Zusammenfassung des Urteils BEZ.2020.53 (AG.2020.602): Appellationsgericht
Die Beschwerde des Schuldners gegen die Konkurseröffnung wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gutgeheissen. Der Schuldner hat bewiesen, dass er die offenen Forderungen beglichen hat und über ausreichende liquide Mittel verfügt, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Daher wurde der Konkurs aufgehoben, und die Gerichtskosten von CHF 350.- und CHF 600.- wurden dem Schuldner auferlegt. Der Richter ist Dr. Alexander Zürcher.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2020.53 (AG.2020.602) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 11.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG |
Schlagwörter: | Schuld; Konkurs; Schuldner; Betreibung; Konkurseröffnung; SchKG; Forderung; Gericht; Entscheid; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Basel; Basel-Stadt; Zivilgericht; Saldo; Rechtsmittel; Gläubigerin; Forderungen; Appellationsgericht; Voraussetzung; Gerichtskosten; Bundesgericht; Dreiergericht; Zivilgerichts; Beschwerdefrist; Beurteilung; Konkurses; Aufhebung |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 117 KG ;Art. 166 KG ;Art. 174 KG ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | 139 III 491; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2020.53
ENTSCHEID
vom 11. November 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Oktober 2020
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft [...] im Handelsregister eingetragen. In der Betreibung Nr. [...] gegen den Schuldner stellte die B____ (Gläubigerin) ein Konkursbegehren für eine Forderung von CHF197.90 und CHF23.90. Mit Entscheid vom 15.Oktober2020 eröffnete das Zivilgericht über den Schuldner den Konkurs.
Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner am 23. Oktober2020 (Eingang Schalter) Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Die Gläubigerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Beschwerdeantwort innert gesetzter Frist keinen Gebrauch gemacht. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Konkursamts auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art.174 Abs.1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziff.6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art.174 Abs.2 SchKG). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs.2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden (vgl. BGE 136III294 E.3.1 S.294f.; AGE BEZ.2020.34 vom 30.Juni2020 E.2.1; Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 117 SchKG N 20; Staehelin, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art.174 ad N20 und ad N26d). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (vgl. BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff., insb. E. 4.4 S. 495 f.).
2.2 Der Schuldner macht im vorliegenden Fall geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin einschliesslich allfälliger Kosten des Konkursamts inzwischen beim Betreibungsamt hinterlegt. Aus der Quittung und der Abrechnung des Betreibungsamts vom 23. Oktober 2020 ist ersichtlich, dass der Schuldner die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten hinterlegt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3
2.3.1 Als zweite Voraussetzung muss der Schuldner gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom 24.Juni 2020 E. 2.3.2 und BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung der Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E.4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art.174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsf .igkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E.3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).
2.3.2 Der Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend den Schuldner vom 23.Oktober 2020 verzeichnet neben der Betreibung, in der die vorliegend zu beurteilende Konkurseröffnung erfolgt ist, eine Betreibung vom 3.Juni2016 über CHF85.-, in welcher der Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, und eine Betreibung vom 25.Januar 2019 über CHF652.30, in welcher der Konkurs angedroht worden ist. Zudem sind vier noch nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung im Gesamtbetrag von CHF3'229.70 registriert. Insgesamt ist damit von fälligen offenen Forderungen von CHF3'967.- auszugehen. Gemäss der bei den Konkursakten befindlichen Auskunft der [...] vom 20.Oktober2020 wies das Privatkonto des Schuldners per Datum der Konkurseröffnung (15. Oktober 2020) einen Saldo von CHF1'722.52 und das Sparkonto einen Saldo von CHF4'574.08 (total CHF6'296.60) aus. Am 20.Oktober 2020 betrug der Saldo des Privatkontos CHF1'887.07 und der Saldo des Sparkontos CHF4'724.08 (total CHF6'611.15). Gemäss dem vom Schuldner eingereichten Direktausdruck aus E-Finance vom 23.Oktober 2020 wies sein Privatkonto einen Saldo von CHF5'963.57 und sein E-Sparkonto einen Saldo von CHF 4'724.08 auf. Damit ist bewiesen, dass der Schuldner über liquide Mittel von insgesamt CHF10'687.65 verfügt. Diese genügen längst zur Erfüllung aller bekannten fälligen Forderungen. Damit hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Der Schuldner beglich die Forderung der Gläubigerin erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht vollständig. Mit seiner Zahlungssäumnis verursachte er unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen. In Anwendung von Art.52 lit.b und Art.61 Abs.1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.- und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.- festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 15.Oktober2020 (KB.2020.224) aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.- und des Beschwerdeverfahrens von CH600.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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