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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - BV.2020.17 (SVG.2020.206))

Zusammenfassung des Urteils BV.2020.17 (SVG.2020.206): Sozialversicherungsgericht

Eine Klägerin klagte gegen die AXA Leben AG vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen der Kündigung ihrer Lebensversicherung aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung. Die Klägerin wurde für die Verletzung der Anzeigepflicht verantwortlich gemacht, da sie ihre Erwerbsunfähigkeit erst nach Ablauf der Meldefrist gemeldet hatte. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht hatte, da die Kündigung durch die Beklagte gerechtfertigt war. Die Klage wurde abgewiesen, das Verfahren war kostenlos, und die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BV.2020.17 (SVG.2020.206)

Kanton:BS
Fallnummer:BV.2020.17 (SVG.2020.206)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid BV.2020.17 (SVG.2020.206) vom 15.07.2020 (BS)
Datum:15.07.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:(Bundesgerichtsurteil 9C_635/2020)
Schlagwörter: Versicherung; Erwerbsunfähigkeit; Prämien; Police; Vertrag; Anzeigepflicht; Kündigung; Versicherer; Antrag; Zeitpunkt; Anspruch; Versicherungsvertrag; Beklagten; Vorsorge; Prämienbefreiung; Parteien; Klage; Prämienzahlung; Antrags; Verletzung; Bericht; Meldung; Lebensversicherung; Leistung; Wartefrist; Befreiung; Versicherungsnehmer; Akten; Gefahr
Rechtsnorm: Art. 1 BV ;Art. 1 OR ;Art. 100 VVG ;Art. 12 VVG ;Art. 18 OR ;Art. 2 OR ;Art. 3 VVG ;Art. 38 VVG ;Art. 4 VVG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 6 VVG ;Art. 73 BV ;Art. 82 BV ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:109 II 342; 115 II 88; 116 II 338; 116 V 218; 118 II 333; 121 III 285; 130 V 9; 141 V 405; 141 V 439;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BV.2020.17 (SVG.2020.206)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 15. Juli 2020



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot



Parteien


A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Klägerin


AXA Leben AG

GeneralGuisan-Strasse40, Postfach 300, 8400Winterthur

vertreten durch Dr. C____, Advokatin, [...]

Beklagte


Gegenstand


BV.2020.17

Klage vom 31. Dezember 2019


Kündigung der Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 4 VVG bejaht. Kein Anspruch auf Erlass der Prämienzahlung gestützt auf die Erwerbsunfähigkeitsklausel aus dem gekündigten Vertragsverhältnis im Rahmen des neu abgeschlossenen Versicherungsvertrags.



Tatsachen

I.

a) Am 21. Februar 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a (vgl. Antrag für ihre Vorsorge-Police und Personenfragen vom 21. Februar 2014, Klagbeilagen, KB, 3a und 3b).

b) Mit Police vom 24. Februar 2014 (Police Nr. G 3.528.047) nahm die Beklagte den Antrag an. Vereinbart wurde eine Lebensversicherung mit Beginn am 1. Februar 2014 und Ende im Erlebnisfall am 1. Februar 2025 (Klagantwortbeilage, KAB 1). Versichert wurde einerseits der Todesfall und andererseits das Erleben am 1. Februar 2025 mit einer Leistung von CHF 67'742.00. Versichert wurde zudem eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Februar 2022.

c) Aufgrund der Heirat der Klägerin und der damit verbundenen Namensänderung (ehemals D____, heute E____) wurde der Klägerin die Police vom 23. Dezember 2014 (Police-Nr. G 3.528.047) zugestellt (KB 1a).

d) Im April 2014 erkrankte die Klägerin an einer Grossgefässvaskulitis, einer mittelschweren depressiven Episode und einer Belastungsdyspnoe (vgl. Bericht des F____spitals Basel vom 15. Juli 2015, KB 16a) und wurde daraufhin erwerbsunfähig. Die seit April 2014 bestehende Erwerbsunfähigkeit meldete sie der Beklagten mit Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung vom 22. April 2015 (KAB 2).

e) Nach Abklärung der medizinischen Situation kündigte die Beklagte der Klägerin unter Geltendmachung einer Anzeigepflichtverletzung den Versicherungsvertrag (Police Nr. 3.528.047) mit Schreiben vom 5. Juni 2015 auf. Gleichzeitig stellte sie der Klägerin die Offerte vom 5. Juni 2015 (KAB 4) zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages mit eingeschränkter Deckung (Wegfall der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit) zu, welche die Klägerin mit Annahme vom 11. Juni 2015 akzeptierte (KAB 5). Daraufhin stellte die Beklagte der Klägerin die neue Police mit eingeschränkter Versicherungsdeckung vom 7. August 2015 (KB 8) zu, welche ebenfalls unter der Police Nr. 3.528.047 geführt wurde.

f) In der Folge konnte keine aktenkundige Korrespondenz zwischen den Parteien mehr verzeichnet werden.

II.

a) Mit Klage vom 31. Dezember 2019 beantragt die Klägerin:

1. "Die Beklagte ist zu verurteilen, die Prämienbefreiung wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Lebensversicherungs-Police 3a (Nr. 3.528.304) zugunsten der Klägerin zu leisten und die bei Vertragsablauf versprochene Versicherungsleistung zu erbringen.

2. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin CHF 47'847.47 (für die Prämienbefreiung, RNo) zu bezahlen, zuzüglich Zins ab entsprechender Prämienzahlung durch die Klägerin an ihre neue Lebensversicherungspolice bei der Beklagten und die bei Vertragsablauf versprochene Versicherungsleistung zu erbringen.

3. Eventualiter 1: die Beklagte ist zu verpflichten, der Police seit 14.05.2015, dem Ablauf Wartefrist, und bis zum 1. Februar 2022 die vereinbarte Prämienzahlung samt Mehreinlagen im Mass der Erwerbsunfähigkeit zu gewähren und bei Ablauf der Police die vereinbarte Versicherungssumme samt Bonus auszubezahlen.

4. Eventualiter 2: Die Ansprüche aus Prämienbefreiung der alten Police sind mit den Prämien für die neue Lebensversicherung zu verrechnen und der Restbetrag von CHF 42'847.47, sowie die Versicherungsleistung bei Ablauf der Klägerin auszubezahlen.

5. unter o-/e-Kostenfolge"

b) Mit Klagantwort vom 12. März 2020 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

c) Mit Replik vom 15. Mai 2020 hält die Klägerin an ihren Begehren fest und verlangt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 stellt der Instruktionsrichter die Replik der Klägerin der Beklagten zur Kenntnisnahme zu, schliesst den Schriftenwechsel und verfügt das Ansetzen einer Hauptverhandlung.

IV. Die Hauptverhandlung findet am 15. Juli 2020 in Anwesenheit der Klägerin sowie der Parteivertreter statt. Die Klägerin wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 Abs. 2 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und Art. 1 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3, SR 831.431.3). Sich daraus ergebende Streitigkeiten unterliegen der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden. Das Sozialversicherungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Klage sachlich zuständig (vgl. auch BGE 141 V 439 E. 1.1). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

1.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gebundene Vorsorgeversicherung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 BVV3. Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2). Da­rü­ber ­hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) Anwendung.

2.

2.1. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Verletzung der Anzeigepflicht sei vorliegend nicht kausal für den Schadensfall. Gemäss den relevanten Arztberichten (vgl. bspw. ambulanter Bericht des Universitätsspitals Basel vom 17. Februar 2017, KB 22; Bericht G____spital vom 28. April 2015, KB 17, ambulanter Bricht F____spital Basel vom 13. Juli 2016, KAB 12) liege eine Riesenzellenarteriitis mit konsekutiver Fatigue vor. Es fehle an einem Kausalzusammenhang zur früher aufgetretenen psychischen Störung (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte vom 15. Mai 2015, KAB 7) und der damit zusammenhängenden Behandlung. Die Beklagte habe daher der Klägerin, die ihr zustehenden Leistungen (Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit) zu erbringen. Dies entweder in Form einer Erstattung der Prämien bis zum Vertragsende (Rechtsbegehren 2) durch Gewährung des Vollanspruchs bei Vertragsende, ohne dass Prämien bezahlt werden müssten. Der Anspruch auf Prämienbefreiung sei ein Jahr nach Beginn der Erkrankung im April 2014 und somit im April 2015 entstanden. Massgeblich hierfür sei die Versicherungspolice vom 22. Februar 2014 (KAB 1). 2.2. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Klägerin wäre im Falle einer Erwerbsunfähigkeit verpflichtet gewesen, diese spätestens vier Monate nach ihrem Eintritt der Beklagten mitzuteilen. Indem die Klägerin ihre seit April 2014 bestehende Erwerbsunfähigkeit erst am 22. April 2015 (vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung, KAB 2) gemeldet habe, habe sie die viermonatige Meldefrist um acht Monate verpasst. Dieser Zeitraum sei gestützt auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen zur allgemeinen zwölfmonatigen Wartefrist hinzuzurechnen. Ein Anspruch auf Prämienbefreiung habe somit nicht vor Januar 2016 entstehen können. Im Zeitpunkt der Kündigung vom 5. Juni 2015 (KB 6) habe somit kein Leistungsanspruch (Befreiung von der Prämienleistungspflicht) bestanden. Da aber im Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchs auf Prämienbefreiung (Januar 2016) keine Prämienzahlungspflicht aus der Police vom 23. Dezember 2014 mehr bestanden habe, könne auch keine Befreiung von dieser Pflicht angenommen werden. Ein Anspruch auf Leistung bestünde aber ohnehin nicht, da die Verletzung der Anzeigepflicht kausal zum Schadensereignis stünde. 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf Befreiung der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämien hat.

3.

3.1. Nach Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) ist zum Abschluss des Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche eine stillschweigende sein (Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 OR). Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern sollte (Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OR).

Für die Frage des Konsenses für das Zustandekommen ebenso wie für den Inhalt des Vertrages sind in erster Linie die tatsächlich übereinstimmenden Willensäusserungen der Parteien massgebend (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_648/2014 vom 20. April 2015 E. 3.3 und 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1 und 3.2).

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VVG muss der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages wie etwa den Umfang des Versicherungsschutzes informieren. Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 lit. g sein (Art. 3 Abs. 2 VVG).

Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Versicherer gehalten, dem Versicherungsnehmer eine Police auszuhändigen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien feststellt. Stimmt der Inhalt der Police der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt von ihm genehmigt gilt (Art. 12 Abs. 1 VVG).

4.

4.1. Zwischen den Parteien herrscht zunächst Uneinigkeit darüber, ob vertraglich eine Meldepflicht bei Erwerbsunfähigkeit vereinbart worden ist. 4.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt die Versicherungspolice vom 24. Februar 2014 habe noch keine Meldepflicht im Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Lediglich eine zwölfmonatige Wartefrist sei vereinbart gewesen. Die viermonatige Frist zur Meldung einer Erwerbsunfähigkeit sei nachträglich, im Zusammenhang mit der Zustellung der Police vom 23. Dezember 2014 aufgrund der Heirat der Klägerin erfolgt. Die Meldefrist sei nicht Vertragsinhalt geworden. Anzuwenden sie daher lediglich die zwölfmonatige Wartefrist. Da ihre Erwerbsunfähigkeit seit April 2014 bestehe, habe sie ab April 2015 Anspruch auf Befreiung der Prämienzahlungspflicht. 4.3. Die Beklagte hält dagegen, die viermonatige Frist zur Meldung der Erwerbsunfähigkeit sei bereits mit der Police vom 24. Februar 2015 vereinbart und nicht erst mit der Police vom 23. Dezember 2014 eingeführt worden. Die allgemeinen Vertragsbedingungen (Ziff. 7 1, Lebensversicherung, Bestimmungen für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, EU/6) regeln die Meldepflicht. Diese Bestimmungen seien bereits anlässlich der Versicherungspolice vom 24. Februar 2014 für anwendbar erklärt worden. Die Meldung der Versicherten betreffend die Erwerbsunfähigkeit sei erst im April 2015 und somit acht Monate zu spät erfolgt. Diese acht Monate seien zur allgemeinen zwölfmonatigen Wartefrist zu addieren, weshalb der Anspruch auf Prämienbefreiung frühestens im Januar 2016 entstanden sein kann. Die Police vom 23. Dezember 2014 weise, mit Ausnahme der Namensänderung, inhaltlich keine Abweichungen zur Police vom 24. Februar 2014 auf. 4.4. Dem Versicherungsantrag der Klägerin vom 21. Februar 2014 (KA 3a und 3b) ist zu entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin über sämtliche in Art. 3 Abs. 1 VVG geforderten Informationen in Kenntnis gesetzt hat. Dies wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

Ferner hat die Beklagte die Klägerin nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 VVG darüber informiert, welche allgemeinen Vertragsbestimmungen (C3/9 und EU/6) und welche ergänzenden Bestimmungen (IB/2) auf den vorliegend interessierenden Versicherungsvertrag Anwendung finden.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klägerin den Erhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Unterschrift vom 21. Februar 2014 bestätigte (vgl. S. 8 des Antrags vom 21. Februar 2014 unter der Rubrik Unterschriften und der Unterrubrik Allgemeine Versicherungsbedingungen, Besondere Abmachungen). Die Klägerin bestreitet den unterschriftlich bestätigten Erhalt der allgemeinen Vertragsbedingungen weder im Rahmen ihrer Rechtschriften, noch anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, die am Erhalt der allgemeinen Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung zweifeln lassen.

Die Beklagte hat sodann mit Versicherungspolice vom 24. Februar 2014 den Antrag der Klägerin angenommen und im Rahmen der Police erneut auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen C3/9, EU/6 und IB/2 hingewiesen. Eine Berichtigung der Police wurde seitens der Klägerin nicht verlangt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Versicherungsantrags vom Inhalt der allgemeinen Vertragsbestimmungen Kenntnis hatte und diese aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen zum Vertragsinhalt wurden. Anzuführen ist zudem, dass bereits in der Anmeldung vom 21. Februar 2014 aus Seite 6 unter der Rubrik Deckumgsumfang darauf hingewiesen wurde, dass bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und der Erbringung der Leistungen bestimmte Mitwirkungspflichten bestehen, wobei genauere Erläuterungen den allgemeinen Versicherungsbestimmungen entnommen werde könnten. Die Klägerin vermag daher aus dem Umstand, dass die viermonatige Meldefrist erst mit Police vom 23. Dezember 2014 explizit aufgenommen wurde nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die Meldefrist über die allgemeinen Vertragsbestimmungen bereits in die Versicherungspolice vom 24. Februar 2014 Eingang fand.

Der Einwand der Klägerin, Art. 38 Abs. 1 VVG stünde einer vertraglich vereinbarten Meldefrist entgegen ist mit Blick auf BGE 115 II 88, 89 E. 3 f., wonach vertraglich auch klare Meldefristen vereinbart werden können, nicht zu hören.

4.5. Inhaltlich ergibt sich aus Ziffer 7.1 der allgemeinen Vertragsbedingungen EU/6 eine viermonatige Frist zur Meldung der Erwerbsunfähigkeit, welche ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit zu laufen beginnt. Weiter sieht die Bestimmung vor, dass der Zeitraum der Verspätung der Mitteilung an die Wartefrist angerechnet wird. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beginn der Erwerbsunfähigkeit im April 2014 festzumachen ist. Dem ist mit Blick auf die Aktenlage zuzustimmen. Indem die Klägerin die Erwerbsunfähigkeit unbestrittenermassen erst zwölf Monate nach Eintritt derselben der Beklagten gemeldet hat (vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeitsmeldung vom 22. April 2015, KAB 2), hat sie die viermonatige Meldefrist um acht Monate verpasst. Dieses Säumnis führt dazu, dass diese acht Monate Verspätung nach Massgabe von Ziff. 7.1. EU/6 an die allgemeine Wartefrist von zwölf Monaten anzurechnen sind (April 2014 plus zwölf Monate allgemeine Wartefrist ergibt April 2015 plus acht Monate verspätete Meldung ergibt Januar 2016). Damit ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen sub E. 6.5. festzuhalten, dass mit Blick auf Ziff. 7.1. EU/6 eine Befreiung von der Prämienzahlungspflicht erstmals frühestens zwanzig Monate nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und somit ab Januar 2016 in Betracht fallen könnte.

5.

5.1. Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG (BGE 130 V 9 E. 2.1, 119 V 286 E. 4 und 5). 5.2. Aus den sich in den Akten befindlichen Reglementen und Statuten der Beklagten lassen sich keine Regelungen betreffend die Anzeigepflichtverletzung entnehmen, es ist daher Art. 4 VVG analog anzuwenden. Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).

Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben.

5.3. Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b; BGE 116 II 338 E. 1c; BGE 116 V 218 E. 5b). 5.4. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass die Klägerin mit Antrag vom 21. Februar 2015 (KB 3a und 3b) ihre Anzeigepflicht verletzt hat (vgl. Vollmacht der Klägerin an H____ vom 10. Juni 2015, KAB 18, E-Mail von H____ vom 9. Juni 2015, KAB 19, Klage vom 31. Dezember 2019, S. 4 lit. a).

Mit Blick auf die Aktenlage ist dies nicht zu beanstanden. Aus dem Antrag vom 21. Februar 2015 geht klar hervor, dass die Klägerin die Frage fünf nach dem Bestand eines psychischen Leidens einer psychischen Störung verneinte und auch die Frage sechs nach einer länger als vier Wochen andauernden psychologischen Behandlung negierte. Dies, obschon sich die Klägerin über den Zeitraum von Januar 2004 bis und mit Januar 2013 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, befand (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte vom 15. Mai 2015, KAB 7). Es ist daher vorliegend von einer Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne von Art. 4 VGG auszugehen.

6.

6.1. Hat der Anzeigepflichtige, wie in casu, beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt Umfang durch die nicht unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3). 6.2. Die vierwöchige Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Versicherungsgesellschaft vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf die Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosser Verdacht, Vermutungen, Zweifel Gerüchte, welche den Versicherer dazu veranlassen könnten, die Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen, lösen den Fristenlauf nicht aus (vgl. Nef in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 6 N 22 m.w.H. und Nef/von Zedtwitz, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.], Nachführungsband zum Basler Kommentar zum VVG, Basel 2012, Art. 6 ad N 19 ff. sowie BGE 130 V 9 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 2). Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (BGE 109 II 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1). 6.3. Die Klägerin meldete der Beklagten den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 22. April 2015 (vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung, KAB 2). In der Folge tätigte sie medizinische Abklärungen und erhielt mit Schreiben vom 12. Mai 2015 die Akten der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (KAB 20). Um weiterführende Abklärungen zu tätigen holte die Beklagte die Berichte von Dr. med. I____ vom 19. Mai 2015 (KAB 7) und Dr. med. J____, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 17. Juni 2015 ein.

Mit Eingang des Berichts von Dr. med. I____ vom 15. Mai 2015 erhielt die Beklagte sichere Kenntnis von der Behandlung der psychischen Beschwerden der Klägerin und damit einhergehend von der (unbestrittenen) Verletzung der Anzeigepflicht. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keine Anhaltspunkte, um von einer allfälligen Behandlung psychischer Beschwerden auszugehen. Da sich das Datum des Eingangs des Berichts von Dr. med. I____ bei der Beklagten nicht aus den Akten ergibt, ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, der Bericht sei am 16. Mai 2015 bei der Beklagten eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt fing die vierwöchige Frist zur Kündigung des Versicherungsvertrags zu laufen.

Mit Kündigung vom 5. Juni 2015 hat die Beklagte in der Folge die Police (Nr. 3.528.047) lautend auf E____ gekündigt. Der Zeitpunkt, an dem die Kündigungserklärung ihre vertragsauflösende Wirkung entfaltet, bestimmt sich weder nach dem Zeitpunkt ihrer Absendung noch nach dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer von der Erklärung und deren Inhalt Kenntnis nimmt. Massgeblich ist allein der erfolgte Zugang, sei es beim Versicherungsnehmer persönlich bei einem zur Entgegenahme der Erklärung befugten Vertreter (Gauch, Das Kündigungsrecht des Versicherers bei verletzter Anzeigepflicht des Antragsstellers, ZBJV 2006, S. 361 ff., S. 362.).

Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, wann genau der Zugang der Kündigung vom 5. Juni 2015 bei der Klägerin erfolgte. Da die Klägerin aber, die gemeinsam mit der Kündigung versandte Offerte zum Versicherungsvertrag am 11. Juni 2015 unterzeichnete (KAB 4), musste der Zugang zwingend zwischen dem 6. Juni 2015 und dem 11. Juni 2015 erfolgen. Die vierwöchige Frist zur Kündigung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 2 VVG wurde daher vorliegend gewahrt. Die Kündigung vom 5. Juni 2015 aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht erfolgte somit korrekt.

6.4. Die Klägerin hat die Kündigung der Beklagten vom 5. Juni 2015 ausdrücklich akzeptiert (vgl. Klage vom 31. Dezember 2019, S. 4, lit. b). Daraus folgt, dass die Prämienzahlungspflicht der Klägerin aus dem gekündigten Versicherungsvertrag im Juni 2015 endigte. Für die Zeit danach, d.h. ab Juli 2015 sind aus dem fraglichen Vertragsverhältnis somit keine Prämien mehr geschuldet, von welcher die Klägerin befreit werden könnte. 6.5. Nachfolgend bleibt noch zu prüfen, ob die Klägerin für die Monate April 2015 bis und mit Juni 2015 Anspruch auf Prämienbefreiung aufgrund von Erwerbsunfähigkeit hat. Wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 4.5 a. E. hiervor), konnte der Anspruch auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht aufgrund der um acht Monate verspäteten Meldung der Klägerin erst im Januar 2016 entstanden sein. Zum Zeitpunkt der Kündigung hat demnach der Anspruch auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht noch gar nicht bestanden. Es ist daher festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht hat.

Die Frage nach der Kausalität zwischen der Anzeigepflichtverletzung und dem Schadensfall gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG kann somit offengelassen werden. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge sind abzuweisen.

Im Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2015 waren überdies auch die versicherten Ereignisse «Erleben am 1. Februar 2025» «Tod» nicht eingetreten. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages waren somit seitens der Beklagten keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag vom 24. Februar 2014, respektive 23. Dezember 2014 geschuldet. Die Klage ist somit auch hinsichtlich dieser Begehren abzuweisen.


7.

7.1. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos. 7.3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi MLaw Noëmi Marbot





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Klägerin
- Beklagte

- Aufsichtsbehörde BVG


Versandt am:



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