der Gegendemonstration als Ganzes vor, pauschalisiere diese über den Einzelfall hinaus und nehme damit eine Vorverurteilung vor. So werde aus dem Interview beispielsweise klar, dass der Gerichtspräsident davon ausgehe, dass die Steine von den Gegendemonstrierenden als gewalttätige Einheit geworfen worden seien und er die angewandte Gewalt als «massiv» beurteile («Ein Steinhagel gegen die Polizisten zu schleudern, auch wenn sie Schutzausrüstung tragen, ist keine Petitesse. Es gab Verletzte, und das wird ignoriert, was ich heftig finde. Am Ende ist Gewalt Gewalt und lässt sich nicht rechtfertigen durch eine politische Gesinnung»). Auch hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen Sachbeschädigung gehe er davon aus, dass die Täterschaft «erwiesen» sei. Diese Äusserungen stünden in krassem Widerspruch zur Unschuldsvermutung und stellten eine unzulässige Vorverurteilung dar.
3.2 Dieser Eindruck habe sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren [...] vom 14. Oktober 2020 zusätzlich verstärkt, indem die vorsitzende Gerichtspräsidentin die Auskunftsbegehren hinsichtlich allfällig stattgefundener Präsidienkonferenzen sowie das Begehren, gegebenenfalls das entsprechende Protokoll zu edieren, nicht etwa mit der Begründung abgewiesen habe, dass die Basel nazifrei-Prozesse nicht Gegenstand einer Präsidienkonferenz gewesen bzw. keine Beschlüsse diesbezüglich gefasst worden seien, sondern mit dem Verweis darauf, dass die Protokolle der Präsidienkonferenz nicht öffentlich seien. Dies bestärke den Anschein, dass im Vorfeld zur Prozessserie von der Präsidienkonferenz Beschlüsse gefasst worden seien, etwa hinsichtlich einer Zusammenlegung bzw. Auftrennung der Verfahren, hinsichtlich einheitlicher Kriterien zur Fällung von Schuld- Freisprüchen sowie hinsichtlich einer einheitlichen Strafzumessung. Damit bestehe der Anschein, dass die wesentlichen Fragen bereits vor Prozessbeginn verbindlich festgelegt worden seien. Faktisch reflektiere eine solche Präsidienkonferenz eine vorgezogene Urteilsberatung, was unhaltbar sei. Eine gerichtliche Beurteilung ausserhalb des medial abgesteckten, vorverurteilenden Rahmens sei nicht mehr denkbar. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass es trotz Kenntnis der effektiven Begebenheiten in allen Fällen, in denen es um den Vorwurf von Landfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Bereich Mattenstrasse/Rosentalstrasse gegangen sei, durchs Band Schuldsprüche gegeben habe.
3.3 Dazu komme, dass die Aussage von W____, wonach auf den Polizeivideos (die er als das zentrale Beweismittel bezeichne) zu sehen sei, wie von einer Gruppe von Demonstrierenden Büchsen und Steine gegen die Polizeikette flögen und die Polizei mit Gummischrot antworte – wie Videozusammenschnitte belegten – faktenwidrig sei. Vielmehr habe die Polizei zuerst geschossen, und zwar nicht um einem Angriff zuvorzukommen, sondern als Ablenkungsmanöver, um den Teilnehmenden der Standkundgebung der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) den Abzug zu ermöglichen. Indem der Strafgerichtspräsident den Angriff der Polizei auf die Masse der zu jenem Zeitpunkt friedlich demonstrierenden Menschen aktenwidrig negiere und Ursache und Wirkung verkehre, nehme er eine massive, qualifiziert falsche, mediale Vorverurteilung vor. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft beim Zusammenschnitt der Videodateien teilweise die Tonspur gelöscht habe, um zu verhindern, dass das Gericht vom Inhalt des zwischen den beiden filmenden Polizisten geführten Gesprächs Kenntnis erhalte.
3.4 Es sei aber nicht nur W____ befangen. Vielmehr hätten alle Gerichtspräsidien des Strafgerichts in den Ausstand zu treten. In einem Beitrag von «Schweiz aktuell» auf SRF 1 vom 13. Oktober 2020 zu den Basel nazifrei-Prozessen (abrufbar unter [...], zuletzt besucht am 5. April 2024) werde nämlich ausgeführt, dass das Interview in der BaZ mit Gerichtspräsident W____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen», also unter ausdrücklicher Billigung sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten erfolgt sei. Zudem habe der damalige Strafgerichtspräsident AD____ das Interview über Twitter auch selbst in der Öffentlichkeit in Umlauf gebracht, wodurch er die Aussagen seines Kollegen – der im Übrigen nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Strafgerichtspräsident aufgetreten sei – ausdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus dürfe die Öffentlichkeit nur durch das Strafgericht als Gesamtbehörde und nicht durch einen einzelnen Strafgerichtspräsidenten informiert werden. Nach dem Gesagten sei nach aussen hin in Erscheinung getreten, dass die unhaltbaren Äusserungen von Strafgerichtspräsident W____ jene des Gesamtgerichts seien, sodass das gesamte Strafgericht als Institution für befangen anzusehen sei. Es gehe also um eine institutionelle Befangenheit des zu Unabhängigkeit und Neutralität verpflichteten Strafgerichts. Fakt sei auch, dass sich weder das Strafgericht als Ganzes noch die einzelnen Gerichtspräsidien je von den Äusserungen des Gerichtspräsidenten W____ (öffentlich bzw. anhand einer Medienmitteilung) distanziert hätten, so insbesondere auch nicht die vorsitzende Strafgerichtspräsidentin AE____ in einem Interview im Regionaljournal Basel vom 5. Oktober 2020 (abrufbar unter [...], zuletzt besucht am 5. April 2024).
3.5 Die Ausstandsproblematik sei auch deshalb besonders heikel, weil die Strafverfahren im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration entgegen den in den jeweiligen Strafverfahren gestellten Anträgen auf Zusammenlegung getrennt worden seien. Sachliche Gründe für die Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO) seien bis heute nie genannt worden (organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden genügten nicht für ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit). Selbst im Lichte von Art. 29 f. StPO erscheine eine Verfahrenstrennung jedenfalls dann nicht mehr als zulässig, wenn sich ein Gerichtspräsident in pauschaler Weise öffentlich zum gleichem Lebenssachverhalt bzw. zur identischen Demonstration äussere, diese Äusserungen via Twitter durch einen weiteren Strafgerichtspräsidenten geteilt würden und schliesslich explizit erklärt werde, diese Positionierung sei in Absprache mit den Richterkollegen erfolgt. Mit einem solchen Vorgehen werde der Schutzzweck des Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Fundament erschüttert und mit ihm die Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs, die Garantie einer wirksamen Verteidigung, der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, die Gewährleistung der Unschuldsvermutung, der Grundsatz des «fair trial» sowie die Garantie des unabhängigen Gerichts verletzt.
3.6 Ein am 15. April 2021 in der WOZ abgedruckter Artikel (online abrufbar unter [...], zuletzt besucht am 5. April 2024) akzentuiere – so die Gesuchstellenden – die bereits gerügte Befangenheit des Strafgerichts Basel-Stadt. So habe es offensichtlich Absprachen bzw. Abspracheversuche seitens der Strafgerichtspräsidien gegeben. Insbesondere seien – gar bevor die erste Verhandlung eröffnet gewesen sei und notabene zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich noch keine angeklagte Person zur Sache geäussert habe bzw. ihre Argumente vor Gericht hätte vortragen können – Rechtsfragen diskutiert worden. Solche Diskussionen mit dem Ziel «eine gewisse Schiene zu fahren» gehörten in eine Urteilsberatung. Bei den erörterten Fragen «ob Stein-, Flaschen- und Büchsenwürfe gegen eine Polizeikette als versuchte schwere Körperverletzung als versuchte einfache Körperverletzung zu würdigen seien, ob ein solches Verhalten allenfalls vom Landfriedensbruch der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden konsumiert werde», sei es nicht nur um eine einheitliche rechtliche Würdigung von analogen Sachverhalten gegangen, sondern auch um die Festlegung einer einheitlichen Beurteilung aller Basel nazifrei-Prozesse, an welcher sich alle nachfolgenden Prozesse orientierten. Es sei dabei unbeachtlich, ob sich die Präsidien hätten einigen können nicht. Vor dem Hintergrund der neuesten Enthüllungen in der WOZ bestehe zumindest ein klarer Anschein einer nicht nur individuellen, sondern sogar institutionellen Befangenheit des Basler Strafgerichts. Spätestens das nunmehr bekannt gewordene E-Mail sei der letzte Tropfen, der das «Fass zum Überlaufen» gebracht habe. Im Verbund mit den bisher gerügten Umständen liege ein klarer Anschein der Befangenheit und der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vor. Die gefällten sowie die noch zu fällenden Urteile seien vorgespurt worden, ohne dass auch nur ein einziger Angeklagter davon gewusst habe und seine Argumente vortragen konnte. Die gesamte Prozessreihe sei schon vor Eröffnung der ersten Hauptverhandlung im Wege der Absprache koordiniert worden und verkomme damit zum reinen Schauprozess gegen die Angeklagten. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die einzelnen Urteile in der Sache nicht mehr in offener Auseinandersetzung mit den massgeblichen konkreten Umständen des Einzelfalls, sondern unter dem Einfluss der stattgefundenen Absprache und daher voreingenommen gefällt worden seien.
3.7 Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022 und der parteiöffentlichen Befragung vom 5. Juni 2023 machen die Gesuchstellenden geltend, dass das vom Appellationsgericht durchgeführte Beweisverfahren nunmehr ergeben habe, dass vor den jeweiligen Gerichtsverhandlungen tatsächlich eine Absprache unter den Gerichtspräsidien stattgefunden habe, wobei sogar Beschlüsse gefasst worden seien. Dass es sich effektiv um Beschlüsse gehandelt habe und nicht nur um den Austausch informeller Meinungen, ergebe sich aus der Randnotiz des Protokolls, in welcher dargelegt werde, dass die wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht hervorgehoben würden. Zudem lege auch der Ausdruck «bei aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen» eine Verbindlichkeit nahe. Das Protokoll enthalte auch sehr spezifische Beschlüsse für die anstehenden Verhandlungen. So beispielsweise, dass man der Meinung sei, dass bei kurzer Distanz und bei sehr gefährlichen Gegenständen wie Steinen ab einem halben Kilo eine Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gegeben sei. Weiter sei festgestellt worden, dass in Bezug auf Passanten kein Eventualvorsatz angenommen werden könne und dass – sofern aufgrund der Akten und der Befragung an der Hauptverhandlung die Person identifiziert werden könne – die Täterschaftshinweise durch Szenekenner durch den Nachrichtendienst irrelevant seien und dass dann in diesen Fällen auch keine Akteneinsicht und kein Konfrontationsrecht bestünden. Letzteres (valable) Argument vorzubringen sei – so wisse man nun – völlig nutzlos gewesen, da bereits ein diesbezüglicher (nicht kommunizierter) Entscheid vorgelegen habe und ein Abweichen davon illoyal gewesen wäre.
3.8 Mit dem «Meinungsaustausch» vom 31. August 2020, dessen Beschlüsse sich nicht von solchen einer Präsidienkonferenz (deren Beschlüsse selbstredend verbindlich seien) unterschieden, seien sämtliche Anklagepunkte im Sinne einer vorgezogenen Urteilsberatung nicht nur weitestgehend besprochen, sondern – vor der Anhörung der Parteien und deren Verteidigungen – auch entschieden worden. Die Präsidien des Strafgerichts hätten sich in diversen und zentralen Punkten noch vor Durchführung der einzelnen Verhandlungen «auf Linie gebracht» mit der Folge, dass im Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Verhandlungen der Ausgang nicht mehr als offen bezeichnet werden könne respektive die verschiedenen Richterinnen und Richter als vorbefasst und beeinflusst bezeichnet werden müssten. Erschwerend komme dazu, dass durchwegs und vorbehaltlos vom Grundsatz ausgegangen worden sei, dass die Tatbestände des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt seien. Mit keiner Silbe seien entlastende Elemente wie etwa die rechtliche Relevanz des Gummischroteinsatzes der Polizei die Beurteilung der Strafbarkeit der Angeklagten im Kontext der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien der freien Meinungsäusserung und der Freiheit der Versammlung angesprochen worden.
3.9 Es sei nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass sich Gerichtspräsidien in informellem Rahmen zusammenfänden, um allgemeine Probleme zu besprechen. Ein solches Gremium eine solche Zusammenkunft sei indessen nicht befugt, in einem laufenden Strafverfahren den mit dem Fall befassten Konferenzteilnehmenden irgendwelche Weisungen Ratschläge zu erteilen gar Beschlüsse zu fassen. Dies ergebe sich aus dem im Strafrecht streng zu handhabenden Gesetzmässigkeitsprinzip, wonach zur Strafverfolgung in einem konkreten Fall ausschliesslich befugt ist, wer nach dem massgeblichen Recht dafür zuständig sei. Eine Absprache zwischen verschiedenen, teils nicht zuständigen Mitgliedern einer Strafverfolgungsbehörde widerspreche diesem rechtsstaatlichen Prinzip diametral und der Rechtsschutz für die Beschuldigten sei nicht mehr gewährleistet. Die dokumentierten Absprachen liessen sich auch nicht ansatzweise auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GOG stützen. Gemäss dieser Bestimmung sei die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern, was nichts anderes bedeuten könne, als dass sich die Präsidien gegenseitig über gefällte Urteile informieren und bereits ergangene Rechtsprechung bei zukünftigen Urteilsfällungen berücksichtigen. Ferner sei es widersprüchlich, sich einerseits auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GOG zu berufen, gleichzeitig aber kategorisch jegliche Absprachen zu negieren.
3.10 Überdies sei festzuhalten, dass sich verschiedene Ausführungen von Strafgerichtspräsidien, wie das kategorische Bestreiten im Vorfeld getroffener Absprachen sowie die Beteuerungen, die vollständigen Unterlagen eingereicht zu haben, als unwahr herausgestellt hätten, womit auch die übrigen Äusserungen der Strafgerichtspräsidien nicht als glaubhaft betrachtet werden könnten. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des von Strafgerichtspräsident W____ in der BAZ vom 26. September 2020 gegebenen Interviews, welches gemäss Beitrag von «Schweiz aktuell» vom 13. Oktober 2020 «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Die von den Strafgerichtspräsidien abgegebenen diesbezüglichen Äusserungen müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Vielmehr ergebe sich der eindeutige Anschein, dass das von W____ abgebebene Interview die in der vorgezogenen Urteilsberatung vom 31. August 2020 gefassten Beschlüsse zementiert habe. Schliesslich habe Y____ an seiner Darstellung des Sachverhalts vom 23. März 2021 und vom 15. April 2021 bis hin zu seiner Selbstanzeige am 31. August 2022, wonach es am Strafgericht zu mehrfachen unzulässigen Absprachen gekommen sei, in stets gleichbleibender Art und Weise festgehalten, wobei seine Depositionen auch durch die inzwischen aufgetauchten Protokolle gestützt würden. Seine Ausführungen seien daher – im Gegensatz zu denjenigen der Strafgerichtspräsidien – als glaubhaft zu betrachten.
3.11 Insgesamt sei davon auszugehen, dass nicht nur der Anschein einer Befangenheit vorliege, sondern eine verfassungswidrige Voreingenommenheit der involvierten Gerichtspräsidien geradezu dokumentiert und damit nachgewiesen sei. Da die Beschlüsse anlässlich einer Präsidienkonferenz gefällt worden und damit breit abgestützt seien, müsse in casu von einer institutionellen Befangenheit ausgegangen werden.
4.
4.1 Seitens der Strafgerichtspräsidien wird hinsichtlich des Interviews darauf hingewiesen, dass W____ einige Richterkolleginnen und -kollegen informell in Kenntnis gesetzt habe, dass er für ein Interview angefragt worden sei. Es habe aber keine inhaltliche «Absprache» gegeben. Aus dem Interview werde auch klar, dass W____ seine Aussagen auf den von ihm beurteilten Einzelfall bezogen habe. Der Gerichtspräsident habe im Interview das bereits eröffnete eigene Urteil kommentiert und seine persönliche Meinung gegenüber den Medien geäussert. Soweit sich W____ im Interview zu Tatsachen äussere, die auch in den restlichen Verfahren von Relevanz sein könnten, geschehe dies aufgrund seiner richterlichen Würdigung der in dem durch ihn beurteilten Strafverfahren vorhandenen Beweismittel. In jedem weiteren Verfahren der Prozessserie werde der Spruchkörper die Anklage anhand der in diesem Verfahren vorhandenen Beweismittel individuell und frei zu prüfen haben. Dies gelte insbesondere auch für die Frage, ob Gewalt angewendet worden sei, wenn ja von wem, wie, in welchem Ausmass und in welchem chronologischen Ablauf. Was in der Zeitung stehe, sei – selbst wenn es den zu überprüfenden Sachverhalt betreffe – unbeachtlich. Auch die rechtliche Würdigung sowie im Falle eines Schuldspruchs die Strafzumessung erfolgten aufgrund der aktenbasierten Beweismittel sowie gegebenenfalls gestützt auf weitere, in der Hauptverhandlung erhobene Beweise. Dass dem Gericht aufgrund des in den Akten befindlichen Videomaterials eine ausserordentlich weitgehende eigene Wahrnehmung bezüglich der in der Anklage inkriminierten Vorgänge möglich sei, stelle einen weiteren Grund dar, weshalb eine Beeinflussung durch das Zeitungsinterview ausgeschlossen sei. Aus denselben Gründen könne – selbst wenn mehrere Fälle der Prozessreihe hintereinander zu beurteilen seien – aus der unterbliebenen Verfahrensvereinigung keine problematische Vorbefassung abgeleitet werden (ganz abgesehen davon, dass eine solche bei gleichzeitiger Beurteilung nicht kleiner wäre).
4.2 Es wird betont, dass es keine Absprachen (oder sogar Weisungen) hinsichtlich der Beurteilung der Anklagen gegen Teilnehmende der Demonstration vom 24. November 2018 zwischen den Gerichtspräsidien untereinander und/oder mit den Richtern und Richterinnen gegeben habe. Sofern die Basel nazifrei-Verfahren am Gericht Gesprächsthema gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen bzw. unverbindlichen Meinungsaustauschs bezüglich rechtlicher Fragen (hierzu sei auch auf Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GOG zu verweisen, wonach die Präsidienkonferenz die Einheitlichkeit der Rechtsprechung fördere). Eine Sichtung der bereits erstinstanzlich beurteilten Basel nazifrei-Verfahren zeige im Übrigen auf, dass es keineswegs zu Absprachen gekommen sei, mit linksextremen Demonstrantinnen eine gewisse (harte) Schiene zu fahren, endeten doch viele Verfahren mit bedingten Strafen auch in Freisprüchen. Daher bestehe auch kein Grund, Protokolle von Präsidienkonferenzen andere interne Dokumente und E-Mail-Korrespondenzen, die im Übrigen auch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien, herauszugeben. Aus der Weigerung einer Verfahrensleiterin, Protokolle der Präsidienkonferenz herauszugeben, resultiere weder, dass die Prozesse betreffend die Gegendemonstration vom 24. November 2018 tatsächlich Thema von Präsidienkonferenzen waren bzw. diesbezügliche Beschlüsse gefasst worden wären (was bestritten werde), noch ein zusätzlicher Grund zur Annahme der Befangenheit. Es liege schlicht nicht in der Kompetenz einer Strafgerichtspräsidentin eines Strafgerichtspräsidenten und auch nicht in der Kompetenz eines Strafdreiergerichts, über die Herausgabe von nichtöffentlichen Protokollen der Präsidienkonferenz zu befinden. Schliesslich wird unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtsentscheid 5A_489/2017 vom 29. November 2017 vorgebracht, es gäbe keine institutionelle Befangenheit, die jeweiligen Ausstandsgründe müssten für jede einzelne Gerichtsperson gesondert glaubhaft gemacht werden.
4.3 In der Befragung vom 5. Juni 2023 führte W____ auf entsprechende Frage zunächst aus, dass er mit einigen seiner Kolleginnen und Kollegen in einer Pause darüber diskutiert habe, ob er als Reaktion auf den Artikel in der Basellandschaftlichen Zeitung (BZ) vom 24. September 2020 der BaZ ein Interview geben soll nicht. In diesem habe er bloss auf seinen Fall, den er beurteilt und für den er seiner Meinung nach zu Unrecht kritisiert worden sei, Bezug genommen und auch nur das ausgeführt, was er in der öffentlichen Urteilseröffnung ohnehin gesagt habe. Auf die nachfolgende Frage des Vorsitzenden, ob es Besprechungen bzw. Absprachen mit den anderen Präsidien und/oder nebenamtlichen Richterinnen und Richter gegeben habe, gab W____ zu Protokoll, dass die Präsidien gestützt auf § 35 GOG tatsächlich gewisse Dinge besprochen hätten. Zuerst seien dies vor allem organisatorische Dinge im Zusammenhang mit einer allfälligen Vereinigung der einzelnen Verfahren gewesen. Zudem habe seine Kollegin AF____ eine (freiwillige) Diskussionsrunde bzw. eine Einigungsverhandlung initiiert, in welcher rechtliche Fragen (zum Beispiel wie das Werfen von Steinen rechtlich gewürdigt werden könnte) besprochen worden seien. Es habe aber niemals bindende Abmachungen in Bezug auf die rechtliche Würdigung gegeben. Zudem habe es – so W____ – auch informelle Gespräche in den Kaffeepausen gegeben (wofür es keine Protokolle gebe). Das, was er heute eingereicht habe, sei alles, was existiere.
4.4 Auf die Frage eines Verteidigers, ob die Beschlüsse auch an die übrigen Richterinnen und Richter kommuniziert worden seien, gab W____ in der Folge zu Protokoll, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Ohnehin sei es nie die Meinung gewesen, dass Entscheide vorweggenommen würden. Es sei ein freiwilliger Austausch gewesen, mehr nicht. Das Strafgericht müsse ja Gleiches auch gleich beurteilen, dazu sei es gesetzlich verpflichtet. Dass man Freisprüche nie in Erwägung gezogen habe, sei Unsinn. Es werde jeweils jeder Einzelfall geprüft. Man habe eine Auslegeordnung machen wollen, wie die einzelnen Elemente (Stein-, Flaschen- und Büchsenwürfe) qualifiziert werden könnten. Man sei sich aber nicht einig geworden. Jeder Spruchkörper sei in der rechtlichen Würdigung frei gewesen. Es sei nie seine Absicht gewesen, seine Kolleginnen und Kollegen zu beeinflussen (auch die nebenamtlichen nicht). Dass «das» als Beschluss herausgekommen sei, sei absoluter Blödsinn, eine idiotische Formulierung. Es seien Diskussionen gewesen und die Initiantin habe es offenbar so formulieren lassen. Das sei nicht bindend, dieses Gefühl habe auch niemand gehabt. Er wisse, dieser Eindruck könnte entstehen, das sei in der Tat die Schwachstelle. Er hätte die Protokolle auch verheimlichen können, was er aber nicht gewollt habe. An der Tatsache, dass die verschiedenen Urteile in Bezug auf die Würdigung des Sachverhalts so unterschiedlich ausgefallen seien, sehe man, dass es keine Schiene gegeben habe, die man gefahren sei. Die Sache sehe zwar problematisch aus. Er könne nur nochmals versichern und er spreche auch für seine Kolleginnen und Kollegen, es sei nicht die Idee gewesen, verbindliche Beschlüsse für die Urteilsfindung zu fällen.
4.5 In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2023 hat W____ ausgeführt, die Präsidienkonferenz des Strafgerichts habe im Verlauf der Verfahren betreffend Ausstandsgesuche aus freien Stücken den Entschluss gefasst, vollständige Transparenz herzustellen und sämtliche Protokollauszüge, die in irgendeiner Form die sogenannten «BNF-Verfahren» zum Gegenstand hätten, anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2023 dem Appellationsgericht und damit auch den Parteivertretungen, einzureichen. Dazu gehörten auch die beiden Protokolle (gekürzte und ausführliche Version) der nicht offiziellen Diskussionsrunde vom August 2020. Das Strafgericht habe damit die für dieses belastendsten Schriftstücke, welche eingangs den unseligen Begriff «Beschlüsse» enthielten, obwohl es keine seien, freiwillig ins Recht gelegt. Daraus erhelle, dass das Strafgericht nichts verbergen wolle, was zu den in Frage stehenden Verfahren festgehalten worden sei. In Bezug auf die ins Feld geführten «Absprachen» unter den Präsidien des Strafgerichts existierten keine weiteren Belege, die eingereicht werden könnten. In den – nicht per Audioprotokoll aufgezeichneten – Präsidienkonferenzen würden generell Themen diskutiert und allenfalls auch Beschlüsse gefasst, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäss § 35 Abs. 1 GOG erforderlich sei, wozu die Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gehöre.
5.
5.1 Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 ausgeführt, dass bei objektiver Betrachtung kein Anschein der Befangenheit vorliege. So sei kein konkretes Verfahren im Sinne eines Vorabentscheids beurteilt worden und der Entscheid dem jeweiligen Spruchkörper überlassen geblieben. Es seien im Sinne einer Richtschnur nur allgemeine, ohnehin gültige Regeln des Strafrechts im Hinblick auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung besprochen worden, wie zum Beispiel Konkurrenzfragen, Fragen des Akkusationsprinzips, Fragen der mehrfachen einfachen Tatbegehung usw. Der Einzelfall sei stets vorbehalten geblieben und dann in der jeweiligen Verhandlung beurteilt worden. Von verbindlichen Beschlüssen könne nicht gesprochen werden, zumal der Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt worden sei. Ohnehin seien sämtliche Beschlüsse zu Gunsten der Gesuchstellenden ausgefallen. Wenn überhaupt ein Anschein entstanden sei, dann der, dass die Gerichtspräsidien die Beschuldigten alle rechtsgleich behandeln wollten und alle milder behandeln wollten, als es angeklagt gewesen sei. Darüber hinaus seien die Gerichtspräsidien ihrem Auftrag zur rechtsgleichen Behandlung im Sinne von Art. 35 GOG nachgekommen.
5.2 Zur Beurteilung der behaupteten Ausstandsgründe sei auch zu beachten, dass die Videos, welche die Gewalt belegten, per se kaum noch einen Interpretationsspielraum zulassen würden und der Einfluss von abstrakten Besprechungen unter den Präsidien somit praktisch inexistent sei. Dazu komme, dass die Ausführungen von W____ im Zeitungsinterview mit Bezug auf den Gesamtverlauf der Gegendemonstration nicht falsch seien, auch wenn es mehrheitlich zutreffe, dass an der Rosentalanlage die Steinwürfe erst einsetzten, als die Polizei die geforderte Mindestdistanz nach mehreren Warnungen mit Gummischrot durchzusetzen begonnen habe. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Verteidigungen nicht einerseits die Zusammenlegung der Verfahren propagieren könnten, weil nur das eine rechtsgleiche Anwendung garantiere und andererseits Besprechungen von abstrakten Rechtsfragen unter Präsidien, die just die Einhaltung der Rechtsgleichheit bezweckten, als Ausstandsgrund verwenden könnten. Der Anschein der Befangenheit sei damit ganz sicher nicht gegeben, ansonsten Gerichtspräsidien keinerlei Präjudizien mehr konsultieren und sich auch sonst mit niemandem mehr besprechen dürften.
6.
6.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Rechtsbeistand einer Partei, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).
6.2 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a S. 122). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld während eines Verfahrens begründen. Der Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 48).
7.
7.1 Seitens der Strafgerichtspräsidien wird – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.2) – unter Bezugnahme auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. November 2017 zunächst vorgebracht, es gäbe keine institutionelle Befangenheit. Es trifft diesbezüglich zwar zu, dass ein Ausstandsbegehren gegen eine ganze Behörde grundsätzlich unzulässig ist und auf derartige Gesuche nicht einzutreten ist. Indes kann ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde unter Umständen als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegengenommen werden, zumal sich aus Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO (Ausstandsgesuch gegen ein gesamtes Berufungsgericht) ergibt, dass das Gesetz die Möglichkeit eines Ausstandsbegehrens «en bloc» für ein ganzes Gericht vorsieht. Ein zulässiges Ausstandsbegehren «en bloc» setzt aber voraus, dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist (BGE 139 I 121 E. 4.3; BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2, 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3; AGE DGS.2022.7-10 vom 13. Juni 2022 E. 3.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 56 N 2, 58 N 1; Keller, a.a.O., Art. 58 N 10; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 2, 4).
7.2 Die Gesuchstellenden begründen ihre Ausstandsbegehren gegen alle Gerichtspersonen des Strafgerichts mitunter damit, dass in einem Beitrag von «Schweiz aktuell» auf SRF 1 vom 13. Oktober 2020 ausgeführt worden sei, dass das Interview in der BaZ mit Gerichtspräsident W____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen», also unter ausdrücklicher Billigung sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten erfolgt sei. Zudem habe der damalige Gerichtspräsident AD____ das Interview über Twitter auch selbst in der Öffentlichkeit in Umlauf gebracht, wodurch er die Aussagen seines Kollegen ausdrücklich unterstützt habe. Auch hätten sich weder das Strafgericht als Ganzes, noch die einzelnen Gerichtspräsidien je von den Äusserungen von W____ (öffentlich bzw. anhand einer Medienmitteilung) distanziert. Nach dem Gesagten sei nach aussen hin in Erscheinung getreten, dass die unhaltbaren Äusserungen von Strafgerichtspräsident W____ jene des Gesamtgerichts seien, sodass das gesamte Strafgericht als Institution für befangen anzusehen sei. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wird vorgebracht, dass die zur Diskussion stehenden «Beschlüsse» anlässlich einer Präsidienkonferenz gefällt worden und damit breit abgestützt seien.
7.3 Mit diesen Ausführungen setzen sich die Gesuchstellenden im Sinne des vorstehend Referierten rechtsgenüglich mit den Ausstandsgründen für diejenigen Strafgerichtspräsidien auseinander, die zum Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden «Absprachen» bzw. der fraglichen Urteile im Amt waren, zumal auch diejenigen Strafgerichtspräsidien, die an der Sitzung vom 31. August 2020 nicht teilgenommen haben, gemäss den Aussagen von W____ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 elektronischen Zugriff auf das entsprechende Protokoll hatten. Inwiefern die erst per 1. Januar 2022 an das Strafgericht gewählten AG____, AH____ und AI____ befangen wären, wird damit aber nicht glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal die drei neuen Präsidien nicht mit den vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahren (als Vorsitzende; vgl. dazu E. 7.5) befasst und auch nicht im Amt waren, als es zur Gesprächsrunde vom 31. August 2020 gekommen ist. Zudem konnten sie auch nicht mitdiskutieren, ob W____ dem Journalisten der BaZ ein Interview geben soll nicht. Darüber hinaus sind – wie bereits im Urteil vom 18. Februar 2022 erwähnt – die Medienbeauftragten und die vorsitzenden Präsidentinnen bzw. vorsitzenden Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin der Instruktionsrichter bzw. die der Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers gestützt auf § 10 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements der Basler Gerichte (SG 154.115) befugt, Interviews zu geben. Inwiefern AG____, AH____ AI____ mangels dieser Funktionen befugt gewesen wären, sich von den Äusserungen von W____ zu distanzieren, erhellt damit nicht. Kommt dazu, dass ein Gesuchsteller in seinen Anträgen auch «nur» sämtliche an den Absprachen beteiligte Richterinnen und Richter (Akten DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst hat.
7.4 AG____ und AI____ haben im Rahmen von Vernehmlassungen an das Bundesgericht in Vertretung der ehemaligen Strafgerichtspräsidien X____ und AE____ diesem mitgeteilt, dass unter Verweis auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung verzichtet werde (Akten DGS.2020.32 S. 70, DGS.2021.8 S. 115, DGS.2021.18 S. 153, DGS.2021.21 S. 190). Sie haben damit allenfalls kund getan, dass sie der Meinung seien, es bestehe vorliegend kein Ausstandsgrund. Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in den Basel nazifrei-Prozessen steht damit aber nicht in Frage und wird auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die drei neuen Präsidien am Beschluss der Präsidienkonferenz vom 13. März 2023 betreffend die Entbindung von W____ vom Sitzungs- und Amtsgeheimnis hinsichtlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 beteiligt waren und Letzteren ermächtigten, das Appellationsgericht auf entsprechendes Verlangen hin mit Auszügen aus verschiedenen Protokollen von Präsidienkonferenzen sowie dem Protokoll betreffend die Sitzung vom 31. August 2020 zu bedienen.
7.5 Schliesslich hat AH____ zwar im Verfahren des Gesuchstellers 13 als nebenamtliche Richterin mitgewirkt. Indes wurden die Ausstandsgründe für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter von den Gesuchstellenden ebenfalls nicht konkretisiert (vgl. dazu sogleich E. 7.6) und begründet – selbst wenn die betreffende Richterin im früheren Verfahren zu Ungunsten der Partei entschieden hat, der Entscheid von der oberen Instanz aufgehoben wurde und die Prozessführung der Richterin gerügt worden ist – eine blosse Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden keinen Ausstandsgrund (BGE 105 Ib 301 E. 1c, 129 III 445 E. 4.2.2.2, 143 IV 69 E. 3.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 17a; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 56 N 7).
7.6 Nicht rechtsgenüglich konkretisiert wurden – wie soeben erwähnt – auch die Ausstandsgründe hinsichtlich der nebenamtlichen Richterinnen und Richter und der Gerichtsschreibenden. Diese Personen haben weder an den Präsidienkonferenzen noch am Meinungsaustausch vom 31. August 2020 teilgenommen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden «Beschlüsse» an sie kommuniziert worden wären sie (elektronischen) Zugriff auf die Protokolle hatten, wobei eine nebenamtliche Richterin in ihrer Stellungnahme auch ausgeführt hat, dass ihr angebliche Absprachen nicht bekannt gewesen seien und sie solche auch nie selbst mitbekommen habe (Akten DGS.2020.27 S. 127). Kommt dazu, dass einzelne Gesuchstellende in ihren Anträgen auch «nur» die Strafgerichtspräsidien (so zum Beispiel Akten DGS.2020.31 S. 799) bzw. sämtliche an den Absprachen beteiligte Richterinnen und Richter (Akten DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst haben und Y____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtliche Richterinnen und Richter «nur» von Absprachen unter den Präsidien gesprochen hat. Schliesslich sind die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreibenden gemäss § 10 Abs. 2 des Medien- und Informationsreglements der Basler Gerichte grundsätzlich nicht befugt, Interviews zu geben und konnten sich insofern auch nicht von den Aussagen von W____ distanzieren. Ergänzend ist auf die soeben zitierte Rechtsprechung zum Ausstand bei Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden zu verweisen (vgl. dazu E. 7.5).
7.7 Auf die Ausstandsbegehren betreffend AG____, AH____ und AI____ sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter und die Gerichtsschreibenden ist daher nicht einzutreten.
8.
8.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von W____ in der BaZ vom 26. September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen» gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.
8.2 Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass W____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt Beschlüsse gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S. 20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f., DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und aus dem von W____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch Szenekenner den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es bestehe kein Akteneinsichts- Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.
8.3 Es ist zwar zu begrüssen, dass das Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar, dass man – obwohl Y____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte – nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023 beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3. Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von W____ vor Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.
8.4 Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein, der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde. Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits Y____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet, sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine. Ob eine tatsächliche Befangenheit der Strafgerichtspräsidien besteht, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
8.5 Nach dem Gesagten besteht bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und die Ausstandsbegehren sind in Bezug auf die Strafgerichtspräsidien AE____, X____, W____, AF____, AB____, AJ____AC____, AK____ und AL____ gutzuheissen. Da den Hauptanträgen der Beteiligten damit entsprochen bzw. auf die Ausstandsbegehren hinsichtlich der übrigen Personen des Strafgerichts nicht eingetreten wird (vgl. dazu E. 7), werden die diversen, im Laufe des Verfahrens gestellten und in der Sachverhaltsdarstellung skizzierten Verfahrensanträge (Edition diverser gerichtsinterner Dokumente, E-Mails und Korrespondenzen; nicht triagierter Beizug der Protokolle der Präsidienkonferenzen; Konfrontation von W____ mit ausgewählten Videosequenzen; erneute Befragung von W____; Auskunftserteilung über diverse Themen durch das Strafgericht; Beizug Audioprotokoll über den «internen Meinungsaustausch» vom 31. August 2020; Einholung schriftlicher Bericht bei den Strafgerichtspräsidien; Zustellung der vollständigen Strafakten im Sinne Y____) mangels Rechtsschutzinteresses gegenstandslos. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
8.6
8.6.1 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung des Gesuchstellers 10 ([...]) fand am 23. Juli 2020, mithin vor der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 und dem BaZ-Interview vom 26. September 2020 statt, sodass die vorstehenden Erwägungen für ihn keine Geltung beanspruchen können. Indes hat P____ zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verfahrensleiter in seinem Verfahren, X____, im rechtskräftig gewordenen Teil des Entscheids des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 aufgrund seiner in [...] (DGS.2020.15) gemachten Äusserungen gegenüber der Verteidigerin des Gesuchstellers 1 in den Ausstand versetzt worden ist. Das Appellationsgericht hat damals erwogen (E. 8), die Äusserungen von X____ seien über das hinausgegangen, was zur Abweisung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung notwendig gewesen wäre. Mit der Äusserung, der Sachverhalt sei aufgrund der Akten klar erstellt und er (X____) wisse nicht, was die beschuldigte Person mit einer anwaltlichen Vertretung bezwecken wollte, könne objektiv der Eindruck entstehen, der Verfahrensleiter beurteile die Sache nicht (mehr) unvoreingenommen. Dasselbe gelte für den Ausspruch, der Polizeieinsatz sei klar nicht rechtswidrig gewesen. Des Weiteren erscheine es sachfremd und nicht einzelfallgerecht, den abschlägigen Entscheid über die amtliche Verteidigung mit dem Argument zu begründen, es könne nicht sein, dass allen angeklagten Demonstrationsteilnehmenden eine amtliche Verteidigung gestellt werde. Im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit kritisch zu beurteilen sei im Übrigen auch, dass bei der verfahrensleitenden Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung offenbar auch die Meinung der Staatsanwaltschaft – welche zu diesem Verfahrenszeitpunkt Partei sei und im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StPO nicht mehr unparteiisch zu sein brauche – eine Rolle gespielt habe.
8.6.2 Wie der Gesuchsteller 10 zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Ausführungen auch für das erstinstanzliche Verfahren in [...] betreffend seine Person gelten. Er ist – erst gut einen Monat nachdem die soeben zitierten Äusserungen getätigt worden sind – vom gleichen Gerichtspräsidenten in der gleichen Sache betreffend den identischen Polizeieinsatz gestützt auf beinahe übereinstimmende Akten beurteilt worden. Aus den Äusserungen, es könne nicht sein, dass allen angeklagten Demonstrationsteilnehmenden eine amtliche Verteidigung gestellt werde, wird auch klar, dass sich X____ auf mehrere Fälle, mithin auch denjenigen des Gesuchstellers 10, bezogen hat, sodass auch bei P____ objektiv darauf geschlossen werden kann, der Vorsitzende hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden Hauptverhandlung seine Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, sodass die Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine.
9.
9.1 Ein Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).
9.2 Die für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrundes massgebliche Frist läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind mithin nicht gehalten, zu Beginn im Verlauf des Verfahrens nach möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5).
9.3 In den Verfahren DGS.2020.25, DGS.2021.8 und DGS.2021.18 wurden die Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 18. Februar 2022 jeweils für verspätet erachtet (E. 6). Das Bundesgericht hat im Urteil vom 14. Dezember 2022 mangels vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts offengelassen, ob die entsprechenden Gesuche verspätet gestellt worden seien (E. 5.5). Wie sich aus vorstehend Erwogenem ergibt, haben sich die nunmehr entscheidrelevanten Tatsachen hauptsächlich im vom Appellationsgericht nach dem Urteil des Bundesgerichts durchgeführten Beweisverfahren ergeben. Dort haben sich die drei Gesuchstellenden eingebracht, sich an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 durch ihre Verteidigungen vertreten lassen und auch entsprechende Anträge gestellt, sodass auf ihre Begehren eingetreten werden kann, zumal ein Ausstandsgrund trotz verwirkter Gesuchsfrist ausnahmsweise nachträglich im Kontext anderer Umstände zur Darstellung eines Gesamtbilds der betreffenden Justizperson vorgebracht werden kann (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 58 N 2; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 7).
10.
10.1 Heisst das Beschwerdegericht die Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im entsprechenden Verfahren bereits Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller, a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).
10.2 Solche Anträge liegen in casu vor, weshalb die Urteile des Strafgerichts in den Verfahren [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] aufzuheben sind und das Strafgericht anzuweisen ist, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Angesichts der nicht von den Ausstandsgesuchen erfassten Strafgerichtspräsidien AG____, AH____ und AI____, nebenamtlichen Richterinnen und Richter und Gerichtsschreibenden bzw. der Möglichkeit, Präsidienfunktionen an nebenamtliche Richter zu übertragen (§ 39 Abs. 1 GOG), besteht keine Notwendigkeit, die Verfahren betreffend «Basel nazifrei» einem ausserkantonalen Strafgericht abzutreten, wobei der von den Verteidigungen in diesem Zusammenhang verschiedentlich angerufene Art. 38 Abs. 2 StPO ohnehin nur innerkantonal wirkt (vgl. dazu Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 38 N 4 ff.; Moser/Schlapbach, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 38 StPO N 16 f.).
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens (umständehalber) zu Lasten des Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
11.2 Den Gesuchstellenden ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen (Keller, a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 E. 5.2). In Bezug auf die Gesuchstellenden 1-6 und 11-13 kann auf die Honorarnoten der Verteidigungen abgestellt werden, wobei für die genauen Beträge auf das Dispositiv verwiesen wird. Die vom Vertreter der Gesuchstellenden 2-4 und 11 gesamthaft eingereichte und angesichts der Tatsache, dass häufig tel quel auf dessen Eingaben verwiesen wurde, angemessen erscheinende Honorarnote wird zu gleichen Teilen auf die einzelnen Gesuchsteller aufgeteilt. Auch hier sei für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen. Der Gesuchsteller 5 war bis Ende August 2023 von AM____ vertreten. Diese beendete zu diesem Datum ihre Anwaltstätigkeit und reichte dannzumal ihre Honorarnote ein. Seit der Gesuchsteller 5 mit Verfügung vom 4. August 2023 erstmals um Bekanntgabe einer neuen Rechtsvertretung gebeten wurde, war er für das Appellationsgericht unter der von seiner ehemaligen Vertreterin angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar, sodass keine neue Vertretung bestellt werden konnte.
11.3 Der Vertreter des Gesuchstellers 9 hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. O____ hat im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022 im September 2023 ein knapp zweiseitiges Sistierungsgesuch sowie später je ein Akteneinsichts- und ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht. Zudem hat er an der rund 3 ½ Stunden dauernden parteiöffentlichen Einvernahme vom 5 Juni 2023 teilgenommen. Es rechtfertigt sich daher, ihm einen Aufwand von neun Stunden (eine Stunde für die Eingabe vom September 2023, 3 ½ Stunden für die parteiöffentliche Einvernahme, zuzüglich 1 ½ Stunden diesbezügliche Reisezeit gemäss § 22 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400] und drei Stunden für das Studium eingehender Unterlagen und Korrespondenz) zu vergüten (zuzüglich 3 % des Honorars als Auslagen [§ 23 Abs. 1 HoR], zuzüglich Mehrwertsteuer [7.7 % auf CHF 1'802.50 und 8,1 % auf CHF 515.–]). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
11.4 Über die Parteientschädigung von J____, L____ und P____ wird mit separater Verfügung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschieden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag auf Ausstand der Strafgerichtspräsidien AE____, X____, W____, AF____, AB____, AJ____, AC____, AK____ und AL____ wird gutgeheissen. Im Übrigen wird auf die Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Die strafgerichtlichen Urteile in [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] werden aufgehoben und das Strafgericht wird angewiesen, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'424.75 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
C____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
E____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
F____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
G____ wird eine Parteientschädigung von CHF 689.55 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
H____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'156.35 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
N____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'430.50 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
R____ wird eine Parteientschädigung von CHF 3'690.95 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
S____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'043.– (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
U____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'991.– (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Über die Parteientschädigung von J____, L____ und P____ wird mit separater Verfügung entschieden.
Mitteilung an:
- Gesuchstellende
- Strafgerichtspräsidien
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Verfahrensleiterinnen in den Berufungsverfahren [...], [...],
[...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.