| Appellationsgericht Dreiergericht |
BEZ.2023.68
ENTSCHEID
vom 18. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic.iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin 1
[...]
B____ Beschwerdeführer 2
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 28. September 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 9. September 2023 (Postaufgabe: 10. Oktober 2023) erhob A____ (Beschwerdeführerin 1) für sich und ihren Ehemann B____ (Beschwerdeführer 2) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin beantragten sie «die Erteilung der Aufschiebenden Wirkung (Sistierung der Verfahren und folge Masssnahmen Betreibungsamt) zu den unangemessenen Betreibungen gegen mich (zu meiner Mutter als Erbin) und meinen Ehemann ab 11.06.2020 (27.07.2020), resp. ab 4.12.2008 bis heute mit zuweisung an den Schadenshafter Kanton basel-Stadt auf Art. 46 abs. 2 ZGB und Art. 78 abs. 1 Verfassung Basel-Stadt». Mit Entscheid vom 28. September 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 (Postaufgabe: 3. Oktober 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragten sie die Aufhebung des Entscheids vom 28. September 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 wurde vorliegend innert Frist erhoben.
Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2 und BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 enthält als Antrag lediglich «Aufhebung Entscheid vom 28. September 2023 auf Art. 320 ZPO». Zudem fehlt es auch an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann im Ergebnis offengelassen werden, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass aus der Beschwerde vom 10. September 2023 kein nach Art. 17 SchKG zulässiger Beschwerdeantrag ersichtlich sei. Zudem gehe aus ihr nicht hervor, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung -verzögerung seitens des Betreibungsamts bestehen solle. Die Beschwerde würde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer Begründung im Beschwerdeverfahren erfüllen. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2023 geltend, die untere Aufsichtsbehörde habe sich nicht auseinandergesetzt mit «der Begründung zum Antrag 9.09.2023, Rechtsverzögerung 15.10.2023 zum Schaden Zivilstandsamt Basel-Stadt, wiederrechtlich verletze Rechte meiner Mutter und mir (mein Ehemann ab 2010 mitbetroffen) 11.06.2020 (27.07.2020), 4.12.2008 und 29.09.1998 zur Haftung Kanton Basel-Stadt auf Art. 46 abs. 2 ZGB zu Art. 46 abs. 1 ZGB (Art. 78 abs. 1 Verfassung Kanton Basel-Stadt), ausstehender Entscheid Regierungsrat zu [...], wiederrechtlich verursachter Schaden 15.10.2021, Haftung Folgen Kanton Basel-Stadt auf Art. 78 abs. 1 Verfassung Kanton Basel-Stadt, zu dessen zusätzlich der Erhalt Vorbescheid IV-Stelle Basel-Stadt 21.09.2023 die Rechtsverzögerung zum Anspruch der 100% IV-Rente, entgegen Vorbescheid 23.09.2023 nicht ab November 2022, sondern ab Juni 2019 belegt, sowie [...] die Rechtsverzögerung Schaden Zürich Versicherung ab Mai 2015 belegt». Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung -verzögerungen durch das Betreibungsamt gerügt haben sollen. Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführenden somit in keiner Weise aufzuzeigen, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 10. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.