| Appellationsgericht Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt |
BEZ.2023.78
ENTSCHEID
vom 9. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober 2023
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Nachdem in der Betreibung Nr. [...] des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) jegliche Versuche, den Zahlungsbefehl zuzustellen, gescheitert waren, wurde dieser am 25. Mai 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Innert der 10-tägigen Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. Am 17. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] eine Pfändungsankündigung zugesandt, die ihm am 23. Mai 2023 zuging.
Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Betreibungsverfahren» bezeichneten Eingabe vom 23. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde). Darin stellte er folgende Anträge:
· Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht rückgängig gemacht werden können, insbesondere, weil die Bekanntgabe meiner Daten nicht umkehrbar und gegenüber einem ganz offensichtlich ungesetzlich handelnden Amt unzumutbar ist.
· Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen A____» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.
· Die erwähnten Betreibungen, Vorladung, Pfändungsankündigung seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibungen seien aufzuheben.
· Es sei festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
· Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 1. Juni 2023 reichte das Betreibungsamt die Vernehmlassung ein. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Betreibungsverfahren» bezeichneten Eingabe vom 4. November 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde). Darin stellt er folgende Anträge:
· Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht rückgängig gemacht werden können, insbesondere, weil die Bekanntgabe meiner Daten nicht umkehrbar und gegenüber einem ganz offensichtlich ungesetzlich handelnden Amt unzumutbar ist.
· Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit der korrekten amtlichen Person «A____» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.
· Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, sinngemäss seien die damit erfassten Betreibungshandlungen aufzuheben.
· Es sei festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
· Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Zudem stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren (AGE BEZ.2018.22 vom 27. Juni 2018 E. 1.2). Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Darauf ist einzutreten.
Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; AGE BEZ.2015.72 vom 22. Januar 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, in den Ausstand treten, weil die strittige Betreibung überwiegend direkte Steuern des Kantons betreffe, sich das Gericht im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziere und Gerichtspersonen nicht über die Quelle ihres eigenen Einkommens entscheiden dürften (Beschwerde S. 2).
2.2
2.2.1 Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches offensichtlich unzulässiges unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 2 mit Nachweisen).
2.2.2 Im Kanton Basel-Stadt handelt es sich bei der oberen Aufsichtsbehörde um ein Gericht (vgl. § 5 Abs. 3 EG SchKG; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 GOG). In einem solchen Fall ist umstritten, ob sich die Ausstandspflicht der Mitglieder der Aufsichtsbehörde nach Art. 10 SchKG (so Peter, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 10 SchKG N 3; Weingart, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 10 N 10) Art. 47 ZPO (so Chaix, Récusation et actes interdits [art. 10 et 11 LP], in: JdT 2016 II S. 54, 57 und 61) richtet. Die Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG sicher nicht strenger ist als diejenige gemäss Art. 47 ZPO (vgl. AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1) und im vorliegenden Fall auch nach dem Massstab von Art. 47 ZPO und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) offensichtlich kein Ausstandsgrund vorliegt.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Zwangsvollstreckungsorgane insbesondere in eigener Sache (Ziff. 1) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4), keine Amtshandlungen vornehmen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson insbesondere in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft Feindschaft mit einer Partei ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Der Ausstandsgrund der Amtshandlung in eigener Sache gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan als Partei (Gläubiger Schuldner) Drittpartei (z.B. Drittpfandgeber, Drittansprecher, Drittgewahrsamsinhaber, Drittschuldner) des Vollstreckungsverfahrens ein eigenes Interesse am laufenden Verfahren hat (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1; vgl. Dallèves, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 10 LP N 6; Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 4; Weingart, a.a.O., Art. 10 N 13; für eine Beschränkung auf den Fall, in dem das Zwangsvollstreckungsorgan selber Partei ist, Peter, a.a.O., Art. 10 SchKG N 6; für eine Ausdehnung auf Fälle der indirekten Betroffenheit des Betreibungsorgans Chaix, a.a.O., S. 62). Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO gehören zwar nicht nur solche, welche die Gerichtsperson direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Um ihre Unabhängigkeit in Frage zu stellen, muss das Interesse die betreffende Gerichtsperson aber nicht nur allgemein berühren, sondern ihre Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren (BGE 140 III 221 E. 4.2; AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.4). Befangenheit im Sinn der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Zwangsvollstreckungsorgans zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieses tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGer 5A_81/2010 vom 29. April 2010 E. 5.1; AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3.1). Gemäss Rechtsprechung und Lehre zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO ist Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2 mit Nachweisen; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 2).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 dürfen die Zwangsvollstreckungsorgane in Sachen einer Person, deren gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter Angestellter sie sind, keine Amtshandlungen vornehmen. Diese Bestimmung gilt zwar grundsätzlich auch für Vertreter, Bevollmächtigte und Angestellte juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts (vgl. BGE 97 III 105 E. 3; Peter, a.a.O., Art. 10 SchKG N 9). Wie das Bundesgericht richtig festgestellt hat, ist es aber völlig undenkbar, dass ein Zwangsvollstreckungsorgan in einer Betreibung des Kantons gegen eine Drittperson bereits wegen seiner Eigenschaft als Angestellter des Kantons in den Ausstand treten müsste (BGE 97 III 105 E. 3). Auch gemäss der Lehre begründet die Eigenschaft als Kantonsangestellter allein in Betreibungen des Kantons gegen Drittpersonen keine Ausstandspflicht (Dallèves, a.a.O., Art. 10 LP N 7; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 9; Möckli, a.a.O., Art. 10 N 7; Peter, a.a.O., Art. 10 SchKG N 10). Dementsprechend begründet der Umstand allein, dass Streitgegenstand eine Forderung des Staatswesens ist, in dessen Dienst sie steht, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich keine Ausstandspflicht einer Gerichtsperson (vgl. BGE 97 III 105 E. 3).
2.3 Selbst wenn der in Betreibung gesetzte Betrag als Bestandteil der allgemeinen Kantonsmittel zur Finanzierung der Löhne der Gerichtspersonen dienen sollte, hat die Beantwortung der Fragen, ob die strittige Betreibung aufzuheben ist nicht und ob das Betreibungs- und Konkursamt rechtswirksame Handlungen vornehmen darf nicht, offensichtlich keinen Einfluss darauf, wie hoch die Lohnansprüche der Gerichtspersonen sind und ob sie vom Kanton erfüllt werden nicht. Die Erfüllung der Lohnansprüche der Gerichtspersonen ist vielmehr völlig unabhängig davon gewährleistet, ob die Beschwerde gutgeheissen abgewiesen wird. Damit berührt das Beschwerdeverfahren die Interessensphäre der damit befassten Gerichtspersonen offensichtlich nicht. Auch auf andere Art und Weise ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit Voreingenommenheit von Gerichtspersonen, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, zu begründen Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Damit ist das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet. Folglich kann darauf nicht eingetreten werden, dies unter Mitwirkung von Gerichtspersonen, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens vom Kanton Basel-Stadt erhalten (vgl. AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 2, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer moniert eine inkorrekte Schreibweise seines Namens in der strittigen Betreibung. Zuerst komme der (Nach-)Name, dann ein Datenfeldtrenner, also entweder Komma Zeilenschaltung, danach der Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden). Auf Titelbezeichnungen und sogenannte Höflichkeitsanreden (Herr, Frau) sei zu verzichten. Da die Schreibweise diesen Anforderungen nicht genüge, seien der Zahlungsbefehl, die Pfändungsankündigung und die Betreibung ungültig (Beschwerde S. 2 f. und 5).
Wie das Appellationsgericht betreffend Zahlungsbefehle und Entscheide bereits in seinen den Beschwerdeführer betreffenden Entscheiden vom 20. Oktober 2023 festgestellt hat (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 4, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 4), befasst sich keine der vom Beschwerdeführer in einer Beschwerdebeilage aufgelisteten Rechtsgrundlagen mit der Angabe der Namen auf den im Betreibungsverfahren verwendeten Formulare einem Entscheid. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die verlangen würde, dass auf solchen Dokumenten die Namen in der vom Beschwerdeführer verlangten Art und Weise angegeben werden. Damit wird die Gültigkeit von im Betreibungsverfahren verwendeten Formularen und einer Betreibung durch die Tatsache, dass die Namen des Schuldners auf den Formularen nicht in der vom Beschwerdeführer geforderten Art und Weise angegeben werden, keineswegs in Frage gestellt, und hat das Gericht keinen Anlass, im vorliegenden Entscheid entgegen seiner ständigen Praxis den Familiennamen des Beschwerdeführers vor seinem Vornamen zu nennen.
4.
Gemäss Art. 2 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird (Abs. 1), besteht in jedem Konkurskreis ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird (Abs. 2), hat jeder Betreibungs- und Konkursbeamte einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt an der Leitung des Amts verhindert ist (Abs. 3), können das Betreibungs- und Konkursamt zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden (Abs. 4) und bestimmen im Übrigen die Kantone die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter (Abs. 5). Gemäss § 49 Abs. 1 GOG sind das Betreibungs- und Konkursamt dem Zivilgericht angegliedert.
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 49 Abs. 1 GOG stehe im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG, weil dieser eine namentliche Bestimmung des Betreibungsbeamten und seines Stellvertreters verlange und das Betreibungsamt im Kanton Basel-Stadt eine anonyme Behörde sei. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Aus Art. 2 Abs. 1–4 SchKG ergibt sich, dass die Kantone für jedes Betreibungs- und/oder Konkursamt einen Vorsteher und einen Stellvertreter einsetzen müssen (vgl. Möckli, a.a.O., Art. 2 N 1; Walther/Roth, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 2 SchKG N 1). Dass die Vorsteher und ihre Stellvertreter in einem Gesetz namentlich bestimmt werden müssten, verlangt Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG offensichtlich nicht. Im Übrigen wird im Staatskalender (https://staatskalender.bs.ch/) namentlich angegeben, welche Personen Vorsteher und Stellvertreter des Vorstehers des Betreibungs- und Konkursamts sind.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung garantierte Gewaltenteilung sei verletzt, weil das funktional der Exekutive zuzuordnende Betreibungsamt dem Zivilgericht unterstellt sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Wie das Appellationsgericht bereits in seinen den Beschwerdeführer betreffenden Entscheiden vom 20. Oktober 2023 (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 3, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 3) mit eingehender Begründung festgestellt hat, entbehrt die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung jeglicher Grundlage. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gewaltenteilung sei ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz (vgl. Beschwerde S. 5 f.), ändert daran nichts.
5.
5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Pfändungsankündigung sei ungültig, weil darauf nur ein Mitdruck angebracht sei und es sich dabei nicht um die Unterschrift des Pfändungsbeamten, sondern bloss um eine Paraphe handle. Auch diese Rügen sind offensichtlich unbegründet.
5.2 Gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR, SR 281.31) sind die Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen und dürfen dabei Faksimilestempel verwendet werden. In einem dem Beschwerdeführer bekannten Urteil (BGer 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3) erwog das Bundesgericht, unter einem Faksimilestempel im Sinn dieser Bestimmung sei nicht nur ein physischer Stempel zu verstehen, der auf ausgedruckte Dokumente gestempelt wird. «Bereits vor Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Weyermann, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371).» Die Zulässigkeit digitalisierter Unterschriften bedeutet, dass die im Betreibungsverfahren verwendeten Formulare auch dann gültig sind, wenn die eingescannte Unterschrift auf das Formular aufgedruckt wird (vgl. BGer 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer behauptet, seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2023 habe im Zusammenhang mit dem Betreibungsamt in Gossau SG jedenfalls betreffend über das elektronische Portal eingereichte Betreibungen ein serienmässiger Missbrauch nachgewiesen werden können. Eine lange Zeit abwesende Amtsleiterin habe ihre Unterschrift zur Verfügung gestellt und die Mitarbeitenden hätten diese genutzt und die einzelnen Betreibungen im Wesentlichen gar nicht mehr geprüft. Die Amtsleiterin des Betreibungsamts der Stadt Zug habe zudem eine völlig von der handschriftlichen Version abweichende Version einscannen lassen. Aus diesen Gründen sei in mehreren Fällen eine Praxisänderung verlangt worden und das Bundesgericht habe darüber noch nicht entschieden (vgl. Beschwerde S. 4 und 6). Ob diese vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise belegten Behauptungen zutreffen nicht, kann offenbleiben, weil eine Praxisänderung betreffend die Zulässigkeit digitalisierter Unterschriften entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch im Fall eines serienmässigen Missbrauchs solcher Unterschriften offensichtlich nicht in Betracht käme. Die Zulässigkeit der Verwendung von Faksimilestempeln ist heute in Art. 6 VFRR ausdrücklich vorgesehen. Daher ist es ausgeschossen, dass das Bundesgericht die Verwendung von Faksimilestempeln mittels einer Praxisänderung verbietet.
5.3 Wie das Appellationsgericht bereits in einem den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 5 mit Nachweisen) festgestellt hat, muss eine Unterschrift nicht notwendigerweise den die Vornamen und den Familiennamen umfassen. Jedenfalls wenn die Identifikation des Unterzeichnenden aufgrund eines anderen Hinweises in der Urkunde gewährleistet ist, genügen insbesondere der Familienname und andere Bezeichnungen, die für Erklärungen der betreffenden Art verkehrsüblich sind. Zumindest wenn die die Identifikation des Unterzeichnenden durch andere Hinweise in der Urkunde wie insbesondere die im Verkehr übliche zweite, nicht eigenhändige Angabe des Namens unter der (unleserlichen eigenhändigen) Unterschrift gewährleistet ist, ist auch eine unleserliche Unterschrift gültig. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verwendung eines nicht demjenigen in amtlichen Ausweispapieren entsprechenden Schriftzugs sei rechtsmissbräuchlich (Beschwerde S. 5), entbehrt jeglicher Grundlage. Der Aufdruck auf der Pfändungsankündigung stellt zweifellos einen Namenszug dar. Obwohl dies nicht zwingend erforderlich ist, ist sogar der erste Buchstabe des Familiennamens des Pfändungsbeamten klar erkennbar. Zudem ist die Identifikation der Person, deren digitalisierte Unterschrift auf die Pfändungsurkunde aufgedruckt worden ist, durch die nicht handschriftlichen Angaben «Der Pfändungsbeamte [Zeilenschaltung] [...]» oberhalb des Namenszugs ohne Weiteres gewährleistet. Damit ist der Aufdruck auf der Pfändungsankündigung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offensichtlich als (digitalisierte und aufgedruckte) Unterschrift zu qualifizieren.
6.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegenstandslos.
6.2 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Bussen bis CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives – tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 6, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 5).
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Beschwerde objektiv aussichtslos. Abgesehen von der Frage der Zulässigkeit einer digitalisierten Unterschrift ergibt sich bereits aus den vorstehend erwähnten Entscheiden des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts, die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner vorliegenden Beschwerde bekannt gewesen sind, ohne Weiteres, dass seine Rügen aussichtslos sind. Insoweit hat der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde damit wider besseres Wissen erhoben. Betreffend die Zulässigkeit digitalisierter Unterschriften käme eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst dann offensichtlich nicht in Betracht, wenn sich die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend serienmässigen Missbrauch als zutreffend erwiesen (vgl. oben E. 5.2). Dies hätte der Beschwerdeführer bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können. Daher ist seine Beschwerde entgegen seiner Ansicht (vgl. Beschwerde S. 6) auch insoweit als mutwillig zu qualifizieren. Im Übrigen hat die obere Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer in ihren Entscheiden vom 20. Oktober 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit der Prüfung einer Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung rechnen müsse, wenn er sich mit ähnlichen Rügen wieder an die Aufsichtsbehörde wenden sollte (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 6, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 5), und hat die untere Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid nur deshalb keine Kosten wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt, weil er die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vor der Eröffnung eines Entscheids in einem Parallelverfahren eingereicht hatte. Aus den vorstehenden Gründen werden dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG wegen mutwilliger Prozessführung die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Diese werden auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf das Ausstandsgesuch gegen alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.