Zusammenfassung des Urteils BEZ.2018.34 (AG.2018.775): Appellationsgericht
Die Firma B____ wurde am 7. März 2016 für bankrott erklärt, und das Konkursverfahren begann am 4. November 2016. Eine Firma namens C____ meldete eine Forderung von CHF 4280.05 an, die später auf CHF 3942.- korrigiert wurde. Der Beschwerdeführer A____ reichte eine Beschwerde gegen den Kollokationsplan ein, die jedoch als verspätet betrachtet wurde. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde ab, da sie nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Richter des Appellationsgerichts ist PD Dr. Benedikt Seiler.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2018.34 (AG.2018.775) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 10.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | betreffend Nichteintreten |
Schlagwörter: | Entscheid; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Kollokationsplan; Recht; SchKG; Auflage; Konkursamt; Basel; Forderung; Basel-Stadt; Betreibungs; Kollokationsplans; Zirkular; Rechtsmittel; Eingabe; Bekanntmachung; Bundesgericht; Schweizerischen; Eröffnung; Kommentar; Frist; Appellationsgericht; Postfach; Nichteintreten; Rechtspflege; Vorinstanz; Stellungnahme |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 31 KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 I 31; 93 III 84; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt |
BEZ.2018.34
ENTSCHEID
vom 10. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse5, Postfach, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Juli 2018
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Über die B____ wurde am 7.März 2016 der Konkurs eröffnet. Dieser Entscheid ist am 4. November 2016 rechtskräftig geworden, womit das Konkursverfahren in Gang gesetzt werden konnte. Am 30. November 2016 wurde ein Schuldenruf der B____ publiziert. In der Folge hat unter anderem die Firma C____ namens der Firma D____ eine Forderung über CHF4280.05 angemeldet. Diese Forderung wurde, nachdem der Forderungsbetrag auf CHF3942.- korrigiert worden war, als faustpfandgesicherte Forderung in den Kollokationsplan aufgenommen. Die öffentliche Auflage des Kollokationsplans wurde am 18.Oktober 2017 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die Auflage des Kollokationsplans wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zudem mit Zirkular vom 17.Oktober 2017 unter Beilage eines seine Forderung betreffenden Auszugs aus dem Plan mitgeteilt. Die Postsendung wurde dem Beschwerdeführer am 18.Oktober 2017 zur Abholung am Schalter ins Postfach avisiert. Aufgrund einer Abholfristverlängerung, welche vom Empfänger veranlasst worden war, wurde die postalische Aufbewahrungsfrist bis zum 22.November 2017 verlängert. Das Zirkular wurde dem Beschwerdeführer am 6.November 2017 via Postfach zugestellt. Am 7.November 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eine mit Beschwerde - Kollokationsklage (Art.250 Abs.2 SchKG) betitelte Eingabe eingereicht und darin beantragt, es sei das Faustpfand aus dem Kollokationsplan zu streichen bzw. die vollumfängliche Bestreitung des Faustpfandes. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Auf entsprechende Nachfrage hin teilte der Beschwerdeführer der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt mit, dass seine Kollokationsklage auch als Beschwerde zu behandeln sei. Mit Entscheid vom 17. Juli 2018 ist die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid vom 17.Juli 2018 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und darin beantragt, es sei der Entscheid vom 17. Juli 2018 aufzuheben bzw.zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu überweisen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei ihm eine persönliche Umtriebsentschädigung von CHF500.- zuzusprechen und die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 29. August 2018 hat die untere Aufsichtsbehörde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 30.August hat das Konkursamt Basel-Stadt unter Verweis auf seine Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 an die untere Aufsichtsbehörde sowie den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Juli 2018 ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtet. Die beiden Eingaben mit dem jeweiligen Verzicht auf eine Stellungnahme wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art.18 Abs.1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art.319ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.
2.1 Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass sie formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
2.2 Die untere Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerde an sie verspätet eingereicht worden sei. Richte sich die Beschwerde gegen den Kollokationsplan, so beginne die 10-tägige Beschwerdefrist gemässArt.17 Abs.1 SchKG mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Plans an zu laufen. Vorliegend sei die Auflage des Kollokationsplans am 18. November 2017 bekannt gemacht worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Auflage des Kollokationsplans mit Zirkular vom 17. Oktober 2017 unter Beilage eines seine Forderung betreffenden Auszugs aus dem Plan mitgeteilt worden. Die Beschwerde vom 6.November 2017 erweise sich somit als verspätet (angefochtener Entscheid E.1).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Hauptargument im angefochtenen Entscheid, wonach die Frist für die Beschwerde mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Kollokationsplans an zu laufen beginnt, in seiner Beschwerde nicht auseinander. Da sich die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin als unbegründet erweist, kann offen bleiben, ob unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Laien-Beschwerde handelt, trotz fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
3.
Das Bundesgericht hat im Urteil7B.55/2005 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht dargelegt habe, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde die Regeln über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Art. 17 Abs. 2 SchKG) verletzt habe, wenn sie angenommen habe, die Beschwerdefrist gegen den Kollokationsplan sei von der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Kollokationsplanes an zu berechnen und die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde sei verspätet (BGer 7B.55/2005 vom 17. Juni 2005 E.2.3). Diese Ausführungen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auflage des Kollokationsplans mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung erfolgte am 18. Oktober 2017 im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die am 7.November 2018 an die untere Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerde war damit verspätet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwendung, dass ihm das Zirkular vom 17. November 2017 erst am 17.Oktober 2017 zugestellt worden sei, ist für die Einhaltung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Kollokationsplan nicht relevant, da die Frist für eine Beschwerde gegen den Kollokationsplan gemäss den vorstehenden Ausführungen mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Plans zu laufen beginnt (BGE 93 III 84 E. 1 S.87; KGer GR SKA 07 22 vom 29. Oktober 2007 E.3a; Kren Kostkiewicz, Kommentar. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 19.Aufl., Zürich 2016, Art. 17 N 37; Hierholzer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art.249 SchKG N10).
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde an die Vorinstanz zu Recht auch als verspätete qualifiziert worden ist, wenn für den Fristenlauf auf die Eröffnung des Zirkulars abgestellt würde. Der Beschwerdeführer hat selbst eine Forderung im Konkurs der B____ angemeldet und musste somit mit Zustellungen im Konkursverfahren rechnen. Gemäss Art.138 Abs.3 lit.a ZPO in Verbindung mit Art. 31 und 34 SchKG gilt die eingeschriebene Zustellung einer Verfügung und Entscheidung als am siebtenTag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Zustellfiktion). Daran ändert auch die vom Empfänger nach Avisierung zur Abholung am Schalter veranlasste Verlängerung der Abholfrist nichts (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f.). Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht geltend gemacht, dass das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen Zustellfiktion und der von der Post auf entsprechenden Antrag verlängerten Abholfrist für ihn tatsächlich nicht erkennbar gewesen sein soll (vgl. dazu BGer 2C_990/2015 vom 19.Februar 2016, E. 3.4, 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4.2). Es ist somit von einer gemäss Art.138 Abs.3 lit.a ZPO erfolgten Eröffnung des Zirkulars am 25.Oktober 2017 auszugehen, womit die am 7.November 2017 erfolgte Beschwerdeerhebung verspätet ist.
4.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gemäss den obigen Ausführungen nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG erhoben hat, ist die Vor-instanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Das Verfahren ist kostenlos (Art.20a Abs.2 Ziff.5 SchKG). Folglich muss das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht behandelt werden.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17.Juli 2018 (AB.2017.76) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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