Zusammenfassung des Urteils BEZ.2019.59 (AG.2019.626): Appellationsgericht
Die A____, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Basel, wurde am 12. August 2019 im Konkursverfahren über eine Forderung der B____ von CHF 11'902.65 nebst Zinsen und Kosten eröffnet. Die A____ hat Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben und die aufschiebende Wirkung erhalten. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat die Beschwerde abgewiesen und den Konkurs ab dem 4. September 2019 eröffnet. Die Gerichtskosten von CHF 600.- trägt die Beschwerdeführerin.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2019.59 (AG.2019.626) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 04.09.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG |
Schlagwörter: | Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Forderung; Forderungen; Betreibung; Konkurs; Rechnung; Zahlungsfähigkeit; Betreibungs; Entscheid; SchKG; Debitorenforderungen; Auszug; Darlehen; Basel; Projekt; Konkurseröffnung; Rechnungen; Umstände; Werkvertrag; Appellationsgericht; Gläubiger; älligen |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 166 KG ;Art. 174 KG ;Art. 42 BGG ;Art. 959a OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2019.59
ENTSCHEID
vom 4. September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. August 2019
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (Beschwerdeführerin, Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den Betrieb eines Gipsergeschäfts und die Ausführung von Trockenarbeiten sowie von Isolationen. Mit Entscheid vom 12.August2019 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr.[ ] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin) über einen Betrag von CHF11'902.65 nebst Zins zu 5% seit 19.Dezember2018 sowie von CHF100.- Betreibungskosten, CHF50.- Mahnkosten und CHF271.70 Verzugszins vor Betreibung.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 22.August2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Damit verlangt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung unter Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom gleichen Tag gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter Anordnung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses nach Art.162ff.SchKG. Die Gläubigerin verzichtete mit Eingabe vom 28.Au-gust2019 auf eine Beschwerdeantwort. Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art.174 Abs.1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziff.6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art.174 Abs.2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE139III491 E.4 S.492ff. und 136 III 294 E.3.2 S.295 mit Hinweisen; statt vieler AGE BEZ.2018.31 vom 11.Juli2018 E.2.1; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG BandII, 2.Auflage, Basel 2010, Art. 174 N20).
2.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten hinterlegt (vgl. Beschwerde, Rz13ff.). Zum Beweis reicht sie eine Abrechnung des Betreibungsamts vom 22. Juli 2019 (Beschwerdebeilage [BB]12) sowie eine Quittung und eine Abrechnung des Betreibungsamts vom 20.August 2019 (BB13) ein. Daraus ist ersichtlich, dass am 22.Juli2019 eine Teilzahlung von CHF3'181.40 geleistet und am 20.August2019 CHF10'869.90 hinterlegt worden sind. Diese Beträge decken die Forderungen der Gläubigerin, die Zinsen sowie die Kosten des Betreibungs- und des Konkursamts. Gemäss der Quittung des Betreibungsamts vom 20.August2019 ist damit die Konkursforderung gemäss dem angefochtenen Entscheid vollständig hinterlegt bzw. beglichen. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3 Die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2019.25 vom 7.Mai2019 E. 2.3 und BEZ.2019.10 vom 5.Februar2019 E.2.3.1; vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5A_912/2013 vom 18.Februar 2014 E. 3). Dies setzt voraus, dass objektiv betrachtet ausreichende liquide - das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare - Mittel vorhanden sind, mit denen fällige Forderungen beglichen werden können (AGEBEZ.2019.10 vom 5.Februar 2019 E. 2.3.2, BEZ.2018.62 vom 12. Dezember 2018 E. 4.3.1 und BEZ.2018.31 vom 11.Juli 2018 E.2.3.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N8; Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 2003, S.57ff. [nachfolgend Fritschi, BlSchK2003], S.63; vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5A_912/2013 vom 18.Februar 2014 E.3; Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.Auflage, Zürich1997/99, Art.174 N10). Als liquide Mittel werden dabei gemäss Entscheiden des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts sowie herrschender Lehre nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende mögliche Mittel berücksichtigt (BGer 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2019.10 vom 5.Februar 2019 E.2.3.2; Cometta, a.a.O., Art.174 LP N 8; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3.Auflage, Zürich 2018, N1122; Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Art.174 N 10; a.M. Fritschi, BlSchK 2003, S.63). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art.174SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn - also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen -, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (AGE BEZ.2019.25 vom 7. Mai 2019 E. 2.3 und BEZ.2019.10 vom 5. Februar 2019 E.2.3.1; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S.332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (AGE BEZ.2019.25 vom 7.Mai 2019 E.2.3 und BEZ.2019.10 vom 5.Februar 2019 E.2.3.1; Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Art.174 N10). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17.Dezember2015 E.3.2.1 und 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3; AGE BEZ.2015.36 vom 22.Juni2015 E.2.3.1, BEZ.2015.23 vom 8.Mai2015 und BEZ.2014.82 vom 30.September2014 E.2.3.1; Staehelin, in: Basler Kommentar. SchKG, Ergänzungsband zur 2.Auflage, Basel2017, Art.174 ad N26a; vgl. BGer 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 1122). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10.Juni2010 E.6.2; AGE BEZ.2019.25 vom 7. Mai 2019 E.2.3, BEZ.2018.62 vom 12.Dezember 2018 E.4.3.1 und BEZ.2018.31 vom 11.Juli 2018 E.2.3.1).
Es fragt sich, ob Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitorenforderungen) bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn als liquide Mittel zu qualifizieren sind. Im Entscheid BEZ.2014.82 vom 30. September 2014 erwog das Appellationsgericht, selbst fällige Debitorenforderungen seien keine liquiden Mittel (AGE BEZ.2014.82 vom 30. September 2014 E.2.3.3). Dem Entscheid des Appellationsgerichts BEZ.2016.15 vom 22.März2016 scheint hingegen die Annahme zugrunde zu liegen, dass belegte Debitorenforderungen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit in Kürze beglichen werden, als liquide Mittel qualifiziert werden können (vgl. AGE BEZ.2016.15 vom 22.März2016 E.2.3.3). Wie es sich damit verhält, kann aus dem folgenden Grund offen bleiben. Da bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen lassen, wenn wesentliche Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind (vgl. oben S. 4 oben), ist die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn bei Vorhandensein ausreichender belegter Debitorenforderungen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit in Kürze beglichen werden, auch dann zu bejahen, wenn die Debitorenforderungen nicht als liquide Mittel qualifiziert werden. Damit sind entsprechende Debitorenforderungen im Ergebnis bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn in jedem Fall zu berücksichtigen. Dementsprechend hat das Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2014.82 vom 30.September 2014 die fälligen Debitorenforderungen bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn mitberücksichtigt (vgl. AGE BEZ.2014.82 vom 30.September2014 E.2.3.3).
2.4
Die Schuldnerin gibt an, dass per 15.August2019 ihr gegenüber Betreibungen im Umfang von CHF69'663.45 offen seien (Beschwerde, Rz16). Sie stützt sich dabei auf einen Auszug über offene Betreibungen vom 15.August2019 (BB14). Auf diesen Auszug kann nicht abgestellt werden, weil er nicht alle offenen Forderungen, für welche die Schuldnerin betrieben worden ist, enthält. Im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22.August 2019 (BB 7) sind sieben zusätzliche Betreibungen im Gesamtumfang von CHF73794.35 aufgeführt, deren Status nicht bezahlt (Z ZG) ist. Zu diesen Betreibungen äussert sich die Schuldnerin nicht. Insbesondere behauptet sie nicht, die in Betreibung gesetzten Forderungen seien nicht begründet, nicht fällig erloschen. Gestützt auf den massgeblichen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22.August2019 (oben S. 4 Mitte; BB7) ist davon auszugehen, dass gegenüber der Schuldnerin nach Abzug der inzwischen hinterlegten Konkursforderung 14fällige Forderungen im Umfang von total CHF131'862.20 bestehen (C____ CHF23'799.45, CHF6'334.90 und CHF5'513.40; D____ CHF1'237.15; E____ CHF1'723.75; F____ CHF7'072.60, CHF7'299.- und CHF7'259.65; G____ CHF882.15; H____ CHF9'900.-, CHF8'000.-, CHF10'200.- und CHF11'500.-; I____ CHF31'140.15).
Gemäss Angaben der Schuldnerin (Beschwerde, Rz20) bzw. gemäss ihrer Aufstellung (BB17) sind ihr gegenüber per 20.August2019 zwölf Forderungen verschiedener Gläubiger im Gesamtbetrag von CHF37'052.40 offen. Sie behauptet nicht, diese Forderungen seien ganz teilweise bereits im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22.August 2019 im Auszug über offene Betreibungen vom 15. August 2019 enthalten. Ihre Darstellung (vgl. Beschwerde, Rz 30) spricht vielmehr dafür, dass die Forderungen jedenfalls im Auszug über offene Betreibungen vom 15. August 2019 nicht enthalten sind. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die von der Schuldnerin erwähnten zwölf Forderungen weder im Auszug über offene Betreibungen vom 15. August 2019 noch im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22.August 2019 enthalten sind. Den Ausführungen der Schuldnerin zufolge werden die Steuerrechnungen per 30.September2019 und die Akontorechnung BVG per 31.Dezember2019 fällig. Damit sind offensichtlich die Forderungen CHF425.- Steuer, CHF1'995.35 Steuer und CHF13'751.40BVG gemeint. Die Schuldnerin behauptet, die Ausgleichskasse habe sich für den Fall, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wird, bereit erklärt, einen Zahlungsaufschub bis Ende Jahr zu gewähren. Zudem habe die Ausgleichskasse auf die abzuklärenden Forderungen betreffend Kinderzulagen hingewiesen, womit sich die Forderungen der Ausgleichskasse erübrigen würden. Diese Behauptungen dürften sich auf die Forderungen CHF7'121.-AHV und CHF7'021.- AHV beziehen (vgl. Beschwerde, Rz 21; BB17). Soweit sich die Forderungen nur aus den Angaben der Schuldnerin ergeben, ist auch hinsichtlich ihrer Fälligkeit auf die Angaben der Schuldnerin abzustellen. Folglich ist davon auszugehen, dass von den zwölfForderungen im Umfang von CHF37'052.40 fünfForderungen im Total von CHF30'313.75 erst am 30.September2019 später fällig werden. Betreffend die Fälligkeit der übrigen Forderungen bleibt die Schuldnerin jegliche Angaben schuldig. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass diese Forderungen bereits fällig sind. Damit sind bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn als fällige Forderungen zusätzlich zu den im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22.August 2019 erwähnten unbezahlten Forderungen siebenForderungen im Umfang von insgesamt CHF6'738.65 zu berücksichtigen. Damit beläuft sich das Total der fälligen offenen Forderungen auf CHF138'600.85.
2.5
2.5.1 Auf ihrem Geschäftskonto bei der J____ verfügt die Schuldnerin über ein - gesperrtes - Guthaben von CHF25'344.87 (Auszug e-banking vom 15.August2019 [BB15]). Darüber hinaus behauptet sie, per 30.Juli2019 CHF25'000.- an das Betreibungsamt einbezahlt zu haben. Dieser Betrag sei auf dem "Verwertungskonto" des Betreibungsamts hinterlegt und noch nicht an die betreibenden Gläubiger verteilt worden (Beschwerde, Rz16). Zum Beweis reicht sie einen BEA.NET-Kontoauszug vom 15.August2019 (BB10) ein, gemäss dem am 30.Juli2019 auf dem Konto der Schuldnerin der genannte Betrag verbucht worden ist. Bei BEA.NET handelt es sich um eine Software für Betreibungsämter. Das Vorbringen der Schuldnerin erscheint unter diesen Umständen als glaubhaft. Die CHF25'000.- sind deshalb bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn als liquide Mittel mitzuberücksichtigen.
2.5.2 Entgegen den Vorbringen der Schuldnerin nicht als liquide Mittel betrachtet werden können die drei Fahrzeuge, deren Gesamtwert angeblich CHF21823.- betragen soll (Beschwerde, Rz17; vgl. dazu auch die drei Comparis Internet-Fahrzeugbewertungen [BB16]). Abgesehen davon, dass es an jeglichem Nachweis wie Fahrzeugausweis Aktivierung in der Bilanz fehlt, stellen Geschäfts- bzw. Gebrauchtwagen nach der Rechtsprechung keine liquiden Mittel dar (vgl. AGE BEZ.2018.31 vom 11.Juli2.3.2 und BEZ.2013.22 vom 23.Mai2013 E.2.3.2). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass zumindest zwei der drei Fahrzeuge für den Betrieb der Schuldnerin erforderlich sind und ein Verkauf dieser Fahrzeuge nicht in Betracht käme, wenn der Betrieb fortgeführt werden sollte.
Die Schuldnerin behauptet sodann, sie habe Darlehensforderungen gegenüber ihren Mitarbeitern im Umfang von CHF12'000.-. Zum Beweis verweist sie auf die Bilanz per 31.Dezember 2018 und beantragt eine Parteibefragung (Beschwerde, Rz17). In der Bilanz per 31. Dezember 2018 (BB5) werden unter dem Titel "Flüssige Mittel und Wertschriften" Darlehen an Mitarbeiter im Umfang von CHF12'000.- erwähnt. Allerdings ist die Bilanz weder unterzeichnet noch revidiert. Zudem fällt auf, dass K____ die behaupteten Darlehensforderungen in seiner Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt vom 22.Juli2018, in der er namens der Schuldnerin unter anderem Angaben zu deren Aktiven gemacht hat (BB9), nicht erwähnt hat. Damit ist es fraglich, ob der Bestand der behaupteten Darlehensforderungen glaubhaft ist. Die Fragen, ob der Bestand der Darlehensforderungen glaubhaft ist und ob eine Parteibefragung zur Glaubhaftmachung geeignet wäre, können offen bleiben, weil die Darlehensforderungen bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art.174 Abs.2SchKG ohnehin nicht als liquide Mittel berücksichtigt werden können. In der Bilanz sind unter anderem die flüssigen Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs sowie die übrigen kurzfristigen Forderungen auszuweisen (Art.959a Abs.1 Ziff.1 lit.a undc des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR220]). Die Position flüssige Mittel umfasst den Kassenbestand, die Post- und Bankguthaben sowie unter gewissen Voraussetzungen Guthaben aus Cash Pooling (Neuhaus/ Gerber, in: Basler Kommentar. ObligationenrechtII, 5.Auflage, Basel2016, Art.959a N15 und17). Kurzfristige Darlehen sind unter die übrigen kurzfristigen Forderungen zu subsumieren (Lipp, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.Auflage, Zürich2016, Art. 959a OR N10). Damit dürfte die Einordnung der Darlehen an Mitarbeiter unter flüssige Mittel in der Bilanz unrichtig sein. Jedenfalls kann daraus nicht abgeleitet werden, es handle sich um liquide Mittel im für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gemäss Art.174 Abs.2SchKG massgebenden Sinn. Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart worden ist, ist gemäss Art.318OR innerhalb von sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen. Von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen betreffend die Beendigung der Darlehen werden von der Schuldnerin nicht behauptet. Sie behauptet nicht einmal, dass sie ihre Mitarbeiter bereits zur Rückzahlung der Darlehen aufgefordert habe. Damit ist davon auszugehen, dass die behaupteten Darlehensforderungen frühestens im Oktober2019 fällig werden. Unter diesen Umständen können sie bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art.174 Abs.2SchKG nicht als liquide Mittel berücksichtigt werden.
Die Schuldnerin behauptet schliesslich, sie habe seit dem 1.September2016 ihren Mitarbeitern monatlich Kinderzulagen für insgesamt sieben Kinder ausgerichtet, die Kinderzulagen bisher aber nicht bei der Ausgleichskasse beantragt. Inzwischen habe sie ihre Forderung betreffend die Kinderzulagen bei der Ausgleichskasse angemeldet. Sie erhalte von der Ausgleichskasse im Rahmen der Rückforderung voraussichtlich CHF35'000.- bis CHF40'000.-. Die Schuldnerin behauptet, gemäss telefonischer Auskunft der Ausgleichskasse sollten die Prüfung des Anspruchs und die Auszahlung in den nächsten drei Wochen erfolgen (Beschwerde, Rz19). Sie hat es unterlassen, irgendwelche Belege für die Ausrichtung der Kinderzulagen an die Mitarbeiter und eine Kopie der Anmeldung bei der Ausgleichskasse einzureichen, obwohl ihr dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist eine Parteiaussage nicht geeignet, die Ausrichtung der Kinderzulagen und deren baldige Rückzahlung glaubhaft zu machen. Folglich ist der Beweisantrag auf Parteibefragung (Beschwerde, Rz19) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen und kann die behauptete Forderung mangels Glaubhaftmachung nicht als liquides Aktivum berücksichtigt werden.
2.6 Nach dem Gesagten verfügt die Schuldnerin aktuell ohne Berücksichtigung ihrer Debitorenforderungen über liquide Mittel in der Höhe von CHF50'344.87 (oben E.2.5.1). Diesen Guthaben stehen fällige Verbindlichkeiten in der Höhe von CHF138'600.85 gegenüber (oben E.2.4). Die Schuldnerin ist demnach bei weitem nicht in der Lage, mit ihren sofort konkret verfügbaren Mitteln die fälligen Forderungen zu begleichen. Die ungedeckte Differenz beträgt CHF88'255.98. Damit fehlt es ohne Berücksichtigung der Debitorenforderungen eindeutig an der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn. Die Schuldnerin behauptet indessen, über grössere Debitorenbestände zu verfügen, die es ihr ermöglichen würden, die weiteren Ausstände zu decken. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn auch bei Berücksichtigung der Debitorenforderungen nicht bejaht werden.
2.7
2.7.1 Die Schuldnerin behauptet, sie habe im August2019 zehn Rechnungen für bereits geleistete Arbeiten versandt. Per 20.August2019 beliefen sich diese auf ihrem Geschäftskonto noch nicht eingegangenen kurzfristigen Forderungen insgesamt auf CHF130'000.25. Sie erwarte ihren Eingang in den nächsten Tagen (Beschwerde, Rz18; dazu BB17). Von diesen zehn Rechnungen können nur deren vier im Umfang von CHF58'080.- berücksichtigt werden, während bei den übrigen sechs Rechnungen die Umstände betreffend der Abschluss eines Werkvertrags und den Bestand der fakturierten Forderung zu wenig glaubhaft gemacht sind.
Die Schuldnerin hat eine erste Rechnung vom 20.August2019 für eine dritteAkontozahlung von CHF21'540.- mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen sowie Zahlungsbelege für eine erste Akontozahlung von CHF27'000.- vom 8.Juli2019 und eine zweiteAkontozahlung von CHF27'000.- vom 8.August2019 betreffend ein Projekt "L____" eingereicht (BB18). Die Bezahlung der ersten und zweitenAkontozahlung spricht dafür, dass der Werkvertrag tatsächlich abgeschlossen worden ist. Damit ist eine am 19.September2019 fällige Forderung von CHF21'540.- glaubhaft.
Die Schuldnerin hat eine zweite Rechnung vom 20.August2019 für eine ersteAkontozahlung von CHF10'770.- und E-Mail-Korrespondenzen vom 5.und 12.August2019 betreffend ein Projekt an der M____ eingereicht (BB18). Der elektronische Verkehr spricht dafür, dass der Werkvertrag, auf den sich die Rechnung bezieht, abgeschlossen worden ist. Der Umfang der Arbeiten und die Zahlungsfristen sind aber weder der Beschwerde noch der E-Mail-Korrespondenz zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Zahlungsfrist wie bei vielen anderen Rechnungen der Schuldnerin 30Tage beträgt. Damit ist eine am 19.September2019 fällige Forderung von CHF10'770.- glaubhaft.
Die Schuldnerin hat eine dritte Rechnung vom 20.August2019 für eine dritteAkontozahlung von CHF10'770.- und E-Mail-Korrespondenzen vom 5. und 11.Juni2019 betreffend ein Projekt an der N____ eingereicht (BB18). Der elektronische Verkehr spricht dafür, dass der Werkvertrag, auf den sich die Rechnung bezieht, wohl abgeschlossen worden ist. Der Umfang der Arbeiten und die Zahlungsfristen sind aber weder der Beschwerde noch der E-Mail-Korrespondenz zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Zahlungsfrist wie bei vielen anderen Rechnungen der Schuldnerin 30Tage beträgt. Damit ist eine am 19.September2019 fällige Forderung von CHF10'770.- glaubhaft.
Die Schuldnerin hat schliesslich eine Rechnung vom 16.August2019 für eine ersteAkontozahlung von CHF15'000.- für bereits geleistete Arbeiten mit einer Zahlungsfrist von 30Tagen sowie einen Werkvertrag vom 5.März2019 betreffend Aussenisolation mit einem Pauschalpreis von CHF28'000.- und einen Werkvertrag vom 5. März2019 betreffend Gipserarbeiten mit einem Pauschalpreis von CHF20'000.- betreffend ein Projekt am O____ eingereicht (BB18). Gemäss diesen Verträgen sind jederzeit 90 % der geleisteten Arbeiten innert 30Tagen und der Rest von 10% 30Tage nach Fertigstellung der Arbeiten zu bezahlen. Es ist glaubhaft, dass sich die Rechnung auf diese Verträge stützt. Damit ist eine am 16.September2019 fällige Forderung von CHF15'000.- glaubhaft.
Bezüglich der übrigen sechs Rechnungen (alle BB18) fehlt es jeweils an Urkunden, die für den Abschluss des behaupteten Werkvertrags sprechen würden, auf den sich die Rechnungen stützen, wie auch an Behauptungen betreffend den Abschluss des Werkvertrags. Unter diesen Umständen ist eine Parteiaussage nicht geeignet, den Abschluss des Werkvertrags und den Bestand der in Rechnung gestellten Forderung glaubhaft zu machen. Folglich ist der Beweisantrag auf Parteibefragung (Beschwerde, Rz18) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen und können die behaupteten Forderungen mangels Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft die Rechnung vom 16.August2019 über CHF6'693.55 (Projekt "P____"), die Rechnung vom 10.August2019 über CHF3'831.10 (Projekt "Q____"), die Rechnung vom 16.August2019 über CHF4'308.- (Projekt "R____"), die Rechnung vom 14.August2019 über CHF17'232.- (Projekt "S____"), die Rechnungen vom 2.Juli2019 über CHF23'878.25 und vom 25.Juli2019 über CHF 15'977.35 (beide Projekt "T____").
2.7.2 Selbst wenn man die spätestens bis zum 19.September2019 fällig werdenden Debitorenforderungen von insgesamt CHF58'080.- unter den liquiden Mitteln mitberücksichtigen würde, würden diese Eingänge bei weitem nicht ausreichen, um die verbliebenen Verbindlichkeiten von CHF88'255.98 (oben E.2.6) zu decken. Beim verbleibenden Minus von CHF30'175.98 wäre zudem zu beachten, dass bis dahin wieder Löhne im Umfang von CHF19'400.- anfielen. Gemäss den Angaben der Schuldnerin (Beschwerde, Rz5) arbeiteten bei ihr bis Ende Juli 2019 fünf und bis Ende August2019 vier Personen und bezogen die vier Personen Lohn von insgesamt CHF19'400.- (3x CHF4'400.-, 1x CHF6'200.-). Aus den eingereichten e-banking-Auszügen (BB19) ergeben sich wenn überhaupt vollständige Lohnzahlungen nur bis und mit Juli2019. Mangels Nachweises einer anderen Abrede ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin die Löhne jeweils per Ende Monat auszurichten hat (Art.323 Abs.1OR). Soweit am 20.August2019 noch nicht eingegangene und voraussichtlich im Verlauf von September eingehende Debitorenforderungen berücksichtigt werden könnten, wären folglich auch die Lohnforderungen für August 2019 als fällige Schulden zu berücksichtigen. Damit würde die Deckungslücke CHF49'575.98 betragen. Schliesslich ist es schwer vorstellbar, dass die Schuldnerin die behaupteten bereits geleisteten Arbeiten im Umfang von CHF 130000.25 (vgl. dazu Beschwerde, Rz 18) mit einer vier- fünfköpfigen Belegschaft ohne Beizug von Dritten bewältigt hat. Es versteht sich von selbst, dass auch die Arbeit dieser Dritten zu vergüten wäre, was die behaupteten Erträge erheblich schmälern würde. Dass die Schuldnerin regelmässig mit Subunternehmern zusammengearbeitet hat, zeigt die Erfolgsrechnung 2018 (BB5), welche neben Löhnen (Konto5200) in der Höhe von rund CHF257'000.- "Fremdarbeiten allgemein" (Konto4400) von rund CHF285'000.- bei einem Dienstleistungsertrag bzw. Kundenarbeiten (Konto3400) von rund CHF688'000.- ausweist. Hierüber schweigt sich die Schuldnerin jedoch gänzlich aus.
2.7.3 Die Schuldnerin behauptet, sie erbringe derzeit Arbeiten an diversen Projekten, die voraussichtlich bis Ende August bzw. Ende September 2019 abgeschlossen werden könnten. Insgesamt könne sie für diese Arbeiten per Ende September 2019 Rechnungen über CHF 121430.- ausstellen. Dieser Betrag werde nach der üblichen Zahlungsfrist von 30 Tagen voraussichtlich per Ende Oktober eingehen (Beschwerde, Rz 24 f.). Die vorstehenden Behauptungen sind von der Schuldnerin nur teilweise glaubhaft gemacht worden. Unabhängig davon können die behaupteten Forderungen aus noch nicht fakturierten Arbeiten, die erst im Verlauf des gar Ende Oktober 2019 fällig würden, aber ohnehin nicht zu den liquiden Mitteln gerechnet werden. Sie sind auch nicht geeignet, die aktuelle Zahlungsunfähigkeit betreffend spätestens seit dem 20.August2019 fällige Forderungen als bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeit erscheinen zu lassen. Dies gilt erst recht für die weiteren Aufträge im Umfang von rund CHF 258000.-, für welche die Schuldnerin bereits definitive Zusagen erhalten haben will (vgl. dazu Beschwerde, Rz 26 f.). Diesbezüglich fehlen jegliche Angaben dazu, wann voraussichtlich welche Zahlungen eingehen sollten. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass die Schuldnerin mit ab September 2019 noch drei Mitarbeitern innert einiger Monate Aufträge im Umfang von rund CHF380000.- ohne Beizug Dritter bewältigen könnte. Dazu bleibt sie aber jegliche Angaben schuldig.
2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Schuldnerin mit ihrer Beschwerde nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie über ausreichende liquide - das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare - Mittel verfügt, mit welchen die fälligen Forderungen getilgt werden können. Auch wenn die Debitorenforderungen, soweit sie glaubhaft gemacht worden sind, mitberücksichtigt werden, kann nicht gesagt werden, dass es sich bei ihrer aktuellen Zahlungsunfähigkeit bloss um eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit handelt. Da die Schuldnerin somit die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn als erste notwendige Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung abzuweisen.
3.
Wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde abweist, nachdem sie mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht nur die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Konkursgerichts, sondern auch die Konkurswirkungen und damit die formelle Rechtskraft des Konkursentscheids aufgeschoben hat, treten die Konkurswirkungen erst im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz ein und hat diese den Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu festzulegen (vgl. BGer 5A_92/2016 vom 17.März 2016 E.1.3.2.1; Giroud, a.a.O., Art.175 N4; Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Art.174 N 15).
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF600.- zu tragen (Art.106 Abs.1ZPO und Art.61 Abs.1 in Verbindung mit Art.52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG], SR281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12.August2019 (KB.2019.182) wird abgewiesen.
Der Konkurs gilt als eröffnet mit Wirkung ab Mittwoch, 4.September2019, 09:35 Uhr.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF600.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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