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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:DGS.2019.21 (AG.2019.535)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid DGS.2019.21 (AG.2019.535) vom 13.05.2019 (BS)
Datum:13.05.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Revisionsgesuch
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 103 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 392 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



DGS.2019.21


URTEIL


vom 13. Mai 2019



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange




Beteiligte

A____

[ ]


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Privatklägerschaft


Einwohnergemeinde Basel-Stadt

vertreten durch Immobilien Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel



Gegenstand


Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts

vom 1. Dezember 2017

(Berufungsentscheid betreffend ein Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 1. Juli 2015)


betreffend Hausfriedensbruch


Sachverhalt


Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 wurde A____ des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 700.- sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 455.30 verurteilt. Ausserdem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. März 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- widerrufen und für vollziehbar erklärt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.


Diverse andere Personen wurden gestützt auf denselben Sachverhalt ebenfalls des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Fünf der Beschuldigten erhoben gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache. Diese vor Strafgericht zu einem Strafverfahren vereinten Rechtsmittelverfahren endeten mit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 SB.2015.96).


Das Appellationsgericht hat das Ausdehnungsverfahren von Amtes wegen eingeleitet und A____, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss Art.392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N 1).


1.2 Zuständig für das Revisionsverfahren ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person, welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft wurde das Recht eingeräumt, sich zu Sache zu äussern. Die Staatsanwaltschaft plädiert für einen teilweisen Freispruch zugunsten des A____, wobei die mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 ausgesprochene Geldstrafe sowie der Widerruf der Vorstrafe aufzuheben seien. A____ und die Privatklägerschaft haben, indem sie die ihnen je gesetzte Vernehmlassungsfrist ungenutzt haben verstreichen lassen, darauf verzichtet, sich zur Sache zu äussern.


2.

2.1 Hintergrund der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014 durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle 2453, an der Uferstrasse in Basel, bekannt als Ex-Migrol-Areal. Nachdem die Eigentümerin über einen gewissen Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten Wagenplatzes geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von Mietverbindlichkeiten mit dem Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt wissen, wobei die Besetzer des Grundstücks ersucht wurden, sich auf eine definierte Fläche von ca. 2500m2 der gesamthaft 15163m2 betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen. Ein Rückzug innert der von der Privatklägerschaft gesetzten Frist bis zum 27.Mai2014 wie auch der verlängerten Frist bis zum 1.Juni 2014 fand allerdings nicht statt. Nach Gesprächen der die Eigentümerin vertretenden Immobilien Basel-Stadt mit den Besetzern am 3.Juni 2014 und in Absprache mit der Mieterin wurde gemeinsam mit den Bewohnern des Wagenplatzes die Fläche, auf welche sich die Bewohner zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um eine klare Abgrenzung zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu ermöglichen. Die Bewohner wurden sodann von der Polizei und von Bauarbeitern aktiv beim Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den geduldeten Bereich unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den Besetzern behelfsmässig errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche wurde jedoch ab der Mittagszeit des 3.Juni 2014 durch Personen gestört, welche, trotz wiederholten polizeilichen Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden Arealteils.


2.2 Die im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen verfügten Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs (und teilweise wegen weiterer im Rahmen des beschriebenen Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt mit den nämlichen Worten denselben Sachverhalt (soweit sie den Hausfriedensbruch betrafen). Im vorliegend im Rahmen der Revision zu beurteilenden Strafbefehl vom 3. Dezember2014 wurde entsprechend allen anderen Fällen dazu zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte im Wissen um den ausserhalb der markierten Fläche von 2500m2 nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014, ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen der Berechtigten und absichtlich die Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten Bereichs betrat und auf diesem Werkplatz verweilte, obwohl er um ca.14:00 Uhr durch die von den Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte Polizei aufgefordert worden sei, das Gelände zu verlassen, andernfalls ihm rechtliche Konsequenzen drohen würden. Schliesslich sei er von der Polizei zwischen 14:45 Uhr und 15:25 Uhr vom Grundstück entfernt worden.


Der Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 hält dann allerdings abweichend zu den Strafbefehlen, welche ausschliesslich aufgrund des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ergingen, fest, dass A____ am 15. März 2013, um 00:35 Uhr, an der Steinentorstrasse/Birsig-Parkplatz in Basel an einem nicht dafür bestimmten Platz seine Notdurft verrichtete. Dies tat er auch am 6. September 2013, 22:25 Uhr, beim Bahnhof SBB, Centralbahnplatz Basel, in alkoholisiertem Zustand (Atemalkoholtest 1,37 Promille). Zudem erschwerte er den aufgrund seines Verhaltens eine Personenkontrolle durchführenden Polizeibeamten den Dienst, indem er angab, er heisse Josef Hitler und sich auf Nachfrage weigerte, seinen richtigen Namen bekannt zu geben. Als er aufgefordert wurde, zur Überprüfung seiner Personalien auf die Polizeiwache mitzukommen, begann er herumzuschreien, beleidigte die Beamten (Ihr Bullenschweine, ihr werdet schon sehen, Ihr seid so lächerlich), fuchtelte mit den Armen und versuchte auf der Fahrt im Polizeiwagen die Türe des Fahrzeugs zu öffnen. Des Weiteren ging A____ am 31. Januar 2014, um 00:46 Uhr, an der Centralbahnstrasse in Basel ohne behördliche Bewilligung oder Zustimmung der Anwohner einer lärmenden Tätigkeit nach. Diese geschilderten Verhaltensweisen führten zum Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das ÜStG (§§ 16 Abs. 1 und 2 [Diensterschwerung], 26 [Verrichten der Notdurft], 33 [Lärmende Tätigkeit in der Nacht] ÜStG)


2.3 Fünf andere, aufgrund des gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs verurteilte Personen, legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache beim Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit Urteil des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen die Freisprüche wegen Hausfriedensbruchs erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Allerdings wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1.Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das Appellationsgericht hat dazu zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits am 28. Mai 2014, also knapp einer Woche vor der Räumung, von der Grundstückeigentümerin wegen Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem rechtsgültig gestellten Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht gegen ein Dauerdelikt habe richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten Polizeirapport ergehe nämlich eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den Zustand des Areals vor Beginn der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser Zustand sei aber bereits am Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden. Dass sich im Nachgang zur friedlichen Räumung und nach Beginn der Rückbauarbeiten Personen auf dem geräumten Arealteil einfanden, welche den Fortgang der Rückbauarbeiten störten, finde keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts durch die Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da sich diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet hätten und zukünftige Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit des Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen sein könnten. Die teilgeräumte Arealbrache habe im Übrigen - wenn überhaupt - erst ab dem Moment zu einem unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne von Art. 186 StGB stehenden Werkareal mutieren können, als die Rückbauarbeiten bereits begonnen hatten.


2.4 Da A____ gestützt auf den - abgesehen von den Ausführungen zur mehrfachen Widerhandlung gegen das ÜStG - identischen Sachverhalt wie die fünf vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde, ist er in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO und in teilweiser Aufhebung des Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Diese Bestimmung hat nämlich nicht nur zur Anwendung zu kommen, wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Resultat führt, sondern auch dann, wenn es zu einer rechtlich abweichenden Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls nicht gegen eine Anwendung dieser Bestimmung spricht, dass A____ ein nur ihn betreffender Strafbefehl zugestellt wurde. Der Begriff im gleichen Verfahren verlangt vielmehr, dass die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden sind. Dies ist vorliegend der Fall (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 392 StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend die Relevanz der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).


2.5 Soweit der Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 den Vorwurf und Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das ÜStG betrifft, bleibt er bestehen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Aufhebung der Geldstrafe sowie die Aufhebung des Widerrufs der Vorstrafe ist richtig, schliesslich wurden diese Sanktionen einzig aufgrund des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs verhängt, da Übertretungen nur mit Bussen geahndet werden können (Art. 103 StGB). Damit bleibt es für die mehrfache Widerhandlung gegen das ÜStG bei der verfügten Busse von CHF700.-.

3.

A____ sind im Ausdehnungsverfahren keine Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kosten des Strafbefehlverfahrens wurden ihm gestützt auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das ÜStG zu Recht auferlegt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird in Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 1.Dezember 2017 und in teilweiser Aufhebung des Strafbefehls vom 3.Dezember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. März 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- wird nicht widerrufen und nicht für vollziehbar erklärt

in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO.


Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das ÜStG sowie die deswegen verfügte Busse von CHF 700.- sind in Rechtskraft erwachsen und werden durch dieses Urteil nicht tangiert.


Die Geldstrafen von CHF1500.- (Strafbefehl vom 3.Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft BS) und von CHF600.- (Strafbefehl vom 5.März 2014 der Staatsanwaltschaft BL) sind A____, soweit sie geleistet wurden, zurückzuerstatten.


Mitteilung an:

- A____

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

- Privatklägerschaft

- Strafgericht

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Finanzen und Controlling


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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