Geschäftsnummer: | BV.2024.6 (SVG.2024.171) | Instanz: | Sozialversicherungsgericht | Entscheiddatum: | 19.08.2024 | Erstpublikationsdatum: | 01.10.2024 | Aktualisierungsdatum: | 03.10.2024 | | Titel: | Berufliche Vorsorge (Beiträge) Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) betreffend Beiträge der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 2 BVG) | | | | |
| Sozialversicherungsgericht | Urteil der Präsidentin vom 19. August 2024 Parteien A____ [...] Klägerin B____ GmbH [...] Beklagte Gegenstand BV.2024.6 Berufliche Vorsorge (Beiträge) Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) betreffend Beiträge der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 2 BVG): Die Tätigkeit der Beklagten fällt unter den zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe. Die geforderten Beiträge sind somit nicht zu beanstanden und der Rechtsvorschlag wird beseitigt Erwägungen 1. 1.1. Die Arbeitgeberverbände des Ausbaugewerbes der Westschweiz, des Tessiner Ausbaugewerbes sowie des Basler Ausbaugewerbes, schlossen am 22. Juni 2003 einen Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) mit der UNIA und der SYNA ab (vgl. zur aktuellen Version des Kollektivvertrags für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) vom 10. November 2017, gültig ab 1. Januar 2019; https://www.[...].ch/media/document/0/2019_ccra_sor_allemand_definitif.pdf, abgerufen am 19. August 2024]). Der Bundesrat hat den KVP mit Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe vom 6. Dezember 2018; siehe https://www.[...].ch/media/document/0/2019_ccra_sor_allemand_definitif.pdf, besucht am 19. August 2024; vgl. Auszüge GAV, Klagebeilage [KB] 2; vgl. Mitgliederverzeichnis, KB 1, S. 4; vgl. Handelsregisterauszug B____ GmbH, KB 4) für allgemeinverbindlich erklärt. Betriebe, die sich dem KVP unterstellt haben, sind automatisch der Vorpensionierungskasse der Stiftung „Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second œuvre romand“ ([...]) angeschlossen, welche gegründet wurde, um den KVP umzusetzen (vgl. Art. 21 KVP; siehe https://www.[...].ch/de/faq/; abgerufen am 19. August 2024). Die [...]Inkassostelle 11, c/o Gewerbeverband Basel-Stadt Elisabethenstrasse 23, Postfach 332, 4010 Basel, ist im Kanton Basel-Stadt mit dem Inkasso der Beiträge beauftragt (vgl. Reglement der Vorpensionierungskasse des Westschweizer Ausbaugewerbes 2019, Ausgabe Januar 2019 [nachfolgend: [...] Reglement 2019], Art. 11 Ziff. 6, KB 3; vgl. https://www.[...].ch/media/document/0/liste-des-centres-d-encaissement-5.pdf, besucht am 19. August 2024). 1.2. Die Klägerin stellte gestützt auf die eingereichten Lohnunterlagen quartalsweise Vorausprämienrechnungen, um die geschuldeten Vorpensionierungsbeiträge der Beklagten geltend zu machen (vgl. Liste offene Debitoren, KB 4). Da die Rechnungen betreffend Vorpensionierungsbeiträge für das 3. Quartal 2023 (1. Juli 2023 bis 30. September 2023) sowie für das 4. Quartal 2023 (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023) in Höhe von jeweils Fr. 606.15, d. h. total Fr. Fr. 1'212.30 (vgl. Rechnungskopien, KB 5) nicht beglichen wurden, mahnte die Klägerin die Beklagte (vgl. Schreiben vom 2. April 2024, KB 6) und leitete die Betreibung ein (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7). Die Beklagte erhob hiergegen am 15. Mai 2024 ohne Angabe einer Begründung Rechtsvorschlag (vgl. KB 7). 1.3. Mit Klage vom 1. Juni 2021 (Postaufgabe 31. Mai 2024) gelangt die Klägerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren: 1) Es sei die Beklagte zur Zahlung der Schuld von Fr. 1'212.30 zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen. 2) Es sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben. 3) Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht. 2. 2.1. Die Klage vom 1. Juni 2024 stellt eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dar, mit welcher Beiträge der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40). Für deren Beurteilung ist gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig. 2.2. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz Wohnsitz der Beklagten der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2.3. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) zu leisten. 3.2. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG). 3.3. In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Er wird jedoch zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, gemäss welcher die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.1). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.1-3.2). 3.4. 3.4.1. Die Klägerin leitet den geforderten Betrag von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) aus dem Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie dem [...] Reglement 2019 ab. Eine Pflicht der Beklagten zur Bezahlung von Beiträgen an die Klägerin kommt nur in Betracht, wenn sie durch ihre betriebliche Tätigkeit dem KVP unterstellt ist (betrieblicher Geltungsbereich) und Mitarbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen Geltungsbereich des KVP fallen. Zudem hat die Beklagte in den zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des KVP zu fallen. Diese zivilrechtliche Frage hat das Sozialversicherungsgericht in einem ersten Schritt vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4). 3.4.2. Die Arbeitgeberverbände des Ausbaugewerbes der Westschweiz, des Tessiner Ausbaugewerbes sowie des Basler Ausbaugewerbes, schlossen am 22. Juni 2003 einen Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) mit der UNIA und der SYNA ab, mit dessen Vollzug die „Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second œuvre romand“ (A____; Klägerin) betraut ist (Art. 21 Ziff. 2 KVP). Durch Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe vom 6. Dezember 2018; siehe https://www.[...].ch/media/document/0/2019_ccra_sor_allemand_definitif.pdf, besucht am 19. August 2024) wurde der Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) allgemeinverbindlich erklärt. 3.4.3. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Beklagte Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes, insbesondere der Arbeitgeberverbände des Basler Ausbaugewerbes, ist und sich daher dem KVP angeschlossen hat. Gemäss ihrem Handelsregistereintrag bezweckt die Beklagte die Planung und Ausführung von Plattenarbeiten aller Art sowie den Handel mit Baumaterialien jeglicher Art (vgl. Handelsregisterauszug B____ GmbH, abrufbar unter https://[...], besucht am 19. August 2024; vgl. KB 4). Die von der Beklagten angebotenen Tätigkeiten sind demnach gemäss Art. 1 lit. f KVP vom betrieblichen Geltungsbereich KVP erfasst. Ferner fällt die Beklagte, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, gemäss Art. 1 lit. f KVP in den räumlichen Geltungsbereich des KVP. Zudem fällt die Beklagte auch unter den persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 2 KVP, welche die in den Betrieben nach Artikel 1 beschäftigten geliehenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, miteingeschlossen Vorarbeiter und Werkmeister und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung umfasst. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind und die Lernenden. Die neue Fassung des KVP ist gültig seit dem 1. Januar 2019 und ersetzte den seit dem 1. Januar 2004 geltenden KVP, der bis zum 31. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt worden war (vgl. Art. 26 Ziff. 1 KVP). Angesichts der Eintragung der Beklagten per [...] 2019 im Handelsregister (vgl. Handelsregisterauszug B____ GmbH, abrufbar unter https://[...], besucht am 19. August 2024; vgl. KB 4) ist auch der zeitliche Anwendungsbereich erfüllt. 3.4.4. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist vorliegend erstellt, dass die Beklagte mit ihrer Tätigkeit unter den zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich der KVP fällt und somit der Klägerin gegenüber gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG beitragspflichtig ist (vgl. E. 3.2. hiervor). 3.5. 3.5.1. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Höhe der mit Klage vom 1. Juni 2024 geforderten Beiträge (Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023) zu bestanden ist. 3.5.2. Der geforderte Betrag setzt sich zusammen aus den in Rechnung gestellten Vorpensionierungsbeiträgen für das 3. Quartal 2023 (1. Juli 2023 bis 30. September 2023) sowie für das 4. Quartal 2023 (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023) in Höhe von jeweils Fr. 606.15 (vgl. Rechnungskopien, KB 5 und Mahnungen, KB 6). Die Höhe der reglementarischen Beiträge der Beklagten sind gemäss Art. 13 A____ Reglement 2019 (KB 3) im KVP festgelegt. Gemäss der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung des Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 KVP betragen die Beiträge des Arbeitnehmers und Arbeitsgebers je 1.1 % des massgeblichen Lohns. Den Beitragsrechnungen vom 7. September 2023 und 4. Dezember 2023 zufolge beträgt die massgebliche Lohnsumme Fr. 27'551.30 (vgl. Rechnungskopien, KB 5), welche von der Beklagten nicht beanstandet wurde. Da die Beklagte als Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung respektive der Klägerin sowohl Arbeitnehmer wie auch die Arbeitgeberbeiträge von insgesamt 2.2 % des massgeblichen Lohns schuldet (vgl. Art. 66 Abs. 2 BVG) betragen diese monatlich Fr. 202.05. Die Höhe der in Rechnung gestellten Beitragsforderungen sind im Ergebnis hinreichend substanziiert. Die Beklagte hat die Höhe der Beitragsforderungen in ihrem Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl, KB 7) nicht substanziiert bestritten und sich hierzu auch nicht in einer Klageantwort vernehmen lassen. Die Höhe der geforderten Beiträge von insgesamt Fr. 1'212.30 für die Monate Juli 2023 bis Dezember 2023 ist daher nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.3. hiervor). 3.5.3. Da vorliegend in den reglementarischen bzw. anschlussvertraglichen Vorschriften der Klägerin keine Regelungen zur Höhe von Verzugszinsen auf ausstehende Beitragsforderungen vereinbart wurden bzw. festgehalten sind, ist nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich im Zahlungsbefehl vom 29. April 2024 (KB 7) gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) der Zinssatz von 5 % eingesetzt wurde (vgl. BGE 145 V 18 E. 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4). Aus zeitlicher Sicht macht die Klägerin im Zahlungsbefehl vom 29. April 2024 für die zwischen dem 1. Juli 2023 und 31. Dezember 2023 entstandenen Beitragsforderungen von total Fr. 1'212.30 (jeweils Fr. 606.15 für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2023 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023; vgl. Rechnungskopien, KB 5) Verzugszinsen ab dem 12. Oktober 2023 geltend (mittlerer Verfalltag). Gemäss Art. 11 Ziff. 5 KVP werden die Beiträge auf das Ende jedes Monats fällig. Sie werden in ihrer Gesamtheit durch die Unternehmung innerhalb von dreissig Tagen des auf die Beitragsperiode folgenden Monats an die von der Kasse anerkannte Inkassostelle einbezahlt (vgl. Rechnungskopien, KB 5). Diese Regelung sieht somit einen bestimmten Verfalltag für die jeweiligen Beitragsleistungen vor. Der Schuldner kommt folglich schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Mit Blick auf Art. 11 Ziff. 5 KVP steht für die Beiträge für die Monate Juli 2023 bis Dezember 2023 der Zusprache eines Verzugszinses ab dem geltend gemachten Datum (12. Oktober 2023) nichts entgegen. Die Beklagte schuldet der Klägerin demnach Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023. 3.6. Zusammenfassend ist vorliegend die eingeklagte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 in Bestand und Höhe hinreichend ausgewiesen ist (vgl. E. 3.3.-3.4 sowie E. 3.5.2. hiervor). Die Klage ist daher gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 zu bezahlen. Die Klägerin hat der Beklagten überdies die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 60.00 (vgl. Zahlungsbefehl, KB 7 und Art. 68 SchKG), die zur Betreibungsschuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3) und für die es keinen entsprechenden Antrag des Gläubigers bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.196/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 3.2), zu erstatten (vgl. Frank Emmel, Art. 68 N 21, in: Daniel Staehlin/Thomas Bauer/Franco Lorandi (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021). 4. Die Klägerin verlangt überdies, wie dies bei der auf dem ordentlichen Prozessweg vorliegend erhobenen Anerkennungsklage gemäss Art. 79 Abs 2 SchKG möglich ist (vgl. Daniel Staehelin, Art. 79 N 1 und N 3, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 3. Auflage 2021, Basel 2021), die Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten, welche am 15. Mai 2024 gegen die eingeklagte Forderung erhoben wurde. Der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 15. Mai 2024 in der Betreibung Nr. 24015120 des Betreibungsamts Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 29. April 2024) ist in Höhe der vorliegend zugesprochenen Forderungssumme (Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023) zu beseitigen. 5. 5.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei leichtsinniger mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6). 5.2. Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage respektive Durchlaufen eines Rechtsöffnungsverfahrens gezwungen. Zudem hat sie innert Frist keine Klageantwort eingereicht. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 300.00 beträgt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6 und Urteil der Präsidentin BV.2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.2). 5.3. Schliesslich beantragt die Klägerin eine Parteientschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Da leichtsinnige Prozessführung nachgewiesen ist (vgl. E. 5.1.-5.2. hiervor) und sich die Klägerin durch eine fachkundige Person vertreten liess, wäre eine Parteientschädigung grundsätzlich zuzusprechen. Praxisgemäss wird jedoch Parteien, die nicht durch externe Anwälte vertreten werden, keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Unverbeiständete Parteien können nur ausnahmsweise für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe entschädigt werden. Kumulative Voraussetzungen hierfür sind, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132 E. 4d). Da die vorliegende Streitigkeit weder aus tatsächlicher noch rechtlicher Sicht als kompliziert anzusehen ist und auch der massgebliche Streitwert von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 nicht als hoch zu betrachtet ist, sind die genannten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der unverbeiständeten Klägerin nicht erfüllt. Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts: ://: Die Beklagte wird zur Zahlung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 verpflichtet. Der in der Betreibung des Betreibungsamts Basel-Stadt Nr. [...] am 15. Mai 2024 erhobene Rechtsvorschlag wird für beseitigt erklärt. Die Beklagte trägt eine Gebühr von Fr. 300.00. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Dr. A. Pfleiderer Dr. R. Schibli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Klägerin – Beklagte – Bundesamt für Sozialversicherungen – Aufsichtsbehörde BVG Versandt am:
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