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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2020.56 (AG.2021.150))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2020.56 (AG.2021.150): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer A____ aus Basel-Stadt kündigte im Dezember 2020 die Pfändung an. Es ging um die Festlegung des anrechenbaren Mietzinses und der pfändbaren Quote. Nach mehreren Schreiben und Verzögerungen erhob er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da die Bearbeitung seiner Beschwerde lange dauerte. Die untere Aufsichtsbehörde räumte ein, dass die Bearbeitung länger dauerte, unter anderem aufgrund einer Praxisänderung und hoher Arbeitslast. Trotzdem wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Verfahrensdauer nicht als unangemessen lang angesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde über die Möglichkeit eines Rechtsmittels beim Bundesgericht informiert.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2020.56 (AG.2021.150)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2020.56 (AG.2021.150)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2020.56 (AG.2021.150) vom 04.03.2021 (BS)
Datum:04.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rechtsverzögerung
Schlagwörter: Sicht; Aufsichtsbehörde; Rechtsverzögerung; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Beschwerde; Bearbeitung; Verfügung; Betreibungs; Entscheids; SchKG; Praxisänderung; Gericht; Quote; Eröffnung; Konkurs; Verfahrensdauer; Bundesgericht; Betreibungsamt; Dringlichkeit; Covid-; Behandlung; Beschwerdeführers; ätte
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 13 EMRK ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 319 ZPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:130 I 312;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2020.56 (AG.2021.150)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt



BEZ.2020.56


ENTSCHEID


vom 4.März 2021



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur.André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...]


Gegenstand


Beschwerde


betreffend Rechtsverzögerung



Sachverhalt


Am 13. Dezember 2020 kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____ (Schuldner und Beschwerdeführer) die Pfändung an. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 hielt es fest, dass der monatlich anrechenbare Mietzins ab Juli 2020 CHF2'300.- betrage, die monatlichen Auslagen für die Kleinkinderbetreuung von CHF951.- nicht berücksichtigt würden und die monatlich pfändbare Quote somit ab Juli 2020 CHF1'107.- betrage. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5.März 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Mit Eingabe vom 27.März 2020 liess sich eine der Gläubigerinnen vernehmen. Mit Verfügung vom 8.April 2020 stellte die untere Aufsichtsbehörde diese Eingabe den Verfahrensbeteiligten zu.


Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 wies der Beschwerdeführer die untere Aufsichtsbehörde darauf hin, dass er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, und bat, die Dringlichkeit in der Bearbeitung seiner Beschwerde zu berücksichtigen. Zudem teilte er mit, dass er für eine kurze Antwort dankbar wäre. Mit Schreiben vom 16.November 2020 an die untere Aufsichtsbehörde hielt er fest, dass seine Beschwerde seit Februar 2020 vorliege und trotz mehrfacher telefonischer Rückfrage sowie seiner schriftlichen Darlegung der Bedeutung der Bearbeitung seiner Beschwerde diese nach wie vor pendent sei; zugleich forderte er die untere Aufsichtsbehörde auf, seine Beschwerde innert angemessener Frist zu bearbeiten.


Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. November 2020 an die obere Aufsichtsbehörde beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Bearbeitung des Verfahrens in angemessener Zeit vorzunehmen, es sei die untere Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverzögerung zu rügen und es sei eine angemessene Entschädigung zu leisten. Mit Verfügung vom 25. November 2020 teilte die untere Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Bearbeitung seiner Beschwerde wegen ausserordentlich hoher Arbeitslast, vorübergehender personeller Unterbesetzung und Covid-19 eine Verzögerung erfahren habe und dass der Entscheid zeitnah gefällt und eröffnet werde. Mit Entscheid vom 26. November 2020 hiess die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde teilweise gut, indem es den anrechenbaren Mietzins ab August 2020 auf CHF2'420.- und die pfändbare Quote auf CHF987.- festlegte. Auf Verfügung des Verfahrensleiters der oberen Aufsichtsbehörde hin teilte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 mit, dass er trotz des nunmehr vorliegenden Entscheids an seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde festhalte. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2020 beantragt die untere Aufsichtsbehörde sinngemäss die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im Rahmen einer Urteilsberatung vom 4.März 2021 gefällt.



Erwägungen


1. Eintreten

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wegen Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung kann gegen die untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Als solche amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§5 Abs.4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.


1.2 Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid ergangen ist (BGE 130 I 312 E. 4.3 S. 328-331). Im vorliegenden Fall hat die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 26.November 2020 in der Zwischenzeit über die Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden. Damit hat dieser grundsätzlich kein aktuelles Interesse mehr an der Behandlung des Vorwurfs der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist allerdings auch bei fehlendem aktuellen Interesse zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) behauptet ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRKin jedem Fall Genüge getan werden (vgl. zum Ganzen BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 und BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer darum ersucht, die untere Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverzögerung zu rügen (Beschwerde, S. 1). In diesem Antrag ist ein Begehren gestützt auf Art. 6 Ziff.1 EMRK um Feststellung des behaupteten Verfahrensmangels zu erblicken. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Rechtsverzögerung

2.1 Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde zunächst den Sachverhalt dar. Dieser deckt sich weitgehend mit dem oben dargelegten Sachverhalt. Ergänzend gibt der Beschwerdeführer an, er habe auf sein Schreiben vom 1.Juli 2020, in dem er die untere Aufsichtsbehörde auf die Dringlichkeit seiner Beschwerde hingewiesen habe, keine Antwort erhalten; zudem hätten mehrere Telefonanrufe in Abständen von mehreren Wochen keine Informationen zum Stand seiner Beschwerde gebracht (Beschwerde, S. 1 f.). Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass ein Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde in den Jahren 2011 und 2012 im Durchschnitt 99 Tage und 105 Tage gedauert habe. Im vorliegenden Fall seien bis zur Erhebung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde 283 Tage vergangen, dies trotz seiner Nachfragen, seiner schriftlichen Aufforderung und seinem Hinweis auf die Dringlichkeit der Bearbeitung der Beschwerde. Dieses Vorgehen lasse nur den Schluss zu, dass die untere Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall über mehrere Monate hinweg untätig gewesen sei und das Verfahren innert wesentlich kürzerer Frist hätte abschliessen können. Durch diese Untätigkeit sei er unnötig in Ungewissheit gelassen worden und es seien weiterhin unberechtigterweise zu hohe Beträge gepfändet worden (S. 2).


Die untere Aufsichtsbehörde räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass die Bearbeitung der Beschwerde deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen habe, als dies üblicherweise der Fall sei. Dies sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass mit dem Entscheid vom 26. November 2020 eine Praxisänderung herbeigeführt worden sei (Anhebung des anhand statistischer Grundlagen ermittelten Mietzinses, wenn er nicht mindestens den Richtlinien der Sozialhilfe entspricht). Diese Praxisänderung habe weitreichende Auswirkungen und sei mit dem Betreibungsamt einlässlich erörtert und in der unteren Aufsichtsbehörde ausführlich beraten worden; ferner sei die Praxisänderung auch informell mit den übrigen Zivilgerichtspräsidien abgesprochen worden. Dies habe - auch aufgrund der wegen Covid-19 eingeschränkten Erreichbarkeit der erwähnten Personen - einige Zeit in Anspruch genommen (Stellungnahme, S. 1). Hinzu komme, dass die Belastung im Jahr 2020 einzigartig hoch gewesen sei. Grund hierfür seien zum einen die Auswirkungen von Covid-19 gewesen, die das Zivilgericht als erstinstanzliches Gericht vor enorme Herausforderungen gestellt hätten. Sodann sei eine unvorhersehbare zeitliche Belastung des Vorsitzenden der unteren Aufsichtsbehörde hinzugekommen, da dessen Gerichtsschreiberin am 25. Juni 2020 zur Gerichtspräsidentin im Kanton Basel-Landschaft gewählt worden sei und ihr Amt bereits am 1. Juli 2020 angetreten habe; ihre Stelle habe erst am 1. Dezember 2020 besetzt werden können, und für die Zwischenzeit habe kein valabler Ersatz gefunden werden können. Folge sei eine einzigartige Belastungssituation gewesen, so dass einzelne Verfahren trotz enormem Arbeitseinsatz länger gedauert hätten als üblich (S. 1 f.). Es sei verständlich, dass die lange Verfahrensdauer den Erwartungen des Beschwerdeführers nicht entspreche. Er sei deshalb mit Verfügung vom 25. November 2020 um Nachsicht gebeten worden und es sei ihm die zeitnahe Zustellung des Entscheids zugesichert worden; dies habe ihn aber nicht davon abgehalten, nur wenige Tage später die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (S. 2 oben). Zusammenfassend hält die untere Aufsichtsbehörde fest, die längere Bearbeitungsdauer sei auf die durch die Praxisänderung bedingten zusätzlichen Abklärungen zurückzuführen sowie eine in mehrfacher Hinsicht einzigartige Belastungssituation. Die Bearbeitungsdauer gebe weder Anlass zu einer Rüge noch erst recht für die geltend gemachte und jeglicher Grundlage entbehrende Entschädigungsforderung (S. 2).


2.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art.29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR101) den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, wie den Umfang und die Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe. Für die Betroffenen ist es grundsätzlich unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE144 II 486 E. 3.2 S. 489 mit Hinweisen; BGer 5A_768/2020 vom 23. November 2020 E.2).

Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, die eine Behörde gleichzeitig zu behandeln hat, sind allerdings gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht, normal und nicht zu beanstanden. Solche Phasen müssen allerdings auf nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falls angemessene Dauer nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen, wobei sie Umstände zu berücksichtigen hat, die gegebenenfalls eine prioritäre Behandlung eines Falls rechtfertigen könnten. Dabei steht ihr naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zu. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Anspruch auf beförderliche Erledigung umso schwerer wiegt, je existentieller der Verfahrensausgang den Rechtssuchenden betrifft (BGer 12T_2/2011 vom 23. Juni 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen).


2.3 Im vorliegenden Fall hat die untere Aufsichtsbehörde am 8. April 2020 die Eingabe einer der Gläubigerinnen vom 27. März 2020 den Verfahrensbeteiligten zugestellt. In diesem Zeitpunkt war der Fall grundsätzlich spruchreif. In der Folge vergingen bis zur Eröffnung des Entscheids vom 26. November 2020 rund 7 ½ Monate. Die untere Aufsichtsbehörde räumt denn auch ein, dass die Bearbeitung der Beschwerde deutlich mehr Zeit in Anspruch nahm, als dies üblicherweise der Fall ist. Es fragt sich, ob diese Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Umstände übermässig ist nicht.

Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite, dass der vorliegende Fall die Bestimmung der pfändbaren Quote betrifft: Gemäss der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamts vom 4. Februar 2020 sollte die monatlich pfändbare Quote des Beschwerdeführers ab Juli 2020 CHF1'107.- betragen und dessen finanziellen Möglichkeiten in diesem Umfang einschränken. Da der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2020 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, musste der Beschwerdeführer ab Juli 2020 mit einem um diese Quote reduzierten Einkommen seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie bestreiten. Damit weist der Fall eine gewisse Wichtigkeit und Dringlichkeit auf. Dies trifft allerdings auch auf zahlreiche andere Fälle zu, die von der unteren Aufsichtsbehörde behandelt werden.

Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass die untere Aufsichtsbehörde die von ihr ins Auge gefasste Praxisänderung intern besprechen musste - dies unter erschwerten Bedingungen (Covid-19). Wenn nun die untere Aufsichtsbehörde angesichts der Vielzahl von eher dringenden Fällen und der - aufgrund der beabsichtigten Praxisänderung - überdurchschnittlichen Aufwendigkeit des vorliegenden Verfahrens den vorliegenden Fall nicht absolut prioritär behandelte, war dies durch ihren grossen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Reihenfolge der Fallbearbeitung gedeckt. Mit einer Verfahrensdauer von rund 7 ½ Monaten ab Spruchreife bis zur Eröffnung des Entscheids ist in aufwendigeren Fällen wie dem vorliegenden normalerweise zu rechnen. Die Verfahrensdauer von 7 ½ Monaten ab Spruchreife des Falls erscheint mit anderen Worten nicht als unangemessen lang und eine Rechtsverzögerung ist folglich zu verneinen. Wenngleich keine Rechtsverzögerung vorliegt, ist festzuhalten, dass die untere Aufsichtsbehörde es unterlassen hat, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2020 zu reagieren. Es wäre angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer auf sein Schreiben zu antworten und ihm kurz darzulegen, was die untere Aufsichtsbehörde am Fällen eines Entscheids hindert.


3. Beschwerdeentscheid

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die - inzwischen vorgenommene - Eröffnung des Entscheids verlangt. Soweit er eine Rüge an die untere Aufsichtsbehörde und eine Entschädigung verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:


://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. November 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.


Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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