| Appellationsgericht Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt |
BEZ.2023.49
ENTSCHEID
vom 20. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Juni 2023
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Nachdem in den Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführer) jegliche Versuche, die entsprechenden Zahlungsbefehle zuzustellen, gescheitert waren, wurden diese am 25. Mai 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Innert der 10-tägigen Frist wurden keine Rechtevorschläge erhoben. Auf entsprechendes Fortsetzungsbegehren hin wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] am 5. Mai 2023 eine Pfändungsankündigung samt Vorladung zugesandt, die dieser am 9. Mai 2023 entgegennahm. Nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum angesetzten Termin erschienen war, wurde er erneut vor den Pfändungsdienst geladen. Am 17. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung in der Bertreibung Nr. [...] angekündigt. Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 12. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellte er folgende Anträge:
· Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen «[...]» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.
· Die erwähnten Betreibungen, Vorladung, Pfändungsankündigung seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibungen seien aufzuheben.
· Es sei festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
· Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 3. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellt er folgende Anträge:
· Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Entsprechend seien die zugrundeliegenden Betreibungen mitsamt dem Zahlungsbefehl und Folgedokumenten als nichtig bzw. ungültig zu erklären.
· Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen «[...]» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.
· Es sei festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
· Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Zudem stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert gesetzlicher Frist.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, in den Ausstand treten, weil die strittigen Betreibungen überwiegend direkte Steuern des Kantons beträfen und sich das Gericht im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziere (Beschwerde, S. 2).
Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches offensichtlich unzulässiges unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E. 4.2, VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.3; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 50 N 2). Die Umstände, dass eine Steuerforderung des Kantons direkt indirekt Streitgegenstand des Verfahrens bildet und eine am Entscheid beteiligte Gerichtsperson ihr Erwerbseinkommen ganz teilweise vom Kanton erhält, ist bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Damit ist das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet. Folglich kann darauf nicht eingetreten werden, dies unter Mitwirkung von Gerichtspersonen, die mehr als die Hälfte ihres Erwerbseinkommens vom Kanton Basel-Stadt erhalten.
3.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungs- und Konkursamt sei nicht dem Regierungsrat unterstellt, womit eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung vorliege (Beschwerde, S. 2 ff., Ziff. 1 und 2).
Zwar handelt es sich beim Betreibungsamt um eine Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 118 III 27 E. 3a; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 1 N 18) und wird das Verfahren vor dem Betreibungsamt als Verwaltungsverfahren qualifiziert (Iqbal, SchKG und Verfassung, Diss. Zürich 2005, 43 ff.). Es ist aber weder eine Verfassungs- Gesetzesbestimmung noch ein Verfassungsgrundsatz ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ersichtlich, der verlangen würde, dass das Betreibungsamt dem Regierungsrat unterstellt ist. Im Gegenteil ist es unbestritten, dass nicht nur die rechtliche Aufsicht (Art. 13 Abs. 1 SchKG), sondern auch die administrative Aufsicht (Art. 14 Abs. 1 SchKG) und die Disziplinargewalt (Art. 14 Abs. 2 SchKG) über das Betreibungsamt einer gerichtlichen Behörde als Aufsichtsbehörde anvertraut werden darf (vgl. Dallèves, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 13 LP N 2 und 5–7; Emmel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 13 SchKG N 1 und 15 f. sowie Art. 14 SchKG N 1). Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung entbehrt damit jeglicher Grundlage.
4.
Sodann moniert der Beschwerdeführer eine inkorrekte Schreibweise des Namens auf dem Zahlungsbefehl. Zuerst komme der (Nach-)Name, dann ein Datenfeldtrenner, danach der Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden). Auf Titelbezeichnungen und sogenannte Höflichkeitsanreden sei zu verzichten. Dies sei vorliegend nicht erfüllt, womit die dem Zahlungsbefehl zugrundeliegende Betreibung ungültig sei (Beschwerde S. 4 f., Ziff. 3).
Keine der vom Beschwerdeführer in einer Beschwerdebeilage aufgelisteten Rechtsgrundlagen befasst sich mit der Angabe der Namen auf einem Zahlungsbefehl einem Entscheid. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die verlangen würde, dass auf solchen Dokumenten alle Vornamen und der Familienname vor den Vornamen angegeben werden. Im Anhang I (SchKG Formular-Spezifikation Zahlungsbefehl) zur Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl 2016 (https://www.bj.admin.ch/ bj/de/home/wirtschaft/schkg/weisungen.html) wird vielmehr der Vorname vor dem Familiennamen genannt. Zudem ist die Tatsache, dass auf einem Zahlungsbefehl einem Entscheid nur der erste Vorname und der Familienname vor dem Vornamen genannt werden, in keiner Art und Weise geeignet, Zweifel über die Identität der betreffenden natürlichen Person zu erwecken. Der Verdacht des Beschwerdeführers, indem Menschen statt mit beiden Vornamen in der Reihenfolge Familienname Vornamen nur mit einem Vornamen in der Reihenfolge Vorname Familienname bezeichnet werden, würden Forderungen ihnen gegenüber doppelt geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5, Ziff. 3), entbehrt jeglicher Grundlage. Damit wird die Gültigkeit der Zahlungsbefehle durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer darauf nur mit seinem ersten Vornamen und seinem Familiennamen bezeichnet worden ist, in keiner Art und Weise in Frage gestellt, und hat das Gericht keinen Anlass, im vorliegenden Entscheid entgegen seiner ständigen Praxis den Familiennamen des Beschwerdeführers vor seinen Vornamen zu nennen.
5.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid trage keine bzw. lediglich eine ungültige Unterschrift und der Stempel des Zivilgerichts Basel-Stadt sei durchgestrichen und damit ungültig gemacht worden, womit dieses Dokument ungültig sei (Beschwerde S. 5 f., Ziff. 4).
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG wird der Beschwerdeentscheid schriftlich eröffnet. Ob sich bereits aus dem Schriftformerfordernis das Erfordernis der Unterzeichnung ergibt, kann offenbleiben, weil die Unterschrift der Aufsichtsbehörde jedenfalls in sinngemässer Anwendung von Art. 238 lit. h ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 4 EG SchKG erforderlich ist. Wer im Sinn von Art. 238 lit. h ZPO namens des Gerichts zu unterzeichnen hat, regelt das kantonale Recht. Dieses kann insbesondere vorsehen, dass nur die Gerichtsschreiberin der Gerichtsschreiber zu unterzeichnen hat (Sogo/Naegeli, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Brunner et al. Art. 238 ZPO N 23; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 238 ZPO N 36 mit Nachweisen; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 28 N 24 mit Nachweisen). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b des Organisationsreglements des Zivilgerichts (SG 154.170) sind die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber befugt, diejenigen Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben. Daraus folgt, dass ihre Unterschrift als Unterschrift des Gerichts im Sinn von Art. 238 lit. h ZPO gilt. Beim Sekretär der Aufsichtsbehörde, [...], handelt es sich offensichtlich um eine Person, welche für die Aufsichtsbehörde die Funktionen eines Gerichtsschreibers (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Organisationsreglement des Zivilgerichts) übernimmt. Da § 6 Abs. 1 lit. b des Organisationsreglements gemäss § 5 Abs. 4 EG SchKG bei Beschwerden nach Art. 17 SchKG nur sinngemäss gilt, steht es der Aufsichtsbehörde frei, diese Person nicht als Gerichtsschreiber, sondern als Sekretär zu bezeichnen. Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Entscheid (nur) vom Sekretär der Aufsichtsbehörde, [...], unterzeichnet worden ist, und gilt seine Unterschrift als Unterschrift der Aufsichtsbehörde.
Zu prüfen bleibt, ob das Zeichen, mit dem der Sekretär den angefochtenen Entscheid versehen hat, als Unterschrift qualifiziert werden kann. Eine Unterschrift muss nicht notwendigerweise den die Vornamen und den Familiennamen umfassen. Jedenfalls wenn die Identifikation des Unterzeichnenden aufgrund eines anderen Hinweises in der Urkunde gewährleistet ist, genügen insbesondere der Familienname und andere Bezeichnungen, die für Erklärungen der betreffenden Art verkehrsüblich sind (vgl. Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 9 N 31 f.; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Auflage, Zürich 2020, N 511; Jäggi, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1973, Art. 13 OR N 25 f. und 29; Kut, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 OR N 12; Lenz, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art. 505 N9 f.; Schwenzer/Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 13 OR N 6; Weimar, in: Berner Kommentar, 2009, Art. 505 ZGB N 23; Wiegand/Hurni, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 13 N 7; vgl. zur Geltung von Art. 13–15 OR im Prozessrecht Müller, a.a.O., Art. 13 OR N 12, Art. 14 OR N 13 und Art. 15 OR N 9). Zumindest wenn die die Identifikation des Unterzeichnenden durch andere Hinweise in der Urkunde wie insbesondere die im Verkehr übliche zweite, nicht eigenhändige Angabe des Namens unter der (unleserlichen eigenhändigen) Unterschrift gewährleistet ist, ist auch eine unleserliche Unterschrift gültig (vgl. Druey, a.a.O., § 9 N 31 f.; Müller, a.a.O., Art. 14 OR N 27; Schwenzer/ Fountoulakis, a.a.O., Art. 14/15 OR N 5). Die herrschende Lehre verlangt dabei nicht, dass einzelne Buchstaben lesbar sind (vgl. Druey, a.a.O., § 9 N 31; Jäggi, a.a.O., Art. 14 und 15 OR N 9 f.; Lenz, a.a.O., Art. 505 N 10; Müller, a.a.O., Art. 14 OR N 25 ff., insb. N 28 FN 20; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 14/15 OR N 5; Wiegand/Hurni, a.a.O., Art. 14/15 N 4). Gemäss einer Mindermeinung müssen hingegen mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sein, weil es sonst am Merkmal einer Schrift fehle (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 511). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Leserlichkeit ist keine notwendige Voraussetzung einer Schrift. Daher kann auch nicht verlangt werden, dass einzelne Buchstaben erkennbar und damit lesbar sind. Abzugrenzen ist eine unleserliche Unterschrift nur von einem blossen Handzeichen im Sinn von Art. 15 des Obligationenrechts (OR, SR 210). Dabei handelt es sich um ein Zeichen, das kein Schriftzeichen und folglich kein Namenszug ist wie beispielsweise ein Kreuz ein Strich (Jäggi, a.a.O., Art. 14 und 15 OR N 25; Müller, a.a.O., Art. 15 OR N 18). Das Zeichen, mit dem der angefochtene Entscheid versehen ist, kann trotz seiner sehr einfachen Ausgestaltung noch als Namenszug qualifiziert werden. Zudem ist die Identifikation des Unterzeichnenden durch die namentliche Nennung des Sekretärs im Rubrum des angefochtenen Entscheids sowie die nicht handschriftlichen Angaben «Der Sekretär» und «[...]» ober- und unterhalb des eigenhändig angebrachten Namenszugs ohne Weiteres gewährleistet. Die Bedeutung der Unterschrift auf dem Entscheid besteht darin, dass damit die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem von der entscheidenden Behörde getroffenen Entscheid bestätigt wird (vgl. Kriech, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 238 N 21; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 238 ZPO N 37). Diese Funktionen erfüllt der hier angebrachte Namenszug ohne Weiteres. Damit ist der Namenszug, mit dem der Sekretär den angefochtenen Entscheid versehen hat, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als Unterschrift zu qualifizieren.
Die Rüge des Beschwerdeführers, der Stempel des Zivilgerichts auf dem angefochtenen Entscheid sei durch eine quer darüber verlaufende Linie ungültig gemacht worden, ist trölerisch. Beim angeblichen Strich handelt es sich um einen Teil der Unterschrift des Sekretärs. Damit wurde der Stempel offensichtlich weder durchgestrichen noch ungültig gemacht. Im Übrigen ist ein Stempel des Zivilgerichts auf dem angefochtenen Entscheid ohnehin kein Gültigkeitserfordernis.
Im Übrigen kann zur Begründung der Abweisung der Beschwerde auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, deren Richtigkeit durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird.
6.
Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Bussen bis CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives – tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (AGE BEZ.2022.67 vom 2. April 2023 E. 3.3; vgl. AGE BEZ.2020.60 vom 26. Mai 2021 E. 3.4.2). Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde aussichtslos. Sollte sich der Beschwerdeführer in Zukunft mit ähnlichen Rügen wieder an die Aufsichtsbehörde wenden, so hat er damit zu rechnen, dass eine Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung geprüft wird (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 4).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf das Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Juni 2023 [...]) wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.