Zusammenfassung des Urteils DGS.2020.1 (AG.2020.415): Appellationsgericht
Die A____ AG, vertreten durch einen Rechtsanwalt, hat beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein Gesuch eingereicht, um die Aufhebung einer Grundbuchsperre zu erwirken. Diese Grundbuchsperre wurde angeordnet, nachdem B____ rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt wurde und Vermögenswerte vor den Behörden versteckt hatte. Das Gericht entschied, dass die Grundbuchsperre bestehen bleibt, bis die Forderungen beglichen sind. Das Appellationsgericht wies das Gesuch um Nichtigerklärung der Grundbuchsperre ab und leitete das Gesuch um Aufhebung an das Strafgericht zur weiteren Prüfung. Die Kosten des Verfahrens tragen die A____ AG und B____ gemeinsam.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | DGS.2020.1 (AG.2020.415) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 15.07.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Aufhebung einer Grundbuchsperre |
Schlagwörter: | Gericht; Gesuch; Gesuchs; Grundbuch; Urteil; Ersatz; Grundbuchsperre; Ersatzforderung; Gesuchsteller; Bundesgericht; Staat; Gesellschaft; Verfahren; Recht; Staatsanwaltschaft; Urteil; Gerichts; Verfahren; Appellationsgericht; Nichtigkeit; Privatkläger; Ersatzforderungsbeschlagnahme; Kommentar; Auflage; Scholl; Aufhebung; Liegenschaft; Bundesgerichts; Zwangsvollstreckung; Urteils |
Rechtsnorm: | Art. 267 StPO ;Art. 363 StGB ;Art. 363 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Donatsch, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 83 OR StPO SR, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
DGS.2020.1
URTEIL
vom 15. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ AG Gesuchstellerin
B____ Gesuchsteller
beide [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
Privatklägerschaft
Gemäss Anhang 1 des Strafurteils vom 30. September 2011
Gegenstand
Strafurteil vom 30. September 2011 (SG.2010.609)
Berufungsurteil vom 4. September 2013 (SB.2012.23)
vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil vom 18. November 2014 (6B_1172/2013)
betreffend Gesuch um Aufhebung einer Grundbuchsperre der
Liegenschaft [...]
Die formal als Gesuchstellerin auftretende Gesellschaft A____ AG gehört B____ und ist an dessen Wohnadresse [...] domiziliert. B____ wurde rechtkräftig verurteilt, weil er diese Gesellschaft einsetzte, um Anleger über Tradingprodukte zu täuschen und gegenüber dem Betreibungsamt [...] Vermögenswerte zu verheimlichen. Damit hat er mehr als 100 Personen am Vermögen geschädigt (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2011, bestätigt mit Berufungsurteil vom 4. September 2013 und Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014). Er wurde wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfachen Pfändungsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Weiter wurde er zu einer Ersatzforderung von EUR 3043167.-, USD126064.20 und CHF87559.- an den Staat verurteilt, die, soweit ungedeckt geblieben, an die Geschädigten abgetreten wurde. Bezüglich seiner Wohnliegenschaft an der [...] wurde angeordnet, dass die im Strafverfahren verfügte Grundbuchsperre bis zur Zwangsversteigerung bestehen bleibt. Als Eigentümerin dieser Liegenschaft ist im Grundbuch die A____ AG eingetragen (Grundbuchauszug vom 24.März 2020 in den Verfahrensakten)
B____ führt neben seinem bürgerlichen Namen den Künstlernamen C____, unter dem er seit vielen Jahren als Zauberkünstler auftritt (AGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E.3.1).
Am 20. August 2019 bevollmächtigte B____ (Vollmacht, act. 3) im Namen seiner Gesellschaft A____ AG einen Anwalt, der mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Dezember 2019 die Aufhebung der genannten Grundbuchsperre beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe am 2. Januar 2020 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen. Sie beantragt mit Vernehmlassung vom 16. März 2020 die Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Hinzufügung einer angemessenen zeitlichen Befristung der Grundbuchsperre.
Die Gesuchstellerin hält mit Replik vom 7. April 2020 an ihrem Begehren fest. Im Anschluss an die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Mai 2020 erhob sie gegen die Beurteilung des Gesuchs durch das Appellationsgericht keine Einwände. Auf die Einholung von Vernehmlassungen bei den Privatklägerinnen und Privatklägern, deren Haftungssubstrat von der Grundbuchsperre abhängt, wurde verzichtet. Das vorliegende Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Die Gesuchstellerin ersucht um die Aufhebung der Grundbuchsperre, deren Fortdauer mit Strafurteil in Sachen B____ vom 30. September 2011 angeordnet wurde. Das ursprünglich an die Staatsanwaltschaft gerichtete Gesuch wurde mit Schreiben vom 2. Januar 2020 dem Appellationsgericht überwiesen, welches in seiner Eigenschaft als Berufungsinstanz im Anschluss an das Berufungsurteil vom 4.September 2013 angesprochen ist. Soweit die Gesuchstellerin Nichtigkeit geltend macht (Gesuch S.3, 5, 7), ist ihre Eingabe als Gesuch um Nichtigerklärung entgegenzunehmen und kann behandelt werden, weil Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist (BGE144 IV 362 E.1.4.3 S.368, 132 II 21 E.3.1 S.27, je mit Hinweisen). Zuständig ist das Appellationsgericht auch zur Beurteilung des Eventualbegehrens der Staatsanwaltschaft um Urteilsberichtigung gemäss Art.83 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0; vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.83 N5; Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.83 N11). Das Appellationsgericht entscheidet - wie bereits im Berufungsurteil vom 4. September 2013 - als Dreiergericht, wobei die inzwischen ausgeschiedenen Gerichtspersonen durch amtierende Mitglieder ersetzt werden.
1.2 Neben der formal als Gesuchstellerin auftretenden Gesellschaft muss im vorliegenden Verfahren auch B____ als Gesuchsteller behandelt werden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass das Gesuchsverfahren durch B____ persönlich angestossen wurde (Unterschrift auf dem Vollmachtsformular vom 20. August 2019, act. 3). Zum anderen steht aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung fest, dass sich B____ die Gesellschaft A____ AG bei wirtschaftlicher Betrachtung zurechnen lassen muss und er diese als Vehikel für betrügerische Handlungen einsetzte (Strafurteil S.71, 84; Berufungsurteil S.38; Bundesgerichtsurteil S.24f.). Der Gesuchsteller besitzt gemäss Angaben Strafurteil (S. 71) alle Aktien der A____ AG selber, ist also Alleineigentümer der Gesellschaft. Er ist im Handelsregister seit 19. bzw. 23. August 2002 unverändert als alleiniges Verwaltungsratsmitglied (mit Einzelunterschrift) eingetragen, er kann also unbeschränkt für die Gesellschaft handeln und nutzte diese Befugnis für die erwähnten Straftaten. Davon abweichend behauptete der damalige Anwalt des Gesuchstellers, D____, in der Eingabe vom 2. August 2018 (Verfahren SB.2012.23), dass die Ehefrau des Gesuchstellers, Frau [...], alleinige Aktionärin der A____ AG sei. Diese Behauptung wird allerdings nicht belegt und würde im Übrigen nichts daran ändern, dass der Gesuchsteller gemäss Handelsregister weiterhin die volle und alleinige Handlungsbefugnis für die A____ AG ausübt. Mit der Gesuchstellung bezweckt B____, seine Wohnliegenschaft, die gemäss gerichtlicher Anordnung den Geschädigten als Haftungssubstrat dienen soll, der Zwangsvollstreckung zu entziehen, indem er sich auf die rechtliche Selbständigkeit seiner Gesellschaft beruft. Dieses Vorhaben erweist sich unter den gegebenen Umständen als missbräuchlich und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu schützen (sog. umgekehrter Durchgriff; vgl. BGE144 III 541 E.8.3.2 = Praxis 108 [2019] Nr.98; BGer5A_330/2012 vom 17. Juli 2012 E.3; 5A_587/2007 vom 28.Februar 2008 E.2 bis 5; 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E.5.1; Hausheer/Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art.2 ZGB N256-259). Daher sind die A____ AG wie auch B____ persönlich als Gesuchsteller zu bezeichnen.
1.3 Im Strafurteil vom 30. September 2011 (Anhang 1) sind 101 Privatklägerinnen und Privatkläger aufgeführt, deren Forderungen teils anerkannt, teils auf den Zivilweg verwiesen wurden (Anhang 2). Die gesuchsbetroffene Grundbuchsperre dient der Sicherung ihrer Ansprüche (Strafurteil S.84) und ist nach den Regeln über die Ersatzforderungsbeschlagnahme der Zwangsvollstreckung zuzuführen (hiernach E. 3). Die Privatklägerschaft verfügt daher über ein Beschwerderecht im Sinne von Art.81 Abs.1 lit.b Ziff.5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR173.110), weshalb sie in geeigneter Form am Verfahren zu beteiligen ist (BGE140 IV 57 E.2.4 S.61; 126 I 97 E.1a S.100; BGer1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E.1.2; 1B_168/2009 vom 14.Oktober 2009 E.2.2; je mit Hinweisen; Thommen, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3.Auflage, Art.81 N60a; Scholl, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, Art.71 N173 mit Hinweisen). Vorliegend geschieht dies mit der Urteilsmitteilung.
2.1 Die Gesuchstellerin macht unter dem Titel der Nichtigkeit geltend, die Grundbuchsperre sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen, da die Gesellschaft vor ihrem Erlass nie angehört worden sei. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Gesuchsteller sei im Strafverfahren über die beabsichtigte Grundbuchsperre informiert worden; im Gegenzug dazu seien Kontoguthaben der A____ AG freigegeben worden. Mittels Wissenszurechnung des Organs habe auch die A____ AG davon Kenntnis erhalten.
Es trifft zu, dass die Wohnliegenschaft nicht auf den Gesuchsteller persönlich, sondern auf dessen Gesellschaft eingetragen ist (Grundbuchauszug in den Verfahrensakten). Da nach dem Gesagten (hiervor E. 1.2) jedoch eine Durchgriffssituation vorliegt, ist diese Abgrenzung nicht entscheidend. Der Gesuchsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Wohnliegenschaft auf den Namen seiner Gesellschaft eingetragen ist. Die Informations- und Anhörungshandlungen gegenüber dem Gesuchsteller sind der Gesellschaft zuzurechnen. Der Gesuchsteller und sein Verteidiger wurden im Strafverfahren über die beabsichtigte Grundbuchsperre orientiert. Im Gegenzug zur Grundbuchsperre gewährte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller den Zugriff auf liquide Mittel, die vorher gesperrt waren. Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesellschaft bereits vor Abschluss des Strafverfahrens gewahrt.
Zuletzt im Juni 2018, d.h. nach Rechtskraft des Urteils gegen B____, gelangte D____ namens seines Mandanten an das Appellationsgericht mit der Bitte um eine Besprechung zu den Schulden von B____ und der Grundbuchsperre (Schreiben des Appellationsgerichts vom 12. Juni 2018 im Verfahren SB.2012.23). Auf Wunsch der Instruktionsrichterin reichte er am 2.August 2018 die Jahresrechnungen und Bilanzen der A____ AG von 2012 bis 2016, den Betreibungsregisterauszug und die letzte Steuerveranlagung der A____ AG ein. Das rechtliche Gehör wurde demnach wiederholt und auch nach Abschluss des Strafverfahrens gewahrt.
Insgesamt erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung, mit der der Gesuchsteller die Nichtigkeit der Grundbuchsperre begründet, als unzutreffend.
2.2 Der Gesuchsteller begründet den Nichtigkeitsantrag im Weiteren mit einem zeitlichen Argument. Die Gesellschaft habe die Liegenschaft im Jahre 1992 erworben, bevor er im Jahre 2001 mit der deliktischen Tätigkeit begonnen habe. Dazu ist zu bemerken, dass die Grundbuchsperre zur Sicherung einer Ersatzforderung aufrechterhalten wird. Anders als bei der Einziehung von deliktisch erlangtem Vermögen dient die vorliegende Massnahme gerade der Ersatzabschöpfung mangels Zugriff auf die eigentlichen deliktischen Vermögenswerte (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 71 N 1; Baumann, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art.70/71 N 65, 67) und kommt zum Zuge, weil die deliktischen Vermögenswerte nicht greifbar sind nicht ausreichen. Das zeitliche Argument, dass der Gesuchsteller die Liegenschaft schon vor Aufnahme der deliktischen Tätigkeit mittels seiner Gesellschaft erworben habe, begründet keine Nichtigkeit.
2.3 Die Nichtigkeit einer Anordnung ist nach der Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie beschränkt sich aber auf besonders schwere und offensichtliche zumindest leicht erkennbare Mängel (BGE144 IV 362 E.1.4.3 S.368, 132 II 21 E.3.1 S.27, je mit Hinweisen).
Der Gesuchsteller hat die Grundbuchsperre bereits mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 18. November 2014 (S.24 E.7.4) seine Einwände verworfen. Hätten schwere, leicht erkennbare Mängel vorgelegen, wären diese vom Bundesgericht zweifellos korrigiert worden. Stattdessen hat das Bundesgericht die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre bis zur Zwangsvollstreckung toleriert. Die vom Gesuchsteller bemängelte Befristung wird mit der Zwangsvollstreckung der Liegenschaft, mit der Begleichung seiner Verbindlichkeiten deren Verjährung eintreten. Aufgrund der 10-jährigen Verjährung erweist sich die Anordnung jedenfalls nicht als unbefristet. Auch insoweit ist keine Nichtigkeit gegeben. Sollte sich die Dauer der Aufrechterhaltung als zu lange erweisen, ist sie in einem Nachverfahren nach Art. 363 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR311.0) angemessen zu befristen.
3.1 Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 hat die Staatsanwaltschaft über die Liegenschaft [...] eine Grundbuchsperre verfügt. Eigentümerin ist die A____ AG. Das Strafgericht verurteilte den Gesuchsteller zur Zahlung einer Ersatzforderung von mehr als 3 Millionen Euro an den Staat. Diese Ersatzforderung wurde im Umfang des nicht gedeckten Restforderungsbetrags anteilmässig an die Geschädigten abgetreten. Da die eingezogenen Vermögenswerte auf den gesperrten Bankkonten zur Deckung der Ersatzforderung nicht ausreichten, wurde die Grundbuchsperre mit dem Strafurteil fortgeführt (Strafurteil Dispositiv S.86, Begründung S.84).
Als Folge dieses Urteils sind die Privatklägerinnen und Privatkläger verpflichtet, ihre Forderungen gegen den Gesuchsteller selber geltend zu machen. Als Haftungssubstrat für ihre Forderungen steht ihnen die mit einer Sperre belegte Liegenschaft zur Verfügung. Das im Strafurteil gewählte Vorgehen, mit dem eine Ersatzforderung an die Privatklägerschaft unter Aufrechterhaltung der Sicherung abgetreten wird, entspricht der Vorgabe des Gesetzes. Der Gesetzgeber beabsichtigte ausdrücklich, dass den Geschädigten «die durch Beschlagnahme gesicherte Ersatzforderung zugesprochen werden» kann (Botschaft zur Revision des Einziehungsrechts, in: BBl 1993 III S. 277, 311, 2.Absatz). Darin eingeschlossen ist, wie die folgenden Erwägungen zeigen, auch die Möglichkeit, die Fortführung der Beschlagnahme mit dem Strafurteil anzuordnen, womit sie über die Rechtskraft der Strafurteils hinaus aufrechterhalten wird. Es handelt sich hierbei um eine Besonderheit der Ersatzforderungsbeschlagnahme.
3.2 Das Bundesgericht hat die Fortführung der Grundbuchsperre bis zur Zwangsvollstreckung gestützt, indem es ausführte, soweit ihr eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art.71 Abs.3 StGB zugrunde liege, könne sie aufrechterhalten werden, bis im SchKG-Verfahren über die Vollstreckbarkeit der Ersatzforderung entschieden worden sei (Bundesgerichtsurteil E. 7.4 S.24).
Im Unterschied zu anderen Formen der Beschlagnahmen, deren Dauer nicht über den Endentscheid hinausreicht (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art. 267 N 1), bleibt die Ersatzforderungsbeschlagnahme in bestimmten Fällen länger bestehen. Dies steht im Zusammenhang mit der Bestimmung von Art.71 Abs.3 StGB, wonach die Ersatzforderung zur Zwangsvollstreckung führt, aber kein Vorzugsrecht des Staates (bzw. der durch Abtretung an dessen Stelle gerückten Gläubiger) begründet. Die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme über die Rechtskraft des Strafurteils hinaus entspricht dem Willen des Gesetzgebers (Botschaft, a.a.O., in: BBl 1993 III S.314). Entsprechend hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, die Ersatzforderungsbeschlagnahme bleibe über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts bestehen (BGE141 IV 360 E.3.2 S.365 = Praxis 105 [2016] Nr. 19, mit Hinweisen auf BGer6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E.2.1; 6P.35/2007 vom 20. April 2007 E.3.2; zuletzt BGer6B_439/2019 vom 12. September 2019 E.2.4.4; TPF 2014 49 = BStGer SN.2014.9 vom 5. Juni 2014 E.1). Dass die Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht zur Einziehung, sondern zur ordentlichen Zwangsvollstreckung führt, in der die Ersatzforderung als Forderung Dritter Klasse nach Art.219 Abs.4 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG, SR281.1) gilt, hat das Bundesgericht ebenfalls anerkannt (BGer1B_163/2013 vom 04.11.2013 E.4.1.4, 1B_711/2012 vom 14.März 2013 E.4.1.2; 1B_198/2012 vom 14.August 2012 E.3.4; 1B_350/2011 vom 21. März 2012 E.4.3.1; BGE126 I 97 E.3d/aa S.107, E.3e S.110; Trechsel/ Jean-Richard, a.a.O., Art.71 N4; Krüsi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage 2017, Art. 44 N 4).
3.3 Diese Rechtslage wird in der Literatur zutreffend wiedergegeben, soweit sie sich überhaupt dazu äussert (zuletzt und einlässlich Scholl, a.a.O., Art.71 N194f.; Greter/Schneiter, Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme, in: AJP 2014, S.1037, 1044; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S.324; Staible/Vogt, Grundbuchsperren, in: ZBGR 98/2017 S.213, 244). So wird in der aktuellen Kommentierung des Ersatzforderungsrechts von Scholl festgehalten, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Endentscheid anzuordnen ist, wenn die Vermögenswerte der Sicherung einer Ersatzforderung dienen. Insoweit hat der Entscheid bloss provisorischen Charakter; der definitive Entscheid ergeht im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Scholl, a.a.O., Art.71 N194f.). Eine Einziehung hat zu unterbleiben (Staible/Vogt, a.a.O., S.244, mit Verweis auf BGer1B_163/2013 vom 4. November 2013 E.4.1.4, 6B_694/2009 vom 22. April 2010 E.1.4.2). Die Ersatzforderung kann sich unter bestimmten Umständen auch gegen Vermögen von Drittpersonen richten, namentlich wenn die Voraussetzungen des Durchgriffs gegeben sind (Scholl, a.a.O., Art.71 N149, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Zweck der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist mit der Pfändung des beschlagnahmten Vermögenswerts erfüllt. Die Vollstreckungsverjährung von Ersatzforderungen tritt nach 10 Jahren ein (Scholl, a.a.O., Art.71 N222).
3.4 Zuständig für die Aufhebung einer über den Verfahrensabschluss hinaus aufrecht erhaltenen Ersatzforderungsbeschlagnahme ist das Strafgericht im nachträglichen Verfahren nach Art.363 StPO (Scholl, a.a.O., Art.71 N218; BStGer SK.2010.12 vom 27. Juli 2010 E.3.3). So hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Nachgang zu einem eigenen Strafurteil eine Grundbuchsperre aufgehoben, nachdem betreibungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen eingeleitet worden waren und eine Weiterführung der Grundbuchsperre der Verwertung der Liegenschaftsanteile entgegengestanden hätte (TPF 2014 49 = BStGer SN.2014.9 vom 5. Juni 2014 E.2). In einem solchen Nachverfahren nach Art. 363 StPO kann das Bedürfnis nach Ergänzung Abänderung des rechtskräftigen Strafurteils aufgenommen und der späteren Entwicklung Rechnung getragen werden (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.363 N 1, mit Hinweis auf BGer 1B_350/2011 vom 21.März 2012 betreffend Gesuch um Freigabe eines Bankdepots). Für die Anwendbarkeit des Nachverfahrens im Sinne von Art. 363 StGB spricht weiter auch die sachliche Nähe des Aufhebungsentscheids zum Entscheid über die Verwendung der Ersatzforderung zugunsten der Geschädigten nach Art.73 Abs.3 StGB, welcher ebenfalls im Nachverfahren nach Art.363 StPO ergeht (Heer, a.a.O., Art.363 N1 am Ende; Baumann, a.a.O., Art.73 N19; Scholl, a.a.O., Art.73 N56).
Soweit die Gesuchstellerin also die Aufhebung der Grundbuchsperre beantragt, ist für die Behandlung ihres Gesuchs das Strafgericht zuständig (Art.363 Abs.1 StPO), weshalb das vorliegende Gesuch dem Strafgericht zu überweisen ist. Das Strafgericht wird im Nachverfahren voraussichtlich die Verhältnismässigkeit der Fortdauer der Beschlagnahme zu prüfen haben (vgl. Scholl, a.a.O., Art.71 N168ff.). Dabei wird der Betrag der aktuell noch ausstehenden Forderungen eine Rolle spielen, welche nach Angaben im Strafurteil damals mehr als 3 Millionen Euro betragen haben. Weiter wird voraussichtlich zu beurteilen sein, ob sich angesichts der aktuellen Höhe der Verbindlichkeiten die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zur Verjährung der Forderungen rechtfertigt. Diese Ansprüche verjähren nach Angabe der Staatsanwaltschaft frühestens per 4. September 2023. Die Verjährung ist also noch nicht eingetreten.
Art.83 Abs.1 StPO erlaubt die Berichtung unklarer, widersprüchlicher unvollständiger Entscheide. Gemeint sind mangelhafte Formulierungen, nicht inhaltliche Korrekturen (Stohner, a.a.O., Art.83 N7; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, Art.83 N1 mit Hinweis; Brüschweiler, a.a.O., Art.83 N1). Solche Mängel lassen sich im Strafgerichtsurteil vom 30. September 2011 nicht erkennen. Das Gericht wollte ganz offensichtlich die Grundbuchsperre zu Gunsten der Forderungen der Geschädigten fortführen und gab mit der Aufrechterhaltung der Massnahme «bis zur Zwangsvollstreckung» die Rechtslage bezüglich der Ersatzforderungsbeschlagnahme korrekt wieder (hiervor E.3). Daher ist der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft auf Berichtigung abzuweisen.
5.1 Zusammenfassend ist das Begehren der Gesuchsteller um Nichtigerklärung der Grundbuchsperre und das Eventualbegehren der Staatsanwaltschaft um Urteilsberichtigung gemäss Art.83 Abs.1 StPO abzuweisen. Nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Aufhebung der Grundbuchsperre gestützt auf Art.364 Abs.1 StPO an das Strafgericht zur Durchführung eines Nachverfahrens im Sinne von Art.363ff. StPO weitergeleitet.
5.2 Für die Behandlung des Gesuchs um Nichtigerklärung, mit dem sie unterliegen, hat die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen. Der Gesuchsteller haftet aufgrund der Durchgriffskonstellation solidarisch (hiervor E. 1.2). Da für die Behandlung eines Nichtigkeitsantrags keine besonderen Gebührenregeln bestehen, ist die Gebührenbemessung aufgrund der allgemeinen Grundsätze von §2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) vorzunehmen. Dabei wird insbesondere dem Aufwand Rechnung getragen, der sich aus der grossen Zahl der Verfahrensparteien ergibt (Versand an über 100 Adressen). Die Gebühr ist daher auf CHF2'200.- festzulegen. Der Kostenanteil für die Abweisung des Eventualantrags der Staatsanwaltschaft geht zulasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung werden abgewiesen. Das Gesuch wird zur Durchführung eines Nachverfahrens im Sinne von Art. 363 der Strafprozessordnung an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen.
Die A____ AG und B____ tragen für das Verfahren vor Appellationsgericht einen Gebührenanteil von CHF 2'200.-, sie haften hierfür in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
- Gesuchstellende
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft gemäss Anhang 1 des Strafurteils vom 30. September2011
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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