Zusammenfassung des Urteils DG.2016.26 (AG.2017.335): Appellationsgericht
Die A____ AG (Vermieterin) kündigte der B____ AG (Mieterin) aufgrund von Zahlungsrückständen das Mietverhältnis. Die Mieterin klagte auf Rückzahlung der Mietkaution, was vom Zivilgericht teilweise gutgeheissen wurde. Die Vermieterin legte Berufung ein, die teilweise erfolgreich war. Nach einem Revisionsgesuch entschied das Appellationsgericht, dass die Vermieterin der Mieterin die Mietkaution zurückzahlen muss. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, und die Gesuchstellerin wurde zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Die Gesuchsgegnerin muss auch eine Parteientschädigung zahlen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | DG.2016.26 (AG.2017.335) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.05.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Revisionsgesuch betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 (ZB.2015.47) |
Schlagwörter: | Entscheid; Revision; Revisions; Berufung; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Klage; Zivilgericht; Widerklage; Nebenintervenientin; Revisionsgesuch; Gericht; Verfahren; Abtretung; Parteien; Berufungsverfahren; Appellationsgericht; Entscheids; Appellationsgerichts; Ziffer; Revisionsgesuchs; Zivilgerichts; Gerichtskosten; Forderung; Parteientschädigung; Klageverfahren; Vermieterin; Prozesskosten; Gutheissung; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 164 OR ;Art. 167 OR ;Art. 328 ZPO ;Art. 329 ZPO ;Art. 332 ZPO ;Art. 333 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 58 ZPO ;Art. 76 ZPO ;Art. 83 ZPO ; |
Referenz BGE: | 130 III 417; 95 II 109; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 328 OR ZPO URG, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
DG.2016.26
ENTSCHEID
vom 18. Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ AG Gesuchstellerin
[...] Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokat, Beklagte und Widerklägerin
[...]
gegen
B____ AG in Liquidation Gesuchsgegnerin
c/o C____ GmbH, Berufungsbeklagte
[...] Klägerin und Widerbeklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ GmbH Nebenintervenientin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 (ZB.2015.47)
Sachverhalt
Die A____ AG (Vermieterin) ist Eigentümerin eines Grundstücks an der [...]strasse [...] in Basel. Mit Mietvertrag vom 23. Januar 2013 mietete die B____ AG (Mieterin) per 1. Mai 2013 fünf Räume in einer Halle auf dem Grundstück der Vermieterin. Die Parteien vereinbarten im Mietvertrag eine Sicherheit von CHF 30'000.-, welche die Mieterin am 4. Februar 2013 auf das Konto der Vermieterin einzahlte. Nachdem die Mieterin die Mietzinsen nicht rechtzeitig bezahlt hatte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ausserordentlich per 31. Oktober 2013 wegen Zahlungsrückstands. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 wies das Zivilgericht Basel-Stadt die Mieterin an, die Räumlichkeiten zu verlassen.
Am 14. September 2014 reichte die Mieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt eine nicht begründete Klage ein. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des Zivilgerichts reichte die Mieterin mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 Unterlagen ein. Sie formulierte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass die Vermieterin zu verpflichten sei, ihr die geleistete Mietkaution von CHF 30'000.- nebst 5 % Zins seit dem 20. August 2014 zu bezahlen. Ausserdem sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] der Rechtsvorschlag aufzuheben und die Rechtsöffnung im betriebenen Betrag von CHF 30'000.- nebst Zins zu gewähren. Am 20. Mai 2015 fand vor dem Zivilgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Vermieterin die Abweisung der Klage verlangte, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Mieterin widerklageweise zu verurteilen, der Vermieterin CHF 30'000.- nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2014 zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Die Widerklage begründete die Vermieterin mit Mietzinsausständen. Mit Entscheid vom 20. Mai 2015 (K3.2014.54) verpflichtete das Zivilgericht die Vermieterin zur Zahlung von CHF 30'000.- nebst 5 % Zins seit dem 20. August 2014 an die Mieterin und beseitigte den Rechtsvorschlag im genannten Umfang. Auf die Widerklage der Vermieterin trat das Zivilgericht nicht ein. Gegen diesen Entscheid legte die Vermieterin Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, das die Berufung mit Entscheid vom 10. März 2016 (ZB.2015.47) teilweise guthiess, die Ziffern 2 (Nichteintreten auf die Widerklage) und 3 (Entscheid über die Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens) des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts aufhob und den Fall zur Neubeurteilung der Widerklage und der Kosten des erstinstanzlichen Klage- und Widerklageverfahrens an das Zivilgericht zurückwies. Es auferlegte die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.- den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteikosten des Berufungsverfahrens wett. Das Zivilgericht hiess mit neuem Entscheid vom 6. September 2016 (K3.2014.54) die Widerklage gut und verpflichtete die Mieterin, der Vermieterin CHF 30'000.- nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2014 zu bezahlen. Die Gerichtskosten der Klage von CHF 2'000.- auferlegte es der Vermieterin und diejenigen der Widerklage von CHF 2'000.- der Mieterin. Die Parteikosten schlug es wett.
Mit Revisionsgesuch vom 14. November 2016 beantragt die A____ AG (Gesuchstellerin) die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 10. März 2016. Sie stellt in der Hauptsache folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das Revisionsgesuch gutzuheissen und es sei demgemäss der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2016 (ZB.2015.47) insoweit aufzuheben, als er die Berufung der Revisionsklägerin vom 14. September 2015 nicht gutgeheissen und namentlich Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 (K3.2014.54) nicht aufgehoben hat.
2. Es sei in Gutheissung der Berufung der Revisionsklägerin vom 14. September 2016 [richtig 2015] auch die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 (K3.2014.54) aufzuheben und die Klage der Revisionsbeklagten vom 14. September 2014 (bzw. 22. Dezember 2014) vollumfänglich abzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Gesuchstellerin, es sei dem Revisionsgesuch superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts bewilligte mit Verfügung vom 17. November 2016 vorläufig die aufschiebende Wirkung und schob die Vollstreckung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 auf. Am 24. Januar 2017 bestätigte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die B____ AG in Liquidation (Gesuchsgegnerin) beantragt mit Eingabe vom 25. November 2016 die Abweisung des Revisionsgesuchs. Mit Eingabe vom 25. November 2016 (Datum der Postaufgabe) ersuchte die C____ GmbH (Nebenintervenientin) um Zulassung als Nebenintervenientin zur Unterstützung der Gesuchsgegnerin. Nachdem hierzu ein Schriftenwechsel stattgefunden hatte, liess der Instruktionsrichter die Nebenintervention mit Verfügung vom 7. Februar 2017 zu. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie geltend macht, dass ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund erfüllt ist (Art. 328 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen entscheidender Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Sie verlangt die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts im Berufungsverfahren ZB.2015.47 vom 10. März 2016. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und somit revisionsfähig. Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Aus Art. 328 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ergibt sich, dass das Dreiergericht (vormals Ausschuss) zuständig ist. Das Gesuch ist innert der Fristen nach Art. 329 ZPO eingereicht worden. Auf das formgerecht erhobene und begründete Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
1.2 Das Revisionsverfahren ist grundsätzlich zweigeteilt. In einem ersten Schritt ist über die Begründetheit des Revisionsgesuchs zu entscheiden (E. 2 hiernach). Bei Gutheissung des Revisionsgesuchs ist in einem zweiten Schritt das frühere Verfahren wiederaufzunehmen und ein neuer Entscheid in der Sache zu fällen (E 3. hiernach). Die beiden Schritte können in einem Entscheid zusammengefasst werden (Herzog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 332 ZPO N 1b, Art. 333 ZPO N 4b).
2.
2.1 Der Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen entscheidender Beweismittel setzt voraus, dass die Gesuchstellerin nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren entscheidende Beweismittel gefunden hat, die sie im früheren Verfahren nicht hatte beibringen können; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Revisionsgrund kann folglich nur dann vorliegen, wenn es sich um Tatsachen Beweismittel handelt, die zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits vorgelegen haben (sogenannte unechte Noven; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 328 ZPO N 13).
2.2 Die Gesuchstellerin nennt als erhebliche Tatsache die Abtretung der im zivilgerichtlichen Verfahren K3.2014.54 eingeklagten Forderung und reicht als entscheidende Beweismittel unter anderem Kopien zweier Abtretungsurkunden ein (Beilage 4 zum Revisionsgesuch). Gemäss der ersten Abtretungserklärung trat die Gesuchsgegnerin die streitgegenständliche Forderung am 31. Januar 2014 an D____ ab. Dieser zedierte die nämliche Forderung gemäss der zweiten Abtretungserklärung am 8. Januar 2015 an die C____ GmbH weiter. Die Tatsache der Abtretung und die Echtheit der Abtretungsurkunden werden weder von der Gesuchsgegnerin noch von der Nebenintervenientin bestritten. Auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin erst mit dem Schreiben des Rechtsvertreters der Nebenintervenientin vom 17. August 2016 (Beilage 4 zum Revisionsgesuch) Kenntnis von der Abtretung erlangt hat, ist unbestritten. Es steht somit fest, dass es sich bei den Abtretungen und deren Urkunden um unechte Noven handelt. Diese geben Grund zur Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 10. März 2016, sofern sie für den Ausgang des Klage- bzw. des Berufungsverfahrens erheblich bzw. entscheidend sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).
2.3 Die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin wenden gegen die Erheblichkeit der Abtretung ein, dass es sich bei der Zession um ein Rechtsgeschäft handle, das für den Schuldner keinerlei Bedeutung habe, solange es vom Zessionar nicht notifiziert worden sei. Bis zum Zeitpunkt der Notifikation bleibe der Zedent aktivlegitimiert. Die Abtretung sei der Gesuchstellerin erst am 17. August 2016 angezeigt worden. Daher sei die Gesuchsgegnerin während der ganzen Dauer des Berufungsverfahrens aktivlegitimiert gewesen (Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 25. November 2016 mit Verweis auf die Eingabe der Nebenintervenientin vom 25. November 2016, S. 3 f.).
Die Abtretung bewirkt, dass die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten in das Vermögen des Zessionars übergeht. Damit verliert der Zedent die Rechtszuständigkeit an der Forderung. Er ist nicht mehr Gläubiger und kann die Forderung nicht mehr im eigenen Namen geltend machen. Mit anderen Worten ist der Zedent nach der Abtretung nicht mehr aktivlegitimiert (BGE 130 III 417 E. 3.4 S. 426 f.; Girsberger/Hermann, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 164 OR N 46). Die Anzeige der Abtretung an den Schuldner (Notifikation) ist für die Gültigkeit der Abtretung nicht erforderlich (BGE 95 II 109 E. 4 S. 115; Girsberger/Hermann, a.a.O. vor Art. 164-174 OR N 4; Probst, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2012, Art. 164 OR N 58; Spirig, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1993, Art. 164 OR N 78, Art. 167 OR N 24). Unterbleibt die Notifikation, so läuft der Zessionar nur Gefahr, dass sich der gutgläubige Schuldner durch Leistung an den früheren Gläubiger befreit (Art. 167 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Leistet der Schuldner vor Erhalt der Anzeige an den Zessionar, weil er etwa auf andere Weise von der Abtretung erfahren hat, ist er ebenfalls befreit (Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 167 OR N 2a). Aus Art. 167 OR kann demzufolge nicht abgeleitet werden, dass der Übergang der Forderung gegenüber dem Schuldner erst mit der Notifikation wirksam wird. Der Übergang der Forderung wirkt somit mit dem Zustandekommen der Abtretung nicht nur zwischen Zedent und Zessionar, sondern gleichzeitig auch im Verhältnis zum Schuldner. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin tritt der Verlust der Aktivlegitimation mithin auch gegenüber dem Schuldner unabhängig vom Zeitpunkt der Notifikation bereits mit der Abtretung ein.
Die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin bestreiten die Erheblichkeit der Abtretung ausserdem unter Hinweis auf die Regelung des Parteiwechsels in Art. 83 ZPO (Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 25. November 2016 mit Verweis auf die Eingabe der Nebenintervenientin vom 25. November 2016, S. 4). Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Im vorliegenden Fall trat die Gesuchsgegnerin ihre Forderung am 31. Januar 2014 und damit bereits vor Einreichung der Klage am 14. September 2014 ab. Sie veräusserte das Streitobjekt nicht während des Prozesses. Art. 83 ZPO ist somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Weder die Gesuchsgegnerin noch die Nebenintervenientin behauptet, dass die streitgegenständliche Forderung der Gesuchsgegnerin bis zum Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 rückzediert worden sei. Die Gesuchsgegnerin war demzufolge zum Zeitpunkt des Entscheids des Appellationsgerichts nicht Inhaberin der eingeklagten Forderung und damit nicht aktivlegitimiert. Die neue Tatsache der Abtretung erfordert daher eine neue Beurteilung der Klage bzw. der Berufung. Sie ist mithin für den Ausgang des Klage- bzw. des Berufungsverfahrens erheblich. Damit ist der Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben.
2.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 (ZB.2015.47) im Umfang der Revisionsbegehren aufzuheben ist (vgl. E. 3 hiernach). Entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens werden dessen Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin auferlegt und haben diese der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung haften die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin in solidarischer Verbindung, da sie die Prozesskosten mit ihren inhaltlich deckungsgleichen Eingaben vom 25. November 2016 gleichermassen verursacht haben (Art. 106 Abs. 3 ZPO; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 106 ZPO N 18; Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 76 ZPO N 35; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 106 ZPO N 10, 13).
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens betragen CHF 1'500.- (§ 11 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV, SG 154.810). Sie werden mit dem der Gesuchstellerin in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin der Gesuchstellerin CHF 1'500.- in solidarischer Verbindung zu bezahlen haben. Die Parteientschädigung bemisst sich nach dem Streitwert der Klage von CHF 30'000.-. Das Grundhonorar beträgt somit CHF 3'700.- (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 8 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Da kein Aufwand für eine Verhandlung angefallen ist, ist es um ein Drittel auf CHF 2'500.- zu kürzen (vgl. § 3 Abs. 2 HO). Die Gesuchstellerin ist gemäss dem UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die Mehrwertsteuer, die ihr ihr Rechtsvertreter auf den Anwaltskosten für den Prozess im Zusammenhang mit ihrer Unternehmenstätigkeit in Rechnung stellt, als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes [SR 641.20]). Durch die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer wird sie demnach finanziell nicht belastet, so dass die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin keine Mehrwertsteuer zu entschädigen haben, zumal die Gesuchstellerin keinen ausdrücklichen und begründeten anderslautenden Antrag stellt (vgl. zur neueren Praxis des Appellationsgerichts betreffend die Anrechnung der Mehrwertsteuer bei Parteientschädigungen AGE ZB.2016.20 vom 3. März 2017 E. 6.3). Die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin schulden die Parteientschädigung somit ohne Zuschlag für die Mehrwertsteuer.
3.
3.1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 333 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Aufhebung und des neuen Entscheids ist der durch den aufgehobenen Entscheid beurteilte Streitgegenstand, soweit er durch die Revision in Frage gestellt worden ist (Sterchi, a.a.O., Art. 332 und 333 ZPO N 10). Im neuen Entscheid entscheidet das Gericht auch über die Kosten des früheren Verfahrens (Art. 333 Abs. 2 ZPO).
3.2 Die Gesuchstellerin (Berufungsklägerin) begehrt, es sei ihre Berufung vom 14. September 2015 gutzuheissen, Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Mai 2015 aufzuheben und die Klage der Gesuchsgegnerin (Berufungsbeklagten) vollumfänglich abzuweisen (Revisionsgesuch, Rechtsbegehren 2). In Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Mai 2015 war die Klage gutgeheissen und die Gesuchstellerin verpflichtet worden, der Gesuchsgegnerin die Mietzinskaution von CHF 30'000.-, nebst Zins zu 5 % seit dem 20. August 2014, zu bezahlen. Ausserdem war der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] im genannten Umfang beseitigt worden.
Die Gesuchsgegnerin war nach der Abtretung vom 31. Januar 2014 nicht mehr Inhaberin der Forderung auf Rückerstattung der Kaution in der Höhe von CHF 30'000.- (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass ihr die Forderung in der Zwischenzeit rückzediert worden sei, behauptet weder sie selber noch die Nebenintervenientin. Die Gesuchsgegnerin ist demzufolge auch heute nicht Inhaberin der eingeklagten Forderung. Ihr fehlt es an der Aktivlegitimation, weshalb die Klage vom 14. September 2014 abzuweisen ist.
3.3 Es fragt sich, welche Folgen die Gutheissung des Revisionsgesuchs für die Beurteilung der (Eventual-)Widerklage hat. Das Berufungsgericht hatte den Fall zur Neubeurteilung der (Eventual-)Widerklage an das Zivilgericht zurückgewiesen (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 E. 4 und Dispositiv, erster Absatz). Dieses hiess die (Eventual-)Widerklage gut und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin CHF 30'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 zu bezahlen (Entscheid des Zivilgerichts vom 6. September 2016). Nach der Abweisung der Klage im vorliegenden Berufungsentscheid ergibt sich die Schwierigkeit, dass die Gesuchstellerin das Widerklagebegehren nur für den Eventualfall gestellt hat, dass die Klage gutgeheissen wird (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. Mai 2015, S. 2). Mit der Abweisung der Klage im vorliegenden Berufungsentscheid entfällt damit die Grundlage zur Beurteilung der (Eventual-)Widerklage. Dennoch können die Rückweisung und damit der zivilgerichtliche Entscheid über die Widerklage im vorliegenden Verfahren nicht aufgehoben werden. Die Gesuchstellerin beschränkte ihr Revisionsgesuch auf den Entscheid über die Klage. Die Rückweisung des Falls zur Neubeurteilung der Widerklage nahm sie von der Revision aus (vgl. Revisionsgesuch, Rechtsbegehren 1). Daran ist das Gericht in Anwendung des Dispositionsgrundsatzes gebunden (Art. 58 ZPO). Die Rückweisung bleibt damit auch bei Gutheissung des Revisionsgesuchs bestehen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden neuen Entscheids.
3.4
3.4.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung gutzuheissen, Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Mai 2015 (K3.2014.54) aufzuheben und die Klage vom 14. September 2014 abzuweisen ist. Über die Prozesskosten der früheren Verfahren ist neu zu entscheiden (Art. 333 Abs. 2 ZPO). Nicht Gegenstand des vorliegenden Revisions- und Berufungsverfahrens ist die Beurteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Widerklageverfahrens (vgl. E. 3.3 hiervor). Über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens ist jedoch im vorliegenden Entscheid zu entscheiden.
Den Entscheid über die Prozesskosten des Verfahrens K3.2014.54 vor dem Zivilgericht hatte das Berufungsgericht zusammen mit dem Entscheid über die Widerklage zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 E. 5). Das Zivilgericht befand darüber mit Entscheid vom 6. September 2016. Dieser beinhaltet auch die Beurteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens, über die im vorliegenden Verfahren neu zu entscheiden ist. Die Rückweisung zur Beurteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid aufgehoben. Es fragt sich daher, welche Auswirkung die Aufhebung der Rückweisung auf den gestützt auf den aufgehobenen Rückweisungsentscheid ergangenen Entscheid des Zivilgerichts hat. Die ZPO enthält hierzu keine Regelung (vgl. Art. 333 ZPO). Auch die Botschaft zur ZPO äussert sich hierzu nicht (vgl. BBl 2006, S. 7221, 7379-7381). Eine Regelung findet sich in Art. 128 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) für das Revisionsverfahren vor dem Bundesgericht: Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf das zivilprozessuale Revisionsverfahren erscheint sachgerecht. Sie schafft den Gerichten den erforderlichen Spielraum für eine dem jeweiligen Fall angemessene Lösung. Der vorinstanzliche Entscheid ist also mit der Aufhebung des Rückweisungsentscheids nicht automatisch mitaufgehoben (so noch Art. 144 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG, in Kraft bis am 31. Dezember 2006] für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren). Dafür, dass bereits das Berufungsgericht und nicht das allenfalls später damit wieder befasste Zivilgericht über die Auswirkung befindet, sprechen die Rechtssicherheit und die Prozessökonomie. Einerseits können auf diese Weise sich im Dispositiv widersprechende Entscheide vermieden werden, was die Vollstreckung der Entscheide vereinfacht. Andererseits wird dadurch Aufwand für Gericht und Parteien vermieden, der durch die Durchführung eines zusätzlichen Verfahrens vor dem Zivilgericht entstände. Demzufolge bestimmt das Berufungsgericht, das einen Rückweisungsentscheid aufhebt, gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen zwischenzeitlich ergangenen neuen Entscheid des Zivilgerichts. Vorliegend erfordert die Neubeurteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten des Klageverfahrens durch das Berufungsgericht die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. September 2016 (K3.2014.54), soweit er die erstinstanzlichen Prozesskosten des Klageverfahrens beurteilt.
3.4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens von der Gesuchsgegnerin zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausserdem haftet die Nebenintervenientin in solidarischer Verbindung mit der Gesuchsgegnerin für die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, die im auf die Gutheissung des Revisionsgesuchs folgenden Verfahrensabschnitt entstanden sind. Denn die Nebenintervention erstreckt sich auch auf das auf die Gutheissung des Revisionsgesuchs folgende Verfahren, nachdem die Nebenintervenientin die Nebenintervention weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung auf das Revisionsverfahren beschränkt hat.
Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Zivilgericht berechnen sich nach dem Streitwert. Da sich die Klage und die Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen, sind ihre Streitwerte zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 6 GebV). Der Streitwert des Klage- und Widerklageverfahrens beträgt daher CHF 60'000.-. Die normale Gebühr beläuft sich somit auf CHF 4'000.- (§ 2 Abs. 3 GebV). Diese Gebühr ist je hälftig auf das Klage- und das Widerklageverfahren aufzuteilen. Die von der Gesuchsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten für das erstinstanzliche Klageverfahren betragen somit CHF 2'000.-.
Sodann ist die Parteientschädigung an die Gesuchstellerin für das Klageverfahren vor dem Zivilgericht zu beziffern. Das Grundhonorar für das Klage- und Widerklageverfahren bemisst sich nach den zusammengerechneten Streitwerten der Klage und der Widerklage von je CHF 30'000.- (§ 3 Abs. 3 HO). Bei einem Streitwert von CHF 60'000.- resultiert ein Grundhonorar von CHF 6'000.- (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 9 HO). Dieses ist je hälftig auf das Klage- und das Widerklageverfahren aufzuteilen. Das Grundhonorar für das Klageverfahren von CHF 3'000.- ist um ein Drittel auf CHF 2'000.- zu kürzen, da der Gesuchstellerin kein Aufwand für eine Rechtsschrift angefallen ist (§ 3 Abs. 2 HO). Somit ergibt sich für das erstinstanzliche Klageverfahren ein Honorar von CHF 2'000.- einschliesslich Auslagen. Die Parteientschädigung berechnet sich wiederum ohne Zuschlag für die Mehrwertsteuer (vgl. E. 2.4 hiervor). Demzufolge hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Klageverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zu bezahlen.
Im zweitinstanzlichen Verfahren sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten um bis zu 50 % zu erhöhen; massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 11 Abs. 1 Ziffer 1 GebV). Das Berufungsgericht hatte sowohl die Klage als auch die Widerklage zu beurteilen. Zwar hatte die Gesuchstellerin die Neubeurteilung der Widerklage nur in einem Eventualbegehren (Rechtsbegehren 3 der Berufung) gestellt. Dieses behandelte das Berufungsgericht im Verfahren ZB.2015.47 mit Entscheid vom 10. März 2016, nachdem es dem Hauptbegehren auf Abweisung der Klage (Rechtsbegehren 2 der Berufung) nicht stattgegeben hatte. Im vorliegenden an die Revision anschliessenden Berufungsverfahren kommt das Berufungsgericht auf den Entscheid über die Widerklage nicht zurück, da die Parteien diesbezüglich keine Revision verlangt haben. Entsprechend hat das Berufungsgericht sowohl die Klage als auch die Widerklage beurteilt, so dass sowohl der Streitwert der Klage als auch derjenige der Widerklage zu berücksichtigen sind. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Gesuchsgegnerin durch ihr prozessuales Verhalten - Offenlegung der zuvor verschwiegenen Abtretung erst nach Eröffnung des Berufungsentscheids vom 10. März 2016 - auch den Aufwand für die Beurteilung der Widerklage verursacht hat (vgl. Art. 108 ZPO). Die Streitwerte der Klage und der Widerklage sind somit zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 6 GebV) und betragen addiert CHF 60'000.-. Dies ergibt eine erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 4'000.- (§ 2 Abs. 3 GebV). Angesichts des Aufwands für die doppelte Beurteilung der Berufung vor und nach der Gutheissung des Revisionsgesuchs wird der Zuschlag für das Berufungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Ziffer 1 GebV ausgeschöpft. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten belaufen sich demzufolge auf CHF 6'000.-. Davon entfallen CHF 4'000.- auf den Verfahrensabschnitt vor der Beurteilung des Revisionsgesuchs (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 E. 5). Hierfür haftet allein die Gesuchsgegnerin. Diese Kosten von CHF 4'000.- werden mit dem von der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 4'000.- geleisteten Vorschuss verrechnet. Demzufolge hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin CHF 4'000.- zu bezahlen. Für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2'000.- für den auf die Gutheissung des Revisionsgesuchs folgenden Verfahrensabschnitt haften die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin. Diese Kosten werden ihnen in solidarischer Verbindung auferlegt.
Sodann ist die Parteientschädigung an die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren zu beziffern. Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HO). Das Honorar bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). Dieser beträgt CHF 60'000.- (§ 3 Abs. 3 HO, vgl. auch den Absatz hiervor). Das erstinstanzliche Grundhonorar beträgt demgemäss CHF 6'000.- (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 9 HO). Da kein Aufwand für eine Verhandlung angefallen ist, ist es um ein Drittel auf CHF 4'000.- zu kürzen (vgl. § 3 Abs. 2 HO). Der Abzug von einem Drittel (gerundet CHF 1'300.-) für das Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HO) wird durch einen Mehraufwand in der Höhe eines Drittels für den auf die Gutheissung des Revisionsgesuchs folgenden Verfahrensabschnitt kompensiert. Somit ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'000.- einschliesslich Auslagen. Die Parteientschädigung berechnet sich wiederum ohne Zuschlag für die Mehrwertsteuer (vgl. E. 2.4 hiervor). Von der gesamten Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.- entfallen CHF 2'700.- auf den Verfahrensabschnitt vor der Beurteilung des Revisionsgesuchs. Hierfür haftet allein die Gesuchsgegnerin. CHF 1'300.- entfallen auf den auf die Gutheissung des Revisionsgesuchs folgenden Verfahrensabschnitt. Hierfür haften die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin in solidarischer Verbindung.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird der Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 (ZB.2015.47) mit Ausnahme der Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Mai 2015 (K3.2014.54) und mit Ausnahme der Rückweisung des Falls an das Zivilgericht zur Neubeurteilung der Widerklage und der erstinstanzlichen Prozesskosten des Widerklageverfahrens aufgehoben.
Der Entscheid des Zivilgerichts vom 6. September 2016 (K3.2014.54) wird aufgehoben, soweit er die erstinstanzlichen Prozesskosten des Klageverfahrens beurteilt.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'500.- werden der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin in solidarischer Verbindung auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von CHF 1'500.- verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin der Gesuchstellerin CHF 1'500.- in solidarischer Verbindung zu bezahlen haben.
Die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin haben der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.- in solidarischer Verbindung zu bezahlen.
2. In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Mai 2015 (K3.2014.54) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens von CHF 2'000.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Klageverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zu bezahlen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen insgesamt CHF 6'000.-. Sie werden im Umfang von CHF 4'000.- der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von CHF 4'000.- verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin CHF 4'000.- zu bezahlen hat. Im Umfang der weiteren CHF 2'000.- werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin in solidarischer Verbindung auferlegt.
Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.- zu bezahlen. Im Umfang von CHF 1'300.- haftet die Nebenintervenientin in solidarischer Verbindung.
3. Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegnerin
- Nebenintervenientin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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