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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2023.80)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2023.80
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Dreiergericht
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2023.80 vom 11.03.2024 (BS)
Datum:11.03.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem noch nicht rechtskräftigen Entscheid das Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten A und B vorläufig sistiert. Der Ehemann hatte die Scheidung beantragt und sich gegen die Sistierung entschieden. Das Gericht begründete die Sistierung damit, dass ein hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann die Klärung wichtiger Scheidungsfolgen beeinflussen könnte. Der Ehemann legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 trägt der Ehemann, und er muss der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 780 zahlen.
Schlagwörter: Verfahren; Scheidung; Ehemann; Recht; Zivilgericht; Verfahrens; Verfügung; Scheidungsverfahren; Sistierung; Ehefrau; Zivilgerichts; Ehemanns; Zivilgerichtspräsident; Verfahren; Begründung; Kommentar; Entscheid; Auflage; Beschwer; Beschwerde; Parteien; Anklage; Interesse; Verfahrens; Unterhalt; Stellungnahme; Gericht; Scheidungsverfahrens
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 114 ZGB ; Art. 114 ZPO ; Art. 12 EMRK ; Art. 125 ZGB ; Art. 126 ZPO ; Art. 14 BV ; Art. 283 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 319 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 53 ZPO ;
Referenz BGE:134 I 83; 141 III 270; 144 III 298; 147 III 301;
Kommentar:
Sutter-Somm, Freiburghaus, Kommentar zur ZPO, Art. 324 ZPO URG, 2016
Entscheid


Geschäftsnummer: BEZ.2023.80 (AG.2024.215)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 11.03.2024 
Erstpublikationsdatum: 14.08.2024
Aktualisierungsdatum: 14.08.2024
Titel: Sistierung Scheidungsverfahren (noch nicht rechtskräftig)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.80

 

ENTSCHEID

 

vom 11. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                  Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 14. November 2023

 

betreffend Sistierung Scheidungsverfahren

 


Sachverhalt

 

Die Ehegatten A____, geb. am [...] 1971, (Beschwerdeführer/Ehemann) und B____, geb. am [...] 1974, (Beschwerdegegnerin/Ehefrau) haben am [...] 2004 im Kosovo geheiratet. Sie sind Eltern der gemeinsamen und unterdessen volljährigen Kinder C____, geb. am [...] 1999, und D____, geb. am [...] 2001.

 

Die Ehegatten leben seit dem 7. Juli 2021 getrennt. Das Zivilgericht regelte das Getrenntleben mit Eheschutzentscheiden vom 29. September 2021 und 1. Februar 2022. Ein diesbezügliches Abänderungsgesuch wurde mit Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Februar 2023 abgewiesen.

 

Mit Eingabe vom 8. September 2023 an das Zivilgericht verlangte der Ehemann die Scheidung der Ehe und ersuchte um Durchführung einer Einigungsverhandlung. In seinen Begehren beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, von wechselseitigen Unterhaltsbeiträgen abzusehen, auf eine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben zu verzichten und in güterrechtlicher Hinsicht die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege mit der unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter.

 

Das Zivilgericht forderte die Ehegatten zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen auf und lud sie zur Einigungsverhandlung am 14. November 2023 vor. Beide Ehegatten erschienen jeweils mit Rechtsvertretung zur Verhandlung. Mit Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom gleichen Tag stellte dieser fest, dass anlässlich der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. November 2023). Das Scheidungsverfahren wurde unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann einstweilen bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sistiert. Die Staatsanwaltschaft wurde gebeten, dem Zivilgericht formell Mitteilung zu erstatten, sobald im genannten Strafverfahren gegen den Ehemann Anklage erhoben werde.

 

Gegen die Verfügung vom 14. November 2023 erhob der Ehemann am 21. November 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit seinen Rechtsbegehren beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Sistierungsverfügung des Zivilgerichts sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Kläger eine angemessene Frist für die Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung der Scheidung anzusetzen. Zudem beantragte der Ehemann für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter.

 

Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 24. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer zwecks Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit Fragen zu seiner derzeitigen Wohnsituation gestellt, welche er mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 beantwortete. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aufgrund fehlender Bedürftigkeit ab.

 

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, sowie die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive der unentgeltlichen Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin.

 

Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ersuchte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Zivilgerichtspräsidenten um Stellungnahme zu den klägerischen Begehren. Dieser kam der Aufforderung mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 nach und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme des Ehemannes vom 6. Februar 2024 hielt dieser sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.  

 

 

Erwägungen

 

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 14. November 2023, mit welcher der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann einstweilen bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sistiert hat. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270 E. 3.3; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.1). Diese ist gemäss Art. 126 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Der Ehemann macht geltend, der Zivilgerichtspräsident habe die Begründungspflicht verletzt, indem er die angefochtene Verfügung nicht begründet habe (vgl. Beschwerde Rz. 3.5 und 5).

 

2.2      Die Entscheidung, das Verfahren zu sistieren, ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. oben E. 1). Nach einem Teil der Lehre müssen prozessleitende Verfügungen nicht begründet werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 324 N 4; Gehri, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 324 N 1). Gemäss der Botschaft ist zumindest keine schriftliche Begründung erforderlich (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7378). Gemäss einem anderen Teil der Lehre müssen zumindest gewisse prozessleitende Verfügungen begründet werden (vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 238 ZPO N 35 und Art. 239 ZPO N 2; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 86; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 239 N 13; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 11; Wohlfart, Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 749, 758 f. und 763 f.). Dabei genüge aber eine mündliche kursorische schriftliche Begründung (Staehelin, a.a.O., Art. 239 N 13; vgl. Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO) eine Verpflichtung zur Begründung prozessleitender Verfügungen, durch die ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3 f.), bzw. grundlegender prozessleitender Verfügungen, welche die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). Da das Bundesgericht die Begründungspflicht unter anderem damit begründet, dass solche prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar seien und den Parteien ohne Begründung eine begründete Anfechtung nicht möglich sei (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4), muss sie auch für prozessleitende Verfügungen gelten, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung beschwerdefähig sind (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; für das Erfordernis einer zumindest mündlichen kursorischen schriftlichen Begründung einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung beschwerdefähigen Verfügung auch Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.2-2.4; für einen grundsätzlichen Anspruch auf Begründung prozessleitender Verfügungen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO Wohlfart, a.a.O., S. 757 ff. und 763 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3, 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2). Diesen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügt zumindest in gewissen Fällen auch eine mündliche kursorische schriftliche Begründung (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; vgl. Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.3). Die Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind gegenüber denjenigen an die Begründung eines Endentscheids jedenfalls deutlich herabgesetzt (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; Wohlfart, a.a.O., S. 759).

 

2.3      Betreffend die Frage der Begründung der angefochtenen Sistierungsverfügung vom 14. November 2023 erklärt der Zivilgerichtspräsident in seiner Stellungnahme (S. 1), die Problematik sei mit den anwaltlich vertretenen Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom gleichen Tag einlässlich erörtert worden. In der Folge hätten beide Parteien die Gründe nachvollziehen können, weshalb das Verfahren zu sistieren sein werde, wenn nicht doch eine Einigung gefunden werden sollte. Dies wird vom Ehemann nicht bestritten. Unter diesen Umständen kann von einer hinreichenden mündlichen Begründung der angefochtenen Verfügung ausgegangen werden. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs des Ehemanns auf rechtliches Gehör durch eine unzureichende Begründung dadurch geheilt worden, dass der Zivilgerichtspräsident die angefochtene Verfügung in seiner Stellungnahme zur Beschwerde eingehend begründet hat und das Appellationsgericht die Stellungnahme den Parteien zugestellt hat (Wohlfahrt, a.a.O., S. 760 f.; vgl. AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.5). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besonders leicht erschiene, weil sich Gründe für die Sistierung bereits aus der eigenen Darstellung des Ehemanns in seiner Scheidungsklage ergeben und der Ehemann in der Lage gewesen ist, die Sistierung sachbezogen und begründet anzufechten.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 29 Abs. 1 BV) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; vgl. BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; Gschwend, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2; Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 126 N 2). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl.  Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 1; Staehelin, a.a.O., Art. 126 N 4). Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 8).

 

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Entscheide und mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie die Prozesskosten und der Zeitaufwand vermindert werden. Der Entscheid über die Sistierung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das zu sistierende Verfahren bedeutend vereinfacht (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 126 N 3; VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 3.1).

 

3.2      Die Prozessleitung ist eine Aufgabe des Gerichts und der Disposition der Parteien entzogen (Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 18). Eine Sistierung aus Zweckmässigkeitsgründen kann daher vom Gericht auch von Amtes wegen angeordnet werden (vgl. Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 9; Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 19; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 126 N 4). Die Rüge des Ehemanns, die Sistierung des Scheidungsverfahrens verstosse gegen den Dispositionsgrundsatz, weil sie weder von ihm noch von der Ehefrau beantragt worden sei (vgl. Beschwerde Rz. 3.6 und 4), ist daher unbegründet. Im Übrigen waren gemäss der unbestrittenen Darstellung des Zivilgerichtspräsidenten anlässlich der Einigungsverhandlung vom 14. November 2023 beide Parteien einverstanden damit, dass das Verfahren von Amtes wegen sistiert wird, wenn keine Einigung gefunden wird (vgl. Stellungnahme S. 1 f.). Unter diesen Umständen erscheint die Rüge des Ehemanns nahezu trölerisch.

 

3.3

3.3.1   Der Ehemann macht geltend, er sei wegen haltloser Vorwürfe der Ehefrau in Untersuchungshaft gesetzt worden und diese sei für ihn traumatisierend gewesen (Klage vom 8. September 2023 Rz. 2 und 5 f.). Mit seiner Scheidungsklage vom 8. September 2023 beantragt er, dass der Ehefrau kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei und dass auf die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben verzichtet werde. Den Antrag betreffend Unterhalt begründet er in seiner Scheidungsklage unter anderem auch damit, dass die Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen offensichtlich unbillig im Sinn von Art. 125 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) wäre, weil die Ehefrau für die traumatisierende Untersuchungshaft verantwortlich sei (Klage vom 8. September 2023 Rz. 5). Die Behauptung in der Beschwerde (Rz. 3.2 f.), das Strafverfahren habe nichts mit dem nachehelichen Unterhalt zu tun, steht damit im Widerspruch zur eigenen Darstellung des Ehemanns in seiner Scheidungsklage. Den Antrag betreffend berufliche Vorsorge begründet der Ehemann in seiner Scheidungsklage ausschliesslich damit, dass die Ehefrau mit angeblich unbegründeten Anschuldigungen dafür gesorgt habe, dass er sich in Untersuchungshaft befunden habe (Klage vom 8. September 2023 Rz. 6). Damit ist die Frage, ob die Vorwürfe der Ehefrau unbegründet gar haltlos gewesen sind, gemäss der eigenen Darstellung des Ehemanns für die Beurteilung von zwei zentralen Scheidungsfolgen von wesentlicher Bedeutung (vgl. auch Stellungnahme des Zivilgerichtspräsidenten S. 2). Die Behauptung in der Beschwerde (Rz. 3.2), das Scheidungsverfahren hänge nicht vom Strafverfahren ab, steht damit im Widerspruch zur eigenen Darstellung des Ehemanns in seiner Scheidungsklage. In seiner Beschwerde macht der Ehemann geltend, das Bundesgericht habe in (neueren) Entscheiden klare Richtlinien herausgeschält, ob und wann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehe. Das Zivilgericht müsse diesen vorgegebenen Rahmen einhalten. Dies gelte selbst dann, wenn der Ehemann rechtskräftig verurteilt würde. Somit habe das Strafverfahren nichts mit der Zusprechung nachehelichen Unterhalts zu tun (Beschwerde Rz. 3.3). Soweit der Ehemann damit geltend machen möchte, die Frage der Unbilligkeit gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB sei irrelevant, weil eine nacheheliche Unterhaltspflicht des Ehemanns gegenüber der Ehefrau gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht komme, ist sein Einwand unbegründet. Insbesondere kommt selbst bei einer nicht ehebedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine zeitlich begrenzte Unterhaltspflicht aufgrund nachehelicher Solidarität in Betracht (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2; Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 125 ZGB N 59).

 

Eine zusätzliche Bedeutung des Strafverfahrens für die Beurteilung der nachehelichen Unterhaltspflicht des Ehemanns ergibt sich nach Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten und der Ehefrau daraus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau gemäss dem im Strafverfahren gegen den Ehemann erhobenen Vorwurf durch deliktisches Verhalten des Ehemanns verursacht worden sei und sich eine nacheheliche Unterhaltspflicht in diesem Fall auch mit dem Ausgleich ehebedingter Nachteile begründen liesse (vgl. Stellungnahme S. 2 f.; Beschwerdeantwort Rz. 5). Der Ehemann wendet dagegen ein, im Strafverfahren werde nicht untersucht, ob eine allfällige gesundheitliche Einschränkung auf die ihm vorgeworfenen Straftaten zurückzuführen sei (Stellungnahme vom 6. Februar 2024 Rz. 4). Diese Behauptung ist unrichtig, falls dem Ehemann Straftatbestände vorgehalten werden, bei denen die gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau Bestandteil der strafrechtlich relevanten Folgen bilden. In diesem Fall sind im Strafverfahren auch die gesundheitlichen Einschränkungen und der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Ehemanns und den gesundheitlichen Einschränkungen zu untersuchen. Auch wenn dem Ehemann keine solchen Straftatbestände vorgehalten werden, ändert der Einwand des Ehemanns aber nichts an der vom Zivilgerichtspräsidenten festgestellten Relevanz des Strafverfahrens für die Beurteilung der nachehelichen Unterhaltspflicht, weil die Feststellung einer allfälligen Verursachung der Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau durch deliktisches Verhalten des Ehemanns voraussetzt, dass sich die strafrechtlichen Vorwürfe als begründet erweisen, und deren Untersuchung Gegenstand des Strafverfahrens bildet.

 

Es ist nicht ersichtlich, wie das Zivilgericht in der Lage sein sollte, festzustellen, ob die Vorwürfe der Ehefrau unbegründet gar haltlos gewesen sind, bevor das strafprozessuale Vorverfahren abgeschlossen ist und die entsprechenden Strafakten vorliegen. Jedenfalls bis zum Abschluss des Vorverfahrens besteht damit ein sehr gewichtiger triftiger Grund für die Sistierung des Scheidungsverfahrens. Der Zivilgerichtspräsident hat das Scheidungsverfahren nicht einstweilen bis zum Abschluss des strafprozessualen Vorverfahrens, sondern einstweilen bis zur Anklageerhebung sistiert, obwohl das Vorverfahren grundsätzlich nicht nur durch Anklageerhebung, sondern insbesondere auch durch Einstellung des Verfahrens abgeschlossen werden kann. Gemäss der Darstellung des Zivilgerichtspräsidenten hat ihm die fallführende Staatsanwältin allerdings telefonisch mitgeteilt, dass im Strafverfahren gegen den Ehemann mit Sicherheit Anklage erhoben werden solle (Stellungnahme S. 2). Angesichts dieser Information ist es verständlich, dass der Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung nicht auf den Abschluss des strafprozessualen Vorverfahrens generell, sondern auf die Anklageerhebung Bezug genommen hat. Da er das Scheidungsverfahren ausdrücklich unter Hinweis auf das hängige Strafverfahren sistiert hat, besteht im Übrigen ohnehin kein Zweifel, dass er die Sistierung auch im Fall einer (rechtskräftigen) Einstellung des Strafverfahrens aufheben würde. Der sinngemässe Einwand des Ehemanns, es sei unklar, ob die Sistierung jemals enden werde, weil unklar sei, ob überhaupt Anklage erhoben werde (vgl. Beschwerde Rz. 3.4), ist damit in jedem Fall unbegründet.

 

Zur Feststellung, ob die Vorwürfe der Ehefrau haltlos gewesen sind, kann entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 3.4 und 4) unter Umständen eine Sistierung bis zum Abschluss des strafprozessualen Vorverfahrens genügen, weil die Anklageerhebung voraussetzt, dass die Staatsanwaltschaft die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet (Art. 324 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), und die Vorwürfe der Ehefrau im Scheidungsverfahren kaum als haltlos qualifiziert werden könnten, wenn sie von der Staatsanwaltschaft als für eine Anklageerhebung hinreichend erachtet würden. Ob die Vorwürfe der Ehefrau unbegründet begründet sind, ist hingegen möglicherweise erst aufgrund einer rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens einer rechtskräftigen Beurteilung des Ehemanns feststellbar. Dies spricht aber entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 3.4 und 4) nicht gegen die Richtigkeit der mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Sistierung. Indem der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren ausdrücklich «einstweilen» bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung sistiert hat, hat er sich implizit vorbehalten, nach dem Abschluss des strafprozessualen Vorverfahrens zu entscheiden, ob die Sistierung aufzuheben zu verlängern ist.

 

Der Ehemann macht zwar zu Recht geltend, dass das Zuwarten bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens nur in den seltensten Fällen eine Sistierung eines Zivilprozesses rechtfertigen dürfte (AGE ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 13). Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation gegeben. Die Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Ausgang des Strafverfahrens besteht hier insbesondere nicht bloss darin, dass einzelne Tatsachen sowohl für den Ausgang des Scheidungsverfahrens als auch für denjenigen des Strafverfahrens erheblich sind, sondern darin, dass die Frage, ob die im Strafverfahren abzuklärenden Vorwürfe der Ehefrau gegenüber dem Ehemann insgesamt begründet sind nicht. Zur Klärung dieser Frage ist das Scheidungsverfahren nicht geeignet und verfügt das Zivilgericht nicht über die erforderlichen Mittel. Zudem müssten voraussichtlich diverse Beweise doppelt erhoben werden, wenn das Zivilgericht versuchen würde, die Frage der Begründetheit der Vorwürfe unabhängig vom Strafverfahren zu klären.

 

3.3.2   Wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben, gewährt Art. 114 ZPO zwar jedem Ehegatten einen absoluten Scheidungsanspruch (Althaus/Huber, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 114 ZGB N 3 und 18). Daraus kann entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 3) aber nicht geschlossen werden, dass ein Scheidungsverfahren nicht in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiert werden dürfte, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das Interesse des Ehemanns an der Verwirklichung seines Scheidungsanspruchs ist jedoch bei der Gewichtung des Interesses an der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen.

 

Der Ehemann macht geltend, sein Scheidungsanspruch ergebe sich auch aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde Rz. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus der erwähnten Bestimmung lässt sich weder ein Recht auf Scheidung noch ein solches auf eine weitere Ehe ableiten, solange das Zusammenleben mit der Drittperson möglich ist (Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Auflage, Zürich 2020, N 675; vgl. EGMR Johnston und andere gegen Irland vom 18. Dezember 1986 [9697/82] §§ 56–58; kritisch Wildhaber, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, 2. Lieferung, April 1992, Art. 8 N 166–170; Wildhaber/Breitenmoser, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, a.a.O., Art. 8 N 29). Auch das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK vermittelt kein Recht auf Scheidung (EGMR Johnston und andere gegen Irland vom 18. Dezember 1986 [9697/82] §§ 52–54; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 22 N 84; Nettesheim, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], Nomos Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2023, Art. 12 N 8; Pätzold, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 12 N 10; Villiger, a.a.O., N 846f; anderer Meinung wohl Breitenmoser, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, 22. Lieferung, Mai 2018, Art. 12 N 106). Ob sich aus dem Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Eine übermässig lange Dauer eines Scheidungsverfahrens kann allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Villiger, a.a.O., N 846). Unter Umständen dürfe folglich auch die Sistierung eines Scheidungsverfahrens als Eingriff in dieses Recht zu qualifizieren sein. Das Gleiche muss für das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV gelten (vgl. betreffend Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt BGE 144 III 298 E. 7.2.1; BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Reusser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22).

 

3.3.3   Unter den vorstehend dargelegten Umständen überwiegt aufgrund der starken Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Ausgang zumindest des strafprozessualen Vorverfahrens das Interesse an der Sistierung des Scheidungsverfahrens das Interesse an der Beschleunigung des Scheidungsverfahrens. Dies gilt auch für den Fall, dass entsprechend der Einschätzung des Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 3.4 und 3.7) davon ausgegangen wird, dass das strafprozessuale Vorverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Auch die Annahme, dass die Sistierung des Scheidungsverfahrens einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV darstelle, ändert am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts, als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen Scheidung dargelegt hat. Dies ist bisher nicht der Fall. Insbesondere macht er zwar sinngemäss geltend, dass ihm vor der Scheidung eine Wiederverheiratung verwehrt sei (vgl. Beschwerde Rz. 3 und 8), behauptet aber nicht einmal, dass ein Eheschluss mit einer anderen Person konkret zur Diskussion stehe. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren zu Recht einstweilen bis zu einer allfälligen Anklageerhebung bzw. implizit bis zu einer allfälligen Einstellung des Strafverfahrens sistiert hat.

 

3.4      Die Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Ausgang des Strafverfahrens besteht nur betreffend gewisse Scheidungsfolgen und nicht betreffend den Scheidungspunkt. Daher fragt sich, ob der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren zu Recht insgesamt sistiert hat. Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids hat das Gericht im selben Verfahren und im selben Entscheid über die Scheidung und alle Scheidungsfolgen zu entscheiden (vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 7. Auflage, Bern 2022, N 699; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 283 N 1 und 3). Dieser Grundsatz schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt jedoch nicht aus, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1.1). Wenn eine dieser Voraussetzungen für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt erfüllt ist, scheint das Bundesgericht einen Anspruch des der Ehegatten auf einen solchen anzunehmen (vgl. BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1). Der Ehemann macht nicht geltend, dass er die Ehefrau einen Teilentscheid im Scheidungspunkt beantragt habe, und beantragt auch keine Beschränkung der Sistierung auf die Scheidungsfolgen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids insgesamt sistiert hat, und ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt erfüllt wären.

 

4.        

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Ehemann die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Ehefrau eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 und 106 Abs. 1 ZPO).

 

Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.

 

Das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau bemisst sich nach Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Dieser wird mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss geschätzt. Für das Studium der Beschwerde und die Beschwerdeantwort erscheint ein geschätzter Aufwand von rund drei Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.– resultiert daraus ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich ist eine Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– zu berücksichtigen. Damit beträgt die Parteientschädigung insgesamt CHF 780.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. November 2023 (F.2023.316 MAU) wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Melissa Buser

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



 
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