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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2023.42)

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2023.42: Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin A____ hat Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde erhoben und beantragt die Verrechnung einer Gegenforderung. Die untere Aufsichtsbehörde trat nicht auf die Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin beim Appellationsgericht Beschwerde ein, beantragte aber nur die Aufhebung des Entscheids, ohne konkrete Anträge zu stellen. Da die Beschwerde nicht den Anforderungen entsprach, wurde nicht darauf eingetreten. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2023.42

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2023.42
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Dreiergericht
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2023.42 vom 25.07.2023 (BS)
Datum:25.07.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Aufsichtsbehörde; Entscheid; Betreibung; Betreibungs; Basel; Konkurs; Basel-Stadt; Appellationsgericht; Konkursamt; Forderung; SchKG; Aufhebung; Antrag; Bundesgericht; Rechtsmittel; Nichteintreten; Dreiergericht; Betreibungsamt; Entscheids; Begründung; Anforderungen; Zivilsachen; Gerichtsschreiberin; Suvada; Merdanovic; Sachverhalt; Kanton; Eröffnung; Bundesgesetzes; Schuldbetreibung
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;Art. 46 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2023.42



Geschäftsnummer: BEZ.2023.42 (AG.2023.488)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 25.07.2023 
Erstpublikationsdatum: 27.09.2024
Aktualisierungsdatum: 27.09.2024
Titel: Nichteintreten
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.42

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 30. Mai 2023

 

betreffend Nichteintreten

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 21. April 2023 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde) «Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde 20.04.2023 zu Betreibungsnummer [...] und [...]». Darin beantragt sie «Verrechnung Gegenforderung Zahlungsschuld am 27.07.2020 auf Art. 46 Abs. 2 ZGB (Kanton Basel-Stadt, Haftpflichtversicherer) zu Art. 46 Abs. 1 ZGB ohne Zins- und Gebühren zu meinen Lasten». Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheids vom 25. Mai 2023. Mit Nachtrag vom 8. Juni 2023 stellte sie den Antrag auf Aufhebung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde vom 30. Mai 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Beschwerde vom 7. Juni 2023 erfolgte innert Frist. Dies gilt auch für den Nachtrag vom 8. Juni 2023.

 

2.

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2 BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 7. Juni 2023 enthält als Antrag lediglich «Aufhebung Entscheid vom 25.05.2023». Zudem fehlt es auch an einer den Begründungsanforderungen genügenden Begründung der Beschwerde.

 

Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. April 2023 nicht auf die Verfügung gemäss Betitelung ihrer Beschwerde Bezug nehme. Es sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin genau beanstande und was sie aus ihren Ausführungen ableiten möchte. Soweit sie Handlungen des Zivilstandsamts bemängle, habe sie sich an diese Behörde zu wenden. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt sei dafür nicht zuständig. Daher könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2023 an die obere Aufsichtsbehörde sinngemäss geltend, dass sie bei der unteren Aufsichtsbehörde einen Schadensersatzanspruch aus einer Schädigung durch das Zivilstandsamt Basel-Stadt inklusive Belegeingaben zum Verrechnungsantrag eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Einwände gegen den materiellen Bestand der einer Betreibung zugrundeliegenden Forderung nicht prüfen kann. Darauf wurde sie bereits in anderen Verfahren hingewiesen (vgl. etwa AGE BEZ.2023.1 vom 24. Mai 2023 E. 3 und BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Mit ihren Ausführungen über angebliche Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit fehlerhaften Eintragungen im Familienregister respektive Familienbüchlein respektive über eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Bezug auf einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vermag die Beschwerdeführerin in keiner Weise aufzuzeigen, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Da es somit an einem den Anforderungen entsprechenden Antrag und einer den Anforderungen entsprechenden Begründungen fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

3.

Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 



 
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