| Appellationsgericht Dreiergericht |
BEZ.2024.22
ENTSCHEID
vom 6. August 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 27. Februar 2024
betreffend berufsmässige Vertretung
Sachverhalt
C____, Mitarbeiterin der Gewerkschaft D____, erhob am 16. Februar 2024 namens und im Auftrag von A____ (Arbeitnehmer) Klage gegen die B____ AG (Arbeitgeberin). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 hielt der verfahrensleitende Präsident des Zivilgerichts Basel-Stadt (Arbeitsgericht) fest, dass C____ nicht zur berufsmässigen Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. a bzw. d ZPO befugt sei und somit den Arbeitnehmer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten dürfe (Ziff. 2 der Verfügung).
Gegen diese Verfügung erhob C____ namens und im Auftrag des Arbeitnehmers am 11. März 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht mit folgenden Anträgen:
«1. Ziff. 2 der Verfügung des Zivilgerichts vom 27.2.2024 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass C____ den Kläger im vorliegenden arbeitsrechtlichen Zivilverfahren vertreten darf.
2. Es sei das Zivilgericht anzuweisen, Ziff. 2 der Verfügung vom 27.2.2024 rechtsgenüglich zu begründen. Nach Eingang der Vernehmlassung des Zivilgerichts sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen.
3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt, wobei der unterzeichnenden Mitarbeiterin der Gewerkschaft D____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– auszurichten sei. Eventualiter sei der Kanton Basel-Stadt zu verurteilen, dem [Arbeitnehmer] auch im Falle des Unterliegens die Umtriebsentschädigung auszurichten.»
Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts setzte dem Arbeitnehmer eine Nachfrist, um eine Kopie seiner Beschwerde persönlich von einer zu seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht befugten Person unterzeichnet wieder einzureichen (Verfügung vom 13. März 2024). Mit Eingabe vom 21. März 2024 erklärte der Arbeitnehmer, nunmehr vertreten durch [...], Advokat, dass er mit der Beschwerde vollumfänglich einverstanden sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen (Beschwerdeantwort vom 5. April 2024). Das Zivilgericht beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Stellungnahme vom 9. April 2024). Der Arbeitnehmer liess sich zur Beschwerdeantwort und zur Stellungnahme vernehmen (Stellungnahme vom 24. April 2024 [Postaufgabe am 25. April 2024]). Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1. Formelles
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung des verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten, dass die Vertreterin des Arbeitnehmers diesen im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht vertreten dürfe. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Diese ist gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sich eine Partei aufgrund der angefochtenen Verfügung nicht mehr durch die von ihr gewählte Vertreterin vertreten lassen kann (vgl. BGer 5A_289/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.1). Daher brauchte der Arbeitnehmer den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin (Beschwerdeantwort, Rz. 11) nicht weiter zu substanziieren. Die Beschwerde wurde frist- und grundsätzlich formgerecht eingereicht (vgl. Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Allerdings war sie nur von der Vertreterin des Arbeitnehmers unterzeichnet. Im Beschwerdeverfahren ist diese zweifellos nicht zur Vertretung des Arbeitnehmers befugt (vgl. AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2 mit eingehender Begründung und bestätigt durch AGE BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 2). Daher setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Arbeitnehmer eine Nachfrist an, um eine Kopie seiner Beschwerde persönlich von einer zu seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren befugten Person unterzeichnet wieder einzureichen (vgl. dazu AGE BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 2). Der Arbeitnehmer hat die Beschwerde fristgerecht verbessert und einen im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen und von ihm bevollmächtigten Advokaten mit der Wahrung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren beauftragt. Auf den Einwand der Arbeitgeberin, die Vollmacht der Vertreterin des Arbeitnehmers sei im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits erloschen gewesen (Beschwerdeantwort, Rz. 10 und 17), ist nicht weiter einzugehen, weil mit der Verbesserung der Beschwerde auch dieser Mangel geheilt worden wäre. Nachdem alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin (Beschwerdeantwort, Rz. 12) einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2. Anspruch auf rechtliches Gehör
2.1 Zunächst rügt der Arbeitnehmer, der Zivilgerichtspräsident habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt, indem er die angefochtene Verfügung nicht begründet habe (vgl. Beschwerde, Rz. 9–12).
2.2 Die Feststellung des verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten, dass die Vertreterin des Arbeitnehmers diesen im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht vertreten dürfe, ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. oben E. 1). Nach einem Teil der Lehre müssen prozessleitende Verfügungen nicht begründet werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 324 N 4; Gehri, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 324 N 1). Gemäss der Botschaft ist zumindest keine schriftliche Begründung erforderlich (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006, S. 7221, 7378). Gemäss einem anderen Teil der Lehre müssen zumindest gewisse prozessleitende Verfügungen begründet werden (vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 238 ZPO N 35 und Art. 239 ZPO N 2; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65, 86; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 239 N 13; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 11; Wohlfart, Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 749, 758 f. und 763 f.). Dabei genüge aber eine mündliche kursorische schriftliche Begründung (Staehelin, a.a.O., Art. 239 N 13; vgl. Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) eine Verpflichtung zur Begründung prozessleitender Verfügungen, durch die ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3 f.), bzw. grundlegender prozessleitender Verfügungen, welche die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). Da das Bundesgericht die Begründungspflicht unter anderem damit begründet, dass solche prozessleitenden Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar seien und den Parteien ohne Begründung eine begründete Anfechtung nicht möglich sei (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4), muss sie auch für prozessleitende Verfügungen gelten, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung beschwerdefähig sind (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; für das Erfordernis einer zumindest mündlichen kursorischen schriftlichen Begründung einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung beschwerdefähigen Verfügung auch Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.2–2.4; für einen grundsätzlichen Anspruch auf Begründung prozessleitender Verfügungen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO Wohlfart, a.a.O., S. 757 ff. und 763 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4; BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3, 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2). Diesen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügt zumindest in gewissen Fällen auch eine mündliche kursorische schriftliche Begründung (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; vgl. Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.3). Die Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind gegenüber denjenigen an die Begründung eines Endentscheids jedenfalls deutlich herabgesetzt (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; Wohlfart, a.a.O., S. 759).
2.3
2.3.1 Indem der Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Ziff. 2 seiner prozessleitenden Verfügung festgehalten hat, dass die Vertreterin des Arbeitnehmers nicht zur berufsmässigen Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. a respektive d ZPO befugt sei, hat er seine Feststellung, dass die Vertreterin den Arbeitnehmer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht vertreten dürfe, kursorisch schriftlich begründet. Indem der Arbeitnehmer die Postulationsfähigkeit seiner Vertreterin in seiner Klage (Rz. 5–10) abgesehen von einem Verweis auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausschliesslich mit Art. 68 lit. d ZPO begründet hat, hat er implizit zugestanden, dass seine Vertreterin ihn berufsmässig vertritt und keine Anwältin ist, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Damit ist der für die Frage der Postulationsfähigkeit der Vertreterin des Arbeitnehmers rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten. Unter diesen Umständen war der Zivilgerichtspräsident entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl. Beschwerde, Rz. 11) nicht verpflichtet, in der Begründung seiner prozessleitenden Verfügung ausdrückliche Tatsachenfeststellungen zu treffen. Aufgrund der Feststellungen des Zivilgerichtspräsidenten, dass die Vertreterin nicht zur berufsmässigen Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. a respektive d ZPO befugt sei, ist es offensichtlich, dass er ihr die Postulationsfähigkeit deshalb abgesprochen hat, weil sie den Arbeitnehmer berufsmässig vertrete, eine berufsmässige Vertretung im vorliegenden Fall nur unter den Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. a d ZPO in Betracht komme, es sich bei der Vertreterin nicht um eine nach dem BGFA zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichten berechtigte Anwältin handle und das basel-städtische Recht keine berufsmässige Vertretung durch qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht vorsehe. Angesichts dessen, dass es jedenfalls im geschriebenen Recht des Kantons Basel-Stadt keine entsprechende Bestimmung gibt, ist es entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl. Beschwerde, Rz. 11) offensichtlich, dass Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO der Vertretungsbefugnis seiner Vertreterin nach Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten deshalb entgegensteht, weil höchstens eine Qualifikation als berufliche qualifizierte Vertreterin in Betracht käme und das basel-städtische Recht eine berufsmässige Vertretung durch qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht nicht vorsehe. Selbst in der Begründung eines Entscheids ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind zudem gegenüber denjenigen an die Begründung eines Entscheids deutlich herabgesetzt (vgl. oben E. 2.2 mit Nachweisen). Daher ist es entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 12) nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident auf die einzelnen in der Klage vorgebrachten Argumente für die Postulationsfähigkeit seiner Vertreterin in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich eingegangen ist. Mit der Begründung seiner Beschwerde (Rz. 14–22) hat der Arbeitnehmer selbst bewiesen, dass er entgegen seiner Behauptung (vgl. Beschwerde, Rz. 11) bereits aufgrund der Angaben in der angefochtenen Verfügung in der Lage gewesen ist, die Verneinung der Postulationsfähigkeit seiner Vertreterin sachbezogen und begründet anzufechten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident die angefochtene Ziff. 2 seiner prozessleitenden Verfügung vom 27. Februar 2024 entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers hinreichend begründet und den Anspruch des Arbeitnehmers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, wie das Zivilgericht zu Recht geltend macht (Stellungnahme vom 9. April 2024, S. 1 f.).
2.3.2 Selbst wenn entgegen der Einschätzung des Appellationsgerichts von einer Verletzung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf rechtliches Gehör durch eine unzureichende Begründung ausgegangen würde, könnte die Verletzung unter den vorstehend dargelegten Umständen entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 11) nicht als schwerwiegend qualifiziert werden. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf rechtliches Gehör durch eine unzureichende Begründung wäre dadurch geheilt worden, dass das Zivilgericht die angefochtene Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Februar 2024 in seiner Stellungnahme zur Beschwerde eingehend begründet und das Appellationsgericht die Stellungnahme den Parteien zugestellt hat (Wohlfart, a.a.O., S. 760 f.; vgl. AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.5).
3. Befugnis zur berufsmässigen Vertretung
3.1 Zur berufsmässigen Vertretung befugt sind gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO in allen Verfahren Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (lit. a), vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht (lit. b), in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG (lit. c) sowie vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht (lit. d). Indem der Arbeitnehmer die Postulationsfähigkeit seiner Vertreterin in seiner Klage (Rz. 5–10) und in seiner Beschwerde (Rz. 14–22) abgesehen von einem Verweis auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausschliesslich mit Art. 68 lit. d ZPO begründet hat, hat er implizit zugestanden, dass seine Vertreterin ihn berufsmässig vertritt und keine Anwältin ist, die nach dem BGFA berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, sowie dass die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. b und c ZPO nicht erfüllt sind. Im Folgenden ist daher nur Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO näher zu prüfen.
Abgesehen vom Gerichtsorganisationsrecht ist kantonales Zivilprozessrecht nur noch zulässig, soweit die ZPO kantonales Recht vorbehält. Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO stellen daher echte Vorbehalte zugunsten des kantonalen Rechts dar (vgl. Göksu, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 122 BV N 29). Bei solchen wird insbesondere zwischen ermächtigenden und zuteilenden Vorbehalten unterschieden. Ermächtigende Vorbehalte gestatten den Kantonen, eine bundesrechtliche Regelung näher auszuführen, zu ergänzen, abzuändern, zu ersetzen aufzuheben einem vom Bundesrecht lediglich als Möglichkeit zur Verfügung gestellten Institut Wirksamkeit zu verleihen. Wenn ein Kanton von einem solchen Vorbehalt keinen Gebrauch macht, gilt subsidiär die Regelung des Bundesrechts bzw. entfaltet das lediglich als Möglichkeit vorgesehene Rechtsinstitut keine Wirkung (vgl. Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2023, Art. 5 N 36; Hrubesch-Millauer/Bosshardt, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2019, § 5 N 21; Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 5 ZGB N 26; Marti, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023 [nachfolgend Marti, CHK], Art. 5 ZGB N 3; Marti, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998 [nachfolgend Marti, ZK], Art. 5 ZGB N 7; Pfaffinger, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 5 N 5; Wolf, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 5 ZGB N 66). Bei ermächtigenden Vorbehalten kommt als Rechtsquelle des kantonalen Rechts grundsätzlich nur das Gesetz in Betracht (vgl. Brändli, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 53 SchlT ZGB N 2; Deschenaux, in: SPR II, Basel 1967, S. 44; Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 5 N 18; Hrubesch-Millauer/Bosshardt, a.a.O., § 5 N 21 und 36; Jagmetti, in: SPR I, Basel 1969, S. 256 f. 2; Kley, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2023, Art. 53 SchlT ZGB N 3; Marti, CHK, Art. 5 ZGB N 3; Marti, ZK, Art. 5 ZGB N 111; Wolf, a.a.O., Art. 5 ZGB N 67 und 90), wobei im vorliegenden Fall mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben kann, ob es sich um ein Gesetz im formellen Sinn handeln muss ein Gesetz im materiellen Sinn genügt. Voraussetzung von Gewohnheitsrecht (vgl. dazu Emmenegger/Tschentscher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 1 ZGB N 425 f.; Honsell, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 1 ZGB N 20; Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 110, 171 und 195; Middendorf, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 1 ZGB N 10) und Richter- bzw. Gerichtsrecht (vgl. dazu Hrubesch-Millauer/Bosshardt, a.a.O., § 5 N 181; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 110, 171 und 200; Middendorf, a.a.O., Art. 1 ZGB N 12) ist eine Gesetzeslücke. An einer solchen fehlt es, wenn sich bei einem ermächtigenden Vorbehalt im kantonalen Gesetzesrecht keine einschlägige Bestimmung findet, weil in diesem Fall ohne Weiteres die gesetzliche Regelung des Bundesrechts gilt. Eine gesetzliche Regelung ist bei einem ermächtigenden Vorbehalt auch geboten, damit eindeutig festgestellt werden kann, ob der Kanton vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat die bundesrechtliche Regelung gilt (vgl. Liver, in: Berner Kommentar, 1962, Art. 5 ZGB N 38; Marti, ZK, Art. 5 N 78; Wolf, a.a.O., Art. 5 ZGB N 67). Kantonales Gewohnheits- und Gerichtsrecht kommen im Bereich eines ermächtigenden Vorbehalts höchstens dann in Betracht, wenn der Kanton vom Vorbehalt mit einer gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht hat und diese eine Gesetzeslücke enthält (vgl. Marti, ZK, Art. 5 ZGB N 114; Hrubesch-Millauer/Bosshardt, a.a.O., § 5 N 36).
Als Grundregel beschränkt Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO die berufsmässige Vertretung auf Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Die Kantone, die vom Vorbehalt gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b und/oder d ZPO Gebrauch machen, weichen von dieser Grundregel ab. In einem Kanton, der von den Vorbehalten keinen Gebrauch gemacht hat, gilt die bundesrechtliche Grundregel von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO auch in den Bereichen gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO (vgl. BGE 141 II 280 E. 6.4 und 6.8). Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO enthält damit einen ermächtigenden Vorbehalt des kantonalen Rechts. Folglich kommt als Rechtsquelle des kantonalen Rechts im Sinn dieser Bestimmung grundsätzlich nur das Gesetz in Betracht und ist zumindest bei Fehlen jeglicher gesetzlichen Regelung, mit welcher der Kanton vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, im Bereich von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO selbst lückenfüllendes kantonales Gewohnheits- Gerichtsrecht ausgeschlossen (vgl. auch Bohnet/Ecklin, La représentation en procédure civile suisse, in: ZSR 2018, S. 327, 338 zu Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO).
3.2 Im geltenden geschriebenen Recht des Kantons Basel-Stadt findet sich keine Norm, welche die berufsmässige Vertretung vor Arbeitsgericht anderen Personen als nach dem BGFA zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigten Anwältinnen und Anwälten erlauben würde (vgl. AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.4). Da das geschriebene basel-städtische Recht die berufsmässige Vertretung vor dem Arbeitsgericht durch Vertreterinnen und Vertreter, welche die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO nicht erfüllen, überhaupt nicht vorsieht, ist betreffend die berufsmässige Vertretung vor dem Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter auch eine Lückenfüllung durch kantonales Gewohnheits- Gerichtsrecht ausgeschlossen. Damit kann sich die Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung vor dem Arbeitsgericht durch qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, bei denen es sich nicht um nach dem BGFA zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigte Anwältinnen Anwälte handelt, entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 17) nicht aus Gewohnheitsrecht ergeben.
3.3
3.3.1 Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen Gewohnheitsrecht grundsätzlich als Rechtsquelle des kantonalen Rechts im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO anerkannt würde, könne entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl. Beschwerde, Rz. 17 f.) im Kanton Basel-Stadt kein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz anerkannt werden, wonach qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht zur berufsmässigen Vertretung befugt sind.
3.3.2 Damit eine Regel als gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz anerkannt wird, muss sie während längerer Zeit (mehrere Jahrzehnte [vgl. Schwander, in: Kren Kostkiewicz et al. (Hrsg.), ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 1 N 7]) ununterbrochen eingehalten worden sein (Übung) und müssen dabei sowohl die rechtsanwendenden Behörden als auch die Betroffenen von der rechtlichen Verbindlichkeit der Regel überzeugt gewesen sein (Rechtsüberzeugung) (vgl. BGE 119 Ia 59 E. 4b; Emmenegger/Tschentscher, a.a.O., Art. 1 ZGB N 418; Hrubesch-Millauer/Bosshardt, a.a.O., § 2 N 167; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 191–193; Middendorf, a.a.O., Art. 1 ZGB N 11).
3.3.3 Der Arbeitnehmer behauptet sinngemäss, bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO seien beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften vor dem Arbeitsgericht, das damals als Gewerbliches Schiedsgericht bezeichnet wurde, zur Vertretung von Parteien zugelassen worden (vgl. Beschwerde, Rz. 18). Selbst bei Wahrunterstellung dieser mit der Stellungnahme des Zivilgerichts wohl implizit bestätigten Behauptung des Arbeitnehmers kann daraus keine gewohnheitsrechtliche Regel abgeleitet werden.
Die Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (ZPO BS, SG 221.100) bestimmte in der bis am 8. Dezember 2001 geltenden Fassung, dass im Verfahren vor dem Gewerblichen Schiedsgericht (heute Arbeitsgericht) auch berufsmässige Vertreter Sekretäre von Arbeitgeber- Arbeitnehmer-Verbänden zugezogen werden durften (AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.4). Damit stützte sich die Zulassung der Vertretung durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschafen bis am 8. Dezember 2001 auf ein Gesetz. Folglich kann die Zeit bis 2001 bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes, wonach qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht zur berufsmässigen Vertretung befugt sind, erfüllt sind, nicht berücksichtigt werden. Die Zeit seit 2002 und damit von gut 20 Jahren dürfte für die Annahme einer längere Zeit andauernden Übung kaum genügen.
Gemäss § 4 Abs. 1 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ist zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Als berufsmässig gilt gemäss § 4 Abs. 2 Advokaturgesetz die Parteivertretung gegen Entgelt. Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt ist gemäss § 3 Abs. 1 Advokaturgesetz befugt, wer handlungsfähig ist. Falls beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften seit dem 9. Dezember 2001 weiterhin zur Vertretung von Parteien vor dem Gewerblichen Schiedsgericht zugelassen worden sind, könnte dies bis zum Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 damit begründet worden sein, dass die Vertretung nicht entgeltlich und damit nicht berufsmässig im Sinn des Advokaturgesetzes erfolgt sei (so AGE 997/2001 vom 31. Oktober 2002 E. 2; vgl. AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.3; vgl. zur aktuellen Auslegung von § 4 des Advokaturgesetzes durch das Appellationsgericht VGE VD.2022.207 vom 6. Februar 2023 E. 2.4). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, eine allfällige entsprechende Übung sei von der Rechtsüberzeugung getragen gewesen, beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften seien vor dem Gewerblichen Schiedsgericht (heute Arbeitsgericht) auch zur berufsmässigen Vertretung befugt. Folglich kann auch die Zeit von 2002 bis 2010 bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes, wonach qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht zur berufsmässigen Vertretung befugt sind, erfüllt sind, nicht berücksichtigt werden. Die bis heute verbleibende Zeit seit 2011 und damit von gut 13 Jahren genügt nicht für die Annahme einer längere Zeit andauernden Übung.
Seit dem Inkrafttreten der ZPO handelt es sich bei der berufsmässigen Vertretung im Geltungsbereich der ZPO um einen Begriff des Bundesrechts, der nicht durch kantonales Recht konkretisiert werden kann (vgl. Hrubesch-Millauer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 68 N 5; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 197). Zunächst war die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 ZPO umstritten (vgl. BGE 140 III 555 E. 2.3). Mit BGE 140 III 555 E. 2.3 vom 21. Oktober 2014 wurde die Streitfrage geklärt. Die Vertretung ist als berufsmässig im Sinn von Art. 68 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren, wenn die Vertreterin bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlossen werden, wenn sie bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe bzw. ohne persönliches Näheverhältnis zum Vertretenen zu übernehmen (BGE 140 III 555 E. 2.3; AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 68 N 9). Folglich ist die Vertretung eines Arbeitnehmers durch eine beruflich qualifizierte Mitarbeiterin einer Gewerkschaft in der Regel als berufsmässig im Sinn von Art. 68 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren (vgl. AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.3). Selbst wenn beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften nach dem Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 weiterhin zur Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht zugelassen worden sind, besteht kein Grund zur Annahme, das Zivilgericht sei überzeugt gewesen, dass es sich dabei um eine rechtlich verbindliche Regel handle. Naheliegender erscheint vielmehr, dass es übersehen hat, dass sich die Rechtslage diesbezüglich wesentlich geändert hat, und die Vertretung aus blosser Gewohnheit weiter zugelassen hat. Damit fehlt es auch für die Zeit seit 2011 an der Rechtsüberzeugung.
3.4 Der Arbeitnehmer scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleiste einer Partei eines Zivilprozesses das Recht, sich berufsmässig durch eine beruflich qualifizierte Vertreterin vertreten zu lassen, bei der es sich nicht um eine nach dem BGFA zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichten berechtigte Anwältin handelt (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Dass aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein solches Recht abgeleitet werden könne, wird soweit ersichtlich nirgends vertreten. Dementsprechend nennt der Arbeitnehmer für seine Auffassung auch keine einzige Belegstelle. In der Lehre wird zwar teilweise implizit die Ansicht vertreten, der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasse grundsätzlich das Recht der Parteien, sich durch eine Rechtsvertreterin einen Rechtsvertreter freier Wahl vertreten zu lassen, die der nicht Anwältin Anwalt zu sein brauche (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 73), gar implizit behauptet, das Bundesgericht habe aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ein solches Recht abgeleitet (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 76). Diese Behauptung findet im zitierten Urteil aber keine Stütze. Darin hat das Bundesgericht bloss entschieden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Partei umfasse, sich in einem Verwaltungsverfahren durch eine andere Person vertreten zu lassen (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.3). Dass eine Partei das Recht habe, sich auch durch eine Person vertreten zu lassen, die nicht Anwältin Anwalt ist, kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, zumal es gemäss der Regeste die anwaltliche Verbeiständung betrifft. Auch in Urteilen betreffend Gerichtsverfahren hat das Bundesgericht bloss erwogen, der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesse das Recht ein, sich im Zivilprozess vertreten zu lassen (BGE 119 Ia 260 E. 6a), ohne ein Recht auf Vertretung durch beliebige Personen zu statuieren. Gegen die Ansicht des Arbeitnehmers spricht auch, dass das Bundesgericht einem Beschwerdeführer, der sich darüber beschwert hat, dass eine Person, die nicht Anwalt ist, in einem Zivilprozess nicht als sein Vertreter zugelassen worden ist, entgegengehalten hat, dass kein verfassungsmässiges Recht bestehe, sich durch beliebige Personen vertreten zu lassen, und dass es ihm freistehe, seine Sache selber zu vertreten sich durch eine zulässige Vertrauensperson einen Anwalt vertreten zu lassen (BGE 140 III 555 E. 2.3). Im Übrigen wäre die Einschränkung des geltend gemachten Rechts gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sich berufsmässig durch eine beruflich qualifizierte Vertreterin vertreten zu lassen, bei der es sich nicht um eine nach dem BGFA zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichten berechtigte Anwältin handelt, entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers zweifellos zulässig. Da der Kanton Basel-Stadt vom Vorbehalt gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO keinen Gebrauch gemacht hat, gilt für die berufsmässige Vertretung im vorliegenden Fall ohne Weiteres die bundesrechtliche Grundregel von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO, welche die Vertretung Anwältinnen und Anwälten vorbehält, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Damit besteht für die Einschränkung des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Rechts entgegen seiner Ansicht (Beschwerde, Rz. 15) offensichtlich eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. BGE 141 II 280 E. 9.2), wie der Zivilgerichtspräsident zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 9. April 2024, S. 2). Die Einschränkung der Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung auf Anwältinnen und Anwälte, die gemäss dem BGFA zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, dient öffentlichen Interessen (vgl. BGE 114 Ia 34 E. 2c). Dass die Einschränkung des behaupteten Rechts unverhältnismässig wäre, wird vom Arbeitnehmer zu Recht nicht geltend gemacht.
3.5 In seiner Stellungnahme vom 24. April 2024 (Rz. 2 und 13) zur Stellungnahme des Zivilgerichts scheint der Arbeitnehmer schliesslich geltend machen zu wollen, das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, stelle einen Eingriff in die Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 1 BV dar, weil Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Klagerecht der Gewerkschaften zugunsten ihrer Mitglieder nachgebildet sei. In einem Kommentar zur ZPO wird zwar tatsächlich die Ansicht vertreten, Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Klagerecht der Gewerkschaften zugunsten ihrer Mitglieder nachgebildet (Tenchio, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 68 ZPO N 13). Diese mit keinem Wort begründete Auffassung ist aber nicht nachvollziehbar. Sie wird auch durch die im betreffenden Kommentar zitierte Literaturstelle nicht ansatzweise gestützt. Diese betrifft nicht Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, sondern Art. 89 Abs. 1 ZPO (Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 13 N 22). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung einzelner Arbeitnehmenden in individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten Bestandteil der von Art. 28 BV gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften sein sollte. Das vom Arbeitnehmer zitierte Urteil AGE SB.2017.37 vom 17. August 2020 E. 4.2.4 betrifft das Zutrittsrecht von Gewerkschaften zu Betrieben und ist damit für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Damit ist davon auszugehen, dass das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, keinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 1 BV darstellt. Im Übrigen wäre ein solcher aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. oben E. 3.4) gerechtfertigt. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass die Möglichkeit der Gewerkschaften, rechtliche Anfragen ihrer Mitglieder zu beantworten und Prozessrisikoabschätzungen vorzunehmen, durch das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Stellungnahme vom 24. April 2024, Rz. 13) nicht wesentlich erschwert wird. Die Rechtsberatung und Prozessrisikoeinschätzung ist den Gewerkschaften bereits aufgrund der Rechtsprechung der oberen kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts sowie der Literatur möglich. Zudem steht es den Gewerkschaften frei, sich von ihren Mitgliedern auch Kopien der diese betreffenden Entscheide des Arbeitsgerichts aushändigen zu lassen.
3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die berufsmässige Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, nach geltendem Recht unzulässig ist.
3.7 Der Arbeitnehmer macht geltend, es stelle eine unzulässige Praxisänderung dar, beruflich qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, die Befugnis zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt abzusprechen (vgl. Beschwerde, Rz. 20–22). Diese Rüge ist selbst unter der Annahme unbegründet, dass eine solche Vertretung nach ständiger bisheriger Praxis zugelassen worden sei.
Gemäss der Stellungnahme des Zivilgerichts hat seine Präsidienkonferenz die bisherige Praxis betreffend die Zulassung von Mitarbeitenden von Gewerkschaften zur Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht einer kritischen Prüfung unterzogen und ist am 30. Juni 2023 zum Schluss gekommen, dass eine generelle Praxisänderung vorzunehmen und die berufsmässige Vertretung durch Mitarbeitende von Verbänden in Ermangelung einer belastbaren gesetzlichen Grundlage künftig nicht mehr zuzulassen sei.
Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn sie sich auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen kann, die Änderung grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt (VGE VD.2022.207 vom 6. Februar 2023 E. 2.6; vgl. BGE 147 III 14 E. 8.2, 144 III 175 E. 2, 139 II 49 E. 7.1, 122 II 446 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 590–595). Die ernsthaften und sachlichen Gründe müssen umso gewichtiger sein, je länger die als falsch nicht zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist (BGE 147 III 14 E. 8.2, 144 III 175 E. 2).
Aus den vorstehend dargelegten Gründen verstösst die Zulassung von qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt seit dem 1. Januar 2011 zweifellos gegen Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO. Damit bestehen entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 20) ernsthafte und sachliche Gründe für die Aufgabe einer allfälligen entsprechenden Praxis. Da die berufsmässige Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, nach geltendem Recht eindeutig unzulässig ist (vgl. oben E. 3.1–3.6), bestehen die ernsthaften und sachlichen Gründe für die Praxisänderung unabhängig davon, ob die Ermöglichung der berufsmässigen Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, insbesondere durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden, de lege ferenda wünschenswert erscheint nicht. Auf die diesbezüglichen Argumente des Arbeitnehmers und des Zivilgerichts (vgl. insbesondere Beschwerde, Rz. 19; Stellungnahme des Zivilgerichts vom 9. April 2024, S. 2 f.; Stellungnahme des Arbeitnehmers vom 24. April 2024, Rz. 9–11 und 13–15) ist daher nicht weiter einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass aus dem ermächtigenden Vorbehalt von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu schliessen ist, dass nach Einschätzung des Bundesgesetzgebers sowohl die Nichtzulassung als auch die Zulassung der berufsmässigen Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, sachlich vertretbar sind. Welche Lösung den Vorzug verdient, ist eine vom kantonalen Gesetzgeber zu beantwortende politische Frage. Indem er keine entsprechende Bestimmung erlassen hat, hat sich der basel-städtische Gesetzgeber implizit gegen die entsprechende Vertretungsmöglichkeit entschieden. Aufgrund der Stellungnahme des Zivilgerichts besteht kein Zweifel, dass es qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, die berufsmässige Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht in nach dem 30. Juni 2023 anhängig gemachten Fällen konsequent untersagen wird. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass nur damit ein gesetzeskonformer Ablauf der Prozesse vor dem Arbeitsgericht gewährleistet werden kann, überwiegt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dasjenige an der Rechtssicherheit klar. Dass die Änderung der Rechtsprechung betreffend die Zulässigkeit der Vertretung durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter gegen Treu und Glauben verstosse, macht der Arbeitnehmer zu Recht nicht geltend. Damit ist die Praxisänderung zulässig (vgl. auch VGE VD.2022.207 vom 6. Februar 2023 E. 2.6).
3.8 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.1) hat der Arbeitnehmer implizit zugestanden, dass seine Vertreterin ihn berufsmässig vertritt und keine Anwältin ist, die nach dem BGFA berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, sowie dass die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. b und c ZPO nicht erfüllt sind. Folglich hat der Zivilgerichtspräsident zu Recht festgestellt, dass die Vertreterin des Arbeitnehmers diesen im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht vertreten darf.
3.9 Da die berufsmässige Vertretung vor dem Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter im Kanton Basel-Stadt überhaupt nicht vorgesehen ist, ist nicht zu entscheiden, welche Anforderungen für eine solche Vertreterin einen solchen Vertreter gelten (vgl. dazu BGer 6B_1167/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.5.3, 5A_279/2019 vom 30. Juli 2019 E. 4.3.2; OGer ZH PD110004-O/U vom 19. Mai 2011 E. 1; Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 68 CPC N 22–24; Bohnet/Ecklin, a.a.O., S. 346–348; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 68 N 10; May Canellas, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 68 N 20; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 68 N 13; Tenchio, a.a.O., Art. 68 ZPO N 1a und 13) und ob die Vertreterin des Arbeitnehmers diesen genügt. Insbesondere weil sie ihre juristische Ausbildung offenbar in Deutschland und nicht in der Schweiz absolviert hat (vgl. Beschwerde, Rz. 6 und 16), bedürfte die Frage, ob die Vertreterin des Arbeitnehmers als beruflich qualifiziert betrachtet werden könnte, einer näheren Prüfung.
4. Sachentscheid und Kostenentscheid
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO hat daher der Arbeitnehmer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Da der Zivilgerichtspräsident den Anspruch des Arbeitnehmers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (vgl. oben E. 2.3.1), lässt sich damit entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl. Beschwerde, Rz. 24) auch keine Abweichung vom Unterliegerprinzip rechtfertigen.
Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Die Kostenbefreiung gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene prozessuale Nebenpunkte sowie für kantonale Rechtsmittelverfahren (AGE BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 3, BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.1 mit Nachweisen). Die angefochtene Verfügung betreffend die Postulationsfähigkeit der Vertreterin des Arbeitnehmers erging in einem arbeitsrechtlichen erstinstanzlichen Verfahren mit einem Streitwert von CHF 2'105.50. Folglich sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
Hingegen hat der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Die Arbeitgeberin hat es unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters einzureichen, weshalb dessen angemessener Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen ist. Für die Beschwerdeantwort erscheint ein Aufwand von nicht ganz 6 Stunden zum ordentlichen Überwälzungstarif von CHF 250.– angemessen. Unter Einschluss der notwendigen Auslagen ist der Arbeitgeberin daher eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zuzusprechen. Gemäss dem UID-Register ist die Arbeitgeberin mehrwertsteuerpflichtig. Das vor dem Arbeitsgericht hängige Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die Mehrwertsteuer belastet sei, macht die Arbeitgeberin nicht geltend. Folglich ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 6.5).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen Ziffer 2 der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Februar 2024 (GS.2024.8 NES) wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.