Zusammenfassung des Urteils DGS.2019.28 (AG.2021.231): Appellationsgericht
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte drei Beschuldigte wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und ordnete Schadenersatzzahlungen an. Die Immobiliengesellschaften der Beschuldigten sollten die Schadenersatzforderungen begleichen. Die Beschuldigten und die A____ (Gesellschaft der Beschuldigten) erhoben Berufung. Es kam zu einem Wechsel der Verfahrensleiter im Berufungsverfahren. Die A____ forderte den Ausstand des Verfahrensleiters Präsident C____, was vom Appellationsgericht abgelehnt wurde. Die Beschwerde der A____ wurde jedoch vom Bundesgericht gutgeheissen, und Präsidentin B____ wurde im Ausstandsverfahren gegen Präsident C____ in den Ausstand versetzt. Die Verfahrensleitung wurde an Präsidentin Eva Christ übertragen. Die Gesuchstellerin forderte die Aufhebung der Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____, was jedoch abgelehnt wurde. Das Ausstandsverfahren gegen Präsident C____ wurde aufgrund eines verspäteten Ausstandsbegehrens der Gesuchstellerin nicht behandelt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | DGS.2019.28 (AG.2021.231) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 04.02.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstandsgesuch (BGer 1B_265/2021) |
Schlagwörter: | Präsident; Ausstand; Verfahren; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Recht; Berufung; Bundesgericht; Befangenheit; Präsidentin; Entscheid; Ausstandsgesuch; Richter; Verfügung; Berufungsverfahren; Stellung; Gerichts; Vernehmlassung; Parteien; Eingabe; Stellungnahme; Urteil; Ausstandsgr; Gericht; Verfahrensleitung; Anschlussberufung; Spruchkörper; Staatsanwaltschaft |
Rechtsnorm: | Art. 100 StPO ;Art. 107 StPO ;Art. 21 StPO ;Art. 251 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 30 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 57 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 62 StPO ; |
Referenz BGE: | 133 I 100; 133 I 98; 136 III 605; 137 I 227; 138 IV 142; 140 I 326; 143 IV 69; 143 V 66; 144 IV 234; 146 V 66; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
DGS.2019.28
ENTSCHEID
vom 7. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen den Appellationsgerichtspräsidenten im Berufungsverfahren [...]
Sachverhalt
Mit Urteil vom 21. November 2016 sprach das Strafgericht Basel-Stadt drei Beschuldigte u.a. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte sie zu bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen und zu Schadenersatzzahlungen an diverse Privatkläger. Es ordnete die Begleichung der Schadenersatzforderungen aus den sichergestellten Vermögenswerten zweier Immobiliengesellschaften an. Soweit ein darüber hinausgehender Saldo verblieb, verfügte das Strafgericht dessen Einziehung (nach Rückstellung für eine Forderung der Steuerverwaltung). Die beiden Immobiliengesellschaften gehörten gemäss den Ausführungen des Strafgerichts der A____ (im Folgenden: A____), welche ihrerseits von den drei Beschuldigten geführt werde.
Gegen dieses Urteil erhoben die drei Beschuldigten, ein Privatkläger und die A____ Berufung; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Als Verfahrensleiter im Berufungsverfahren ([...]) amtete zuerst Präsidentin B____ (nachfolgend: Präsidentin B____), danach Präsident C____ (nachfolgend: Präsident C____). Dieser Wechsel erfolgte im Rahmen eines Abtausches der Verfahrensleitungen: Zuerst hatte Präsidentin B____ das Berufungsverfahren geleitet und Präsident C____ ein zugleich hängiges Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung. Nach dem Abtausch leitete somit Präsident C____ das Berufungsverfahren und Präsidentin B____ das Beschwerdeverfahren.
Mit Verfügung vom 15. November 2018 gab Präsident C____ im Berufungsverfahren [...] einen Teil der sichergestellten Vermögenswerte für bestimmte Positionen frei und reduzierte die bestehende Kontosperre bei der Bank [...] im entsprechenden Umfang. Das Gesuch um Zusprechung von Rechtskosten für das Strafverfahren in Basel im Umfang von rund CHF62'000.- wies er dagegen in Ziff. 3 seiner Verfügung ab. Gegen diese Ziff. 3 der Verfügung gelangte die A____ mit Beschwerde an das Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 12.März 2019 guthiess, die angefochtene Ziff.3 der Verfügung vom 15. November 2018 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies.
Mit Eingabe vom 9. April 2019 verlangte die A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Ausstand des Verfahrensleiters Präsident C____. Das Ausstandsverfahren gegen diesen (vorliegendes DGS 2019.28) wurde durch Präsidentin B____ als Verfahrensleiterin übernommen. Hierauf verlangte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6.Mai 2019 auch deren Ausstand. Dieses Verfahren erhielt die Verfahrensnummer DGS.2019.29.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 (DGS.2019.29) wies das Appellationsgericht (Besetzung: Präsidentin D____, Richterin [...], Richter E____ und Gerichtsschreiberin [...]) das Ausstandsbegehren gegen Präsidentin B____ ab. Gegen diesen Entscheid führte die Gesuchstellerin erfolgreich Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil vom 11. September 2020 (1B_29/2020) die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid vom 3.Dezember 2019 auf und versetzte mit reformatorischem Entscheid Präsidentin B____ im Ausstandsverfahren gegen Präsident C____ in den Ausstand.
In der Folge teilte Präsidentin D____ mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 die Instruktion des vorliegenden Ausstandsverfahrens DGS.2019.28 gegen Präsident C____ in seiner Eigenschaft als Verfahrensleiter im Berufungsverfahren [...] auf Präsidentin Eva Christ um.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 richtete sich die Gesuchstellerin an die neue Verfahrensleiterin mit den Anträgen, es seien sämtliche Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im Berufungsverfahren [...] aufzuheben, es sei die Zusammensetzung des Dreiergerichts, welches das Ausstandsbegehren gegen Präsident C____ beurteile, frühzeitig bekannt zu geben und es seien sämtliche «Aktennotizen und Gesprächsprotokolle über die Besprechung vom 1. Juni 2018 zwischen Richterin B____ und Richter C____» auszuhändigen. Präsident C____ hat sich hierzu am 9. November 2020 vernehmen lassen und ausgeführt, dass es solche im Antrag der Gesuchsteller genannten «Aktennotizen und Gesprächsprotokolle» nicht gebe. Weiter hat er dargelegt, wie es zur Umteilung des Berufungsverfahrens an ihn selbst gekommen sei und dass er sich in keiner Weise vorbefasst voreingenommen fühle. Mit Replik vom 12. Januar 2021 hielt die Gesuchstellerin unter Verweis auf ihre Eingaben vom 28. Juni 2019, 14. Oktober 2019 und 13. November 2019 an ihrem Antrag auf Ausstand von Präsident C____ fest. Am 14. Januar 2021 verfügte Präsidentin Eva Christ, frühere Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im vorliegenden Verfahren seien insoweit unbeachtlich; bereits eingeholte Stellungnahmen der Parteien seien davon indessen nicht betroffen und verblieben in den Akten. Was den Antrag der Gesuchstellerin auf Aufhebung der Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im Berufungsverfahren [...] anbelange, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden könne. Weiter wurde verfügt, die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren werde den Parteien umgehend nach der Besetzung bekannt gegeben. Schliesslich erweise sich der Antrag auf «Aushändigung sämtlicher Aktennotizen und Gesprächsprotokolle über die Besprechung vom 1. Juni 2018» als gegenstandslos, da es entsprechende Notizen Protokolle nicht gebe. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wurde den Parteien die Besetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.
Der vorliegende Entscheid ist gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO auf dem Zirkulationsweg sowie unter Beizug der Vorakten und der Akten aus dem Berufungsverfahren [...] und dem Beschwerdeverfahren [...] ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art.58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, ein entsprechendes Gesuch an die Verfahrensleitung zu richten. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Ausstandsgrund von Art.56 lit.f StPO geltend, ausserdem beruft sie sich auf den Ausstandsgrund der Vorbefassung im Sinne von Art.56 lit. b StPO. Ist von einem Ausstandsgesuch gestützt auf Art.56 lit. f StPO ein Mitglied des Berufungsgerichts betroffen widersetzt sich ein Mitglied des Berufungsgerichts einem Ausstandsgesuch nach Art.56 lit. b StPO, so entscheidet darüber gemäss Art.59 Abs.1 lit. c StPO das in der Hauptsache zuständige Berufungsgericht, vorliegend somit das Appellationsgericht in der Dreierbesetzung, welche die Berufung [...] der Gesuchstellerin zu beurteilen hat. Der vom Ausstandsbegehren betroffene Präsident ist dabei durch ein entsprechendes Gerichtsmitglied zu ersetzen (§ 56 Abs.4 Ziff.2 und Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Der Entscheid erfolgt ohne weiteres Beweisverfahren. Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art.59 Abs.1 und 2 StPO). Nach Art.59 Abs. 3 StPO übt die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch weiter aus.
1.2
1.2.1 Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 diverse Verfahrensanträge an die neue Verfahrensleitung gerichtet. Zunächst wird beantragt, es seien sämtliche Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im Berufungsverfahren [...] aufzuheben Das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 3. Dezember 2019 (DGS.2019.29) und hernach das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. September 2020 (1B_29/2020) haben sich einzig mit der Frage befasst, ob Präsidentin B____ im Ausstandsverfahren gegen Präsident C____ befangen sei. Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass dies der Fall sei und hat somit Präsidentin B____ im Ausstandsverfahren gegen Präsident C____ in den Ausstand versetzt. Aufgrund dieses Entscheides wurde für das Ausstandsverfahren gegen Präsident C____ eine neue Verfahrensleitung bestimmt. Die Verfahrensleiterin hat sich aber weiterhin nur mit der Frage des Ausstandes von Präsident C____ im Berufungsverfahren [...] zu befassen; eine allfällige Beteiligung von Präsidentin B____ bzw. die Aufhebung ihrer Verfahrenshandlungen in jenem Berufungsverfahren ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre von der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren - sei dies nun Präsident C____ eine dereinst neu eingesetzte Verfahrensleitung - zu beurteilen. Soweit die Gesuchstellerin sich in ihrer Eingabe auf die Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ im vorliegenden Ausstandsverfahren gegen Präsident C____ bezieht, ist festzuhalten, dass aufgrund des Entscheides des Bundesgerichts das Ausstandsverfahren neu unter der gegenwärtigen Verfahrensleitung angehoben worden ist und frühere Verfahrenshandlungen von Präsidentin B____ insoweit unbeachtlich sind. Bereits eingeholte Stellungnahmen der Parteien im Ausstandsverfahren gegen Präsident C____ sind davon freilich nicht betroffen und verbleiben in den Akten.
1.2.2 Dem weiteren Antrag der Gesuchstellerin auf «frühzeitige» Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2021 entsprochen. Die Gesuchstellerin stellte in der Folge ein Ausstandsgesuch betreffend Richter E____ (Eingabe vom 2. März 2021), dem sich dieser nicht widersetzte (Stellungnahme vom 9. März 2021). Mit Verfügung vom 30. März 2021 wurde den Parteien sodann die aktuelle Besetzung des Gerichts bekannt gegeben.
1.2.3 Schliesslich erweist sich der Antrag auf «Aushändigung sämtlicher Aktennotizen und Gesprächsprotokolle über die Besprechung vom 1. Juni 2018» als gegenstandslos, da es solche Notizen Protokolle gemäss der ausführlichen Einlassung von Präsident C____ betreffend die Verfahrensumteilung nicht gibt (vgl. Stellungnahme vom 9. November 2020 Ziff. 1 f.).
1.2.4 Zusammenfassend bleibt es also insoweit beim Entscheid gemäss Verfügung der Verfahrensleiterin vom 14. Januar 2021.
1.3
1.3.1 Nach Art.58 StPO hat eine Partei ihr Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Massgeblich ist der Zeitpunkt, ab welchem die Partei den Ausstandsgrund bzw. die Umstände kennt, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, und diese sinnvoll dartun bzw. glaubhaft machen kann (Boog, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art.58 N 5). Wie lange die gesuchstellende Partei mit dem Ausstandsbegehren zuwarten darf, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch dem Verfahrensstadium ab; es ist jedoch stets von lediglich einigen Tagen ab Kenntnisnahme auszugehen (BGE 146 V 66 E.4.3; BGer 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E.3.2; 1B_335/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.1.2). Ein Gesuch am 6./7. Tag bzw. am 3./4. Arbeitstag nach Kenntnis des Ausstandsgrundes erscheint noch als rechtzeitig, während ein Zuwarten während zweier Wochen gemäss inzwischen gefestigter, aktueller Rechtsprechung durchwegs als unzulässig taxiert wird (BGer 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E.2.2; 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E.3.2; 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E.2.2; 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E.2.2; 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E.3.2, je m.w.H.). So geht das Bundesgericht denn auch in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheid ohne weiteres davon aus, dass ein Gesuch nach zwei Wochen ab Kenntnis des Ausstandsgrundes verspätet wäre (BGer 1B_29/2020 vom 11. September 2020 E.2.1, mit Verweisen; vgl. sodann Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art.58 N 3). Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der massgebliche Augenblick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat. In dieser Konstellation können dann auch zurückliegende, früher bereits bekannte Tatsachen geltend gemacht werden (Keller, a.a.O.). Es wäre indessen wider Treu und Glauben, die Möglichkeit eines Ausstandsgesuchs gewissermassen auf Lager zu behalten, um es nur dann geltend zu machen, wenn ein ungünstiges Ergebnis eingetreten ist die Instruktion nicht den von der betreffenden Partei gewünschten Verlauf nimmt (BGE 143 V 66 E. 4.3; 139 III 120 E. 3.2.1; BGer 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E.3.2). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Das Unterlassen einer rechtzeitigen Geltendmachung wird als Verzicht auf das Recht ausgelegt und der Anspruch auf spätere Anrufung gilt als verwirkt (BGE 143 V 66 E.4.3, 140 I 271 E.8.4.3; BGer 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E.2.2, 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E.3.2); eine Ausnahme gilt nur bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit, der dazu führt, dass die betroffene Person von sich aus in den Ausstand treten muss (Keller, a.a.O. Art.58 N 4 und 5; BGer 4D_42/2012 E. 5.2.2, BGE 136 III 605 E.3.2.2; 136 I 207 E.3.4; 134 I 20 E.4.3.2).
1.3.2 In ihrem Gesuch vom 9. April 2019 begründet die Gesuchstellerin ihren Antrag allgemein mit den «zahlreichen klar einseitigen und parteiischen Einlassungen und Stellungnahmen des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt». Sie macht damit, wie erwähnt, sinngemäss einen Ausstandsgrund im Sinne von Art.56 lit.f StPO geltend, zumal andere Gründe wie persönliche Interessen verwandtschaftliche Beziehungen offenkundig auszuschliessen sind und auch nicht behauptet werden. Im Einzelnen bringt die Gesuchstellerin zunächst Ausführungen betreffend «Verfassungs- und EMRK-widrige Spruchkörperbildung» vor, die allerdings gemäss der Gesuchstellerin selbst «im Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung überhaupt nicht wesentlich» seien (Ausstandsgesuch Ziff.1). Den Bezug zu einer behaupteten Befangenheit von Präsident C____ stellt die Gesuchstellerin einerseits her, indem sie diesem vorwirft, sich in der Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 3.Januar 2019 seinerseits mit der Thematik befasst zu haben, weil er damit «offensichtlich das BGE für seine Linie gewinnen» habe wollen. Aus der in keiner Art und Weise ausgewogenen Darstellung in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 werde «die Befangenheit von Richter C____ in dieser Sache deutlich ersichtlich» (Ausstandsgesuch Ziff.1 p. 1). Daran anknüpfend moniert die Gesuchstellerin, dass Präsident C____ zur «vorprozessualen Frage» der verfassungswidrigen Spruchkörperbildung bereits Stellung bezogen habe und damit «von einer neutralen Haltung ( ) nachweislich nicht mehr gesprochen werden» könne (Ausstandsgesuch Ziff.2.1 p. 4).
Weiter beklagt die Gesuchstellerin das Verhalten von Präsident C____ in Bezug auf Rechtsanwalt F____ (nachfolgend: F____), der sich «als Rechtsvertreter der A____ schon immer gegen die Beschlagnahmung und Einziehung sämtlicher Vermögenswerte gewehrt» habe. Präsident C____ werde «nicht müde, immer wieder die falsche, faktenwidrige und pauschale Darstellung zu wiederholen, dass die Bemühungen von F____ ausschliesslich im Interesse der Beschuldigten seien» - so etwa in der Verfügung von Präsident C____ vom 15.November 2018 sowie in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 3.Januar 2019. Mit seinen Ausführungen in dieser Vernehmlassung werde Präsident C____ «ganz klar erneut zur Partei und kann wiederum nicht mehr als unvoreingenommener und neutraler wie auch fairer Richter gelten» (Ausstandsgesuch Ziff.2.2 p. 5 f.).
Sodann habe Präsident C____ sich «ohne ersichtlichen Grund» dazu entschlossen, über die Freigabe der Mittel für die Bezahlung der Rechtsvertretungs- und weiterer Kosten ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, so mit Verfügungen vom 24.Juli 2018 sowie vom 3. und 25. September 2018. Es sei offensichtlich, dass Präsident C____ durch dieses Vernehmlassungsverfahren «bewusst möglichst viel Zeit gewinnen wollte», dies «mit der Hoffnung verbunden, dass F____ keine Berufungserklärung für die A____ einreichen würde». Präsident C____ habe schliesslich erst mit Verfügung vom 15. November 2018 über die Reduktion der Kontosperre - die erforderlich gewesen sei, um die Rechtsvertretungskosten zu bewältigen - entschieden, während er die Frist zum Einreichen einer Berufungsbegründung peremptorisch bis 30. November 2018 angesetzt habe. Er habe «mit dieser Strategie klar versucht, den Rechtsvertreter der A____ (F____) kaltzustellen (nach dem Motto: Welcher Anwalt arbeitet schon ohne Bezahlung?)». Das offenbare er dann auch in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 3. Januar 2019. Er erweise sich auch aus diesem Grund als befangen (Ausstandsgesuch Ziff.2.3 p. 6 ff.).
Unter dem Titel «weiteres fragwürdiges Verhalten - Hinweis: fehlende Akten/keine Stellungnahmen» rügt die Gesuchstellerin sodann den Wechsel der Zuständigkeit von Präsidentin B____ zu Präsident C____ im Berufungsverfahren [...], welcher von Präsidentin B____ auf Nachfrage mit Verfügung vom 15. August 2018 bestätigt worden sei. Die Gesuchstellerin erachtet es als unverständlich, dass Präsident C____ «erst das Beschwerdeverfahren leiten und dann einfach das Berufungsverfahren übernehmen konnte». Ausserdem bezweifelt sie, dass ein solcher Wechsel «während einer Kaffeepause erfolgt ist - quasi zwischen Tür und Angel» und verlangt die Offenlegung diesbezüglicher Verfügungen gerichtsinterner Akten. Sie macht in diesem Zusammenhang den Ausstandsgrund der Vorbefassung geltend (Ausstandsgesuch Ziff. 1 p.9 f.).
Einen weitere Ausstandsgrund sieht die Gesuchstellerin darin verwirklicht, dass Präsident C____ die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18.Juni 2018 den Parteien verspätet zugestellt habe. Dies sei erst mit Verfügung vom 17. September 2018 geschehen, «mit der Bitte, das Versehen zu entschuldigen». Die Gesuchstellerin verlangt zwecks Überprüfung, ob diese Anschlussberufung wirklich fristgerecht eingereicht worden sei, «lückenlos» Akteneinsicht (Ausstandsgesuch Ziff. 2 p. 10 f.).
Schliesslich wirft die Gesuchstellerin Präsident C____ Befangenheit vor, weil er zu ihren Darlegungen in Bezug auf den erstinstanzlichen Richter G____ keine Stellung genommen habe. Die Gesuchstellerin habe «mit klaren Fakten dargestellt», dass Richter G____ zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Beginn am 7. November 2016 bereits nicht mehr in Basel-Stadt Wohnsitz gehabt habe - entgegen seiner Darstellung im Rücktrittsschreiben vom 20. März 2017. Befremdlich seien in diesem Zusammenhang auch die «nachweislich falschen Ausführungen von Richter H____» in dessen Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 28. September 2018 im Beschwerdeverfahren 1B_429/2018. Die Gesuchstellerin verweist dazu auf die im selben Verfahren ergangenen Eingaben von Rechtsanwalt F____ an das Bundesgericht, insbesondere diejenige vom 19.November 2018. «Auch aus diesem Grund, aufgrund der Passivität trotz klarer Faktenlage» habe Präsident C____ wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten (Ausstandsgesuch Ziff. 2 p.11).
Zusammenfassend verortet die Gesuchstellerin bei Präsident C____ «in verschiedenen Bereichen ein widersprüchliches Verhalten» und führt als Beispiele Verfügungen vom 15. November und 4. Dezember 2018 sowie die Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 3. Januar 2019 ins Feld. Sie verweist abschliessend zudem auf Entscheide des Bundesgerichts vom November 2018 zur Frage der Spruchkörperbesetzung und mutmasst, dass Präsident C____ wohl «nicht als jener Basler Richter amten möchte, welcher ein Präjudiz in Sachen verfassungswidrige Spruchkörperbildung fällen muss». Sie bezweifelt ebenso, dass Präsident C____, welcher auch stellvertretender Vorsitzender Präsident des Appellationsgerichts sei, «in dieser Sache überhaupt nach bestem Wissen und Gewissen noch frei entscheiden kann», dies «unter Berücksichtigung der vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisse in politischer, gesellschaftlicher wie aber persönlicher Weise (Kollegialitätsprinzip im Richtergremium, die Wiederwahl als Richter in knapp 12 Monaten)» (Ausstandsgesuch Ziff.3 p.13).
Die Gesuchstellerin führt aus, sie habe «den Anschein der Befangenheit von Richter C____ ( ) bereits in der Beschwerde an das BGE vom 19. Dezember 2018 erstmalig erwähnt» und in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht vom 8. Februar 2019 «diese Befangenheit erneut thematisiert». In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht habe die Gesuchstellerin «bewusst die Befangenheit von Richter C____ thematisiert» und sei «deshalb sehr überrascht [gewesen], als Richter C____ in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2019 ans Bundesgericht wiederum ausschliesslich an seinen pauschalen Vorwürfen festgehalten hat» (Gesuch Ziff. 3 p.14).
1.3.4 Aus dem aufgezeigten Verfahrensverlauf und den Rügen der Gesuchstellerin erhellt, dass diese ihr Ausstandsbegehren vom 9. April 2019 weit über zwei Wochen nach der letzten beanstandeten Handlung bzw. Äusserung von Präsident C____ eingereicht hat. Die von ihr beanstandeten Verfügungen und Einlassungen des Präsidenten C____ datieren von einem Zeitraum von Juli 2018 bis anfangs Januar 2019 gar noch früher. Insbesondere in der vielfach genannten Vernehmlassung von Präsident C____ an das Bundesgericht vom 3. Januar 2019 soll die Befangenheit, mit den Worten der Gesuchstellerin, «deutlich ersichtlich» geworden sein. Nachdem diese nach eigenem Bekunden bereits im Dezember 2018 und aufgrund der besagten Stellungnahme von Präsident C____ erneut am 8. Februar 2019 dessen Befangenheit thematisiert hat, ist nicht ersichtlich, weshalb das Ausstandsbegehren schliesslich erst am 9. April 2019, mithin über drei Monate nach der letzten angeblich problematischen Verlautbarung von Präsident C____ gestellt wurde. Gemäss der Darstellung der Gesuchstellerin selbst stellte die Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 gewissermassen den Kulminationspunkt dar, in welchem der sich bereits aufgrund verschiedener Vorgehensweisen abzeichnende Anschein der Befangenheit in den Augen der Gesuchstellerin zur Gewissheit wurde. Dass diese danach dennoch weiter zugewartet und ihr Gesuch erst Monate später eingereicht hat, innert welchen Präsident C____ ausschliesslich Verfügungen erlassen hat, die keinerlei Potential hinsichtlich irgendwelcher Befangenheitsvermutungen bargen - was von der Gesuchstellerin zu Recht auch nicht behauptet wird -, erscheint unter den genannten Umständen nicht nachvollziehbar und ist nach den vorstehenden Ausführungen klar unzulässig. Ein allfälliger späterer Zeitpunkt der Kenntnisnahme von behaupteten Ausstandsgründen lässt sich auch aus der geltend gemachten «Passivität» von Präsident C____ betreffend den Wohnortswechsel von Strafrichter G____ nicht ableiten, bezieht sich doch die Gesuchstellerin hierfür ausnahmslos auf Vorgänge und Eingaben aus den Jahren 2017 und 2018. Es bestand keinerlei Anlass zur Annahme, Präsident C____ würde seine als «Passivität» beanstandete Haltung im Frühjahr 2019 plötzlich ändern. Auch in dieser Hinsicht hätte die Gesuchstellerin somit bereits viel früher reagieren müssen, wenn sie im Verhalten von Präsident C____ einen Ausstandsgrund erblicken wollte. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Fragezeichen, welche die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Wechsel der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren anbringt. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin wurde ihr dieser Wechsel auf ihre Nachfrage mit Schreiben vom 15. August 2018 bestätigt, nachdem er ihr zuvor «aufgefallen» sei (Ausstandsgesuch p.9). Sie hätte demnach monatelang Gelegenheit gehabt, einer allfälligen daraus resultierenden Befangenheit von Präsident C____ nachzugehen und ihren Bedenken Nachachtung zu verschaffen. Stattdessen beantragte sie erst in ihrem Ausstandsgesuch vom 9. April 2019 die Offenlegung der Akten, zu diesem «spontanen Richterwechsel» (Ausstandsgesuch p.9).
1.3.5 Es ist denkbar, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, welches am 20. März 2019 an die Parteien versandt wurde, den Auslöser für das Ausstandsgesuch dargestellt hat. Das bundesgerichtliche Urteil wurde von der Gesuchstellerin offenbar bis spätestens am 3. April 2019 zur Kenntnis genommen, nahm doch Rechtsanwalt F____ in einer Eingabe vom 3. April 2019 darauf Bezug. Präsident C____ wiederum hatte die Gesuchstellerin bereits mit Verfügung vom 2. April 2019 in Nachachtung des bundesgerichtlichen Verdikts zu einer Stellungnahme eingeladen. Diese Verfügung hatte sich mit der Eingabe des Rechtsanwalts F____ gekreuzt, was zu einer erklärenden Verfügung vom 5. April 2019 führte. In allen diesen Schriftstücken geht es um die Freigabe von Vermögenswerten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Berufungsverfahren. Auch das Urteil des Bundesgerichts hat sich einzig auf diese Frage bezogen und eine teilweise Aufhebung der Kontosperre in dem Umfang, wie es für die Mandatierung einer privaten Rechtsvertretung erforderlich sei, angeordnet. Dass sich aufgrund dieses Urteils Hinweise auf eine Befangenheit des Präsident C____ ergeben auch nur bestehende Hinweise verfestigt hätten, ist nicht ersichtlich und von der Gesuchstellerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Im Gegenteil machte die Gesuchstellerin in ihrer Replik vom 28. Juni 2019 (auf welche sie in der Replik vom 12. Januar 2021 verweist) geltend, Präsident C____ habe in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 zu Unrecht suggeriert, «dass der Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2019 für die A____ der Grund für den Befangenheitsantrag gegen seine Person darstellt», was «schlichtweg falsch» sei; die Gesuchstellerin stellte sodann ausdrücklich fest: «Für die A____ war der Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2019 nicht der Grund für den Befangenheitsantrag» (Eingabe vom 28.Juni 2019 p.3). Sollte dieses Urteil nichtsdestotrotz Anlass für das Einreichen eines Ausstandsgesuchs gewesen sein, so wohl einzig deshalb, weil das Bundesgericht es dem verfahrensleitenden Präsident C____ weiterhin anheimgestellt hat, über die Angemessenheit eben Übersetztheit der in Rechnung gestellten Beträge für die Rechtsvertretung im Berufungsverfahren zu entscheiden und die Beträge nur im für angemessen befundenen Umfang freizugeben. Das Gesuch würde sich damit als Reaktion auf einen Entscheid darstellen, welcher den Wünschen der Gesuchstellerin nicht vollkommen entsprach, insbesondere indem er dem missliebigen Präsidenten C____ weiterhin einen Spielraum bei der Beurteilung der freizugebenden Beträge beliess. Eben solches prozessuales Verhalten würde aber nach dem zuvor Ausgeführten keinen Schutz verdienen. Das Ausstandsgesuch erscheint auch unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteils vom 12. März 2019 als verspätet.
1.3.6 Gemäss diesen Erwägungen ist auf das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin vom 9. April 2019 zufolge Verspätung nicht einzutreten. Selbst wenn man in dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019 die Bedeutung eines - letzten - Hinweises auf die behauptete Befangenheit von Präsident C____ erblicken wollte - was von der Gesuchstellerin mit Replik vom 28. Juni 2019 ausdrücklich in Abrede gestellt wurde - wäre die Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens fraglich. Wann die Gesuchstellerin vom Urteil Kenntnis genommen hat, geht aus den Verfahrensakten nicht hervor. Ausgehend von einem Versand am 20. März 2019 müsste dies spätestens am 30. März 2019 der Fall gewesen sein (Art.85 Abs.4 lit.a StGB) - aktenkundig jedenfalls bis zum 3. April 2019 (vgl. oben E. 1.3.4). Das Gesuch vom 9. April 2019 wäre damit zwar weniger als zwei Wochen nach der Kenntnisnahme des Urteils erfolgt. Doch wäre unter den vorliegenden Umständen eine raschere Eingabe zu fordern gewesen, hat sich doch die Gesuchstellerin seit langem auf die im Bundesgerichtsurteil erörterten Fragen vorbereitet und sich sogleich nach dessen Erhalt auf eine Weiterführung des Verfahrens in der Sache eingelassen, indem Rechtsanwalt F____ mit Eingabe an den verfahrensleitenden Präsident C____ einen Entscheid über das Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten verlangt hat, ohne dabei eine allfällige Befangenheit des Verfahrensleitenden zu erwähnen. Bei der Frage der Rechtzeitigkeit eines Ausstandsgesuches sind nach dem eingangs Dargelegten stets auch die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Stand und Ablauf des Verfahrens, zu berücksichtigen. Diese sprechen vorliegend dafür, dass selbst bei Annahme einer massgeblichen Kenntnis in Bezug auf das Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2019 das Ausstandsgesuch verspätet eingereicht worden wäre. Schliesslich wäre das Ausstandsgesuch aber, selbst wenn darauf einzutreten wäre, auch in materieller Hinsicht abzuweisen, wie sich nachfolgend ergibt.
2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche Streitsache betreffenden Verfahren in einem früheren Stadium desselben Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1, 133 I 1 E. 6.2; BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2, je m. Hinw.). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGer 6B_255/2019 E.2.3.1; BGE 144 IV 234 E.5.2, 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_29/2020 vom 11. September 2020 E.3.2 je m. Hinw.). Befangenheit eines Verfahrensleiters ist sodann nicht leichthin anzunehmen. Sie ist nur zu bejahen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Verfahrensleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E.2.2, 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3, 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2, je m. Hinw.).
2.1.2 Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b) aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO massgeblich werden (BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2, 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.1 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet es grundsätzlich keine Voreingenommenheit, wenn ein Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei bereits gewisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen sind. Damit eine unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich tatsächliche Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen.
2.1.3 Es ist für die Wahrnehmung der Verfahrensleitung unabdingbar, sich mit einzelnen Fragen des Prozesses - insbesondere auch solchen formeller Natur - bereits während des Instruktionsverfahrens zu befassen und sich dabei eine, freilich nur vorläufige, Meinung zu bilden. Nur gestützt auf solche vorläufigen Einschätzungen lassen sich die entsprechenden instruktionsrichterlichen Verfügungen überhaupt treffen. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass es dem Richter nicht verwehrt ist, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der Anschein erweckt wird, der Richter habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. zum Ganzen BGer 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2 m.w.Hinw.). Das Richteramt erfordert, rasch Entscheidungen über bestrittene und schwierige Fragen zu treffen. Werden dabei Verfahrensfehler begangen, sind diese von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen zu korrigieren. Dabei ist es hinzunehmen, dass gerade im Berufungsverfahren ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen den im Instruktionsverfahren notwendigen Verfügungen und der Entscheidfindung durch den erkennenden Spruchkörper besteht. Die abschliessende Beurteilung im Endurteil dient stets als mögliche Korrektur, wobei der instruierende Richter mit einer ergebnisoffenen Haltung mitzuwirken hat. Eine weitere Korrekturmöglichkeit ergibt sich aufgrund der zulässigen Rechtsmittel gegen den Endentscheid. Es ist denn auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Zweck des Ausstandsverfahrens, den Parteien zu erlauben, die von der Verfahrensführung getroffenen Zwischenentscheide in Frage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2) und die Beschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden kann nicht dadurch umgangen werden, dass die analogen Rügen in einem Ablehnungsverfahren erhoben werden (BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2, 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2). Einzig dann, wenn sich Hinweise auf eine zu starke Festlegung des Verfahrensleiters bereits aufgrund seiner Instruktion ergeben, kann vom Anschein der Befangenheit die Rede sein.
2.2
2.2.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, Präsident C____ habe mit seinen Ausführungen anlässlich der Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 1B_565/2018 versucht, die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils - vom Bundesgericht bestätigte (BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November 2018) - verfassungswidrige Zusammensetzung des Strafgerichts Basel-Stadt «unter den Teppich» zu kehren. Es gehe bei der Frage des verfassungswidrigen Spruchkörpers um eine entscheidende vorprozessuale Frage, in der Präsident C____ sich aufgrund seiner diversen Aussagen und Handlungen bereits in unzulässiger Weise festgelegt habe. Insbesondere habe er mit seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 dadurch, dass er «bewusst und ausführlich auf einen BGE-Entscheid (1B_429/2018 vom 29. November 2018) eingegangen» sei gegenüber dem Bundesgericht «eine ausschliesslich einseitige, in keiner Art und Weise ausgewogenen Darstellung eingereicht» (Ausstandsgesuch vom 9. April 2019 Ziff. 1, 2.1 p. 1, 3 f.). Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, Präsident C____ habe damit das Bundesgericht «für seine Linie gewinnen» wollen (Ausstandsgesuch, Ziff. 1). Daraus schliesst die Gesuchstellerin auf eine deutlich ersichtliche Befangenheit von Präsident C____ in dieser Sache, sei doch seinen Aussagen und Handlungen klar zu entnehmen, dass er zu diesem Thema bzw. zu dieser entscheidenden vorprozessualen Frage bereits Partei bezogen habe.
2.2.2 Präsident C____ hat in seiner Stellungnahme ans Bundesgericht vom 3. Januar 2019 erklärt, auf die zahlreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche in keinem direkten Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stünden, nicht einzugehen; so unter anderem «zur trotz dem zwischenzeitlich ergangenen BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 erneut erhobenen Rüge, das vorinstanzliche Gericht sei nicht gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen» (p. 1 f.). Damit ist er keinesfalls ausführlich, sondern lediglich in einem Nebensatz auf das seiner Meinung nach mit der angefochtenen Verfügung nicht in direktem Zusammenhang stehende Vorbringen der Gesuchstellerin eingegangen. Zum einen steht die Thematik der Spruchkörperbildung tatsächlich nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Frage nach der Aufhebung der Kontosperre, welche Gegenstand der angefochtenen Verfügung war; Präsident C____ ist damit zu Recht nicht vertieft darauf eingegangen. Zum andern ergibt sich aus dem zitierten Nebensatz jedenfalls nicht, dass sich Präsident C____ bezüglich der Frage der verfassungswidrigen Spruchkörperbildung - deren Beurteilung schliesslich dem Gesamtgericht im Berufungsverfahren [...] obliegt - bereits in einem Masse festgelegt hätte, dass bei einer objektivierenden Betrachtungsweise darauf geschlossen werden müsste, der Ausgang des Verfahrens sei für ihn nicht mehr offen. Von einer deutlich ersichtlichen Befangenheit von Präsident C____ kann somit keine Rede sein.
2.2.3 Dasselbe gilt für das Vorbringen der Gesuchstellerin, das Untätigbleiben von Präsident C____ betreffend die Frage, ob Strafgerichtsrichter G____ seine Wohnsitzpflicht verletzt habe, ziehe eine ausstandsbegründende Befangenheit von Präsident C____ nach sich (p. 11). Auch dieser Aspekt betrifft eine vom Gesamtgericht im Berufungsverfahren [...] zu beurteilende Fragestellung und wäre von der Gesuchstellerin mittels eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid anzufechten. Aus der von der Gesuchstellerin beanstandeten fehlenden Stellungnahme von Präsident C____ kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, er habe sich bezüglich dieser Frage bereits abschliessend festgelegt und sei daher befangen. Die weiteren Einlassungen der Gesuchstellerin betreffend angebliche falsche Aussagen des Strafgerichtspräsidenten H____ sind im vorliegenden Verfahren nicht von Belang.
2.2.4
2.2.4.1 Zum Vorhalt der Gesuchstellerin, Präsident C____ habe mit seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 das Bundesgericht «für seine Linie gewinnen» wollen, hat er in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 dargelegt, dass derartige Befürchtungen jeder Grundlage entbehrten und die Ausführungen der Gesuchstellerin im Übrigen an der Sache vorbeigingen. Tatsächlich ist auch mit Blick auf die Replik der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2016 nicht ersichtlich, was Präsident C____ durch seine Einlassungen zur Frage der Spruchkörperbesetzung gegenüber dem Bundesgericht hätte gewinnen können. Dass ein verfahrensleitender Präsident sich gegen Beanstandungen, die in einem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorgetragen werden, im Rahmen seiner Vernehmlassung zur Wehr setzt und damit eine Position einnimmt, die von der beschwerdeführenden Partei nicht geteilt wird, gehört zum Wesen der Vernehmlassung und stellt grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Es entspricht denn auch ständiger Praxis, dass ein Gericht - einschliesslich des Verfahrensleiters - nach der Rückweisung durch das Bundesgericht erneut in derselben Sache entscheiden kann, obgleich es sich damit zwangsläufig in einen Widerspruch zu seinem früheren Entscheid setzen muss, hat das Berufungsgericht doch einem neuen Entscheid die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids, mit welchem die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde, zu Grund zu legen und ist in seinem Entscheidungsspielraum entsprechend eingeschränkt (was von der Gesuchstellerin unter dem Titel «Erzwungene [plötzliche] Änderung seiner bisherigen Behauptung» wiederum als Argument für seine Befangenheit geltend gemacht wird [Replik vom 28. Juni 2019 p. 16]). Wenn eine Gerichtsperson, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war, nach der Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt, liegt somit darin noch keine unzulässige Mehrfachbefassung (BGer 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweisen). Es wird von den beteiligten Mitgliedern des Gerichts grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln. Anders liegt es freilich etwa, wenn sich der zuständige Richter bei der erneuten Befassung nach einer Rückweisung selber für befangen erklärt wenn die Richter der Berufungsinstanz im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil in antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt sind, die Aussagen eines Zeugen, wie auch immer sie lauten mögen, vermöchten den Angeklagten unter keinen Umständen zu entlasten, sodass der Eindruck erweckt wird, die Richter seien nicht in der Lage, die vom Bundesgericht angeordnete ergänzende Zeugeneinvernahme unvoreingenommen zu würdigen (vgl. Boog, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 56 N 17, 29 mit Verweis auf Art.409 und 397 Abs. 1 StPO; Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.Auflage 2013, N 518). Von einer unzulässigen Mehrbefassung ist zudem ausnahmsweise dann auszugehen, wenn ein Richter durch sein Verhalten durch Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht willens fähig ist, von seiner im aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen (BGer 1B_215/2019 vom 9.Dezember 2019 E. 3.1; BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146). Gemäss den vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329 mit Hinweisen; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3).
2.2.4.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12.März 2019 (1B_565/2018) eine Verfügung von Präsident C____ vom 15. November 2018 betreffend Verweigerung der Zusprechung von Anwaltskosten aus sichergestellten Vermögenswerten aufgehoben und festgestellt, dass der Gesuchstellerin die gerechtfertigten und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen zu entschädigen seien. Die Sache wurde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Präsident C____ begründete mit Verfügung vom 25. April 2019 gegenüber der Gesuchstellerin sowie den übrigen Parteien, welchen Aufwand er für angemessen halte und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Insofern ist Präsident C____ zwar betreffend die Frage der Freigabe von sichergestellten Vermögenswerten zwecks Deckung von Anwaltskosten vorbefasst. Jedoch ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht dargelegt, dass im Sinne der wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Umstände respektive konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Präsident C____ hinsichtlich dieser Frage bereits in einem Masse festgelegt hätte, dass er nicht mehr unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erschiene. So hat er sich bezüglich der Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers lediglich in einem Nebensatz sowie zur Wohnsitzpflicht von Richter G____ überhaupt nicht geäussert. Zusammenfassend besteht entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin kein objektiver Grund zu befürchten, Präsident C____ unterziehe seine dem vom Bundesgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesenen Entscheid zugrundeliegende Auffassung anlässlich des weiteren Verfahrensverlaufs nicht mehr einer unvoreingenommenen Prüfung.
2.3
2.3.1 Weiter wird von der Gesuchstellerin moniert, Präsident C____ mache faktenwidrig geltend, die Bemühungen von Rechtsanwalt F____ seien ausschliesslich im Interesse der Beschuldigten. Dies sei unzutreffend, sei er doch als Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in deren Interesse tätig. Es liege jedoch in der Natur der Sache, dass sich die Interessen der Gesuchstellerin und diejenigen der Beschuldigten teilweise deckten. So müsse Rechtsanwalt F____ als Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die eigentlichen Vorhaltungen gegen die Beschuldigten entkräften; wenn keine strafbaren Handlungen vorlägen, sei auch eine Einziehung von Vermögenswerten nicht rechtmässig (Ausstandsgesuch Ziff. 2.2 p. 5, Replik vom 28. Juni 2019 p. 23, vgl. dazu auch Eingabe vom 20. September 2018). In diesem Zusammenhang habe Präsident C____ in der Vernehmlassunsantwort ans Bundesgericht vom 3. Januar 2019 erklärt, die Gesuchstellerin setze sich gerade gegen die Interessen der Geschädigten (Schadenersatz) und der Allgemeinheit (Einziehung) zur Wehr. Damit gehe Präsident C____ «in eine gänzlich falsche Richtung». Indem er blind der Argumentation der Staatsanwaltschaft folge, könne er «nicht mehr als unvoreingenommener und neutraler wie auch fairer Richter gelten» (Ausstandsgesuch p. 6). Nachdem Präsident C____ klar dargelegt habe, «dass der Rechtsvertreter der A____ nur die Interessen der Beschuldigten vertrete», sei «eine objektive und unabhängige Beurteilung der Berufungsanträge der A____ durch ihn nicht mehr zu erwarten» (Ausstandsgesuch p. 9).
2.3.2 In seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht vom 3. Januar 2019 hat Präsident C____ geltend gemacht, der vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin betriebene Aufwand erscheine übersetzt und primär im Interesse der bereits separat anwaltich vertretenen Beschuldigten und nicht der (gemäss vorinstanzlichem Urteil) geschädigten «Aktionäre» erbracht. So beantrage die Gesuchstellerin unter anderem, von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Verwendung zugunsten der Geschädigten sei abzusehen (p. 2). Dass sich die Interessen der Beschuldigten teilweise mit denjenigen der Gesuchstellerin decken, hat diese selbst eingeräumt; vor diesem Hintergrund mutet die etwas pointierte Aussage von Präsident C____, der Aufwand von Rechtsanwalt F____ erfolge in erster Linie bzw. ausschliesslich im Interesse der Beschuldigten nicht völlig aus der Luft gegriffen an. Allein der Umstand, dass Präsident C____ in der im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren umstrittenen Frage nicht die Position der Gesuchstellerin teilte, sondern den auch von der Staatsanwaltschaft vertretenen Standpunkt einnahm, vermag seine Befangenheit jedenfalls nicht zu begründen. Die Gesuchstellerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass es zur Frage der Verwendung der vom Strafgericht mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16. April 2018 sichergestellten bzw. den Aktionären als Schadenersatz zugesprochenen bzw. zugunsten der Allgemeinheit einzuziehenden Vermögenswerten unterschiedliche Auffassungen gibt und Präsident C____ seinen diesbezüglichen Standpunkt durchaus nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. Vernehmlassung vom 3. Januar 2019).
2.4
2.4.1 Weiter beklagt die Gesuchstellerin, Präsident C____ habe ohne ersichtlichen Grund mit Verfügung vom 24. Juli 2018 ein Vernehmlassungsverfahren zu dem von Rechtsanwalt F____ am 11. Juli 2018 gestellten und am 7. August 2018 ergänzten Antrag auf Reduktion der Kontosperre zwecks Freigabe der Mittel für die Bezahlung von Rechtsvertretungskosten sowie Steuerrechnungen durchgeführt. Die Bezahlung einer geschuldeten definitiven Steuerrechnung sei eine Pflicht, worüber kein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen sei. Präsident C____ habe den Parteien einen Entscheid ab dem 24. September 2018 in Aussicht gestellt, dieser sei indessen erst am 15. November 2018 und damit kurz vor Ablauf der peremptorischen Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung am 30. November 2018 ergangen. Durch das Eröffnen des Vernehmlassungsverfahrens und dessen durch immer neue zusätzliche Fristen erfolgte Verlängerung habe Präsident C____ bewusst möglichst viel Zeit gewinnen wollen, in der Hoffnung, dass Rechtsanwalt F____ keine Berufungserklärung für die Gesuchstellerin einreichen würde. Ein weiterer Hinweis auf die Befangenheit von Präsident C____ sei darin zu sehen, dass der Entscheid betreffend die Zahlung der Rechnung von Rechtsanwalt F____ nur zwei Wochen vor dem Ablauf der peremptorischen Frist für die Eingabe einer Berufungserklärung (und auf Mahnung hin) erfolgt sei; mit dieser Strategie habe Präsident C____ «klar versucht, den Rechtsvertreter der A____ (F____) kaltzustellen (nach dem Motto: Welcher Anwalt arbeitet schon ohne Bezahlung?)». Zudem sei durch diese unnötige Vernehmlassung und die dadurch verursachte Verzögerung der Gesuchstellerin ein Schaden für Verzugszinsen und Mahnspesen von insgesamt CHF 4'965.35 (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer) entstanden (Ausstandsgesuch p. 6 f.).
2.4.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Soweit nicht eine ausdrückliche Regelung die zu treffenden verfahrensleitenden Anordnungen umschreibt, kommt der zuständigen und damit verantwortlichen Person, insbesondere in organisatorischen Belangen, immer auch ein gewisser Ermessensspielraum in der konkretisierenden Verfahrensgestaltung zu. Stets aber muss es um die Gewährleistung eines zweckmässigen, sachgerechten und ordnungsgemässen Strafverfahrens gehen, wobei auch die zeitliche Komponente zu beachten ist. Die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen haben innert nützlicher Frist zu ergehen (Art. 5 StPO). Die Nichtvornahme allzu schleppende Vornahme erforderlicher verfahrensleitender Anordnungen können als Rechtsverweigerung bzw.-verzögerung gerügt werden. Damit kommt auch der Verfahrenseffizienz eine wesentliche Bedeutung zu, die im Übrigen ebenfalls der Beschränkung der in Zusammenhang mit dem Strafverfahren anfallenden Kosten dient, wie nicht zuletzt dem allgemeinen Gebot der Verhältnismässigkeit. Zu beachten ist zudem stets das Erfordernis der hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 107) sowie das Fairnessgebot (Art. 3) und das Gebot zur Unabhängigkeit (Art. 4) (Jent, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 62 N 1). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Parteien im Strafverfahren wird in Art. 107 StPO konkretisiert. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt in seinem Kerngehalt, dass eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben muss, sich vorgängig zu äussern. In einem weiteren Sinn umfasst der Anspruch die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme im Prozess der Entscheidungsfindung (Vest/Horber, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art.107 N 2). Prozess- und Sachentscheide, welche die betroffene Partei belasten, dürfen nicht ohne vorgängige Äusserungsmöglichkeit gefällt werden. Der betroffenen Partei ist eine konkrete Äusserungsmöglichkeit einzuräumen, wobei die Verfahrensleitung hinsichtlich der Organisation des rechtlichen Gehörs einen gewissen Gestaltungsspielraum besitzt (Vest/Horber, a.a.O., Art. 107 N 28). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst das Äusserungsrecht auch das effektive Recht auf Replik, d.h. den Anspruch, sich gegenüber dem Gericht zu Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, unterer Instanzen und weiterer Stellen äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen (Vest/Horber, a.a.O., Art. 107 N 29 mit Hinweis auf BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99; BGE 133 I 100, E. 4.3 S. 102; vgl. auch Lanter, ZBI 2012, 107 Fn 12 m.H.).
2.4.3 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, das von Präsident C____ durchgeführte Vernehmlassungsverfahren sei unter anderem deshalb unnötig gewesen, weil die Reduktion der Kontosperre insbesondere zwecks Bezahlung von Rechtsvertretungskosten durchwegs im Interesse der Privatklägerschaft liege. Damit impliziert die Gesuchstellerin, es handle sich um einen begünstigenden Entscheid, welcher auch ohne vorgängige Anhörung der Privatklägerschaft hätte getroffen werden können. Dass es jedoch bei der Frage nach der Reduktion der Kontosperre zur Bezahlung von Rechtsvertretungskosten durchaus um eine umstrittene Fragestellung ging, zu welcher es die Meinungen der betroffenen Privatklägerschaft zu berücksichtigen galt, zeigt sich schon darin, dass sich nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch diverse Privatkläger im Vernehmlassungsverfahren mit teils den Anträgen der Gesuchstellerin diametral abweichenden Stellungnahmen zu Wort meldeten (vgl. dazu Stellungnahmen der deutschen Privatkläger vom 2. August 2018, Stellungnahme von I____ vom 15. August 2018). Hierzu nahm wiederum Rechtsanwalt F____ mit seiner Eingabe vom 20. September 2018 Stellung, was die Ansetzung einer erneuten Frist für die Stellungnahme der anderen Parteien (inklusive einer kurzen Fristerstreckung für I____) erforderlich machte (Verfügungen vom 25. September 2018 sowie vom 19. Oktober 2018). Die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zu dieser umstrittenen Frage war damit nicht nur gerechtfertigt, sondern im Sinne einer korrekten Verfahrensführung auch klar geboten. Daraus kann keine Befangenheit von Präsident C____ abgeleitet werden. Aus dem geschilderten Ablauf geht zudem hervor, dass Präsident C____ nicht etwa vier Monate lang untätig blieb, sondern in Wahrnehmung seiner Pflichten als Verfahrensleiter die diversen Stellungnahmen der betroffenen Parteien an die übrigen Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme zustellte und dadurch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Nachachtung verschaffte. Für die Behauptung der Gesuchstellerin, Präsident C____ habe bewusst darauf abgezielt, sie mittels eines unnötig in die Länge gezogenen Vernehmlassungsverfahrens ihrer prozessualen Rechte zu berauben, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin selbst durch diverse ergänzende Eingaben und Stellungnahmen ihrerseits (Ergänzung vom 7.August 2018, Eingabe vom 19. September 2018, Stellungnahme vom 20. September 2018) die Verlängerungen des Verfahrens mitverantwortet hatte, vollkommen ungerechtfertigt.
2.4.4 Betreffend den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Schaden für Verzugszinsen für Steuerforderungen geht aus den beigelegten Steuerrechnungen für die Steuerperiode 2016 vom 17. Januar 2019 hervor, dass für die kantonalen Steuern nebst Mahngebühren von CHF 80.- für die am 29. November 2018 beglichene Steuerschuld ein Belastungszins in Höhe von CHF 3'127.65 per 3. Januar 2019 und für die direkte Bundessteuer neben Mahngebühren von CHF 80.- ebenfalls per 3.Januar 2019 ein Verzugszins in Höhe von CHF 1'677.70 in Rechnung gestellt wurde. Präsident C____ hat in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit Eingabe vom 7. August 2018 eingereichte definitiven Steuerveranlagung für die [...] vom 27.Juli 2018 für die Steuerperiode 2016 bereits Belastungszinsen von CHF 2'612.30 enthielt. Diese noch vor Beginn des Vernehmlassungsverfahrens angefallenen Kosten können von der Gesuchstellerin jedenfalls nicht der in ihren Augen zögerlichen Behandlung ihres Antrags auf Reduktion der Kontosperre durch Präsident C____ angelastet werden. Hierzu ist weiter zu bemerken, dass Rechtsanwalt F____ erst mit Eingabe vom 14. November 2018 die Zahlungsmahnungen der Steuerverwaltung vom 11. Oktober 2019 einreichte, worauf Präsident C____ unverzüglich mit der Freigabeverfügung vom 15. November 2019 reagierte, mit welcher unter anderem die Mittel zur Begleichung der Steuerforderungen im Gesamtbetrag von CHF262'540.05 freigegeben wurden. Auch unter diesem Aspekt ist im Verhalten von Präsident C____ keine Befangenheit ersichtlich.
2.4.5 Das Vorbringen der Gesuchstellerin, Präsident C____ habe den Entscheid betreffend die Kostenfreigabe für die Rechtsvertretung gezielt erst zwei Wochen vor Ablauf der peremptorischen Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gefällt, um der Gesuchstellerin eine wirksame rechtliche Vertretung zu erschweren, weist Präsident C____ in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 zu Recht zurück und führt dazu aus, die Berufungsbegründung diene gerade in umfangreicheren Verfahren dazu, die Einwendungen gegen das vorinstanzliche Urteil zu bündeln und rechtzeitig allfällige Beweisverfügungen im Hinblick auf die nachfolgende mündliche Berufungsverhandlung zu treffen. Keinesfalls jedoch verfolge sie den Zweck, den Prozessparteien das rechtliche Gehör zu beschneiden. Im mündlichen Verfahren stellt die Berufungsbegründung ein Recht der Parteien dar, ihren Standpunkt und namentlich ihre Einwendungen gegen das vorinstanzliche Urteil im Rahmen des Schriftenwechsels ausführlich darzulegen. Wie Präsident C____ in seiner Vernehmlassung zutreffend erläutert, führt eine fehlende Berufungsbegründung nicht zu einem Rechtsverlust der Parteien, können sie doch auch noch in einem späteren Verfahrensstadium - unter Wahrung von Treu und Glauben - bis zum Abschluss des Beweisverfahrens zusätzliche Eingaben und Anträge schriftlich in der Berufungsverhandlung auch noch mündlich einlegen (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Präsident C____ hatte bereits mit Verfügung vom 3. September 2018 nicht nur der Gesuchstellerin, sondern auch den übrigen Parteien, welche ein Rechtsmittel erhoben hatten, eine peremptorische Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung angesetzt. Zum Zeitpunkt der Fristansetzung war nicht absehbar, in welchem Zeitraum das Vernehmlassungsverfahren abgeschlossen sein würde. Selbst wenn die Frist sich im vorliegenden Fall als knapp erwiesen haben mag, erlitt die Gesuchstellerin dadurch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ihre Argumente und Standpunkte kann sie im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nach wie vor geltend machen, ein Rechtsnachteil ist nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, welche Vorteile Präsident C____ aus dem Umstand erwachsen wären, wenn der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hätte. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf, Präsident C____ habe den Zeitpunkt für den Entscheid betreffend Reduktion der Kontosperre bewusst verzögert, nicht haltbar.
2.5
2.5.1 Unter dem Titel «weiteres fragwürdiges Verhalten» macht die Gesuchstellerin geltend, es sei unverständlich, wie Präsident C____ erst das Beschwerdeverfahren leiten und dann einfach das Berufungsverfahren habe übernehmen können. Die Gesuchstellerin könne nicht glauben, dass ein solcher Richterwechsel während einer Kaffeepause erfolgt sei - quasi zwischen «Tür und Angel» (Ausstandsgesuch p. 10). Diesbezüglich wird auf das Urteil BGer 1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3 verwiesen: «Aus diesem Grund sieht Art. 21 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass die Person, die als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken kann» (Ausstandsgesuch p. 10). Nachdem die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 darüber informiert worden war, dass keine schriftlichen Dokumente zur Umteilung der Verfahren existieren, brachte sie mit Eingabe vom 13. November 2019 und erneut am 12. Januar 2021 ihr Erstaunen über diesen Umstand zum Ausdruck. Sie machte in diesem Zusammenhang geltend, gemäss § 23 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts Basel-Stadt müssten solche Entscheide eröffnet werden und schloss daraus, dass die vorgenommene Verfahrensumteilung im Berufungsverfahren [...] eine Verletzung des Organisationsreglements darstelle, da sie weder korrekt eröffnet, noch den Parteien ordnungsgemäss mitgeteilt worden sei (Eingabe vom 19. Oktober 2020 Ziff. 3 p. 2).
2.5.2. Liegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit (Art. 57 StPO). Die Mitteilung kann formlos erfolgen. Dabei hat die den Ausstandsgrund mitteilende Person die Tatsachen, die den Ausstand begründen, zu nennen und glaubhaft zu machen (Boog, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 57 N 4). Erweist sich der Ausstandsgrund ohne weiteres als erstellt, nimmt die Verfahrensleitung den Rückzug der Person zur Kenntnis. Der Besorgnis der Befangenheit kann auch schon frühzeitig im Rahmen der Fallzuteilung und der Spruchkörperbildung Rechnung getragen werden, ohne dass ein Entscheid nach Art. 59 StPO nötig wäre (Boog, a.a.O., Art. 57 N 5). Hat ein Angehöriger einer Strafbehörde mit hierarchischen Struktur mit Fallzuteilung durch einen Präsidenten noch vor Aufnahme seiner Tätigkeit im konkreten Fall bei sich einen (wahrscheinlichen) Ausstandsgrund festgestellt, so kann er ohne Beschreiten des Weges nach Art. 57 StPO seinen hierarchisch Vorgesetzten den Präsidenten des Gerichts um interne Umteilung des Verfahrens ersuchen (Keller, a.a.O., Art. 57 N 5).
2.5.3 Die Gesuchstellerin moniert eine Verletzung des Organisationsreglements des Appellationsgerichts. Dieses sieht vor, dass wenn ein Mitglied des Gerichts von sich aus in den Ausstand tritt, es gemäss § 22 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (OrgR; SG 154.150) seinen Selbstaustritt der dem Vorsitzenden des Spruchkörpers der dem Vorsitzenden der Abteilung erklärt. Lediglich bei strittigen Ausstandsbegehren erfolgt gemäss § 22 Abs. 2 OrgR ein Entscheid, welcher gemäss § 23 OrgR zu eröffnen ist. Bei Präsident C____ handelt es sich um den Vorsitzenden der Abteilung Strafrecht, welchem die Zuteilung der einzelnen Geschäfte seiner Abteilung an die Präsidentinnen und Präsidenten obliegt (§ 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 OrgR). Präsidentin B____ stellte nach der Zuteilung des Berufungsfalles [...] fest, dass sie sich als Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren [...] in Sachen J____ bereits mit einem Teilaspekt des Berufungsverfahrens [...] befasst hatte und sich bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zumindest in Bezug auf K____ bereits festgelegt hatte. Entsprechend geht aus der Urteilsbegründung des Urteils vom 22. Dezember 2017 E. 2 in Sachen J____ hervor, dass diese eine falsche Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle betreffend Kapitalerhöhung der A____ vom 6. März 2006 und einen falschen Bericht der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat der A____ vom 30. April 2007 unbestrittenermassen auf Anweisung von K____ im Namen der Revisionsstelle [...] zu unterschreiben hatte, was in objektiver Weise den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB erfülle (vgl. dazu Stellungnahme von Präsidentin B____ vom 31. Juli 2019). Präsidentin B____ trat aus diesem Grund noch am gleichen Tag gemäss § 22 Abs. 1 OrgR von sich aus in den Ausstand und teilte dies Präsident C____ als Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung ordnungsgemäss mit. Daraufhin kamen Präsidentin B____ und Präsident C____ dahingehend überein, dass aufgrund des Umfangs des Verfahrens [...] kein Risiko eingegangen werden sollte und daher Präsident C____ die Verfahrensleitung übernehmen werde. Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht ein eminentes eigenes Interesse daran hat, dass jede Richterin und jeder Richter unabhängig und unbefangen entscheiden kann. Die richterliche Unabhängigkeit stellt ein zentrales Element der Rechtsprechung dar (vgl. dazu § 1 Abs.1 OrgR). Neben dem Schutz der Prozessparteien dient sie dem Vertrauen der Betroffenen in ein rechtsstaatliches Justizverfahren und ermöglicht ihnen die innere Anerkennung des Gerichtsurteils. Aus Sicht der Rechtsgemeinschaft geht es dabei um das Vertrauen in gerichtliche Verfahren und letztlich um die Legitimation von Gerichten in einem demokratischen Rechtsstaat überhaupt (vgl. dazu BGE 137 I 227 E. 2.6.1 S. 232 mit Hinweisen). Aus diesem Grund besteht bei den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die hohe Bereitschaft, bereits beim geringsten Anschein von Befangenheit in den Ausstand zu treten und im Gegenzug auch Verfahren von Kolleginnen und Kollegen zu übernehmen. Die Umteilung von Verfahren kurz nach deren Zuteilung stellt denn auch keine Seltenheit dar, überblicken doch die mit der Fallzuteilung betrauten Abteilungsvorsitzenden nicht sämtliche von ihren Kolleginnen und Kollegen bereits bearbeiteten Fälle und die daraus resultierenden möglichen Ausstandsgründe. Für solche interne Umteilungen schreiben entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin weder die Strafprozessordnung noch das Organisationsreglement prozessuale Formen vor (vgl. dazu Boog, a.a.O. Art. 57 N 4 f.). Dies zu Recht, geht es doch lediglich um organisatorische Fragen in Bezug auf die Zuteilung der Fälle, welche grundsätzlich nach Arbeitsauslastung erfolgt und nicht protokolliert wird. Entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin waren die Beteiligten auch nicht gemäss Art. 100 StPO verpflichtet, den Abtausch der Verfahrensleitung schriftlich zu erfassen und zu dokumentieren. Wer das Verfahren leitet, ist aus den verfahrensleitenden Verfügungen ersichtlich und wird den Parteien (in vorliegendem Fall mit Verspätung) mitgeteilt. Eine weitere Verpflichtung zur Dokumentation, insbesondere zur Dokumentation der Fallzuteilung ergibt sich aus Art. 100 StPO nicht. Die Gesuchstellerin verkennt, dass Präsident C____ in seiner Funktion als Vorsitzender der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts zwar mit der Zuteilung der Fälle innerhalb der Abteilung betraut ist, er jedoch den anderen Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten und damit auch Präsidentin B____ nicht vorgesetzt ist. Damit geht auch die Argumentation der Gesuchstellerin, wonach ihre Befangenheit in einem von Präsident C____ initiierten förmlichen Verfahren hätte beurteilt werden müssen, ins Leere (Replik vom 12. Januar 2021 p. 1). Präsident C____ hat es sodann auch nicht unterlassen, «umgehend ein Ausstandsverfahren gegen Präsidentin B____ einzuleiten» (Replik vom 12. Januar 2021 p. 1), trat sie doch von sich aus gemäss § 22 Abs. 1 OrgR in den Ausstand, weshalb kein strittiger Fall vorlag, welcher den Parteien in Form eines Entscheids im Sinne von §23 Abs. 1 OrgR zu eröffnen gewesen wäre. Dass der Ausstand von Präsidentin B____ und der Eintritt von Präsident C____ als Verfahrensleiter den Parteien erst auf Nachfrage hin angezeigt wurde, ist zwar als Versäumnis zu werten, nicht aber als Verletzung von § 23 Abs. 1 OrgR gar als Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO. Eine Verletzung des Organisationsreglements ist somit nicht ersichtlich.
2.5.4
2.5.4.1 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, es sei unverständlich, dass Präsident C____ das Berufungsverfahren habe übernehmen können, nachdem er sich vorgängig bereits mit dem die Gesuchstellerin betreffenden Beschwerdeverfahren [...] befasst habe. In diesem Zusammenhang zitierte sie den Bundesgerichtsentscheid BGer 1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3: «Aus diesem Grund sieht Art. 21 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass die Person, die als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken kann» (Ausstandsgesuch p. 10).
2.5.4.2 Es trifft zu, dass Präsident C____ zunächst das Beschwerdeverfahren [...] leitete, welches hernach von Präsidentin B____ übernommen wurde. Dieses betraf eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Strafgericht wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Die Mitwirkung von Präsident C____ als Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren bis zum 19. April 2018 beschränkte sich allerdings auf die gegenseitige Zustellung der Eingaben der Parteien sowie die Fristansetzungen für Stellungnahmen (vgl. Verfügungen vom 19. Februar 2018, 2.März 2018, 19. März 2018, 23. März 2018, 4. April 2018, 11. April 2018 und 19.April 2018). Somit hat Präsident C____ keinerlei Entscheidungen über strittige gar materielle Fragen im Verfahren [...] getroffen und kann damit nicht als vorbefasst gelten. Die Gesuchstellerin legt denn auch nicht dar, weshalb sich Präsident C____ im früheren Beschwerdeverfahren bereits eine Meinung gebildet haben und deswegen im Berufungsverfahren vorbefasst sein sollte.
2.5.4.3 Im Übrigen ist auch die Verfahrensidentität vorliegend nicht gegeben. Der von der Gesuchstellerin zitierte Bundesgerichtsentscheid erfährt folgende Ergänzung: «Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen (BGer 1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3 mit Hinweis auf 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E.3.2.1 mit Hinweisen; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, Rz. 138; Keller, a.a.O., Art. 56 N 15 ff.). Im Berufungsverfahren geht es um die Beurteilung der Strafbarkeit der drei Beschuldigten bezüglich der angeklagten Delikte; den Beschuldigten stehen die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft gegenüber. Im Beschwerdeverfahren [...] war hingegen eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung des Strafgerichts zu behandeln. Damit sind sowohl die Parteien als auch die Streitfragen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nicht identisch.
2.5.5
2.5.5.1 Die Gesuchstellerin macht des Weiteren geltend, Präsidentin B____ habe Präsident C____ im Rahmen ihrer Vereinbarung bezüglich des Berufungsverfahrens auch materiell beeinflusst, so dass er nicht mehr unvoreingenommen entscheiden könne. Gemäss den Angaben von Präsidentin B____ habe sie Präsident C____ dargelegt, weshalb sie sich im abgetrennten Verfahren gegen eine Mitbeschuldigte bezüglich der Strafbarkeit zumindest eines der drei Beschuldigten bereits festgelegt habe und ihm ihr diesbezügliches Urteil erläutert. Dadurch habe sie ihre Vorverurteilung auf ihn übertragen (Eingabe vom 13. November 2019 p. 2). Präsident C____ hingegen habe erklärt, dass der im Berufungsverfahren zu beurteilende Fall inhaltlich nicht diskutiert worden sei. Dies bezeichnete die Gesuchstellerin als Widerspruch (Replik vom 12. Januar 2021 p. 2 f.).
2.5.5.2 Präsidentin B____ hat gegenüber Präsident C____ die Gründe für ihre Befangenheit offengelegt; dies tat sie gemäss ihrer Anzeigepflicht im Sinne von Art. 57 StPO, wobei der geltend gemachte Ausstandsgrund nicht unter den in Art.56 lit.bStPO genannten Ausstandsgrund der Vorbefassung fiel, sondern vielmehr unter die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO zu subsumieren wäre. So war sie lediglich mit einem Teilaspekt des Berufungsgegenstandes und damit in anderer Sache damit befasst, hatte sich jedoch hinsichtlich der Strafbarkeit eines der Beschuldigten bereits in gewissem Masse festgelegt, was sie allenfalls nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Berufungsverfahren nicht mehr als offen hätte erscheinen lassen; dies teilte sie Präsident C____ mit (Schreiben Präsidentin B____ an Gesuchstellerin vom 15. August 2018, Stellungnahme Präsidentin B____ vom 31. Juli 2019). Dass der im Berufungsverfahren zur Beurteilung stehende Fall jedoch inhaltlich diskutiert worden wäre, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor. Präsidentin B____ beschränkte sich darauf, die Gründe für ihre Befangenheit offenzulegen, wobei sie auf das von ihr verantwortete Urteil verwies. Die Gesuchstellerin folgert hieraus zu Unrecht, dass daraufhin eine materielle Diskussion betreffend den Berufungsfall stattfand. Dies hat Präsidentin B____ nicht erwähnt und Präsident C____ mehrfach verneint; zudem hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass eine derartige Diskussion zu jenem Zeitpunkt nicht sinnvoll gewesen wäre, habe er doch damals noch überhaupt keine - über die zur Zuteilung erforderliche hinausgehende - Aktenkenntnis betreffend den Berufungsfall gehabt (Stellungnahme vom 9. November 2020 p.2). Aus der einseitigen Mitteilung von Präsidentin B____ kann somit nicht auf eine inhaltliche Diskussion des Falles geschlossen werden. Vielmehr muss aus den Ausführungen beider Präsidenten geschlossen werden, dass Präsident C____ die von Präsidentin B____ geäusserten Bedenken zur Kenntnis nahm und darauf mit dem Angebot reagierte, den Fall zu übernehmen, worauf die von der Gesuchstellerin vielfach zitierte «Vereinbarung» zustandekam. Dass Präsident C____, ohne sich bereits materiell mit dem Fall befasst zu haben, aufgrund der von Präsidentin B____ geltend gemachten Ausstandsgründe ohne weiteres ihre Meinung zu eigen machte und sich in einem Mass festlegte, dass er nicht mehr unvoreingenommen und dem Verfahren gegenüber offen sein konnte, ist nicht denkbar. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass er willens und fähig ist, sich durch Aktenstudium und Würdigung der Beweise eine eigene Meinung zu bilden. Auch in diesem Punkt erweist sich somit die Befürchtung der Gesuchstellerin, wonach Präsident C____ befangen sein könnte, als nicht berechtigt.
2.6
2.6.1 Einen weiteren Hinweis für die Befangenheit von Präsident C____ sieht die Gesuchstellerin darin, dass ihr die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2018 nicht mitgeteilt worden sei. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 sei ihr die Anschlussberufungserklärung von Privatkläger I____ zur Kenntnis gebracht worden, woraus sie habe schliessen müssen, dass die Staatsanwaltschaft gerade keine Anschlussberufung eingereicht habe. Erst am 17. September 2018 habe Präsident C____ die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft den Parteien zugestellt, mit der Bitte, das Versehen zu entschuldigen (Ausstandsgesuch p. 10). Daraus ergäben sich für die Gesuchstellerin Zweifel, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auch wirklich fristgerecht eingereicht habe (Ausstandsgesuch p. 11).
2.6.2 Tatsächlich teilte Präsident C____ den Parteien mit Verfügung vom 24. Juli 2018 lediglich die Anschlussberufungserklärung von I____ mit, womit bei der Gesuchstellerin der Eindruck entstehen konnte, die Staatsanwaltschaft habe auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet. Dieser Eindruck wurde indessen mit Verfügung vom 3. September 2018 korrigiert, mit welcher den Parteien neben der Anschlussberufungsbegründung von I____ vom 10. August 2018 auch die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2018 zugestellt wurde (Ziff. 1). Mit der gleichen Verfügung erstreckte Präsident C____ die Frist der Gesuchstellerin zur Berufungsbegründung peremptorisch bis am 30. November 2018 (Ziff. 2). Damit verblieben der Gesuchstellerin noch knapp zwei Monate zur Erstellung ihrer Berufungsbegründung. Bei dem erst mit Verfügung vom 17. September 2018 nachgereichten Dokument handelte es sich lediglich um die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft, welche versehentlich nicht an die Parteien weitergeleitet worden war. Da die Gesuchstellerin zu jenem Zeitpunkt bereits im Besitz der Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft war, diente ihr die nachgereichte Anschlussberufungserklärung lediglich noch zur Beseitigung ihrer Zweifel betreffend die Rechtzeitigkeit der Einreichung. Verfahrensfehler des Verfahrensleiters stellen die richterliche Unbefangenheit nur ausnahmsweise in Frage. In Gestalt von besonders krassen Fehlern wiederholten Irrtümern müsste sich eine Haltung manifestieren, die von fehlender Distanz mangelnder Neutralität geprägt ist (BGer 5A_900/2015 vom 23. März 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). Ein solch krasser Verfahrensfehler, welcher die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen vermöchte, ist in der versehentlich unterlassenen Zustellung der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft klar nicht zu sehen.
2.7
2.7.1 Bezugnehmend auf das Thema der Spruchkörperbildung stellt die Gesuchstellerin schliesslich die (rhetorische) Frage, ob Präsident C____ (welcher auch Stv. Vorsitzender Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt sei) in dieser Sache überhaupt nach bestem Wissen und Gewissen noch frei entscheiden könne, und mutmasst, dies sei «auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Abhägigkeitsverhältnisse in politischer, gesellschaftlicher wie aber persönlicher Weise (Kollegialitätsprinzip im Richtergremium, die Wiederwahl als Richter in knapp 12 Monaten) höchst fraglich und somit stark zu bezweifeln» (Ausstandsgesuch p. 13). Ausserdem weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass sie im Berufungsverfahren durchaus einen Freispruch zu erwarten habe. Ein solcher hätte indessen nicht zu unterschätzende finanzielle Konsequenzen für den Kanton Basel-Stadt, was für Präsident C____ einen zusätzlichen Druck bedeute, welcher zu noch grösserer Befangenheit führe (Ausstandsgesuch p. 15). Diese Argumente sind unbehelflich und basieren vollumfänglich auf unbelegten Mutmassungen und Annahmen der Gesuchstellerin, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
2.7.2 Die Gesuchstellerin argumentiert, für die Befangenheit von Präsident C____ spreche auch der Umstand, dass er ein widersprüchliches Verhalten an den Tag lege. So habe er zwar bezüglich des Kostenentscheids kein Präjudiz schaffen und das Urteil des Gesamtgerichts im Berufungsfall abwarten wollen, anderseits interessiere ihn die Schaffung eines Präjudizes im Bereich der «verfassungswidrigen Spruchkörperbildung» äusserst wenig. Die Gesuchstellerin verkennt bei diesem Einwand, dass es zu unterscheiden gilt zwischen Verfahrenshandlungen, die Präsident C____ als Verfahrensleiter des Berufungsfalles vorgenommen hat und der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, in der Präsident C____ Partei war und damit im Rahmen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch Stellung beziehen durfte. Eine explizite Voreingenommenheit im Berufungsverfahren ergibt sich daraus nicht.
2.8 Zusammenfassend ist eine Vorbefassung von Präsident C____ gemäss Art.56 lit. b StPO nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin vermag auch nicht darzutun, dass bei Präsident C____ der objektive Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO besteht. Obwohl er zu gewissen Fragen gezwungenermassen im Instruktionsverfahren Stellung genommen hat, weist die alleinige Tatsache, dass er nicht stets im Sinne der Gesuchstellerin entschieden hat, nicht auf seine Befangenheit hin. Schliesslich stellen auch die unterlassene Mitteilung der Umteilung der Verfahrensleitung sowie die versehentlich nicht zugestellte Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft - gerade auch mit Blick auf das seit drei Jahren laufende Verfahren, in welchem es zahllose Eingaben zu bearbeiten galt - keine krassen Verfahrensfehler dar, welche zur Annahme einer ausstandsbegründenden Befangenheit führen würde. Daraus folgt, dass das Misstrauen der Gesuchstellerin in die Unvoreingenommenheit von Präsident C____ aus objektiver Sicht unbegründet erscheint, weshalb das Ausstandsgesuch auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre.
3.
Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch infolge Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.- (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.-, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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