Zusammenfassung des Urteils BEZ.2019.63 (AG.2019.845): Appellationsgericht
Zwischen A und C ist ein Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag vor dem Zivilgericht Basel-Stadt hängig. A stellte ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter, das Zivilgericht wies das Begehren ab und auferlegte A die Gerichtskosten des Verfahrens. A reichte Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Das Dreiergericht des Appellationsgerichts trat auf die Beschwerde ein und wies das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet ab. Die Gerichtskosten des Verfahrens wurden A nicht auferlegt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2019.63 (AG.2019.845) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 13.11.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstandsgesuch vom 27. Juni 2019 gegen Präsident E____ |
Schlagwörter: | Zivilgericht; Zivilgerichts; Zivilgerichtspräsident; Recht; Sicherheit; Entscheid; Verfahren; Ausstand; Beschwerde; Gericht; Verfügung; Appellationsgericht; Zivilgerichtspräsidenten; Auflage; Stellungnahme; Ausstandsgesuch; Kommentar; Beschwerdeführers; Frist; Parteien; Begründung; Klage; Prozessführung; Rechtsmittel; Streitwert; Zuschläge; Feststellung |
Rechtsnorm: | Art. 100 ZPO ;Art. 103 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 114 ZPO ;Art. 115 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 221 ZPO ;Art. 245 ZPO ;Art. 319 OR ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 343 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 47 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 116 Ia 135; 127 III 178; 140 I 240; 140 III 450; 141 III 426; |
Kommentar: | Müller, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer, Rudolph, Portmann, Hand zum Schweizer Privatrecht, Art. 343; Art. 319 OR, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2019.63
ENTSCHEID
vom 13. November 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Kläger
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. August 2019
betreffend Ausstandsbegehren gegen den Zivilgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Zwischen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und der C____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist ein Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag vor dem Zivilgericht Basel-Stadt hängig (Verfahren [...]). In diesem Verfahren stellte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 27.Juni 2019 ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter, Präsident E____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsident). Mit Entscheid vom 22.August 2019 wies das Zivilgericht das Ausstandsgesuch ab (Dispositivziffer1) und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens von CHF500.- (Dispositivziffer 2).
Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Entscheid am 6. September 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht. Darin verlangt er die Aufhebung des Entscheids vom 22. August 2019 und die Gutheissung des Ausstandsbegehrens, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden, hingegen sind die Akten des Zivilgerichts beigezogen worden.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausstand des Zivilgerichtspräsidenten, der das Verfahren [...] instruiert. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs.2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Da über ein Ausstandsbegehren im summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_475/2018 vom 12. September 2019 E.3.3 f. [zur Publikation vorgesehen]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.320 ZPO).
1.3 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs offensichtlich unbegründet. Deshalb ist insoweit in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zu verzichten gewesen. Die Beschwerde gegen die Auferlegung der Gerichtskosten ist zwar begründet. Mangels eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdegegnerin ist in Analogie zum Vorgehen bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Konkursbeschwerden aber auch insoweit keine Beschwerdeantwort einzuholen gewesen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Zweiparteienverfahren mit der ersten Instanz als Gegenpartei. Die Gegenpartei des Hauptverfahrens ist nur dann zwingend anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung einer Sicherheit für ihre Parteientschädigung umfassen soll (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.Auflage, 2017, Art. 119 N 9 und Art. 121 N 1a ZPO; Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wenn der Gläubiger inzwischen vollständig befriedigt worden ist, kann von der Einholung einer Stellungnahme des Gläubigers zu einer Beschwerde des Schuldners gegen das Konkurserkenntnis in ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO abgesehen werden, weil das schutzwürdige Interesse des Gläubigers an der Weiterführung des Verfahrens entfallen ist (AGE BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E.1.2; vgl.Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 18; Talbot, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 10).
2.
Die ZPO regelt den Ausstand in Art. 47-51. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft Feindschaft mit einer Partei ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Art. 47-51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29 vom 12. September 2017 E.2.2.1; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29 vom 12.September 2017 E. 2.2.1; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 N2). Verfahrensfehler inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28.März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10.November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in:Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für willkürliche prozessleitende Entscheide (Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 47 N 19). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl.BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E.6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, a.a.O., Art. 47 ZPO N 50). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer 4A_220/2009 vom 17.Juni 2009 E.4.1, 5A_203/2008 vom 28.Mai 2008 E.4.1.2, 5A_206/2008 vom 23.Mai 2008 E.2.2).
3.
3.1 Am 14. Juni 2019 hat der Zivilgerichtspräsident verfügt, dass der Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 ZPO in Höhe von CHF 13548.65 zu leisten habe. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 13. November 2019 diese Verfügung aufgehoben und hat den Beschwerdeführer verpflichtet, eine Sicherheit gemäss Art.99 ZPO in der Höhe von CHF 2275.- zu leisten. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen. Damit ist davon auszugehen, dass die verfahrensleitende Verfügung vom 14.Juni 2019 inhaltlich unrichtig gewesen ist. Dieser Umstand als solcher begründet aber noch keinen Anschein der Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten (vgl. oben E. 2).
3.2 In der Begründung der Verfügung vom 14. Juni 2019 hat der Zivilgerichtspräsident festgestellt, es sei unstrittig, dass die beim Zivilgericht hängige Klage letztlich der Vorbereitung einer Lohnklage über Lohnnachforderungen für die Spielzeiten 2010/2011 und 2011/2012 von CHF181694.-, für die der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin betrieben habe, dienen solle. Diese Feststellung ist offensichtlich unrichtig wie das Appellationsgericht in seinem Entscheid betreffend die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2019 mit eingehender Begründung festgestellt hat (vgl.AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E.3). Damit beruht die Streitwertbemessung des Zivilgerichtspräsidenten auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Diese offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts stellt aber bloss einen Fehler, wie er jeder Gerichtsperson unterlaufen kann, dar. Sie kann in keiner Art und Weise als Amtspflichtverletzung qualifiziert werden und ist nicht Ausdruck fehlender Distanz Neutralität. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 12) kann aus der Feststellung des Zivilgerichtspräsidenten, es sei aus dem vorstehend erwähnten Grund nicht weiter erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Zivilgericht auf den Standpunkt stelle, den bereits ergangenen Entscheiden komme bezüglich der Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses keine präjudizielle Wirkung zu, in keiner Art und Weise geschlossen werden, er sei gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen parteiisch. Entgegen der Mutmassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 13) besteht auch kein Grund zur Annahme, der Zivilgerichtspräsident erwarte vom Beschwerdeführer, dass er sich von den in Betreibung gesetzten Lohnforderungen distanziere. Der Zivilgerichtspräsident hat bloss zur Begründung seiner Auffassung, die beim Zivilgericht hängige Klage diene letztlich der Vorbereitung einer Lohnklage, festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich von den in Betreibung gesetzten Lohnforderungen nicht distanziert, sondern daran festgehalten (Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom 12. Juli 2019 Ziff. 3). Dass sich der Beschwerdeführer von seinen Lohnforderungen nicht distanziert, wird von ihm zugestanden (vgl. Beschwerde Ziff.11).
3.3 In der Begründung seiner Verfügung vom 14. Juni 2019 hat der Zivilgerichtspräsident den Streitwert der beim Zivilgericht hängigen Klage in Anlehnung an eine Lehrmeinung zur Bemessung des Streitwerts des Informationsanspruchs bei Stufenklagen auf 10 % der in Betreibung gesetzten Lohnforderungen festgesetzt. Diese Analogie zur Streitwertbemessung bei Stufenklagen ist entgegen der Auffassung des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 3.2) unzulässig wie das Appellationsgericht in seinem Entscheid betreffend die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2019 mit eingehender Begründung festgestellt hat (vgl.AGE BEZ.2019.48 vom 13.November 2019 E.4.3.3). Auch wenn die analoge Anwendung einer für Stufenklagen statuierten Regel im vorliegenden Fall unrichtig ist, kann darin kein qualifizierter Fehler gesehen werden. Die unrichtige Rechtsanwendung stellt offensichtlich keine Amtspflichtverletzung dar und ist nicht Ausdruck fehlender Distanz Neutralität des Zivilgerichtspräsidenten.
3.4 Der Zivilgerichtspräsident hat in der Begründung seiner Verfügung vom 14.Juni 2019 festgestellt, im vorliegenden Fall sei mit einem schriftlich geführten, aufwändigen Prozess zu rechnen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zivilgerichtspräsident sei nicht gewillt, das Verfahren entsprechend der Intention des Gesetzgebers als vereinfachtes Verfahren vornehmlich mündlich zu führen und beförderlich voranzutreiben, sondern wolle es für den Beschwerdeführer möglichst aufwändig und kostspielig machen im Wissen darum, dass dieser für seine berufliche Zukunft als Tänzer auf die Arbeitsbestätigung angewiesen und die wirtschaftlich schwächere Partei sei. Der Klagegegenstand sei denkbar einfach (Beschwerde Ziff.18 f.). Diese Einwände entbehren jeglicher Grundlage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich der Richter bei der Leitung des vereinfachten Verfahrens zwar von dessen Konzeption als laientaugliches Verfahren durch vereinfachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts leiten zu lassen (BGE 140 III 450 E.3.1 S. 451). Je nach den konkreten Umständen steht diese Konzeption der Durchführung eines Schriftenwechsels aber keineswegs entgegen. Wenn die Klage eine Begründung enthält, die den Anforderungen an eine Klagebegründung gemäss Art.221 ZPO genügt, setzt das Gericht der beklagten Partei gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (BGE 140 III 450 E. 3.1 S.451 f.). Damit findet ein erster Schriftenwechsel statt (BGE 140 III 450 E. 3.2 S.452; Mazan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 245 ZPO N 16 f. und Art.246 ZPO N16). Bei Vorliegen eines triftigen Grunds kann im vereinfachten Verfahren ausnahmsweise auch ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden (vgl. OGer ZH NP180023 vom 26.Februar 2019 E.3.2; Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art.246 ZPO N 7; Mazan, a.a.O., Art.246 ZPO N 18; restriktiver Hauck, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 246 N 11). Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 13. August 2018 eine schriftliche Klage mit einer den Anforderungen gemäss Art. 221 ZPO entsprechenden Begründung eingereicht. Damit hat er die Durchführung eines Schriftenwechsels selbst veranlasst. Die Klage umfasst 8 Seiten und 19 Beilagen. Die Klageantwort umfasst 29 Seiten und 52 Beilagen. Der Prozess vor dem Zivilgericht ist im Vergleich zu anderen Prozessen mit demselben Streitwert in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich aufwändig (vgl. auch angefochtener Entscheid E.3.3). Betreffend die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ist im Übrigen mit dem Zivilgericht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 67 Jahre alt ist, dass er seit seinem letzten Einsatz bei der Beschwerdegegnerin bis zur klageweisen Geltendmachung der Arbeitsbestätigung mehrere Jahre hat verstreichen lassen und dass er rechtsschutzversichert ist und von der Rechtsschutzversicherung für den beim Zivilgericht hängigen Prozess Leistungen erhält (angefochtener Entscheid E.3.2 f.).
3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Festlegung der Höhe der Sicherheit seien nicht alle denkbaren Eventualitäten und Zuschläge zu berücksichtigen, damit die Prozessführung nicht ohne Not erschwert werde. Dies habe der Zivilgerichtspräsident jedoch getan, indem er die mutmassliche Parteientschädigung auf das absolute Maximum inklusive aller möglichen Zuschläge von 280 % veranschlagt habe (Beschwerde Ziff.20).
Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach der mutmasslichen Höhe der Parteientschädigung (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 99 ZPO N 5 und Art. 100 ZPO N 2a; Sutter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.100 N6). Das Gericht legt die Höhe der Sicherheit aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse fest. Da die Sicherheit nachträglich erhöht werden kann (Art. 100 Abs. 2 ZPO) und die Prozessführung nicht ohne Not erschwert werden soll, sind nicht alle denkbaren Eventualitäten und Zuschläge abzudecken (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N 8). Auf dem Grundhonorar werden gemäss § 5 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG291.400) folgende Zuschläge berechnet: bis zu 100 % in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt (lit. a) sowie bis zu 30 % für jede zusätzliche Verhandlung, einschliesslich Schlichtungs- und Instruktionsverhandlungen (lit. b.ba), für jede zusätzliche Rechtsschrift (lit. b.bb), für Augenschein, Expertisen, Vorverfahren (lit. b.bc), für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen (vor während des Prozesses) (lit.b.bd) und bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag (lit.b.be). Insgesamt dürfen die Zuschläge 280 % des Grundhonorars nicht übersteigen (§ 5 Abs.2 HO).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 16) und der Feststellung des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 3.4) hat der Zivilgerichtspräsident auf dem Grundhonorar nicht Zuschläge von 280 %, sondern bloss solche von 180 % berechnet (Grundhonorar von CHF4350.- zuzüglich 180 % [=7830.-] ergibt CHF12180.-; vgl. Verfügung vom 14.Juni 2019 Ziff. 2). Der Prozess vor dem Zivilgericht ist, wie bereits erwähnt, im Vergleich zu anderen Prozessen mit demselben Streitwert in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich aufwändig und der Höchstsatz des Grundhonorars ergibt offensichtlich keine ausreichende Vergütung. Folglich hat der Zivilgerichtspräsident zu Recht einen Zuschlag von 100 % berechnet. Am 14. Mai 2018 hat eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden. Diese rechtfertigt gemäss §5 Abs.1 lit.b.ba HO einen Zuschlag von 30% entsprechend CHF 216.42. Mit Verfügung vom 9. November 2018 hat das Zivilgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Sicherheit für ihre Parteientschädigung und zur Frage der res iudicata gegeben. Unter den gegebenen Umständen ist dies nicht zu beanstanden. Am 7.Januar 2019 hat der Beschwerdeführer eine 9 Seiten umfassende Stellungnahme eingereicht. Am 21.Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin dazu gestützt auf das Replikrecht unaufgefordert eine 5 Seiten umfassende Stellungnahme eingereicht. Diese hat das Zivilgericht dem Beschwerdeführer zur fakultativen Stellungnahme zugestellt. Am 13.März 2019 hat der Beschwerdeführer eine 6Seiten umfassende Stellungnahme eingereicht. Damit hat der Zivilgerichtspräsident zu Recht einen Zuschlag von 30% für eine zusätzliche Rechtsschrift berechnet. Der Zivilgerichtspräsident macht geltend, für den Fall, dass betreffend die Frage, ob eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliege nicht, ein Zwischenentscheid ergehe, der eine solche verneine, sei mit weiteren Rechtsschriften zu rechnen (Stellungnahme zur Beschwerde vom 12. Juli 2019 Ziff. 4). Dies mag zwar zutreffen. Damit die Prozessführung nicht ohne Not erschwert wird, ist dieser Eventualität aber nicht im Rahmen der derzeit geschuldeten Sicherheit, sondern nach einem allfälligen entsprechenden Zwischenentscheid mit einer nachträglichen Erhöhung der Sicherheit Rechnung zu tragen. Konkrete Anzeichen dafür, dass voraussichtliche weitere Zuschläge geboten sein werden, sind derzeit hingegen nicht ersichtlich. Damit sind entgegen der Auffassung des Zivilgerichtspräsidenten nur Zuschläge von insgesamt 160% statt 180 % zu berechnen. Die Berechnung von etwas zu hohen Zuschlägen stellt aber offensichtlich weder einen qualifizierten Fehler noch eine Amtspflichtverletzung dar und ist nicht Ausdruck fehlender Distanz Neutralität des Zivilgerichtspräsidenten.
3.6 Gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. Juni 2019 ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der betreffenden Partei durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Wie der Zivilgerichtspräsident in seiner Stellungnahme zugestanden hat (Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom 12. Juli 2019 Ziff. 7), ist dieser Hinweis unrichtig (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 103 ZPO). Der Zivilgerichtspräsident hat jedoch erklärt, der Fehler beruhe offensichtlich auf einem Versehen (Copy-paste-Fehler) (Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom 12. Juli 2019 Ziff. 7). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 22) ist diese Erklärung ohne Weiteres glaubhaft. Es ist naheliegend, dass der Zivilgerichtspräsident versehentlich die Rechtsmittelbelehrung für Beschwerden gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO statt derjenigen für Beschwerden gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO verwendet hat. Hingegen ist es schlechterdings unvorstellbar, dass der Zivilgerichtspräsident absichtlich die falsche Rechtsmittelbelehrung gewählt hat in der Hoffnung, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer würde sich dadurch von einer Beschwerde abhalten lassen.
Gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht für das summarische Verfahren. Gegenstand der Verfügung vom 14. Juni 2019 ist eine Sicherheit für die Parteientschädigung. Für den Entscheid über eine solche Sicherheit gilt zumindest analog das summarische Verfahren (Tappy, in:Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 101 N13 und Art.103 N 11; vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 100 ZPO N4). Folglich gelten die Gerichtsferien nicht (vgl.Tappy, a.a.O., Art. 103 N 11 und Art. 145 N 15) und ist der entsprechende Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 14.Juni 2019 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers korrekt.
3.7 Am 14. Juni 2019 hat der Zivilgerichtspräsident verfügt, dass der Beschwerdeführer eine Sicherheit in Höhe von CHF 13548.65 innert Frist bis 10. Juli 2019, einmal erstreckbar, zu leisten habe. Am 27. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben mit einem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 hat er beim Zivilgerichtspräsidenten vorsorglich die Erstreckung der Frist zur Leistung der Sicherheit um 20 Tage ab Zugang des Entscheids des Appellationsgerichts über die aufschiebende Wirkung beantragt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 hat der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Sicherheit einstweilen bis zum Entscheid des Appellationsgerichts über die aufschiebende Wirkung abgenommen und hat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Frist bei Verweigerung der aufschiebenden Wirkung nach dem Entscheid des Appellationsgerichts neu angesetzt werde. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 hat der Zivilgerichtspräsident verfügt, dass der Beschwerdeführer die Sicherheit innert Frist bis 26. Juli 2019, einmal erstreckbar, zu leisten habe. Die Länge dieser Frist ist in keiner Art und Weise zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Zustellung der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 1. Juli 2019 am 3. Juli 2019 seit diesem Tag gewusst hat, dass er die Sicherheit zu leisten hat.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ansetzung der Frist für die Leistung der Sicherheit mit Verfügung vom 16. Juli 2019 sei schikanös, weil die Sicherheitsleistung bereits am 10. Juli 2019 bei der Gerichtskasse eingegangen sei (Beschwerde Ziff.23f.). Dass die Sicherheitsleistung am 10. Juli 2019 bei der Gerichtskasse eingegangen ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Gemäss der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 7. August 2019 hat die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers die Sicherheit am 10. Juli 2019 bezahlt und gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 22. August 2019 hat die Rechtsschutzversicherung die Sicherheit am 10. Juli 2019 überwiesen (angefochtener Entscheid E. 3.6). Selbst unter der Annahme, dass die Sicherheitsleistung bereits am 10. Juli 2019 bei der Gerichtskasse eingegangen ist, könnte der Beschwerdeführer daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Fall hätte der Zivilgerichtspräsident vor dem Erlass der Verfügung zwar nicht überprüft, ob die Sicherheit bereits geleistet worden ist. Dieser Umstand wäre aber bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Anschein seiner Befangenheit zu begründen. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Zivilgerichtspräsident angesichts des Fristerstreckungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2019 nicht damit hat rechnen können und müssen, dass die Sicherheit bereits geleistet worden ist. Schliesslich fällt der Vorwurf, der Zivilgerichtspräsident hätte überprüfen müssen, ob die Sicherheit bereits geleistet worden ist, auf den Beschwerdeführer und seinen Rechtsvertreter zurück. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer beim Zivilgerichtspräsidenten eventualiter eine Erstreckung der Frist für die Leistung der Sicherheit bis 4.September 2019 beantragt, obwohl seine eigene Rechtsschutzversicherung die Sicherheit bereits am 10.Juli 2019 geleistet hatte.
3.8 Zusammenfassend liegen eine tatsächliche Feststellung und mehrere rechtliche Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten vor, die gemäss der Einschätzung des Appellationsgerichts unrichtig sind. Dabei handelt es sich aber um gewöhnliche Fehler, wie sie jeder Gerichtsperson öfters unterlaufen können. Die Fehler können in keiner Art und Weise als Amtspflichtverletzungen qualifiziert werden und sind nicht Ausdruck fehlender Distanz Neutralität des Zivilgerichtspräsidenten. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer erklärt, er sei rechtsschutzversichert und über die Rechtsschutzversicherung könne eine Sicherheit bar geleistet werden (Stellungnahme vom 7.Januar 2019 Ziff.6). Unter diesen Umständen kann dem Zivilgerichtspräsidenten insbesondere auch nicht unterstellt werden, er habe die Sicherheit für die Parteientschädigung absichtlich zu hoch bemessen in der Hoffnung, das Gericht brauche auf die Klage nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Sicherheit zu leisten. Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft gemacht, die bei objektiver Betrachtung geeignet sein könnten, den Anschein der Befangenheit Voreingenommenheit des Zivilgerichtspräsidenten zu begründen. Damit ist die Beschwerde in der Sache offensichtlich unbegründet.
4.
4.1 Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF30000.- werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Die Kostenbefreiung gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene prozessuale Nebenpunkte (Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2015, Einl. v. Art. 319 ff. OR N 65), insbesondere Ausstandsgesuche (vgl. Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Art. 343 aOR N 27), und kantonale Rechtsmittelverfahren (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 114 ZPO N 2). Als Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden auch solche qualifiziert, bei denen der Bestand eines Arbeitsverhältnisses strittig ist (vgl. Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.343 OR N 2; Portmann/Rudolph, a.a.O., Einl. v. Art.319 ff. OR N 36). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer behauptet ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und die Beschwerdegegnerin bestreitet ein solches. Der Streitwert des vor dem Zivilgericht hängigen Prozesses beträgt weniger als CHF30000.-. Somit sind für die Verfahren betreffend das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vor dem Zivilgericht und vor dem Appellationsgericht gemäss Art. 114 lit. c ZPO grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erheben.
4.2 Bei bös- mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten gemäss Art. 115 ZPO auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden. Gemäss dem Zivilgericht ist die Prozessführung des Beschwerdeführers wohl nicht als bös- mutwillig zu bezeichnen (angefochtener Entscheid E. 4). Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives - tadelnswertes - Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.2; Urwyler/Grütter, in: Brunner et al.[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 115 N 4). Gemäss einer Lehrmeinung setzt dies mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 115 ZPO N 2). Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als mutwillig erscheinen (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.2; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art.115 N 4). Mutwilligkeit liegt vor, wenn das prozessuale Verhalten einer Partei mit einer sinnvollen und zielgerichteten Prozessführung schlechterdings nicht vereinbar ist, insbesondere erkennbar nur als Verzögerungsmanöver dient (OGer ZH vom 19.Dezember 2014, in: CAN 2015 Nr. 56, E.6.3) bzw. wenn eine Partei in Missachtung der Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage prozessiert (OGer ZH RA170009 vom 10. Oktober 2017 E.4a; vgl. BGE 127 III 178 E.2a S.179 [zu Art.20a SchKG]). Böswillige Prozessführung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Partei mit einem aussichtslosen Prozess einer aussichtslosen Verfahrenshandlung die Schädigung Verärgerung der Gegenpartei bezweckt (vgl.Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 128 N 16; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 115 ZPO N 1).
Wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, ist das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos, und wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde gegen die Abweisung dieses Ausstandsgesuchs ebenfalls aussichtslos. Vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätte auch erwartet werden dürfen, dass er dies erkennt. Die Situation ist aber nicht gerade derart eindeutig, dass das Ausstandsgesuch als mit einer sinnvollen und zielgerichteten Prozessführung schlechterdings unvereinbar bezeichnet dem Beschwerdeführer jegliches Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden muss. Aus diesem Grund können das Ausstandsgesuch und die Beschwerde gegen dessen Abweisung knapp nicht als mutwillig qualifiziert werden. Eine böswillige Prozessführung liegt im vorliegenden Fall eindeutig nicht vor.
4.3 Das Zivilgericht auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten gestützt auf Art. 108 ZPO mit der Begründung, sein Ausstandsgesuch sei offensichtlich unbegründet und damit unnötig gewesen (angefochtener Entscheid E. 4). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Art. 108 ZPO begründe keine Kostentragungspflicht in an sich kostenlosen Verfahren, weil Art. 115 ZPO andernfalls obsolet wäre (Beschwerde Ziff. 29). Diese Rüge ist begründet. Unnötige Prozesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten das Verursacherprinzip (BGE 141 III 426 E. 2.4.1 S. 429). Die Auferlegung unnötiger Kosten an den Verursacher gemäss Art. 108 ZPO erfordert grundsätzlich kein vorwerfbares Verhalten (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4.4 S. 432; BGer 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7298) bzw. kein Verschulden (Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 108 N 4 und Art. 115 N 6). Ob dies auch für die Kostenauflage zulasten eines Dritten gilt, der nicht Verfahrenspartei ist, ist in der Lehre umstritten und vom Bundesgericht offen gelassen worden (BGE 141 III 426 E.2.4.4 S. 432). Die Kostenauferlegung gemäss Art. 115 ZPO hingegen setzt ein vorwerfbares Verhalten bzw. ein Verschulden voraus (vgl. BGer 9C_330/2018 vom 5.Februar 2019 E. 6 [zu Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)]; Jenny, a.a.O., Art. 108 N 4 und Art. 115 N 6; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 115 N 1; OGer ZH RU120053 vom 20.September 2012 E. 2.1). Bös- und mutwillige Prozessführung verursacht unnötige Kosten (Jenny, a.a.O., Art. 108 N 7). Aus den vorstehenden Gründen ist Art. 115 ZPO als Spezialbestimmung zu qualifizieren, welche die Auferlegung der Kosten an den Verursacher in unentgeltlichen Verfahren ausschliesst, wenn die qualifizierte Voraussetzung der Bös- Mutwilligkeit nicht gegeben ist (so im Ergebnis auch Tappy, a.a.O., Art. 114 CPC N 12). Somit können dem Beschwerdeführer die Kosten der Verfahren betreffend sein Ausstandsgesuch vor dem Zivilgericht und dem Appellationsgericht nicht auferlegt werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Absatz 1 von Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. August 2019 ([...]) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- E____
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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