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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - BV.2017.18 (SVG.2021.52))

Zusammenfassung des Urteils BV.2017.18 (SVG.2021.52): Sozialversicherungsgericht

Die Klägerin argumentiert, dass die Beklagte gemäss Bundesrecht und den Bestimmungen des Anschlussvertrages von 2010 verpflichtet ist, einen Sanierungsbeitrag zu leisten, um die Unterdeckung in ihrem Rentnervorsorgewerk zu beheben. Die Beklagte bestreitet diese Pflicht und argumentiert, dass keine explizite gesetzliche Grundlage für die Sanierungseinlage des Arbeitgebers besteht. Sie verweist auf das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Anschlussvertrag und kritisiert die Verweisung auf gesetzliche und reglementarische Bestimmungen als unzureichend. Die Klägerin hält jedoch fest, dass die Ausfinanzierungspflicht der Beklagten aufgrund der reinen Rentnerkasse und des Anschlussvertrages von 2010 besteht. Gemäss Bundesrecht und den kantonalen Vorschriften muss die Beklagte die Unterdeckung in angemessener Frist beheben und gegebenenfalls Sanierungsmassnahmen ergreifen. Die Bestimmungen des PKG 2007 und des Anschlussreglements 2007 sowie des Vorsorgereglements 2008 unterstützen diese Argumentation. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Sanierungseinlage des Arbeitgebers unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BV.2017.18 (SVG.2021.52)

Kanton:BS
Fallnummer:BV.2017.18 (SVG.2021.52)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid BV.2017.18 (SVG.2021.52) vom 23.04.2020 (BS)
Datum:23.04.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Ausfinanzierung durch Arbeitgeber bei Unterdeckung einer Rentnerkasse (Beim Bundesgericht hängig: 9C_244/2021 Ih)
Schlagwörter: Vorsorge; Unterdeckung; Sanierung; Arbeitgeber; Rentner; Anschluss; Vorsorgeeinrichtung; Anschlussvertrag; Beklagten; Massnahme; Vorsorgewerk; Massnahmen; Rente; Renten; Sanierungsmassnahme; Deckung; Arbeitgeberin; Zinssatz; Sanierungsmassnahmen; Arbeitgebers; Leistung; Rentnerkasse; Vorsorgeeinrichtungen; Finanzierung; Recht; Aktivversicherte; Behebung
Rechtsnorm: Art. 104 OR ;Art. 35a BV ;Art. 41 BV ;Art. 41a BV ;Art. 42 BGG ;Art. 44 BV ;Art. 47 BGG ;Art. 47 BV ;Art. 50 BV ;Art. 52c BV ;Art. 52d BV ;Art. 52e BV ;Art. 53e BV ;Art. 65 BV ;Art. 65c BV ;Art. 65d BV ;Art. 66 BV ;Art. 69 BV ;Art. 72a BV ;Art. 72c BV ;Art. 72f BV ;Art. 73 BV ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:117 V 329; 120 V 329; 122 V 408; 124 II 570; 126 V 134; 126 V 143; 127 V 315; 128 II 24; 135 V 261; 135 V 382; 138 I 189; 138 V 366; 140 V 169; 140 V 348; 140 V 420; 143 V 219; 144 V 173; 144 V 264; 144 V 327; 145 V 106; 145 V 22;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BV.2017.18 (SVG.2021.52)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 23. April 2020



Mitwirkende


lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. G. Thomi, Dr. A. Pfleiderer, P. Kaderli, MLaw M. Kreis

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber



Parteien


A____

[...]


vertreten durch Dr. B____, Advokat, und lic. iur. C____, Advokatin, [...]

Klägerin


D____

[...]


vertreten durch Prof. Dr. E____, Rechtsanwalt, und lic.iur. F____, Advokat, [...], [...]

Beklagte


Gegenstand


BV.2017.18

Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung

Ausfinanzierung durch Arbeitgeber bei Unterdeckung einer Rentnerkasse


Tatsachen

I. Sachverhalt

a) Die Klägerin ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt für die berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt und des Personals der angeschlossenen Arbeitgeber. Die Klägerin wird als Sammeleinrichtung geführt. Die Mitarbeitenden des Kantons (Bereich Staat) sowie diejenigen jedes einzelnen Anschlusses bilden jeweils ein separates Vorsorgewerk, das in eigener Rechnung geführt wird. Die Anschlüsse tragen die Kosten während der Dauer des Anschlusses (§3 Abs.1-3 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt 2014 [Pensionskassengesetz vom 4. Juni 2014, PKG; SG 166.100]).

b) Die Beklagte schloss sich mit Vertrag vom 31. August bzw. 14. September 1971 (Anschlussvertrag 1971, Klagbeilage [KB] 3) ab 1. September 1971 der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals (PWWK) als Vorgängerin der Klägerin an. Die Parteien schlossen in den folgenden Jahren weitere den Anschluss regelnde Verträge ab: Vertrag vom 4. bzw. 7. Februar 1983 (Anschlussvertrag 1983, KB 4), Vertrag vom 17. Dezember 1997 bzw. 27. April 1998 (Anschlussvertrag 1998, KB 5) und Vertrag vom 25. Oktober bzw. 3. November 2010 (Anschlussvertrag 2010, KB 7).

c) Per 1. April 1976 versicherte die Beklagte ihre gegenwärtigen und künftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einem anderen Berufsvorsorgeversicherer, und zwar der G____, für die Gruppenversicherung (Beilage Klagantwort [BKA] 1). Dabei vereinbarte die Beklagte mit der G____, alle in definitivem und ungekündigtem Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer, soweit sie nicht bereits in der PWWK versichert sind, in die Gruppenversicherung aufzunehmen (Art. 1 Abs. 3 des Gruppenversicherungsvertrages, BKA 1).

d) Im Zuge eines Schriftwechsels zwischen der Klägerin und der Beklagten im Oktober 1982 (Replikbeilage [RB] 5 bis 7) fragte die Klägerin bei der Beklagten am 29. November 1982 (RB 8) nach, ob sie den neuen Anschlussvertrag eingehen wolle ob sie ihr Personal bei einem anderen Versicherungsträger versichern wolle. Die Beklagte teilte der Klägerin am 17. Dezember 1982 (RB 10) mit, dass ein allfälliger Übertritt zu einem anderen Versicherungsträger sehr gut überlegt werden müsse und sorgfältiger und umfassender Abklärungen bedürfe, was dementsprechend Zeit brauche. Am 2. Februar 1983 fand eine Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten statt und am 7. Februar 1983 schloss die Beklagte den Anschlussvertrag 1983 mit der Klägerin ab. Im Schreiben vom 4. Februar 1983 (KB 2, Duplikbeilage [DB] 11) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe sich unter dem Regime des alten, im Jahr 1971 abgeschlossenen Anschlussvertrages genötigt gesehen, parallel zu diesem Vertrag noch eine Gruppenversicherung anderweitig abzuschliessen, denn der alte Vertrag habe die Aufnahme von Spareinlegern ausgeschlossen. Sie versichere fortan noch ihr festangestelltes Personal nach fünf Jahren bei der Klägerin. Für die Zukunft sehe sie nun vor, all jene Mitarbeiter, denen nach einer ca. 5-jährigen Tätigkeitsdauer der Status eines «fest angestellten Mitarbeiters» zustehe (im Sinne der Umschreibung im PWWK-Gesetz), auf die Möglichkeit des Eintritts in die PWWK hinzuweisen. Zeitlich kürzere Dienstverhältnisse betrachte sie als «Durchgangsstellen». Diese Mitarbeiter nehme sie gemäss BVG in die alternative Gruppenversicherung auf.

e) In der Folge liessen sich nur noch einzelne Mitarbeiter der Beklagten bei der Klägerin versichern, sodass nur noch ein kleiner Teil des Personalbestandes bei der Klägerin berufsvorsorgeversichert war (vgl. Aufstellungen BKA 3 und DB 3). Ab 1. Januar 1991 erfolgten keine Neuzugänge mehr. Im Jahr 1997 waren 20 Aktive und 32 Rentner versichert, im Jahr 2003 8 Aktive und 34 Rentner, 2006 4 Aktive und 37 Rentner und ab 2008 nur noch ein Aktiver bei 38 Rentnern. Per 31. März 2013 wurde der letzte Aktive pensioniert, es verblieben 35 Rentner (alle Angaben Sammel-beilage KB 10). In den Jahren 2017 und 2018 umfasste das Vorsorgewerk 32 Rentner (Beilage zur Eingabe vom 29. April 2019).

f) Am 6. September 2007 (BKA 5) informierte die Klägerin die Beklagte über die mit dem neuen Pensionskassengesetz verbundenen Änderungen. Auch sei ein neues Vorsorgereglement und als komplette Neuerung ein Anschlussreglement erlassen worden. Das PKG 2007 trat am 1. Januar 2008 in Kraft.

g) Ab dem Jahr 2008 befand sich das Vorsorgewerk der Beklagten in Unterdeckung, den Angaben in den jeweiligen Jahresrechnungen zufolge in folgender Höhe (KB 10):

Jahr

Deckungsgrad

Höhe Unterdeckung

Performance

2007

100.6 %

--

2.4 %

2008

85.2 %

Fr. 3'208'743.75

- 10.9 %

2009

86.9 %

Fr. 2'729'296.15

10.4 %

2010

86.1 %

Fr. 2'791'552.20

4.1 %

2011

80.4 %

Fr. 3'633'039.65

- 0.2 %

2012

79.5 %

Fr. 3'627'500.93

6.7 %

2013

75.1 %

Fr. 4'344'861.83

5.5 %

2014

75.1 %

Fr. 4'178'469.00

7.45 %

2015

69.6 %

Fr. 4'835'860.30

1.19 %

2016

59.1 %

Fr. 6'520'417.33

4.02 %

2017

57.5%

Fr. 6'415'384.88

7.31%

2018

51.2%

Fr. 7'053'308.92

- 2.45%

2019

48.9%

Fr. 7'157'209.22

10.91%


h) Im Schreiben vom 3. Juni 2009 (KB 10) informierte die Klägerin die Beklagte, dass einige Vorsorgewerke in eine bedeutende Unterdeckung gefallen seien, die zwingend Sanierungsmassnahmen erfordere. Davon seien alle Vorsorgewerke betroffen, die einen Deckungsgrad von weniger als 95 % aufwiesen. Sie würde mit ihnen gemeinsam nach Lösungen suchen. Am 3. Juli 2009 (KB 12) stellte die Klägerin der Beklagten einen Bericht zur Unterdeckung per 31. Dezember 2008 mit möglichen Sanierungsmassnahmen zu und bat um eine Stellungnahme bis Ende September 2009. In diesem Bericht führte die Klägerin aus, im Vorsorgewerk der Beklagten betrage der Anteil der für die Rentenbezüger reservierten Vorsorgekapitalien 98 %, der Anteil der Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten belaufe sich auf 2 % des gesamten Vorsorgekapitals. Dieses Verhältnis beeinflusse die Wirksamkeit der einzelnen möglichen Sanierungsmassnahmen. Im Bericht wurden sodann die einzelnen Sanierungsmassnahmen beschrieben. Am 6. August 2009 fand eine gemeinsame Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten statt (RB 18, vgl. auch KB 14 und RB 17). Am 9. September 2009 (RB 17) beantwortete die Klägerin dem Pensionskassenexperten der Beklagten diverse Fragen. Darin führte sie aus, dass in der Frage des Bedarfs an Sanierungsmassnahmen bezüglich der Art des Versichertenbestandes grundsätzlich kein Unterschied gemacht werden könne. Die tatsächlich zur Auswahl stehenden Instrumente einer Sanierung seien jedoch je nach Bestandeseigenschaft unterschiedlich. Das Sanierungskonzept müsse verhältnismässig, zumutbar und zielgerichtet ausgestaltet sein. Bei einem einzigen Aktivversicherten könne diesem nicht die gesamte Sanierungslast auferlegt werden. Auch für einen geschlossenen Rentnerbestand sehe sie die Notwendigkeit einer Sanierung. Weil hierfür jedoch nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten gegeben seien, sei eine Sanierung, wenn überhaupt, nur unter (freiwilliger) Mitwirkung des Arbeitgebers realisierbar. Am 25. August 2010 (KB 14) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie schliesse freiwillige Beiträge kategorisch aus. Im Schreiben vom 16. September 2010 (KB 15) entgegnete die Klägerin, dass die Finanzierung des Vorsorgewerks der Beklagten getrennt erfolge und die dringend anstehende Sanierung ohne ihr Zutun nicht möglich sei.

i) Bezüglich Sanierung wandte sich die Klägerin erst wieder im Schreiben vom 8. Juli 2016 (KB 10) betreffend Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2015 an die Beklagte. Weil das Vorsorgewerk über keine aktiven Versicherten verfüge, die in die Sanierung einbezogen werden könnten, gehe die Sanierung zu Lasten des Arbeitgebers. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, den Betrag von Fr.6'348'255.65 zu überweisen. Bei Bedarf stehe sie für eine Zahlungsvereinbarung und einen allfälligen Austausch zur Verfügung. Am 20. August 2016 (KB 16) bestritt die Beklagte die gestellte Forderung mit Nachdruck. Es bestehe keine Verpflichtung des Arbeitgebers mehr. Sie bemängelte zudem, dass jeglicher Hinweis auf eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch fehle. Am 6. Oktober 2016 (KB 18) teilte die Klägerin der Beklagten mit, bei einer Unterdeckung sei eine Vorsorgeeinrichtung von Bundesrechts wegen verpflichtet, Massnahmen zur deren Behebung zu treffen. Arbeitgeber müssten der Sanierung zustimmen, wenn sie zur Leistung von ausschliesslichen Sanierungsbeiträgen verpflichtet werden sollen. Dabei genüge eine generelle Zustimmung zu allen gesetzlichen und reglementarischen aktuellen und künftigen Bestimmungen im Anschlussvertrag. Bis am 31. Dezember 2015 seien die kantonalgesetzliche Gesetzgebung im alten PKG vom 28. Juni 2007 (PKG 2007) und die reglementarischen Bestimmungen der Klägerin nicht restlos in Einklang miteinander gestanden, da das PKG 2007 nur eine paritätische Sanierung einer Unterdeckung vorgesehen habe. Mit der Totalrevision und der Inkraftsetzung des PKG 2014 per 1. Januar 2016 sei die kantonale Gesetzgebung mit den Bestimmungen der Klägerin in Einklang gebracht worden. Das PKG 2014 verlange keine paritätische Sanierung mehr und diene somit in Verbindung mit den bundesrechtlichen und den reglementarischen Bestimmungen als Rechtsgrundlage für die Forderung von Sanierungseinlagen der angeschlossenen Arbeitgeber. Die Klägerin machte im Weiteren Ausführungen zu den Anschlussverträgen. Am 12. Dezember 2016 (KB 20) entgegnete die Beklagte, dass sie einer Leistung von Sanierungsbeiträgen zu keinem Zeitpunkt zugestimmt und eine solche Verpflichtung auch anderweitig nicht akzeptiert habe, weder explizit noch stillschweigend. Im Weiteren legte sie dar, warum die Rechtsauffassung der Klägerin nicht zutreffe.


II. Verfahrensschritte

a) Mit Klage vom 31. Oktober 2017 beantragt die Klägerin, vertreten durch Dr. B____, Advokat, und lic. iur. C____, Advokatin, die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten ihres Rentnervorsorgewerks bei der Klägerin einen Sanierungsbeitrag von Fr.6'520'417.30 zzgl. Zins zu 5% seit Klageinreichung zur Behebung der per 31. Dezember 2016 in diesem Umfang bestehenden Unterdeckung zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) In der Klageantwort vom 28. Februar 2018 beantragt die Beklagte, vertreten durch Prof. Dr. E____, Rechtsanwalt, und lic. iur. F____, Advokat, die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

c) Mit Replik vom 5. Juni 2018 hält die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest, ändert aber den eingeklagten Betrag auf die per Ende 2017 bestehende Unterdeckung von Fr.6'415'384.88. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin, Auszüge der für die Beklagte geführten Konti einzureichen, teilt sie zudem mit, sie erstelle jährlich einen einzigen Jahresabschluss, aus dem die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die einzelnen Vorsorgewerke hervorgingen. Um dieses System zu veranschaulichen, reicht die Klägerin den Bericht ihres Experten für berufliche Vorsorge, dipl.phil.II H____, I____ AG, vom 23. Mai 2018 ein. Weiter informiert die Klägerin, dass sie neben dem Rentnervorsorgewerk der Beklagten noch weitere Rentnervorsorgewerke mit derselben Problematik führe. Der gesamte Betrag der Unterdeckungen umfasse rund Fr. 21.6 Millionen per Ende 2017.

d) In der Duplik vom 31. August 2018 hält die Beklagte an ihrem Antrag fest. Zudem reicht sie eine Stellungnahme ihres Experten für die berufliche Vorsorge, Dr. J____, K____ AG, vom 27. August 2018 ein.

e) Die Klägerin hält in der Triplik vom 9. November 2018 weiterhin an ihren Anträgen fest und beantragt die Anhörung ihres Pensionskassenexperten.

f) Am 17. Januar 2019 und am 22. Februar 2019 reichen die Parteien weitere Stellungnahmen ein.

g) Die Instruktionsrichterin schliesst am 26. Februar 2019 den Schriftenwechsel.

h) Am 29. April 2019 reicht die Klägerin die nun vorliegende Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2018 mit einer ausgewiesenen Unterdeckung von Fr.7'053'308.92 ein.

i) Am 13. Mai 2019 findet eine erste Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Fünferbesetzung zur grundsätzlichen Sanierungspflicht statt.

j) In der Verfügung vom 19. Juni 2019 informiert die Instruktionsrichterin die Parteien, dass die Kammer in der Beratung vom 13. Mai 2019 die grundsätzliche Sanierungspflicht bejaht habe. Hinsichtlich der Höhe der Unterdeckung und des Anteils, für den die Beklagte einstehen müsse, würden die Parteien zu einer Verhandlung geladen mit den Auskunftspersonen H____, I____ AG, und Dr. J____, K____ AG. Zusätzlich bittet die Instruktionsrichterin die Klägerin, bis zum 10. Juli 2019 ihre Einnahmen- und Ausgabenrechnungen des Rentenpools seit 2012 einzureichen.

k) Am 30. August 2019 reicht die Klägerin Unterlagen zur finanziellen Entwicklung des Rentenpools für die Jahre 2012 bis 2018 ein, darunter einen Bericht ihres Pensionskassenexperten H____ vom 27. August 2019.

l) Am 21. April 2020 reicht die Klägerin die Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2019, die Mitteilung zu den indikativen Werten per 1. Januar 2020 und eine Honorarrechnung ein. Die Unterdeckung per 31. Dezember 2019 beträgt Fr.7'157'209.22.

m) Am 23. April 2020 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt unter Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygienevorschriften in Fünferbesetzung statt. Anwesend im Gerichtssaal sind neben den drei Gerichtspräsidien je ein Rechtsvertreter der Parteien und die geladenen Pensionskassenexperten sowie die Gerichtsschreiberin. Zwei weitere Richter sind der Verhandlung in einem Nebenraum per Videokonferenz zugeschaltet. Weitere Beteiligte befinden sich entweder im Bereich vor dem Gerichtssaal bei geöffneter Tür zum Saal sind per Videokonferenz zugeschaltet.

n) An der Verhandlung reicht die Beklagte weitere Dokumente ein, die zu den Akten genommen werden. Nach ausführlicher Befragung der Pensionskassenexperten erhalten die Parteien Gelegenheit zu plädieren. Anschliessend beraten die Mitglieder der Kammer.

o) Am 28. April 2020 reicht der Pensionskassenexperte der Klägerin seine Honorar-rechnung für den Aufwand an der Parteiverhandlung ein, am 7. Mai 2020 reicht der Pensionskassenexperte der Beklagten eine ebensolche ein.


Entscheidungsgründe

1. Formelles

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Leistung von Sanierungsbeiträgen einer betroffenen Arbeitgeberin betrifft eine typische vorsorgerechtliche Angelegenheit und kann als individueller Anspruch mit Klage nach Art. 73 BVG geltend gemacht werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 9C_938/2015, E. 5.3.).

1.2. Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand unter anderem am Sitz der Beklagten. Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.

1.3. Das Gericht entscheidet als Dreiergericht unter dem Vorsitz einer Präsidentin eines Präsidenten. In schwierigen Fällen kann die Verfahrensleiterin der Verfahrensleiter anordnen, dass das Gericht um zwei weitere Richterinnen Richter erweitert wird (§ 83 Abs. 1 und 3 GOG). Ein solcher schwieriger Fall liegt hier vor. Die Thematik ist komplex, der Streitbetrag hoch und der Ausgang des Verfahrens kann Auswirkungen haben auf weitere bei der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit derselben Problematik (vgl. dazu auch oben unter Verfahrensschritte II.c).

2. Prozessthema

2.1. Strittig ist die Leistung von Sanierungsbeiträgen. 2.2. Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe weder eine Sanierungsvereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen noch habe sie Sanierungsbeiträge geleistet, obwohl seit Jahren eine sanierungspflichtige Unterdeckung bestehe. Per 31. Dezember 2016 habe die Unterdeckung Fr.6'520'417.30 betragen, was einem Deckungsgrad von 59,1% entspreche. Die Beklagte habe sich entschieden, die Aktiv-versicherten mehrheitlich bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu versichern, sodass den Rentenbeziehenden im Vorsorgewerk bei der Klägerin zu wenig Aktive gegenüberstünden. Den anderen Vorsorgewerken der Klägerin mit Aktivversicherten sei es trotz der gravierenden Negativperformance des Jahres 2008 gelungen, sich von den damaligen Verlusten vollständig zu erholen. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, den bei der Klägerin liegenden geschlossenen Bestand auf den bei der anderen Vorsorgeeinrichtung liegenden offenen Bestand zu überführen, um so eine paritätische Sanierung zu ermöglichen. Nachdem im Vorsorgewerk der Beklagten keine Aktiven mehr versichert seien, müsse der Arbeitgeber eine Sanierungseinlage zur Behebung der Unterdeckung leisten. 2.3. Dagegen bringt die Beklagte verschiedene Einwände vor. Es habe bereits seit 1976 ein Rentnervorsorgewerk bestanden, weswegen der Anschlussvertrag 1971 massgebend sei. Dieser falle in eine Zeit, in der das BVG noch nicht in Geltung gewesen sei. Demzufolge bestehe keine Sanierungspflicht. Zudem bestehe eine Staatsgarantie, weswegen eine Sanierungspflicht entfalle. Schliesslich bringt die Beklagte vor, es mangle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte wendet sich sodann gegen die Höhe der Unterdeckung. So könne der Betrag jener Unterdeckung, die unter der Geltung des PKG 2007 entstanden sei, nicht eingefordert werden. Darüber hinaus stimmten verschiedene Parameter in der Berechnung nicht, es liege gar keine Unterdeckung vor und es sei ein Teil des Betrages verjährt. Schliesslich bestreitet die Beklagte die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme. 2.4. Im Folgenden wird das Bestehen einer Sanierungspflicht an sich erörtert (Erw. 3 bis 6). Danach widmet sich das Urteil der Frage nach der Höhe und den Modalitäten des Sanierungsbeitrages (ab Erw. 7).

3. Anwendbarer Anschlussvertrag

3.1. Umstritten ist zunächst die Frage, welcher Anschlussvertrag auf das Vorsorgeverhältnis anwendbar ist. 3.2. Die Klägerin vertritt die Ansicht, massgeblich sei der letzte zwischen den Parteien geschlossene Anschlussvertrag, mithin jener aus dem Jahr 2010. Bis zum 31. März 2013, dem Zeitpunkt der Pensionierung des letzten Aktivversicherten, habe ein Anschlussvertrag für Aktive und Rentnerinnen und Rentner bestanden und ab 1. April 2013 seien unter dem Anschlussvertrag 2010 nur noch Rentnerinnen und Rentner versichert gewesen. Die Beklagte dagegen beruft sich auf den Anschlussvertrag 1971; dieser habe nämlich im Jahr 1976 gegolten, als die Beklagte einen Grossteil ihrer Aktivversicherten zu einem anderen Vorsorgeversicherer gewechselt habe. 3.3. Seit dem Anschluss am 1. September 1971 mit der PWWK als Vorgängerin der Klägerin (Anschlussvertrag 1971 [KB 3]) haben die Klägerin und die Beklagte drei weitere Anschlussverträge abgeschlossen: den Anschlussvertrag 1983 (KB 4), den Anschlussvertrag 1998 (KB 5) und den Anschlussvertrag 2010 (KB 7). Im Jahr 1976 schloss die Beklagte mit der G____ einen neuen Anschlussvertrag für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab, wobei für diese nach einer ca. fünfjährigen Tätigkeit die Möglichkeit bestehen blieb, dass sich diese für die Berufsvorsorge bei der Klägerin entscheiden konnten (siehe Sachverhalt I.d). 3.4. Keiner der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Anschlussverträge regelt das Vorgehen bzw. die Folgen aufgrund der Übernahme eines Teils der Aktivversicherten durch den neuen Vorsorgeversicherer im Jahr 1976 bzw. das Zurücklassen des Rentnerbestands im Jahr 1976 bei gleichzeitigem Verbleib einiger Aktivversicherten und dem Neuzugang einzelner Aktivversicherter. Dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 4. Februar 1983 (KB 2, BKA 4) ist zu entnehmen, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten nach einer fünfjährigen Tätigkeitsdauer weiterhin die Möglichkeit bestand, sich bei der Klägerin zu versichern. Diese Möglichkeit nahmen bis ins Jahr 1990 jedoch nur einzelne Aktive in Anspruch. Danach gab es keine Neuzugänge mehr, sodass ab diesem Zeitpunkt faktisch ein geschlossener Bestand vorliegt. Die Parteien vereinbarten aber erst im Anschlussvertrag 2010 ausdrücklich einen geschlossenen Bestand. Darin heisst es unter Art. 2.1 Kreis der versicherten Personen: «geschlossener Aktivversicherten- und Rentnerbestand aus laufendem Anschlussverhältnis (keine Neueintritte)». 3.5. Das Vorsorgewerk der Beklagten hat sich im Zeitraum von 1976 bis zur Pensionierung des letzten Aktivversicherten im Jahr 2013 zwar nicht zu einer reinen, aber doch die Fortführung prägenden Rentnerkasse entwickelt (vgl. dazu BGE 145 V 22 E. 7.2.1, wo sich der Bestand an Aktivversicherten durch die Kündigung von Anschlussverträgen im Vergleich zu den Rentenbezügern massiv verringerte; vgl. auch BGE 144 V 264 E. 4.3.3). In diesem Zeitraum lag also keine reine Rentnerkasse vor, sondern es waren auch Aktive bei der Klägerin versichert. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten stand bis zum Anschlussvertrag 2010 weiterhin die Möglichkeit offen, die Berufsvorsorge bei der Klägerin wahrzunehmen. Im Jahr 2013 wurde der letzte Aktive pensioniert. Daher kann erst ab dem Jahr 2013 von einer reinen Rentnerkasse gesprochen werden. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, warum auf den Anschlussvertrag 1971 abgestellt werden soll. Auch wenn die Beklagte bereits unter der Geltung des Anschlussvertrages 1971 einen Grossteil ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem Jahr 1976 bei der Rentenanstalt versichern liess, kann die Beklagte nicht die Massgeblichkeit dieses Anschlussvertrages auslösen, indem sie einseitig entscheidet, nur noch einen kleinen Teil von Mitarbeitenden bei der Klägerin zu versichern. Ausserdem haben Klägerin und Beklagte weiterhin neue Anschlussverträge abgeschlossen. Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, so hätte dies auch die unbefriedigende Situation zur Folge, dass je nach Zeitpunkt der Pensionierung der einzelnen Versicherten unterschiedliche Anschlussverträge gelten würden. Schliesslich umfasst der Anschlussvertrag 2010 nach seinem Wortlaut sowohl Aktive als auch Rentnerinnen und Rentner. Demnach schloss auch die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages 2010 die Rentnerinnen und Rentner in die Geltung des Vertrages mit ein. Wenn die Beklagte nun behauptet, für letztere gelte der Anschlussvertrag 1971, verhält sie sich widersprüchlich. Aus der Tatsache, dass sich das Vorsorgewerk der Beklagten seit 1976 zunehmend zu einer faktischen Rentnerkasse entwickelt hat, kann nicht auf die Massgeblichkeit des Anschlussvertrages 1971 geschlossen werden. 3.6. Ebenso wenig kann für die Frage des massgebenden Anschlussvertrages auf den letzten Neuzugang eines Aktivversicherten im Jahr 1990 abgestellt werden, wie dies die Beklagte eventualiter vorbringt. Denn auch zu diesem Zeitpunkt hätten sich noch weitere Aktive bei der Klägerin versichern lassen können. Die Beklagte hat diese Möglichkeit ihren Mitarbeitenden gegenüber weder ausgeschlossen noch hat sie der Klägerin bekannt gegeben, dass sie fortan keine Aktiven mehr bei der Klägerin versichern würde. 3.7. Die Beklagte hat den Anschluss bei der Klägerin nie aufgegeben, auch wenn sie mit der G____ im Jahr 1976 einen neuen Anschlussvertrag abgeschlossen hat. Die Parteien haben weiterhin neue Anschlussverträge abgeschlossen. Die Beklagte führte somit zwei parallele Anschlüsse, einen bei der Klägerin und einen bei der G____. Die Frage, ob eine solche Konstellation zulässig sei und inwieweit dies eine Besonderheit darstelle, - eine Frage, welche die Beklagte wiederholt in ihren Vorbringen hervorhebt - ist dabei nicht entscheidend. Auch kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gesagt werden, ein neuer Anschlussvertrag mit der G____ sei an die Stelle des bisherigen Anschlussvertrages mit der Klägerin getreten. Dass es unter den Parteien nie strittig gewesen war, dass die Rentnerinnen und Rentner bei der Klägerin verbleiben, macht den Anschluss noch nicht zu einer reinen Rentnerkasse, solange auch Aktive versichert sind. 3.8. Die Beklagte bezieht sich im Weiteren auf Art. 53e Abs. 6 BVG (in Kraft seit 1. April 2004), wonach der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen bleibt, wenn diese bei Auflösung des Anschlusses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben. Die Beklagte hat den Anschlussvertrag nie gekündigt, insbesondere auch nicht jenen aus dem Jahr 2010. Die Klägerin hat den Anschlussvertrag 2010 ebenfalls nicht gekündigt. Insofern kommt eine Anwendung des Art. 53e BVG nicht in Frage, denn er regelt in den Absätzen 4 bis 7 die Auflösung von Anschlussverträgen (vgl. Art. 53e Abs. 4 BVG). Die Pensionierung des letzten Aktivversicherten im Jahr 2013 entfaltet daher keine Wirkungen nach Art. 53e BVG, da dieser Tatbestand von diesem Artikel nicht erfasst wird. Ebenso wenig wurde der Anschluss im Jahr 1976 aufgelöst, als die Beklagte die neue Gruppenversicherung mit der G____ abschloss. Ohnehin bleibt nach Art. 53e Abs. 6 BVG der Anschlussvertrag in Bezug auf die Rentnerinnen und Rentner bestehen (siehe dazu auch unten Erw. 5.2.8.). 3.9. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, als Arbeitgeberin könne sie mangels eines Arbeitsverhältnisses für ihre Rentnerinnen und Rentner nicht mehr in die Pflicht genommen werden. Mit der Pensionierung des letzten Aktivversicherten im Jahr 2013 endet mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter die Pflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Leistung der ordentlichen Beiträge. Trotzdem bleibt der Anschlussvertrag des Arbeitgebers selbstredend auch bezüglich jener Versicherten bestehen, die bereits pensioniert wurden (Erich Peter, Rentnerkassen - Zulässigkeit und Voraussetzungen der Neugründung [1. Teil], SZS 2014 221 S. 231). Auch bei einer reinen Rentnerkasse ist Vertragspartner des Anschlusses weiterhin die Beklagte. 3.10. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für das Vorsorgewerk der Beklagten der Anschlussvertrag 2010 massgebend ist und dass dieser nach wie vor gilt.

4. Staatsgarantie

4.1. Die Beklagte beruft sich auf eine im PKG festgeschrieben gewesene Staatsgarantie, deren Abschaffung aufgrund von Art. 72f BVG nicht zulässig gewesen sei. Die Klägerin wendet dagegen ein, die Staatsgarantie sei mit dem PKG2007 per 1. Januar 2008 abgeschafft worden. Mit der Inkraftsetzung des revidierten PKG2014 per 1. Januar 2016 sei die Staatsgarantie für einen Teilbestand rückwirkend ab 1. Januar 2012 wiedereingeführt worden; die Beklagte gehöre nicht dazu. Auch mit dem PKG2014 gelte als Grundsatz das System der Vollkapitalisierung. 4.2. Nach Art. 72a Abs. 1 BVG können Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Art. 72c BVG besteht, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Art. 72a ff. BVG traten am 1. Januar 2012 in Kraft. Nach altem Recht durften die Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen (aufgehobener Art. 69 Abs. 2 BVG). 4.3. Der ab dem 1. Januar 2008 geltende §55 PKG2007 sah eine Staatsgarantie lediglich für das Staatspersonal vor. Der die Grundsätze der Finanzierung regelnde §14 PKG2007 ging in Absatz3 davon aus, dass die Beiträge zusammen mit den Vermögenserträgen sicherstellen sollten, dass die Vorsorgeverpflichtungen langfristig voll gedeckt sind (Grundsatz des Kapitaldeckungsverfahrens mit Bilanzierung in geschlossener Kasse). Die Finanzierung der Vorsorge für die Versicherten der angeschlossenen Institutionen erfolgte getrennt von derjenigen für das Staatspersonal (Abs. 4). Dies legte auch das im Zeitpunkt des Abschlusses des Anschlussvertrages 2010 massgebende Anschlussreglement vom 24. August 2007 (Anschlussreglement 2007, KB 8) in Art. 11 «Finanzielles Gleichgewicht» fest. Danach trug jede Institution die vollen Kosten ihres Vorsorgewerks. Die Finanzierung erfolgte durch Beiträge der Versicherten und der Institution, durch Zusatzbeiträge und Einmaleinlagen der Institution sowie durch Vermögenserträge. Eine Garantieverpflichtung des Staates zur Sicherstellung eines allfälligen Fehlbetrages war ausgeschlossen. 4.4. Die Klägerin hatte mit dem PKG2007 bereits am 1. Januar 2008 das System der Vollkapitalisierung eingeführt und die Staatsgarantie abgeschafft. 4.5. Der ab dem 1. Januar 2016 in Kraft stehende und derzeit geltende §5 Abs.2 PKG2014 sieht für die Vorsorgewerke als Grundsatz das System der Vollkapitalisierung vor. Für Vorsorgewerke, für die eine Staatsgarantie besteht, kann die Klägerin die Finanzierung der Leistungen im System der Teilkapitalisierung zulassen. Gemäss §6 Abs.3 PKG kann der Regierungsrat für das Vorsorgewerk des Bereichs Staat sowie den Vorsorgewerken derjenigen angeschlossenen Institutionen, an denen der Kanton eine 100%-Beteiligung hält, eine Staatsgarantie gewähren. Dazu gehört die Beklagte ganz offensichtlich nicht. Nach dem PKG2014 besteht für die Beklagte keine Staatsgarantie. 4.6. Bereits im Anschlussvertrag1997 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte, dass die Institution im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen gegenüber der Pensionskasse und den bei dieser versicherten Personen die Obliegenheit des Staates in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber übernimmt (Art.1 Anschlussvertrag1997). Im Anschlussvertrag2010 finden sich keine Regelungen, das im Zeitpunkt des Abschlusses geltende PKG2007 sah keine Staatsgarantie vor. Und auch das in diesem Zeitpunkt massgebende Anschlussreglement2007 schloss in Art.11 Abs.1 eine Garantieverpflichtung des Staates zur Sicherstellung eines allfälligen Fehlbetrages aus. Gemäss Art.10 Abs.5 Anschlussreglement vom 13. November 2014 (Anschlussreglement2014, KB 11) besteht für Vorsorgewerke in Vollkapitalisierung kein Anspruch auf Garantieleistungen im Rahmen von §6 PKG2014. 4.7. Für das Vorsorgewerk der Beklagten lag bis ins Jahr 2007 der Deckungsgrad über 100%. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der Abschaffung der Staatsgarantie per 1. Januar 2008 das Vorsorgewerk der Beklagten nach dem Grundsatz der Vollkapitalisierung grundsätzlich ausreichend finanziert war (zur Bedeutung der Wertschwankungsreserve auf das finanzielle Gleichgewicht siehe Anschlussreglement2007, Art.11 Abs.2). Dem Wegfall der Staatsgarantie entsprechend sah §23 Abs.1 PKG2007 Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung vor. Trotz Anschlusses an eine öffentlich-rechtliche Kasse galten für das Vorsorgewerk der Beklagten mit dem PKG2007 ab dem 1. Januar 2008 die gleichen Bestimmungen, wie sie auch für privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen gelten. Damit ist die Deckungslücke nicht unter anderen, nur für öffentlich-rechtliche Kassen geltenden rechtlichen Bedingungen entstanden. Denn im Zeitpunkt der Entstehung der Unterdeckung war die Staatsgarantie bei der Klägerin bereits abgeschafft worden und der Grundsatz der Vollkapitalisierung mit Bilanzierung in geschlossener Kasse eingeführt worden. Ursachen der Unterdeckung im Vorsorgewerk der Beklagten sind vielmehr negative Marktentwicklungen, später auch die Senkung des technischen Zinssatzes (vgl. dazu auch Mitteilung Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, M-04/2012, Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, S. 4). 4.8. Die Einführung von Art. 72a ff. BVG steht in Zusammenhang damit, dass nach dem damals geltenden Recht öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung geführt werden durften. Sie mussten nicht vollständig ausfinanziert sein, weil wegen der Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden bisher von einem stabilen Versichertenbestand (Perennität) ausgegangen wurde. Die Revision hatte eine rechtliche Gleichbehandlung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen mit privatrechtlichen zum Ziel. Aus diesem Grund sollen öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen innert 40 Jahren (= eine Erwerbsgeneration) ausfinanziert werden. Bereits vollkapitalisierte öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen müssen hingegen im System der Vollkapitalisierung weitergeführt werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften] vom 19. September 2008, BBl 2008 8411, S. 8412, www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2008/8411.pdf). 4.9. Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung (Art. 72a - 72g BVG) sind vorliegend nicht anwendbar. Denn sie wurden auf Bundesebene erst eingeführt, als der Kanton Basel-Stadt die Staatsgarantie bereits aufgehoben hatte. Die Ausführungen der Beklagten zu Art. 72f BVG gehen daher ins Leere. Schliesslich ist auf das Ziel der Art. 72aff. BVG hinzuweisen, nämlich die Ausfinanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen, die im Teilkapitalisierungsverfahren finanziert sind, innerhalb von 40 Jahren. 4.10. Das PKG2007 sah bereits ab dem 1. Januar 2008 den Grundsatz des Kapitaldeckungsverfahrens mit Bilanzierung in geschlossener Kasse vor (§14 Abs.3 PKG2007). Massgebend ist daher auch für das Vorsorgewerk der Beklagten der in Artikel 65 BVG statuierte Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit (vgl. dazu auch Art.65 Abs.2 und 2bis BVG jeweils letzter Satz). 4.11. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für die Deckungslücke der Beklagten keine Staatsgarantie vorliegt.

5. Pflicht zur Sanierung

5.1. Parteistandpunkte

5.1.1. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse gestützt auf Art.65d Abs.3 lit.a BVG in Verbindung mit (iVm) Art.66 Abs.1 BVG, §8 PKG2014, Art.10 Abs.4 Anschlussreglement2014, Art.41 Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2. September 2015 (Rahmenreglement2015, KB 22) sowie den Anschlussvertrag2010 den geforderten Sanierungsbeitrag leisten. Die Beklagte habe im Anschlussvertrag2010 Reglementsänderungen zugestimmt, den Anschlussvertrag habe sie nicht gekündigt.

5.1.2. Die Beklagte bestreitet, dass eine gesetzliche Grundlage bestehe, die sie verpflichte, eine Sanierungseinlage bei einer Rentnerkasse zu leisten. Im PKG2014 seien Sanierungseinlagen des Arbeitgebers nicht explizit festgelegt, sondern es verweise nur auf das Reglement; das reiche nicht. Aufgrund von Art.50 Abs.2 BVG bedürfe es zwingend einer gesetzlichen Grundlage, denn nach dieser Bestimmung können Einrichtungen des öffentlichen Rechts entweder die Bestimmungen über die Leistungen jene über die Finanzierung erlassen. Da sich der kantonale Gesetzgeber für die Regelung der Finanzierung im PKG entschieden habe, müsse sich die strittige Sanierungspflicht direkt aus dem kantonalen Gesetz ergeben. Im Weiteren bemängelt die Beklagte, dass eine blosse Verweisung im Anschlussvertrag auf die geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen nicht ausreiche, dass eine Pflicht mit dieser finanziellen Tragweite direkt im Anschlussvertrag geregelt werden müsse und dass sich Art. 41 Rahmenreglement 2015 auf gemeinsame Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern beziehe.

5.1.3. Bis Ende 2015 bestehe gar keine Grundlage für die strittige Sanierungseinlage. Die Klägerin räume selber ein, dass unter dem PKG2007 ein Spannungsverhältnis zwischen den reglementarischen Grundlagen der Klägerin und den kantonalgesetzlichen Bestimmungen bestanden habe. Die Beklagte verweist auf das Schreiben vom 9. September 2009 und auch auf den Jahresbericht der Klägerin für das Jahr 2016. Insbesondere aus dem Briefwechsel im Jahr 2009 ergebe sich, dass sich Einlagen einer Arbeitgeberin eines Arbeitgebers nur auf Aktivversicherte und nicht auf Rentnerinnen und Rentner beziehen könnten.

5.1.4. Im Folgenden werden die bundesrechtlichen (Erw. 5.2.), dann die kantonalrechtlichen und reglementarischen Vorgaben ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Anschlussvertrages2010 (Erw. 5.3 und 5.4) dargelegt. Da mit dem PKG2014 per 1. Januar 2016 eine Gesetzesänderung unter der Geltung des Anschlussvertrages2010 in Kraft trat, wird geprüft, ob ein Abänderungsvorbehalt bestand (Erw. 5.5.) und die Beklagte den Änderungen zustimmte (Erw. 5.6. und 5.7.). Schliesslich wird darauf eingegangen, ob unerwartete Entwicklungen der Anwendung der strittigen Bestimmung entgegenstehen (Erw. 5.8.) und ob diese willkürlich ist (Erw. 5.9.) In Erwägung 6 werden sodann weitere Einwände der Beklagten gegen die Sanierungspflicht zusammengefasst.

5.2. Bundesrechtliche Vorgaben

5.2.1. Die berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren; eine Vorsorgeeinrichtung kann daher nicht (auf Dauer) Leistungen erbringen, die mit dem vorhandenen Kapital nicht finanzierbar sind (BGE 138 V 366 E. 3.; 135 V 382 E. 10.5). Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Art. 65 Abs. 1 BVG). Eine Abweichung davon ist gemäss Art. 65c Abs. 1 BVG zeitlich begrenzt zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Leistungen im Rahmen des BVG bei Fälligkeit erbracht werden können und wenn die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben. Bei Unterdeckung sind Letztere daher verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 65d Abs. 1 BVG).

5.2.2. Die Vorsorgeeinrichtungen regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g (Art. 65 Abs. 2 und 2bis BVG). Eine Unterdeckung besteht, wenn das verfügbare Vorsorgevermögen das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht deckt (vgl. Art. 44 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).

5.2.3. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dann dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist (Art.65d Abs.1 BVG; vgl. auch Art.56 Abs.1 lit.b undc BVG, wonach der Sicherheitsfonds die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt). Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art.25 Abs.1 der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG [SFV, SR 831.432.1]; vgl. auch Art.56 Abs.3 Satz2 BVG: Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen). Nicht mehr möglich ist die Sanierung eines Versichertenkollektives, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist (Art.25 Abs.2 lit.b SFV; BGE 143 V 219 E. 5.2). Mit den Begriffen «Vorsorgewerk» und «Versichertenkollektiv» ist dasselbe gemeint, nämlich alle versicherten Personen eines angeschlossenen Arbeitgebers (BGE 145 V 106 E. 4.2).

5.2.4. Die Massnahmen bei Unterdeckung sind in Art.65d BVG und Art.44ff. BVV2 geregelt. Diese müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Art.65d Abs.2 BVG).

5.2.5. Wenn andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art.65d Abs.3 BVG während der Dauer der Unterdeckung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben, wobei der Beitrag der Arbeitgeberin des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein muss wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (lit. a); und von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben, dies jedoch nur unter sehr eingeschränkten und im vorliegenden Fall nicht gegebenen Bedingungen (lit.b).

5.2.6. Die arbeitgeberseitige Pflicht zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen ist bundesrechtlich nicht geregelt. Die Vorsorgeeinrichtungen haben zur Regelung ihres Finanzierungssystems einen weitgehenden Handlungsspielraum (vgl. Art.65 Abs.2 BVG). Eine solche Pflicht ergibt sich daher entweder aus einer reglementarischen anschlussvertraglichen Bestimmung (BGE 144 V 173 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts vom 4. September 2017, 9C_105/2017, E.3.2 mit Hinweisen und vom 5. Mai 2017, 9C_641/2016, E.5.2; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute Bundesgericht) vom 30. Juni 2005, B82/04, E.4; Urteil des EVG vom 22. August 2005, B125/04, E.2 sowie Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 65 Rn. 3).

5.2.7. Die - explizit allein dem Arbeitgeber auferlegte - Ausfinanzierungspflicht stellt einzig auf eine rechnerische Grösse, nämlich den Deckungsgrad ab, den auch Rentnerkassen auf- respektive ausweisen. Sie ist sozusagen ultima ratio und greift, wenn sich die finanzielle Situation des Vorsorgewerkes nicht anderweitig hinreichend verbessern lässt. Diese «Alternative» mag vom Bestand der Aktivversicherten abhängen. Eine andere Sanierungsmöglichkeit, mithin das Vorhandensein eines Aktivversichertenbestandes, ist aber nicht conditio sine qua non für die Ausfinanzierungspflicht (BGE 144 V 173 E. 3.3.5.1 mit Hinweis).

5.2.8. Selbst wenn eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag kündigt, bleibt dieser in Bezug auf die Rentenbeziehenden von Gesetzes wegen bestehen, sofern die Rentnerinnen und Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben (Art.53e Abs.6 BVG). Dabei soll die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber (wie die Vorsorgeeinrichtung) im Verhältnis zu den Rentenbezügern weiterhin diejenigen Pflichten haben, welche sie resp. er hätte, wenn der Anschlussvertrag nicht gekündigt worden wäre (BGE 135 V 261 E. 4.3.4). Diese Regelung belässt keinen Spielraum. Aus ihr folgt diskussionslos, dass es sich im Fall, dass eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber seine aktiven Arbeitnehmenden in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert und in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur noch Rentenbeziehende belässt, nicht anders verhalten kann. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss den Anschlussvertrag weiterhin einhalten und kann sich seinen darin eingegangenen Verpflichtungen nicht entziehen (BGE 144 V 173 E. 3.3.5.2. mit Hinweis zum Ganzen auf Erich Peter, Rentnerkassen - Zulässigkeit und Voraussetzungen der Neugründung [1. Teil], SZS 2014 221 S. 233-235).

5.2.9. Das bisherige Vorsorgewerk sowie die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber behalten ihre Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern im gleichen Ausmass bei, wie wenn die Aktiven bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bleiben würden. Eine andere Auslegung ist mit dem Begriff des Vertrages als zweiseitigem Rechtsgeschäft nicht zu vereinbaren (Peter, a.a.O., S. 235 f.). Die von der Beklagten vertretene Ansicht, für Rentnerinnen und Rentner sei die Klägerin zuständig, war im Gesetzgebungsprozess in einer ersten Variante vorgesehen gewesen. Danach sollte bei deren Zurückbleiben die Vorsorgeeinrichtung für die Absicherung der finanziellen Belastungen verantwortlich sein. Die Rentnerinnen und Rentner wären damit zum alleinigen Problem der Vorsorgeeinrichtung geworden. Schliesslich wurde die zweite Variante zum Gesetz: der Anschlussvertrag läuft in Bezug auf die Rentenbeziehenden weiter und die Kosten werden dann finanziert, wenn sie anfallen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss den Anschlussvertrag weiterhin einhalten und kann die Rentnerinnen und Rentner nicht einfach abhängen (ausführlich und im Detail zur Entstehungsgeschichte des Art. 53e BVG: BGE 135 V 261 E.4.3; Erich Peter, a.a.O., S. 233f.).

5.2.10. Das Vorsorgewerk der Beklagten ist seit 2013 eine reine Rentnerkasse. Mangels versicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können keine paritätischen Sanierungsbeiträge von der Beklagten gefordert werden. Selbstredend fällt auch eine Sanierungsmassnahme mit Hilfe der Verzinsungspolitik weg. Andere mögliche Sanierungsmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat solche auch nicht geltend gemacht. Es verbleibt einzig die strittige Ausfinanzierungspflicht der Beklagten. Auch bereits im Jahr 2008, als sich das erste Mal eine Unterdeckung manifestiert hatte, kamen in praktischer Hinsicht keine anderen Massnahmen mit Einbezug von Aktivversicherten mehr in Betracht, weil den Rentnerinnen und Rentnern schlicht eine zu geringe Anzahl von Aktivversicherten gegenüberstand (vgl. Sachverhalt I.e.). Anders würde sich die Situation präsentieren, hätte die Beklagte alle ihre Aktivversicherten bei der Klägerin belassen. Diesfalls wären paritätische Sanierungsmassnahmen nach Art.65d Abs. 3 lit.a BVG möglich gewesen.

Art. 65d Abs. 2 verweist auf eine reglementarische Grundlage. Zu erläutern sind deshalb die kantonalgesetzlichen, reglementarischen anschlussvertraglichen Bestimmungen.

5.3. Kantonalrechtliche und reglementarische Vorgaben bei Abschluss des Anschlussvertrages 2010

5.3.1. Bei Abschluss des Anschlussvertrages2010 galten das PKG2007, das Anschlussreglement 2007 (KB 8) und das Vorsorgereglement vom 24. August 2007 (Vorsorgereglement 2008, KB 9).

5.3.2. Gemäss §23 Abs.1 PKG2007 musste die Klägerin Massnahmen prüfen, wenn der Deckungsgrad unter 100% fiel, um die Unterdeckung innert einer angemessenen Frist beheben zu können. Fiel der Deckungsgrad unter 95%, waren zwingend Sanierungsmassnahmen zu treffen. Abs.3 verwies für die einzelnen Massnahmen und die Zuständigkeiten auf das Reglement, hielt aber fest, dass die wirtschaftliche Last der Sanierung zu gleichen Teilen auf Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Destinatärinnen und Destinatäre zu verteilen war.

5.3.3. Art.47 Abs.4 lit.e Vorsorgereglement 2008 sah als eine der Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Sanierungseinlagen des Arbeitgebers vor. Gemäss §23 Abs.3 PKG2007 war jedoch die wirtschaftliche Last der Sanierung zu gleichen Teilen auf Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Destinatärinnen und Destinatäre zu verteilen. Damit bestand unter der Geltung des PKG2007 bis 31. Dezember 2015 ein - wie die Klägerin auch selbst einräumt - Spannungsverhältnis zwischen den reglementarischen Grundlagen der Klägerin und den kantonalgesetzlichen Bestimmungen, die eine paritätische Sanierung stipulierten.

5.3.4. Auch das im Zeitpunkt des Abschlusses des Anschlussvertrages 2010 geltende Anschlussreglement 2007 regelte Sanierungseinlagen für einen Rentnerbestand nicht ausdrücklich. Nach Art.11 Anschlussreglement 2007 trug jede Institution die vollen Kosten ihres Vorsorgewerks und die Finanzierung erfolgte durch Beiträge der Versicherten und der Institution sowie durch Zusatzbeiträge und Einmaleinlagen der Institution und durch Vermögenserträge. Art.12 Abs.2 hielt unter dem Titel «Zusatzbeitrag» fest, zum Ausgleich eines allfälligen versicherungstechnischen Defizits leistet die Institution jährlich einen entsprechenden Zusatzbeitrag, und verwies auf Art.20 Abs.3 des Anschlussreglements 2007. Dieser sah unter dem Titel Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen «Zusatzbeitrag versicherungstechnische Finanzierung für Aktive» vor. Hinsichtlich der versicherungstechnischen Finanzierung der Renten hielt sodann Abs.5 fest, dass für laufende Renten keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung erfolgte. Dieses Finanzierungsrisiko trug die Klägerin über die je Vorsorgeplan von ihr festgelegten Risikobeiträge. Art.23 Anschlussreglement 2007 verlangte bei einer Unterdeckung, sofern keine unmittelbare Verbesserung der Situation zu erwarten war, Sanierungsmassnahmen im Sinne der Bestimmungen des Vorsorgereglements zu prüfen bzw. bei einem Deckungsgrad von weniger als 95% solche zu ergreifen. Demnach regelte das Anschlussreglement 2007 Zusatzbeiträge aufgrund von allfälligen versicherungstechnischen Defiziten im Detail nur bei Aktiven. Hinsichtlich Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung verwies es auf das Vorsorgereglement. Dessen Art.47 war in Bezug auf alleinige Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers jedoch durch §23 PKG2007 nicht gedeckt. Im Anschlussvertrag 2010 ist in Art.2.2, der die Wahl des Vorsorgeplanes betrifft, eine jährliche Nachbelastung der nicht finanzierten versicherungstechnischen Kosten vermerkt. Diese jährliche Nachbelastung bezieht sich nur auf Art.20 Abs.3 Anschlussreglement 2007 und betrifft daher nur die versicherungstechnische Finanzierung von Aktivversicherten. Dieser Vermerk im Anschlussvertrag 2010 kann nicht so verstanden werden, dass darauf eine Behebung einer Unterdeckung durch die Beklagte als Arbeitgeberin gestützt werden kann. Die strittige Ausfinanzierungspflicht der Beklagten ist daher im Anschlussvertrag 2010 nicht enthalten.

5.3.5. Den Widerspruch zwischen §23 PKG2007 und Art.47 Vorsorgereglement 2008 unter dem alten Recht sah auch die Klägerin. Entsprechend hielt sie im Schreiben an die Beklagte vom 9. September 2009 (BKA 7) fest, dass sie auch für einen geschlossenen Rentnerbestand die Notwendigkeit einer Sanierung sähe, hierfür jedoch nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten gegeben seien und eine Sanierung nur unter (freiwilliger) Mitwirkung des Arbeitgebers realisierbar sei. Auch der Jahresbericht 2016 (BKA 8) führt aus, dass im Berichtsjahr ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, um die Handlungsoptionen bei geschlossenen Vorsorgewerken in Unterdeckung zu prüfen. Dieses Gutachten kam zusammenfassend zum Schluss, dass ein geschlossenes Vorsorgewerk - insbesondere ein Rentnervorsorgewerk - gestützt auf die Rechtsgrundlagen ab 1. Januar 2016 verpflichtet werden könne, Sanierungseinlagen vom Arbeitgeber zu verlangen. Die bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtsgrundlagen hätten aufgrund der paritätischen Sanierungsklausel jenen Vorsorgewerken die Möglichkeit geboten, Sanierungsmassnahmen zu verweigern, weshalb bei einigen geschlossenen Vorsorgewerken massive Unterdeckungen vorgelegen seien.

5.3.6. Aufgrund der Kommunikation der Klägerin und der Formulierung des PKG2007 durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin sie vor dem 1. Januar 2016 für eine Sanierung des Rentnerbestandes nicht ins Recht fassen würde. Paritätische Sanierungsmassnahmen für diese Zeit wären aufgrund der geringen Anzahl an Aktivversicherten weder verhältnismässig noch zielführend gewesen. Nach der Pensionierung des letzten Aktivversicherten im Jahr 2013 waren sie auch nicht mehr möglich.

5.3.7. Weder das PKG2007 noch der Anschlussvertrag 2010 sahen eine arbeitgeberseitige Ausfinanzierungspflicht vor. Art.47 Abs.4 lit.e Vorsorgereglement 2008 sah eine Sanierungseinlage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers vor, diese Bestimmung stand aber nicht in Einklang mit dem PKG2007. Eine arbeitgeberseitige Pflicht zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen war damit auf der Grundlage des PKG2007 nicht offensichtlich.

5.3.8. Zu prüfen ist daher im Folgenden die Rechtslage per 1. Januar 2016 unter dem PKG2014.

5.4. Kantonalrechtliche und reglementarische Vorgaben seit dem 1. Januar 2016

5.4.1. Das kantonale Recht sieht seit dem 1. Januar 2016 in §8 Abs.1 PKG2014 Massnahmen der Klägerin im Vorsorgereglement vor, falls der gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften bestimmte Deckungsgrad unter 100% liegt.

5.4.2. Art.10 Abs.4 Anschlussreglement 2014 verweist auf das Rahmenreglement. Sanierungsmassnahmen müssen gemäss den Bestimmungen des Rahmenreglements geprüft und ergriffen werden, wenn eine Unterdeckung vorliegt und keine unmittelbare Verbesserung der Situation zu erwarten ist. Art.19 Abs.2 Anschlussreglement 2014 sieht die Anwendbarkeit des Reglements auf sämtliche Anschlussverträge der Klägerin vor.

5.4.3. Nach Art.41 Abs.1 Rahmenreglement 2015 ist das finanzielle Gleichgewicht der Pensionskasse durch geeignete Massnahmen (Leistungskürzungen Beitragserhöhungen) wiederherzustellen, wenn Sanierungsmassnahmen erforderlich sind. Dabei müssen die Massnahmen nach Abs.2 dem Grad der Unterdeckung und dem Risikoprofil der Pensionskasse Rechnung tragen. Als Massnahme stehen dabei auch Sanierungseinlagen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur Verfügung (Abs.2 lit.e). Dieses Reglement ist ebenfalls auf den 1. Januar 2016 in Kraft getreten (Art.42 Rahmenreglement 2015).

5.4.4. Gemäss §8 Abs.1 PKG2014 muss die Klägerin im Vorsorgereglement Massnahmen bei einer Unterdeckung vorsehen. Dies entspricht den bundesrechtlichen Grundsätzen nach Art.65 Abs.1 und Art.65d Abs.1 BVG. Das PKG 2014 enthält aber im Gegensatz zum BVG keine konkreten Sanierungsmassnahmen, sondern verweist auf das Vorsorgereglement. Damit handelt es sich beim totalrevidierten PKG2014 um ein Rahmengesetz. Das Vorsorgewerk der Beklagten wird im System der Vollkapitalisierung geführt. Die Klägerin muss daher Sanierungsmassnahmen ergreifen, wenn der Deckungsgrad unter 100% sinkt, sofern keine zeitlich begrenzte Unterdeckung im Sinne von Art.65c Abs.1 BVG vorliegt. Die Klägerin sieht in Art.41 Rahmenreglement 2015 verschiedene Sanierungsmassnahmen vor, darunter die strittige Sanierungseinlage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eine solche ist zulässig, auch bei reinen Rentnerkassen. Schliesslich enthält das Anschlussreglement 2014 ebenfalls eine entsprechende Bestimmung.

5.4.5. Gemäss der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage kann die Beklagte als (ehemalige) Arbeitgeberin zu Sanierung ihrer Rentnerkasse verpflichtet werden.

5.4.6. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des massgebenden Anschlussvertrages 2010 das PKG2014 noch nicht in Kraft war, ist nun zu prüfen, ob sich die Beklagte die per 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderungen entgegenhalten lassen muss.

5.5. Anschlussvertraglicher und reglementarischer Änderungsvorbehalt

5.5.1. Art. 1 Abs. 2 Anschlussvertrag 2010 hält fest, Rechte und Pflichten der Institution und der PKBS ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und aus dem Pensionskassengesetz, dem Anschlussreglement und dem Vorsorgereglement, soweit dessen Bestimmungen auf das Anschlussverhältnis anwendbar sind. Gemäss Abs.3 hat die Institution vom Pensionskassengesetz und den Reglementen Kenntnis genommen und anerkennt diese sowie sämtliche künftigen Änderungen als Rechtsgrundlage. Das Anschlussreglement 2007 enthält mit Art.30 ebenfalls einen Änderungsvorbehalt. Und auch gemäss Art.52 Abs.2 Vorsorgereglement 2008 (KB 9) kann dieses jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Destinatäre vom Verwaltungsrat geändert werden.

5.5.2. Fehlt es bei Eintritt einer Unterdeckung an einer reglementarischen Grundlage, so darf die Vorsorgeeinrichtung eine solche schaffen. Enthält das Reglement einen Abänderungsvorbehalt zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, so kann diese die Pflicht zur Leistung von Sanierungsbeiträgen durch eine entsprechende Neuregelung einseitig und pro futuro einführen (Marc Hürzeler/Tulay Sakiz, Berufliche Vorsorge: Pflichten des Arbeitgebers, in: plädoyer 2020 36 S. 41).

5.5.3. Sowohl der Anschlussvertrag 2010 als auch die massgeblichen Reglemente sind mit einem Änderungsvorbehalt versehen. Trotzdem bedarf es gemäss Art.66 BVG der Zustimmung der Beklagten zur strittigen Massnahme.

5.6. Einverständnis der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

5.6.1. Gemäss Art.66 Abs.1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden (Art.66 Abs.1 dritter Satz BVG). Diese Bestimmung schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der einseitigen Rechtssetzungsbefugnis der Vorsorgeeinrichtungen. Sie gilt im obligatorischen Bereich auch für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen (vgl. BGE 128 II 24 E. 3c).

5.6.2. Im Überobligatorium muss ebenfalls die Zustimmung des Arbeitgebers vorliegen, wenn ein Arbeitgeberbeitrag zur Behebung einer Unterdeckung erhoben werden soll (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 65d Rn.7).

5.6.3. Mit dem in Art.66 Abs.1 BVG vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ein besonderer Schutz vor einer einseitigen Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge durch die für den Erlass der Reglemente der Vorsorgeeinrichtung zuständigen Organe gewährt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2005, 2A.609/2004, E. 2.3).

5.6.4. Die Form der Zustimmung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch ein stillschweigendes Einverständnis ist nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2005, 2A.609/2004, E. 2.2 mit Verweis). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Arbeitgeberin der Arbeitgeber einem Änderungsvorbehalt im Reglement (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 66 BVG, Rn.3) Anschlussvertrag zugestimmt hat.

5.6.5. Bei der im Voraus erteilten Zustimmung zu Reglementsänderungen handelt es sich um eine Art Generalvollmacht an die Kassenorgane, die für die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhebliche Auswirkungen zeitigen kann. Es würde dem Sinn von Art.66 Abs.1 dritter Satz BVG widersprechen, einen solchen Verzicht auf das Einverständnis zu einer beschlossenen einseitigen Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge ohne weitere Voraussetzungen zuzulassen. Als Korrelat einer entsprechenden im Voraus erteilten allgemeinen Zustimmung muss daher die reglementarische Möglichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bestehen, den Anschlussvertrag rechtzeitig zu kündigen, um sich einer missliebigen Reglementsänderung, der er resp. sie nicht ausdrücklich zugestimmt hat, entziehen zu können. Damit wird diese zwar nicht verhindert, der angeschlossene Arbeitgebende kann aber durch seinen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung vermeiden, dass das neue Reglement auf ihn angewendet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2005, 2A.609/2004, E.2.3).

5.7. Ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit

5.7.1. Seit dem 1. Mai 2007 besteht mit Art.53f BVG bundesrechtlich eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit. Art.4 Abs.3 des Anschlussvertrags 2010 und Art.17 Abs.3 des Anschlussreglements 2014 nehmen diese Bestimmung ebenfalls auf, ebenso wie Art.4 Abs.3 Anschlussvertrag 2010.

5.7.2. Nach Art.53f BVG muss die Vorsorgeeinrichtung die Versicherungseinrichtung wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der andern Vertragspartei schriftlich ankündigen. Die andere Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen. Wird vom gesetzlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so treten die wesentlichen Änderungen auf den angekündigten Termin in Kraft (Abs.1 bis 3). Dabei gelten u.a. als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages (Abs.4): eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von drei Jahren (lit.a); eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt (lit.b) und andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen (lit.c). Änderungen nach Absatz4 gelten dann nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind (Abs.5).

5.7.3. Das Kündigungsrecht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers im Fall der Veränderung seines Beitragsanteils beziehungsweise einer Einführung von Sanierungsmassnahmen ist zwar in Art.53f Abs.4 BVG nicht ausdrücklich aufgezählt, müsste aber wohl unter Art.53f Abs.4 lit.c BVG («andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen») subsumiert werden (Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 66 BVG Fussnote 37 zu Rn. 15; vgl. dazu auch Parlamentarische Initiative Wechsel der Vorsorgeeinrichtung, Bericht vom 26. Mai 2005 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2005, BBl 2005 5956).

5.7.4. Die Klägerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (recte: 2015; Sammelbeilage KB 10) in Zusammenhang mit der Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2014 über das Rahmenreglement 2015 per 1. Januar 2016 und verwies dazu auf ihre Homepage. In Bezug auf Sanierungsmassnahmen informierte sie im gleichen Schreiben, dass es infolge der Umstellung des Vorsorgewerkes auf die neue Vorsorgelösung per 1. Januar 2016 (Auswirkungen der Umstellungskosten Rentner infolge Senkung des technischen Zinssatzes von 4% auf neu 3%) zu einem Sinken des Deckungsgrades unter 100% kommen könne. Da die Einführung von Sanierungsmassnahmen ab 1. Januar 2016 zwingend sei, seien solche zu prüfen. Damit hat die Klägerin die in Art.53f BVG festgelegte Frist, die Beklagte über wesentliche Änderungen mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich zu informieren, um zwei Tage verfehlt. Dies ist jedoch ohne Auswirkung, da die Beklagte ohnehin nicht von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Zudem teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 (KB 18) mit, bei einer Unterdeckung sei eine Vorsorgeeinrichtung von Bundesrechts wegen verpflichtet, Massnahmen zur Behebung zu treffen. Das PKG2014 verlange keine paritätische Sanierung mehr und diene somit in Verbindung mit den bundesrechtlichen und den reglementarischen Bestimmungen als Rechtsgrundlage für die Forderung von Sanierungseinlagen der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Spätestens in diesem Zeitpunkt war die Beklagte jedenfalls ausreichend über die wesentliche Änderung informiert.

5.7.5. Es ist unbestritten und offensichtlich, dass die Beklagte der mit dem PKG2014 iVm Art. 41 Rahmenreglement 2015 eingeführten strittigen Sanierungseinlage nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Beklagte hat jedoch im Anschlussvertrag 2010 in Art.1 Abs.3 sämtliche künftige Änderungen anerkannt. Sie hat im Nachgang zur Information über die Reglementsänderung weder vom ordentlichen noch vom ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Auch hat sie keine Schritte unternommen, die darauf schliessen lassen würden, dass sie ein solches Kündigungsrecht in Anspruch nehmen wolle (vgl. dazu insbes. Art.53f Abs.3 BVG).

5.7.6. Damit muss sich die Beklagte die gesetzlichen und reglementarischen Änderungen im Rahmen der Änderungsvorbehalte entgegenhalten lassen. Die im Voraus erteilte Zustimmung zu Reglementsänderungen ist grundsätzlich auch für einseitige Erhöhungen der Arbeitgeberbeiträge nicht zu beanstanden, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass insoweit das Erfordernis von Art.66 Abs.1 dritter Satz BVG für die fragliche Reglementsänderung erfüllt ist (vgl. auch Urteil des EVG vom 13. Mai 2005, 2A.609/2004, E.2.3).

5.8. Ungewöhnliche und unerwartete Entwicklung

5.8.1. Die Beklagte ist der Ansicht, dass selbst unter der Annahme, dass im Anschlussvertrag ein umfassender Abänderungsvorbehalt vereinbart worden sei, ganz ungewöhnliche und unerwartete Entwicklungen nicht von einer dynamischen Verweisung erfasst seien. Eine solche Entwicklung müsse unter den Vertragsparteien besprochen und ausdrücklich festgehalten worden sein.

5.8.2. Die Finanzkrisen der vergangenen Jahre sind im historischen Vergleich keinesfalls einzigartig. Das Ausmass der Wertschwankungen in den letzten Jahren ist nicht derart aussergewöhnlich und singulär, dass die heutige finanzielle Lage schlicht nicht erwartet werden konnte. Mit Wertschwankungen ist jederzeit zu rechnen (BGE 138 V 366 E.5.2). Der Eintritt der Unterdeckung im Jahr 2008 als Folge von Wertschwankungen auf den Anlagemärkten ist daher keine ganz ungewöhnliche und unerwartete Entwicklung. Entsprechend war die Einführung von Sanierungsmassnahmen mit Art.65d BVG im Jahr 2005 eine Antwort auf die Finanzkrise des Jahres 2000 und diente dazu, die damals entstandenen Unterdeckungen zu beheben. Die Vorsorgeeinrichtungen wurden sogar dazu aufgefordert, die gebotenen Massnahmen einzuleiten (vgl. Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 19. September 2003, BBl 2003 6399 S. 6399, www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2003/6399.pdf). Ebenso ist die von der Klägerin eingeführte arbeitgeberseitige Ausfinanzierungspflicht eine, wenn auch späte, Antwort auf die Finanzkrise 2008.

5.8.3. Schliesslich geht es um eine Sanierungsmassnahme zur Behebung einer Unterdeckung. Die Beklagte als Arbeitgeberin muss aufgrund von Art.65d BVG grundsätzlich damit rechnen, dass sie im Fall einer Unterdeckung Sanierungsmassnahmen zu leisten hat. Nur weil die Beklagte aktuell keine Aktiven mehr bei der Klägerin versichert hat, kann sie nicht davon ausgehen, überhaupt nichts mehr zu einer Sanierung beitragen zu müssen. Auch bei Aktivversicherten müsste sie zumindest ihren paritätischen Anteil leisten.

5.8.4. Die - auf Ausnahmefälle zu beschränkende - Voraussetzung der Nicht-vorhersehbarkeit einer Äquivalenzstörung ist daher nicht gegeben (vgl. BGE 138 V 366 E. 5.2).

5.9. Art. 41 Abs. 2 lit. e Rahmenreglement 2015 im Besonderen

5.9.1. Die Beklagte vertritt die Meinung, die strittige Massnahme sei willkürlich, weil sie nur noch bestehende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber treffe.

5.9.2. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art.49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur so weit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E.4, 137 V 105 E.6.1, 134 V 223 E.3.1 mit Hinweisen).

5.9.3. Eine ungleiche Behandlung der versicherten Personen eine Beeinträchtigung ihrer wohlerworbenen Rechte steht bei dieser die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betreffenden Massnahme nicht in Frage. Sie ist, wie bereits dargelegt, mit dem Gesetz vereinbar (vgl. Art. 65 Abs. 1 BVG und Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BVG). Auch ist sie nicht willkürlich, da sie alle der Klägerin angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, auch solche mit einem reinen Rentnerbestand, gleichermassen trifft (vgl. dazu auch den Sachverhalt II.c). Ebenfalls kann nicht als willkürlich angesehen werden, dass es sich gemäss Beklagter um neue, nie besprochene Zahlungsverpflichtungen handelt. Dass die Beklagte diese Zahlungspflicht allein trifft, liegt an ihrem Entscheid, ihre Aktivversicherten bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu versichern, was paritätische Sanierungsmassnahmen verunmöglicht. Was den von der Beklagten vorgebrachten Vorwurf der Willkür anbelangt, die Regelung treffe nur noch bestehende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, und nicht mehr jene, die in Konkurs gegangen sind ihr Geschäft aufgegeben haben, ist auf Art. 65d Abs. 1 BVG zu verweisen. Danach tritt der Sicherheitsfonds erst bei Zahlungsunfähigkeit für die Unterdeckung ein, und eine Sanierung des Versichertenkollektivs ist solange möglich, als über die Arbeitgeberin den Arbeitgeber kein Konkursverfahren ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b SFV; siehe oben Erw. 5.2.3.).

5.9.4. Ebenso wenig ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten die Pflicht vom Betrag her und zeitlich unbegrenzt. Denn es werden der Beklagten nicht über Jahrzehnte völlig unbestimmte, nach oben offene Sanierungspflichten aufgebürdet. Ziel der Massnahme ist die Behebung einer Unterdeckung. Ist diese behoben, besteht auch keine Sanierungspflicht mehr. Der massgebende Sanierungszeitraum liegt in der Regel bei maximal zehn Jahren (siehe dazu unten Erw. 10.4f.). Schliesslich wird der Rentnerbestand im Lauf der Jahre abnehmen und die Rentnerkasse beim Tod des letzten Versicherten aufgelöst werden. Die Beklagte lässt schliesslich unberücksichtigt, dass sich der Betrag der Unterdeckung in der Regel stetig erhöht hat, weil sie einer Sanierung widersprochen hat. Durch eine Zusammenführung ihres Aktivversicherten- und Rentnerbestandes erhielte sie die Möglichkeit einer paritätischen Sanierung.

5.9.5. Die Einführung der arbeitgeberseitigen Sanierungspflicht betrifft keine wohlerworbenen Rechte der Destinatäre, ist gesetzeskonform und nicht willkürlich. Daher reicht ein Verweis im Anschlussvertrag 2010 auf die geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen aus. Es ist nicht notwendig, dass der Anschlussvertrag selbst die Pflicht zur Leistung einer arbeitgeberseitigen Sanierungseinlage vorsieht.

5.10. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beklagte der seit dem 1. Januar 2016 geltenden arbeitgeberseitigen Ausfinanzierungspflicht nicht mit der Begründung entziehen kann, die Verweisung im Anschlussvertrag 2010 auf die geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sei für sie nicht rechtswirksam.

6. Weitere Einwände gegen die Sanierungspflicht

6.1. Gewinnchancen und Verlustrisiken bei Rentnerkassen und damit zusammenhängende Solidaritäten

6.1.1. Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Rentnerkasse bleibe dasjenige rechtliche Gefüge bestehen, das im Zeitpunkt ihrer Entstehung gegeben gewesen sei. Seien in der Folge allenfalls zusätzliche Mittel erforderlich, um die bereits laufenden Renten zu decken, habe die Klägerin selber dafür zu sorgen, beispielsweise durch eine entsprechende Vermögensanlage, beziehungsweise habe der Sicherheitsfonds einzuschreiten. Dies entspreche dem Gegenstück, dass die Klägerin auch die Chancen beanspruche, wie etwa, dass die Rentner früher sterben als statistisch angenommen. Die berufliche Vorsorge sei ein Versicherungssystem, d.h. dass sie bei Eintritt des versicherten Risikos die zuvor festgelegten Leistungen zu erbringen habe. Die Klägerin habe die Chancen und Risiken übernommen. Wenn das Rentnervorsorgewerk zu hoch alimentiert sei, werde beim Tod des letzten Rentners ein Mutationsgewinn bei der Klägerin bleiben. In Analogie dazu habe sie auch für einen allfälligen Fehlbetrag eines Rentnervorsorgewerks einzustehen. Die Versicherung basiere nicht darauf, dass sie bei Verlusten Unterdeckungen auf die Versicherungsnehmerin zurückgreifen und ihr den Fehlbetrag auferlegen könne. Das sei absurd und verkehre die Versicherungseinrichtung in ihr Gegenteil.

6.1.2. Die berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren (siehe dazu auch oben Erw. 5.2.1.). Das bedeutet, dass Mittel angespart werden, aus denen die Leistungen finanziert werden. Eine Vorsorgeeinrichtung kann nur Leistungen erbringen, die mit dem vorhandenen Kapital finanzierbar sind. Zum verfügbaren Kapital gehört auch die Kapitalrendite, die kalkulatorisch mit einem bestimmten Zinssatz berücksichtigt wird (mindestens der Mindestzinssatz gemäss Art.15 Abs.2 BVG; BGE 135 V 382 E.10.5). Wie alle Kapitaleigner können die Versicherten bei günstigen Finanzmarktverhältnissen von höheren als den geplanten Kapitalrenditen profitieren, was zu Leistungsverbesserungen führt. Umgekehrt sind Vorsorgeeinrichtungen systemimmanent dem Risiko ausgesetzt, dass die Kapitalrendite kleiner ist als geplant. Es widerspräche dem Kapitaldeckungsprinzip und wäre systemwidrig, die Versicherten nur an den Gewinnchancen, nicht aber an den Verlustrisiken teilhaben zu lassen (BGE 140 V 169 E. 8.4; 135 V 382 E. 10.5).

6.1.3. Die Rendite auf dem angesammelten Kapital wird auch als dritter Beitragszahler bezeichnet. Während die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber re-glementiert und damit auch kalkuliert werden können, hängt die Leistungskraft dieses dritten Beitragszahlers entscheidend von den Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt ab. Diese können nicht gesetzlich reglementarisch vorgeschrieben und deshalb auch nicht zuverlässig kalkuliert werden. Zwar rechnet das System der beruflichen Vorsorge mit einer bestimmten gesetzlich allenfalls reglementarisch vorgeschriebenen Minimalverzinsung. Diese stimmt aber nicht höchstens zufälligerweise mit der effektiv auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Rendite überein. Wie jeder Kapitalanleger kann auch die Vorsorgeeinrichtung - die im Grunde nichts anderes als eine Einrichtung zur kollektiven Kapitalanlage der Vorsorgeguthaben der Versicherten ist - bei guten Kapitalmarktverhältnissen unter Umständen Renditen erzielen, die höher sind als die vorgeschriebenen Mindestzinsen (BGE 135 V 382 E.11.4.5).

6.1.4. Nur Stiftungen mit Vollversicherungsverträgen können wegen der garantierten Leistungen der Versicherungseinrichtungen nicht in Unterdeckung fallen. Art.65 Abs.1 und 2 sowie die Art.65a, 65b und 65c BVG etc. sind dann nicht von Belang. (Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 19. September 2003, BBl 2003 6399 S. 6418). Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung sind nicht erforderlich bei Vorsorgeeinrichtungen mit Vollversicherungsverträgen, die mit Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, da bei diesen Einrichtungen der Versicherer aufgrund des Kollektivversicherungsvertrages die Garantie für die Leistungen übernimmt und die Vorsorgeeinrichtung somit nicht in eine Unterdeckung fällt (a.a.O., S. 6420). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Vollversicherung bei einer Versicherungseinrichtung, sondern um eine Sammeleinrichtung mit einem eigenen Vorsorgewerk der Beklagten. Die Vorsorgewerke tragen das Anlagerisiko selber und können auch Deckungslücken aufweisen (a.a.O., S. 6418).

6.1.5. Auch ist der Sicherheitsfonds nicht zuständig für die Übernahme der Deckungslücke (siehe oben Erw. 5.2.3., vgl. Art.65d Abs.1 und 3 BVG). Das Vorsorgewerk der Beklagten ist bis anhin seinen Verpflichtungen rechtzeitig und vollständig nachgekommen, es sind keine Liquiditätsengpässe bekannt, das Vorsorgewerk ist nicht zahlungsunfähig.

6.1.6. In der beruflichen Vorsorge bestehen Solidaritäten sowohl bei den Risiken Tod und Invalidität, als auch beim Vorsorgefall Alter zwischen den Aktivversicherten und den Rentenbezügern. Hier besteht beispielsweise eine Solidarität im Langlebigkeitsrisiko, indem länger lebende Rentenbezüger für die Pensionskasse bzw. für die Aktivversicherten einen «Verlust», früher sterbende Rentenbezüger hingegen einen «Gewinn» darstellen (Daniel Dürr/Tristan Imhof, Notwendige Solidaritäten - zu wem gehören die Rentner?, in: Die Rolle des Arbeitgebers in der beruflichen Vorsorge, VPS Verlag 2016, 99 S. 101). Allerdings kann derzeit gesamthaft noch gar nicht gesagt werden, ob diesbezüglich ein «Gewinn» «Verlust» eintritt. Schliesslich ist auch die Solidarität der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu den Rentenbezügern zu erwähnen. Diese ist durch den Gesetzgeber gewollt und zeigt sich beispielsweise bei der Anpassung der technischen Grundlagen der Rückstellungen für die Rentenbezüger bei der Garantie der Rentenleistungen, wenn eine Pensionskasse in eine Unterdeckung gerät zahlungsunfähig wird (a.a.O., S. 102).

6.1.7. Die berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren und auf Solidaritäten zwischen Aktivversicherten, Rentenbezügern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Mit dem Hinweis auf das Versicherungsprinzip kann sich die Beklagte der Ausfinanzierungspflicht nicht entziehen.

6.2. Finanzierung der versicherungstechnisch notwendigen Kosten nach §4 PKG2014

6.2.1. Die Beklagte weist ferner auf §4 Abs.2 PKG 2014 hin, wonach ein Verbleib einzelner Versichertengruppen der Rentenbeziehenden eine Anschlussvereinbarung voraussetze, welche die Finanzierung der versicherungstechnisch notwendigen Kosten sicherstelle. Mit dieser Bestimmung werde festgelegt, dass die versicherungstechnischen Risiken beim Verbleib von rentenbeziehenden Personen im Zeitpunkt der Vertragsauflösung geordnet werden müssen.

6.2.2. Ebenso wie Art.53e BVG (vgl. oben Erw. 3.8.) betrifft auch §4 PKG2014 die Auflösung einer Anschlussvereinbarung bzw. die Liquidation eines Vorsorgewerks. Die Beklagte übersieht, dass die Entstehung eines Rentnervorsorgewerks nicht mit der Auflösung des Anschlusses gleichzusetzen ist. Folglich kann sich die Beklagte nicht auf diese Rechtsnorm berufen. Der von der Beklagten vorgebrachte §4 Abs.2 PKG2014 unterstreicht jedoch, dass die Finanzierung der versicherungstechnisch notwendigen Kosten jeweils von zentraler Bedeutung ist. Bei einer Auflösung des Anschlussvertrages 2010 hätte die Beklagte diese zu tragen. Auch dies ist Ausdruck des Grundsatzes der jederzeitigen Sicherheit nach Art. 65 BVG.

6.3. Gesetzliche Grundlage

6.3.1. Die Beklagte kritisiert, im kantonalen Recht sei an keiner Stelle die Rede davon, dass ehemalige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Rentnervorsorgewerken bestimmte Sanierungsbeiträge zu übernehmen hätten. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts könnten nach Art.50 Abs.2 BVG entweder die Bestimmungen zur Finanzierung diejenigen zu den Leistungen von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. Im Kanton Basel-Stadt habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Fragen der Finanzierung im Gesetz zu ordnen und die Fragen der Leistungen der reglementarischen Ordnung zu überlassen. Daher müsse sich die Sanierungspflicht des Arbeitgebers für einen Rentnerbestand aus dem PKG2014 selber ergeben. Ausserdem halte der Bundesrat in der Botschaft über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19. September 2008 (BBl 2008 8411 S. 8457 ff., www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2008/8411.pdf) fest, Sonderregelungen (Vorsorge von Magistratspersonen, Frühpensionierungen, Invalidisierungen auf Kosten des Arbeitgebers) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die nur durch den Arbeitgeber finanziert werden, seien auf Gesetzesstufe zu regeln. Der Nachschussbeitrag eines früher angeschlossen gewesenen Arbeitgebers sei nicht auf der Gesetzesstufe geregelt worden. Es fehle damit an der erforderlichen ausdrücklichen Grundlage im kantonalen Recht und es könne die Klägerin nicht selber die arbeitgeberseitige Ausfinanzierungspflicht in einem Reglement festlegen.

6.3.2. Gemäss Art.50 Abs.2 Satz2 BVG, der seit dem 1. Januar 2015 in Kraft ist, können bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts entweder die Bestimmungen über die Leistungen jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. Durch diese Beschränkung auf einen der beiden Parameter wird dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit eingeräumt, den anderen Parameter mit Blick auf die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung flexibel festzusetzen (Thomas Gächter/Maya Geckeler Hunziker, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 50 BVG Rn. 16). Die entsprechenden Bestimmungen sind vorliegend im PKG enthalten. Das seit dem 1. Januar 2016 geltende PKG2014 regelt die Finanzierung (siehe §§5 bis 8).

6.3.3. Grundsätzlich regeln die Vorsorgeeinrichtungen das Beitragssystem und die Finanzierung (Art.65 Abs.2 Satz1 BVG). Bei Art.50 Abs.2 Satz2 BVG geht es lediglich um eine Kompetenzausscheidung zwischen politischem Organ und Vorsorgeeinrichtung bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. Die Regelung soll der besonderen Rolle des Gemeinwesens als Garantiegeber und der Handlungsfähigkeit des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung Rechnung tragen. Einerseits soll das Gemeinwesen die Sicherheit haben, dass seine Verpflichtungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung begrenzt bleiben. Andererseits soll das oberste Organ über den Spielraum verfügen, den es braucht, um das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung sicherzustellen (Botschaft über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) vom 19. September 2008 (BBl 2008 8411, S. 8457). Ziel ist also auch hier die Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts.

6.3.4. Der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehende Art.50 Abs.2 BVG soll dem obersten Organ öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen mehr Kompetenzen einräumen, als es bisher der Fall war. Zuvor waren die wichtigsten Elemente der Vorsorgelösung, wie die Leistungen und ihre Finanzierung, in einer vom Bund, von den Kantonen den Gemeinden erlassenen öffentlich-rechtlichen Vorschrift, d.h. in einem Gesetz in einer Verordnung, geregelt. Als Folge davon waren bei diesen Vorsorgeeinrichtungen die Kompetenzen des paritätisch besetzten obersten Organs eingeschränkt, indem diesen kein Entscheidungsrecht, sondern lediglich ein Anhörungsrecht zustand (aArt.51 Abs.5 BVG). Mit der BVG-Revision sollte die berufliche Vorsorge bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern entpolitisiert werden und die Vorsorgeeinrichtung sollte weitgehend die Verantwortung für die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung tragen. Entsprechend wurden die Kompetenzen des Gemeinwesens eingeschränkt (Thomas Gächter/Maya Geckeler Hunziker, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 50 BVG Rn.16).

6.3.5. Für die Beklagte ist der Weg der Klägerin, sowohl die Regelung der Leistungen als auch der Finanzierung in die Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, nicht nachteilig. Denn gemäss Art.50 und Art.66 Abs.1 Satz1 BVG bedürfen finanzielle Pflichten einer reglementarischen Grundlage. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt - analog zu dem im staatlichen Bereich geltenden Legalitätsprinzip - einerseits darin, dass für alle Beteiligten die massgebenden Regeln in generell-abstrakter Form festgelegt sind und dadurch Vorhersehbarkeit und Rechtsgleichheit in der Anwendung gewährleistet werden; andererseits können beim Erlass von Reglementen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer paritätisch mitwirken (Art.51 BVG). Das Erfordernis einer reglementarischen Form sichert damit die gesetzlich vorgesehene paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen (BGE 124 II 570 E.3b und 124 II 114 E.2b/c mit Hinweisen).

6.3.6. Grundsätzlich gilt, eine Beitragsleistung muss nicht zwingend in einer generell-abstrakten Gesetzesnorm erlassen werden, denn die Vorsorgeeinrichtungen haben zur Regelung ihres Finanzierungssystems einen weitgehenden Handlungsspielraum (vgl. Art. 65 Abs. 2 BVG und oben Erw. 5.2.6.). Schliesslich stellt auch ein Reglement eine generell-abstrakte Norm dar, die für alle angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gleichermassen gilt.

6.3.7. Der kantonale Gesetzgeber hat mit dem PKG2014 einen Weg gewählt, auch bei der Regelung der Finanzierung in den §§5 bis 8 bloss einen Rahmen vorzugeben und keine Details zu regeln. Dies ist mit der Zielsetzung des Art.50 Abs.2 BVG vereinbar. Ohnehin tritt vorliegend das Gemeinwesen nicht als Garantiegeber auf. Bei dieser Bestimmung geht es in erster Linie darum, den Gestaltungsspielraum des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung auch bei Vorliegen einer Staatsgarantie sicherzustellen. Eine Pflicht, diesen Spielraum wahrzunehmen, besteht nicht.

6.3.8. Ebenso wenig kann man sagen, dass es sich bei der strittigen Sanierungseinlage um eine Sonderregelung handelt, denn es werden im Gegensatz zu den in der Botschaft genannten Beispielen (Vorsorge von Magistratspersonen, Frühpensionierungen, Invalidisierungen auf Kosten des Arbeitgebers) keine neuen versicherten Leistungen eingeführt.

6.3.9. Art.50 Abs.2 Satz2 BVG ist nicht so zu verstehen, dass einer der beiden Parameter (Finanzierung Leistung) auf jeden Fall in einem formellen Gesetz geregelt werden muss. Wenn sich der kantonale Gesetzgeber entschliesst, auch den zweiten Parameter der reglementarischen Ordnung zu überlassen, so ist dies mit Art.50 BVG vereinbar. Es reicht daher aus, dass in §8 Abs.1 PKG2014 zur Ausfinanzierung einer Unterdeckung lediglich auf Massnahmen im Vorsorgereglement verwiesen wird. Im Übrigen ist fraglich, ob sich die Beklagte als privatrechtliche Arbeitgeberin, die sich der Beklagten angeschlossen hat, überhaupt auf Art.50 Abs.2 Satz2 BVG berufen kann.

6.4. Weitere Einwände der Beklagten

6.4.1. Die Beklagte bezieht sich im Weiteren auf das Urteil BGE 144 V 173. Das Bundesgericht weise in der Erwägung 3.3.5.1 darauf hin, dass der Begriff des «Sanierungsbeitrages» im konkreten Fall zentral sei. Dabei gelange das Gericht in der Beurteilung des konkreten Sachverhalts zum Ergebnis, dass dort die Einlage des Arbeitgebers nicht von der Versichertenstruktur abhänge. Anders verhalte es sich aber im vorliegenden Fall. So regle zwar §8 PKG die «Sanierung», beziehe sich aber an keiner Stelle auf den Deckungsgrad eines Rentnervorsorgewerkes, sondern höchstens auf den globalen Deckungsgrad und damit immer auf denjenigen, der für Aktive und Rentnerinnen und Rentner zusammen gelte. Die Sanierung gemäss §8 PKG 2014 beziehe sich daher nicht auf ein reines Rentnervorsorgewerk, das PKG sehe eine solche Sanierung nicht vor.

6.4.2. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden. §8 Abs.1 PKG2014 bezieht sich ganz allgemein auf eine Sanierungspflicht, wenn der Deckungsgrad unter 100% liegt. Das ist hier der Fall. Absatz2 bezieht sich sodann lediglich auf Vorsorgewerke im System der Teilkapitalisierung. Dies trifft auf die Beklagte nicht zu (vgl. dazu auch oben Erw. 4).

6.4.3. Schliesslich wendet die Beklagte ein, Art.41 Rahmenreglement 2015 beinhalte keine genügende Grundlage für die Erhebung des strittigen Beitrages. Auch wenn in Art.41 Abs.2 lit.e von «Sanierungseinlagen des Arbeitgebers» die Rede sei, könne es sich aufgrund von Abs.1 nur um Beiträge von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Aktivversicherten handeln. Auch Art.5 Abs.3 Anschlussreglement 2014 beziehe sich auf Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese Verpflichtung beziehe sich daher nicht auf eine Rentnerkasse. Die Rentenbezüger seien demgegenüber in Art.41 Abs.2 lit.b des Reglements genannt; hier fehle es aber an einer Pflicht des früheren Arbeitgebers, für seine Rentenbezüger einen Sanierungsbeitrag zu leisten. Schliesslich betreffe auch Art.41 Abs.2 lit.e des Reglements einzig den durch einen Anschlussvertrag aktuell gebundenen Arbeitgeber. Insbesondere bestehe mangels aktuellen Anschlusses der Beklagten gar keine Vorsorgekommission, die gemäss Art. 41 Abs. 3 für Sanierungsvereinbarungen zuständig sei.

6.4.4. Bereits unter Erwägung 3 wurde ausgeführt, dass nach wie vor ein Anschlussvertrag besteht und zwar derjenige von 2010. Damit ist einzig zu prüfen, ob sich Art. 41 Abs. 2 lit.e Rahmenreglement 2015 lediglich auf Vorsorgewerke bezieht, die aktive Arbeitnehmende haben.

6.4.5. Art.41 Rahmenreglement 2015 regelt «Massnahmen bei Unterdeckung». Sind Sanierungsmassnahmen erforderlich, ist das finanzielle Gleichgewicht der Pensionskasse durch geeignete Massnahmen (Leistungskürzungen Beitragserhöhungen) wiederherzustellen (Abs. 1). Abs.1 spricht allgemein von «geeigneten Mass­nahmen», die sodann in Abs.2 aufgelistet werden. Auch Rentnerkassen können eine Unterdeckung aufweisen (siehe oben Erw. 5.2.7.). Alleinige Sanierungseinlagen des Arbeitgebers können als eine Beitragserhöhung angesehen werden, wie dies auch das Bundesgericht im Urteil 2A.609/2004 in Bezug auf den Anteil des Arbeitgebers am versicherungstechnischen Fehlbetrag getan hat. Daher kann der Auslegung der Beklagten, dass die Sanierungsmassnahmen von Art.41 nur Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber treffen könne, die noch Aktive führen und deshalb auch noch Beiträge zahlen, nicht gefolgt werden. Ebenso wenig kann die Beklagte aus Art.5 Abs.3 Anschlussreglement 2014 etwas zu ihren Gunsten ableiten. Massgebend ist in erster Linie Art.10 Abs.4 Anschlussreglement 2014 iVm Art.41 Rahmenreglement 2015. Dass gemäss Art. 41 Abs.3 Rahmenreglement 2015 - die hier fehlende - Sanierungsvereinbarung zwischen der Vorsorgekommission und der Pensionskasse notwendig ist, steht einer Sanierungseinlage des Arbeitgebers nicht entgegen, da durch die strittigen Massnahmen weder (nicht mehr vorhandene) Aktivversicherte noch Rentnerinnen Rentner belastet werden. Ohnehin kann bei ungenügenden Massnahmen der Verwaltungsrat für diesen Anschluss weitergehende Massnahmen beschliessen (vgl. Art.41 Abs.4 Rahmenreglement 2015). Warum eine solche Sanierungseinlage in Art.41 Abs.2 lit.b genannt werden soll, ist nicht ersichtlich, da es in lit.b um Sanierungsbeiträge von Rentenbezügern und nicht um die Sanierung einer Rentnerkasse geht. Lit.b listet lediglich eine mögliche Sanierungsmassnahme auf, bezieht sich jedoch nicht allein auf Rentnerkassen. Mit Art.41 Abs.2 lit.e Rahmenreglement 2015 kann auch der ehemalige Arbeitgeber einer Rentnerkasse zu einer Sanierungseinlage verpflichtet werden.

6.4.6. Die Beklagte wendet schliesslich ein, §8 PKG2014 sei nicht anwendbar, weil für das Vorsorgewerk kein neuer Vorsorgeplan festgelegt worden sei. Daher gelte aufgrund der Übergangsbestimmung von §14 PKG2014 weiterhin der bisherige Vorsorgeplan.

6.4.7. Für Vorsorgewerke, für die bis zum Wirksamwerden dieses Gesetzes keine neue Vorsorgelösung bestimmt wurde, gilt bezüglich des Primats, der Festlegung des versicherten Lohnes, der Höhe der Sparbeiträge und der Risikoleistungen der Vorsorgeplan des Bereichs Staat bis zu demjenigen Zeitpunkt, in welchem die Vorsorgekommission ihren neuen Vorsorgeplan festgelegt hat (§14 Abs.1 PKG2014). Die Übergangsbestimmung bezieht sich nicht auf Sanierungsmassnahmen und damit nicht auf Sanierungseinlagen des Arbeitgebers. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern es vorliegend eines neuen Vorsorgeplans bedarf, da sich ein solcher auf Aktivversicherte bezieht und für eine reine Rentnerkasse nicht von Bedeutung ist (vgl. www.pkbs.ch/fileadmin/user_upload/Broschueren/Kurzübersicht_Vorsorgepläne_2019.pdf).

6.5. Ergebnis betreffend Sanierungspflicht

6.5.1. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte zu verpflichten ist, eine Sanierungseinlage als Massnahme zur Behebung der Unterdeckung zu leisten.

6.5.2. Gemäss den von der Klägerin eingereichten Unterlagen betrug die Unterdeckung per 31. Dezember 2019 Fr.7'157'209.22. Per 31. Dezember 2015, das heisst vor Einführung der arbeitgeberseitigen Ausfinanzierungspflicht im Jahr 2016, betrug sie Fr.4'835'860.30. Unter der Herrschaft der heutigen Regelung erhöhte sich die Unterdeckung somit um Fr.2'321'350.00. Für diesen Betrag hat die Beklagte umgehend einzustehen.

7. Sanierung des vor Inkrafttreten des PKG 2014 entstandenen Teils der Unterdeckung

7.1. Die Beklagte bringt vor, die von der Klägerin bis Ende 2015 geltend gemachte Unterdeckung könne nicht auf das PKG2014 gestützt werden. Eine Sanierungspflicht könne nur ab 1. Januar 2016 bestehen, was Fragen der zeitlichen Anwendbarkeit aufwerfe. Es fehle an einer Übergangsbestimmung im PKG2014 und die ab 1. Januar 2016 neu bestehenden Grundlagen können nicht rückwirkend auf Sachverhalte angewendet werden, die sich bereits zuvor zugetragen haben. Selbst bei Vorliegen einer Übergangsregelung wäre diese willkürlich, da sie für bereits seit Jahren bestehende Vorsorgewerke erstmals und rückwirkend eine Sanierungspflicht einführe. 7.2. Zu fragen ist nun, ob die Beklagte gestützt auf die seit dem 1. Januar 2016 geltende Rechtslage die gesamte seit 2008 bestehende und seit 2009 zunehmende Unterdeckung auszufinanzieren hat. Die Frage impliziert, dass bei deren Verneinung eine Unterdeckung weiterhin zulässig ist. Zur Beantwortung der Frage ist zunächst auf die besonderen Merkmale von Rentnerkassen im Allgemeinen als auch auf die Einwände der Beklagten einzugehen. 7.3. Besonderheiten von Rentnerkassen

7.3.1. Die finanzielle Lage von Rentnerkassen ist grundsätzlich fragil. Die genügende Ausfinanzierung einer Rentnerkasse hat deshalb oberste Priorität (vgl. dazu in Bezug auf neu zu gründende Rentnerkassen Erich Peter, Rentnerkassen - Zulässigkeit und Voraussetzungen der Neugründung [1. Teil], SZS 2014 221 S. 227).

7.3.2. Bei Unterdeckung ist eine höhere Sollrendite erforderlich, denn es fehlen die Anlageerträge auf dem der Unterdeckung entsprechenden Betrag zur Deckung des Mindestzinssatzes. Bei tiefen Anlageerträgen führt dies zu einer zusätzlichen Destabilisierung der finanziellen Lage (vgl. BGE 140 V 169 E. 8.4). Aufgrund der fehlenden Kapitalerträge auf den Deckungslücken vergrössert sich die Unterdeckung bei Kassen mit grossen Rentnerbeständen insbesondere in anlageschwachen Jahren rasch. Dies führt zu einem hohen Sanierungsbedarf.

7.3.3. Die Solidarität der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Aktivversicherten mit den Rentenbezügern ist durch den Gesetzgeber gewollt (vgl. oben Erw. 6.1.6.). Die berufliche Vorsorge basiert auf der Solidarität zwischen den Aktivversicherten, deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Rentenbezügern sowie aus der Kollektivität der Aktivversicherten und Rentenbezüger (Daniel Dürr/Tristan Imhof, Notwendige Solidaritäten - zu wem gehören die Rentner?, in: Die Rolle des Arbeitgebers in der beruflichen Vorsorge, VPS Verlag 2016, 99 S. 102f.). Bei reinen Rentnerkassen fehlen damit zentrale Bestandteile der beruflichen Vorsorge, wie etwa die paritätische Organisation die Finanzierung durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (a.a.O., S. 108). Die Isolierung von Rentenbezügern und die Bildung von speziellen Rentnerkassen führen zu einer Entsolidarisierung innerhalb der beruflichen Vorsorge (a.a.O., S. 109). Um die unerwünschte Entsolidarisierung zu vermeiden, sollten Rentenbezüger und Aktivversicherte jeweils bei derselben Vorsorgeeinrichtung versichert sein und dies auch bleiben (a.a.O., S. 103 und 113).

7.3.4. Durch die von der Beklagten im Jahr 1976 vorgenommene Aufteilung der Vorsorgelösungen wird das finanzielle Risiko des Vorsorgewerks der Beklagten vergrössert. Der effektive Eintritt der dauernden Unterdeckung im Jahr 2008 ist zwar aufgrund der schlechten Börsenentwicklung ein ursprünglich anlagewertbedingtes Defizit. Die Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Vorsorgewerks ist aber zu einem bedeutenden Teil auf ein strukturelles Defizit, d.h. nicht anlagewertbedingtes, zurückzuführen (vgl. dazu auch BGE 138 V 366 E.6.2.1). Es geht auf den Entscheid der Beklagten im Jahr 1976 zurück, den Grossteil ihrer Aktivversicherten bei einem anderen Berufsvorsorgeversicherer zu versichern. Dass die Unterdeckung nicht mehr hat behoben werden können, ist in erster Linie ein strukturelles Defizit.

7.4. Finanzielles Gleichgewicht

7.4.1. Die Beklagte trägt eine finanzielle Verantwortung für ihr Vorsorgewerk. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Diese müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Abs.2bis Satz 1). Eine Unterdeckung ist nur zeitlich beschränkt und unter Ergreifung von Sanierungsmassnahmen zulässig (vgl. Art.65c Abs.1 BVG).

7.4.2. Bereits in seinen Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003 (BBl 2003 4314) hat der Bundesrat festgehalten, dass zwischen den Verpflichtungen und der Finanzierung der Leistungen ein Gleichgewicht herrschen muss. Dies sicherzustellen sei dauernde Aufgabe des obersten paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung und bei Unterdeckung eine vordringliche Massnahme (Punkt 21 Abs. 1 der Weisungen).

7.4.3. In der Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 19. September 2003 verwies der Bundesrat auf seine Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum BVG, die zum heutigen Art.65 Abs.1 BVG festhielt, dass diese Bestimmung «den obersten Grundsatz [enthält], den alle Vorsorgeeinrichtungen, privatrechtliche wie öffentlich-rechtliche, berücksichtigen müssen. Die übernommenen Verpflichtungen müssen jederzeit vollumfänglich abgesichert sein, d. h. die Vorsorgeeinrichtungen dürfen auch nicht vorübergehend auf diese Sicherheit verzichten» (BBl 1976 I 264). Um den offensichtlichen Zielkonflikt - jederzeitige Sicherheit und eine auf Dauer angelegte Anlagestrategie - zu lösen, sollte eine vorübergehende Unterdeckung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Der Bundesrat verwies dazu auch auf das gleiche Konzept auf europäischer Ebene: Grundsatz einer jederzeitigen vollen Deckung der Verbindlichkeiten und Abweichen vom Grundsatz bei Vorlegen eines konkreten und realisierbaren Planes, aus dem hervorgeht, wie die volle Deckung in einem angemessenen Zeitraum wiederhergestellt werden kann (BBl 2003 6399 S. 6403ff.). Da eine Unterdeckung immer ein Sicherheitsrisiko darstelle, solle sie nur zeitlich begrenzt möglich sein» (a.a.O., S. 6417). Dies führte zur Einführung von Art. 65c BVG im Jahr 2005.

7.4.4. Des Weiteren ist zu bemerken, dass die im Jahr 2005 mit Art.65d BVG eingeführten Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung, ebenfalls zum Ziel hatten, eine bereits bestehende Unterdeckung zu beheben (a.a.O., S. 6408). Denn den Vorsorgeeinrichtungen soll «ermöglicht werden, zusätzliche wirksame Massnahmen zu ergreifen. Es sind einschneidende Massnahmen, die dann zur Anwendung kommen sollen, wenn weniger weit reichende Massnahmen allein nicht zum Ziel führen dann, wenn diejenigen, welche gemäss heutiger Rechtslage möglich sind, ausgeschöpft sind» (a.a.O., S. 6409f.). Diese Situation trifft auch auf vorliegenden Fall zu.

7.4.5. Schliesslich ist die Behebung der Unterdeckung das Korrelat zu den Schwankungen in Bezug auf die Rendite, wobei auf dem versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital zwingend eine Rendite erzielt werden muss, um die Finanzierung sicherzustellen (vgl. BGE 140 V 169 E. 8.4).

7.4.6. Folglich sind bei einer Unterdeckung Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Die Systematik des BVG lässt es zu, Sanierungsmassnahmen für bereits bestehende Unterdeckungen einzuführen. Dies gilt auch für Rentnerkassen. Das BVG kennt keine teilweise Behebung der Unterdeckung. Massgebend ist die vollständige Behebung einer Unterdeckung, unter der Voraussetzung von Art.65c Abs.1 innerhalb einer angemessenen Frist. Auch die mit Art.65d BVG am 1. Januar 2005 eingeführten Massnahmen hatten zum Ziel, bereits bestehende Unterdeckungen zu beheben. Eine Übergangsregelung sah diese Revision nicht vor (vgl. BVG Änderung vom 18. Juni 2004, AS 2004 4635).

7.4.7. Es kann daher als Grundsatz festgehalten werden, dass die Vorsorgeeinrichtung Sanierungsmassnahmen ergreifen muss, damit eine Volldeckung in angemessener Frist wiederhergestellt werden kann. Es bleibt kein Raum für eine bloss teilweise Ausfinanzierung der Unterdeckung.

7.5. Rückwirkung der strittigen Sanierungsmassnahme

7.5.1. Neu eingeführte Sanierungsmassnahmen unterstehen dem Rückwirkungsverbot. Eine gesetzliche Ordnung ist dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 408 E. 3b/aa, BGE 120 V 329 E. 8b, je mit Hinweisen). Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die sogenannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 138 I 189 E. 3.4 und 126 V 134 je mit Hinweisen).

7.5.2. Ob einer neuen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung durch Lückenfüllung ergeben (BGE 126 V 134 E. 4a mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2020, 8C_706/2019 E. 7.1, zur Publikation vorgesehen; vgl. schliesslich auch BBl 2005 5953 S. 5956).

7.5.3. Die Unterdeckung ist im Jahr 2008 unter dem PKG2007 eingetreten und dauert bis heute an. Dies entspricht einem andauernden Sachverhalt. Es liegt keine echte Rückwirkung vor, da die Unterdeckung über den 31. Dezember 2015 andauerte und sich weiter vergrösserte. Damit war der Tatbestand der Unterdeckung nicht abgeschlossen. Diese Rückwirkung ist zulässig, da ihr kein wohlerworbenes Recht entgegensteht. Es erfolgt kein Eingriff in geschützte Stammrenten der Rentnerinnen und Rentner, weswegen der Vertrauensschutz gewahrt ist. Wohlerworbene Rechte des Arbeitgebers sind keine betroffen. Wie in der Erw. 7.4. dargelegt, entspricht es der Konzeption der beruflichen Vorsorge, dass die gesamte Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist auszufinanzieren ist. Solange die Rentenverpflichtungen erfüllt werden können, ist beim Vorsorgewerk kein Schaden eingetreten. Es handelt sich daher entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Sanierungseinlage auch nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um die gesetzliche Verpflichtung, eine Unterdeckung zu beheben und das finanzielle Gleichgewicht des Vorsorgewerks wiederherzustellen.

7.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass grundsätzlich die gesamte Unterdeckung zu beheben ist.

8. Einwände der Beklagten gegen die Berechnung der Unterdeckung

8.1. Die Beklagte bestreitet sowohl das Bestehen einer Unterdeckung als auch deren Berechnung. Die Klägerin wendet dagegen ein, die Unterdeckung ergebe sich ohne weiteres aus ihren mehrfach geprüften und genehmigten Jahresrechnungen. 8.2. Zu prüfen sind die Einwände der Beklagten hinsichtlich Verantwortlichkeit für die Unterdeckung (Erw. 8.3), technischer Zinssatz (Erw. 8.4.), Berechnung der Unterdeckung (Erw. 8.4.) und Rentenpool (Erw. 8.5). 8.3. Verantwortlichkeit für die Unterdeckung

8.3.1. Die Beklagte ist der Ansicht, nicht sie habe die Unterdeckung verursacht, sondern die verantwortlichen Organe der Klägerin, indem diese es unterlassen hätten, die Rentenverpflichtungen vorsichtiger zu bewerten und das korrespondierende Vermögen entsprechend vorsichtig anzulegen. Insbesondere bemängelte der Pensionskassenexperte der Beklagten in seinem Bericht vom 27. August 2018, aber auch in der Hauptverhandlung vom 23. April 2020, dass bereits in den 90er und 00er Jahren die Vermögen der angeschlossenen Institutionen mit rentnerlastigen Beständen nicht entsprechend ihrer Risiko- und Sanierungsfähigkeit angelegt worden seien. Damit wäre das Renditeerfordernis erfüllbar gewesen und es wäre keine Unterdeckung entstanden. Der für die Anlagen verantwortliche Verwaltungsrat habe jedoch auf diesen Beständen das Anlagerisiko belassen, was die Unterdeckung im Jahr 2008 zur Folge gehabt habe. Die angeschlossenen Institutionen hätten keinen Einfluss auf die Vermögensanlagen und -risiken (Seite 6 des Berichts).

8.3.2. Gemäss Art.48 Abs.2 BVG müssen alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach den gesetzlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge organisiert, finanziert und verwaltet werden. Gemäss Art.71 Abs.1 BVG verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung von Art. 65 Abs. 1 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (für die weitergehende Vorsorge vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG). Dieser oberste, allgemeine Grundsatz gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen, privatrechtliche wie öffentlich-rechtliche (BGE 140 V 420 E. 4.2.1; 132 II 144 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

8.3.3. Die Frage, ob die vorliegende Unterdeckung allein auf eine unvorsichtige Bewertung und Anlage im Jahr 2008 bzw. in den Jahren zuvor zurückzuführen sei, betrifft die Verantwortlichkeit nach Art.52 BVG. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte aufhörte (Art.52 Abs.2 BVG). Die im Jahr 2008 entstandene Unterdeckung im Ausmass von Fr.3'208'743.75 ist der Beklagten mit der Abrechnung für das Jahr 2008 vom 3. Juni 2009 (KB 10) mitgeteilt worden. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist daher fünf Jahre nach dieser Mitteilung verjährt. Ohnehin wäre ein solcher mit einer Verantwortlichkeitsklage nach Art.52 BVG geltend zu machen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat die Beklagte auch von den Renditen in den guten Jahren profitiert.

8.3.4. Die Beklagte bemerkt zwar zutreffend, dass für ihr Vorsorgewerk eine risikolosere Anlagestrategie hätte verfolgt werden müssen. Denn mit der Transformation zu einer rentnerlastigen Kasse geht unweigerlich eine Schmälerung der strukturellen Risikofähigkeit einher. Das Vermögen muss kurzfristiger und weniger risikoreich angelegt werden. Entsprechend sind jedoch - noch - tiefere Renditen zu erwarten. Das wiederum hat zur Folge, dass der technische Zinssatz - weiter - gesenkt werden muss, was schliesslich zu einer weiteren Erhöhung der Verpflichtungen gegenüber den Rentenbezügern führt (BGE 144 V 264 E. 4.3.3). Eine gültige, volle vertragliche Entlastung des Arbeitgebers betreffend eine allfällige Nachfinanzierung und/oder nachträgliche Sanierungspflicht ist nur denkbar, wenn die Berechnung des Deckungskapitals zu einem tatsächlich risikolosen technischen Zins erfolgt, d.h. zu einer technischen Verzinsung mit dem Zins von Bundesobligationen, deren Laufzeiten kongruent sind mit der Lebenserwartung des Rentnerbestands (BGE 143 V 219 E. 4.2).

8.3.5. Eine vorsichtigere Anlage müsste zwingend zu einem tieferen technischen Zins führen. Gerade dies beanstandet die Beklagte aber.

8.4. Technischer Zinssatz

8.4.1. Die Beklagte bemängelt die Höhe des technischen Zinssatzes. Es sei unklar, welchen technischen Zinssatz die Klägerin jeweils ihrer Berechnung zugrunde gelegt habe. Die Klägerin selber spreche lediglich von einem «indikativen Deckungsgrad» und räume ein, der tiefe Deckungsgrad sei lediglich deshalb entstanden, weil der technische Zinssatz gesenkt worden sei. Es sei offensichtlich, dass eine Senkung des technischen Zinses unmittelbar eine höhere Unterdeckung bewirke. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin für das hier in Frage stehende Rentnervorsorgewerk denselben (abgesenkten) technischen Zins heranziehe wie für die Klägerin insgesamt. Das Rentnervorsorgewerk zeichne sich durch eine andere Struktur aus; es flössen abgesehen von den auszurichtenden Renten keine Gelder mehr ab (Austrittsleistungen); Invaliditätsfälle träten nicht mehr auf; hinzutretende Kinderrenten seien kaum zu erwarten; die Gelder können langfristig (mit entsprechend ausgeglichenen Erträgen) angelegt werden. Es frage sich, weshalb die Klägerin auch für dieses Vorsorgewerk den allgemeinen technischen Zins verwendet habe. Der technische Zins sei nicht korrekt festgesetzt worden und habe die Unterdeckung massiv erhöht.

8.4.2. Die Klägerin erwidert, die Festlegung des technischen Zinssatzes falle in die Kompetenz des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung. Bei der Klägerin sei dies der Verwaltungsrat, der gemäss Bundesrecht den technischen Zinssatz für die Pensionskasse auf Empfehlung des Pensionskassenexperten festzusetzen habe. Der Pensionskassenexperte sei an Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten (SKPE) gebunden. Aktuell liege der technische Zinssatz gemäss FRP4 (Fachrichtlinie Technischer Zinssatz der SKPE) bei 2%. Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie würden durchschnittlich einen Zinssatz von 2.6% ausweisen, solche ohne Staatsgarantie einen solchen von 2.2%. Die Klägerin habe demgegenüber bis Ende 2018 mit 3% nach wie vor einen zu hohen technischen Zinssatz gehabt. Der Klägerin könne daher ein zu tiefer technischer Zinssatz nicht vorgeworfen werden. Mit der Senkung werde auf biometrische und anlagetechnische Risiken reagiert und es werde den realwirtschaftlichen Erträgen Rechnung getragen. Die Höhe des technischen Zinssatzes sei jeweils in der Jahresrechnung ausgewiesen. Für den gesamten Bestand der Klägerin gelte der gleiche technische Zinssatz. Die Vorsorgekapitalien der Klägerin beliefen sich auf insgesamt 6 Milliarden Franken. Davon entfielen nur knapp 16 Millionen Franken 0.3% auf die Rentenbeziehenden der Beklagten. Dafür einen eigenen technischen Zinssatz zu fordern, lasse sich sachlich nicht rechtfertigen.

8.4.3. Der technische Zins ist den Unterlagen zu den Jahresabrechnungen in Schreiben der Klägerin zu entnehmen. Bis 2015 betrug er 4%. Danach senkte die Klägerin den technischen Zinssatz in den Jahren 2016 von 4% auf 3% und 2019 auf 2.5%.

8.4.4. Der technische Zinssatz ergibt sich aus den Renditeerwartungen auf dem angesparten Kapital, wobei hierfür eine langfristige Perspektive massgebend ist, da der Umwandlungssatz ab Rentenbeginn unverändert bleibt (Thomas Flückiger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 14. Rn. 12). Der technische Zins muss in Zukunft auf dem verbleibenden Deckungskapital im Durchschnitt erwirtschaftet werden, um die Leistung während der mutmasslichen Leistungsdauer erbringen zu können. Je tiefer der technische Zinssatz ist, umso mehr Deckungskapital muss bereitgestellt werden, jedoch ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Leistung erbracht werden kann, umso höher (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Rn. 1783).

8.4.5. Es ist Aufgabe und in der Kompetenz des obersten Organs, die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen festzulegen (Art.51a Abs.2 lit.e BVG). Der Experte für berufliche Vorsorge (im Folgenden: Experte) beurteilt im Rahmen des versicherungstechnischen Gutachtens gemäss Art.52e BVG die Höhe des verwendeten technischen Zinssatzes. Er empfiehlt dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung einen technischen Zinssatz auf der Grundlage der Fachrichtlinie Technischer Zinssatz der SKPE (FRP4).

8.4.6. Die FRP 4 beschreibt das Vorgehen für die Empfehlung des technischen Zinssatzes. Dieser ist der Diskontsatz, mit dem sich die Vorsorgekapitalien der Rentner und technischen Rückstellungen einer Vorsorgeeinrichtung bestimmen lassen. Laut den Anforderungen von Art.44 Abs.1 BVV2 und Ziffer4 der Fachempfehlung Swiss GAAP FER26 «Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen» (im Folgenden: Swiss GAAP FER26) werden Vorsorgekapitalien jährlich nach anerkannten Grundsätzen und auf allgemein zugänglichen technischen Grundlagen ermittelt. Als Grundsatz gilt, dass der empfohlene technische Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der erwarteten Nettorendite der Anlagestrategie der Vorsorgeeinrichtung liegen soll. Bei seiner Empfehlung berücksichtigt der Experte die Struktur und Merkmale der Vorsorgeeinrichtung sowie deren absehbaren Veränderungen. Dabei orientiert er sich am durchschnittlichen Kassazinssatz der 10-jährigen CHFBundesobligationen der letzten 12 Monatsendwerte per 30. September mit der Möglichkeit eines Zuschlages und eines Abschlages für Langlebigkeit (FRP4 Technischer Zinssatz, Version 2019, www.skpe.ch/attachments/article/15/FRP%204%202019%20genehmigt%20durch%20GV%20vom%202019_04_25%20D.pdf).

8.4.7. Die Klägerin senkte den technischen Zinssatz in den Jahren 2016 von 4% auf 3% und 2019 auf 2.5%. Diese Senkung widerspiegelt eine jeweils vorsichtigere Bewertung der Vorsorgekapitalien und hat demzufolge eine Erhöhung der Vorsorgekapitalien (Passivseite) und damit eine Verminderung des Deckungsgrades zur Folge. Die SKPE empfiehlt per 30. September 2019 eine Obergrenze für den technischen Zinssatz von 1.83% bei Verwendung von Periodentafeln (http://skpe.ch/de/themen/fachrichtlinien.html). Die Empfehlung liegt somit noch tiefer als der aktuelle technische Zinssatz der Klägerin per 1. Januar 2020 von 2.25%. Der technische Zins der Klägerin liegt damit - wie auch in den Jahren zuvor - über der Empfehlung der Kammer. Ein noch tieferer technischer Zinssatz hätte eine weitere Verminderung des Deckungsgrades zur Folge, weil die Vorsorgekapitalien resp. Rentendeckungskapitalien noch weiter erhöht werden müssten. Dies wäre nicht verantwortbar.

8.4.8. Vorliegend trägt die Senkung des technischen Zinssatzes den gesunkenen Renditeerwartungen Rechnung. Da er für die Klägerin gesamthaft gilt, berücksichtigt er aber nicht die Struktur des Versichertenbestandes des Vorsorgewerkes der Beklagten. Tendenziell sollte bei einer sehr rentnerlastigen Pensionskasse der technische Zinssatz nahe beim risikoarmen Zinssatz mit einer der Rentenduration ähnlichen Laufzeit liegen (FRP4, Version 2019, Erläuterungen zu Punkt 2). Der technische Zinssatz der Klägerin bis ins Jahr 2015 von 4% und bis 2018 von 3% war daher allgemein für eine Rentnerkasse sehr hoch angesetzt. Dass allenfalls die Verstärkung der Lebenserwartung aufgrund des teilweise sehr hohen Alters der Versicherten anders berücksichtigt werden müsse - wie die Beklagte vorbringt - und sich daher in einem höheren Zins niederschlagen müsse, ist nicht evident, wäre aber durch den ohnehin mit dem für eine Rentnerkasse zu hohen Zinssatz der Beklagten hinreichend abgegolten. Ausserdem führte der Pensionskassenexperte der Klägerin an der Verhandlung vom 23. April 2020 aus, dass das Alter der Rentner berücksichtigt werde (Verhandlungsprotokoll S.2). Da bei einem tieferen technischen Zinssatz, der in der Regel für eine Rentnerkasse anzuwenden wäre, sich der Betrag der Unterdeckung weiter erhöhen würde, gehen die Einwendungen der Beklagten bezüglich des technischen Zinssatzes ins Leere.

8.4.9. Der Experte hat den technischen Zins nach fachmännischer Prüfung festgelegt. Weder hat ihn die Beklagte bisher in Frage gestellt noch hat ihn die Aufsichtsbehörde beanstandet. Zwar hätte der technische Zinssatz für eine Rentnerkasse wie das Vorsorgewerk der Beklagten insgesamt tiefer liegen müssen, dies hätte jedoch eine noch höhere Unterdeckung zu Folge. Der von der Klägerin jeweils herangezogene technische Zinssatz zur Ermittlung des Deckungsgrades ist daher nicht zu beanstanden.

8.5. Berechnung der Unterdeckung

8.5.1. Die Beklagte führt sodann aus, bei einer Rentnerkasse könne eine Unterdeckung nicht leicht ermittelt werden. Die Verbindlichkeiten müssten individuell pro laufende Rente und bezogen auf ein bestimmtes Stichdatum unter Berücksichtigung des konkreten Alters der einzelnen Personen bestimmt werden. Es müsse auch konkretisiert werden, wie die Verstärkungen berechnet werden. Diese würden üblicherweise für steigende Lebenserwartung bestimmt, wobei zu berücksichtigen sei, dass sich die Versicherten im Rentenalter und teilweise in einem hohen Alter befänden. Bei einer solchen Ausgangslage komme der steigenden Lebenserwartung eine geringere Bedeutung zu.

8.5.2. Unklar bleibe auch, ob die Berechnungen auf einen Rentenpool zurückgingen ob sie nur das konkrete Vorsorgewerk beträfen, welche Aktiven die Klägerin bezogen auf die Rentnerkasse berücksichtigt habe und ob die Rentnerkasse überhaupt über eigene Aktiven verfüge. In den bisher vorliegenden Jahresrechnungen der Klägerin seien jeweils nur die versicherungstechnischen Einnahmen und Ausgaben der Aktivversicherten erfasst worden; eine allenfalls analoge Berechnung für die Rentnerbestände sei bisher nicht vorgenommen worden. Die Berechnung der Klägerin setze zusätzliche Solidaritätseffekte um und berücksichtige die Bestände der Rentnerinnen und Rentner und ihre Altersstruktur allein gerade nicht.

8.5.3. Die Klägerin wendet ein, die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften und die Parameter für die Berechnung des Deckungsgrades würden von der Klägerin, ihrem Experten, der Revisionsstelle und letztlich der Aufsichtsbehörde überprüft und genehmigt. Ihnen allen indirekt vorzuwerfen, die Unterdeckung existiere nicht und sei falsch berechnet worden, sei nicht nachvollziehbar. Die Ermittlung des Deckungsgrades nach Art.44 Abs.1 BVV2 sei eine exakte Rechnung und die Höhe des Deckungsgrades könne nicht beliebig von der Vorsorgeeinrichtung veranschlagt werden. Den vorhandenen Mitteln (Vermögen) würden die Verpflichtungen gegenübergestellt. Dabei ergäben sich die Zahlen aus den revidierten Abschlüssen. Versicherungstechnische Rückstellungen, die den Verpflichtungen zugerechnet werden, würden vom Experten ermittelt, wobei dieser gemäss statistischer Grundlagen und Fachrichtlinien zu rechnen habe.

8.5.4. Um zu erörtern, ob die Klägerin die Unterdeckung korrekt ermittelt hat, ist darzustellen, wer die Unterdeckung ermittelt und in die Prüfung involviert ist (Erw. 8.5.5.ff.) und nach welchen Grundsätzen die Unterdeckung berechnet wird (Erw. 8.5.11.ff.).

8.5.5. Vorsorgeeinrichtungen sind für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang (Art. 47 Abs.1 BVV2). Sie haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER26 in der Fassung vom 1. Januar 2014 aufzustellen und zu gliedern (Abs.2). Der Experte für berufliche Vorsorge berechnet das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital (vgl. Art.44 Abs.1 BVV2).

8.5.6. Gemäss Art.62 Abs.1 BVG hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und dass das Vorsorgevermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, insbesondere prüft sie die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (lit.a) und nimmt Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge (lit.c). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 140 V 348 E.2.2; 126 III 499 E.3a).

8.5.7. Der Blick der Aufsichtsbehörde ist dabei insbesondere auf die Organisation der Vorsorgeeinrichtung gerichtet sowie auf die Beurteilung der finanziellen Stabilität bzw. der Sicherheit bezüglich der Erfüllung des Vorsorgezwecks. Besondere Aufmerksamkeit erhalten die Vermögensanlage (vgl. dazu Art.71 BVG iVm Art.50ff. BVV2) und die Entwicklung der reglementarischen Verpflichtungen. Neben einer allgemeinen Risikobeurteilung werden insbesondere die Anlagen bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber inkl. Sicherstellung speziell geprüft. Auch interessiert vorab die Bestandesentwicklung der Versicherten, aber auch der Rentnerinnen und Rentner sowie der Deckungsgrad und der technische Zins (Christina Ruggli, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 62 Rn. 12).

8.5.8. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt für die Prüfung eine Revisionsstelle sowie einen Experten für berufliche Vorsorge (Art.52a Abs.1 BVG). Hierfür kommt gemäss Art.52b BVG nur eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassene Revisionsstelle in Frage. Die Revisionsstelle prüft (Art. 52c BVG) unter anderem, ob die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (lit.a); die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen (lit.b) und im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat (lit.e). Der Experte muss durch die Oberaufsichtskommission zugelassen sein (vgl. Art. 52d BVG). Er prüft periodisch, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann und ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Art. 52e Abs.1 BVG). Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen und die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind (Art. 52e Abs.2 BVG).

8.5.9. Bei Vorliegen einer Unterdeckung kommen der Revisionsstelle (Art. 35a BVV2, in Kraft seit dem 1. Januar 2005) als auch dem Experten für berufliche Vorsorge (Art. 41a BVV2) besondere Aufgaben zu. Die Revisionsstelle hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest (Art. 35a BVV2 Abs.2): ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und die Artikel 49a, 50 und 59 eingehalten sind (lit.a), ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmenkonzeptes umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden (lit.b) und ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wurden (lit.c). Schliesslich weist sie das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Massnahmenkonzept hin (Abs. 3). Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht. Der Experte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Art. 65d BVG entsprechen und orientiert über deren Wirksamkeit. Er erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben (Art. 41a BVV2). Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht (Art. 41a Abs. 1 BVV2, in Kraft seit 1. Januar 2005).

8.5.10. Es zeigt sich, dass verschiedene Akteure (Aufsichtsbehörde, Experte und Revisionsstelle) in die Überwachung und Prüfung der Geschäftstätigkeit involviert sind und deren Aufgaben gesetzlich reglementiert sind. Fehler in der Wahrnehmung der Aufgaben hat die Beklagte nie geltend gemacht.

8.5.11. Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang der BVV2 festgelegt (Art.44 Abs.1 BVV2). Die Grundsätze dafür werden von der SKPE zusammen mit der Schweizerischen Aktuarvereinigung in der Fachrichtlinie zur Deckungsgradberechnung gemäss Art.44 BVV2 im System der Vollkapitalisierung (FRP1) und in der Fachrichtlinie Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen (FRP2) erlassen (http://skpe.ch/de/themen/fachrichtlinien.html).

8.5.12. Der Deckungsgrad wird durch das verfügbare Vorsorgevermögen und das Vorsorgekapital bestimmt. Das verfügbare Vorsorgevermögen ergibt sich aus der kaufmännischen Bilanz der Vorsorgeeinrichtung, die nach Swiss GAAP FER26 zu erstellen ist (Art. 47 Abs. 2 BVV2).

8.5.13. Die FRP2 enthält Details zur Berechnung der Verbindlichkeiten bei einer Rentnerkasse. Danach sind die Vorsorgekapitalien der Rentner nach anerkannten Grundsätzen mittels der versicherungstechnischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung jährlich zu bewerten (FRP2 Punkt3). Technische Rückstellungen werden gebildet, um den finanziellen Auswirkungen der Zunahme der Lebenserwartung Rechnung zu tragen. Schliesslich verweist die FRP2 auch darauf, dass je kleiner ein Rentenbezügerbestand ist, desto grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass die effektive Lebenserwartung von der statistisch erwarteten abweicht. Notwendigkeit und Höhe dieser Rückstellung werden vom Experten festgelegt.

8.5.14. Für die Ermittlung des Deckungsgrades ist demnach vor allem die Bewertung der Vorsorgekapitalien wesentlich. Für diese besteht eine eigene Fachrichtlinie (FRP2). Das verfügbare Vorsorgevermögen wird sodann nach Swiss GAAP FER26 ermittelt. Die Beklagte hat weder geltend gemacht, dass gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen nicht vorgenommen worden seien, noch hat sie dargelegt, dass Grundsätze und Richtlinien für die Experten und die Revisionsstellen missachtet worden seien. Zusätzlich prüft auch die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. Der Deckungsgrad ist immer eine Momentaufnahme am Bilanzstichtag (siehe dazu Jürg Brechbühl/Lara Fretz, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar, 2.Aufl. 2019, Art. 65 Rn.16 bis 20), entsprechend verwendet die Klägerin die Bezeichnung «indikativer Deckungsrad». Es ist daher davon auszugehen, dass der Deckungsgrad für das Vorsorgewerk der Beklagten korrekt ermittelt wurde. Somit kann auch von dem in der Hauptverhandlung von der Beklagten beantragten versicherungstechnischen Gutachten zur Frage, in welcher Höhe eine Nachzahlung geschuldet ist, abgesehen werden.

8.6. Rentenpool

8.6.1. Der Pensionskassenexperte der Klägerin erläuterte die Funktionsweise des Rentenpools in der Verhandlung vom 23. April 2020, ebenso wie in den Berichten vom 23. Mai 2018 (RB 3) und vom 27. August 2019 (Beilage 2 der Eingabe vom 2. September 2019). Auch in der Jahresrechnung 2008 beispielsweise finden sich unter Punkt 8, Richtlinien der Pensionskasse, Erläuterungen zur Funktionsweise des Ren-tenpools. Schliesslich wird der Rentenpool auch in Art. 8 Anschlussreglement 2014 beschrieben (KB 11).

8.6.2. Im Bericht vom 23. Mai 2018 führte der Experte der Klägerin aus, gepoolt werde bei den Rentnerinnen und Rentnern lediglich das Langleberisiko. Versicherungstechnisch bedeute dies, dass von Todesfällen der gesamte Pool «profitiere», Untersterblichkeit infolge Zunahme der Lebenserwartung hingegen den gesamten Pool belaste. Ende Jahr werde dem Rentenpool das Anlageergebnis gutgeschrieben und die Verwaltungskosten belastet. Vereinfachend könne gesagt werden, betrage das Anlageergebnis mehr als der technische Zins, liege der Deckungsgrad des Rentenpools Ende Jahr über 100%, im umgekehrten Fall unter 100%. Jeweils per Jahresende werde der Rentenpool auf einen Deckungsgrad von 100% gestellt. Ein dann bestehender Überschuss bzw. eine Unterdeckung würden den Vorsorgewerken anteilig gutgeschrieben bzw. belastet. Anschliessend würden die Vorsorgekapitalien und Rückstellungen (Verpflichtungen) sowie das dazugehörende anteilige Vermögen an die betreffenden Vorsorgewerke zurücküberwiesen (Bericht vom 23. Mai 2018 S. 2).

8.6.3. Diese Verteilung erfolge proportional zum jeweiligen Anfangsvermögen und den gemittelten Cashflows (Bericht S. 4). Dieses so fortgeführte Nettovermögen könne nie mit der effektiven Höhe der Vorsorgekapitalien und Rückstellungen übereinstimmen, weshalb es die Position «Deckungsgradausgleich Rentenpool» brauche. Die Tatsache, dass die Vermögensrendite kaum je dem technischen Zinssatz entspreche, sei der Grund dafür, dass es diese Ausgleichsposition brauche (Bericht S.4).

8.6.4. Auf der Passivseite gelangten insbesondere Rentenleistungen zur Auszahlung, Vorsorgekapitalien und Rückstellungen könnten sich aufgrund einer Teilliquidation vermindern. Bei jeder Pensionierung werde vom jeweiligen Vorsorgewerk das notwendige Kapital zur Deckung der versicherten Leistungen des Neurentners an den Pool überwiesen. Die Berechnung erfolge aufgrund des effektiven Alters, der Höhe der Rente, des Geschlechts und allfälliger Kinderrenten. Damit entstünden innerhalb des Pools keine Umverteilungen bei Pensionierungen. Die Position «Bildung Vorsorgekapitalien und Rückstellungen» bestehe im Wesentlichen aus der eingerechneten Verzinsung zum technischen Zinssatz und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis des Sterblichkeitsverlaufs (Bericht S. 5).

8.6.5. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Verbindlichkeiten individuell im Zeitpunkt der Zuweisung zum Rentenpool bewertet werden. Somit sind auch die Verstärkungen für steigende Lebenserwartung erfasst (Berechnung aufgrund des effektiven Alters und Geschlechts). Die Berechnungen gehen insofern auf den Rentenpool zurück, als die Abflüsse aller Leistungen der bei der Klägerin versicherten Rentnerinnen und Rentner als auch die Zuflüsse aller Rentner berücksichtigt werden (siehe Beilage 1 zur Eingabe vom 2. September 2019). Insgesamt wird die Sterblichkeit der Rentnerinnen und Rentner ausgeglichen. Da das Sterberisiko nur bei einem grossen Bestand an Rentnern vernachlässigbar wird, ist es vorteilhafter, wenn dieses gepoolt wird. Denn Differenzen zur angenommenen Sterblichkeit können sich vor allem bei kleineren Rentnerkassen resp. Rentnerbeständen finanziell spürbar auswirken (BGE 144 V 264 E. 4.3.4).

8.6.6. Die Beklagte bringt sodann Einwände in Bezug auf die Struktur ihres Vorsorgewerkes vor, so flössen keine Gelder mehr ab und Invaliditätsfälle träten nicht mehr ein, Kinderrenten seien kaum zu erwarten. Diese Strukturmerkmale treffen auch auf die anderen bei der Klägerin versicherten Rentnerinnen und Rentner zu. Quersubventionierungen durch den Rentenpool können daher nicht erkannt werden, insbesondere auch da jedem Rentner das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital zugewiesen ist.

8.6.7. Die Zuweisung in den Rentenpool vermag daher ebenfalls die Höhe der Unterdeckung nicht in Frage zu stellen.

8.7. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Höhe der in den einzelnen Jahresabrechnungen ausgewiesenen Unterdeckung nicht zu beanstanden ist und dass sich der Sanierungsbedarf aus der ausgewiesenen Unterdeckung ergibt.

9. Verjährung

9.1. Die Beklagte macht den Eintritt der Verjährung eines Teils der Unterdeckung geltend. Ende 2011 sei der Deckungsgrad auf 80.4% gesunken, mindestens insoweit sei eine Verjährung eingetreten. Die Klage sei im Jahr 2017 eingereicht worden. Es gehe bei den hier verlangten Beitragserhöhungen um Beiträge, die einer fünfjährigen Verjährung unterliegen; dass sich die Klägerin die Nachforderung weiterer Beiträge vorbehalte, zeige, dass es sich um periodische Beiträge handle. Sollte die Auffassung der Klägerin richtig sein, könne sie jedes Jahr einen Sanierungsbeitrag verlangen und würde damit periodische Beiträge begründen. Daher gelte eine fünfjährige Verjährung. Die Klägerin hätte seit je die Möglichkeit gehabt, diese Unterdeckung durch die ihr richtig scheinenden Sanierungsmassnahmen zu beheben. Sie könne nicht im heutigen Zeitpunkt über die gesamte Zeitspanne berechnet einen Schaden geltend machen und diesen nun klageweise umsetzen. 9.2. Die Klägerin entgegnet, es handle sich um die Abgeltung der Unterdeckung, die zwischen 2008 und Ende 2015 entstanden sei. Der Aufbau der vorliegend geltend gemachten Unterdeckung sei ab dem Jahr 2008 erfolgt. Erst mit dem Beschluss, dass Sanierungsmassnahmen durchzuführen seien, sei die Sanierungsverpflichtung entstanden. Diese betreffe nicht periodische Forderungen Leistungen. Es gehe auch nicht um die Nachforderung von allfällig zu tief kalkulierten Beiträgen an die Klägerin, sondern um das Inkasso einer im Zeitpunkt des Beschlusses über die Durchführung einer Sanierung entstandenen Forderung. Diese Forderung könne bestenfalls nach Ablauf von zehn Jahren verjähren. Ebenfalls könne nicht auf den Beginn der negativen Entwicklung des Deckungsgrades abgestellt werden. Damit sei die erstmals am 3. Juli 2009 geltend gemachte Forderung überhaupt nicht verjährt. 9.3. Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren (Satz 1). Die Art. 129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar (Satz 2). Nach der Rechtsprechung ist Art. 41 BVG im Beitragsbereich ebenso anwendbar wie bei Versicherungsleistungen, also bei den Leistungen, die im Versicherungsfall (Alter, Invalidität, Hinterlassensein) fällig werden (BGE 117 V 329 und nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 4. August 2000, B9/99, sowie Urteil B. vom 5. Juni 2001, B 6/01, alle betreffend Invalidenrente; nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 14. Dezember 1994, B 16/94, betreffend Invalidenrente aus vorobligatorischer Vorsorge). Freizügigkeitsleistungen fallen nicht unter diese Bestimmung (BGE 127 V 315 E.3b). 9.4. Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, bislang nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Pflicht, eine Unterdeckung zu beheben, nach Massgabe von Art. 41 BVG verjährt. Es hatte die Frage der Verjährung jedoch in Bezug auf Freizügigkeitsleistungen zu beantworten. Eine Verjährung des Anspruchs auf Freizügigkeits- Austrittsleistung trotz gesetzlicher Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes kommt nicht in Frage, weil dadurch die finanzielle Grundlage für künftige Versicherungsleistungen entfallen würde (BGE 127 V 315 E. 6a). Wie bei den Freizügigkeitsleistungen geht es auch bei der Behebung einer Unterdeckung um die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes und es soll auf diese Wiese die Finanzierung künftiger gesetzlicher Versicherungsleistungen sichergestellt werden (vgl. Art. 65 Abs. 2 und Art. 65d Abs. 1 BVG). Ziel muss daher sein, die gesamte Unterdeckung zu beheben. Die Behebung bloss eines Teils der Unterdeckung, weil der andere Teil verjährt wäre, widerspricht dem Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit. 9.5. Im Vordergrund steht daher die Pflicht gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Solange ein Anschluss besteht, ist damit die Unterdeckung jederzeit zu beheben. Der Deckungsgrad verändert sich und wird jedes Jahr am Bilanzstichtag neu ermittelt (vgl. Art. 44 Abs. 1 BVV2). Mit der Entstehung einer Unterdeckung ist jedoch noch keine Forderung entstanden. Einerseits kommen grundsätzlich verschiedene Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung in Frage, andererseits kann ein gutes Anlagejahr eine Unterdeckung grundsätzlich auch wieder ausgleichen. Eine Verjährung könnte daher - wenn überhaupt - frühestens mit der Geltendmachung der konkreten Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung beginnen. Die Klägerin hat zwar verschiedentlich die Behebung der Unterdeckung thematisiert (siehe Schreiben vom 3. Juli 2009, Bericht zur Unterdeckung per 31. Dezember 2009 vom 3. Juli 2009 und Schreiben vom 18. August 2010), konkret eingefordert hat sie einen Betrag von Fr.6348255.65 jedoch erst mit dem die Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2015 begleitenden Schreiben vom 8. Juli 2016. Doch selbst wenn man das Schreiben vom 3. Juli 2009 als den die Verjährungsfrist auslösenden Zeitpunkt heranzieht, ist die zehnjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageinreichung (31. Oktober 2017) noch nicht abgelaufen. Dem Vorbringen der Beklagten, dass es sich bei Sanierungsbeiträgen zur Behebung einer Unterdeckung um periodische Beiträge handle, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat einen einmaligen Beitrag eingefordert. Und auch wenn die Sanierungs-verpflichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers im Falle einer neuen Unterdeckung neu entstehen kann, so werden Einmaleinlagen nicht zu periodischen Beiträgen. Ohnehin zeigt aber ein Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verjährung von Freizügigkeitsleistungen, dass die Pflicht, Sanierungsbeiträge zu leisten, analog dazu nicht verjähren kann, weil dadurch die finanzielle Grundlage für künftige Leistungen entfallen würde. 9.6. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, den Sanierungsbeitrag der Beklagten aufgrund einer Verjährung zu kürzen. Die Beklagte hat den gesamten von der Klägerin eingeforderten Betrag zu leisten.

10. Sanierungsmassnahmen und ihre Verhältnismässigkeit

10.1. Zu beurteilen ist, in welcher Form der Sanierungsbeitrag zu leisten ist. Die Klage fordert die gesamte Ausfinanzierung der Unterdeckung mit einer Einmalzahlung. Eine solche muss jedoch die Kriterien der Verhältnismässigkeit erfüllen. 10.2. Die Beklagte bringt insbesondere vor, dass der geforderte Betrag für eine Einmalzahlung zu hoch sei. Auch müsste die Sanierungsmassnahme Teil eines Massnahmenkonzeptes sein und so weit möglich als Gesamtheit wirken. Einschneidende Massnahmen dürften erst ergriffen werden, wenn andere, weniger weitgehende Massnahmen nicht zum Ziel führen. Notwendig sei eine flexible Massnahmenplanung, die laufend überprüft und nötigenfalls angepasst werde. Bezüglich der Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung werde in Art. 41 des Rahmenreglements ausdrücklich festgehalten, dass die Art und Dauer der Sanierungsmassnahmen zwischen der Klägerin und der Vorsorgekommission des betroffenen Anschlusses geregelt und in einer Sanierungsvereinbarung festgehalten werden müsse. Solche Schritte seien bislang nicht erfolgt, weswegen die hier geforderte Sanierungsmassnahme nicht haltbar sei. Es fehle an der erforderlichen Einordnung in ein Gesamtkonzept. Ausserdem müsse die Klägerin mit ihrer Klagforderung den Erfordernissen der Subsidiarität, Verhältnismässigkeit, Ausgewogenheit, Zumutbarkeit und Opfersymmetrie Rechnung tragen. 10.3. Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Art. 65d Abs. 2 BVG, für den überobligatorischen Bereich iVm Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG). Sanierungsmassnahmen müssen also den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit genügen (vgl. auch die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Weisungen 01/2017 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, S. 6 Ziff. 7.2 Abs. 5 [www.oak-bv.admin.ch, Rubrik Regulierung, Weisungen] bzw. die ab 1. Januar 2005 bis Ende 2017 gültig gewesenen Weisungen des Bundesrates vom 27. Oktober 2004 über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge [BBl 2004 6789, Punkt 226 Abs. 2 und 6]; BGE 144 V 173 E. 3.3.6.1). 10.4. Verhältnismässigkeit bedeutet, dass einschneidende Massnahmen erst ergriffen werden müssen, wenn andere, weniger weitgehende Massnahmen nicht zum Ziel führen. Bei verbesserter Lage sind die Massnahmen entsprechend zu lockern. Verhältnismässigkeit bedeutet gleichzeitig, dass die Massnahmen für die Betroffenen nicht zu unzumutbaren Härten führen dürfen. In diesem Sinne ist das wirtschaftliche Umfeld des Arbeitgebers zu beachten. Dass die Massnahmen dem Grad der Unterdeckung angemessen sein müssen, ist ebenfalls ein Ausfluss der Verhältnismässigkeit. Je grösser die Unterdeckung, desto entschiedener müssen Massnahmen ergriffen werden. Die Unterdeckung kann in eine geringe und eine erhebliche unterteilt werden. Eine erhebliche Unterdeckung muss in der Regel bei einer Deckungslücke von 10 Prozent als gegeben betrachtet werden. Über diese Richtgrösse hat sich der Experte für berufliche Vorsorge zu äussern. Die Massnahmen sollen in ein Gesamtkonzept integriert sein und soweit möglich als Gesamtheit wirken, wobei die Verhältnismässigkeit sowohl in Bezug auf die einzelne Massnahme als auch in Bezug auf das Gesamtkonzept zu würdigen ist. Deren Umsetzung und Wirkung soll laufend überprüft werden können. Die Massnahmen müssen ausserdem - auch dies ein Element der Verhältnismässigkeit - geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 19. September 2003, BBl 2003 6399 S. 6419). Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist auch zur Festlegung der Dauer der Sanierungsperiode bestimmend. Die damalige Übergangsbestimmung sah vor (Art.27 Abs.3 FZG), dass versicherungstechnische Fehlbeträge innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten abgebaut sein müssen. Übernimmt man diese Wertung des Gesetzgebers, dürfte die Sanierungsperiode fünf bis sieben Jahre dauern, jedoch nur in Ausnahmefällen zehn Jahre überschreiten (a.a.O., S. 6420). 10.5. Auch das Bundesgericht erachtet als angemessene Sanierungsperiode eine Dauer von ca. 5 bis 7 Jahren und nur in Ausnahmefällen eine solche von mehr als 10 Jahren. Angesichts eines solchen Planungshorizonts müssen die Sanierungsmassnahmen in der Regel in einem Zustand mehr weniger grosser Ungewissheit beschlossen werden. So kann die Entwicklung auf den Finanzmärkten samt den damit verbundenen Ertragsmöglichkeiten nicht zuverlässig über längere Zeit vorausgesehen werden. Mehr weniger ungewiss kann auch die Entwicklung des Versichertenbestandes des Rentenvolumens einer Vorsorgeeinrichtung sein. Schliesslich können fallspezifische andere Ungewissheiten bestehen. Es kann daher von vornherein nicht erwartet verlangt werden, dass die Sanierungsmassnahmen ein für allemal mit einer Laufzeit von fünf bis zehn Jahren fest beschlossen und in der beschlossenen Form durchgeführt werden. Vielmehr ist eine flexible Massnahmenplanung, die laufend überprüft und nötigenfalls angepasst werden muss, unabdingbar. Dies hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Sanierungsmassnahmen. Erweist sich nachträglich, dass die ursprüngliche Beurteilung zu pessimistisch war und die Massnahme nicht mehr nötig ist, um die Unterdeckung zu beheben, ist sie aufzuheben. In diesem Sinne kann auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Sanierungsmassnahme und eine gerichtliche Beurteilung einer solchen Genehmigung nur eine Momentaufnahme sein und nicht den Anspruch erheben, den ganzen Verlauf der Sanierung ex ante abschliessend regeln zu wollen (BGE 135 V 382 E. 7.2 mit Hinweisen). 10.6. Die Beklagte hat bisher die Leistung einer Sanierungseinlage trotz Aufforderung der Klägerin stets zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn sie sich auf das Fehlen einer Sanierungsvereinbarung beruft. Auch beruht es auf ihrem Entscheid, ihre Aktivversicherten bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Überlegungen zur Opfersymmetrie erübrigen sich daher. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass aufgrund der Struktur des Vorsorgewerks als einzige Sanierungsmassnahme Sanierungseinlagen des Arbeitgebers in Frage kommen. 10.7. Es verbleibt einzig die strittige arbeitgeberseitige Ausfinanzierungspflicht. Insofern erübrigen sich Verhältnismässigkeitsüberlegungen in Bezug auf die einzelnen Sanierungsmassnahmen. 10.8. Die gesamte Unterdeckung auszufinanzieren, ist nicht unverhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2017, 9C_641/2016, E. 6.2.). Dazu können entweder mehrere Sanierungsbeiträge während eines zuvor definierten Zeitrahmens geleistet werden es wird der gesamte zu leistende Betrag auf einmal eingebracht. Ziel ist es, eine für den konkreten Einzelfall in zeitlicher und materieller Hinsicht angemessene Lösung zu ermöglichen (vgl. BBl 2003 6399 S. 6419). 10.9. Vorliegend ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zunächst selbst davon ausging, dass die Sanierung nur unter freiwilliger Mitwirkung des Arbeitgebers realisierbar sei (Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 9. September 2009, BKA 7), und eine eindeutige rechtliche Grundlage zur Einforderung der Sanierung erst mit dem 1. Januar 2016 in Kraft trat. 10.10. Es rechtfertigt sich daher, bei der Massnahme zur Behebung der Unterdeckung diese zwei Zeiträume zu unterscheiden. Der Betrag der Unterdeckung, der zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2019 entstanden ist, beläuft sich auf Fr.2'321'350.00 (Unterdeckung per 31. Dezember 2019: Fr.7'157'209.22 minus Unterdeckung per 31. Dezember 2015: Fr.4'835'860.30). Dieser Betrag ist sofort zu zahlen. Darüber hinaus wird die Beklagte verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2025 die restliche bis 31. Dezember 2019 entstandene Unterdeckung zu beheben. Damit wird einerseits der ausserordentlichen Höhe des Betrages Rechnung getragen, indem dieser nicht auf einmal geleistet werden muss. Andererseits wird mit einer zeitlichen Verteilung des Betrages über mehrere Jahre die wirtschaftliche Situation der Beklagten berücksichtigt. Ausserdem kann auf diese Weise zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Sanierungskonzept im Sinn einer flexiblen Massnahmenplanung erarbeitet werden, das laufend überprüft und nötigenfalls auch angepasst werden kann. Mit dem Zeitrahmen bis 2025 wird eine 10-jährige Sanierungsfrist seit Inkrafttreten des PKG 2014 am 1. Januar 2016 gewahrt und mit vorliegendem Urteil eine angemessene Sanierungsperiode von fünf Jahren. 10.11. Der Betrag von Fr.2'321'350.00 ist sofort zu zahlen. Für die bis 31. Dezember 2019 entstandene Unterdeckung haben die Klägerin und die Beklagte ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, das die Behebung der Unterdeckung bis zum 31. Dezember 2025 zum Ziel hat.

11. Zins

11.1. Die Klägerin verlangt einen Zins von 5% seit Klageinreichung (auf den mit Klage vom 31. Oktober 2017 eingeforderten Betrag von Fr.6'520'417.30). Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es bei einer auf einen Sanierungsbeitrag gerichteten Klage, keinen Sinn ergebe und damit auch nicht zulässig sei, einen hinzutretenden Verzugszins zu verlangen. Die Klägerin wendet ein, sie könnte den Fehlbetrag anlegen und einen Ertrag erwirtschaften. Auch wenn die Märkte heute nicht im gleichen Umfang der sog. dritte Beitragszahler seien wie früher, so seien die Anlagerenditen nach wie vor entscheidend für die Pensionskassen. Es mache daher sehr wohl Sinn, einen Verzugszins zu verlangen. 11.2. Da zunächst ein Betrag von Fr.2'321'350.00 sofort zu zahlen ist, kann sich eine allfällige Zinspflicht nur auf diesen Betrag beziehen. Die darüber hinausgehende Unterdeckung ist erst bis zum 31. Dezember 2025 mit Hilfe eines noch zu definierenden Sanierungskonzepts zu beheben. 11.3. Art. 66 Abs. 2 BVG ist Ausgangspunkt für die Frage, ob auf Beiträgen des Arbeitgebers Verzugszinsen erhoben werden können. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Bei der Gesetzesauslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Bestimmung massgebend (BGE 144 V 327 E. 3). Nach dem hier klaren Wortlaut können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Triftige Gründe, um davon abzuweichen, lassen sich nicht ausmachen. Die hier zur Diskussion stehenden Kosten werden von Art. 66 Abs. 2 BVG nicht erfasst. In den Materialien zu Art. 66 BVG sind keine Hinweise darauf zu finden, dass der Gesetzgeber im Rahmen von Art. 66 Abs. 2 BVG die Erhebung von Verzugszinsen auf etwas anderes als auf ordentliche Beiträge zulassen wollte (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 149 S. 226 und 292; Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1. mit zahlreichen Hinweisen). 11.4. Zinsen sind daher grundsätzlich sowohl nach gesetzlicher als auch nach reglementarischer Bestimmung nur auf paritätisch zu leistenden Beiträgen vorgesehen. Vorliegend geht es jedoch um einen alleinigen Sanierungsbeitrag des Arbeitgebers. Art.10 Anschlussreglement 2015 über die Beiträge folgt ebenfalls dieser Systematik. Gemäss Abs.2 und 3 bezieht sich die Verzugszinspflicht lediglich auf die ordentlichen Beiträge und Einmaleinlagen nach dem Vorsorgeplan, nicht aber auf die erst in Abs. 4 geregelten Sanierungsmassnahmen. 11.5. Massgebend ist des Weiteren, dass ein zusätzlicher Verzugsschaden nicht ersichtlich ist. Die Berechnung der Unterdeckung bildet die gesamte finanzielle Situation des Vorsorgewerks ab. Verpasste Anlagemöglichkeiten schlagen sich automatisch in der Rechnung des kommenden Jahres nieder. Zudem muss die Beklagte grundsätzlich auch künftige Unterdeckungen sanieren. Auch aus diesem Grund ist von einem Verzugszins abzusehen. 11.6. Zusammengefasst ergibt sich aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf einen Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachte Sanierungseinlage. Ebenso wenig belässt er Raum für das subsidiäre Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR.

12. Ergebnis und Kostenverteilung

12.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Vorsorgewerk der Beklagten der Anschlussvertrag 2010 massgebend ist. Für die Deckungslücke im Vorsorgewerk der Beklagten besteht keine Staatsgarantie. Die Beklagte kann sich der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen arbeitgeberseitigen Ausfinanzierungspflicht (§ 8 Abs. 1 PKG 2014 iVm Art. 41 Abs. 1 lit. e Rahmenreglement 2014) nicht entziehen. Die Gesetzesänderung von PKG 2014 erfasst auch die bis zum 31. Dezember 2015 entstandene Unterdeckung. Die Höhe der Unterdeckung hat die Klägerin korrekt ermittelt. Die Beklagte hat daher den gesamten Betrag der bis 31. Dezember 2019 entstandenen Unterdeckung zu beheben. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit muss sie die zwischen dem 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 entstandene Unterdeckung sofort ausgleichen, den darüber hinausgehenden Betrag der Unterdeckung bis zum 31. Dezember 2025 im Rahmen eines zwischen der Klägerin und der Beklagten zu erarbeitenden Sanierungskonzeptes. 12.2. Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, bis zum 31. Dezember 2025 die bis 31. Dezember 2019 entstandene Unterdeckung zu beheben. Dazu hat sie sofort einen Betrag von Fr. 2'321'350.00 zu bezahlen. 12.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 12.4. Die Klägerin hat mit Eingabe vom 21. April 2020 eine Honorarnote von Fr.84'090.30 eingereicht. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger abgesehen von leichtsinniger mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei in der Regel keine Parteientschädigung zu. Das Bundesgericht hat ebenfalls entschieden, dass den Trägern Versicherern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG keine Parteientschädigungen zugesprochen wird (BGE 126 V 143 E. 4.a; 112 V 356 E. 6). Art. 73 Abs. 2 BVG unterscheidet nicht zwischen Versicherten und Arbeitgebern. Der Grundsatz hat daher auch für Arbeitgeber zu gelten, weswegen die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen werden (siehe dazu auch Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar, 2.Aufl. 2019, Art. 73 BVG Rn. 94). 12.5. Die Kosten für die Befragung der Pensionskassenexperten beider Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. April 2020 gehen zu Lasten des Gerichts.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beklagte wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2025 die bis 31. Dezember 2019 entstandene Unterdeckung ihres Rentnervorsorgewerks zu beheben. Dazu hat sie der Klägerin zugunsten ihres Vorsorgewerks einen sofortigen Sanierungsbeitrag von Fr. 2'321'350.00 zu bezahlen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Kosten für die Einvernahme der Experten für berufliche Vorsorge gehen zu Lasten des Gerichts.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.



Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


lic. iur. K. Zehnder Dr. B. Gruber





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Klägerin
- Beklagte

- Aufsichtsbehörde BVG



Versandt am:



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