Zusammenfassung des Urteils DG.2017.18 (AG.2017.353): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 18. Mai 2017 ein Revisionsgesuch abgewiesen, das von A____ gegen eine Entscheidung des Justiz- und Sicherheitsdepartements eingereicht wurde. Der Gesuchsteller konnte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorbringen, die zu einem günstigeren Entscheid führen würden. Daher wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ebenfalls abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch aufgrund seiner finanziellen Situation ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | DG.2017.18 (AG.2017.353) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.04.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2017 (BGer 2C_569/2017 vom 23. Juni 2017) |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Verwaltungsgericht; Revision; Tatsache; Tatsachen; Beweis; Urteil; Rekurs; Verfahren; Beweismittel; Gesuchstellers; Verwaltungsgerichts; Verfahrens; Basel; Entscheid; Rekursverfahren; Preis; Medikamente; Eingabe; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Kantons; Dreiergericht; Revisionsgesuch; Prozessführung |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;Art. 56 SVG ;Art. 66 VwVG ; |
Referenz BGE: | 127 I 133; |
Kommentar: | Schlegel, Basler Kommentar, Art. 56 SVG, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
DG.2017.18
URTEIL
vom 18. Mai2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1.März 2017
Sachverhalt
Mit Urteil VD.2016.242 vom 1. März 2017 hat das Verwaltungsgericht den Rekurs von A____ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 10. November 2016, mit dem auf seinen Rekurs gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt (Taxibüro) vom 14. September 2016 zufolge Verspätung nicht eingetreten worden ist, abgewiesen.
Mit mehreren Schreiben (vom 22. und 30. März 2017) wandte sich der Gesuchsteller an den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten. Am 4. April 2017 ersuchte der Gesuchsteller mit Revisionsbegehren um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Mit Verfügung vom 12. April 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass dessen Schreiben vom 11.April 2017 als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entgegengenommen werde.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar, dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist. Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das GOG aber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66-68 VwVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E.1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2). Abgesehen von vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das Verwaltungsgericht sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen Beweismittel vorbringt (lit. a) nachweist, dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b). Als neue Tatsachen kommen nur solche, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden waren, in Betracht (Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66 N 16; Scherrer Reber, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N26 f.). Die neuen Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N28). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26). Die vorstehend erwähnten Gründe i.S.v. Art.66 Abs. 2 lit. a und b VwVG gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs.3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging, auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache das Beweismittel geltend zu machen, wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache des Beweismittels bestand (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 27 und 30; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 45; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137).
1.2 Die Tatsachenbehauptungen in den Eingaben des Gesuchstellers vom 22.März 2017 (act. 1 des Verfahrens DG.2017.8), 30. März 2017 (act. 2 des Verfahrens DG.2017.8) und 4. April 2017 (act. 3 des Verfahrens DG.2017.8) wurden von diesem zu einem Grossteil bereits in seinen Eingaben vom 13. November 2016, 5.Dezember 2016 und 7.Februar 2017 im Rekursverfahren vorgebracht. Soweit es sich nicht um blosse Wiederholungen bereits im Rekursverfahren vorgebrachter Tatsachenbehauptungen handelt, hätte er diese bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im Rekursverfahren vorbringen können und müssen. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, aufgrund eines Gendefekts brauche der Sohn des Gesuchstellers pro Monat importiertes Milchpulver zu einem Preis von umgerechnet etwa CHF 280.- und im Falle einer Krankheit teurere als die üblichen Medikamente (act. 1 des Verfahrens DG.2017.8). Bereits im Rekursverfahren machte der Gesuchsteller geltend, die Verfügung vom 14. September 2016 stelle für seinen in den Philippinen lebenden und an einem Gendefekt leidenden Sohn ein Todesurteil dar, weil sie dem Gesuchsteller verunmögliche, zu arbeiten und damit die für seinen Sohn adäquaten Nahrungsmittel und bei Krankheit Medikamente zu finanzieren (ergänzende Rekursbegründung des Gesuchstellers vom 5. Dezember 2016, act. 3 des Verfahrens VD.2016.242; Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2017, act. 5 des Verfahrens VD.2016.242). Das Verwaltungsgericht erwog diesbezüglich, selbst wenn der Gesuchsteller Sozialhilfe beziehen müsste, könnte er monatlich rund CHF300.- für die Unterstützung seines Sohns aufwenden. Gemäss UBS, Preise und Löhne 2015, betrage das Preisniveau ohne Miete in Manila, der Hauptstadt der Philippinen, nur 47.2 % desjenigen in Zürich. Angesichts des deutlich tieferen Preisniveaus auf den Philippinen dürften die Nahrungsmittel und bei Krankheit die Medikamente für den Sohn des Gesuchstellers mit CHF 300.- finanzierbar sein (VGEVD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 5). Da der Sohn des Gesuchstellers und dessen Mutter in den Philippinen leben und gemäss den Angaben des Gesuchstellers von diesem regelmässig unterstützt worden sind, ist dem Gesuchsteller offensichtlich bekannt, dass das allgemeine Preisniveau dort deutlich tiefer ist als in der Schweiz, und hat er damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand bei seinem Entscheid berücksichtigt. Wenn er sich darauf berufen will, dass sein Sohn nur teurere importierte Lebensmittel und Medikamente brauche, hätte er deshalb Anlass gehabt, dies bereits im Rekursverfahren zu behaupten. Auch alle mit der Eingabe vom 22. März 2017 eingereichten Beweismittel hätte der Gesuchsteller bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im Rekursverfahren einreichen können und müssen. Bereits aus diesem Grund stellen die von ihm vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel keine zulässigen Revisionsgründe dar. Dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen bestimmte Begehren übersehen hätte, legt der Gesuchsteller nicht dar.
1.3
1.3.1 Die erst in den Eingaben vom 22. März 2017, 30. März 2017 und 4. April 2017 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und die mit der Eingabe vom 22. März 2017 eingereichten Beweismittel sind auch nicht geeignet, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid des Verwaltungsgerichts zu führen. Diesbezüglich ist insbesondere auf die folgenden Behauptungen näher einzugehen:
1.3.2 Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 1.2) behauptet der Gesuchsteller, aufgrund eines Gendefekts brauche sein Sohn pro Monat importiertes Milchpulver zu einem Preis von umgerechnet etwa CHF 280.- und im Falle einer Krankheit teurere als die üblichen Medikamente (act.1). Mit dem Betrag von rund CHF 300.-, über den der Gesuchsteller gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in jedem Fall verfügen kann (VGEVD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 5; siehe oben E. 1.2), wäre auch dieser Bedarf finanzierbar. Zudem bleibt er jeglichen Beweis für die Kosten des Milchpulvers sowie jegliche Angaben und jeglichen Beweis zum Medikamentenbedarf seines Sohns schuldig.
1.3.3 Der Gesuchsteller behauptet, als er nach seinem eigenen Rhythmus gearbeitet habe, sei es zu keinem Unfall gekommen, und als er sich nach der ARV 2 gerichtet habe, sei es zu einem Unfall gekommen (act. 1 und 2 des Verfahrens DG.2017.8). Auch bei Wahrunterstellung wären diese Tatsachen nicht geeignet, zu beweisen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Vorschriften der ARV 2 einzuhalten. Zudem besteht die Pflicht zur Beachtung der ARV 2 völlig unabhängig davon, ob ein Unfall verursacht wird nicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die zentralen Einwände des Gesuchstellers grundsätzlich nicht geeignet sind, einen für diesen günstigeren Entscheid des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Zweck der ARV 2 besteht in erster Linie darin, durch die Verhinderung von Unfällen durch übermüdete Fahrzeugführer die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und damit Leib und Leben der Fahrzeugführer sowie der Insassen und der übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen (Schlegel, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 56 SVG N3 und 216 f.). Der Entzug der Taxichauffeurbewilligung des Gesuchstellers insbesondere wegen vielfacher Übertretung der ARV 2 und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch eine Auffahrkollision mit Verletztem dient ebenfalls der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und damit namentlich dem Schutz von Leib und Leben der Fahrgäste und der übrigen Verkehrsteilnehmer. Aufgrund dieser Schutzzwecke könnten die Umstände, dass der Gesuchsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die Arbeits- und Ruhezeiten gemäss der ARV 2 einzuhalten, und er ohne die Möglichkeit, in Basel ein Taxi zu führen, seinem Sohn die lebensnotwendige Unterstützung nicht gewähren könnte, keine hinreichenden Gründe dafür darstellen, den Gesuchsteller von der Einhaltung der ARV 2 zu entbinden und ihm die Taxichauffeurbewilligung zu belassen. Der Staat kann nicht eine Gefährdung von Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern in Kauf nehmen, um dem Gesuchsteller zu ermöglichen, ein Einkommen zur Unterstützung seines Sohns zu generieren.
2.
2.1 Nach Art.29 Abs.3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen BGE139III396 E.1.2 S.397, 138III217 E.2.2.4 S.218, 133III614 E.5 S.616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E.3.2).
2.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die vom Gesuchsteller geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel sowohl deshalb keine zulässigen Revisionsgründe, weil er sie bei zumutbarer Sorgfalt bereits im Rekursverfahren hätte geltend machen können und müssen (siehe oben E. 1.2), als auch deshalb, weil sie nicht geeignet sind, zu einem für ihn günstigeren Entscheid des Verwaltungsgerichts zu führen (siehe oben E. 1.3). Das Revisionsgesuch ist deshalb als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich ist das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller damit grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. 68 Abs. 2 VwVG und § 21 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Akten und der Angaben des Gesuchstellers erscheint es glaubhaft, dass sich dieser in einer angespannten finanziellen Situation befindet und dass er die verfügbaren Mittel zur Unterstützung seines Sohns benötigt. Aus Rücksicht auf diese besonderen Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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