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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - BV.2020.5 (SVG.2021.13))

Zusammenfassung des Urteils BV.2020.5 (SVG.2021.13): Sozialversicherungsgericht

Der Kläger hat gegen die Beklagte geklagt, um Renten- und Prämienbefreiungsleistungen aufgrund von Erwerbsunfähigkeit aus einem Lebensversicherungsvertrag geltend zu machen. Die Beklagte beruft sich auf Verzug und Verjährung der Ansprüche. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat entschieden, dass die Klage abgewiesen wird, da die Ansprüche des Klägers aufgrund von Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. Das Verfahren ist kostenlos, und die ausserordentlichen Kosten werden wettgemacht. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BV.2020.5 (SVG.2021.13)

Kanton:BS
Fallnummer:BV.2020.5 (SVG.2021.13)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid BV.2020.5 (SVG.2021.13) vom 14.12.2020 (BS)
Datum:14.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:BVG (Beim Bundesgericht hängig: 9C_150/2021)Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a) Rechtsfolgen bei Verzug mit den Prämienzahlungen. (Urteil:9C_150_2021 vom 5.7.2021)
Schlagwörter: ähig; Prämie; Klagbeilage; Prämien; Leistung; Versicherung; Klagantwort; Erwerbsunfähigkeit; Klagantwortbeilage; Beklagten; Gutachten; Frist; Klage; Zahlung; Anspruch; Vorsorge; Leistungen; Frist; Urteil; Hinweis; Bundesgericht; Verjährung; Verzug; Rente; Versicherungsvertrag; Vertrag; Sozialversicherungsgericht; Versicherer; Prämienbefreiung; Kanton
Rechtsnorm: Art. 20 VVG ;Art. 21 VVG ;Art. 39 VVG ;Art. 41 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 46 VVG ;Art. 47 BGG ;Art. 6 ATSG ;Art. 73 BV ;Art. 82 BV ;Art. 95 BGG ;Art. 98 VVG ;
Referenz BGE:121 III 285; 127 III 268; 128 III 186; 133 III 675; 133 V 67; 138 II 2; 141 V 405; 141 V 439;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BV.2020.5 (SVG.2021.13)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 14. Dezember 2020



Mitwirkende


Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann



Parteien


A____

vertreten durch B____

Kläger


C____

vertreten durch D____

Beklagte


Gegenstand


BV.2020.5

Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a)

Rechtsfolgen bei Verzug mit den Prämienzahlungen.



Tatsachen

I.

a) Der Kläger schloss bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag, gebundene Vorsorge, Säule 3a (Police Nr. 10/2.267.588-9, Klagbeilage 3), mit Vertragsbeginn am 1. September 1992 ab. Die Police verweist auf die Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen (AVB), Ausgabe 1989 (Klagbeilage 5).

Nebst Leistungen im Erlebensfall bzw. im Todesfall sieht die Police Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit Unfall vor, und zwar eine Rente in Höhe von CHF 6000.-- pro Jahr (Wartefrist: 3 Monate) und nach 24 Monaten von CHF 9000.-- pro Jahr, längstens bis 1. September 2022. Ferner ist eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 3 Monaten vorgesehen.

Per 1. September 1996 erhöhten sich die gestaffelten Rentenleistungen infolge Indexerhöhung auf CHF 6612.-- bzw. CHF 9918.-- pro Jahr (vgl. Bescheinigung zur Police, Klagbeilage 4, darauf anwendbar die AVB Ausgabe 1994, bei Klagbeilage 5).

b) Der Kläger hatte sich am 27. Februar 2015 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet (vgl. Verfügung der IV vom 20. Juni 2017, Klagbeilage 19). Zu Handen der IV hatte das E____ (E____) am 15. Dezember 2016 ein Gutachten erstattet (Klagbeilage 14, Untersuchungsdaten: 18., 19. Juli 2016 [Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit] sowie 28., 29. Juli 2016 [psychiatrische Beurteilung]).

Die IV hatte mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage 19) Leistungen abgelehnt. Der Kläger erhob hiergegen am 22. August 2017 Beschwerde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2019, Klagbeilage 23 Ziff. 2). Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. September 2019 (Klagbeilage 23) die Verfügung vom 20. Juni 2017 auf und stellte fest, der Kläger habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 und auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2017.

c) Der Kläger unterzeichnete am 18. Januar 2016 einen Formularfragebogen der Beklagten zur Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit (Klagbeilage 10). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, sandte der Beklagten gemäss Schreiben vom 8. Februar 2016 (Klagbeilage 11, vgl. Erkundigung der Beklagten vom 21. Januar 2016, Klagantwortbeilage 7) und nochmals gemäss Schreiben vom 24. August 2016 (Klagbeilage 16) «wunschgemäss» die IV-Akten betreffend den Kläger. Weitere Erkundigungen holte die Beklagte bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. Begleitschreiben der F____ Arbeitslosenkasse vom 12. August 2016 mit beigelegten Taggeldabrechnungen, Klagantwortbeilage 24, sowie Sammelbeilage 25, Anforderungsschreiben der Beklagten vom 19. Juli 2016, Klagantwortbeilage 22) sowie beim involvierten Krankentaggeldversicherer (Begleitschreiben der G____ vom 22. Februar 2016, Klagantwortbeilage 13, sowie Rekapitulation bezahlter Taggelder, Klagantwortbeilage 15) ein.

d) Dem Kläger ging in der Folge das Schreiben der Beklagten vom 28. August 2016 (Klagbeilage 17) zu, wonach ihm für ausstehende Prämien «bereits zwei Zahlungserinnerungen zugestellt» worden seien und er auf die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht worden sei. Es werde deshalb der Versicherungsvertrag 10/2.267.588-9 «prämienfrei» gestellt. Dadurch würden «allfällige versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit dem Datum der ungenutzten Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt».

e) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (Klagbeilage 25) hielt die Beklagte daran fest, dass mit der Prämienfreistellung per 1. September 2016 die Leistungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit weggefallen sei. Überdies machte die Beklagte geltend, dass Versicherungsansprüche für die «Zeit vor der Liberierung des Vertrages» verjährt seien.

Über die Leistungspflicht der Beklagten konnte vorprozessual keine Einigkeit erzielt werden.

II.

a) Mit Klage vom 10. März 2020 beantragt der Versicherte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich der Police Nr. 10/2.267.588-9 mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Rente und Prämienbefreiungsleistungen im Umfang von 50% und mit Wirkung ab 1. August 2017 bis 28. August 2018 eine ganze Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen gemäss den jeweils gültigen Leistungsausweisen auszurichten, zuzüglich Zins von 5% p.a. ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab 13. Dezember 2019. Ferner sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage handle und dass weitere Forderungen ab dem 29. August 2018 aus der Police Nr. 10/2.267.588-9 vorbehalten blieben.

b) Mit Klagantwort vom 26. Mai 2020 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

c) Mit Replik vom 23. Juni 2020 sowie mit Duplik vom 26. August 2020 (Stellungnahme des Klägers dazu am 2. September 2020) halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.


III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 14. Dezember 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Leistungsbegehren, die sich auf einen Versicherungsvertrag über eine gebundene Vorsorgeversicherung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) stützen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit nach Art. 73 BVG unterliegt.

Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

2.

2.1. Der Kläger leitet aus dem Lebensversicherungsvertrag, gebundene Vorsorge, Säule 3a (Police Nr. 10/2.267.588-9, Klagbeilage 9), Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit ab.

Es handelt sich dabei um eine gebundene Vorsorgeversicherung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3; BVV 3).

Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2).

Verträge der gebundenen Vorsorge unterstehen zudem dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1), worauf auch Art. 1 lit. a der AVB Ausgabe 1989 (Klagbeilage 5) sowie der AVB Ausgabe 1994 (bei Klagbeilage 5) hinweisen.

2.2. Der Kläger macht mit vorliegender Teilklage geltend, es stünden ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Rente und Prämienbefreiungsleistungen entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 50% und mit Wirkung ab 1. August 2017 bis 28. August 2018 entsprechend einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen nebst Zins zu.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Teilklage. Ihre Auffassung, dem Kläger stehe aus der Police kein auf Erwerbsunfähigkeit abgestützter Anspruch zu, stützt sie auf eine Reihe nachfolgend zu erörternder Argumente.

3.

Der Kläger hatte sich am 27. Februar 2015 bei der IV zum Bezug von Leistungen angemeldet (vgl. Verfügung der IV vom 20. Juni 2017, Klagbeilage 19). Die IV hatte mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage 19) Leistungen abgelehnt, wogegen sich der Kläger mit Beschwerde vom 22. August 2017 gewehrt hatte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Urteil vom 10. September 2019 (Klagbeilage 23 Ziff. 2) auf übereinstimmenden Antrag der Parteien die Verfügung vom 20. Juni 2017 auf und stellte fest, der Kläger habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 und auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2017.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, die in der (obligatorischen) zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung in der Säule 3a seien nicht subsidiär heranzuziehen (BGE 141 V 439 E. 4.2). Da die Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren zudem nicht als Beigeladene einbezogen war, entfällt eine Bindungswirkung auch aus diesem Grund. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte an den Rentenentscheid im IV-Verfahren gemäss dem erwähnten Urteil vom 10. September 2019 nicht gebunden ist.

4.

4.1. Die Beklagte verneint die Leistungspflicht mit Hinweis auf Art. 11 lit. c der AVB 1989 (identischer Wortlaut in den AVB 1994).

Art 11 lit. c der AVB äussert sich zur Mitwirkung des Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit wie folgt:

«Wer Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit erhebt, hat dies der spätestens 6 Monate nach Beginn der Erwerbsunfähigkeit zu melden. Er muss der anhand eines Fragebogens über Ursache, Natur, Beginn, Verlauf und Heilungsaussichten der Krankheit Verletzung über die bisherige Behandlung (Angabe Ärzte und Spitäler) Auskunft erteilen. Ferner muss der Grad und die voraussichtliche Dauer der Erwerbsunfähigkeit und die vom Versicherten vor deren Eintritt ausgeübte Tätigkeit angegeben werden».

4.2. Der Kläger hat am 18. Januar 2016 ein ausgefülltes Formular «Fragebogen zur Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit» der Beklagten unterzeichnet (Klagbeilage 10). Darin gab er u.a. an, er habe im Februar 2015 bei der IV ein Leistungsgesuch eingereicht. Im Formular wird eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab 26. September 2014 bis 30. September 2015 sowie von 80% ab 1. Oktober 2015 angegeben. In der Klage (S. 5 Ziff. 9) legt der Kläger dar, er habe seine Beschwerden mittels Fragebogen vom 18. Januar 2016 bei der Beklagten angemeldet. Er behauptet mit anderen Worten nicht, bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Beklagten Leistungen geltend gemacht zu haben.

Die Beklagte verweist auf eine Rekapitulation bezahlter Krankentaggelder der H____ vom 22. Februar 2016, wonach ab dem 26. September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit entschädigt wurde (Klagantwortbeilage 15). Dieses Anfangsdatum einer Arbeitslosigkeit von 100% gibt der Kläger im erwähnten Fragebogen selber an. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, in Nachachtung des Art. 11 lit. c AVB hätte der Kläger der Beklagten seine Erwerbsunfähigkeit spätestens bis zum 26. März 2015 mitteilen müssen. Indem er dies nicht getan habe, habe er seine Meldepflicht versäumt, weshalb die Beklagte keine Leistungspflicht treffe.

4.3. 4.3.1. Art. 39 Abs. 1 VVG sieht vor, dass der Anspruchsberechtigte auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen muss, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind. Nach Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG kann der Versicherungsvertrag verfügen, dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG kann der Versicherungsvertrag zudem verfügen, dass die erwähnten Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem der Versicherer den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen. Es handelt sich bei Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 VVG um eine Bestimmung, die durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers des Anspruchsberechtigten abgeändert werden darf (Art. 98 Abs. 1 VVG).

Art. 11 lit. c AVB sieht zwar eine Frist von 6 Monaten vor, innert welcher ein Versicherter Leistungen aus Erwerbsunfähigkeit gegenüber der Beklagten zu melden hat. Art. 11 AVB nennt aber keine Sanktion für den Fall, dass diese Frist von 6 Monaten nicht eingehalten wird. Die AVB sehen somit keine Regelung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG vor, welche die Modalitäten der Mahnung zur Auskunftserteilung mit Fristansetzung und Androhung von Säumnisfolgen beinhaltet.

4.3.2. Mit einem Schreiben vom 11. März 2016 (Klagantwortbeilage 17) hat die Beklagte zwar den Kläger zur Einreichung von Schriftstücken der Arbeitslosenversicherung innerhalb eines Monats aufgefordert und festgehalten, dass sofern sie vom Kläger nicht innert eines Monats Bericht erhalte sie im Besitz von Schriftstücken sei, sie annehme, dass der Versicherte auf allfällige Leistungsanspruche verzichte.

Fest steht jedoch, dass die Beklagte sich auch nach Versand dieses Schreibens vom 11. März 2016 weder auf die Einhaltung der in diesem Schreiben angesetzten Frist, noch auf die Nichteinhaltung der in Art. 11 lit. c AVB vorgesehenen Frist von 6 Monaten berufen hat. Sie hat vielmehr nach Erhalt der Leistungsanmeldung des Klägers ihrerseits mit Abklärungen begonnen.

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, sandte der Beklagten gemäss Schreiben vom 8. Februar 2016 (Klagbeilage 11, vgl. Erkundigung der Beklagten vom 21. Januar 2016, Klagantwortbeilage 7) und nochmals gemäss Schreiben vom 24. August 2016 (Klagbeilage 16) «wunschgemäss» die IV-Akten betreffend den Kläger zu. Weitere Erkundigungen holte die Beklagte bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. Begleitschreiben der F____ Arbeitslosenkasse vom 12. August 2016 mit beigelegten Taggeldabrechnungen, Klagantwortbeilage 24 sowie Sammelbeilage 25, Anforderungsschreiben der Beklagten vom 19. Juli 2016, Klagantwortbeilage 22) sowie beim involvierten Krankentaggeldversicherer (Begleitschreiben der G____ vom 22. Februar 2016, Klagantwortbeilage 13, sowie Rekapitulation der Taggeldleistungen, Klagantwortbeilage 15) ein.

Die Beklagte hatte somit nach Erhalt des am 18. Januar 2016 unterzeichneten Fragebogens nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Leistungen gestützt auf Art. 11 lit. c AVB ablehnen will. Wenn sie sich im vorliegenden Verfahren jedoch auf ein Fristversäumnis beruft und gestützt darauf Leistungen ablehnt, so erscheint dies widersprüchlich und damit als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (als ein venire contra factum proprium), der keinen Schutz verdient.

5.

5.1. Die Beklagte hat dem Kläger sodann mit Schreiben vom 28. August 2016 (Klagbeilage 17) eröffnet, sie habe ihm bereits zwei Zahlungserinnerungen zugestellt und ihn auf die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht. Nachdem der angemahnte Betrag von CHF 1'462.-- nicht eingegangen sei, werde der Versicherungsvertrag 10/2.267.588-9 prämienfrei gestellt. Dadurch seien «allfällig versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit dem Datum der ungenutzten Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt.». In der Klagantwort (S. 9 Ziff. 30) hält die Beklagte gestützt auf diesen Vorgang fest, sie habe den Vertrag des Klägers per 1. September 2016 infolge des Zahlungsverzugs der Prämie von März 2016 «rechtsgültig prämienfrei gestellt und auf reduzierte Leistungen geändert». Sogleich ist festzuhalten, dass der Kläger den Erhalt des Schreibens vom 28. August 2016 bestätigt (vgl. Stellungnahme vom 2. September 2020 S. 2 Ziff. 6 mit Hinweis auf Klage S. 6 Ziff. 12). Der fragliche Vorgang ereignete sich knapp 4 Jahre vor der Einreichung der vorliegenden Klage. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass er nach Erhalt des Schreibens vom 28. August 2016 bis zur Klageinreichung den Zugang der im Schreiben vom 28. August 2016 angeführten Mahnungen nicht in Frage gestellt hatte. Bereits dies spricht dafür, dass der Kläger implizit anerkennt, dass er mit Prämienzahlungen im Verzug war und die Beklagte folglich den Versicherungsvertrag prämienfrei stellen durfte.

Der Kläger weist hin auf Vorgaben, welche vom Versicherer zu beachten sind, damit die in Art. 20 VVG (betitelt mit «Mahnpflicht des Versicherers; Verzugsfolgen») vorgesehenen Folgen eines Verzugs des Versicherten in der Zahlung von Prämien eintreten können.

Wird die Prämie zur Verfallzeit während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung angerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Auf die im Zusammenhang mit dieser Vorschrift erhobenen Einwendungen des Klägers ist nachstehend einzugehen.

5.2. 5.2.1. Die Beklagte macht geltend (vgl. Duplik S. 2 Ziff. 1), der Kläger habe insgesamt 8 Mahnungen zur Prämienzahlung erhalten. Bei den als Klagantwortbeilagen 1 bis 4 sowie 8 und 19 eingereichten Unterlagen handelt sich um Mahnschreiben vom 15. Februar 2015 (Prämien für Januar und Februar 2015 über CHF 481.20), vom 16. August 2015 (Prämien für Juli und August 2015 über CHF 481.20); vom 18. Oktober 2015 (Prämien für September und Oktober 2015 über CHF 481.20), vom 6. Dezember 2015 (Prämien für November und Dezember 2015 über CHF 481.20), vom 9. Februar 2016 (Prämien Januar und Februar 2016 über CHF 481.20) und vom 5. April 2016 (Prämien März und April 2016 über CHF 481.20). Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 (Klagantwortbeilage 12) und vom 19. April 2016 (Klagantwortbeilage 20) werden nochmals die ausstehenden Prämien für Januar und Februar 2016 bzw. März und April 2016 angemahnt. 5.2.2. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihn nicht in Verzug setzen können, weil die nach ihrer Auffassung ausstehenden Prämien gar nicht fällig gewesen seien. Eine Fälligkeit habe nicht eintreten können, weil er zur Zahlung von Prämien gar nicht verpflichtet gewesen sei. Vorliegend sei er infolge der vertraglich vereinbarten Prämienbefreiung infolge Erwerbsunfähigkeit der Pflicht zur Prämienzahlung enthoben gewesen (Klage S. 10 Ziff. 27).

Der Kläger beantragt mit vorliegender Klage mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2017 die Prämienbefreiung im Umfang von 50%. Selbst wenn er sich - im Nachhinein - auf eine Prämienbefreiung berufen könnte, hätten Prämienausstände im Umfang von 50% bestanden. Nur schon aus diesem Grund trifft der Einwand des Klägers nicht zu.

Die Beklagte verweist (Klagantwort S. 11 Ziff. 34) auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 (E. 3.2.3 mit Hinweis auf Urteil 5C_130/2000 vom 4. Januar 2001 E. 3a und b). Geht der Versicherer korrekt entsprechend den Regeln bei Verzug in der Prämienzahlung nach Art. 20 bzw. 93 VVG vor, stellt sich jedoch hinterher heraus, dass sich der Versicherte auf eine vertraglich vereinbarte Prämienbefreiung berufen könnte, so bleibt der Versicherungsvertrag so lange in Kraft, als der Anspruchsberechtigte nicht entsprechend Art. 39 VVG auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilt hat, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.

Im Zeitpunkt des letzten Mahnschreibens vom 19. April 2016 (Klagbeilage 20) waren die Erkundigungen der Beklagten zum Anspruch auf Erwerbsunfähigkeit noch nicht abgeschlossen. Die SVA des Kantons Zürich hatte der Beklagten zwar gemäss Schreiben vom 8. Februar 2016 (Klagbeilage 11, vgl. Erkundigung der Beklagten vom 21. Januar 2016, Klagantwortbeilage 7) erstmals IV-Akten des Klägers zugestellt. Solche gingen aber später nochmals gemäss Schreiben der SVA vom 24. August 2016 (Klagbeilage 16) ein. Ferner holte die Beklagte Erkundigungen bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. Begleitschreiben der F____ Arbeitslosenkasse vom 12. August 2016 mit beigelegten Taggeldabrechnungen, Klagantwortbeilage 24 so-wie Sammelbeilage 25, Anforderungsschreiben der Beklagten vom 19. Juli 2016, Klagantwortbeilage 22) sowie beim involvierten Krankentaggeldversicherer (Begleit-schreiben der G____ vom 22. Februar 2016, Klagantwortbeilage 13 sowie Rekapitulation der Taggeldleistungen, Klagantwortbeilage 15) ein. Auch das zu Handen der IV verfasste Gutachten der E____ vom 15. Dezember 2016 (Klagbeilage 14), auf welches der Kläger seinen Anspruch hätte stützen können (vgl. nachstehend Erw. 7 ff.), lag zum Zeitpunkt der Erstellung des letzten Mahnschreibens vom 19. April 2016 noch nicht vor. Die für die Leistungsgewährung erforderlichen Abklärungen waren bei Abfassung der Mahnschreiben noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger seinerseits hat sich an den Abklärungen kaum aktiv beteiligt, was nach dem Dargelegten (Erw. 4.3.) zwar die Beklagte nicht bereits zur Ablehnung von Leistungen berechtigt. Mit Blick auf das angeführte Präjudiz 5C_130/2000 muss sich der Kläger aber doch entgegenhalten lassen, dass er zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 28. August 2016 seinerseits nicht alle Auskünfte erteilt hatte, die zur Klärung des anspruchsbegründenden Sachverhalts erforderlich waren.

Der Einwand, der Kläger sei zur Zahlung von Prämien nicht verpflichtet gewesen und habe aus diesem Grund nicht rechtsgültig gemahnt werden können, ist somit nicht stichhaltig.

5.2.3. Zu den von der Beklagten als Klagantwortbeilagen 1 bis 4 sowie 8, 12 und 19, 20 eingereichten Mahnschreiben hält der Kläger in der Klage (S. 10 Ziff. 25) fest, er könne sich «nicht daran erinnern, im strittigen Zeitraum eine Mahnung der Beklagten erhalten zu haben». Er bestreite mithin den Zugang eines Mahnschreibens mit Nichtwissen.

Dagegen bestätigt er wie erwähnt, das Schreiben vom 28. August 2016 betreffend Deckungsunterbruch bezüglich Erwerbsunfähigkeitsleistungen ab 1. September 2016 erhalten zu haben (vgl. Stellungnahme vom 2. September 2020 S. 2 Ziff. 6 mit Hinweis auf Klage S. 6 Ziff. 12).

Die fraglichen Vorgänge ereigneten sich rund 4 Jahre vor der Einreichung der vorliegenden Klage. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass er nach Erhalt des Schreibens vom 28. August 2016 bis zur Klageinreichung den Zugang der Mahnschreiben nach Lage der Akten nie in Frage gestellt hatte. Dies spricht vielmehr dafür, dass der Kläger den Zugang der fraglichen Mahnschreiben implizit anerkannt hatte.

5.2.4. Eine schriftlich erlassene Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie in der Weise in den Herrschaftsbereich des Schuldners gelangt, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (Hasenböhler, a.a.O. N. 24 zu Art. 20 VVG).

Dass die Zustellung von gleich 8 Mahnschreiben beim Kläger gescheitert sein soll, ist unwahrscheinlich. Wesentlich erscheint, dass der Kläger selbst, abgesehen vom geltend gemachten Nichtwissen, keine Umstände anführt, die zum Scheitern aller 8 Zustellungen hätten führen können. Er macht namentlich keine Verlegung seines Wohnsitzes bzw. der Wohnadresse geltend, welche zum Scheitern der Zustellung hätten führen können. Der Kläger gib auch sonst keine vom Normalen abweichenden Umstände an, die zum Schluss führen müssten, dass mit einer Kenntnisnahme nicht gerechnet werden könnte.

5.3. 5.3.1. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 (Klagantwortbeilage 12) und vom 19. April 2016 (Klagantwortbeilage 20) hat die Beklagte wie erwähnt nochmals die ausstehenden Prämien für Januar und Februar 2016 bzw. März und April 2016 angemahnt. In diesen beiden Schreiben hat die Beklagte eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung des ausstehenden Betrages gesetzt. Die Schreiben enthalten sodann den Hinweis auf die Folgen einer nicht fristgerechten Zahlung im identischen Wortlaut:

«Wenn die 14-tägige Zahlungsfrist ohne Zahlungseingang abgelaufen ist, besteht kein Versicherungsschutz mehr für sämtliche in Ihrem Vertrag versicherten Leistungen. Der Gesetzgeber hat dies in Artikel 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) so geregelt.

Wie geht es weiter, wenn Sie die Prämie nicht rechtzeitig bezahlen?

è Bei den reinen Risikoversicherungen verlieren Sie mit dem Datum des unbenutzten Ablaufs der vorstehenden Zahlungsnachfrist Ihren Versicherungsschutz und damit Ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen.

è Sofern Sie eine umwandlungsfähige Versicherung besitzen, erfolgt mit unbenutztem Ablauf der vorstehenden Zählungsnachfrist die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, bzw. Vertragsbedingungen und Artikel 93 VVG. Hierdurch reduzieren sich betragsmässig Ihre vertraglichen Erlebensfall- und/oder Todesfallleistungen und allfällig versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen sind mit dem Datum des unbenutzten Ablaufs der vorstehenden Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt.

è Ihr Recht zum vollständigen teilweisen Rückkauf bleibt unberührt.

[ ]

Was können Sie tun, wenn Ihr Versicherungsschutz ausser Kraft ist?

è Innerhalb von 6 Monaten nach dem Eintritt der Mahnfolgen können Sie durch die Zahlung aller Prämienausstände und Verzugszinsen ohne erneute Gesundheitsprüfung Ihre Versicherung von uns wieder in Kraft setzen lassen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist erlischt der Vertrag ohne Kündigung. Sofern Sie eine umwandlungsfähige Versicherung besitzen, erhalten Sie nach der abgelaufenen Frist einen angepassten Versicherungsvertrag.»

5.3.2. Der Kläger ist der Auffassung (Klage S. 10 Ziff. 26), diese Schreiben genügten den strengen Anforderungen an eine Mahnung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VVG nicht. Er verweist auf ein Präjudiz (Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.6).

Im angeführten Entscheid hatte das Bundesgericht als wesentliche Elemente der Zahlungsaufforderung genannt:

- Angabe und Aufschlüsselung des ausstehenden Betrages;

- Fristansetzung;

- Für den Fall, dass der ausstehende Betrag nicht bis zum Fristende beglichen würde, die Androhung des Ruhens der Versicherungsdeckung;

- Hinweis auf die in Art. 21 Abs. 1 VVG festgehaltene Rücktrittsvermutung (bzw. -fiktion; BGE 128 III 186 E. 2c S. 189 mit Hinweisen; Hasenböhler, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, 2001, N. 10 zu Art. 21 VVG; Kiefer, Prämienzahlungsverzug nach VVG, 2000, S. 105 f.).

In eben diesem Sinne hatte das Bundesgericht schon in einem früheren Entscheid (BGE 128 III 186, 187 f. E. 2) festgehalten, das in Art. 20 Abs. 1 VVG vorgesehene Mahnschreiben, mit dem der Versicherer den Schuldner auffordere, die verfallene Prämie innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen, alle Säumnisfolgen nennen müsse, mithin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG (E. 2).

5.3.3. Die Schreiben der Beklagten nennen als ausstehenden Betrag die Summe von CHF 481.20, betreffend die Prämien für Januar/Februar 2016 (Schreiben vom 23. Februar 2016, Klagantwortbeilage 12) bzw. für März/April 2016 (Schreiben vom 5. April 2016, Klagantwortbeilage 20). Die geforderte Aufschlüsselung des ausstehenden Betrages betrifft die Unterteilung von Prämienbetrag sowie allfälligen Neben- und Mahnkosten (Hasenböhler, a.a.O., N. 39 zu Art. 20 VVG). Da vorliegend ausschliesslich Prämien angemahnt worden sind, erübrigt sich eine Aufschlüsselung. Die Schreiben drohen sodann das Ruhen der Versicherungsdeckung bei ungenützten Fristablauf an («allfällig versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen sind mit dem Datum des unbenutzten Ablaufs der vorstehenden Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt»).

Die als Antwort gefasste Passage zur Frage, was der Anspruchsberechtigte tun kann, wenn der Versicherungsschutz ruht, beinhaltet den Hinweis auf die in Art. 21 Abs. 1 VVG festgehaltene Rücktrittsvermutung, sofern nicht innert einer Nachfrist nach Eintritt des Ruhens der Versicherungsdeckung die Prämienausstände und Verzugszinsen bezahlt werden. Dies deckt sich inhaltlich mit Art. 4 lit. b der AVB (Rücktrittsvermutung).

5.3.4. Art. 21 Abs. 1 VVG gehört zu den in Art. 98 Abs. 1 VVG genannten Vorschriften, die durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers des Anspruchsberechtigten geändert werden dürfen.

Abweichend von Art. 21 Abs. 1 VVG hat die Beklagte eine Nachfrist von 6 (vgl. Art. 4 lit. b der AVB) und nicht von 2 Monaten gesetzt. Abzuwägen ist, ob eine Verlängerung der Frist von 2 auf 6 Monate dem Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten zum Nachteil gereicht nicht. Als Nachteil zu werten ist der Umstand, dass der Versicherte in einem längeren Zeitraum zwar keine Leistungen beanspruchen kann, aber dennoch zur Prämienleistung verpflichtet bleibt (vgl. Hasenböhler, a.a.O. N. 10 zu Art. 21 VVG). Demgegenüber gereicht ihm zum Vorteil, dass ihm länger Zeit und die Gelegenheit dafür bleibt, durch Leistung der rückständigen Prämien seine Erwerbsunfähigkeitsversicherung fortführen zu können. In einer Gesamtwertung überwiegt vorliegend dieser zweitgenannte, dem Versicherten zum Vorteil gereichende Umstand. Die vom Gesetz abweichende, längere Nachfrist macht den Hinweis auf die Rücktrittsvermutung darum nicht unwirksam.

Diese in den AVB stipulierte Frist von 6 Monaten vermag auch aus einem weiteren Grund die Rechtswirksamkeit der Mahnung nicht in Frage zu stellen. Der Versicherer ist nämlich praxisgemäss (BGE 138 II 2, 6 E. 4.1 mit Hinweisen) nicht gehalten, bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG mit der Vertragsbeendigung zuzuwarten. Vielmehr kann er bereits auf den Verzugseintritt hin mit der Rücktrittserklärung reagieren. Vorliegend hat die Beklagte dies bezüglich der Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit Schreiben vom 28. August 2016 getan, und somit zu einem Zeitpunkt, als eine mit Schreiben vom 5. April 2016 in Gang gesetzte Frist von 6 Monaten noch nicht abgelaufen gewesen sein konnte.

Somit könnte der Kläger auch aus der Dauer der ihm angesetzten Nachfrist nichts für sich herleiten.

5.4. Aus dem Dargelegten folgt, dass nachdem die Beklagte den Kläger in Verzug gesetzt und die Verzugsfolgen rechtsgenüglich angedroht hatte, aufgrund des Schreibens vom 28. August 2016 die Versicherungsdeckung für Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit Wirkung ab 1. September 2016 ruhte.

6.

6.1. Bei diesem Zwischenergebnis bleibt zu prüfen, ob der Kläger mit dem Antrag auf Zusprache einer Rente bzw. von Prämienbefreiungsleistungen im Intervall ab 1. Dezember 2014 bis 31. August 2016 durchzudringen vermag. 6.2. Die IV hatte bei der E____ eine Begutachtung durchführen lassen.

Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dem Kläger sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine höchstens mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Dabei formulierten sie eine Reihe von Vorgaben im Sinne von Gewichtslimiten (Hantieren von Lasten bis 15 kg selten, 10 kg manchmal, ab Boden und horizontal, über Kopf 12.5 kg resp. 7.5 kg) bzw. der Ermöglichung von Positionswechseln (wechselpositioniert im Sinne eines möglichen Wechsels zwischen Gehen/Stehen und Sitzen mit höheren sitzenden gehenden Anteilen, nur kurzzeitigem Arbeiten in vorgeneigter verdrehter Position). Diese Einschätzung stützte sich auf die Ergebnisse der Untersuchung durch I____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, sowie auf eine der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Gutachten der E____, Klagbeilage 14 S. 12 ff.).

Gestützt auf die Diagnose einer weitgehend autonomen, chronifizierten Schmerzstörung mit zusätzlicher psychiatrischer Komorbidität in Gestalt einer generalisierten Angststörung attestierte die E____ in psychiatrischer Hinsicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von medizinisch-theoretisch 50%. In diesem Rahmen seien kognitiv einfache, gut strukturierte, vorwiegend repetitive Tätigkeiten (nicht im körperlichen Sinne) mit geringen Anforderungen an Ausdauer, Konzentration, psychischer Belastbarkeit, Fehlerquote und soziale Kompetenzen zumutbar (Gutachten der E____ S. 9). Diese Einschätzung stützt sich auf das versicherungspsychiatrische Gutachten von J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 25. Juli 2015 (Klagbeilage 15).

Die E____ gelangte in ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2016 (Klagbeilage 14) aus interdisziplinärer Sicht zum Ergebnis (Gutachten S. 9), der Kläger sei in der angestammten Tätigkeit als Etagenportier in einem Hotel nicht mehr arbeitsfähig. Für angepasste Tätigkeiten bejahten die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab September 2014.

Die IV hatte mit ihrer Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage 19) diese Einschätzung der E____ zunächst nicht übernehmen wollen, sie bezeichnete die psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50% als nicht nachvollziehbar. Der Kläger hatte gegen die Verfügung Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht. Der Rechtsdienst war an den zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) herangetreten mit dem Hinweis darauf, dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens «den Fall nochmals eingehend geprüft» und anlässlich einer Gerichtsverhandlung am 15. März 2018 beim Gericht den Antrag gestellt habe, dem Versicherten gestützt auf das bidiziplinäre Gutachten [ ] mit Wirkung ab 1. September 2015 eine halbe Rente zuzusprechen. Der RAD hatte mit der lite pendente verfassten Stellungnahme vom 5. Juli 2019 (Klagbeilage 21) mit Hinweis auf das Gutachten der E____ bestätigt, es bestehe bis zum 28. August 2017 die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50% für eine angepasste Tätigkeit. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 10. September 2019 (Klagbeilage 22) festgehalten, der übereinstimmende Antrag der IV und des Klägers auf Zusprache einer halben Rente für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 stehe «mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang».

6.3. In der Klagantwort (S. 9 Ziff. 29) verweist die Beklagte - insofern zutreffend (vgl. Erw. 3) - auf die fehlende Bindungswirkung hinsichtlich des Ergebnisses im IV-Verfahren.

Entscheidend bleibt damit, ob sich die Klage für das Zeitintervall ab 1. Dezember 2014 bis 31. August 2016 auf das von der IV veranlasste Gutachten der E____ abstützen lässt.

Die Beklagte (Klagantwort S. 9 Ziff. 29) stellt der Beweiskraft inhaltlich einzig einen vertrauensärztlichen Bericht von K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 22. Mai 2015 zu Handen der G____ (Klagantwortbeilage 16) entgegen. Dieser vertrauensärztliche Bericht gelangt zum Schluss, dem Kläger sei eine leichte wechselbelastende körperlich angepasste Tätigkeit ab Juni 2015 zu 100% möglich. Dieser Bericht konzentrierte sich auf die damaligen somatischen Beschwerden. Es werden auch ausschliesslich die Somatik betreffende Diagnosen gestellt (Klagantwortbeilage 16 S. 6 f.). Er weicht nicht wesentlich ab von den rein rheumatologischen Schlussfolgerungen im Gutachten der E____. Damit vermag die Beklagte folglich die Einschätzung der E____ zu den psychisch bedingten Einschränkungen des Klägers nicht zu widerlegen.

6.4. Insgesamt spricht folglich nichts gegen die Massgeblichkeit des Gutachtens der E____ hinsichtlich der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50% seit September 2014.

7.

7.1. Zwar würde sich nach dem Dargelegten ein einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit von 50% entsprechender Anspruch auf eine Rente bzw. auf Beitragsbefreiung für das Intervall ab 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2016 auf das Gutachten der E____ stützen lassen. Die Beklagte macht jedoch Verjährung geltend. 7.2. Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.

Der Vorbehalt von Art. 41 BVG liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber gemäss der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149 ff.) die Massgeblichkeit der Reglung, wonach Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen gemäss dem BVG nach fünf, andere nach zehn Jahren verjähren (Art. 41 Abs. 1 des Entwurfs), auch auf Forderungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtungen erstrecken wollte (Art. 41 Abs. 2 des Entwurfs. Heute: Art. 41 Abs. 7 BVG). Dies erachtete der Gesetzgeber deshalb als notwendig, weil Forderungen aus Versicherungsverträgen normalerweise nach zwei Jahren verjähren (Art. 46 WG). Dies hätte u. a. dazu geführt, dass die Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung aus einem Kollektivversicherungsvertrag eher verjährt wären als die Ansprüche der Versicherten gegen die Vorsorgeeinrichtung, die einen solchen Vertrag abgeschlossen hat (BBl 1976 I 251).

Der Titel von Art. 82 BVG lautet «Gleichstellung anderer Vorsorgeformen». Es wird damit klargestellt, dass es sich dabei eben gerade nicht um die im BVG geregelten Vorsorgeformen handelt. Die in Art. 82 Abs. 2 vorgesehene bundesrätliche Festlegung der anerkannten Vorsorgeformen bzw. die Abzugsberechtigung der Beiträge ist in der BVV 3 niedergelegt. Weder Art. 82 Abs. 2 BVG selbst, noch die BVV 3 sehen vor, dass für die Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsverhältnis der Säule 3a anstelle von Art. 46 Abs. 1 VVG Art. 41 BVG massgeblich sein soll. Somit umfasst der Vorbehalt in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 VVG auf Art. 41 BVG nicht die Verjährung von Ansprüchen aus dem vorliegenden Lebensversicherungsvertrag, gebundene Vorsorge, Säule 3a.

Der Vorbehalt in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 VVG ändert somit an der 2-jährigen Verjährungsfrist im vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnis nichts.

7.3. 7.3.1. Die Beklagte legt mit Hinweis auf Art. 46 VVG dar (Klagantwort S. 13 Ziff. 37), dass sofern für die anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit auf das Gutachten der E____ abzustellen sei, der Beginn der zweijährigen Verjährung gemäss Art. 46 VVG auf das Datum dieses Gutachtens vom 15. Dezember 2016 zu verlegen sei. Daraus folge, dass diejenigen Ansprüche des Klägers verjährt seien, für die der Verjährungslauf nicht vor dem 15. Dezember 2018 unterbrochen worden sei.

In der Replik (S. 11 Ziff. 41) verweist der Kläger demgegenüber darauf, dass gemäss den eigenen Ausführungen der Beklagten vor der IV zunächst strittig geblieben sei, ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Klage Rz. 33 ff.). Erst mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich (Urteil vom 10. September 2019, Klagbeilage 23) bzw. eventuell durch die Anerkennung des Anspruchs seitens der IV-Stelle (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2019, Klagbeilage 22) sei dieser Punkt geklärt worden.

Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass die IV-Stelle zwar in der Tat gemäss ihrer Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage 19) die im Gutachten der E____ attestierte Arbeitsfähigkeit von noch 50% zunächst nicht übernommen hatte, hierauf jedoch für die hier in Frage stehende Zeitspanne zurückgekommen ist. Die medizinische Grundlage für die dann ab 1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 gerichtlich bestätigte halbe Invalidenrente blieb jedoch nach wie vor das Gutachten der E____. Der Kläger kannte somit die anspruchsbegründende Tatsache, nämlich das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von 50% jedenfalls ab Zugang des Gutachtens der E____ vom 15. Dezember 2016.

7.3.2. Die Literatur und Praxis hat je nach Gegenstand der Versicherung differenzierte Kriterien zum Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 46 VVG entwickelt.

Vorliegend umschreibt Art. 50 der AVB den Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Danach liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit eines Unfalls ausserstande ist, seinen Beruf eine andere ihm aufgrund seiner Lebensstellung, seiner Kenntnisse und seiner Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben.

Ob die Annahme des Klägers zutrifft (vgl. Klage S. 4 Ziff. 5), die in Art. 50 AVB getroffene Definition der leistungsbegründenden Tatsache decke sich mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG («Dies entspricht dem landläufigen Verständnis des Begriffs Arbeitsunfähigkeit»), mag offenbleiben.

Nicht geholfen wäre dem Kläger, wenn für den Beginn der Verjährung auf die Praxis zu Krankentaggeldversicherungen (vgl. Graber, Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz Nachführungsband ad N. 6 bis 18 zu Art. 46 VVG, mit Hinweis auf BGE 127 III 268) abgestellt würde, welcher als leistungsbegründendes Element die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zugrunde liegt. Danach wird die Leistungspflicht des Versicherers «durch die krankheitsbedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einerseits und durch den Ablauf der vereinbarten Wartefrist andererseits» ausgelöst (BGE 127 III 268, 271). Stehen beide Tatbestandselemente fest, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, und zwar, wie das Bundesgericht in diesem Entscheid festgehalten hat, für alle Taggelder, welche während der Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit anfallen (siehe auch Urteile des Bundesgerichtes 5C.42/2005 vom 21. April 2005 E. 2.1 sowie Urteil 4A_532/2009 vom 5. März 2009 E. 2.4). Wäre diese Praxis vorliegend massgeblich, müsste sich der Kläger bereits die zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstellten ärztlichen Atteste bzw. deren Leistungsabrechnungen für die Leistungsperioden ab 26. September 2014 bis 31. Mai 2015 (vgl. Begleitschreiben der G____ vom 22. Februar 2016, Klagantwortbeilage 13 sowie Taggeldabrechnungen, Klagantwortbeilage 15, Atteste, Klagbeilage 6 bis 8) entgegenhalten lassen.

Bei Invaliditätsleistungen (vgl. Graber, a.a.O.,) beginnt die Verjährung gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG an dem Tag zu laufen, an welchem die Invalidität als sicher angenommen werden kann (a.a.O. mit Hinweis auf BGE 133 III 675, 678 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.78/2005 vom 12. Juli 2005). Nicht massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller Kenntnis seiner Invalidität erlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 5C.78/2005 vom 12. Juli 2005 E. 2.1). Ebenso wenig ist notwendig, dass der genaue Grad der Invalidität bereits feststeht (Graber, a.a.O., mit Hinweisen).

Auch mit Blick auf diese Praxis ginge es nicht an, den Beginn der Verjährung erst auf den Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2019 fallen zu lassen. Der Kläger geht (Klage S. 9 Ziff 21) selbst davon aus, dass gemäss dem Gutachten der E____ vom 15. Dezember 2016 (Klagbeilage 14) das versicherte Risiko der Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Seinerseits stützt er sich somit auf das Gutachten der E____, aufgrund dessen er den Eintritt einer leistungsbegründenden Erwerbsunfähigkeit als sicher annimmt. Somit muss der Kläger sich als Beginn der 2-jährigen Verjährungsfrist das Datum des Gutachtens der E____ vom 15. Dezember 2016 entgegenhalten lassen.

7.4. Der Kläger hat die Beklagte im Oktober 2019 betrieben (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2019, Klagbeilage 28). Zeitlich davorliegende Rechtshandlungen, die geeignet gewesen wären, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen, macht der Kläger nicht geltend. Aus dem Dargelegten folgt darum, dass die Beklagte mit der Einrede der Verjährung der Anspruch auf eine Rente bzw. auf Prämienbefreiungsleistungen im Intervall ab 1. Dezember 2014 bis 31. August 2016 durchdringt.

8.

8.1. Die Klage ist somit abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos. 8.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber


Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Kläger
-
Beklagte
- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Aufsichtsbehörde BVG


Versandt am:



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