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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2019.74 (AG.2020.228))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2019.74 (AG.2020.228)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2019.74 (AG.2020.228) vom 31.03.2020 (BS)
Datum:31.03.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)
Zusammenfassung:Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem langwierigen Rechtsstreit zwischen der A____ Ltd. und der B____ AG entschieden, dass die B____ AG verpflichtet ist, der A____ Ltd. umfassende Rechenschaft über ihre Geschäftsführung abzugeben und bestimmte Vermögenspositionen nachzuweisen. Das Urteil wurde teilweise vom Bundesgericht bestätigt. Die A____ Ltd. hat daraufhin ein Vollstreckungsgesuch eingereicht, das jedoch vom Zivilgericht abgewiesen wurde. Die A____ Ltd. hat daraufhin beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Es wurde festgestellt, dass das Dispositiv des Urteils hinreichend bestimmt sein muss, um vollstreckt werden zu können. Das Vollstreckungsgericht kann das Dispositiv im Rahmen der Auslegung des Urteils präzisieren, jedoch nicht ergänzen oder abändern.
Schlagwörter: Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Recht; Appellation; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Editionsurteils; Vollstreckungsgesuch; Berechnung; Entscheid; Aufstellung; Erwägungen; Telefon; Appellationsgericht; Vermögensposition; Vermögenspositionen; Dokument; Telefonate; Bundesgericht; Berechnungen; Kennzahlen; Dokumente; Erläuterung; Dispositiv; Vollstreckungsgesuchs
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 108 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 144 ZPO ; Art. 150 ZPO ; Art. 183 ZPO ; Art. 221 ZPO ; Art. 239 ZPO ; Art. 254 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 292 StGB ; Art. 326 ZPO ; Art. 335 ZPO ; Art. 336 ZPO ; Art. 338 ZPO ; Art. 339 ZPO ; Art. 340 ZPO ; Art. 341 ZPO ; Art. 342 ZPO ; Art. 343 ZPO ; Art. 345 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 55 ZPO ; Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:139 I 121; 139 III 49; 143 III 420; 143 III 564;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Brunner, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 239 OR ZPO, 2016
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2019.74


ENTSCHEID


vom 31. März 2020



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher




Parteien


A____ Ltd. Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


B____ AG Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. April 2019


betreffend Vollstreckungsgesuch



Sachverhalt


Zwischen der A____ Ltd. (Auftraggeberin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) und der B____ AG (Bank, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin) bestand seit 2004 eine Geschäftsbeziehung. Die Parteien trugen in diesem Zusammenhang einen Rechtsstreit über die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Bank gegenüber ihrer Auftraggeberin aus. Eine in diesem Zusammenhang erhobene Klage wies das Zivilgericht mit Urteil vom 2.Dezember2009 ab. Vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt stellte die Auftraggeberin folgende Rechtsbegehren (vgl. Appellationsbegründung vom 13. August 2010):

"1. In Gutheissung der Appellation sei das Urteil [des Zivilgerichts] vom 2. Dezember 2009 aufzuheben.

2. Die [Bank] sei zu verpflichten, der [Auftraggeberin] umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsführung für die [Auftraggeberin] abzugeben sowie eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen.

Hierbei sei die [Bank] weiter zu verpflichten, insbesondere folgende Bereiche ihrer Geschäftsbeziehung zur [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 lückenlos, detailliert und dokumentiert nachzuweisen:

a) Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Bank] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] dienten;

b) Nachweis allenfalls bestehender Vernetzungen zwischen den Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor;

c) Bewertung der Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor durch die [Bank];

d) Nachweis der für die [Bank] aus der Bewertung gemäss lit. c hiervor resultierenden Belehnungswerte und Kreditlimiten;

e) Nachweis des vom [...] ausgewiesenen Exposure;

f) Nachweis der vom [...] ausgewiesenen Net Present Values;

g) Nachweis der vom [...] errechneten Kreditlimitüberschreitungen;

h) Nachweis der von der Abteilung [...] errechneten Net Present Values.

3. Die [Bank] sei zu verpflichten, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren.

4. Die [Bank] sei zu verpflichten, der [Auftraggeberin] sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen (Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und Belege zu edieren.

Hierbei sei die [Bank] insbesondere zu verpflichten, die Aufzeichnungen und Protokolle sämtlicher Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____, Abteilung [...] zu edieren, insbesondere betreffend die nachfolgend genannten Daten:

a) Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18. Dezember 2006;

b) Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 20. Dezember 2006;

c) Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 3. Januar 2007;

d) Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 4. Januar 2007."


Mit Urteil vom 4.November2011 (AZ.2010.19) hiess das Appellationsgericht die Appellation teilweise gut. Das Urteilsdispositiv lautete folgendermassen:

"In Gutheissung des Appellationsbegehrens Ziff. 1 wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 2 wird die [Bank] verpflichtet,

- der [Auftraggeberin] eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen,

- der [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Bank] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] dienten, nachzuweisen,

- der [Auftraggeberin] die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3.und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen.

Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2 abgewiesen.

In Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 2 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 3 wird die [Bank] verpflichtet, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren.

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 4 wird die [Bank] verpflichtet, der [Auftraggeberin] die Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 abgewiesen."


Eine von der Bank gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_13/2012 vom 19. November 2012 = BGE 139 III 49).


Am 18.März2016 ersuchte die Auftraggeberin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4.November2011. Mit ihrem Rechtsbegehrten1 beantragte sie die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 343 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), ihr

"1.1. eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen.

1.2 für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin dienten, nachzuweisen;

1.3. die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom 18.12.2006 und 20.12.2006 sowie 3.1.2007 und 4.1.2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen;

1.4. die den Margennachforderungen vom 1.12.2006, 13.12.2006, 19.12.2006 sowie vom 3.1.2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen vollständig zu edieren;

1.5. die Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18.12.2006, 20.12.2006, 3.1.2007 und vom 4.1.2007 zwischen Herrn C____ und Herrn D____ zu edieren."

Mit den Rechtsbegehren 2.1. bis 2.12. konkretisierte die Auftraggeberin diejenigen Unterlagen, welche die Bank herauszugeben habe. Mit ihrem Rechtsbegehren3 begehrte sie, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, nach Edition der geforderten Unterlagen eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Mittels zweier Verfahrensanträge begehrte die Auftraggeberin sodann den Erlass konkreter sichernder Massnahmen nach Art. 340 ZPO (Verfahrensantrag 1) sowie die Durchführung eines Expertiseverfahrens zur Frage, ob die Gesuchsgegnerin ihrer Editionspflicht gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2011 vollumfänglich nachgekommen sei (Verfahrensantrag 2). Nach Eingang der Stellungnahme der Bank vom 19.Mai2016 zum Verfahrensantrag1 untersagte das Zivilgericht der Bank mit Verfügung vom 18.Juli2016 im Rahmen einer sichernden Massnahme nach Art.340ZPO unter Strafandrohung nach Art.292StGB, verschiedene näher bezeichnete Unterlagen und Daten zu vernichten. Mit Eingabe vom 18.August2016 ersuchte die Auftraggeberin mit Blick auf ein anzuhebendes Erläuterungsverfahren um Sistierung des Vollstreckungsverfahrens. Am 30.September2016 reichte die Bank ihre Stellungnahme in der Sache wie auch zum Sistierungsantrag ein. Das Vollstreckungsverfahren wurde in der Folge bis zum Abschluss des Erläuterungsverfahrens sistiert.


Am 21.Dezember2016 gelangte die Auftraggeberin an das Bundesgericht mit einem Gesuch um Erläuterung des Urteils BGer4A_13/2012 vom 19.November 2012. Hierauf trat das Bundesgericht mit Urteil BGer4G_4/2016 vom 21.Juni2017 (= BGE143III420) nicht ein mit der Begründung, dass für die Erläuterung eines Widerspruchs des Dispositivs mit den Erwägungen des Appellationsgerichts die Ergänzung einer Unvollständigkeit dieses Dispositivs das Appellationsgericht zuständig sei (E.2.3).


Die Auftraggeberin richtete daraufhin am 10.August2017 an das Appellationsgericht ein Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 4.November2011 mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei zu präzisieren, dass eine "umfassend dokumentierte Schlussabrechnung" gemäss Abs. 2 des Dispositivs die unter lit. a bis e des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfasse.

2. Es sei Abs. 2, Aufzählungszeichen 2 des Dispositivs wie folgt zu präzisieren: "[ ] der [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, der zum Zeitpunkt der Margin Calls bestehenden Sicherheiten für die Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin], nachzuweisen. [ ]"

Und es sei in Präzisierung des zu erläuternden Urteils festzuhalten, dass die lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche als Sicherheiten für die Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin bestanden hätten, namentlich die unter lit.a bis c des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfasse.

3. Es sei in Präzisierung des zu erläuternden Urteils festzuhalten, dass Berechnungen und Kennzahlen, welche den Margennachforderungen zugrunde gelegt worden seien (Abs. 3 des Dispositivs), namentlich die unter lit. a bis f des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfassen würden.

4. Es sei in Präzisierung des zu erläuternden Urteils festzuhalten, dass die gemäss diesem Urteil zu edierenden Unterlagen namentlich die unter lit. a bis d des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfassen würden."

Mit Urteil vom 30.Januar2018 (DG.2017.28) wies das Appellationsgericht das Gesuch um Erläuterung seines Urteils AZ.2010.19 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.


Nachdem die Sistierung des Vollstreckungsverfahrens aufgehoben worden war, erging am 2.April2019 der Entscheid des Zivilgerichts, mit welchem das Vollstreckungsgesuch abgewiesen wurde. Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv, versehen mit einer ausführlichen Anmerkung zu den wichtigsten Erwägungen des Vollstreckungsgerichts eröffnet. Der auf entsprechendes Gesuch der Auftraggeberin hin schriftlich begründete Entscheid wurde den Parteien am 16.Oktober2019 eröffnet.


Gegen den Vollstreckungsentscheid hat die Auftraggeberin am 28.Oktober2019 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr Vollstreckungsgesuch vom 18.März2016 vollumfänglich gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Bank, eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf entsprechenden Verfahrensantrag der Auftraggeberin hin hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 1.November2019 im Rahmen einer sichernden Massnahme nach Art.340ZPO der Bank unter Strafandrohung nach Art.292StGB superprovisorisch verboten, folgende Unterlagen und Daten zu vernichten:

"a) sämtliche Daten und Unterlagen, welche für die Erstellung einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung über die Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] benötigt werden könnten;

b) die den Margennachforderungen vom 1.Dezember2006, 13.Dezember2006, 19.Dezember 2006 und vom 3.Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen sowie sämtliche Unterlagen und Daten, die es der [Bank] ermöglichen, diese Kennzahlen und Berechnungen wenn nötig zu rekonstruieren."

Mit Beschwerdeantwort vom 14.November2019 beantragt die Bank die Abweisung der Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie, die mit Verfügung vom 1.November2019 angeordneten sichernden Massnahmen vollumfänglich aufzuheben. Mit Verfügung vom 18.November2019 hat der Verfahrensleiter die mit Verfügung vom 1.November2019 superprovisorisch angeordneten sichernden Massnahmen bestätigt. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1. Eintreten


Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, der im Rahmen eines auf Realleistung (Editionsurteil) gerichteten Vollstreckungsverfahrens nach Art.335ff. ZPO ergangen ist. Derartige Entscheide sind unabhängig vom Streitwert der Berufung entzogen und können nur mit Beschwerde angefochten werden (Art.319 lit.a in Verbindung mit Art.309 lit.aZPO). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art.321 Abs.2 in Verbindung mit Art.339 Abs.2ZPO) erhoben worden, so dass auf die formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziff.6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.320ZPO).


2. Begriffliches


Im vorliegenden Entscheid werden die folgenden Kurzbezeichnungen verwendet:

- Urteil des Appellationsgerichts AZ.2010.19 vom 4.November2011: Editionsurteil

- Urteil des Bundesgerichts 4A_13/2012 vom 19. November 2012 (auszugsweise publiziert als BGE139 III 49): Bundesgerichtsurteil 1

- Urteil des Bundesgerichts 4G_4/2016 vom 21. Juni 2017 (auszugswiese publiziert als BGE 143 III 420): Bundesgerichtsurteil 2

- Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 10. August 2017: Erläuterungsbegehren

- Entscheid des Appellationsgerichts DG.2017.28 vom 30. Januar 2018: Erläuterungsentscheid

- Vollstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. März 2016: Vollstreckungsgesuch

- Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im zivilgerichtlichen Vollstreckungsverfahren zum Verfahrensantrag Nr. 1 vom 19. Mai 2016: Stellungnahme 1

- Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Vollstreckungsgesuch vom 30.September 2016: Stellungnahme 2

- Entscheid des Zivilgerichts V.2016.327 vom 2. April 2019: angefochtener Entscheid


Die Beschwerdeführerin verwendet in der Beschwerde zwecks Kennzeichnung der einzelnen Abschnitte des teilweise gutheissenden Editionsurteilsdispositivs folgende Abkürzungen, wie sie nachfolgend ebenfalls verwendet werden:

"In Gutheissung des Appellationsbegehrens Ziff. 1 wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 2 wird die [Beschwerdegegnerin] verpflichtet,

- der [Beschwerdeführerin] eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen, [Gutheissung 1]

- der [Beschwerdeführerin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Beschwerdegegnerin] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Beschwerdeführerin] dienten, nachzuweisen, [Gutheissung2]

- der [Beschwerdeführerin] die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3.und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen. [Gutheissung3]

Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2 abgewiesen.

In Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 2 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 3 wird die [Beschwerdegegnerin] verpflichtet, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren. [Gutheissung4]

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 4 wird die [Beschwerdegegnerin] verpflichtet, der [Beschwerdeführerin] die Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. [Gutheissung5] Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 abgewiesen."


3. Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort


3.1 Die Beschwerdegegnerin rügt eine Verletzung des in der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Gebots der Waffengleichheit durch das Zivilgericht. Das Zivilgericht habe seinen Entscheid den Parteien zunächst nur im Dispositiv, aber bereits mit einer ausführlichen Anmerkung versehen eröffnet. Für die Zustellung der ordentlichen - nur wenige Seiten mehr umfassen-den- Begründung habe es aber fast sieben weitere Monate benötigt, was der Beschwerdeführerin faktisch eine Beschwerdefrist von rund 200Tagen gewährt habe. Ihr, der Beschwerdegegnerin, habe demgegenüber zur Begründung ihrer Beschwerdeantwort lediglich eine gesetzliche Frist von zehn Tagen zur Verfügung gestanden, um zur Beschwerde im Umfang von 152 dicht beschriebenen Seiten Stellung zu nehmen (Beschwerdeantwort, Rz4ff.).


3.2 Das Zivilgericht hat den angefochtenen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien am 5. April 2019 ohne schriftliche Begründung eröffnet. Das den Parteien am 5. April 2019 zugestellte Dispositiv enthält eine Anmerkung im Umfang von fast sieben Textseiten. Die vom Zivilgericht auf Verlangen der Beschwerdeführerin nachgelieferte schriftliche Begründung ist den Parteien am 16. Oktober 2019 zugestellt worden. Die schriftliche Begründung enthält gewisse Angaben zur Prozessgeschichte, eine Erwägung zur unbestrittenen Zuständigkeit des Zivilgerichts, gewisse zusätzliche allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen der Vollstreckung und eine kurze Erwägung zum Antrag auf Durchführung eines Expertiseverfahrens, die in der Anmerkung zum Dispositiv nicht enthalten sind. Zudem sind die Erwägungen in der schriftlichen Begründung teilweise in anderer Reihenfolge angeordnet als in der Anmerkung zum Dispositiv. Im Übrigen entspricht die schriftliche Begründung aber grösstenteils wörtlich der Anmerkung zum Dispositiv und finden sich in der schriftlichen Begründung keine relevanten zusätzlichen Angaben. Insgesamt unterscheidet sich die schriftliche Begründung damit nicht wesentlich von der Anmerkung zum Dispositiv. Folglich ist der Beschwerdeführerin mit der Anmerkung zum Dispositiv ermöglicht worden, die Beschwerde gegen den Entscheid im Wesentlichen bereits in der Zeit von mehr als einem halben Jahr zwischen der Zustellung des Dispositivs mit der Anmerkung und der Zustellung der schriftlichen Begründung zu verfassen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin offensichtlich Gebrauch gemacht. Es ist kaum vorstellbar, dass sie die Beschwerdeschrift von 152Seiten innert der aufgrund des Wochenendes auf zwölf Tage verlängerten Beschwerdefrist erstellt hat. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde zu einem Grossteil auf der Grundlage der Anmerkung zum Dispositiv verfasst hat, ist die Anordnung der Rügen. Diese folgen dem Aufbau der Anmerkungen zum Dispositiv. In der schriftlichen Begründung behandelt das Zivilgericht die Gutheissungen jedoch in der gleichen Reihenfolge, wie sie im Editionsurteil beurteilt worden sind. In der Anmerkung zum Dispositiv (E.5.6) und in der Beschwerde (Rz444ff.) wird die Gutheissung 3 demgegenüber erst nach der Gutheissung 5 (E.5.5 bzw. Rz318ff.) behandelt. Mit der Zustellung der im Wesentlichen der schriftlichen Begründung entsprechenden Anmerkung hat das Zivilgericht somit bewirkt, dass der Beschwerdeführerin für das Erstellen der Beschwerde faktisch statt zehn zwölf Tagen mehr als ein halbes Jahr zur Verfügung gestanden hat. Die Beschwerdegegnerin hingegen hat die Beschwerdeantwort innert der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 10 Tagen erstellen müssen (Art.322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 1 ZPO). Darin liegt eine erhebliche, vom Zivilgericht verursachte Ungleichbehandlung der Parteien.


3.3 Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO kann die Eröffnung eines Entscheids ohne schriftliche Begründung entweder in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs mit kurzer mündlicher Begründung (lit. a) durch Zustellung des Dispositivs erfolgen. Für den zweiten Fall ist eine Kurzbegründung gesetzlich nicht vorgesehen. Die Autoren, welche die Frage überhaupt behandeln, vertreten aber grösstenteils die Auffassung, es müsse dem Gericht auch bei der Zustellung des Dispositivs freigestellt sein, diesem eine kurze schriftliche Begründung beizufügen (Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 239 ZPO N 8; vgl. Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.Auflage, Basel 2014, Art.239 N12; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 23 N 10; Steck/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 239 ZPO N 18 f.; a.M. Tappy, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 239 CPC N8). Solange die dem Dispositiv beigefügte Begründung kurz (Killias, a.a.O., Art.239 ZPO N8; Steck/Brunner, a.a.O., Art.239 ZPO N19), summarisch (Naegeli/Mayhall, a.a.O., Art. 239 N 12) kursorisch (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 23 N 10) ist, erscheint dieses Vorgehen gerechtfertigt. Es führt zwar auch in diesem Fall dazu, dass die unterliegende Partei aufgrund der Kurzbegründung bereits gewisse Vorbereitungen für eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid treffen kann. Solange die schriftliche Begründung nur kurz, summarisch kursorisch ist, geht dieser Vorteil aber nicht wesentlich über denjenigen hinaus, der sich aus der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen kurzen mündlichen Begründung bei Durchführung einer Hauptverhandlung (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO) ergibt. Zudem lässt sich die Verbindung des Dispositivs mit einer schriftlichen Kurzbegründung damit rechtfertigen, dass eine solche die Parteien eher als die Zustellung des nackten Dispositivs davon abhalten kann, eine eigentliche schriftliche Begründung zu verlangen (Naegeli/Mayhall, a.a.O., Art. 239 N12; vgl. Steck/Brunner, a.a.O., Art.239 ZPO N 19) und der Verzicht auf eine eigentliche schriftliche Begründung zu einer Entlastung des Gerichts führt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Kurzbegründung wirklich bloss in geraffter Form die Argumentationslinie des Gerichts zusammenfasst (vgl. Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N19). Wenn die dem Dispositiv beigefügte schriftliche Begründung im Wesentlichen der eigentlichen schriftlichen Begründung entspricht, führt der Verzicht auf eine solche hingegen nicht zu einer relevanten Entlastung des Gerichts und ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb das Gericht das Dispositiv nicht gleichzeitig mit der eigentlichen schriftlichen Begründung eröffnet (vgl. zu dieser Möglichkeit Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art.239 N12 und15; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N14). Zudem und vor allem stellt die Verbindung des Dispositivs mit einer im Wesentlichen der eigentlichen schriftlichen Begründung entsprechenden schriftlichen Begründung für die unterliegende Partei einen weit über die gesetzlich vorgesehene kurze mündliche Begründung hinausgehenden Vorteil dar, weil sie ihr ermöglicht, die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen bereits während der Frist für den Antrag auf Nachlieferung einer schriftlichen Begründung und der Zeit bis zu deren Zustellung zu verfassen.


3.4 Aus Art.6 Ziff.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR101) ergibt sich das Recht auf Waffengleichheit. Dieses ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird. Nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1 S. 124; vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 23 ff.; Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N19ff.). Indem das Zivilgericht mit der Zustellung der im Wesentlichen der schriftlichen Begründung entsprechenden Anmerkung bewirkt hat, dass der Beschwerdeführerin für das Erstellen der Beschwerde faktisch mehr als ein halbes Jahr zur Verfügung gestanden hat, hat es das Recht der Beschwerdegegnerin auf Waffengleichheit verletzt, wie diese zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort, Rz6). Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus, gestützt auf das Recht auf Waffengleichheit könne von ihr jedenfalls nicht verlangt werden, dass sie innert zehn Tagen sämtliche Ausführungen in der Beschwerde entsprechend den üblichen zivilprozessualen Anforderungen im Einzelnen und detailliert, d.h. substanziiert, bestreitet. Es gälten damit herabgesetzte Anforderungen an die Begründungslast (Beschwerdeantwort, Rz7). Ob eine Verletzung des Rechts auf Waffengleichheit zur Folge haben kann, dass als kompensatorische Massnahme pauschale Bestreitungen genügen die Anforderungen an die Begründung herabgesetzt werden, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil die Beschwerde ohnehin grösstenteils abzuweisen ist und der Grund für die teilweise Gutheissung nicht im Fehlen substanziierter Bestreitungen in der Beschwerdeantwort einer ungenügenden Begründung der Beschwerdeantwort liegt.


4. Aktenbeizug


Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Akten des Appellationsverfahrens (AZ.2010.19) und des Erläuterungsverfahrens (DG.2017.28) vor dem Appellationsgericht beizuziehen (Beschwerdeantwort, Rz10), bleibt eine Begründung für diesen Antrag aber schuldig. Ein Grund für den beantragten Aktenbeizug ist nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Dokumente aus dem Verfahren, das zum zu vollstreckenden Entscheid geführt hat, bei der Auslegung und Konkretisierung des Dispositivs des zu vollstreckenden Entscheids nur insoweit zu berücksichtigen sind, als der zu vollstreckende Entscheid darauf verweist (vgl. unten E.5.3). Der Antrag auf Beizug der Akten der Verfahren AZ.2010.19 und DG.2017.28 ist deshalb abzuweisen.


5. Die Vollstreckung des Editionsurteils


5.1

5.1.1 Gemäss Art.336 Abs.1 lit.aZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (formelle Vollstreckbarkeit). Als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung tritt die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken (vom Zivilgericht und der Beschwerdeführerin als tatsächliche Vollstreckbarkeit bezeichnet). Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (BGer 4A_269/2012 vom 7.Dezember 2012 E. 3.2; OGerZH RV160005 vom 10.August2016 E.III.4; Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3.Auflage, 2017, Art. 336 ZPO N 16; Rohner/Mohs, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Art.336 N3; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 6). Damit ein Entscheid vollstreckt werden kann, muss er so abgefasst sein, dass die Vollstreckung ohne erneute Anwendung des materiellen Rechts möglich ist (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2016, N 62). Da das Vollstreckungsgericht keine eigene Erkenntnistätigkeit zu entfalten hat, ist im Folgenden auf die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen die Beschwerdeführerin darlegt, wie das Gericht ihrer Ansicht nach im Rahmen einer solchen Erkenntnistätigkeit zu entscheiden hätte (Beschwerde, Rz38ff.), nicht weiter einzugehen.


Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung der Klage zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und ohne Ergänzung Verdeutlichung vollstreckt werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 221 N 28; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Art. 221 N 7). Rechtsbegehren mit unbestimmtem unklarem Wortlaut sind unter Berücksichtigung der Klagebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (Leuenberger, a.a.O., Art.221 N 38; Pahud, a.a.O., Art. 221 N 8). Wenn ein Rechtsbegehren unbestimmt unklar bleibt, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. Leuenberger, Art. 221 N40; Pahud, a.a.O., Art. 221 N 9). Grundsätzlich ist somit anzunehmen, dass das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, davon ausgegangen ist, dass das Dispositiv seines Entscheids hinreichend bestimmt sei. Aus dem Umstand, dass die hinreichende Bestimmtheit der zu vollstreckenden Leistungspflicht gemäss Rechtsprechung und Lehre eine zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzung darstellt, ergibt sich aber zwingend, dass das Vollstreckungsgericht insoweit nicht an die Einschätzung des Gerichts, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, gebunden ist, und selber zu prüfen hat, ob der zu vollstreckende Entscheid die durchzusetzende Pflicht hinreichend klar bestimmt.


5.1.2 Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich klar, dass das Appellationsgericht die Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hatten, nachzuweisen und der Beschwerdeführerin die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom 18. und 20.Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen, für hinreichend bestimmt gehalten hat (vgl. Editionsurteil, E.5.3.3.1 und 5.4.3.2.1). Da sich das Appellationsgericht des Erfordernisses der hinreichenden Bestimmtheit der Rechtsbegehren und des Dispositivs bewusst gewesen ist (vgl. insbesondere Editionsurteil, E. 4.7.2.1 und 5.4.3.1) ist anzunehmen, dass es diese auch für die übrigen Verpflichtungen, die es der Beschwerdegegnerin auferlegt hat, bejaht hat. Wie dargelegt (E.5.1.1), ist diese Einschätzung für das Vollstreckungsgericht jedoch nicht verbindlich. Im Übrigen hat das Appellationsgericht im Editionsverfahren zumindest teilweise keinen Anlass gehabt, die hinreichende Bestimmtheit der Rechtsbegehren bzw. des Dispositivs näher zu prüfen. So ist insbesondere die Frage des Inhalts einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung von den Parteien im Appellationsverfahren nicht thematisiert worden (vgl. Erläuterungsentscheid, E.3.1). Im Erläuterungsentscheid hat das Appellationsgericht zwar festgestellt, dass das Editionsurteil keine zu erläuternden Unklarheiten aufweise (Erläuterungsentscheid, E. 3). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 43 und 53) hat es aber nicht festgestellt, dass die Pflichten der Beschwerdegegnerin im Editionsurteil so klar bestimmt würden, dass sie vollstreckt werden könnten. Es hat vielmehr erwogen, falls die Vollstreckung ganz teilweise scheitern sollte, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin im Erkenntnisverfahren keine entsprechenden Anträge gestellt habe (Erläuterungsentscheid, E. 2.5). Somit hat das Appellationsgericht im Erläuterungsentscheid zwar nicht festgestellt, dass das Editionsurteil mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar sei, dies aber als Möglichkeit in Betracht gezogen.


5.2 Weist ein Urteilsdispositiv selber nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detaillierungsgrad auf, ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Licht der Urteilserwägungen auszulegen (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; vgl. BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 569). Wenn das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das zu vollstreckende Urteil abgewiesen hat, hat das Vollstreckungsgericht das Dispositiv des zu vollstreckenden Urteils nötigenfalls auch im Licht der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils auszulegen (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.3 S. 424). Bei der Auslegung der Tragweite des Dispositivs des zu vollstreckenden Urteils kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; vgl. BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 569). Bei der beschränkt zulässigen Auslegung, die das Vollstreckungsgericht vornehmen darf, kann es sich nur auf das Dispositiv und die Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils (OGer ZH RV160005 vom 10. August 2016 E.III.4) und auf die Erwägungen eines allfälligen Bundesgerichtsurteils, mit dem eine Beschwerde gegen das zu vollstreckende Urteil abgewiesen worden ist (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.3 S. 424), stützen. Nicht zulässig ist es hingegen, dabei auf allfällige Ausführungen der Parteien im Rahmen des Verfahrens, das zum zu vollstreckenden Urteil geführt hat, auf das Verhalten der Parteien nach Erlass des zu vollstreckenden Entscheids abzustellen (OGer ZH RV160005 vom 10.August 2016 E. III.4). Sind die für die Vollstreckung erforderlichen Einzelheiten auch den Erwägungen nicht nicht klar zu entnehmen, so kann dies darauf zurückzuführen sein, dass im Erkenntnisverfahren entsprechende Anträge gar nicht gestellt zwar gestellt, aber nicht beurteilt worden sind (BGE 143 III 420 E. 2.2 S.423).


Die Beschwerdeführerin verweist an zahlreichen Stellen auf allgemeine Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts betreffend die Pflichten eines Beauftragten (Verweis auf E. 4.2.1 des Editionsurteils in Rz 141, 188, 262, 346 und 404 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.2.2 des Editionsurteils in Rz 60, 129, 141, 188, 235, 245, 346, 404 und 454 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.2.3 des Editionsurteils in Rz 235 und 346 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.4.1 des Editionsurteils in Rz60, 324, 344 und 404 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.4.2 des Editionsurteils in Rz344 und 423 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.5 des Editionsurteils in Rz 30, 61, 188, 344, 346, 403 f. und 423 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.7.2.1 des Editionsurteils in Rz 30 der Beschwerde, Verweis auf E. 5.4.3.2.3 des Editionsurteils in Rz188 und 344 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.1.2 des Bundesgerichtsurteils 1 in Rz 188 und 346 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.1.3 des Bundesgerichtsurteils 1 in Rz 61, 188, 323, 346 und 405 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.5.2 des Bundesgerichtsurteils 1 in Rz 262 und 346 der Beschwerde). Mit dem Editionsurteil ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet worden, im Zusammenhang mit den vier Margin Calls alles zu edieren, was materiell-rechtlich Gegenstand der Rechenschafts- und Herausgabepflicht ist. Das Appellationsgericht hat die einzelnen Rechtsbegehren vielmehr differenziert beurteilt und einen erheblichen Teil davon abgewiesen. Damit kann sich aus allgemeinen Erwägungen zu den Pflichten eines Beauftragten von vornherein nicht klar ergeben, was die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Editionsurteil verlangen kann. Die Subsumtion des vorliegenden Falls unter die allgemeinen Erwägungen zu den Pflichten eines Beauftragten stellt eine Erkenntnistätigkeit bzw. eine erneute Anwendung des materiellen Rechts dar, die dem Vollstreckungsgericht verwehrt ist (oben E.5.1.1).


5.3 Das Vollstreckungsgericht kann zur Ermittlung des Sinns des Dispositivs des zu vollstreckenden Urteils auch andere Dokumente berücksichtigen, soweit das zu vollstreckende Urteil darauf verweist (BGE 143III564 E.4.3.2 S.569 und 138III583 E.6.1.1 S.585; vgl. Droese, a.a.O., Art. 336 ZPO N 16; Rohner/Mohs, a.a.O., Art.338 N 3). Dies bedeutet jedoch offensichtlich nicht, dass das Vollstreckungsgericht alle in den Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils erwähnten Dokumente zu berücksichtigen hätte. Gemeint ist vielmehr der Fall, dass im zu vollstreckenden Urteil zur Beantwortung einer bestimmten Frage auf ein bestimmtes Dokument verwiesen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Dispositiv des zu vollstreckenden Urteils auf eine einer Klagebeilage angeheftete Kundenliste Bezug genommen wird (vgl. dazu KassGer ZH vom 30. Mai 2011 E. 2.4.a, in: ZR 2011 Nr. 43 S. 115, 116; Droese, a.a.O., Art. 336 ZPO N16; Rohner/Mohs, a.a.O., Art. 338 N 3). Die vorstehend erwähnte Einschränkung ist bei der nachfolgenden Prüfung der Vollstreckbarkeit der einzelnen Gutheissungen zu berücksichtigen (vgl. unten E. 7.5, 8.3.2 und 10.4.4).


5.4 Eine Konkretisierung Präzisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht ist nicht ausgeschlossen (Huber, a.a.O., N 57; Staehelin, a.a.O., Art.341 N 18; vgl. zur ZPO GE BGer 5A_479/2008 vom 11. August 2009 E. 5.3; a.M. OGer ZH RV160005 vom 10. August 2016 E. III.4). Die Kompetenz des Vollstreckungsgerichts ist dabei aber begrenzt (vgl. Huber, a.a.O., N 57; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 18; vgl. zur ZPO des Kantons Genf BGer 5A_479/2008 vom 11.August 2009 E. 5.3). Insbesondere darf es das zu vollstreckende Urteil nicht ergänzen abändern (Huber, a.a.O., N 57 und 192; vgl. zur ZPO GE BGer 5A_479/2008 vom 11. August 2009 E. 5.3). Somit ist eine Konkretisierung Präzisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des zu vollstreckenden Urteils nur insoweit möglich, als sich die Verpflichtung aus dem im Licht der Erwägungen ausgelegten Dispositiv klar ergibt. Die sinngemässe Behauptung der Beschwerdeführerin, gemäss Bundesgerichtsurteil 2 sei eine Ergänzung des Dispositivs des zu vollstreckenden Urteils zulässig, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden könne (vgl. Beschwerde, Rz 41 und 45), ist unzutreffend. Die diesbezügliche Erwägung des Bundesgerichts bezieht sich zweifelsfrei auf die Erläuterung und nicht auf die Auslegung des zu vollstreckenden Urteils durch das Vollstreckungsgericht (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2 S.423).


Die Beschwerdeführerin behauptet sinngemäss, der Gesetzgeber habe das Vollstreckungsgericht gerade deshalb zu einem gewissen Grad mit eigener Abklärungsbefugnis ausgestattet, damit für den Fall, dass die durchzusetzende Pflicht im zu vollstreckenden Entscheid nicht hinreichend klar bestimmt worden sei, ein zweiter Prozess vermieden werden könne (vgl. Beschwerde, Rz 73 f.). Dies ist ebenfalls unzutreffend und findet auch in den von der Beschwerdeführerin angerufenen Belegstellen keine Stütze. Diese beziehen sich vielmehr bloss auf den in Art. 342 ZPO geregelten Sonderfall der Vollstreckung einer bedingten von einer Gegenleistung abhängigen Leistung (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221ff., 7384; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 13.23).


5.5

5.5.1 Gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO prüft das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gilt damit der Untersuchungsgrundsatz (Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 6; Jenny, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 341 N2; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 341 N 4). Das Vollstreckungsgericht prüft von Amtes wegen, ob ein Entscheid im Sinn von Art.335 Abs. 1 3 ZPO vorliegt, ob der Entscheid gehörig eröffnet worden ist, im Sinn von Art. 336 Abs.1 ZPO formell vollstreckbar und nicht nichtig ist und ob die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin die aus dem Entscheid berechtigten und verpflichteten Personen deren Rechtsnachfolger sind (vgl. Droese, a.a.O., Art.341 ZPO N 3 f. Huber, a.a.O., N 189; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 4 f.; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art.341 N5). Ebenfalls von Amtes wegen prüft das Vollstreckungsgericht, ob der zu vollstreckende Entscheid die durchzusetzende Pflicht hinreichend klar bestimmt (vgl. Huber, a.a.O., N189). Von Amtes wegen zu prüfen ist nur die Frage der Vollstreckbarkeit (Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 3). Materielle Einwendungen gegen die Vollstreckung im Sinn von Art. 341 Abs. 3 ZPO wie insbesondere die Tilgung der Schuld prüft das Vollstreckungsgericht nicht von Amtes wegen. Für diese materiellen Einwendungen gilt die Verhandlungsmaxime (Jenny, a.a.O., Art. 341 N 5 und 22; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 341 N 7). Tilgung bedeutet dabei zunächst richtige Erfüllung (Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 33; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 23). Somit hat das Vollstreckungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz75) nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die gemäss Editionsurteil zu edierenden Dokumente tatsächlich ediert hat. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit trägt die Gesuchstellerin und diejenige für die materiellen Einwendungen die Gesuchsgegnerin (Droese, a.a.O., Art. 338 ZPO N 11 und Art. 341 ZPO N 38; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 2 und 5).


5.5.2 Im Vollstreckungsverfahren sind die materiellen Einwendungen der unterlegenen Partei aufgrund der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids beschränkt. Insbesondere kann sie nicht einwenden, der zu vollstreckende Entscheid sei nicht richtig (Huber, a.a.O., N 212 und 219; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 9). Materiell kann die unterlegene Partei nur noch einwenden, dass seit der Eröffnung des Entscheids (so der Gesetzeswortlaut) bzw. seit dem Zeitpunkt, in dem die unterlegene Partei im Erkenntnisverfahren letztmals hat Tatsachen vorbringen können (so die herrschende Lehre [Droese, a.a.O., Art. 341 N 29; Jeandin, in: Bohnet et al. (Hrsg.), Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 341 CPC N 17; vgl. Huber, a.a.O., N 213; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 22; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 10]), Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen (vgl. Art. 341 Abs. 3 ZPO; Huber, a.a.O., N212; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 22; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 9 f.). Als materielle Einwendungen kommen damit nur echte Noven in Betracht (Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 28; Huber, a.a.O., N 212; Jenny, a.a.O., Art. 341 N22). Auch dafür, dass die materielle Einwendung ein echtes Novum ist, trägt die Gesuchsgegnerin die Beweislast (Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 38; Huber, a.a.O., N 228; Jenny, a.a.O., Art.341 N 22). Zu den materiellen Einwendungen gehört insbesondere die Tilgung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Unter diesen Begriff fällt neben der richtigen Erfüllung der Verpflichtung jeder zivilrechtliche Untergangsgrund, der eo ipso zum Erlöschen der Schuld führt (Droese, a.a.O., Art.341 ZPO N 33; Huber, a.a.O., N 214; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 23). Dazu gehört auch die Unmöglichkeit der Leistung (Huber, a.a.O., N 215; Staehelin, a.a.O., Art.341 N11). Gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO ist für die Tilgung nur der Urkundenbeweis zulässig. Da die Unmöglichkeit einem Urkundenbeweis nicht ohne weiteres zugänglich ist, gilt für diese nach herrschender Lehre keine über Art. 254 ZPO hinausgehende Beweismittelbeschränkung, obwohl es sich dabei um eine Tilgung im Sinn von Art.341 Abs.3ZPO handelt (vgl. Droese, a.a.O., Art.341 ZPO N33 und41; vgl. Huber, a.a.O., N 232; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 26; Kellerhals, in: Berner Kommentar, 2012, Art.341 ZPO N 28; Staehelin, a.a.O., Art.341 N 11).


Aus dem Umstand, dass zur formellen Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 336 ZPO als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken, hinzutritt (oben E. 5.1.1.), kann nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin die Beweislast für die Möglichkeit der geschuldeten Leistung trägt. Die nach dem zu vollstreckenden Entscheid eingetretene Unmöglichkeit ist wie erwähnt eine materielle Einwendung gemäss Art.341 Abs. 1 ZPO, für die der Verhandlungsgrundsatz gilt und für welche die Gesuchsgegnerin die Beweislast trägt. Der Verhandlungsgrundsatz und die erwähnte Beweislastverteilung müssen erst recht für die vor dem zu vollstreckenden Entscheid eingetretene Unmöglichkeit gelten, weil deren Berücksichtigung zumindest in einem Spannungsverhältnis zur materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids steht. Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt die Behauptungslast (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 12). Diese folgt im Regelfall der objektiven Beweislast (AGE ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E.4.2.3 und ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 6.2.2; vgl. BGer 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3; Hurni, a.a.O., Art.55 ZPO N 15 f.; Pahud, a.a.O., Art. 221 N14; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N188f.; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3.Auflage, 2017, Art. 221 ZPO N 27). Somit trägt die Gesuchsgegnerin auch die Behauptungslast für die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung.


5.5.3 Realvollstreckung durch unmittelbaren mittelbaren Zwang ist ausgeschlossen, wenn die Leistung unmöglich ist. Soweit die Unmöglichkeit vor Erlass des zu vollstreckenden Entscheids eingetreten ist und die entsprechende Einwendung entweder nicht erhoben vom erkennenden Gericht abgewiesen worden ist, entfällt indes bloss der Anspruch auf unmittelbaren mittelbaren Zwang und kann die obsiegende Partei weiterhin eine Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO) Schadenersatz bzw. Umwandlung in Geld (Art. 345 Abs. 1 ZPO) verlangen (Staehelin, a.a.O., Art.343 N12; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 28 N43a).


6. Gutachten

Die Beschwerdeführerin hat vor Zivilgericht die Durchführung eines Expertiseverfahrens hinsichtlich der Frage verlangt, ob die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen aus dem zu vollstreckenden Editionsurteil vollständig nachgekommen ist (hierzu Vollstreckungsgesuch, Rz10ff.). Zudem hat sie diverse Beweisanträge auf Einholung einer Expertise gestellt. Das Zivilgericht hat dem Verfahrensantrag auf Durchführung eines Expertiseverfahrens nicht stattgegeben mit der Begründung, dass die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht in den Kompetenzbereich des Vollstreckungsgerichts falle. Insbesondere habe der Vollstreckungsrichter keine Tätigkeiten vorzunehmen, die bereits im Erkenntnisverfahren hätten erfolgen müssen (angefochtener Entscheid, E.3.2). Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Beschwerde an der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens fest (Beschwerde, Rz67ff.).


Das Vollstreckungsverfahren ist zwar insofern ein atypisches Summarverfahren, als es einen endgültigen Entscheid zum Ergebnis hat und in verschiedener Hinsicht den strikten Beweis erfordert (Droese, a.a.O., Art. 339 ZPO N 12). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 72) ändert dies aber nichts daran, dass andere Beweismittel als Urkunden höchstens unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO zulässig sind (vgl. Droese, a.a.O., Art. 339 ZPO N 12; Huber, a.a.O., N 161; Kellerhals, a.a.O., Art. 339 ZPO N 25; Rohner/Mohs, a.a.O., Art.339 N 13; Staehelin, a.a.O., Art. 339 N 10). Im Übrigen hätte das Zivilgericht den Verfahrensantrag auf Durchführung eines Expertiseverfahrens und die Beweisanträge auf Einholung von Expertisen aus den im Folgenden dargelegten Gründen (vgl. die nachstehenden Ausführungen sowie unten E. 7.5 und 10.4.4) auch dann zu Recht abgewiesen, wenn die Beweismittelbeschränkung gemäss Art. 254 ZPO nicht gelten würde.


Wenn das Verfahren nicht wesentlich verzögert wird der Verfahrenszweck es erfordert, könnte das Vollstreckungsgericht nach den allgemeinen Grundsätzen nötigenfalls ein Gutachten zur Frage einholen, ob die von der Gesuchsgegnerin edierten Dokumente mit den gemäss dem zu vollstreckenden Entscheid zu edierenden übereinstimmen (vgl. Art. 254 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit Art. 183 Abs. 1 ZPO; Droese, a.a.O., Art. 339 ZPO N 12; Rohner/Mohs, a.a.O., Art. 339 N13; vgl. zur ZPO des Kantons Genf BGer 5A_479/2008 vom 11. August 2009 E.5.3). Dabei könnte das Gutachten aber nicht der Bestimmung des Inhalts des zu vollstreckenden Entscheids dienen, sondern bloss der Feststellung, ob die Gesuchsgegnerin den Entscheid erfüllt hat. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob ein solches Gutachten nicht durch die Spezialbestimmung von Art. 341 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen wird. Gemäss dieser ist Tilgung mit Urkunden zu beweisen. Damit wird für die Tilgung und Stundung im Sinn einer Beweismittelbeschränkung nur der Urkundenbeweis zugelassen (Droese, a.a.O., Art.339 ZPO N 12 und Art. 341 ZPO N 40; vgl. Rohner/Mohs, a.a.O., Art.339 N13 und Art. 341 N 25). Die Frage kann offen bleiben, weil der Verfahrenantrag auf Durchführung eines Expertiseverfahrens und die Beweisanträge auf Einholung von Expertisen im vorliegenden Fall auch bei Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Gutachtens abzuweisen sind. Soweit das Editionsurteil überhaupt hinreichend bestimmt ist, ist zur Beantwortung der Frage, ob die von der Gesuchsgegnerin edierten Dokumente mit den gemäss dem zu vollstreckenden Entscheid zu edierenden übereinstimmen, kein Gutachten erforderlich. Im Übrigen könnte die Einholung eines Gutachtens betreffend die Frage der Tilgung der geschuldeten Leistung entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 73 und 75) nicht damit begründet werden, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs.2 lit. c ZPO). Wie ausgeführt (oben E. 5.5.1) gilt der Untersuchungsgrundsatz nur hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Entscheids, nicht jedoch hinsichtlich der materiellen Einwendungen wie namentlich der Tilgung der geschuldeten Leistung.


Die Beschwerdeführerin behauptet, die angeblichen Präzisierungen Konkretisierungen in den Rechtsbegehren 2.1-2.12 des Vollstreckungsgesuchs ergäben sich unter Beachtung der Erwägungen des Editionsurteils und des Bundesgerichtsurteils1 sowie der branchenspezifischen Usanzen und Möglichkeiten aus dem Editionsurteil (vgl. Beschwerde, Rz 46 und 120 ff.). Wie nachstehend dargelegt wird, ergeben sich die angeblichen Präzisierungen Konkretisierungen auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts mit wenigen Ausnahmen (vgl. unten E. 8) nicht auch dem Editionsurteil. Ob sich angebliche Präzisierungen Konkretisierungen darüber hinaus aus branchenspezifischen Usanzen und Möglichkeiten ergeben nicht, ist im Vollstreckungsverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin irrelevant. Indem die Beschwerdeführerin die angeblichen Präzisierungen mit branchenspezifischen Usanzen und Möglichkeiten begründet, beruft sie sich auf diese zur Umschreibung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Umschreibung der Leistungspflicht gestützt auf branchenspezifische Usanzen und Möglichkeiten ist aber eine Erkenntnistätigkeit, die nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Sachgericht obliegt. Es entspricht nicht dem Wesen des summarischen Vollstreckungsverfahrens, über derart heikle materiellrechtliche Fragen zu befinden (BGer 4A_432/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.3.2; vgl. ferner oben E. 5.1.1). Die Beschwerdeführerin hätte deshalb die betreffenden branchenspezifischen Usanzen und Möglichkeiten bereits im Editionsverfahren behaupten und im Bestreitungsfall beweisen müssen (vgl. Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 150 ZPO N 20; Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 150 ZPO N 7) und kann dies im Vollstreckungsverfahren nicht mehr nachholen. Folglich ist dazu im Vollstreckungsverfahren auch kein Gutachten einzuholen.


Ob der zu vollstreckende Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass sie ohne eigene Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts tatsächlich vollstreckt werden kann, ist eine Rechtsfrage. Diese kann von vornherein nicht Gegenstand eines Gutachtens sein (vgl. Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art.183 N 5). Folglich ist es irrelevant, ob die Beweismittelbeschränkung nach Art.254 Abs. 1 ZPO gemäss Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO für die tatsächliche Vollstreckbarkeit nicht gilt, weil das Gericht in Anwendung von Art. 341 Abs. 1 ZPO auch diese von Amtes wegen prüft (vgl. dazu Beschwerde, Rz 73-75).


Zusammenfassend hat das Zivilgericht zu Recht kein Expertiseverfahren durchgeführt und keine Expertise eingeholt und sind der betreffende Verfahrensantrag und die betreffenden Beweisanträge auch im Beschwerdeverfahren abzuweisen.


7. Gutheissung 1 des Editionsurteils (Schlussabrechnung)


7.1 Mit dem Rechtsbegehren1.1 ihres Vollstreckungsgesuchs hat die Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin beantragt, eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen. Dieses Rechtsbegehren entspricht der Gutheissung 1 des Editionsurteils. Das Zivilgericht hat hierzu erwogen, die Gutheissung 1 des Editionsurteils erweise sich als nicht vollstreckbar, weil das Vollstreckungsgericht nicht beurteilen könne, ob die von der Beschwerdegegnerin bereits vorgelegte Schlussabrechnung umfassend dokumentiert sei bzw. welchen Dokumentationsgrad eine Schlussabrechnung aufweisen müsste, um umfassend dokumentiert zu sein, und worin diese Dokumentation bestehen sollte (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Zivilgericht habe die Vollstreckbarkeit der Gutheissung 1 zu Unrecht verneint (vgl. Beschwerde, Rz 165 ff.).


7.2 Im Editionsverfahren hat die Beschwerdeführerin mit Ziff. 1 Abs. 1 der Klagebegehren respektive Ziff. 2 Abs. 1 der Appellationsbegehren die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführerin umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsführung für die Beschwerdeführerin abzugeben sowie eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen. In welcher Form und mit welchem Fokus diese allgemeine Rechenschaftsablegung erfolgen soll, ist mit Ausnahme der verlangten Schlussabrechnung zunächst nicht weiter konkretisiert worden (Editionsurteil, E. 5.2.1). Das Appellationsgericht hat hierzu erwogen, der bankenübliche Mindestinhalt der Rechenschaftspflicht umfasse periodische Konto- und Depotauszüge. Zudem beinhalte die Rechenschaftsablegung in jedem Fall eine Schlussabrechnung, wobei die einzelnen Posten der Abrechnung zu belegen seien, sofern die Erstellung eines Belegs nicht ausnahmsweise unüblich sei (Editionsurteil, E. 5.2.2.1). Für den Fall, dass ein allgemeines Rechenschaftsbegehren als prozessual genügend anzusehen und vom Gericht auf einen branchenüblichen Mindestinhalt zu beschränken sei, was offen bleiben könne, sei mangels weiterer Konkretisierung des Rechtsbegehrens von Konto- und Depotauszügen als bankübliche Rechenschaftsablegung auszugehen (vgl. Editionsurteil, E. 5.2.1 und 5.2.2.2). Ein Rechtsbegehren um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur (allenfalls erneuten) Herausgabe der Konto- und Depotauszüge stelle jedoch eine zweckwidrige Rechtsausübung dar, weil die Beschwerdeführerin ein Interesse an diesen selber verneine (vgl. Editionsurteil, E.5.2.2.2). Aus diesen Gründen sei die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung des unter Ziff. 1 Abs. 1 der Klagebegehren respektive Ziff.2 Abs.1 der Appellationsanträge gestellten Rechtsbegehrens nur zur (allenfalls erneuten) Abgabe einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung zu verpflichten. Im Übrigen sei das genannte Rechtsbegehren abzuweisen (Editionsurteil, E. 5.2.3).


Da der bankübliche Mindestinhalt der Rechenschaftspflicht gemäss Editionsurteil periodische Konto- und Depotauszüge umfasst (Editionsurteil, E. 5.2.2.1), ist davon auszugehen, dass mit den Konto- und Depotauszügen jeweils periodische Konto- und Depotauszüge gemeint gewesen sind. Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich, dass im Editionsurteil unter einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung etwas Anderes mehr als periodische Konto- und Depotauszüge verstanden wird (vgl. Beschwerde, Rz105). Zudem ist davon auszugehen, dass mit der umfassenden Dokumentation der Schlussabrechnung Belege für die Posten der Abrechnung gemeint sind, sofern die Erstellung von Belegen nicht ausnahmsweise unüblich ist. Aus der teilweisen Abweisung des Klagebegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 2 ergibt sich aber auch, dass im Editionsurteil unter einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung keine allgemeine Rechenschaftsablegung verstanden wird und dass das Appellationsgericht die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 1 nicht verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin alle Informationen zu liefern, die gemäss den allgemeinen Erwägungen des Appellationsgerichts (Editionsurteil, E. 4.2) Gegenstand der Rechenschaftsablegung des Beauftragten sind. Worin der gegenüber dem gesamten Gegenstand der Rechenschaftsablegung reduzierte Gegenstand der Schlussabrechnung bestehen soll, kann dem Editionsurteil auch bei Auslegung im Licht der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht entnommen werden. Das Bundesgericht hat festgestellt, die Beschwerdegegnerin mache zu Recht nicht geltend, dass ihr die Erstellung einer Schlussabrechnung grosse Umtriebe verursachen würde (Bundesgerichtsurteil 1, E. 4.5.2). Da sowohl eine allgemeine Rechenschaftsablegung als auch die von der Beschwerdeführerin verlangte Schlussabrechnung der Beschwerdegegnerin grosse Umtriebe verursachen würden, ergibt sich damit auch aus den Erwägungen des Bundesgerichts, dass der Begriff der umfassend dokumentierten Schlussabrechnung viel enger verstanden werden muss. Beim Begriff der Schlussabrechnung handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, dessen Inhalt durch die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zulässige Auslegung nicht bestimmt werden kann. Zudem kann dem Editionsurteil auch unter Mitberücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht entnommen werden, inwieweit die Schlussabrechnung zu dokumentieren ist. Im Editionsurteil ist ausdrücklich festgehalten worden, dass die Posten der Schlussabrechnung nicht zu belegen sind, wenn die Erstellung von Belegen ausnahmsweise unüblich ist (Editionsurteil, E.5.2.2.1). Ob und wenn ja inwieweit die Erstellung von Belegen im vorliegenden Fall unüblich ist, hat das Appellationsgericht aber weder geprüft noch festgestellt.


7.3 Im Editionsverfahren hat die Beschwerdeführerin in lit. a von Abs. 2 von Ziff. 1 der Klagebegehren respektive Ziff. 2 der Appellationsanträge in Konkretisierung des allgemeinen Begehrens die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin verlangt, ihr für die Monate November 2006 bis Januar 2007 lückenlos, detailliert und dokumentiert eine Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hätten, nachzuweisen (Editionsurteil, E. 5.3.1 und 5.3.3.1). Diesbezüglich hat das Appellationsgericht erwogen, der Einwand der Beschwerdegegnerin, dieses Begehren sei ungenügend substanziiert, weil nicht definiert werde, für welche Positionen, welche Zeiträume und welche Vertragsbeziehungen der Nachweis verlangt werde, sei unverständlich. Es gehe um die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, alle verpfändeten Werte und einen bestimmten Zeitraum von drei Monaten (Editionsurteil, E.5.3.3.1). Im Erläuterungsentscheid hat das Appellationsgericht erwogen, aus dieser Erwägung des Editionsurteils ergebe sich eindeutig, dass sich die Pflicht zur Vorlage einer dokumentierten Schlussabrechnung auf die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien beziehe. Die diesbezügliche Feststellung finde sich zwar in den Erwägungen betreffend die Konkretisierung des allgemeinen Begehrens in Abs. 2 von Ziff.1 der Klagebegehren bzw. Ziff. 2 der Appellationsbegehren, beanspruche aber offenkundig auch für das allgemeine Begehren auf Vorlage einer dokumentierten Schlussabrechnung Geltung (Erläuterungsentscheid, E. 3.1). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 57, 60, 63 und 181) gilt dies aber offensichtlich nur für die Feststellung, es gehe um die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, und nicht für die Feststellungen, es gehe um alle verpfändeten Werte und um den Zeitraum von November 2006 bis Januar 2007. Diese Feststellungen stützen sich auf Angaben in Abs. 2 von Ziff. 1 der Klagebegehren respektive Ziff. 2 der Appellationsanträge, die sich nur auf die Konkretisierung des allgemeinen Begehrens beziehen.


Gemäss Editionsurteil stehen die geltend gemachten Rechenschafts- und Editionsansprüche im Zusammenhang mit den vier von der Beschwerdegegnerin erhobenen Margin Calls (Editionsurteil, E. 4.6) und hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Kenntnis der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin in der Zeit von November 2006 bis Januar 2007 als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben (vgl. Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 85-87 und106) ergibt sich damit aus den Erwägungen des Editionsurteils aber nicht, dass die Schlussabrechnung andere zu edierende Dokumente auch Dokumente zu allen Drittparteien, deren Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, erfassen muss dass die Beziehungen zu diesen Drittparteien gar Bestandteil der Geschäftsbeziehung der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin bilden. Wie vorstehend erwähnt ergibt sich aus den Erwägungen des Editionsurteils, dass sich die Pflicht zur Vorlage einer dokumentierten Schlussabrechnung nur auf die Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin bezieht. Nur weil ein Vermögenswert einer Drittpartei der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin diente, wurde die Geschäftsbeziehung der Beschwerdegegnerin mit dieser Drittpartei nicht zum Bestandteil der Geschäftsbeziehung der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin. Die Aufstellung der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, ist gemäss den Erwägungen des Editionsurteils nicht zu dokumentieren (Editionsurteil, E.5.3.3.1). Folglich kann sich auch aus der Verpflichtung zum Nachweis einer solchen Aufstellung keine Pflicht ergeben, Dokumente zu einer Drittpartei, deren Vermögenswerte als Sicherheit gedient hatten, zu edieren.


Mit Ziff.1 Abs.1 der Verfahrensanträge des Vollstreckungsgesuchs hat die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich zu untersagen, "jegliche, auch von der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr umfassten Dokumente und Unterlagen aller Art, die einen direkten und/oder indirekten Zusammenhang mit der Bankbeziehung zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin aufweisen, zu vernichten." In Ziff. 1.1 bis 1.12 der Verfahrensanträge hat die Beschwerdeführerin Dokumente und Unterlagen erwähnt, deren Vernichtung der Beschwerdegegnerin insbesondere untersagt werden solle. Die Ziff. 1.1, 1.2 und 1.9 enthalten die folgenden Formulierungen:

"1.1 Unterlagen und Dokumente zur umfassend dokumentierten Schlussabrechnung [ ] aller betroffenen Vertragsbeziehungen (Gesuchstellerin, E____ Ltd. F____ und G____) [ ];"

"1.2 Dokumente und Unterlagen für eine Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen aller Vertragsbeziehungen (inkl. in E-Mails bestätigter Sicherheiten und Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten der Gesuchstellerin, jeweils unter Berücksichtigung von Kettenverknüpfungen), welche der Gesuchsgegnerin als Sicherheit dienten [ ];"

"1.9. Sämtliche Verträge und Reglemente aller Beziehungen, welche bezüglich der Nachschussforderungen [ ] massgeblich sind und/oder von der Gesuchsgegnerin als solches in ihre Berechnungen zu den Margin Call-Prozedere Zeitpunkten pro Margin Call miteinbezogen wurden, hätten miteinbezogen werden müssen als miteinzubeziehende Beziehungen bereits vor dem Erlass der Margin Calls bestätigt wurden, somit inkl. auch aller zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge, welche direkt indirekt (Faustpfandverträge der Kundengruppe 'C____') einen Bezug zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin haben."

In ihrer Stellungnahme zum Verfahrensantrag Nr. 1 vom 19. Mai 2016 hat die Beschwerdegegnerin erklärt, die Beschwerdeführerin gehe in ihrem Verfahrensantrag Nr.1 über das Urteilsdispositiv des zu vollstreckenden Urteils hinaus, "um sich so sämtliche Unterlagen, die einen direkten indirekten Zusammenhang mit der Bankbeziehung zwischen den Parteien aufweisen, zu sichern (vgl. so Absatz 1 von Verfahrensantrag Nr. 1)." Die Beschwerdegegnerin verwehre sich dagegen, dass "getarnt" als Vollstreckungsverfahren zu einem Editionsurteil die Beschwerdeführerin versuche, an Beweise für einen allfälligen Schadenersatzprozess zu gelangen bzw. diese im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu sichern (Stellungnahme 1, Rz29). Damit mag die Beschwerdegegnerin zwar zugestanden haben, dass die in Ziff.1.1 bis 1.12 des Verfahrensantrags erwähnten Dokumente und Unterlagen zumindest einen indirekten Zusammenhang mit der Bankbeziehung zwischen den Parteien haben. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 30) hat die Beschwerdegegnerin damit aber nicht zugestanden, dass die der C____ Gruppe angehörenden Beziehungen Teil der Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bildeten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, mit dem Schreiben vom 29. August 2014 habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass "auch die übrigen Beziehungen der C____ Gruppe im Beziehungsgeflecht der Sicherheiten bzw. im Rahmen der Editionsklage der Beschwerdeführerin gegen [die] Beschwerdegegnerin Teil der Geschäftsbeziehungen bilden" (Beschwerde, Rz 32), ist aktenwidrig und falsch. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17.Dezember2014 (Vollstreckungsgesuchsbeilage64) dem Vertreter der C____ Gruppe (vgl. dazu Vollstreckungsgesuchsbeilage 63) Dokumente betreffend ihre Geschäftsbeziehungen mit Mitgliedern der C____ Gruppe gesendet hat, hat sie entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 85) weder direkt noch indirekt zugestanden, dass gemäss dem Editionsurteil auch Dokumente betreffend Drittparteien zu edieren seien. Wie die Beschwerdeführerin selbst behauptet, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2014 (Vollstreckungsgesuchsbeilage62) vielmehr, dass die Edition vom 17.Dezember 2014 nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht in Erfüllung des Editionsurteils erfolgt ist (Beschwerde, Rz32; vgl. Beschwerdeantwort, Rz101). Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24.April 2013 (Vollstreckungsgesuchsbeilage 39, Ziff. 2), den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin (Beilage 2 Rubrik 2 und 4 zur Stellungnahme 2) und der Stellungnahme 2 (Rz 44) ergibt sich zwar, dass auch Vermögenspositionen bestimmter Mitglieder der C____ Gruppe der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben und von der Beschwerdegegnerin bei den Berechnungen, die den Margin Calls zugrunde gelegen haben, berücksichtigt worden sind. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz93) hat die Beschwerdegegnerin damit aber nicht zugestanden, dass die Beziehungen mit diesen Drittparteien Teil der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gebildet haben.


7.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorlage einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung gemäss der Gutheissung 1 erfordere zumindest die der Beschwerdegegnerin mögliche Dokumentation (Beschwerde, Rz60; vgl. auch Beschwerde, Rz117). Dies ist unzutreffend. Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich vielmehr, dass mit der umfassenden Dokumentation der Schlussrechnung bloss Belege für die Posten der Abrechnung gemeint sind, sofern die Erstellung von Belegen nicht ausnahmsweise unüblich ist, und dass keine Dokumentation erforderlich ist, sofern eine solche zwar möglich, die Erstellung von Belegen aber ausnahmsweise unüblich ist (vgl. oben E7.2).


7.5 Der Begriff des banküblichen Mindestinhalts der Rechenschaftspflicht bzw. der banküblichen Rechenschaftsablegung in E. 5.2.2.1 f. des Editionsurteils bezieht sich nicht auf die Schlussabrechnung. Folglich ergibt sich aus dem Editionsurteil auch unter Mitberücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz69f.) nicht, dass die umfassend dokumentierte Schlussabrechnung gemäss dem Editionsurteil mindestens den branchenüblichen Usanzen entsprechen muss. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dazu im Vollstreckungsverfahren kein Gutachten einzuholen und hätte das Zivilgericht den Beweisantrag der Beschwerdeführerin insoweit zu Recht abgewiesen. Die branchenüblichen Usanzen betreffend Schlussabrechnung hätte die Beschwerdeführerin im Editionsverfahren behaupten und im Bestreitungsfall beweisen müssen (vgl. Guyan, a.a.O., Art. 150 ZPO N 7). Da die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat das Appellationsgericht im Editionsurteil diesbezüglich auch keine Feststellungen machen dürfen und müssen. Wenn das Vollstreckungsgericht gestützt auf ein Gutachten feststellen würde, was gemäss den branchenüblichen Usanzen Gegenstand einer Schlussabrechnung ist, würde es eine unzulässige eigene Erkenntnistätigkeit entfalten (oben E.5.1.1). Bei der Auslegung und allfälligen Konkretisierung des Dispositivs des zu vollstreckenden Entscheids durch das Vollstreckungsgericht sind nur die Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils und eines allfälligen Bundesgerichtsurteils, mit dem eine Beschwerde gegen das zu vollstreckende Urteil abgewiesen worden ist, sowie Dokumente, auf die das zu vollstreckende Urteil verweist, zu berücksichtigen (oben E.5.3). Die von der Beschwerdeführerin geforderte Berücksichtigung eines erst im Vollstreckungsverfahren beantragten Gutachtens ist ausgeschlossen (vorstehend E.6). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde, Rz 68) ist damit unbegründet.


Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 71), ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen nicht, dass sie im Vorfeld des Editionsverfahrens ein Verfahren auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens hätte einleiten müssen, um die Ergebnisse dieses Gutachtens in die Rechtsbegehren der Editionsklage einfliessen lassen zu können. Die Beschwerdeführerin muss selber wissen, welche Informationen sie wünscht. Zudem behauptet sie, sie habe die vollständige Erfüllung des Editionsurteils substanziiert bestritten (Beschwerde, Ziff.78). Dies setzt voraus, dass sie zumindest weiss, welche Art Dokumente ihrer Ansicht nach fehlen. Folglich wäre es ihr ohne vorgängiges gerichtliches Gutachten möglich und zumutbar gewesen, ihre Rechtsbegehren im Editionsverfahren bestimmter zu formulieren und näher zu konkretisieren und nötigenfalls im Editionsverfahren zum Beweis, dass die Edition der geforderten Dokumente den branchenspezifischen Usanzen entspricht, ein Gutachten zu beantragen. Da eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung gemäss der Gutheissung 1 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zumindest die der Beschwerdegegnerin mögliche Dokumentation umfasst (vgl. oben E.7.2), ist ein Gutachten zur Frage, welche Editionen der Beschwerdegegnerin technisch möglich wären (vgl. dazu Beschwerde, Rz 69 und 105), zur Konkretisierung des Dispositivs von vornherein ungeeignet.


7.6 Die Beschwerdeführerin behauptet, Ziff. 1 ihrer Erläuterungsbegehren, welche die Gutheissung 1 des Editionsurteils betreffe, sei deshalb abgewiesen worden, weil der Inhalt des Editionsurteils klar in ihrem Sinn zu deuten sei (Beschwerde, Rz167). Diese Behauptung trifft nicht zu. Soweit die in Ziff. 1 der Erläuterungsbegehren erwähnten Informationen und Dokumente nicht Gegenstand anderer Rechtsbegehren bildeten, ist gemäss Erläuterungsentscheid nicht feststellbar, dass sich das Gericht eine Meinung dazu gebildet hätte, ob diese Informationen und Dokumente Gegenstand der umfassend dokumentierten Schlussabrechnung bildeten nicht, und habe dazu auch kein Anlass bestanden. Die Beschwerdeführerin versuche mit der Ziff. 1 ihrer Erläuterungsbegehren, ihr im Hauptverfahren gestelltes Rechtsbegehren zu präzisieren und zu ergänzen, was unzulässig sei. Zusammenfassend sei die mit Ziff.1 der Erläuterungsbegehren beantragte Erläuterung ausgeschlossen, weil nicht feststellbar sei, dass das Gericht die Anordnung, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen, abgesehen von den sich aus den Erwägungen zweifelsfrei ergebenden Präzisierungen klarer gedacht gewollt habe als im Dispositiv ausgedrückt (Erläuterungsentscheid, E.3.1).


7.7 Die Beschwerdeführerin bezieht sich zur Auslegung der Gutheissung 1 des Editionsurteils auf dessen E. 5.1.3.2 bis 5.1.3.4 sowie E. 3.3 des Erläuterungsentscheids (Beschwerde, Rz 117 f., 125, 139 und 188). Diese Erwägungen betreffen nicht die Schlussabrechnung gemäss Gutheissung 1, sondern die Aufstellung der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, gemäss Gutheissung2. Gemäss Editionsurteil handelt es sich beim Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hätten, nachzuweisen, zwar um eine Konkretisierung ihres allgemeinen Begehrens (Editionsurteil, E. 5.3.1). Damit ist aber offensichtlich das Begehren gemeint, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsführung für sie abzugeben (vgl. Editionsurteil, E.5.2.1). Dieses Rechtsbegehren ist mit dem Editionsurteil abgewiesen worden (vgl. Editionsurteil, E. 5.2.2.2 und 5.2.3). Folglich kann aus dem Editionsurteil nicht abgeleitet werden, alles, was Gegenstand der Aufstellung gemäss Gutheissung2 sein müsse, müsse auch Gegenstand der Schlussabrechnung gemäss Gutheissung 1 sein. Die Erwägungen betreffend die Gutheissung 2 sind deshalb zur Auslegung der Gutheissung 1 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz119) nicht zu berücksichtigen.


E.5.3.3.2.1 des Editionsurteils bezieht sich nicht auf das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen, sondern auf Rechtsbegehren betreffend bestimmte Informationen. Diese sind mit dem Editionsurteil nur insoweit gutgeheissen worden, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden ist, die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen C____ und D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen. Im Übrigen sind sie abgewiesen worden. Folglich kann aus der allgemeinen Feststellung in E.5.3.3.2.1, Aufzeichnungen von Informationen, die das Vertragsverhältnis beträfen und die der Beauftragte dem Auftraggeber schriftlich elektronisch telefonisch erteilt habe, seien der das Auftragsverhältnis betreffenden Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien gleichzustellen, über deren Inhalt grundsätzlich bedingungslos Rechenschaft abzulegen sei, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 130) offensichtlich nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegnerin sei mit der Gutheissung 1 verpflichtet worden, alle entsprechenden Aufzeichnungen zu edieren.


E. 5.3.3.1 des Editionsurteils und E. 3.2 des Erläuterungsentscheids, die von der Beschwerdeführerin zur Auslegung der Gutheissung 1 betreffend die Schlussabrechnung herangezogen werden (Beschwerde, Rz 177), betreffen nicht diese, sondern die Aufstellung der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit gedient hatten, gemäss Gutheissung 2, und sind deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.


Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Stellen einer ihrer Rechtsschriften im erstinstanzlichen Editionsverfahren, die im Editionsurteil nicht erwähnt werden (Beschwerde, Rz 145 ff. und 189). Diese sind für die Auslegung des Editionsurteils unbeachtlich (vgl. oben E. 5.2).


7.8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Zivilgericht die tatsächliche Vollstreckbarkeit der Gutheissung 1 des Editionsurteils zu Recht verneint und damit das Rechtsbegehren 1.1 des Vollstreckungsgesuchs zu Recht abgewiesen hat.


7.9 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.April 2013 unter anderem für das fortbestehende Währungskonto Schweizer Franken einen detaillierten Kontoauszug per 30. Juni 2007, für die im Januar 2007 saldierten Währungskonten Euro, US-Dollar und Yen detaillierte Kontoauszüge per Saldierungsdatum mit Anzeigen der Abschlussbuchungen, für das Währungskonto Pfund Sterling einen detaillierten Kontoauszug per Saldierungsdatum sowie für das Währungskonto Schwedische Kronen einen Kontoauszug per Saldierungsdatum überlassen (Beilage 2 Rubrik 1 zur Stellungnahme 2). Dabei ist anzunehmen, dass der letzte Kontoauszug deshalb nicht detailliert ist, weil der Saldovortrag und der Buchsaldo per Saldierungsdatum 0 betragen. Belege für die in den Kontoauszügen erwähnten Positionen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht überlassen. Da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht bloss periodische Kontoauszüge, sondern Kontoauszüge per Saldierungsdatum und teilweise zusätzlich Anzeigen der Abschlussbuchungen überlassen hat, handelt es sich bei den überlassenen Unterlagen nicht bloss um periodische Konto- und Depotauszüge und entsprechen die überlassenen Unterlagen möglicherweise einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist mangels hinreichender Bestimmtheit der Gutheissung 1 nicht feststellbar.


7.10 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Rechtsbegehren 2.1, 2.8 und 2.9 des Vollstreckungsgesuchs stellten Präzisierungen Konkretisierungen des Gutheissung1 des Editionsurteils dar (vgl. Beschwerde, Rz 110 ff.). Da die Rechtsbegehren 2.1, 2.8 und 2.9 des Vollstreckungsgesuchs gemäss den Angaben in der Beschwerde Präzisierungen Konkretisierungen der Gutheissung 1 darstellen sollen und diese mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar ist, hat das Zivilgericht im Ergebnis auch die Rechtsbegehren 2.1, 2.8 und 2.9 zu Recht abgewiesen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Editionsurteil auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht und kann ohne eine unzulässige eigene Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts (oben E.5.1.1) nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 1 zur Herausgabe der in den Rechtsbegehren 2.1, 2.8 und 2.9 des Vollstreckungsgesuchs genannten Dokumente und Informationen verpflichtet worden ist.


8. Gutheissung 2 des Editionsurteils (Sicherheiten)


8.1 Das Rechtsbegehren 1.2 des Vollstreckungsgesuchs entspricht grösstenteils der Gutheissung 2 des Editionsurteils. Es unterscheidet sich von dieser insoweit, als nicht bloss der Nachweis einer "Aufstellung sämtlicher Vermögenpositionen, welche der [Beschwerdegegnerin] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Beschwerdeführerin] dienten", verlangt wird, sondern eine "Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der [Beschwerdegegnerin] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Beschwerdeführerin] dienten". Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihrem Begehren im Vollstreckungsgesuch insofern eine Präzisierung vor, als es ihr nicht nur um die eigenen Vermögenspositionen geht, sondern auch um jene Dritter, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben.


8.2 Im angefochtenen Entscheid fehlt eine konkrete Feststellung, ob die Beschwerdegegnerin die Gutheissung 2 erfüllt habe nicht (vgl. angefochtener Entscheid, E.4). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Dokumente, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 24. April 2013 hat zukommen lassen, zur Erfüllung der Gutheissung 2 genügen nicht (vgl. Beschwerde, Rz191ff.; Beschwerdeantwort, Rz49 ff.). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatfrage, weshalb es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Rz142) irrelevant ist, ob die Beschwerdeführerin insoweit eine offensichtliche Unrichtigkeit bloss eine einfache Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids geltend macht.


8.3

8.3.1 Mit der Gutheissung 2 des Dispositivs des Editionsurteils ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden, der Beschwerdeführerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hatten, nachzuweisen. Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich, dass in der Aufstellung alle Vermögenspositionen aufzuführen sind, die zwischen November 2006 und Januar 2007 vorhanden und als Sicherheit für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verpfändet gewesen sind (Erläuterungsentscheid, E. 3.2; vgl. Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Aufgrund der Erwägungen des Editionsurteils ist klar, dass es zur Beantwortung der Frage, ob eine Vermögensposition in der Aufstellung aufzuführen ist, nicht relevant ist, ob sie von der Beschwerdegegnerin bei den Berechnungen, die sie ihren Margin Calls zugrunde gelegt hat, tatsächlich berücksichtigt worden ist nicht (Erläuterungsentscheid, E.3.2; vgl. Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Unrichtig ist damit die von der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Vorinstanz sinngemäss vertretene Auffassung, in der Aufstellung müsse sie nur Vermögenspositionen aufführen, die sie bei der Berechnung der Margin Calls tatsächlich als Sicherheiten berücksichtigt hat, und keine Vermögenspositionen, die sie bei der Berechnung der Margin Calls als Sicherheiten hätte berücksichtigen müssen, aber tatsächlich nicht berücksichtigt hat (vgl. Stellungnahme 2, Rz 46, 125 f. und 128; vgl. ferner Beschwerdeantwort, Rz 51), wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde, Rz92). Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich, dass zur Erfüllung der Pflicht zum Nachweis einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung eine lückenlose Aufstellung des Anfangsbestands und der jeweiligen Abflüsse und Zugänge genügt und eine besondere Dokumentation nicht erforderlich ist (Editionsurteil, E. 5.3.3.1; Erläuterungsentscheid, E. 3.2). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 90, 237 und 245) ist die Beschwerdegegnerin deshalb im Rahmen der Gutheissung 2 nicht verpflichtet worden, irgendwelche Belege Nachweise für die Sicherheiten zu edieren. Damit ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz90) insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Faustpfandverschreibungen ediert hat.


8.3.2 Im Editionsurteil wird festgestellt, Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien zum Abschluss von teilweise kreditierten ausserbörslichen Derivatgeschäften seien die folgenden Dokumente gewesen: der Rahmenvertrag für Over-The-Counter (OTC)-Devisengeschäfte sowie Call- und Put-Optionen auf Devisen und Edelmetallen zwischen den Parteien vom 31. August 2004, die von der Beschwerdeführerin am 31. August 2004 unterschriftlich akzeptierten Bedingungen für die Vermittlung von Optionskontrakten und der Rahmenvertrag für einen Lombardkredit vom 31. August 2004 sowie die Allgemeine Faustpfandverschreibung vom 31.August 2004. Hinzu komme der Vertrag über die Errichtung eines Kontos und Depots vom 18. März 2005. Diese Vereinbarungen sind vom Appellationsgericht als gemischter Vertrag und vom Bundesgericht als zusammengesetzter Vertrag qualifiziert worden (Editionsurteil, E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil1, E. 3.3 f.). Im Editionsurteil werden gewisse Angaben zum Inhalt dieser vertraglichen Beziehung gemacht (Editionsurteil, Sachverhalt S.2 und E.3.2) und wird insbesondere festgestellt, die mit der allgemeinen Faustpfandverschreibung vom 31. August 2004 verpfändeten Werte hätten der Beschwerdegegnerin sowohl als Sicherheit für das Darlehen als auch für den Abschluss der OTC-Geschäfte gedient (Editionsurteil, E. 3.3.1). Die Frage, welche Vermögenspositionen verpfändet gewesen sind in anderer Art und Weise als Sicherheit gedient haben, wird im Editionsurteil nicht behandelt. Insbesondere sind dem Editionsurteil überhaupt keine Feststellungen dazu zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Vermögensposition gestützt auf die Faustpfandverschreibung eine andere Grundlage verpfändet gewesen ist der Beschwerdegegnerin in anderer Art und Weise als Sicherheit gedient hat. Zudem werden die vorstehend genannten vertraglichen Grundlagen in den Erwägungen betreffend die Gutheissung2 nicht erwähnt (vgl. Editionsurteil, E.5.3.3.1). Damit handelt es sich bei den im Editionsurteil erwähnten vertraglichen Dokumenten nicht um Dokumente, die vom Vollstreckungsgericht zur Ermittlung des Sinns des Dispositivs des zu vollstreckenden Urteils berücksichtigt werden könnten (vgl. dazu oben E.5.3). Unter welchen Voraussetzungen eine Vermögensposition gestützt auf die vertraglichen Grundlagen eine andere Grundlage verpfändet gewesen ist der Beschwerdegegnerin in anderer Art und Weise als Sicherheit gedient hat, könnte das Vollstreckungsgericht nur mit einer umfangreichen eigenen Erkenntnistätigkeit feststellen. Eine eigene Erkenntnistätigkeit ist dem Vollstreckungsgericht aber verwehrt (oben E.5.1.1). Damit ist die Gutheissung 2 des Editionsurteils betreffend Vermögenspositionen, für welche die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sie ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hätten, mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Bezüglich Vermögenspositionen, für welche die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren zugestanden hat, dass sie ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, ist die Gutheissung 2 hingegen tatsächlich vollstreckbar.


8.3.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, unter dem Namen C____ Gruppe werde eine Kundengruppe der Beschwerdegegnerin zusammengefasst. Mitglieder der C____ Gruppe seien unter anderem die Beschwerdeführerin, die E____ Ltd., die H____ Ltd., C____, F____, G____, die I____ GmbH und J____ gewesen. Als Gruppenverantwortlicher habe C____ agiert. Die C____ Gruppe sei mittels Faustpfandverschreibungen miteinander verbunden gewesen und ihr gesamtes Vermögen habe weitgehend gegenseitig als Sicherheit für die jeweiligen Devisen- und Optionsgeschäfte gedient (Vollstreckungsgesuch, Rz 27; Beschwerde, Rz 83). Sämtliche Vertragsbeziehungen der Mitglieder der C____ Gruppe seien miteinander verknüpft, indem sie sich gegenseitig direkt indirekt Faustpfandverschreibungen gewährt hätten und indem die Beschwerdegegnerin zusätzliche Sicherheiten zugunsten einer und zulasten einer anderen Vertragsbeziehung bestätigt habe (Vollstreckungsgesuch, Rz 28; Beschwerde, Rz 83). Die Beschwerdeführerin listet alle angeblich bisher bekannten Faustpfandverschreibungen zum Zeitpunkt des ersten Margin Call und alle angeblich von der Beschwerdegegnerin zusätzlich bestätigten Sicherheiten auf (Vollstreckungsgesuch, Rz 30 f.; vgl. dazu Beschwerde, Rz209 und 226). Gemäss der Beschwerdegegnerin ist diese Darstellung der C____ Gruppe nicht richtig und/oder für das vorliegende Verfahren irrelevant. Sie weist die Darstellung der Verknüpfungen innerhalb der C____ Gruppe zurück und bestreitet, dass zusätzlich zu den effektiv berücksichtigten und in der edierten Aufstellung erwähnten Sicherheiten weitere Sicherheiten berücksichtigt werden müssten. Insbesondere bestreitet sie, dass alle in den Aufstellungen der Beschwerdeführerin erwähnten Vermögenspositionen als Sicherheiten hätten berücksichtigt werden müssen (Stellungnahme 2, Rz 44-46 und 72). Die Beschwerdegegnerin bestreitet somit, dass ihr Vermögenspositionen anderer Mitglieder der C____ Gruppe als der Beschwerdeführerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, soweit solche nicht in der edierten Aufstellung erwähnt werden.


Die C____ Gruppe und andere Gruppenmitglieder ausser der Beschwerdeführerin und C____ sind von der Beschwerdeführerin im Appellationsverfahren betreffend das Editionsurteil überhaupt nicht erwähnt worden. C____ wird in der Appellationsbegründung zwar erwähnt. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung durch ihren Geschäftsführer C____ und die bevollmächtigte K____ AG gehandelt hat (Vollstreckungsgesuch, Rz 25), kann jedoch davon ausgegangen werden, dass C____ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erwähnt worden ist. Damit hat das Appellationsgericht keinen Anlass gehabt, zu entscheiden, ob Vermögenswerte von Mitgliedern der C____ Gruppe der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben. Dementsprechend kann dem Editionsurteil auch nicht entnommen werden, dass Vermögenspositionen von anderen Mitgliedern der C____ Gruppe ausser der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben. Ob Vermögenspositionen von anderen Mitgliedern der C____ Gruppe der Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den von ihr genannten als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, könnte daher nur aufgrund einer zusätzlichen umfangreichen Erkenntnistätigkeit festgestellt werden. Eine eigene Erkenntnistätigkeit ist dem Vollstreckungsgericht aber verwehrt (oben E.5.1.1).


Soweit die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren zugestanden hat, dass ihr Geschäftsbeziehungen mit Mitgliedern der C____ Gruppe als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, ist sie aufgrund der Gutheissung 2 aber verpflichtet, die betreffenden Vermögenspositionen detailliert anzugeben. Dieser Verpflichtung kann sie sich nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, die C____ Gruppe bzw. deren Mitglieder seien nicht Prozesspartei (vgl. Stellungnahme 2, Rz 114 und 168). Mangels einer diesbezüglichen Einschränkung gilt die Verpflichtung gemäss Editionsurteil zur Edition einer detaillierten Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin eine Drittperson Inhaberin der betreffenden Vermögenswerte gewesen sind. Den Einwand, sie habe zu gewissen Vermögenspositionen keine Angaben zu machen, weil sie Drittpersonen gehörten, hätte die Beschwerdegegnerin im Editionsverfahren erheben müssen. Zwar ist die Frage, ob sich unter den Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, auch Vermögenswerte Dritter befunden haben, von den Parteien im Editionsverfahren nicht thematisiert worden und ist nicht feststellbar, dass sich das Appellationsgericht im Editionsverfahren dazu Gedanken gemacht hätte (vgl. Editionsentscheid, E. 3.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, Rz52f.) kann daraus aber nicht geschlossen werden, Vermögenwerte von Drittpersonen seien von der Gutheissung2 nicht erfasst, obwohl die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren zugestanden hat, dass sie ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben. Mit dem Editionsurteil hat das Appellationsgericht zwar das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, allenfalls bestehende Vernetzungen zwischen den Vermögenspositionen, die ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, nachzuweisen (Editionsurteil, E. 5.3.1, 5.3.3.1). Anders als die Beschwerdegegnerin offenbar geltend machen will (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 93 und 118), kann aber auch daraus nicht abgeleitet werden, dass Vermögenswerte Dritter gemäss Editionsurteil von der Gutheissung 2 nicht erfasst würden.


8.3.4 Gemäss Dispositiv des Editionsurteils hat die Aufstellung im Sinn der Gutheissung 2 sämtliche Vermögenswerte zu enthalten, die der Beschwerdegegnerin als "Sicherheit" für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben. Der Begriff der Sicherheit ist im Licht der Erwägungen auszulegen (vgl. vorstehend E.5.2). Im Editionsurteil hat das Appellationsgericht erwogen, der Einwand der Beschwerdegegnerin, das diesbezügliche Rechtsbegehren sei ungenügend substanziiert, weil nicht definiert werde, für welche Positionen der Nachweis verlangt werde, sei unverständlich. Es gehe um "alle verpfändeten Werte" (Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Dementsprechend hat das Appellationsgericht im Erläuterungsentscheid festgestellt, aus den Erwägungen des Editionsurteils ergebe sich eindeutig, dass in der Aufstellung alle Vermögenspositionen aufzuführen seien, die "als Sicherheit für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verpfändet gewesen" seien (Erläuterungsentscheid, E. 3.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz239) gilt die Verpflichtung gemäss der Gutheissung 2 deshalb grundsätzlich nur für Vermögenspositionen, die als Sicherheit für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verpfändet gewesen sind. Soweit die Beschwerdegegnerin allerdings Vermögenspositionen von Drittpersonen gemäss ihren eigenen Angaben im Vollstreckungsverfahren bereits vor dem Abschluss der Faustpfandverschreibungen als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, sind jedoch auch diese Vermögenswerte als Vermögenspositionen zu qualifizieren, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben und deshalb in der Aufstellung gemäss der Gutheissung 2 erwähnt werden müssen (vgl. Beschwerde, Rz234).


8.3.5 Die Beschwerdeführerin behauptet, aus E. 4.1.3 des Bundesgerichtsurteils1 ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin zur Erfüllung der Gutheissung 2 auch von dritter Seite zugestellte Unterlagen offenlegen müsse (Beschwerde, Rz61). Dies ist unzutreffend. In E. 4.1.3 äussert sich das Bundesgericht in allgemeiner Art und Weise zur Tragweite und zum gegenseitigen Verhältnis der Rechenschafts- und der Herausgabepflicht des Beauftragten und nicht dazu, welche Dokumente die Beschwerdegegnerin gemäss dem Editionsurteil im konkreten Fall herauszugeben hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 1, E. 4.1.3). Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass zur Erfüllung der Gutheissung 2 abgesehen von der Aufstellung der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, überhaupt keine Unterlagen offengelegt werden müssen. Das Appellationsgericht hat erwogen, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Nachweis einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, besonders dokumentiert werden müsste. "Es genügt eine lückenlose Aufstellung des Anfangsbestandes und der jeweiligen Abflüsse und Zugänge" (Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Damit hat die Beschwerdegegnerin zur Erfüllung der Gutheissung 2 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz95) abgesehen von der Aufstellung der Vermögenspositionen überhaupt keine Unterlagen zu edieren.


8.3.6 Die Beschwerdeführerin behauptet sinngemäss, zur Erfüllung der Gutheissung2 müssten auch Glattstellungen dokumentiert werden, weil diese mitbestimmten, ob die Positionen insgesamt nicht mehr überschritten seien (vgl. Beschwerde, Rz62, 99, 208 und 244). Auch dies ist unrichtig. Glattstellungen mögen für die Beantwortung der Frage, ob die bestehenden Sicherheiten hinreichend gewesen sind, zwar relevant sein. Mit der Gutheissung 2 ist die Beschwerdegegnerin aber nur zu einer Aufstellung der Vermögenspositionen, die ihr als Sicherheit gedient haben, verpflichtet worden, wobei das Appellationsgericht unter diesen nur verpfändete Werte verstanden hat (vgl. Editionsurteil, E.5.3.3.1). Glattstellungen sind im Editionsurteil jedoch mit keinem Wort erwähnt worden.


8.3.7 Die Beschwerdeführerin behauptet unter Verweis auf E. 5.3.3.1 des Editionsurteils, die Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit gedient haben, hätten von der Beschwerdegegnerin in der Zeit von November 2006 bis Januar 2007 laufend bewertet werden müssen, und die daraus folgenden Belehnungswerte und Kreditlimiten müssten der Beschwerdegegnerin bekannt sein und gestützt auf die Gutheissung 2 zumindest für die im Margin Call Prozedere genannten Berechnungszeitpunkte offen gelegt werden (Beschwerde, Rz62 und 246). Diese Behauptungen treffen offensichtlich nicht zu. Sie widersprechen diametral dem Dispositiv und den Erwägungen des Editionsurteils. Die Klagebegehren Ziff. 1 Abs. 2 lit. c und d beziehungsweise Appellationsbegehren Ziff. 2 Abs. 2 lit. c und d, mit denen die Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Nachweis der Bewertung der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit gedient haben, sowie der daraus resultierenden Belehnungswerte und Kreditlimiten verlangt hat, sind mit dem Editionsurteil abgewiesen worden. Zudem hat das Appellationsgericht in der erwähnten Erwägung erwogen, die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Vertragsbeziehung zwar gehalten gewesen, die jeweiligen Vermögenspositionen der Beschwerdeführerin zu kennen und zu dokumentieren, nicht aber diese laufend zu bewerten sowie die daraus folgenden Belehnungswerte und Kreditlimiten sowie die Vernetzungen der einzelnen Positionen zu kennen. Daher müsse sie darüber auch keine Auskunft geben können (Editionsurteil, E.5.3.3.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz90) ergibt sich aus dem Editionsurteil auch klar, dass die Beschwerdegegnerin für die in der Aufstellung gemäss Gutheissung 2 erwähnten Vermögenspositionen keine Belehnungssätze anzugeben hat (ebenda).


8.3.8 Mit Schreiben vom 24. April 2013 überliess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Aufstellung. Diese enthalte sämtliche Geschäftsbeziehungen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hätten, inklusive Datum ihrer Verpfändung. Die Beschwerdegegnerin erklärte weiter, die Geschäftsbeziehungen von C____ privat (CIF [...] und [...]) seien bereits vor Unterzeichnung des im damaligen Zeitpunkt verhandelten, aber noch nicht unterzeichneten Verpfändungsvertrags entgegenkommenderweise als Sicherheiten zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden, wobei der Belehnungswert dieser Geschäftsbeziehungen um CHF 380'000.00 reduziert worden sei, weil dieser Betrag bereits als Sicherheit für Hypothekarschulden verpfändet gewesen sei (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24.April2013, Ziff.2 [Vollstreckungsgesuchsbeilage39]; vgl. dazu Stellungnahme 2, Rz44 und Beschwerde, Rz209). Mit der Stellungnahme 2 reichte die Beschwerdegegnerin die Aufstellung ein und erklärte, mit deren Überlassung am 24.April 2013 sei der Beschwerdeführerin "eine Aufstellung derjenigen Vermögenswerte bzw. Beziehungen übergeben [worden], die der [Beschwerdegegnerin] als Sicherheit für die Geschäftsbeziehung mit der [Beschwerdeführerin] dienten." Erläuternd sei ergänzt worden, weshalb eine Verpfändung noch zusätzlich berücksichtigt worden sei, obwohl der entsprechende Vertrag erst verhandelt, aber noch nicht unterzeichnet gewesen sei (Stellungnahme 2, Rz44; vgl. Beschwerdeantwort, Rz 143).


Die Aufstellung, die als "Aufstellung der Beziehungen welche als Sicherheiten für A____ Ltd. und/oder für E____ Limited verpfändet waren" bezeichnet ist, enthält fünf Geschäftsbeziehungen mit Angabe des Deckungsgebers (CIF [...]: Beschwerdeführerin, CIF [...]: E____ Ltd., CIF[...] und CIF[...]: C____ sowie CIF[...]: No [...]) und dem Datum der Unterzeichnung der Faustpfandverschreibungen (Beschwerdeführerin Eigendeckung 31. August 2004 und Drittdeckung zugunsten der E____ Ltd. 12. Dezember 2006, E____ Ltd. Eigendeckung 8. August 2005 und Drittdeckung zugunsten der Beschwerdeführerin 12. Dezember 2006, C____ Drittdeckung zugunsten der Beschwerdeführerin und der E____ Ltd. 22. Dezember 2006, No [...] Drittdeckung zugunsten der E____ 30. November 2005 [Beilage 2 Rubrik 2 zur Stellungnahme 2; vgl. dazu Beschwerde, Rz209]). Gemäss Ziff.2 des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2013 können die als Sicherheiten berücksichtigten Vermögenswerte für die Stichtage der Margin Calls den entsprechenden Aufstellungen entnommen werden (Vollstreckungsgesuchsbeilage 39; vgl. dazu Beschwerde, Rz209). Mit der Stellungnahme 2 hat die Beschwerdegegnerin diese Aufstellungen eingereicht und auch im Zusammenhang mit der Aufstellung der Vermögenspositionen, die ihr als Sicherheit für die Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, darauf verwiesen (Stellungnahme2, Rz45). Für den 1.Dezember 2006 werden in der Aufstellung "Situation per 01.12.2006; 11:41 Uhr" die Belehnungswerte der Geschäftsbeziehungen [...] (Beschwerdeführerin), [...] (E____ Ltd.) und [...] (No [...]) angegeben (Beilage 2 Rubrik 4 zur Stellungnahme 2). Für den 13. und 19. Dezember 2006 sowie den 3.Januar 2007 werden in den Aufstellungen "Situation per 13.12.2006; Stand 08:30" und "Situation per 19.12.2006; gem. Mail von 16:00 Uhr" sowie "Situation per 03.01.2007; gem. Mail von 16:31 Uhr (interne Berechnung CRM + hist. Daten TLS/ExposureNet als Vergleich)" die Belehnungswerte der Geschäftsbeziehungen [...] (Beschwerdeführerin), [...] (E____ Ltd.), [...] (No [...]) sowie [...] und [...] (C____) angegeben (Beilage 2 Rubrik 4 zur Stellungnahme 2; vgl. dazu Beschwerde, Rz209). Mit den vorstehenden Angaben hat die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren zugestanden, dass ihr in der Zeit von November 2006 bis Januar 2007 als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin nicht nur Vermögenspositionen der Beschwerdeführerin gedient haben, sondern spätestens ab dem 1. Dezember 2006 auch Vermögenspositionen der E____ Ltd. und der No [...] und spätestens ab dem 13. Dezember 2006 auch Vermögenspositionen von C____.


Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der ersten Faustpfandverschreibung in der Aufstellung der Beschwerdegegnerin um die Faustpfandverschreibung der E____ Ltd. zugunsten der E____ Ltd. (Vollstreckungsgesuchsbeilage 13) und bei der dritten Faustpfandverschreibung in der Aufstellung der Beschwerdegegnerin um die Faustpfandverschreibung der Beschwerdeführerin zugunsten der Beschwerdeführerin handelt (Vollstreckungsgesuchsbeilage 12). Die übrigen in der Aufstellung der Beschwerdegegnerin erwähnten Faustpfandverschreibungen sind soweit ersichtlich von keiner Partei eingereicht worden. Da es sich bei allen von der Beschwerdeführerin eingereichten Allgemeinen Faustpfandverschreibungen (Vollstreckungsgesuchsbeilagen 12-22, 24-35 und 37-38) um Standardverträge handelt, die bezüglich der Umschreibung der verpfändeten Vermögenswerte übereinstimmen und bei denen (mit Ausnahme von Vollstreckungsgesuchsbeilage 31) der Verpfänder und der Schuldner eingesetzt worden sind, ist davon auszugehen, dass die übrigen in der Aufstellung der Beschwerdegegnerin erwähnten Faustpfandverschreibungen insoweit mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Allgemeinen Faustpfandverschreibungen vergleichbar gewesen sind. Gemäss den Allgemeinen Faustpfandverschreibungen räumt der Verpfänder der Beschwerdegegnerin ein Pfandrecht ein an allen Wertpapieren, Spar- und Anlageheften aller Art, unverbrieften Wertrechten, Metalldepotbeständen und sonstigen Werten, die sie gegenwärtig zukünftig für ihn entweder selbst in Verwahrung hält bzw. verwaltet unter ihrem Namen und zu ihrer Verfügung für seine Rechnung anderswo aufbewahrt. Zudem verpfändet der Verpfänder der Beschwerdegegnerin alle ihm dieser gegenüber zustehenden gegenwärtigen zukünftigen Rechte und Forderungen (Ziff. 1). Damit bilden nicht die Geschäftsbeziehungen als solche die verpfändeten Werte, sondern die in den Allgemeinen Faustpfandverschreibungen umschriebenen Vermögenswerte der Inhaber der Geschäftsbeziehungen.


Gemäss Dispositiv des Editionsurteils hat die Beschwerdegegnerin eine detaillierte Aufstellung der Vermögenspositionen, die ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, zu edieren. Gemäss den Erwägungen des Editionsurteils geht es dabei um die verpfändeten Werte und sind sowohl der Anfangsbestand als auch die jeweiligen Abflüsse und Zugänge anzugeben (Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Damit ergibt sich aus dem Editionsurteil klar, dass eine Auflistung der Geschäftsbeziehungen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit gedient haben, zur Erfüllung der Gutheissung 2 nicht genügt, sondern dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden ist, die einzelnen Vermögenswerte der Inhaber der in ihrer Aufstellung (Beilage 2 Rubrik 2 zur Stellungnahme 2) erwähnten Geschäftsbeziehungen anzugeben, die ihr gemäss den Allgemeinen Faustpfandverschreibungen als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben die sie bereits vor der Unterzeichnung der Faustpfandverschreibungen als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.


8.3.9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Aufstellung gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils für die folgenden Zeiträume die folgenden einzelnen Vermögenswerte der folgenden Personen anzugeben hat:

- 1. November 2006 bis 31. Januar 2007: Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, die der Beschwerdegegnerin gemäss der Faustpfandverschreibung zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin gedient haben.

- 1. bis 11. Dezember 2006: Vermögenswerte der E____ Ltd., welche die Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.

- 12. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007: Vermögenswerte der E____ Ltd., die der Beschwerdegegnerin gemäss der Faustpfandverschreibung zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin gedient haben.

- 1. bis 11. Dezember 2006: Vermögenswerte der No [...]., welche die Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.

- 12. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007: Vermögenswerte der No [...], die der Beschwerdegegnerin gemäss den Faustpfandverschreibungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin gedient haben.

- 13. bis 21. Dezember 2006: Vermögenswerte von C____, welche die Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.

- 22. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007: Vermögenswerte von C____, die der Beschwerdegegnerin gemäss der Faustpfandverschreibung zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin gedient haben.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ferner, dass zu den Vermögenspositionen, die in der Aufstellung gemäss der Gutheissung 2 aufzuführen sind, auch gewisse Vermögenswerte von Drittpersonen gehören. Beim Zusatz "eigener und Dritter" handelt es sich deshalb um eine zulässige Konkretisierung des Editionsurteils, deren Aufnahme in das Dispositiv angesichts der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien geboten ist.


8.4

8.4.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin in Ziff.2 ihres Schreibens vom 24.April2013 (Vollstreckungsgesuchsbeilage39) können die als Sicherheiten berücksichtigten Vermögenswerte für die Stichtage der Margin Calls den Aufstellungen entnommen werden, die sie der Beschwerdeführerin mit besagtem Schreiben überlassen hat. Dies ist jedoch nur für einen Teil der Vermögenspositionen und für wenige Zeitpunkte der Fall, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.


Für den 1.Dezember 2006 werden in der Aufstellung "Situation per 01.12.2006; 11:41 Uhr" die Belehnungswerte der Geschäftsbeziehungen [...] (Beschwerdeführerin), [...] (E____ Ltd.) und [...] (No [...]) angegeben (Beilage 2 Rubrik 4 zur Stellungnahme 2). In den Dokumenten, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin überlassen hat, finden sich zudem Vermögensverzeichnisse per 1.Dezember2006 der Beschwerdeführerin (Kunden Nr.[...]) und der E____ Ltd. (Kunden Nr.[...]) (Beilage 2 Rubrik 4 zur Stellungnahme 2). Diese können für den betreffenden Zeitpunkt als Aufstellung der Vermögenspositionen der Beschwerdeführerin und der E____ Ltd., die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, im Sinn der Gutheissung 2 qualifiziert werden, wobei sie Angaben wie insbesondere Bewertungen enthalten, die gemäss dem Editionsurteil nicht erforderlich sind. Dass die Vermögensverzeichnisse nicht die bewerteten Werte im Zeitpunkt der Margennachforderungen wiedergeben, weil die Margin Calls nicht auf End-Tageswerten beruhen (Stellungnahme 2, Rz 94), ist irrelevant, weil die Beschwerdegegnerin gemäss Editionsurteil nicht verpflichtet worden ist, die Bewertung der Vermögenspositionen anzugeben (Editionsurteil, E.5.3.3.1). Ein Vermögensverzeichnis für die Geschäftsbeziehung [...] (No [...]) findet sich in den Dokumenten betreffend den Margin Call vom 1. Dezember 2006, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin überlassen hat, nicht, obwohl diese Beziehung gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin mit einem Belehnungswert von CHF388'382.00 als Sicherheit gedient hat. Damit fehlt eine Aufstellung der Vermögenspositionen der Geschäftsbeziehung No[...], die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben.


Für den 13. Dezember 2006 werden in der Aufstellung "Situation per 13.12.2006; Stand 08:30" die Belehnungswerte der Geschäftsbeziehungen [...] (Beschwerdeführerin), [...] (E____ Ltd.), [...] (No [...]) sowie [...] und [...] (C____) angegeben. In den Dokumenten, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin überlassen hat, finden sich zudem Vermögensverzeichnisse per 13. Dezember 2006 der Beschwerdeführerin (Kunden Nr. [...]) und der E____ Ltd. (Kunden Nr. [...]) (Beilage 2 Rubrik 4 zur Stellungnahme 2). Diese können für den betreffenden Zeitpunkt als Aufstellung der Vermögenspositionen der Beschwerdeführerin und der E____ Ltd., die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, im Sinn der Gutheissung 2 qualifiziert werden, wobei sie Angaben wie insbesondere Bewertungen enthalten, die gemäss Editionsurteil nicht erforderlich sind. Vermögensverzeichnisse für die Geschäftsbeziehungen [...] (No [...]) sowie [...] und [...] (C____) finden sich in den Dokumenten betreffend den Margin Call vom 13.Dezember 2006, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin überlassen hat, nicht, obwohl diese Beziehungen gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin mit Belehnungswerten von CHF 388'382.00 und CHF 718'937.00 - CHF 380'000.00 als Sicherheiten gedient haben. Damit fehlen Aufstellungen der Vermögenspositionen der Geschäftsbeziehungen [...] (No [...]) sowie [...] und [...] (C____), die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben.


Für den 19. Dezember 2006 werden in der Aufstellung "Situation per 19.12.2006; gem. Mail von 16:00 Uhr" die Belehnungswerte der Geschäftsbeziehungen [...] (Beschwerdeführerin), [...] (E____ Ltd.), [...] (No[...]) sowie [...] und [...] (C____) angegeben. In den Dokumenten, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin überlassen hat, findet sich zudem ein Vermögensverzeichnis per 19. Dezember 2006 der Beschwerdeführerin (Kunden Nr. [...]) (Beilage 2 Rubrik 4 zur Stellungnahme 2). Dieses kann für den betreffenden Zeitpunkt als Aufstellung der Vermögenspositionen der Beschwerdeführerin, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, im Sinn der Gutheissung 2 qualifiziert werden, wobei es Angaben wie insbesondere Bewertungen enthält, die gemäss Editionsurteil nicht erforderlich sind. Allerdings fehlen die Seiten 11 und 13, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (Beschwerde, Rz495). Vermögensverzeichnisse für die Geschäftsbeziehungen [...] (E____ Ltd.), [...] (No [...]) sowie [...] und [...] (C____) finden sich in den Dokumenten betreffend den Margin Call vom 19. Dezember 2006, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin überlassen hat, nicht, obwohl diese Beziehungen gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin mit Belehnungswerten von CHF2'043'000, CHF388'382.00 und CHF 723'419.00 - CHF 380'000.00 als Sicherheiten gedient haben. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin ist für die Geschäftsbeziehung [...] (E____ Ltd.) kein Vermögensverzeichnis per 19. Dezember 2006 vorhanden (Beilage 2 Rubrik 4 zur Stellungnahme 2). Damit fehlen Aufstellungen der Vermögenspositionen der Geschäftsbeziehungen [...] (E____ Ltd.), [...] (No [...]) sowie [...] und [...] (C____), die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben.


Für den 3. Januar 2007 werden in der Aufstellung "Situation per 03.01.2007; gem. Mail von 16:31 Uhr (interne Berechnung CRM + hist. Daten TLS/ExposureNet als Vergleich)" die Belehnungswerte der Geschäftsbeziehungen [...] (Beschwerdeführerin), [...] (E____ Ltd.), [...] (No [...]) sowie [...] und [...] (C____) angegeben. In den Dokumenten, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin überlassen hat, finden sich zudem Vermögensverzeichnisse per 3.Januar 2007 der Beschwerdeführerin (Kunden Nr.[...]) und der E____ Ltd. (Kunden Nr. [...]) (Beilage 2 Rubrik 4 zur Stellungnahme 2). Diese können für den betreffenden Zeitpunkt als Aufstellungen der Vermögenspositionen der Beschwerdeführerin und der E____ Ltd., die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, im Sinn der Gutheissung 2 qualifiziert werden, wobei sie Angaben wie insbesondere Bewertungen enthalten, die gemäss dem Editionsurteil nicht erforderlich sind. Vermögensverzeichnisse für die Geschäftsbeziehungen [...] (No [...]) sowie [...] und [...] (C____) finden sich in den Dokumenten betreffend den Margin Call vom 3. Januar 2007, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin überlassen hat, nicht, obwohl diese Beziehungen gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin mit Belehnungswerten von CHF 393'000.00, CHF 486'000.00 und CHF 258'000.00 als Sicherheiten gedient haben. Damit fehlen Aufstellungen der Vermögenspositionen der Geschäftsbeziehungen [...] (No [...]) sowie [...] und [...] (C____), die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben.


8.4.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihr für die Monate November 2006 bis Januar 2007 noch keine lückenlose Aufstellung des Anfangsbestands sowie der jeweiligen Abflüsse und Zugänge der Vermögenspositionen, die ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, ediert (vgl. Beschwerde, Rz 90, 96, 99 f., 206 und 208).


Die Beschwerdegegnerin trägt diesbezüglich vor, sie könne nicht nachträglich Vermögensverzeichnisse für ganz bestimmte Tage erstellen. Diejenigen Vermögensverzeichnisse, die im fraglichen Zeitpunkt abgefragt und abgespeichert worden seien, habe sie ediert (Stellungnahme2, Rz94; vgl. Beschwerdeantwort, Rz 47). Selbst unter der Annahme, dass diese Behauptung zutrifft, ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdegegnerin nicht möglich sein sollte, nachträglich eine Aufstellung zu erstellen mit dem Anfangsbestand sowie den Abflüssen und Zugänge der Vermögenspositionen, die ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben. Eine solche Aufstellung unterscheidet sich insbesondere insofern wesentlich von den Vermögensverzeichnissen, welche die Beschwerdegegnerin ediert hat, als diese Bewertungen der Vermögenspositionen enthalten, während solche gemäss der Gutheissung 2 nicht erforderlich sind. Die behauptete technische Unmöglichkeit, nachträglich Dokumente mit den damaligen volatilen Marktwerten zu produzieren (vgl. Stellungnahme2, Rz49; Beschwerdeantwort, Rz59), steht deshalb der Erstellung einer Aufstellung im Sinn der Gutheissung 2 nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Abflüsse und Zugänge der Vermögenspositionen ihrer Kunden aufzeichnet und diese Aufzeichnungen rekonstruierbar sind. Jedenfalls ist die Beschwerdegegnerin eine Begründung und einen Beweis für eine entsprechende Unmöglichkeit schuldig geblieben. Dabei hätten diesbezügliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 3 f.; Hunger-bühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Art. 322 N 8) bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden müssen. Diesbezüglich ist es deshalb irrelevant, dass die Beschwerdeführerin faktisch für die Beschwerde mehr Zeit gehabt hat als die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeantwort (vgl. oben E.3.4).


8.4.3 Aus all diesen Gründen ist das Rechtsbegehren 1.2 des Vollstreckungsgesuchs gutzuheissen.

8.5 Die Beschwerdeführerin behauptet, das Rechtsbegehren 2.2 ihres Vollstreckungsgesuchs stelle eine Präzisierung bzw. Konkretisierung der Gutheissung 2 des Editionsurteils dar (vgl. Beschwerde; Rz 201 f.). Dieses Rechtsbegehren lautet wie folgt:

"2.2. Eine Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen aller Vertragsbeziehungen (inkl. in E-Mails bestätigter Sicherheiten und Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten der [Beschwerdeführerin], jeweils unter Berücksichtigung von Kettenverknüpfungen), welche der [Beschwerdegegnerin] als Sicherheit dienten jeweils vor und während den 4 Margennachschussforderungen der 4 Margin Calls vom 1.12.06, 13.12.06, 19.12.2006 und 3.1.2007, bzw. zu den im Margin Call-Prozedere genannten Zeitpunkte der Aktualisierung und Überprüfung, namentlich: 1. Zeitpunkt der ersten Meldung des Überwachungssystems; 2. Zeitpunkt des Margin Calls; 3. Zeitpunkt in dem der Nachschuss von Sicherheiten eingehen muss; 4. Zeitpunkt in dem die Position nötigenfalls glattgestellt werden muss;"


Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass zu den Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, im Sinn der Gutheissung 2 auch die gemäss den Faustpfandverschreibungen vom 30. November 2005 sowie 12.und 22.Dezember 2006 zugunsten der Beschwerdeführerin verpfändeten Vermögenswerte der No[...], der E____ Ltd. und von C____ gehören (vgl. oben E.8.3.8 f. und 8.4.1). Damit ergibt sich die mit dem Rechtsbegehren 2.2 des Vollstreckungsgesuchs beantragte Konkretisierung Präzisierung inklusive Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus dem Editionsurteil. Diese Konkretisierung ist deshalb im Rahmen der Gutheissung des Rechtsbegehrens 1.2 des Vollstreckungsgesuchs ins Dispositiv aufzunehmen. Hingegen ergibt sich aus dem Editionsurteil auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht und kann ohne eine unzulässige eigene Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts (vgl. oben E.5.1.1) nicht festgestellt werden, dass die Aufstellung der Sicherheiten auch in E-Mails bestätigte Sicherheiten enthalten müsste und dass bei dieser Aufstellung Kettenverknüpfungen berücksichtigt werden müssten. Das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zum Nachweis allenfalls bestehender Vernetzungen zwischen den Vermögenspositionen, die ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hatten, zu verpflichten, hat das Appellationsgericht abgewiesen und festgestellt, die Beschwerdeführerin habe nicht substanziiert dargelegt, dass die betreffenden Informationen zur Überprüfung der vertrags- und weisungsgemässen sowie sorgfältigen Auftragserfüllung erforderlich sein könnten (Editionsurteil, E. 5.3.1 und 5.3.3.1). Das Rechtsbegehren 2.2 des Vollstreckungsgesuchs ist daher im Übrigen abzuweisen. Soweit die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren allerdings ausdrücklich zugestanden hat, dass sie zugunsten einer Drittperson verpfändete Vermögenswerte als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, gehören auch diese Vermögenswerte zu den Vermögenspositionen, die sie in der Aufstellung gemäss der Gutheissung 2 aufzuführen hat. Dies gilt für die Vermögenswerte der No[...] (vgl. oben E.8.3.8 f. und 8.4.1). Dem Editionsurteil können schliesslich auch keine Angaben zu den im Margin Call Verfahren wesentlichen Zeitpunkten entnommen werden. Gemäss dem insoweit unmissverständlichen Editionsurteil hat die Aufstellung der Vermögenswerte im Sinn der Gutheissung 2 vielmehr den gesamten Zeitraum von November 2006 bis Januar 2007 zu umfassen (vgl. Editionsurteil, E.5.3.3.1, ferner Erläuterungsentscheid, E.3.2).


9. Gutheissung 3 des Editionsurteils (Exposures und Net Present Values)


9.1 Das Rechtsbegehren 1.3 des Vollstreckungsgesuchs entspricht der Gutheissung 3 des Editionsurteils. Gemäss Dispositiv des Editionsurteils hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin "die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom 18.und 20.Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen."


9.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin erfasst die Gutheissung 3 die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values nur soweit, wie anlässlich eines der vier Telefonate auf konkrete Dokumente des [...] Bezug genommen worden ist, was soweit ersichtlich nicht der Fall sei (vgl. Stellungnahme2, Rz48, 175 und 176; vgl. ferner Beschwerdeantwort, Rz58). Dass anlässlich der Telefonate auf konkrete Dokumente des [...] Bezug genommen worden wäre, kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Vollstreckungsgesuch, Rz196) ihrer Darstellung (Vollstreckungsgesuch, Rz185 und 188-192) nicht entnommen werden. Folglich hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt, in den Telefonaten werde jedenfalls nicht auf bestimmte Dokumente des [...] Bezug genommen (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Gutheissung 3 erfasse die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values bereits dann, wenn anlässlich eines der vier Telefonate auf die betreffenden Werte Bezug genommen sei bzw. diese thematisiert worden seien (Vollstreckungsgesuch, Rz185 und199; vgl. Beschwerde, Rz477 und 479). Für die Auffassung der Beschwerdeführerin spricht der Wortlaut des Dispositivs. Die Erwägungen des Appellationsgerichts (vgl. Editionsurteil, E. 5.3.3.2.1 f.) und des Bundesgerichts (vgl. Bundesgerichtsurteil 1 E. 4.3.2) sprechen hingegen für eine der Ansicht der Beschwerdegegnerin entsprechende einschränkende Auslegung des Dispositivs. Welche Auffassung richtig ist, kann offen bleiben, weil die Beschwerdegegnerin die Gutheissung 3 auch dann erfüllt hat, wenn sie die vom[...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values bereits dann erfasst, wenn anlässlich eines der vier Telefonate auf die betreffenden Werte Bezug genommen worden ist bzw. diese thematisiert worden sind (dazu nachstehend E.9.3 - 9.5).


9.3 Die Beschwerdegegnerin überliess der Beschwerdeführerin mit ExposureNet und Exposure Details Intraday bezeichnete Ausdrucke vom 20. Dezember 2006 sowie 3.und 4. Januar 2007 (Beilage 2 Rubrik 3 zur Stellungnahme 2). Gemäss Ziff.3 des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2013 (Vollstreckungsgesuchsbeilage39) handelte es sich dabei um interne Print Outs des [...] aus dem Programm Exposure Net bzw. Exposure Details (Intraday Revaluation), auf denen sich teilweise einzelne, in den Telefonaten zwischen C____ und D____ vom 18. und 20. Dezember sowie 3. und 4.Januar 2007 erwähnte Werte fänden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich bei den Ausdrucken um Dokumente des [...] handelt, und gesteht zu, dass sich alle vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der vier Telefonate Bezug genommen wurde, in den Ausdrucken finden, wobei gemäss ihrer Darstellung nur in den Telefonaten vom 20. Dezember 2006 und 4.Januar 2007 vom [...] ausgewiesene Exposures und Net Present Values thematisiert worden sind (vgl. Vollstreckungsgesuch, Rz185 und 199; Beschwerde, Rz453). Somit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Dokumente des [...] ausgehändigt, in denen alle Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der Telefonate zwischen C____ und D____ vom 18. und 20.Dezember 2006 sowie 3. und 4.Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, ausgewiesen werden.


9.4

9.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Gutheissung 3 mit der Edition der vorstehend erwähnten Ausdrucke noch nicht erfüllt, weil aufgrund der überlassenen Unterlagen ein detaillierter Nachvollzug der ausgewiesenen Exposures und Net Present Values nicht möglich sei und weil detaillierte und nachvollziehbare Berechnungen dieser Kennzahlen und Berechnungsgrundlagen fehlten (vgl. Beschwerde, Rz 448, 450, 453, 455, 467, 481; Vollstreckungsgesuch, Rz 199). Dies ist unzutreffend, weil sich aus dem Editionsurteil auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts (vgl. Beschwerde, Rz 445, 449 f., 459, 465, 467-469, 475, 480-484) nicht ergibt, dass der Nachweis der vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values gemäss der Gutheissung 3 einen detaillierten Nachvollzug der Kennzahlen ermöglichen die Berechnungen der Kennzahlen die Berechnungsgrundlagen umfassen müsste.


9.4.2 Gemäss den Erwägungen des Editionsurteils werden mit den der Gutheissung 3 zugrunde liegenden Rechtsbegehren "Dokumente des [...]" herausverlangt (Editionsurteil, E. 5.3.3.2.1). Daraus folgt, dass mit dem Nachweisen der vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values das Vorlegen Aushändigen der Dokumente des [...], in denen diese Kennzahlen ausgewiesen werden, gemeint ist. Dass der Nachweis gemäss Gutheissung 3 bloss die Dokumente des [...], welche die betreffenden Kennzahlen enthalten, umfasst, wird durch die Begründung dieser Gutheissung bestätigt (vgl. Editionsurteil, E. 5.3.3.2.1 f.).


Dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Telefonate zwischen C____ und D____ Berechnungen der vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values gar Berichte zu diesen Kennzahlen offen gelegt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Folglich können solche Berechnungen auch nicht Teil der offen zu legenden Kommunikation zwischen den Parteien geworden sein. In den Erwägungen des Editionsurteils betreffend die Gutheissung 3 hat das Appellationsgericht zwar allgemein festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Rechenschaftsablegung darüber habe, welche Werte wie berechnet worden seien (Editionsurteil, E. 5.3.3.2.1), und hat es die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Nachweis der vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values aus der Rechenschaftspflicht abgeleitet (Editionsurteil, E. 5.3.3.2.1 f.). Aus den vorstehend erwähnten Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich aber klar, dass die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 3 nicht zu einer umfassenden Rechenschaftsablegung über die betreffenden Kennzahlen und insbesondere nicht zur Edition der diesen zugrunde liegenden Berechnungen verpflichtet worden ist, sondern bloss zur Offenlegung der Dokumente des [...], in denen die betreffenden Kennzahlen genannt werden.


9.4.3 Die vorstehende Auslegung der Gutheissung 3 wird durch die Erwägungen des Bundesgerichtsurteils, mit dem die Beschwerde gegen das Editionsurteil abgewiesen worden ist, bestätigt (vgl. Bundesgerichtsurteil 1, E. 4.3.2). Auch das Bundesgericht ist davon ausgegangen, dass die Informationen, welche die Beschwerdegegnerin gemäss der Gutheissung 3 liefern muss, nicht wesentlich über die in den Telefonaufzeichnungen enthaltenen hinausgehen. Berechnungen gar Berichte betreffend die Kennzahlen, auf die anlässlich der Telefonate Bezug genommen wurde, gingen aber weit über den Inhalt der Telefongespräche hinaus.


9.4.4 Für die vorstehende Auslegung des Begriffs des Nachweises im Sinn der Gutheissung 3 sprechen auch die Erwägungen des Editionsurteils zur Gutheissung 2. Gemäss diesen genügt eine lückenlose Aufstellung des Anfangsbestands und der jeweiligen Abflüsse und Zugänge als Nachweis einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Nachweis besonders zu dokumentieren wäre (Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Damit bedeutet nachweisen im Sinn der Gutheissung 2 sinngemäss bloss vorlegen aushändigen.


9.4.5 In den allgemeinen Erwägungen des Editionsurteils wird festgestellt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechenschafts- und Editionsansprüche stünden im Zusammenhang mit den vier von der Beschwerdegegnerin erhobenen Margin Calls. Die Tatsache, dass der Margin Call primär im Eigeninteresse der Bank liege, schliesse diesbezügliche Rechenschafts- und Editionsansprüche nicht aus. Wie bei der Rechnungsstellung, bei der die einzelnen Positionen so detailliert zu beziffern seien, dass sie der Auftraggeber nachvollziehen könne, und die bei grösserer Komplexität durch einen Bericht zu ergänzen sei, sei auch das Begehren um Nachdeckung für die getätigten Trades und die Ausführung weiterer Geschäfte zumindest auf entsprechende Nachfrage hin im Rahmen der Rechenschaftspflicht weiter zu begründen. Die Margin Calls erfolgten zwar im Interesse der Bank, könnten für deren Kunden aber schwerwiegende wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Diese hätten deshalb ein erhebliches schutzwürdiges Interesse, über die den Margennachforderungen zugrunde liegenden Berechnungen Auskunft zu erhalten (Editionsurteil, E.4.6). Aus diesen allgemeinen Erwägungen zur Interessenlage und den materiell-rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit Margin Calls kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz450f. und 467) nicht abgeleitet werden, dass die Pflicht zum Nachweis der vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values gemäss der Gutheissung 3 die Pflicht zur Edition von Berechnungen dieser Kennzahlen gar diesbezüglicher Berechnungsgrundlagen Berichte umfassen würde. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin für die Auslegung der Gutheissung 3 vielfach auf Erwägungen des Editionsurteils, die nicht die Gutheissung 3, sondern die Gutheissungen 4 (Verweis auf Editionsurteil, E.5.1.3.2f. und Erläuterungsentscheid E.3.3 in Beschwerde, Rz445, 448, 450, 459 und 475) und 5 (Verweis auf Editionsurteil, E. 5.4.3.2.3 in Beschwerde, Rz445 und 484) betreffen. Insbesondere die Gutheissung 4 unterscheidet sich aber namentlich insoweit wesentlich von der Gutheissung 3, als die Beschwerdegegnerin nur mit der Gutheissung 4 zur Edition von Berechnungen verpflichtet worden ist.


9.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Gutheissung 3 vollständig erfüllt hat, indem sie der Beschwerdeführerin Dokumente des [...] ausgehändigt hat, in denen alle Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der Telefonate zwischen C____ und D____ vom 18. und 20.Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, ausgewiesen werden. Indem die Beschwerdegegnerin die betreffenden Dokumente mit der Stellungnahme zum Vollstreckungsgesuch dem Gericht eingereicht hat, hat sie die Tilgung mit Urkunden bewiesen (vgl. zu diesem Erfordernis Beschwerde, Rz489). Folglich hat das Zivilgericht im Ergebnis auch das Rechtsbegehren 1.3 des Vollstreckungsgesuchs zu Recht abgewiesen.


9.6 Die Beschwerdeführerin behauptet, das Rechtsbegehren 2.3 des Vollstreckungsgesuchs stelle eine Präzisierung Konkretisierung der Gutheissung3 des Editionsurteils dar (vgl. Beschwerde, Rz447). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. vorstehend E.9.4), ergibt sich aus dem Editionsurteil auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht, dass die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 3 zur Herausgabe der im Rechtsbegehren 2.3 des Vollstreckungsgesuchs genannten Berechnungen, Berichte und Dokumenten verpflichtet worden wäre. Eine entsprechende Pflicht ist ohne eine unzulässige eigene Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts (oben E.5.1.1) nicht feststellbar. Damit hat das Zivilgericht auch das Rechtsbegehren 2.3 des Vollstreckungsgesuchs zu Recht abgewiesen.


10. Gutheissung 4 des Editionsurteils (den Margennachforderungen zugrunde gelegte Kennzahlen und Berechnungen)


10.1 Mit dem Rechtsbegehren1.4 ihres Vollstreckungsgesuchs verlangt die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin die vollständige Edition der den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen. Dieses Rechtsbegehren entspricht grösstenteils der Gutheissung 4 des Editionsurteils. Es unterscheidet sich von dieser insoweit, als nicht einfach nur die Edition, sondern die vollständige Edition der Kennzahlen und Berechnungen verlangt wird. Das Zivilgericht hat hierzu erwogen, zur Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren, habe das Appellationsgericht im Erläuterungsentscheid erklärt, es sei nicht feststellbar, dass es sich eine Meinung darüber gebildet hätte, um welche Kennzahlen und welche Berechnungen es sich dabei handle. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin edierten Aufstellungen und die Angaben in ihrer Stellungnahme hat das Zivilgericht festgestellt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Verpflichtung zur Edition bereits nachgekommen, soweit dies im Vollstreckungsverfahren überhaupt beurteilt werden könne (angefochtener Entscheid, E.6).


10.2 Die Beschwerdeführerin hält die Feststellungen des Zivilgerichts für widersprüchlich (Beschwerde, Rz300). Diese Rüge trifft nicht zu. Wie das Appellationsgericht bereits im Erläuterungsentscheid festgestellt hat, ergibt sich aus den Erwägungen des Editionsurteils eindeutig, dass die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung4 verpflichtet worden ist, der Beschwerdeführerin detailliert und nachvollziehbar Auskunft darüber zu erteilen, auf der Grundlage welcher Kennzahlen sie die Margennachforderungen wie berechnet hat (Erläuterungsentscheid, E. 3.3; vgl. Editionsurteil, E. 5.1.3.2 f.). Wenn dem Editionsurteil keine Angaben dazu entnommen werden können, um welche Kennzahlen und Berechnungen es sich handelt, kann die Tilgung der geschuldeten Leistung festgestellt werden, sobald die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin irgendwelche detaillierten und nachvollziehbaren Kennzahlen und Berechnungen, die sie den Margennachforderungen zugrunde gelegt hat, ediert hat. Ob das Zivilgericht diese Voraussetzung zu Recht bejaht hat, wird im Folgenden geprüft (vgl. unten E. 10.5).


10.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, mit der Gutheissung 4 sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden, "die den Berechnungen der Margin Calls zugrunde gelegten Kennzahlen und deren Berechnung zu edieren" (Beschwerde, Rz64). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Mit der Gutheissung 4 ist die Beschwerdegegnerin nur verpflichtet worden, "die den Margennachforderungen vom 1., 13., und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren." Die Pflicht zur Edition der Berechnungen bezieht sich somit nur auf die Margennachforderungen selbst und nicht auf die diesen zugrunde gelegten Kennzahlen. Dass die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 4 verpflichtet worden wäre, die Berechnungen der Kennzahlen zu edieren, die sie der Berechnung der Margennachforderungen zugrunde gelegt hat, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz64f.) auch den Erwägungen des Editionsurteils (vgl. Editionsurteil, E. 5.1) nicht entnommen werden.


Im Editionsurteil hat das Appellationsgericht zwar erwogen, es spiele keine Rolle, dass die den Margennachforderungen zugrunde gelegten Berechnungen möglicherweise schon kurze Zeit später zu anderen Ergebnissen geführt hätten. Massgeblich sei vielmehr die Ermöglichung der Nachprüfung, ob die Berechnungen im damaligen Zeitpunkt sorgfältig und vertragskonform erfolgt seien. Hierfür bedürfe die Beschwerdeführerin detaillierter Auskünfte über die erfolgten Berechnungen (Editionsurteil, E.5.1.3.3). Aus dieser Erwägung kann nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegnerin sei mit der Gutheissung 4 zur Edition aller Dokumente verpflichtet worden, die für die Nachprüfung, ob die Berechnungen sorgfältig und vertragskonform erfolgt sind, erforderlich sind. Da die Beschwerdeführerin im Editionsverfahren nur die Edition der Kennzahlen und Berechnungen beantragt hatte, hat das Appellationsgericht die Beschwerdegegnerin mit dem Editionsurteil auch nur zur Edition der Kennzahlen und Berechnungen verpflichtet. Welche Auskünfte die Beschwerdeführerin für die Nachprüfung, ob die Berechnungen im damaligen Zeitpunkt sorgfältig und vertragskonform erfolgt sind, benötigt, könnte das Vollstreckungsgericht nur mit einer umfangreichen eigenen Erkenntnistätigkeit feststellen. Eine eigene Erkenntnistätigkeit ist dem Vollstreckungsgericht aber verwehrt (oben E.5.1.1). Erst recht ist im Editionsverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 97) nicht zu beurteilen, ob die edierten Kennzahlen und Berechnungen die Vertragskonformität der Nachschussforderungen nachweisen können.


In den Erwägungen betreffend die Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zum Nachweis der vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values sowie der von diesem errechneten Kreditlimitenüberschreitungen und der von der Abteilung [...] errechneten Net Present Values zu verpflichten, ist im Editionsurteil festgestellt worden, die Beschwerdeführerin habe ein Interesse an der Rechenschaftsablegung darüber, welche Werte wie berechnet worden seien. Dem diene primär das mit der Gutheissung 4 gutgeheissene Rechtsbegehren (Editionsurteil, E. 5.3.3.2.1). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin sei mit der Gutheissung 4 auch verpflichtet worden, Rechenschaft darüber abzulegen, wie die den Margennachforderungen zugrunde gelegten Kennzahlen berechnet worden sind. Die weiteren Erwägungen des Editionsurteils sprechen vielmehr gegen eine solche Schlussfolgerung. Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdegegnerin müsse nicht dokumentieren, welche Werte intern von verschiedenen ihrer Organe genannt worden seien, und sie müsse ihre interne Entscheidfindung nicht offenlegen, soweit sie diese intern gehalten habe. Soweit sie sich dagegen im Verkehr mit der Beschwerdeführerin auf solche interne Quellen bezogen und entsprechende Kennzahlen übermittelt habe, seien die internen Abklärungen im Rahmen der Rechenschaftsablegung offen zu legen (Editionsurteil, E. 5.3.3.2.1). Diese Voraussetzung ist im Editionsurteil nur für die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich bestimmter Telefonate explizit Bezug genommen worden ist, bejaht worden. Darüber hinaus muss die Beschwerdegegnerin gemäss Editionsurteil nicht dokumentieren, welche Werte intern von verschiedenen ihrer Organe berechnet genannt worden sind. Falls die Informationen trotzdem aufgezeichnet worden seien, handle es sich bei den betreffenden Aufzeichnungen um interne Dokumente, über deren Inhalt die Beschwerdegegnerin mangels substanziierter Darlegung der Relevanz der betreffenden Informationen für die Überprüfung der vertrags- und weisungsgemässen sowie sorgfältigen Auftragserfüllung durch die Beschwerdeführerin keine Rechenschaft abzulegen habe (Editionsurteil, E. 5.3.3.2.2). Im Übrigen kann aus den Erwägungen des Editionsurteils nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin über die Offenlegung der vom [...] ausgewiesenen Kennzahlen hinaus auch zu Auskunft über deren Berechnung verpflichtet worden wäre.


10.4

10.4.1 Im Editionsurteil hat das Appellationsgericht erwogen, dass wie bei der Rechnungsstellung, bei der die einzelnen Positionen so detailliert zu beziffern seien, dass sie der Auftraggeber nachvollziehen könne, und welche bei grösserer Komplexität durch einen Bericht zu ergänzen sei, auch das Begehren um Nachdeckung zumindest auf entsprechende Nachfrage hin im Rahmen der Rechenschaftspflicht weiter zu begründen sei (Editionsurteil, E. 4.6). Daraus kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz64f. und 265) nicht abgeleitet werden, dass die Nachvollziehbarkeit der Kennzahlen und Berechnungen der Margin Calls gemäss Editionsurteil einen Bericht voraussetzt.


10.4.2 Im Editionsurteil hat das Appellationsgericht zwar erwogen, mit den Margin Calls habe die Beschwerdegegnerin vertragliche Rechte im Rahmen ihrer Geschäftsführung geltend gemacht, die sie im Rahmen der Rechenschaftsablegung zu begründen habe. Dazu gehöre die Begründung, wie sie auf die Margennachforderungen gekommen sei, und damit welche Kennzahlen und Berechnungen sie auf welcher Grundlage ihrer Berechnung zugrunde gelegt habe (Editionsurteil, E.5.1.3.2). Ob mit der Grundlage die vertraglichen Grundlagen gemeint sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet (Beschwerde, Rz64), kann offen bleiben. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin gemäss den Erwägungen des Editionsurteils materiell auch zur Edition der Vertragsgrundlagen und der Berechnungsgrundlagen der Margennachforderungen verpflichtet sein sollte, ist deren Edition im Editionsverfahren unbestreitbar weder beantragt noch angeordnet worden. Vertragliche Grundlagen fallen zweifellos nicht unter die in den Rechtsbegehren und im Dispositiv verwendeten Begriffe Kennzahlen und Berechnungen.


10.4.3 Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich zwar, dass die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 4 verpflichtet worden ist, der Beschwerdeführerin detailliert und nachvollziehbar Auskunft darüber zu erteilen, auf der Grundlage welcher Kennzahlen sie die Margennachforderungen wie berechnet hat (Erläuterungsentscheid, E.3.3; vgl. Editionsurteil, E. 5.1.3.2 f.). Detailliert und nachvollziehbar sind aber unbestimmte Begriffe. Welche Kennzahlen und welche Berechnungen für eine detaillierte und nachvollziehbare Auskunft erforderlich sind, kann dem Editionsurteil auch unter Einbezug der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht entnommen werden (vgl. Erläuterungsentscheid, E. 3.3) und ist ohne eine eigene, allerdings unzulässige Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts (oben E.5.1.1) nicht feststellbar. Dies gilt insbesondere auch für die in Rz313-315 der Beschwerde genannten Kennzahlen und Berechnungen. Insbesondere ergibt sich weder aus der Auslegung des Editionsurteils im Licht der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts noch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass eine detaillierte und nachvollziehbare Auskunft darüber, auf der Grundlage welcher Kennzahlen die Beschwerdegegnerin die Margennachforderungen wie berechnet hat, auch die vertraglichen Grundlagen, die Kundenprofile, die Berechnungsformeln und die Berechnung der Berechnungsfaktoren bzw. der Kennzahlen, die der Berechnung zugrunde liegen, umfassen müsste (vgl. dazu Beschwerde, Rz261, 263, 269 f. und 281 f.).


10.4.4 Dem Editionsurteil kann auch unter Mitberücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht entnommen werden, dass sich die Frage, ob die gemäss der Gutheissung 4 zu edierenden Kennzahlen und Berechnungen genügend detailliert und nachvollziehbar sind, nach den branchenüblichen Usanzen beurteilt. Aber auch wenn dies der Fall wäre, wäre dazu im Vollstreckungsverfahren kein Gutachten einzuholen und hätte das Zivilgericht den Beweisantrag der Beschwerdeführerin insoweit zu Recht abgewiesen. Die diesbezüglichen branchenüblichen Usanzen hätten von der Beschwerdeführerin im Editionsverfahren behauptet und im Bestreitungsfall bewiesen werden müssen (vgl. Guyan, a.a.O., Art. 150 ZPO N 7). Da die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat das Appellationsgericht im Editionsurteil diesbezüglich auch keine Feststellungen machen dürfen und müssen. Wenn das Vollstreckungsgericht gestützt auf ein Gutachten feststellen würde, welche Anforderungen an die zu edierenden Kennzahlen und Berechnungen sich aus den branchenüblichen Usanzen ergeben, würde es eine unzulässige eigene Erkenntnistätigkeit entfalten (oben E.5.1.1). Bei der Auslegung und allfälligen Konkretisierung des Dispositivs des zu vollstreckenden Entscheids durch das Vollstreckungsgericht sind nur die Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils und eines allfälligen Bundesgerichtsurteils, mit dem eine Beschwerde gegen das zu vollstreckende Urteil abgewiesen worden ist, sowie Dokumente, auf die das zu vollstreckende Urteil verweist, zu berücksichtigen (vgl. oben E.5.3). Die von der Beschwerdeführerin geforderte Berücksichtigung eines erst im Vollstreckungsverfahren beantragten Gutachtens (vgl. Beschwerde, Rz69f.) ist zu diesem Zweck ausgeschlossen. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde, Rz68 und 302) ist damit unbegründet.


Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen sinngemäss ein, sie habe das der Gutheissung 4 zugrunde liegende Rechtsbegehren nicht weiter spezifizieren können und der Rechtsschutz würde verunmöglicht, wenn eine weitergehende Spezifizierung vorausgesetzt würde (vgl. Beschwerde, Rz 303). Diese Rüge ist haltlos. In der Beschwerde legt die Beschwerdeführerin eingehend dar, welche Vertragsgrundlagen, Berechnungsgrundlagen (insb. Berechnungsformeln und Kundenprofile) und Berechnungsfaktoren (Net Present Value, Addon 1, Addon 2) zu welchen Zeitpunkten (vier im Margin Call-Prozedere genannte Zeitpunkte) für die Nachprüfung, ob die Berechnungen der Margennachforderungen sorgfältig und vertragskonform erfolgt sind, angeblich erforderlich sein sollen (vgl. unter anderem Beschwerde, Rz261, 263, 269f., 281 f., 289ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, diese Vertragsgrundlagen, Berechnungsgrundlagen, Berechnungsfaktoren und Zeitpunkte bereits in ihrem Rechtsbegehren im Editionsverfahren zu nennen. Betreffend die Zeitpunkte macht sie geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Berechnungszeitpunkte für jeden Margin Call bereits in den Rechtsbegehren der Editionsklage zu spezifizieren, weil ihr das Margin Call Prozedere erst mit der Klageantwort offengelegt worden sei (Beschwerde, Rz 295). Selbst unter der Annahme, dass diese Behauptung zutrifft, hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ihr Rechtsbegehren bereits im Editionsverfahren mittels Klageänderung spezifizieren können. Gemäss der für eine damalige Klageänderung massgebenden Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (ZPOBS, SG221.100) wäre eine Klageänderung bei Vorliegen eines triftigen Grunds mit Bewilligung der Verfahrensleitung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Appellationsverfahren möglich gewesen (vgl. § 79 ZPO BS; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 11 N49 und § 21 N 46). Sie wurde nach damaligem Recht regelmässig bewilligt, wenn sich dadurch ein weiterer Prozess vermeiden liess und das Verfahren nicht übermässig erschwert wurde (Staehelin/Sutter, a.a.O., § 11 N 49).


10.4.5 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Gutheissung 4 auf die E. 4.3.2 des Bundesgerichtsurteils, mit dem die Beschwerde gegen das Editionsurteil abgewiesen worden ist (Beschwerde, Rz 273). Diese Erwägung ist nicht einschlägig, weil sie die Gutheissung 3 betrifft (vgl. Bundesgerichtsurteil 1, E. 4.3).


10.4.6 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 4 verpflichtet worden, der Beschwerdeführerin detailliert und nachvollziehbar Auskunft darüber zu erteilen, auf der Grundlage welcher Kennzahlen sie die Margennachforderungen wie berechnet hat. Detailliert und nachvollziehbar sind unbestimmte Begriffe. Dem Editionsurteil kann auch unter Einbezug der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht entnommen werden, welche Kennzahlen und welche Berechnungen für eine detaillierte und nachvollziehbare Auskunft erforderlich sind. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin die geschuldete Leistung getilgt, sobald sie der Beschwerdeführerin irgendwelche detaillierten und nachvollziehbaren Kennzahlen und Berechnungen, die sie den Margennachforderungen zugrunde gelegt hat, ediert hat.


10.5 Mit Schreiben vom 24. April 2013 überliess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die vier Margin Calls unter anderem tabellarische Darstellungen (Beilage 2 Rubrik 4 zur Stellungnahme 2). Die tabellarischen Darstellungen enthalten Kennzahlen und eine darauf gestützte mathematisch nachvollziehbare Berechnung eines Betrags. Sie können unter den unbestimmten Begriff der detaillierten und nachvollziehbaren Auskunft subsumiert werden. Somit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit den tabellarischen Darstellungen Kennzahlen und Berechnungen im Sinn der Gutheissung 4 ediert. Zu prüfen bleibt, ob es sich dabei um die den vier Margennachforderungen zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen handelt.


In der Stellungnahme 2 hat die Beschwerdegegnerin behauptet, bei den überlassenen Unterlagen handle es sich um die damals den Margin Calls zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen (Stellungnahme 2, Rz51; vgl. Beschwerdeantwort, Rz61). Gestützt auf diese Behauptung hat das Zivilgericht sinngemäss festgestellt, die tabellarischen Darstellungen enthielten die den vier Margin Calls zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). Diese Feststellung ist offensichtlich unrichtig. Die Beschwerdeführerin macht zwar nicht ausdrücklich geltend, dass die gerügte Unrichtigkeit offensichtlich sei (vgl. dazu Beschwerdeantwort, Rz18). Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich aber, dass sie sinngemäss geltend macht, die Feststellung des Zivilgerichts sei offensichtlich unrichtig (vgl. Beschwerde, Rz287 f., 306, 311 f. und 317; vgl. ferner Vollstreckungsgesuch, Rz123 und 128).


Gemäss Ziff.4 des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2013 (Vollstreckungsgesuchsbeilage39) enthalten die tabellarischen Darstellungen, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die vier Margin Calls überlassen hat, die "Kennzahlen und Berechnungen, wie sie die Kreditabteilung vor der eigentlichen Auslösung des Margin Calls zusammengestellt hat. Der Margin Call vom Nachmittag des jeweiligen Stichtags beruhte dann erneut auf Real-Time-Werten, die als solche nicht gespeichert sind." Damit hat die Beschwerdegegnerin unmissverständlich zugestanden, dass die tabellarischen Darstellungen nicht die den vier Margennachforderungen zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen enthalten. Das ergibt sich für die Margin Calls vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 auch daraus, dass die berechneten Beträge nicht mit den Nachschussbeträgen übereinstimmen, welche die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 verlangt hat (vgl. Vollstreckungsgesuchsbeilagen52-54).


Bereits im Schreiben vom 24. April 2013 (vgl. Ziff.4 [Vollstreckungsgesuchsbeilage]) hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss erklärt, die den vier Margin Calls tatsächlich zugrunde gelegten Kennzahlen seien nicht gespeichert. Die Beschwerdeführerin hat dies soweit ersichtlich im Vollstreckungsgesuch nicht bestritten. Wie bereits erwähnt, haben die Margin Calls gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24.April 2013 auf "Real-Time-Werten" beruht (oben E.10.5). Gemäss der Stellungnahme zum Vollstreckungsgesuch und der Beschwerdeantwort sind die "Realtime-Werte", die sich sekündlich änderten, nicht gespeichert (Stellungnahme 2, Rz132; Beschwerdeantwort, Rz153). Damit behauptet die Beschwerdegegnerin sinngemäss erneut, die den vier Margin Calls tatsächlich zugrunde gelegten Kennzahlen seien nicht gespeichert. Zudem erklärt sie in ihren Ausführungen zu den Berechnungen und Kennzahlen, die den Margin Calls zugrunde gelegt worden sind, ausdrücklich, sie könne Daten nicht nachproduzieren und nicht mehr edieren, als sie besitze (Stellungnahme 2, Rz133; Beschwerdeantwort, Rz154). Betreffend die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values behauptet sie zudem, es sei technisch unmöglich, nachträglich Dokumente rückwirkend auf ein bestimmtes Datum mit den damaligen (volatilen) Markwerten zu produzieren (Stellungnahme 2, Rz49; Beschwerdeantwort, Rz59). Insgesamt stellt sich die Beschwerdegegnerin damit sinngemäss auf den Standpunkt, es sei unmöglich, für die vier Margin Calls Aufstellungen zu produzieren und zu edieren, welche den der Beschwerdeführerin überlassenen tabellarischen Darstellungen entsprechen und die Kennzahlen und Berechnungen enthalten würden, die den Margennachforderungen seinerzeit zugrunde gelegt worden sind. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bestritten, sondern vielmehr zugestanden, indem sie erklärt, aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2013 gehe hervor, dass sie die Gutheissung 4 bezüglich der konkreten Berechnungen gar nicht erfüllen könne (Beschwerde, Rz306). Damit ist im vorliegenden Vollstreckungsverfahren davon auszugehen, dass die Erfüllung der Gutheissung 4 unmöglich ist. Folglich ist ihre Realvollstreckung durch unmittelbaren mittelbaren Zwang ausgeschlossen (vgl. oben E. 5.5.3).


Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zumindest die Vertrags- und Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Berechnungsformeln, zu edieren, was ihr weiterhin möglich sei (Beschwerde, Rz307-310). Dies ist unrichtig. Wie vorstehend dargelegt worden ist (E.10.4.2f.), verpflichtet die Gutheissung 4 die Beschwerdegegnerin nicht zur Edition dieser Elemente. Folglich hat das Zivilgericht das Rechtsbegehren 1.4 des Vollstreckungsgesuchs im Ergebnis zu Recht abgewiesen.


10.6 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Rechtsbegehren 2.4 bis 2.7 des Vollstreckungsgesuchs stellten Präzisierungen Konkretisierungen des Gutheissung4 des Editionsurteils dar (vgl. Beschwerde, Rz 254 ff.).


Dass die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 4 zur Herausgabe der in den Rechtsbegehren 2.4 bis 2.7 des Vollstreckungsgesuchs genannten Berechnungen, Informationen und Dokumenten verpflichtet worden wäre, ergibt sich aus dem Editionsurteil auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht und kann ohne eine unzulässige eigene Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts (oben E.5.1.1) nicht festgestellt werden. In den Erwägungen des Editionsurteils betreffend die Edition der Kennzahlen und Berechnungen hat das Appellationsgericht festgestellt, die in den Rechtsschriften über viele Seiten ausgetragene Kontroverse zwischen den Parteien, wie die Beschwerdegegnerin die Marge zu berechnen habe, sei für die Beurteilung der Rechenschaftsablegungspflicht ohne Relevanz (Editionsurteil, E. 5.1.3.3). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdegegnerin mit dem Editionsurteil abgesehen von den unbestimmten Anforderungen der Detailliertheit und Nachvollziehbarkeit keine Vorgaben zum Inhalt der zu edierenden Berechnungen gemacht worden sind und sie insbesondere weder zur Angabe bestimmter Berechnungsfaktoren noch für jeden einzelnen Margin Call zu Berechnungen für vier unterschiedliche Zeitpunkte verpflichtet worden ist. Die von der Beschwerdeführerin zitierte E. 5.3.3.1 des Editionsurteils (Beschwerde, Rz290) ist nicht einschlägig, weil sie nicht das Rechtsbegehren auf Edition der den Margennachforderungen zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen betrifft.


Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Zivilgericht die Rechtsbegehren 2.8 (betreffend Handelsfichen) sowie Teile der Rechtsbegehren 2.1 und 2.2 (betreffend Geschäftsbestätigungen) der Gutheissung 4 bzw. dem Rechtsbegehren1.4 zugeordnet habe, obwohl es offensichtlich sei, dass sie keinen Bezug dazu hätten. Aufgrund der unrichtigen Zuordnung der Rechtsbegehren 2.1, 2.2 und 2.8 habe das Zivilgericht die Rechtsbegehren 1.4 und 2.4-2.7 zu Unrecht abgewiesen. Zudem habe das Zivilgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich zum Rechtsbegehren 2.7 nicht geäussert habe (vgl. Beschwerde, Rz301 und 316f.). Diese Rügen sind unbegründet. Erstens werden Geschäftsbestätigungen im Rechtsbegehren 2.2 nicht erwähnt. Zweitens fehlen im Vollstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin Angaben dazu, welche Ziffer des Rechtsbegehrens1 des Vollstreckungsgesuchs mit den Ziff. 2.1, 2.2 und 2.8 präzisiert werden sollen. Gemäss den Angaben in der Beschwerde zu den Rechtsbegehren des Vollstreckungsgesuchs sollen Ziff. 2.1 das Rechtsbegehren 1.1, Ziff. 2.2 das Rechtsbegehren 1.2, Ziff. 2.3 das Rechtsbegehren 1.3, Ziff. 2.4-2.7 das Rechtsbegehren 1.4 und Ziff. 2.10-2.12 das Rechtsbegehren 1.5 präzisieren. Damit spricht drittens die Systematik des Rechtsbegehrens 2 des Vollstreckungsgesuchs dagegen, dass sich Ziff.2.8 auf das Rechtsbegehren 1.1 bezieht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese angebliche Präzisierung in der Beschwerde selbst einem anderen Rechtsbegehren zuordnet als im Vollstreckungsgesuch. Schliesslich hätte eine unrichtige Zuordnung der Rechtsbegehren 2.1, 2.2 und 2.8 zum Rechtsbegehren 1.4 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz317) offensichtlich nicht zur Folge, dass das Zivilgericht die Rechtsbegehren 1.4 und 2.4-2.7 zu Unrecht abgewiesen hätte. Das Zivilgericht hat festgestellt, das der Gutheissung 4 zugrunde liegende Rechtsbegehren könne im Vollstreckungsverfahren nicht konkretisiert ergänzt werden (angefochtener Entscheid, E. 6). Damit hat es sich implizit zum Rechtsbegehren 2.7 geäussert, auch wenn es dieses nicht ausdrücklich erwähnt hat. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, zumal die Beschwerdeführerin das erwähnte Rechtsbegehren im Vollstreckungsgesuch soweit ersichtlich nicht spezifisch begründet hat.


11. Gutheissung 5 des Editionsurteils (Telefonate)


11.1 Mit der Gutheissung 5 des Editionsurteils ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden, der Beschwerdeführerin die Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen C____ und D____ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass ihr die Beschwerdegegnerin Tonaufzeichnungen dieser Telefonate übermittelt hat (Beschwerde, Rz321) und beantragt mit dem Rechtsbegehren 1.5 des Vollstreckungsgesuchs nur noch die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Edition der Protokolle dieser Telefonate.


Das Zivilgericht hat dieses Vollstreckungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, dass das Appellationsgericht in seinem Erläuterungsentscheid ausgeführt habe, dass die Verpflichtung zur Edition der Aufzeichnungen und Protokolle der genannten Telefonate keine allfälligen weiteren sich aus den telefonischen Aufzeichnungen ergebenden Protokolle und Unterlagen umfasse. Die Aufzeichnungen und Protokolle beträfen gemäss Appellationsgericht nur den Inhalt der Telefonate zwischen den Herren C____ und D____ und nicht denjenigen allfälliger interner Telefonate zwischen den Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin. Die elektronischen Telefonaufzeichnungen, so das Zivilgericht weiter, seien der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin bereits herausgegeben worden. Eine zusätzliche Abschrift dieser in Form von Tonaufnahmen vorliegenden Gespräche sei daher obsolet (angefochtener Entscheid, E.7).


11.2 In E. 5.3.3.2.1 des Editionsurteils, die sich mit der Gutheissung3 befasst, hat das Appellationsgericht festgestellt, die Beschwerdegegnerin müsse nicht dokumentieren, welche Werte intern von verschiedenen ihrer Organe genannt worden sind, und ihre interne Entscheidfindung nicht offenlegen, soweit sie diese auch intern gehalten habe. Soweit sie sich dagegen im Verkehr mit der Beschwerdeführerin auf solche internen Quellen bezogen und entsprechende Kennzahlen (Exposure und Net Present Value) übermittelt habe, seien die internen Abklärungen zum Teil der das Auftragsverhältnis betreffenden Kommunikation zwischen den Parteien geworden und daher im Rahmen der Rechenschaftsablegung offen zu legen. Aufzeichnungen von Informationen, die das Vertragsverhältnis betreffen würden und welche die Beauftragte der Auftraggeberin schriftlich, elektronisch telefonisch erteilt habe, seien der das Auftragsverhältnis betreffenden Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien gleichzustellen, über deren Inhalt grundsätzlich bedingungslos Rechenschaft abzulegen sei und die auch der Herausgabepflicht unterliege. In E.5.4.3.2.2 des Editionsurteils, die sich auf die Gutheissung5 bezieht, hat das Appellationsgericht festgestellt, Telefonate zwischen den Vertragsparteien seien der Korrespondenz zwischen den Parteien gleichzustellen, über deren Inhalt grundsätzlich bedingungslos Rechenschaft abzulegen sei. Diese Feststellungen betreffen jedoch nur die Frage der allgemeinen Tragweite der materiellen Rechenschaftspflicht der Beschwerdegegnerin als Beauftragte und nicht die Frage, welche Gegenstände sie im konkreten Fall zu edieren hat. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz319 und 431) ist die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 5 nicht allgemein verpflichtet worden, Rechenschaft über den Inhalt der Telefonate zwischen C____ und D____ abzulegen. Mit dem Editionsurteil ist die Beschwerdegegnerin nur verpflichtet worden, der Beschwerdeführerin "die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom 18.und 20. Dezember 2006 sowie 3.und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen" (Gutheissung 3) und der Beschwerdeführerin "die Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18.und 20.Dezember 2006 sowie 3.und 4. Januar 2007 zu edieren" (Gutheissung 5). Mit den Aufzeichnungen und Protokollen der Telefonate sind dabei offensichtlich nur die Aufzeichnungen des unmittelbaren Inhalts der Telefonate in Ton und Schrift gemeint. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesgerichts. Im Urteil, mit dem es die Beschwerde gegen das Editionsurteil abgewiesen hat, hat das Bundesgericht erwogen, bei den gemäss der Gutheissung 5 zu edierenden Telefonaufzeichnungen und Telefonprotokollen handle es sich nicht um interne Dokumente wie Aktennotizen, die Meinungsäusserungen Gedanken zu einem Gespräch enthielten. Es gehe vielmehr einzig um die exakte Niederschrift Aufnahme dessen, was die Angestellten der Parteien telefonisch besprochen hätten und was damit beiden Parteien ohnehin bekannt sein sollte (Bundesgerichtsurteil 1, E.4.2.2).


Mit den Protokollen der Telefonate im Sinn der Gutheissung 5 sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz343) nicht die in den Telefonaten besprochenen Dokumente und Protokolle, die sich aus dem Inhalt der Telefonate ergeben, gemeint. Namentlich ist die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 5 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz323 und 326) nicht verpflichtet worden, interne Abklärungen betreffend in den Telefonaten erwähnte Kennzahlen, in den Telefonaten besprochene Dokumentationen Protokolle interner Gespräche, auf die in den Telefonaten Bezug genommen worden ist, zu edieren. Etwas Gegenteiliges ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts (vgl. Beschwerde, Rz 346, 376 ff., 403 ff. und 415 ff.).


11.3 Haltlos ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, gemäss E. 5.4.3.2.1 des Editionsurteils gehe es bei der Gutheissung 5 "um die Rechenschaftsablegung der in den Telefonaufzeichnungen genannten Kennzahlen der aus den Telefonaufzeichnungen ersichtlichen sich ergebenden Protokolle" (Beschwerde, Rz409). In der zitierten Erwägung wird bloss festgestellt, mit der in Abs.2 unter Ziff.3 der Klagebegehren respektive in Abs.2 unter Ziff. 4 der Appellationsbegehren verlangten Edition der Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen C____ und D____ unter besonderer Bezeichnung von vier Telefonaten erfolge die notwendige Konkretisierung des nicht hinreichend konkretisierten Begehrens, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche im Zusammenhang mit der Geschäftsführung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen, Protokolle und Belege zu edieren (Editionsurteil, E. 5.4.3.1 und 5.4.3.2.1). Mit der Gutheissung 5 des Editionsurteils hat das Appellationsgericht zwar das Klagebegehren Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 teilweise gutgeheissen. Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die teilweise Gutheissung nur im Umfang der Absätze 2 erfolgt ist und die Rechtsbegehren im Übrigen abgewiesen worden sind (vgl. Editionsurteil, E. 5.4.3.2 f.). Entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz416) unterscheiden sich die Absätze 1 und 2 nicht nur durch die Angaben betreffend die Gesprächsteilnehmer und die Kalenderdaten, sondern auch hinsichtlich der Gegenstände der Edition. Während die Beschwerdeführerin mit Absatz 1 die Edition sämtlicher "im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen (Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und Belege" verlangt hatte, hatte sie mit Absatz 2 bloss die Edition der "Aufzeichnungen und Protokolle sämtlicher Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____" verlangt.


Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, aus E.5.3.3.1 des Editionsurteils ergebe sich, dass das Klagebegehren Ziff. 3 nur deshalb abgewiesen worden sei, weil der Zeitraum mit Bezug auf das geltend gemachte Rechtsschutzinteresse viel zu weit gefasst gewesen sei (Beschwerde, Rz416), findet keine Grundlage im Editionsurteil. Die zitierte Erwägung betrifft nicht das Klagebegehren Ziff.3, sondern das Klagebegehren Ziff.1 (Editionsurteil, E.5.3.3.1). Aus der das Klagebegehren Ziff.3 betreffenden Erwägung des Editionsurteils ergibt sich hingegen, dass dieses Rechtsbegehren mangels konkreter Bezeichnung der verlangten Unterlagen abgewiesen worden ist (vgl. Editionsurteil, E.5.4.3.1).


Ebenso haltlos ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, aus E. 3.4.1 des Erläuterungsentscheids ergebe sich, dass die Gutheissung 5 die Beschwerdegegnerin zur Edition "weiterer Dokumente" als die Gutheissung 3 verpflichte (Beschwerde, Rz417). Im Gegenteil, das Appellationsgericht hat in der zitierten Erwägung festgestellt, zum Nachweis "weiterer Dokumente, auf die in den Telefonaten Bezug genommen worden war", sei die Beschwerdegegnerin nur im Rahmen der Gutheissung3 verpflichtet (Erläuterungsentscheid, E.3.4.1). Die Berufung der Beschwerdeführerin auf E. 5 des Bundesgerichtsurteils, mit dem die Beschwerde gegen das Editionsurteil abgewiesen worden ist (Beschwerde, Rz384, 386, 389 und 393), ist unbehelflich, weil diese Erwägung nicht den Gegenstand der Edition, sondern bloss die Form der Rechenschaftsablegung betrifft (vgl. Bundesgerichtsurteil 1, E. 5). Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass das erwähnte Bundesgerichtsurteil die von der Beschwerdeführerin geforderte Auslegung des Rechtsbegehrens 5 ausschliesst, indem dort unmissverständlich festgehalten wird, bei den Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate gehe es "einzig um die exakte Niederschrift Aufnahme dessen, was die Angestellten der Parteien telefonisch besprochen haben" (Bundesgerichtsurteil 1, E. 4.2.2).


11.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, aus der Appellationsantwort im Editionsverfahren und der Stellungnahme zum Vollstreckungsgesuch ergebe sich, dass auch die Beschwerdegegnerin weitere EDV-Aufzeichnungen, Protokolle und Belege von Berechnungen als von der Gutheissung 5 erfasst betrachte (Beschwerde, Rz332 f.). Diese Behauptungen finden keine Stütze in den Akten. An der fraglichen Stelle der Appellationsantwort verweist die Beschwerdegegnerin nur auf die Erwägungen des Urteils des Zivilgerichts vom 2. Dezember 2009, das mit dem Editionsurteil des Appellationsgerichts aufgehoben worden ist, ohne dazu inhaltlich Stellung zu nehmen (vgl. Appellationsantwort vom 29.Oktober2010, Rz84 [Vollstreckungsgesuchsbeilage 50]). Die erwähnte Ziffer der Stellungnahme 1 (Rz64) stützt die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise.


11.5 Im Erläuterungsverfahren hat die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Präzisierung des Editionsurteils festzuhalten, dass die gemäss der Gutheissung 5 zu edierenden Unterlagen die im Erläuterungsbegehren 4 namentlich genannten Bestandteile umfasse. Diese Bestandteile entsprechen zu einem Grossteil den in den Rechtsbegehren 2.10 bis 2.12 des Vollstreckungsgesuchs genannten.


Betreffend das Erläuterungsbegehren 4 hat das Appellationsgericht in seinem rechtskräftigen und von der Beschwerdeführerin nicht angefochtenen Erläuterungsentscheid erwogen, bereits aus dem Wortlaut des Dispositivs ergebe sich klar, dass mit "Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____" nur Aufzeichnungen und Protokolle dieser Telefonate gemeint sind und nicht allfällige weitere "sich aus den tel. Aufzeichnungen vom 18.12.2006, vom 20.12.2006, vom 03.01.2007 und vom 04.01.2007 zwischen Herrn C____ und Herrn D____ ergebenden Protokolle und Unterlagen" (Ziff. 4 lit. c der Erläuterungsbegehren). Zum Nachweis weiterer Dokumente, auf die in den Telefonaten Bezug genommen worden ist, sei die Beschwerdegegnerin nur im Rahmen der Gutheissung 3 des Editionsurteils verpflichtet. Dies werde durch die Erwägungen des Editionsurteils bestätigt. Die Editionspflicht werde primär damit begründet, dass Telefonate zwischen den Vertragsparteien der Korrespondenz zwischen den Parteien gleichzusetzen seien, über deren Inhalt unabhängig von einer spezifischen vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich bedingungslos Rechenschaft abzulegen sei. Folglich müssten die zu edierenden Aufzeichnungen und Protokolle den Inhalt der Telefonate zwischen C____ und D____ betreffen und nicht denjenigen allfälliger interner Telefonate zwischen Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin. Schliesslich ergebe sich auch aus den Erwägungen zu den Klagebegehren Ziff. 1 Abs. 2 lit. e bis h bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2 Abs. 2 lit. e bis h, dass mit "Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____" nur Aufzeichnungen und Protokolle des Inhalts dieser Telefonate gemeint seien. Dort werde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin "mit der Offenlegung der entsprechenden Telefonprotokolle" der Beweis ermöglicht werde, dass anlässlich der zwischen C____ und D____ geführten Telefonate vom 18. und 20.Dezember 2006 sowie 3. und 4.Januar 2007 auf vom [...] ausgewiesene Exposures und Net Present Values Bezug genommen worden sei. Aus dem Dispositiv und den Erwägungen ergebe sich damit eindeutig, dass die in Ziff. 4 der Erläuterungsbegehren namentlich genannten Bestandteile von der Pflicht zur Edition der Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen C____ und D____ gemäss der Gutheissung 5 des Editionsurteils nicht erfasst würden. Insoweit sei das Urteil nicht unklar und bestehe kein Bedarf nach einer Erläuterung (Erläuterungsentscheid, E. 3.4.1).


Diese Feststellungen im Erläuterungsentscheid beanspruchen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz387 und 401) nach wie vor vollumfänglich Geltung und stützen die vorstehende Auslegung der Gutheissung 5 des Editionsurteils. Im Erläuterungsentscheid hat das Appellationsgericht erwogen, das Bundesgerichtsurteil könne bei der Ermittlung des vom Appellationsgericht Gedachten und Gewollten nicht berücksichtigt werden, weil im Rahmen der Erläuterung der wirkliche Wille der urteilenden Richterinnen und Richter im Zeitpunkt der Beratung des ursprünglichen Entscheids massgebend sei und das Urteil des Bundesgerichts damals noch nicht bekannt gewesen sei, und für eine Auslegung des Dispositivs des Editionsurteils im Licht der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils sei das Vollstreckungsgericht zuständig (Erläuterungsentscheid, E. 2.6). Somit ist davon auszugehen, dass das Appellationsgericht die Bundesgerichtsurteile beim Erläuterungsentscheid nicht berücksichtigt hat. Dies ist jedoch irrelevant, weil die Auslegung der Gutheissung 5 im Erläuterungsentscheid durch das Bundesgerichtsurteil, mit dem die Beschwerde gegen das Editionsurteil abgewiesen worden ist, nicht in Frage gestellt, sondern gestützt wird und sich das Bundesgericht im Urteil, mit dem es auf das Erläuterungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Bundesgerichtsurteil2), zum Inhalt der Gutheissung5 nicht geäussert hat. Da der Inhalt der Telefonaufzeichnungen für die Beantwortung der Frage, ob die Editionspflicht gemäss der Gutheissung 5 auf die Aufzeichnungen des unmittelbaren Inhalts der Telefonate in Ton und Schrift beschränkt ist nicht, irrelevant ist, wird die Aussagekraft des Erläuterungsentscheids entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch dadurch nicht beschränkt, dass das Appellationsgericht darin nicht konkret auf den Inhalt der Telefonaufzeichnungen eingegangen ist.


11.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 5 des Editionsurteils abgesehen von den bereits edierten Aufzeichnungen nur zur Edition der Protokolle der Telefonate zwischen C____ und D____ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3.und 4.Januar 2007 im Sinn der schriftlichen Aufzeichnung des unmittelbaren Inhalts der Telefonate bzw. der Niederschrift dessen, was anlässlich dieser Telefonate besprochen worden ist, verpflichtet worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme zum Vollstreckungsgesuch erklärt, Protokolle der erwähnten Telefonate seien nicht vorhanden (Stellungnahme 2, Rz52; vgl. Beschwerdeantwort, Rz64). Dass Telefonprotokolle im vorstehend umschriebenen Sinn nicht vorhanden sind, wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bestritten. Folglich ist davon auszugehen, dass die Erfüllung der Gutheissung 5 des Editionsurteils betreffend die Protokolle der Telefonate unmöglich ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin müsse die Protokolle nachträglich erstellen (Beschwerde, Rz373). Dies ist unrichtig. Mit der Gutheissung 5 des Editionsurteils ist die Beschwerdegegnerin nur zur Edition, nicht aber zur Erstellung von Protokollen verpflichtet worden. Zudem ist in den Erwägungen des Editionsurteils festgestellt worden, die Beschwerdegegnerin sei ermächtigt, aber nicht verpflichtet gewesen, die Telefongespräche aufzuzeichnen (Editionsurteil, E. 5.4.3.2.2). Wenn bereits keine Pflicht bestanden hat, Telephongespräche aufzuzeichnen, ist die Beschwerdegegnerin erst recht nicht verpflichtet gewesen, hiervon Abschriften zu erstellen. Somit hat das Zivilgericht im Ergebnis auch das Rechtsbegehren 1.5 des Vollstreckungsgesuchs zu Recht abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin behauptet, die Rechtsbegehren 2.10 bis 2.12 des Vollstreckungsgesuchs stellten Präzisierungen Konkretisierungen der Gutheissung5 des Editionsurteils dar (vgl. Beschwerde, Rz327 ff. und 349 f.). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 11.5), ergibt sich aus dem Editionsurteil auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts, dass die in den Rechtsbegehren 2.10 bis 2.12 des Vollstreckungsgesuchs genannten Aufzeichnungen, Dokumente, Nachweise und Berechnungen von der Gutheissung 5 des Editionsurteils nicht erfasst werden. Folglich hat das Zivilgericht auch diese Rechtsbegehren zu Recht abgewiesen (angefochtener Entscheid, E.7).


12. Vollständigkeitserklärung


Mit Ziff. 3 der Rechtsbegehren des Vollstreckungsgesuchs beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, nach der Edition der geforderten Unterlagen eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Auch dieses Rechtsbegehren hat das Zivilgericht abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, alle ihre Editionspflichten aus dem Editionsurteil erfüllt zu haben. Unter diesem Aspekt sei fraglich, was eine zusätzlich förmliche Vollständigkeitserklärung an Mehrwert zeitigen würde - zumal zwischen den Parteien in mehreren Punkten Uneinigkeit herrsche, die vom Vollstreckungsrichter offen gelassen werden müssten, wie insbesondere die vollständig dokumentierte Schlussabrechnung (angefochtener Entscheid, E.8).


Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht zur Abgabe einer förmlichen Vollständigkeitserklärung verpflichtet worden (Beschwerde, Rz501 ff.). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Begründungsobliegenheit weder im Vollstreckungsgesuch noch in der Beschwerde darlegt, worin die verlangte förmliche Vollständigkeitserklärung bestehen soll. Im Übrigen ist die Rüge auch in der Sache unbegründet.


Mit dem Editionsurteil ist die Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet worden. Für eine entsprechende Verpflichtung hätte wohl auch eine gesetzliche Grundlage gefehlt (vgl. HGer ZH vom 26.Juni 2007 E. 2b und 2e.bb, in: ZR 107 [2008] Nr. 35 S. 129ff., 130 f.; Schären, Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Vermögensverwalters im Bezug auf "Retrozessionen", in: AJP 2008 S. 1204ff., 1208 und 1211). Auch die Bestimmungen der ZPO zur Vollstreckung von Entscheiden (Art. 335 ff. ZPO) statuieren keine Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung. Bezeichnenderweise erwähnt denn auch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit keinem Wort, aus welcher Grundlage sich die behauptete Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ergeben soll. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht verpflichtet ist, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Da für die materiellen Einwendungen gegen die Vollstreckung der Verhandlungsgrundsatz gilt, hat die unterlegene Partei zwar im Vollstreckungsverfahren die vollständige Erfüllung zu behaupten, wenn sie aus diesem Grund eine Abweisung des Vollstreckungsgesuchs beantragt. Dabei handelt es sich aber bloss um eine Obliegenheit und nicht um eine Pflicht. Zudem hat die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren wiederholt behauptet, sie habe das Editionsurteil erfüllt (Stellungnahme 1, Rz15, 31 f., 35 und 72; Stellungnahme 2, Rz8, 11, 19, 49, 53, 55, 90, 100, 124, 128, 130, 136, 144, 153, 161, 166 und 180).


13. Vollstreckungsmittel


Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO Folgendes anordnen: eine Strafdrohung nach Art.292 StGB (lit. a), eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.- (lit. b), eine Ordnungsbusse bis zu CHF1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c), eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache Räumung eines Grundstücks (lit. d) eine Ersatzvornahme (lit. e). Das Vollstreckungsgericht entscheidet von Amtes wegen nach eigenem Ermessen, welche Vollstreckungsmittel zur Anwendung gelangen (Jenny, a.a.O., Art. 343 N 7; Zinsli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3.Auflage, 2017, Art. 343 ZPO N 4). Es hat die zur Durchsetzung wirksamste verhältnismässige Anordnung zu wählen (Jenny, a.a.O., Art. 343 N 9; Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 14; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4). Im vorliegenden Fall erscheint eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB am wirksamsten. Dieses Vollstreckungsmittel ist angesichts des Erfüllungsinteresses der Beschwerdeführerin auch verhältnismässig. Bei juristischen Personen ist die Strafandrohung nach Art. 292 StGB an die zuständigen Organe zu richten (vgl. Jenny, a.a.O., Art.343 N 12; Staehelin, Art. 343 N 16; Zinsli, Art. 343 ZPO N 15).


Möglicherweise wird die Erstellung einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, für die Monate November 2006 bis Januar 2007 der Beschwerdegegnerin erheblichen Aufwand verursachen. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist ihr deshalb für die Erfüllung der Gutheissung 2 nicht nur eine Frist von 30 Tagen, sondern eine solche von 90 Tagen einzuräumen.


14. Prozesskosten


14.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ein geringfügiges Obsiegen Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10 und ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E.5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 106 CPC N 16). Die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO basieren auf dem Erfolgsprinzip (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 106 N 2). Insbesondere wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen ist (lit. b) wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f), kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO von den erwähnten Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Unnötige Prozesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO zu bezahlen, wer sie verursacht hat.


14.2 Mit ihrem Vollstreckungsgesuch hat die Beschwerdeführerin fünf grösstenteils den Gutheissungen des Editionsurteils entsprechende Rechtsbegehren sowie zwölf diese Rechtsbegehren angeblich präzisierende Rechtsbegehren gestellt. Zudem hat sie ein Rechtsbegehren um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einer Vollständigkeitserklärung gestellt. Insgesamt enthält das Vollstreckungsgesuch damit 18Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin hat die vollumfängliche Abweisung des Vollstreckungsgesuchs beantragt. Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren beantragen die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Gutheissung und die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung des Vollstreckungsgesuchs. Gemäss dem vorliegenden Entscheid sind eines der ersten fünf Rechtsbegehren und ein kleiner Teil eines dieses angeblich präzisierenden Rechtsbegehrens gutzuheissen. Alle übrigen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Da den ersten fünf Rechtsbegehren ein grösserer Gewicht beizumessen ist als den diese vorgeblich bloss präzisierenden Rechtsbegehren, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von rund einem Achtel und einem Unterliegen der Beschwerdeführerin im Umfang von rund sieben Achteln auszugehen. Folglich haben nach dem Erfolgsprinzip (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO) die Beschwerdeführerin sieben Achtel und die Beschwerdegegnerin einen Achtel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.


Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Kosten seien gestützt auf Art.108 ZPO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil sie mit einer masslos aufgeblähten Beschwerdeschrift einen nicht zu rechtfertigenden Aufwand verursacht habe (Beschwerdeantwort, Rz116 und S.49). Die mit 152 Seiten ausserordentlich lange Beschwerdeschrift enthält zu einem erheblichen Teil Ausführungen zu Punkten, die nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sind. Damit hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin und dem Gericht erheblichen unnötigen Aufwand verursacht, weil sie auch die an der Sache vorbeigehenden Ausführungen haben lesen und analysieren müssen, um feststellen zu können, dass sie im vorliegenden Vollstreckungsverfahren unerheblich sind. Da die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird, kann aber nicht der gesamte damit verursachte Aufwand als unnötig qualifiziert werden. Gestützt auf Art. 108 ZPO ist der Beschwerdeführerin jedoch ein grösserer Anteil der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen als nach dem Erfolgsprinzip. Damit entfällt nur noch ein geringfügiger Anteil der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Beschwerdegegnerin. Dieser geringfügige Anteil ist nicht zu berücksichtigen. Folglich hat die Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Für das erstinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich eine entsprechende Abweichung vom Erfolgsprinzip nicht.


Auch die Beschwerdeführerin macht eine abweichende Kostenverteilung geltend (Art.107 Abs.1 lit.b und 108ZPO). Sie behauptet, im Zeitpunkt der Einreichung des Vollstreckungsgesuchs habe sie davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdegegnerin das Editionsurteil noch nicht vollständig erfüllt habe, weil sie auf mehrmaliges Nachhaken drei Editionen vorgenommen und die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verweigert habe. Erst im Vollstreckungsverfahren habe die Beschwerdegegnerin sinngemäss erklärt, alles geliefert zu haben, was vorhanden sei. Aus diesem Grund sei sie zur Einreichung eines Vollstreckungsgesuchs gezwungen gewesen und habe die Beschwerdegegnerin durch ihr vorprozessuales Verhalten die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens mitveranlasst (Beschwerde, Rz79-81, 493 und 498). Diese Darstellung ist unrichtig. Mit Schreiben vom 24. April 2013 (Vollstreckungsgesuchsbeilage 39) hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin erklärt, sie überlasse ihr Dokumente und Dateien entsprechend dem rechtskräftigen Dispositiv des Editionsurteils. Mit Schreiben vom 6. August 2014 (Vollstreckungsgesuchsbeilage 60) hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin erklärt, weitere Unterlagen als die mit dem Schreiben vom 24. April 2013 übergebenen könnten nicht erhältlich gemacht werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin bereits vor der Einreichung des Vollstreckungsgesuchs erklärt, dass sie das Editionsurteil soweit möglich erfüllt habe. Die Tatsache, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin, der auch noch als Vertreter weiterer involvierter Personen aufgetreten ist, mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 (Vollstreckungsgesuchsbeilage 64) weitere Unterlagen zugestellt und mit Schreiben vom 31.Juli 2015 (Ordner 4 zum Vollstreckungsgesuch) weitere Dokumente überlassen hat (Beschwerde, Rz29; vgl. Beschwerdeantwort, Rz101), hat keinen begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung vom 6. August 2014 wecken können. Wie die Beschwerdeführerin selbst behauptet, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2014 (Vollstreckungsgesuchsbeilage 62), dass die Editionen vom 17. Dezember 2014 und 31.Juli 2015 nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht in Erfüllung des Editionsurteils erfolgt sind (Beschwerde, Rz32). Zudem zeigt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine ausserordentlich umfangreiche Beschwerde gegen die Abweisung ihres Vollstreckungsgesuchs eingereicht hat, obwohl sie der Auffassung ist, das Zivilgericht habe die Beschwerdegegnerin faktisch auf einer nicht förmlichen, aber materiellen Vollständigkeitserklärung behaftet (Beschwerde, Rz80), dass sie sich auch von einer (förmlichen) Vollständigkeitserklärung nicht von einem Vollstreckungsgesuch hätte abhalten lassen. Soweit das Vollstreckungsgesuch abzuweisen ist, ist die Beschwerdeführerin damit nicht in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen und hat die Beschwerdegegnerin keine unnötigen Prozesskosten verursacht. Damit ist eine Abweichung von der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip (Art. 106 Abs.1 und 2 ZPO) zugunsten der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung (Beschwerde, Rz82) weder nach Art.107 Abs. 1 lit.b ZPO noch nach Art. 108 ZPO gerechtfertigt.


14.3 Gemäss dem angefochtenen Entscheid beträgt die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren bei schriftlicher Begründung des Entscheids CHF 20'000.- (angefochtener Entscheid, E. 9.2). Da dieser Betrag von den Parteien nicht beanstandet wird und nicht offensichtlich unrichtig ist, ist er ohne weiteres zu übernehmen. Diese Verfahrenskosten sind von der Beschwerdeführerin zu sieben Achteln und von der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Zivilgericht einen Kostenvorschuss von CHF 20'000.- geleistet. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ihr für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss CHF2'500.- zu bezahlen.


Das Honorar für das erstinstanzliche Verfahren beträgt gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 20'000.- (angefochtener Entscheid, E. 9.3). Da auch dieser Betrag von den Parteien nicht beanstandet wird und nicht offensichtlich unrichtig ist, ist er ebenfalls ohne weiteres zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren für die Auslagen eine Pauschale von CHF2'500.- geltend gemacht (Honorarnote vom 2. August 2016). Diese ist bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen, weil gemäss § 16 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG291.400) die tatsächlichen Auslagen in Rechnung zu stellen sind. Die Beschwerdegegnerin macht für das erstinstanzliche Verfahren für Spesen, Telefon, Porti und Kopiaturen CHF 600.- geltend (Honorarnote vom 17. Dezember 2018). Auch dabei handelt es sich um eine Pauschale (Eingabe vom 17. Dezember 2018, Ziff. 3). Folglich ist entgegen dem angefochtenen Entscheid auch dieser Betrag bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Damit beträgt eine volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren für beide Parteien je CHF 20'000.-. Davon schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin sieben Achtel und die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Achtel. Nach Verrechnung hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF15'000.- zu bezahlen.


Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren vom 2. August 2016). Auf der Honorarnote der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren vom 17. Dezember 2018 wird die Mehrwertsteuer ausgewiesen. Einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die MWST beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2 und ZB.2017.1 vom 29.März 2017 E.4.3). Gemäss UID-Register ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Die vorliegenden Verfahren betreffen ihre unternehmerische Tätigkeit und sie legt nicht dar, dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Folglich ist ihr die Parteientschädigung ebenfalls ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.


14.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss §13 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG154.810) CHF200.- bis CHF30'000.-. Aufgrund des Umfangs der Rechtsschriften (Beschwerde 152 Seiten und Beschwerdeantwort 49 Seiten) und der Komplexität der Sache ist das Beschwerdeverfahren aussergewöhnlich aufwändig gewesen. Zudem ist der Fall für die Parteien von grosser Bedeutung. Den Streitwert der mit dem Editionsurteil beurteilten Klage hat das Appellationsgericht auf mindestens CHF500'000.- geschätzt (Erläuterungsentscheid, E.4.3). Dementsprechend ist auch der Streitwert des Gesuchs um Vollstreckung dieses Urteils erheblich. Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit CHF 30'000.- zu beziffern.


Im Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel bis zwei Dritten zu machen ist (§ 12 Abs. 1 und 2HO). Gemäss den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen beträgt das Honorar in vollstreckungsrechtlichen Verfahren einen Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars, mindestens jedoch CHF50.- und höchstens CHF10'000.-, in ausserordentlichen Fällen CHF 20'000.- (§ 10 Abs. 1 HO). Aus den vorstehend genannten Gründen ist von einem ausserordentlichen Fall auszugehen und das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen mit CHF 20'000.- zu beziffern. Davon ist für das Beschwerdeverfahren ein Abzug von einem Drittel zu machen. Damit beträgt die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren CHF 13'333.33.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2019 (V.2016.327) aufgehoben.


In Vollstreckung von Absatz 2 Spiegelstrich 2 des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. November 2011 (AZ.2010.19) wird die Beschwerdegegnerin unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.-), im Widerhandlungsfall zu vollstrecken gegen ihre Organe, verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 90 Tagen seit der Zustellung des vorliegenden Entscheids für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin dienten (inkl. Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten der Beschwerdeführerin), nachzuweisen.


Im Übrigen wird das Vollstreckungsgesuch abgewiesen.


Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF20'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 17'500.- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 2'500.- auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von CHF 20'000.- verrechnet, so dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin CHF2'500.- zu erstatten hat.


Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 30'000.-.


Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF15'000.- und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF13'333.33 zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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