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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2020.22 (AG.2020.461))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2020.22 (AG.2020.461): Appellationsgericht

Am 17. März 2020 fand eine Verhandlung beim Zivilgericht Basel-Stadt zur Konkurseröffnung der A____ (Schuldnerin) statt. Das Zivilgericht eröffnete am 18. März 2020 den Konkurs über die Schuldnerin. Die Konkurswirkungen traten bereits am 17. März 2020 ein. Das Gericht stellte fest, dass die Konkurseröffnung gültig und wirksam war, auch unter Berücksichtigung des Rechtsstillstands nach Art.62 SchKG. Die Schuldnerin legte beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung. Das Appellationsgericht gewährte der Beschwerde aufschiebende Wirkung und ordnete die Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Konkursamt an. Das Verfahren wurde ausgesetzt und an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt überwiesen. Das Appellationsgericht hielt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und des Güterverzeichnisses fest. Die Kosten des Verfahrens werden im Endentscheid festgelegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2020.22 (AG.2020.461)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2020.22 (AG.2020.461)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2020.22 (AG.2020.461) vom 24.07.2020 (BS)
Datum:24.07.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Schlagwörter: Konkurs; Schuld; Schuldner; Recht; Schuldnerin; SchKG; Bundesgericht; Anordnung; Konkursandrohung; Entscheid; Verfügung; Gläubiger; Aberkennung; Aberkennungsklage; Rechtsöffnung; Konkurseröffnung; Gesuch; Verfahren; Bundesgerichts; Rechtsmittel; Basel; Basel-Stadt; Frist; Betreibung; Eingabe; Gläubigers; Verfahrens; Rechtsöffnungsentscheid; Betreibungs
Rechtsnorm: Art. 173 KG ;Art. 174 KG ;Art. 83 KG ;
Referenz BGE:118 III 4; 118 III 6; 127 III 569; 135 III 14; 136 III 294; 139 III 491; 142 III 413; 73 I 353;
Kommentar:
Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 320 OR URG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2020.22 (AG.2020.461)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2020.22


ZWISCHENENTSCHEID


vom 24. Juli 2020



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler




Parteien


A____ Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen


B____ Beschwerdegegner

[...] Gläubiger

vertreten durch [...], Avvocato,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. März 2020


betreffend Konkurseröffnung nach Art.166 SchKG



Sachverhalt


Am 17. März 2020 fand beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Verhandlung betreffend Konkurseröffnung über die A____ (Schuldnerin) statt. An der Verhandlung nahm eine Rechtsvertreterin der Schuldnerin teil. Mit Entscheid vom 18.März 2020 eröffnete das Zivilgericht mit Wirkung per 18. März 2020, 08:07 Uhr, den Konkurs über die Schuldnerin. Mit Verfügung vom 23. März 2020 wies der Gerichtspräsident des Zivilgerichts darauf hin, dass der Bundesrat am 18. März 2020 den Rechtsstillstand nach Art.63 SchKG mit Wirkung ab 19. März 2020 beschlossen habe. Die Konkurswirkungen seien zwar mit Unterzeichnung des Konkurserkenntnisses am Tag davor eingetreten. Die Konkurseröffnung vom 18. März 2020 sei daher auch mit Blick auf den Rechtsstillstand nach Art.62 SchKG gültig und wirksam. Während des Rechtsstillstands dürfe dem Schuldner jedoch das Konkursdekret nicht zugestellt werden. Die Mitteilung an das Betreibungsamt, das Konkursamt, das Handelsregisteramt und das Grundbuchamt sei aber auch während des Rechtsstillstands unverzüglich vorzunehmen. In Würdigung dieser Umstände werde der Konkursentscheid vorliegend beiden Parteien, auch der Schuldnerin, zugestellt. Die Zustellung an die Schuldnerin dürfte aber nichtig sein und werde deshalb (voraussichtlich) am 20. April 2020 formell wiederholt. Der Konkursentscheid wurde der Schuldnerin am 24. März 2020 zugestellt. Am 27.März 2020 publizierte das Handelsregisteramt Basel-Stadt die Auflösung der Schuldnerin infolge Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Mit Schreiben vom 1. April 2020 erhob die Schuldnerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt darin, es sei die am 18. März 2020 über sie ausgesprochene Konkurseröffnung aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Konkurseröffnung auszusetzen und die Frage, ob die Konkursandrohung noch gültig sei, der Aufsichtsbehörde zu überweisen. Zudem sei der Beschwerde unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Schuldnerin machte geltend, dass die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Konkursentscheid erst am 20. April 2020 zu laufen begonnen habe. Aufgrund des Antrags um aufschiebende Wirkung erfolge die vorliegende Beschwerde zeitnah und eventuell in zwei Teilen. Sie behalte sich vor, weitere Ausführungen und Beweise, insbesondere allfällige unechte Noven gemäss Art.174 Abs.2 SchKG (Nachweis der Bezahlung respektive Hinterlegung und Zahlungsfähigkeit), innerhalb der Rechtsmittelfrist nachzureichen. Mit Eingabe vom 9. April 2020 nahm B____ (Gläubiger) zum Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte darin die Abweisung des Gesuchs. Dazu nahm die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. April 2020 Stellung. Mit Verfügung vom 24. April 2020 gewährte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Damit wurden sowohl die Vollstreckbarkeit als auch die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids vom 18.März 2020 vorläufig aufgehoben. Er ordnete zudem die Aufnahme eines Güterverzeichnisses im Sinn von Art.162 ff. SchKG durch das Konkursamt an.


Mit Eingabe vom 28. April 2020 teilte die Schuldnerin mit, dass sie auf eine Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung verzichte. Der Verfahrensleiter setzte daraufhin die Frist für die Einreichung einer Beschwerdeantwort fest. In der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2020 beantragt der Gläubiger die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Konkurseröffnung über die Schuldnerin. Zur Beschwerdeantwort äusserte sich daraufhin die Schuldnerin mit Eingabe vom 25. Mai 2020. Für den Fall der blossen Gutheissung des Eventualbegehrens (Aussetzung der Konkurseröffnung und Überweisung an die Aufsichtsbehörde) beantragt die Schuldnerin darin die Aufhebung des Güterverzeichnisses. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 nahm der Gläubiger Stellung zur Eingabe der Schuldnerin vom 25.Mai 2020. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.



Erwägungen


1.

Entscheide des Konkursgerichts können innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR272) angefochten werden (Art.174 Abs.1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde vom 1. April 2020 wurde fristgemäss eingereicht. Da die Schuldnerin mit Eingabe vom 28. April 2020 mitgeteilt hat, dass sie auf die in der Beschwerde vom 1. April 2020 vorbehaltene Ergänzung ihrer Beschwerde verzichte, kann die Frage offenbleiben, welchen Einfluss die vom Bundesrat im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) erlassenen Verordnungen vom 18. März 2020 betreffend den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs respektive vom 20. März 2020 betreffend Fristenstillstand auf den Fristenlauf bei Zustellung eines Konkursdekrets hatte. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.


Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art.320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.320 N5). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art.321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Die Beschwerdeinstanz entscheidet grundsätzlich aufgrund der Akten (Art.327 Abs.2 ZPO).

2.

2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art.174 Abs.2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E.4 S. 492 ff.; BGE 136 III 294 E.3.2 S. 295; Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art.174 SchKG N20).


Die Schuldnerin macht im vorliegenden Fall nicht geltend, dass die dem Konkursentscheid zugrundeliegende Forderung des Gläubigers getilgt zuhanden des Gläubigers hinterlegt sei bzw. dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe. In der Beschwerde vom 1. April 2020 hat die Schuldnerin sich zwar vorbehalten, weitere Ausführungen und Beweise, insbesondere allfällige unechte Noven gemäss Art.174 Abs.2 SchKG nachzureichen. Mit Eingabe vom 28. April 2020 hat die Schuldnerin dann aber mitgeteilt, dass sie auf eine ergänzende Begründung verzichte. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses gemäss Art.174 Abs.2 SchKG sind somit nicht erfüllt.


2.2 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde allerdings formelle und materielle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend. Die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt falsch festgestellt. Nach Erhalt der Vorladung für die Konkursverhandlung vom 17. März 2020 habe die Schuldnerin mit Eingabe vom 28. Februar 2020 geltend gemacht, dass eine Aberkennungsklage hängig sei, die innert 20 Tagen seit Eröffnung des Bundesgerichtsentscheids eingereicht worden sei. In der Eingabe vom 4. März 2020 habe der Gläubiger vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass der Beschwerde vor Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Dabei habe er aber die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019 betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung unerwähnt gelassen. Anlässlich der Konkursverhandlung habe die Schuldnerin die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019 eingereicht und die Abweisung des Begehrens um Konkurseröffnung beantragt. Sie habe geltend gemacht, dass die Aberkennungsklage rechtzeitig eingereicht worden sei, da die bundesgerichtliche Verfügung vom 9. Oktober 2019 sich ex tunc auf das Datum der Eröffnung des angefochtenen Entscheids ausgewirkt habe. Die Vertreterin der Schuldnerin habe anlässlich der Konkursverhandlung zudem vorgebracht, sie gehe davon aus, dass in zweiter Instanz der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei; sie habe beantragt, hierfür den Beweis nachreichen zu können, da dies nicht Gegenstand der Stellungnahme des Gläubigers gewesen sei. Auf Frage der Vertreterin der Schuldnerin, ob der Sachverhalt bezüglich der aufschiebenden Wirkung in zweiter Instanz weitere Erklärungen bedürfe, sei dies vom Gerichtspräsidenten verneint worden. Die Schuldnerin habe (dennoch) gleichentags die Beschwerde vor der zweiten Instanz mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die Verfügung der zweiten Instanz betreffend aufschiebende Wirkung nachgereicht. Es stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz die nach der Verhandlung nachgereichten Dokumente nicht mehr berücksichtigt habe. Zudem stellt die Schuldnerin infrage, ob es überhaupt zulässig sei, dass ein Richter von zu Hause aus in Abwesenheit der Gerichtsschreiberin einen Konkurs eröffnen dürfte (Beschwerde Ziff.35 ff.).


Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin liegen keine Anzeichen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Schuldnerin selbst hat vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung nicht erfüllt seien, da eine fristgerecht eingereichte Aberkennungsklage hängig sei. Sie hatte daher allen Anlass, die für die Rechtzeitigkeit der Anhängigmachung dieser Aberkennungsklage erforderlichen Tatsachen geltend zu machen und zu belegen, wozu auch der Umstand gehört, dass dem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Schuldnerin konnte sich deshalb bei der Konkursverhandlung nicht damit begnügen, den Antrag zu stellen, hierfür den Beweis nachreichen zu können. Die Schuldnerin macht insbesondere nicht geltend, dass sie die Ausstellung der Konkursverhandlung beantragt habe. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass mit Abschluss einer (allfälligen) Berufungsverhandlung die Urteilsberatung beginne, weshalb danach nachgereichte Dokumente nicht mehr zu berücksichtigen seien. Es hat dazu ausgeführt, dass in der Phase der Urteilsberatung der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein müsse, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen könne. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413 E.2.2.5 S.418). Dies muss umso mehr im Konkursverfahren gelten, zumal das Konkursgericht gemäss Art.171 SchKG «ohne Aufschub» zu entscheiden hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Entscheid ohne Berücksichtigung der im Anschluss an die Konkursverhandlung nachgereichten Unterlagen getroffen hat. Nicht zu beanstanden ist auch die Fällung des Urteils nach der Beratung im Home-Office des Einzelrichters. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schuldnerin in der Beschwerde zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und die Frage der Rechtmässigkeit der Entscheidfindung im Home-Office aufwirft, jedoch keinen Antrag auf Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung respektive Neueröffnung durch den Konkursrichter stellt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin zwar eine ungenügende Protokollierung der vorinstanzlichen Verhandlung moniert. Sie hat jedoch kein Gesuch um Protokollberichtigung gemäss Art.235 Abs.3 ZPO im vorinstanzlichen Verfahren gestellt. Mangels eines solchen Gesuchs ist somit auf das Protokoll in der vorliegenden Fassung abzustellen (AGEBEZ.2017.4 vom 19. Juni 2017 E.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl.BGer 4D_59/2016 vom 4.Januar 2017 E.4.2).


Die Schuldnerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass bei Beschwerden gegen Entscheide des Konkursgerichts gemäss Art.326 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art.174 Abs.1 SchKG unechte Noven zulässig sind (vgl. dazu BGer 5A_625/2015 vom 18.Januar 2016 E.3.6). Die erst nach der Konkursverhandlung eingereichten und der Beschwerde beiliegenden Unterlagen sind somit im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.


2.3 Der Zivilgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid am 20. September 2018 ergangen sei und dass die Schuldnerin es unterlassen habe, im dagegen ergriffenen Rechtsmittel ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Innerhalb der 20-tägigen Frist nach Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids habe die Schuldnerin keine Aberkennungsklage eingereicht. Die am 23. Dezember 2019 erhobene Aberkennungsklage sei damit klar verspätet erfolgt. Daran ändere auch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019 nichts (angefochtener Entscheid E.6).


Die Schuldnerin weist in ihrer Beschwerde durch zulässige neue Beweismittel nach, dass sie entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren gegen den Rechtsöffnungsentscheid sehr wohl ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hatte, welches vom Tribunal Cantonal Lausanne am 25. Januar 2019 gutgeheissen wurde. Die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid ist somit in diesem Punkt zu korrigieren.


Es ist folglich von folgendem Verfahrensablauf auszugehen:


- Zahlungsbefehl des Office des poursuites du district de Lausanne vom 24. April 2018 (Betreibung Nr. [...]) betreffend eine Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin;

- Entscheid des Juge de paix du district de Lausanne vom 20. September 2018 (Verfahrens Nr. [...]) betreffend Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin;

- Beschwerde der Schuldnerin an das Tribunal Cantonal des Kantons Waadt vom 24. Januar 2019 gegen den genannten Rechtsöffnungsentscheid mit einem Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

- Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Verfügung der Präsidentin des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt vom 25. Januar 2019;

- Entscheid des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt vom 7. Juni 2019, mit welchem die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen wurde;

- Beschwerde der Schuldnerin vom 17. Juli 2019 an das Bundesgericht mit Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

- Verfügung des Bundesgerichts vom 28. August 2019, in welchem das Gesuch der Schuldnerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde;

- Fortsetzungsbegehren des Gläubigers vom 29. August 2019;

- Konkursandrohung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 11. September 2019 (mit der neuen Betreibungsnummer [...]) gegenüber der Schuldnerin;

- (Erneutes) Gesuch der Schuldnerin vom 27. September 2019 an das Bundesgericht um Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

- Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019, in welchem das Gesuch der Schuldnerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen wurde;

- Entscheid des Bundesgerichts vom 13. November 2019, in welchem die Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen wurde;

- Aberkennungsklage der Schuldnerin gegen den Gläubiger vom 23. Dezember 2019 gerichtet an die Pretura del Distretto di Lugano;

- Konkursbegehren des Gläubigers vom 3. Januar 2020 gerichtet an das Zivilgericht Basel-Stadt;

- Anzeige des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2020 betreffend Konkursverhandlung vom 17. März 2020;

- Eingabe der Schuldnerin vom 28. Februar 2020 an das Zivilgericht Basel-Stadt;

- Eingabe des Gläubigers vom 4. März 2020 an das Zivilgericht Basel-Stadt;

- Konkursverhandlung vom 17. März 2020;

- Eingabe der Schuldnerin vom 17. März 2020 an das Zivilgericht Basel-Stadt;

- Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2020 betreffend Konkurseröffnung.


3.

3.1 In der Beschwerde an das Appellationsgericht macht die Schuldnerin geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Aberkennungsklage verspätet eingereicht worden sei. Das Bundesgericht habe der Beschwerde gegen den Rechtsmittelentscheid im Rechtsöffnungsverfahren zwar zunächst die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, woraufhin die Konkursandrohung ausgesprochen worden sei. Daraufhin habe das Bundesgericht aber die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung gezogen und nachträglich die aufschiebende Wirkung angeordnet. Diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirke ex tunc. Gemäss BGE 73 I 353, 356 sei eine Konkursandrohung, die vom Betreibungsamt ausgestellt worden sei, obwohl eine Aberkennungsklage eingereicht worden sei, nichtig. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten, bei welchem die Konkursandrohung zwar zuerst gültig ausgestellt worden sei und erst danach die Aberkennungsklage (rechtzeitig) eingereicht worden sei. Die Nichtigkeit der Konkursandrohung sei von jeder Instanz, somit auch von der Beschwerdeinstanz, von Amtes wegen zu beachten. Daher sei die Konkurseröffnung aufzuheben. Im genannten Bundesgerichtsentscheid habe das Bundesgericht offengelassen, ob das Konkursgericht die Frage, ob die Konkursandrohung gültig sei, wenn sie liquide sei, in eigener Zuständigkeit entscheiden könne. Dies sei zu bejahen, da die Nichtigkeit einer Verfügung von jeder Instanz zu beachten sei. Eventualiter sei gemäss dem Rechtbegehren 2 der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Konkurseröffnung auszusetzen und die Frage, ob die Konkursandrohung noch gültig sei, der Aufsichtsbehörde zu überweisen (Beschwerde Ziff.45 ff.). Die Schuldnerin macht somit im Ergebnis geltend, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 11. September 2019 nichtig (geworden) sei, nachdem das Bundesgericht der Beschwerde gegen den Rechtsmittelentscheid im Rechtsöffnungsverfahren nachträglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und eine Aberkennungsklage rechtzeitig eingereicht worden sei.


Die Gläubigerin bestreitet demgegenüber wie bereits vor der Vorinstanz, dass die von der Schuldnerin eingereichte Aberkennungsklage rechtzeitig, d.h. innerhalb der 20-tägigen Frist gemäss Art.83 Abs.2 SchKG eingereicht worden sei. Das Bundesgericht habe mit der nachträglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung den in diesem Zeitpunkt bestehenden status quo aufrechterhalten wollen. Das Bundesgericht habe damit aber nicht nachträglich die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage nach der Eröffnung des Rechtsmittelentscheids im Rechtsöffnungsverfahren rückwirkend abnehmen wollen. Die erst auf zweites Gesuch hin ergangene Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirke daher nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht. Der Gläubiger habe unmittelbar nach Erhalt der Verfügung des Bundesgerichts vom 28. August 2019, mit welcher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, das Fortsetzungsbegehren eingereicht. Die Konkursandrohung sei in der Folge zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, in welchem der Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Rechtsmittelentscheid im Rechtsöffnungsverfahren keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei und auch keine Aberkennungsklage hängig gewesen sei. Die Konkursandrohung sei somit unbestrittenermassen rechtmässig ausgestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese nachträglich nichtig sein soll. Dies würde gegen das Prinzip der Rechtssicherheit verstossen. Falls die nachträgliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht entgegen der Ansicht des Gläubigers nachträglich zur Ungültigkeit der zuvor rechtmässig ausgestellten Konkursandrohung geführt hätte, hätte die Schuldnerin dies innerhalb der Beschwerdefrist gemäss Art.17 SchKG geltend machen müssen. Die Schuldnerin habe aber weder nach Erhalt der Verfügung des Bundesgerichts vom 9.Oktober 2019 noch nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids des Bundesgerichts selbst eine Beschwerde gemäss Art.17 SchKG gegen die Konkursandrohung erhoben. Diese sei somit gültig und nicht mehr anfechtbar (Beschwerdeantwort S. 10 f.).


3.2 Art.174 Abs.2 SchKG hält fest, aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz auf entsprechende Beschwerde hin die Konkurseröffnung aufheben kann. Wie bereits erwähnt (vgl.oben E.2.1), sind die in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen unbestrittenermassen nicht erfüllt. In der Lehre und Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung auch bei Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens aufheben kann (AGE AZ.2010.35 vom 7. Dezember 2010 E.2 mit weiteren Hinweisen; Diggelmann, in: Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art.174 N 7). Ebenso hat die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufzuheben, wenn der Konkurs eröffnet wurde, obwohl Gründe für eine Abweisung des Konkursbegehrens im Sinn von Art.172 SchKG für eine Aussetzung des Verfahrens gemäss Art.173 bzw. Art.173a SchKG vorlagen. Neben den in Art.172 f. SchKG aufgeführten Gründen für eine Abweisung des Konkursbegehrens respektive Aussetzung des Verfahrens gibt es gemäss Lehre und Rechtsprechung weitere Abweisungsgründe (Giroud, a.a.O., Art. 174 SchKG N24). So hat das Bundesgericht ausgeführt, dass das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn die betriebene Person die Konkursandrohung zugestellt erhalten hat, bevor ihr Rechtsvorschlag gültig beseitigt worden war (BGer 5A_ 682/2009 vom 20. April 2010 E. 4.2.3; vgl. Cometta, Commentaire Romand, Basel 2005, Art.172 SchKG N 1).

Eine Konkurseröffnung darf nur bei einer vorgängigen rechtskonformen Konkursandrohung eröffnet werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Prüfung der Rechtmässigkeit der Konkursandrohung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Konkursgerichts fällt (Diggelmann, a.a.O., Art.174 N7). Für den Entscheid über die Gültigkeit der Konkursandrohung ist grundsätzlich die Aufsichtsbehörde zuständig (Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art.172 N 1; vgl. BGer 5P.178/2005 vom 11.Juli 2005 E.1.1; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss.Zürich 2010). Demgemäss sieht Art.173 Abs.2 SchKG vor, dass das Konkursgericht das Verfahren auszusetzen und den Fall der Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des Konkursbegehrens zu überweisen hat, wenn es von sich aus findet, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art.22 SchKG) erlassen wurde (BGE 135 III 14 E.5.4 S. 18). Die Überweisung an die Aufsichtsbehörde ist bereits angezeigt, wenn das Konkursgericht die Abwesenheit von Nichtigkeitsgründen lediglich bezweifelt (Giroud, a.a.O., Art. 173 SchKG N 6; vgl.BGE 118 III 6 E. 2a S. 6 f.; Diggelmann, a.a.O., Art. 173 N 3). In der Lehre und Rechtsprechung wird aber anerkannt, dass das Konkursgericht respektive auf entsprechende Beschwerde hin die Rechtsmittelinstanz auch selbstständig das Konkursbegehren abweisen bzw. den Konkurs aufheben kann, wenn von einer offensichtlichen Nichtigkeit des dem Konkursentscheid zugrunde liegenden Akts auszugehen ist (BGE 135 III 14 E.5.4 S. 18; KGer GR KSK 18 66 vom 5. November 2018 E.II.3.1; Diggelmann, a.a.O., Art.174 N 7, Giroud, a.a.O., Art.173 SchKG N 6; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 335).


Es ist damit nachfolgend zu prüfen, ob im vorgenannten Sinn von einer offensichtlichen Nichtigkeit der dem Konkursentscheid zugrundeliegenden Konkursandrohung auszugehen ist.


3.3 Gemäss Art.159 SchKG droht das Betreibungsamt dem Schuldner nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an, wenn er der Konkursbetreibung unterliegt. Das Betreibungsamt hat vor dem Versand der Konkursandrohung zu prüfen, ob der Gläubiger über einen noch gültigen Zahlungsbefehl verfügt und ob ein allfälliger Rechtsvorschlag aufgrund eines vollstreckbaren Urteils beseitigt worden ist. Wurde lediglich provisorische Rechtsöffnung erteilt, darf keine Konkursandrohung erlassen werden (Diggelmann, a.a.O., Art.159 N 2). Im vorliegenden Fall wurde dem Gläubiger im Entscheid des Juge de paix du district de Lausanne vom 20. September 2018 (lediglich) provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung gewährt. Allerdings wird eine provisorische Rechtsöffnung gemäss Art.83 Abs.3 SchKG definitiv, wenn es der Schuldner unterlässt, rechtzeitig auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsorts auf Aberkennung der Forderung zu klagen. Die Aberkennungsklage ist innert 20Tagen nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu erheben. Da der Rechtsöffnungsentscheid einzig mit Beschwerde anfechtbar ist und dieser keine aufschiebende Wirkung zukommt, beginnt die Frist mit der Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids zu laufen. Wurde gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde erhoben und dieser von der Rechtsmittelinstanz aufschiebende Wirkung erteilt, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Entscheids der Beschwerdeinstanz zu laufen (Staehelin, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 83 SchKG N 25).


Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Juge de paix du district de Lausanne Beschwerde an das Tribunal Cantonal des Kantons Waadt erhoben und darin erfolgreich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 hat aber das Tribunal Cantonal des Kantons Waadt die Beschwerde abgewiesen. Den Antrag der Schuldnerin in der Beschwerde vom 17. Juli 2019 an das Bundesgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 28. August 2019 abgewiesen. Die Schuldnerin macht nicht geltend, dass sie innerhalb von 20 Tagen seit der Zustellung des Beschwerdeentscheids des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt vom 7. Juni 2020 eine Aberkennungsklage eingereicht habe. Die entsprechende Frist ist nach der Zustellung der Verfügung des Bundesgerichts vom 28. August 2019 (zunächst) unbenutzt abgelaufen. Damit ist die provisorische Rechtsöffnung definitiv geworden. Das Betreibungsamt hat daher nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens des Gläubigers vom 29. August 2019 am 11. September 2019 zu Recht die Konkursandrohung gegenüber der Schuldnerin erlassen, was auch von der Schuldnerin anerkannt wird (vgl.Beschwerde Ziff.43). Die Rechtmässigkeit des Erlasses dieser Konkursandrohung zu diesem Zeitpunkt wird von der Schuldnerin nicht infrage gestellt. Die Schuldnerin hat gegen die Konkursandrohung keine Beschwerde gemäss Art.17 SchKG erhoben. Die Konkursandrohung ist somit in Rechtskraft erwachsen.


Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019, in welchem das Gesuch der Schuldnerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen worden ist respektive die von der Schuldnerin innerhalb von 20 Tagen nach der Zustellung des Entscheids des Bundesgerichts in der Sache eingereichte Aberkennungsklage nachträglich zur Nichtigkeit der Konkursandrohung geführt hat, wie dies von der Schuldnerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nun auch in Beschwerdeverfahren vorgebracht wird.


3.4

3.4.1 Der Beschwerde an das Bundesgericht kommt gemäss Art.103 Abs.1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR173.110) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäss Abs.3 dieser Bestimmungen kann der Instruktionsrichter die Instruktionsrichterin über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.


Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedeutet gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich, dass die Anordnungen des angefochtenen Entscheids einstweilen (ex tunc) keine Wirkung entfalten, d.h. die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids während der Rechtshängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens fehlt (BGer 5A_930/2017 vom 17.Oktober 2018 E.7.4; BGE 127 III 569 E.4b S. 571 f.; Levante, SchKG-Sachen vor Bundesgericht - Anmerkungen zum Verfahren, in:ZZZ 46/2019 S. 99 ff., 104; Rohner/Mohs, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Art.336 N 5; Markus/Wuffli, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in:ZBJV 151/2015 S. 75 ff., 96). Ein Gerichtsurteil eine Lehrmeinung, welche sich mit der Frage der ex tunc-Wirkung einer nachträglichen Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung nach einer vorgängigen Abweisung eines entsprechenden Gesuchs befasst, ist nicht ersichtlich. Die Schuldnerin führt dazu lediglich aus, dass kein Grund bestehe, die ex tunc-Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vorliegend nicht anzuwenden (Beschwerde Ziff.43). Der Gläubiger macht demgegenüber geltend, dass sich aus den beiden Verfügungen des Bundesgerichts betreffend Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung respektive nachträgliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergebe, dass das Bundesgericht mit der zweitgenannten Verfügung nicht die bereits abgelaufene Frist zur Einreichung einer Aberkennungsklage gemäss Art.83 SchKG rückwirkend wieder habe herstellen wollen. Gemeint sei vielmehr der status quo nach Ausstellung der Konkursandrohung. Auch die Schuldnerin sei sich im Zeitpunkt der Einreichung eines neuen Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung bewusst gewesen, dass die Frist gemäss Art.83 SchKG nunmehr bereits abgelaufen sei. In ihrem zweiten Gesuch habe die Schuldnerin daher nur noch die Möglichkeit zur Einreichung einer Klage gemäss Art.85a Abs.1 SchKG erwähnt und nicht mehr die Möglichkeit zur Einreichung einer Aberkennungsklage gemäss Art.83 SchKG. Das Bundesgericht habe in der Folge mit der nachträglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die Wirksamkeit der zuvor bereits erfolgten Konkursandrohung aufheben wollen, sondern lediglich den drohenden Konkurs bis zu seinem Entscheid in der Sache stoppen wollen. Es habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es darum gehe, den status quo nach Erlass der Konkursandrohung beizubehalten (Beschwerdeantwort S. 9 f.; Stellungnahme vom 28. Mai 2020 S. 1 f.).


3.4.2 Es ist zutreffend, dass das Bundesgericht in der Verfügung vom 9. Oktober 2019 ausgeführt hat, dass eine Konkursandrohung allein keinen genügenden Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung darstelle, dass aber angesichts der Höhe der strittigen Forderung und des ausländischen Wohnsitzes des Gläubigers Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Aufrechterhaltung des status quo während des bundesgerichtlichen Verfahrens vorlägen. Ob sich damit allerdings, wie vom Gläubiger ausgeführt, eine Abweichung vom Grundsatz der ex tunc-Wirkung einer Anordnung gemäss Art.103 Abs. 3 BGG ergibt, erscheint fraglich.


In der Lehre und Rechtsprechung ist, wie bereits ausgeführt (vgl.oben E.3.4.1), anerkannt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf entsprechendes Gesuch hin grundsätzlich ex tunc auf den Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheids wirkt. Dies gilt auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung erst nach Ablauf der 20-tägigen Klagefrist gemäss Art. 83 SchKG angeordnet worden ist (Staehelin, a.a.O., Art. 83 SchKG N 25). Dieser Ansicht folgt, soweit ersichtlich, auch die Rechtsprechung. So hat das Bundesgericht in der Verfügung vom 28. August 2019 zwar darauf hingewiesen, dass es am Schuldner liege, bei einer Beschwerdeerhebung gegen einen Rechtsöffnungsentscheid die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Frist gemäss Art.83 Abs.2 SchKG sicherzustellen. Es hat dies jedoch allein damit begründet, dass das Gesuch auch abgelehnt werden könnte (ebenso Cour de justice GE ACJC/298/2019 vom 27.Februar 2019 E.6.1.1). Daraus ist zu schliessen, dass die 20-tägige Frist zur Einreichung der Klage gemäss Art.83 Abs.2 SchKG zumindest dann nicht (mit Verwirkungsfolge) abläuft, wenn mit der Beschwerde direkt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird und dieser Antrag (nach Ablauf der 20-tägigen Frist) gutgeheissen wird. Ob dies auch der Fall ist, wenn das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst abgewiesen und erst nachträglich gutgeheissen wurde, muss zwar als fraglich bezeichnet werden. Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung zur grundsätzlichen ex tunc-Wirkung von solchen Anordnungen wäre eine gewollte Abweichung wohl deutlicher zum Ausdruck zu bringen. In der Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019 wurde aber trotz der erst nachträglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Begründung ausgeführt, dass der status quo während des (gesamten) bundesgerichtlichen Verfahrens erhalten bleiben soll. Im Verfügungsdispositiv wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht beschränkt.


Es ist insgesamt festzustellen, dass nicht auszuschliessen ist, dass das Bundesgericht mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäss Verfügung vom 9.Oktober 2019 nicht vom Grundsatz der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheids abweichen wollte. Somit bestehen zumindest Zweifel an der Abwesenheit von Nichtigkeitsgründen.


3.4.3 Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die nachträgliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2019 ex tunc auf den Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheids Wirkung gezeigt hätte, liesse sich daraus entgegen den Ausführungen der Schuldnerin noch nicht ohne weiteres ableiten, dass die vor dieser Verfügung ergangene Konkursandrohung nichtig war bzw. wurde. In der Lehre und Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass eine Konkursandrohung dann nichtig ist, wenn im Zeitpunkt des Erlasses dieser Konkursandrohung eine Aberkennungsklage hängig war (BGE101 III 40 E.1 S.41 f.; OGer OW vom 8.April 2015, in:OGVE 2014/2015 Nr. 11, S. 44; Bern, Aufsichtsbehörde, ABS 09 176 vom 9.September 2009 E.10; Ottomann/ Markus, in:Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2010, Art.159 SchKG N 7; Barth/Humbel/ Spirig/Zihlmann, Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht, in:AJP 1994 S. 1180 ff., 1181). Die Frage, ob dies auch der Fall ist, wenn die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage gemäss Art.83 Abs.2 SchKG infolge der (zunächst erfolgten) Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ungenutzt abgelaufen ist und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid sowie die Einreichung der Aberkennungsklage erst nach der rechtskonform erlassenen Konkursandrohung erfolgt sind, ist soweit ersichtlich in der Lehre und Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Gegen die Annahme der Nichtigkeit der Konkursandrohung unter diesen Umständen könnte sprechen, dass diese zunächst rechtswirksam erlassen wurde. Zudem hätte die Schuldnerin durchaus die Möglichkeit gehabt, die Rechtmässigkeit der Konkursandrohung mittels Beschwerde gemäss Art.17 SchKG infrage zu stellen. So hätte sie dieses Rechtsmittel einerseits nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der vorgenannten Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019 nach der Einreichung der Aberkennungsklage ergreifen können.


Von einer offensichtlichen Nichtigkeit der Konkursandrohung, welche trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Überprüfung der Betreibungshandlungen inklusive der Konkursandrohung im Verfahren betreffend die Weiterziehung der Konkurseröffnungsverfügung gemäss Art.174 SchKG zu beachten respektive festzustellen wäre (vgl. oben E. 3.2), kann aufgrund der offenen Rechtsfragen nicht gesprochen werden. Dem Hauptbegehren der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren kann daher nicht Folge geleistet werden.


Entgegen den Anträgen des Gläubigers kann die Beschwerde aufgrund der obigen Ausführungen aber auch nicht abgewiesen werden. Es ist vielmehr in Anwendung von Art.173 Abs.2 SchKG der Entscheid auszusetzen und der Fall an die Aufsichtsbehörde zu überweisen (vgl.BGer 5A_11/2016 vom 26. April 2016 E.3.1; BGE 118 III 4 E.2; 96 III 31 E.2; Diggelmann, Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung, in:ZZZ 37/2016 S. 99 ff., 101). Diese wird sodann zu prüfen haben, ob sie selbstständig über die Vorfrage der Rechtzeitigkeit der Einreichung der Aberkennungsklage gemäss Art.83 SchKG entscheiden ob sie ihrerseits das Verfahren aussetzen wird, um den Ausgang des Anerkennungsverfahrens abzuwarten (vgl. dazu BGE117 III 17 E.2 S.20, 102 III 70 E.2b S. 70 f.).


4.

Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und gleichzeitig das Konkursamt mit der Aufnahme eines Güterverzeichnisses beauftragt. Entgegen den Anträgen der Parteien besteht kein Grund, an diesen vorsorglichen Anordnungen etwas zu ändern. Die Schuldnerin beantragt zwar in ihrer Eingabe vom 25. Mai 2020 die Aufhebung der Anordnung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Sie begründet dies aber lediglich damit, dass es nicht gerechtfertigt erscheine, die Schuldnerin bei einer derart offensichtlichen Rechtslage auf längere Zeit hinaus modifizierten Verfügungsbeschränkungen zu unterwerfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rechtslage gemäss den obigen Ausführungen keineswegs als offensichtlich bezeichnet werden kann. Die Schuldnerin hat keine weiteren Ausführungen und Beweise zum Nachweis der Bezahlung respektive Hinterlegung und Zahlungsfähigkeit eingereicht. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie zur Publikation des Jahresabschlusses per 30. April 2020 verpflichtet sei. Die Schuldnerin hat aber dem Gericht in der Folge nach der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keinen solchen Jahresabschluss zugestellt. Aus den Ausführungen in der Beschwerde und aus den Beilagen zu dieser gehen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin nicht nachvollziehbar hervor. Die Schuldnerin weist in ihren ad hoc-Publikationen auf wesentliche Umstrukturierungsmassnahmen hin, deren Ausgang für die Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation wesentlich sind. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Unsicherheit betreffend diese Verhältnisse und der ausgebliebenen Hinterlegung sonstigen Sicherung der Forderung des Gläubigers ist an der Anordnung des Güterverzeichnisses festzuhalten.


5. Mit der Aussetzung des Verfahrens und der Überweisung an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt wird das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht abgeschlossen. Es ist deshalb angebracht, über die Kosten des Verfahrens erst im Endentscheid zu befinden



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt und die Sache wird zur Prüfung der Gültigkeit der Konkursandrohung an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt überwiesen.


An der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der Anordnung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt gemäss Verfügung vom 24. April 2020 wird festgehalten.


Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird im Endentscheid befunden.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Konkursamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art.74 Abs.1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art.113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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