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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2021.13 (AG.2021.256))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2021.13 (AG.2021.256): Appellationsgericht

Die Beschwerdegegnerin stellte einen Antrag auf Zahlung von CHF 840.05 plus Zinsen gegen den Beschwerdeführer. Dieser erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung, weshalb die Schlichtungsbehörde in Abwesenheit entschied, dass der Beschwerdeführer die Forderung bezahlen muss. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen, da er keine ausreichende Begründung vorlegte. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 200.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2021.13 (AG.2021.256)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2021.13 (AG.2021.256)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2021.13 (AG.2021.256) vom 03.05.2021 (BS)
Datum:03.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Schlichtungsgesuch eingereicht am 10. August 2020 (BGer Urteil vom 6. August 2021)
Schlagwörter: Entscheid; Recht; Beschwerde; Schlichtungsbehörde; Antrag; Rechtsmittel; Schlichtungsgesuch; Rechtsvorschlag; Verfahren; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Betreibung; Vorladung; Schlichtungsverhandlung; Zivilgerichts; Entscheids; Ausführungen; Vorbringen; Bestreitung; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Dreiergericht; Parteien; Forderung; Akten; Streitwert; Begründung; Voraussetzungen
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 212 ZPO ;Art. 222 ZPO ;Art. 234 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2021.13 (AG.2021.256)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2021.13


ENTSCHEID


vom 3. Mai 2021



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler




Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen


B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 3. November 2020


betreffend Forderung



Sachverhalt


Mit Schlichtungsgesuch vom 10. August 2020 stellte die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Anträge, es sei A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) zur Zahlung von CHF 840.05 an sie zu verpflichten, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. August 2019, und es sei der am 21.November 2019 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag in entsprechendem Umfang zu beseitigen. Die Beschwerdegegnerin stellte im Schlichtungsgesuch den Antrag auf Entscheid der Schlichtungsbehörde. Mit Verfügung vom 12. August 2020 stellte die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur fakultativen Stellungnahme zu. Dieser nahm die Verfügung am 14. August 2020 entgegen. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 3.September 2020 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen auf Dienstag, 3. November 2020, 16:00 Uhr. Die Vorladung an den Beschwerdeführer wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert, woraufhin ihm die Vorladung am 16. September 2020 erneut mit A-Post zugeschickt wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Vorladung anlässlich einer Vorsprache am Schalter der Kanzlei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts am 23. September 2020 persönlich ausgehändigt. An der Schlichtungsverhandlung vom 3. November 2020 nahm die Vertreterin der Beschwerdegegnerin teil. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer in Abwesenheit, der Beschwerdegegnerin CHF 840.05 zuzüglich Zins zu 5% ab 6. August 2019 zu bezahlen, beseitigte den Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung und auferlegte ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens.


Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.Februar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien ihm vorläufig keine Kosten aufzuerlegen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde auf dem Zirkulationsweg.


Erwägungen


1.

1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 3.November 2020. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert unter diesem Betrag, ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit.a ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Der angefochtene Entscheid unterliegt somit der Beschwerde.

1.2 Eine Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine taugliche Begründung enthalten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 42). Aus der Rechtsmittelschrift muss eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. In Beschwerden gegen Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), zudem anzugeben, welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 321 ZPO N15 f.). An von Laien verfasste Beschwerden werden weniger strenge Anforderungen gestellt, solange aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (vgl. Sterchi, a.a.O., Art.321 ZPO N 18). Genügt die Beschwerde diesen Voraussetzungen nicht, kann auf sie nicht eingetreten werden (AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2). Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer lediglich den Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Der Begründung kann aber implizit der Antrag entnommen werden, es sei die Rechtsöffnung nicht zu erteilen respektive es sei (lediglich) eine Klagebewilligung auszustellen. Auf die im Übrigen fristgereicht eingereichte Beschwerde kann daher eingetreten werden.


Zur Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs.1 Ziff.6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG154.100]).


2.

2.1 Die Schlichtungsstelle weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin im Schlichtungsgesuch einen Antrag auf Entscheid durch die Schlichtungsstelle im Sinn von Art. 212 ZPO gestellt hat und dass diese zum Entscheid gemäss dieser Bestimmung zuständig ist (angefochtener Entscheid E.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Rechtsanwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO willkürlich erfolgt sei. Es hätten «objektiv-konkrete Zweifel» bestanden und es hätte ihm eine Nachfrist gesetzt werden müssen. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen für einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO sind zweifellos erfüllt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Verfahren mündlich. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ihm das Schlichtungsgesuch mit dem Antrag auf Entscheid der Schlichtungsbehörde zugestellt und dass er zur Verhandlung ordentlich geladen wurde. Da der Beschwerdeführer nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist, durfte die Schlichtungsbehörde in analoger Anwendung von Art. 234 ZPO aufgrund der Akten und der Vorbringen der anwesenden Partei entscheiden (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.Auflage, Zürich 2017, S.202; vgl. auch OGer ZH vom 18. Dezember 2019 RU190044 E. 5b und OGer ZH vom 30.November 2018 RU180065 E.3.3). Zutreffend ging sie dabei vom Verzicht des beklagten Beschwerdeführers auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen aus (vgl.OGer ZH vom 30.November 2018 RU180065 E. 3.3; Leuenberger, in:Sutter-Somm et al.[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.234 N 6). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde einen Entscheid in der Sache gefällt hat.


Die Schlichtungsstelle hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder eine schriftliche Stellungnahme eingereicht hat noch zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden daher in sinngemässer Anwendung von Art. 222 ZPO als grundsätzlich unbestritten gelten. Die Beschwerdegegnerin könne den in Betreibung gestellte Betrag nachvollziehbar erläutern und durch Unterlagen belegen (angefochtener Entscheid E.3). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er die Forderung mit der Erhebung des Rechtsvorschlags bestritten habe. Zudem sei seine Bestreitung in einem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 4) festgehalten (Beschwerde S. 1 f.). Diese Ausführungen ändern nichts an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die Schlichtungsbehörde durfte gemäss den obigen Ausführungen aufgrund der Akten dieses Verfahrens und der Vorbringen der anwesenden Partei entscheiden. Aus der blossen Erhebung eines Rechtsvorschlags kann keine Bestreitung der Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Verfahren betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren schriftlich mündlich Einwände respektive Bestreitungen vorgebracht habe. Er macht auch nicht geltend, dass er den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Juni 2020 im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe. Es handelt sich somit um ein im Beschwerdeverfahren nicht zulässiges Novum (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Vorbringen, wonach die Forderung, welche dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lag, nicht begründet sein soll.


3.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit trägt der Beschwerdeführer die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs.1 ZPO).


Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 200.- (§13 in Verbindung mit § 5 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sind dieser keine Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 3.November 2020 ([...]) wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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