Zusammenfassung des Urteils BEZ.2018.26 (AG.2018.603): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer reichte eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein, um Schadenersatz und Genugtuung zu erhalten. Nachdem die Klage abgewiesen wurde, zog der Beschwerdeführer vor das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dort wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Publikation der Daten über den Beschwerdeführer nicht als rechtswidrig angesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit CHF 300.- Gerichtskosten belastet.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2018.26 (AG.2018.603) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 05.09.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (Schadenersatz und Genugtuung) |
Schlagwörter: | Recht; Entscheid; Daten; Handelsregister; Rechtsbegehren; Zivilgericht; Schaden; Internet; Schadenersatz; Klage; Beschwerdeführers; Suchmaschine; Eingabe; Informationen; Handelsregisterdaten; Publikation; Verfahren; Suchmaschinen; Genugtuung; Konkurs; Bundesverwaltung; Klagebewilligung; Bundesverwaltungsgericht; Internetseite; Verordnung; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Zivilgerichts |
Rechtsnorm: | Art. 10a DSG ;Art. 113 BGG ;Art. 308 ZPO ;Art. 319 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 930 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2018.26
ENTSCHEID
vom 5. September 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 9. März 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 reichte A____ (Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt gegen die B____ AG (Beschwerdegegnerin) ein. Am 31. Oktober 2017 fand die Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien statt, wobei keine Einigung erzielt werden konnte. Am 13. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung für folgende Rechtsbegehren ausgestellt: 1. Es sei der die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz von CHF 1000.- sowie eine Genugtuung von CHF1000.- zu bezahlen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Am 5. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer unter Beilage der Klagebewilligung Klage gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 reichte er zudem einen Antrag auf provisorische Verfügung ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 zog er den Antrag auf provisorische Verfügung wieder zurück. Gleichzeitig stellte er sechs neue Rechtsbegehren, welche die bisherigen Rechtsbegehren ersetzen sollten, wobei Rechtsbegehren 5 und 6 den in der Klagebewilligung aufgeführten Rechtsbegehren entsprachen. Mit Schreiben vom 4.Januar 2018 zog der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren 1 bis 4 wieder zurück und beantragte, das Verfahren gemäss den Rechtsbegehren in der Klagebewilligung durchzuführen.
Am 9. März 2018 fand die Gerichtsverhandlung vor dem Einzelgericht des Zivilgerichts statt. Mit gleichentags ergangenem Entscheid wurde die Klage abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF150.- bzw. CHF 250.-, wenn eine schriftliche Begründung verlangt wird, sowie Schlichtungskosten von CHF450.- auferlegt. Mit Eingabe vom 11. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Begründung des Entscheids. Diese wurde ihm am 15. Mai 2018 vom Zivilgericht eröffnet.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 reichte er eine Auflistung der Schadenersatzforderung ein. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete jedoch darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert unter diesem Betrag, ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit.a ZPO). Die erstinstanzlich aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Eingabe vom 4.Januar 2018) lauten auf Schadenersatz und Genugtuung je in der Höhe von CHF1000.-. Somit ist vorliegend die Beschwerde zulässig.
1.2 Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziff.6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.
1.3 Die Beschwerde muss innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid des Zivilgerichts vom 9. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 4. Juni 2018 ist somit innert Frist eingereicht worden.
1.4 Eine Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine taugliche Begründung enthalten (vgl. Art.321 Abs.1 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2.Auflage, Zürich 2013, §26 N42). Aus der Rechtsschrift muss eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. Allgemein gehaltene Kritik am erstinstanzlichen Entscheid, wie z.B. dass dieser nichtig sei, ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten. In Beschwerden gegen Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden (vgl. Art.327 Abs.3 lit.b ZPO), zudem anzugeben, welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art.321 ZPO N15f.). In der Beschwerdebegründung ist insbesondere darzulegen, weshalb den gestellten Rechtsbegehren zu entsprechen ist. Wird eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht, ist zu begründen, welche Rechtsnormen nicht richtig angewandt worden sind und inwiefern dies der Fall ist. Die Bezeichnung des angefochtenen Entscheids als rechtswidrig falsch genügt nicht. An von Laien verfasste Beschwerden werden weniger strenge Anforderungen gestellt, solange aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (vgl. Sterchi, a.a.O., Art.321 ZPO N18). Genügt die Beschwerde diesen Voraussetzungen nicht, kann auf sie nicht eingetreten werden (AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
Die Beschwerde vom 4.Juni 2018 enthält keine Anträge. Der Beschwerdeführer bringt lediglich zum Ausdruck, dass er Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid einreichen möchte. Unklar bleibt damit insbesondere, ob der Beschwerdeführer, wie in den gemäss Eingabe vom 4.Januar 2018 erstinstanzlich aufrechterhaltenen Rechtsbegehren, eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF1000.- sowie einer Genugtuung in Höhe von CHF1000.- unter o/e-Kostenfolge beantragt. Es kommt hinzu, dass die Bezifferung der Schadenersatzforderung in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.Juni 2018 nicht in Einklang mit den genannten erstinstanzlichen Rechtsbegehren bzw. den in der Klagebewilligung vom 13.November 2017 aufgeführten Rechtsbegehren steht. Da gemäss Art.326 Abs.1 ZPO neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, ist diese Eingabe zwar ohnehin nicht zu berücksichtigen. Sie bekräftigt jedoch die Unklarheit der Anträge, welche sich aus der Beschwerde ergeben sollen. Ob angesichts der unklaren Rechtsbegehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben, da sie aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
Mit Entscheid vom 9.März 2018 hat das Zivilgericht die Klage des Beschwerdeführers auf Schadenersatz und Genugtuung abgewiesen. Das Zivilgericht hat erwogen, dass bezüglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Datenschutzverstössen die Bestimmungen des Art.41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) für den Schadenersatz und Art.49 OR für die Genugtuung einschlägig seien (angefochtener Entscheid, E.2.1). Demnach bestehe ein Schadenersatzanspruch, wenn dem Beshwerdeführer ein Schaden entstanden sei, der Beanspruchte widerrechtlich gehandelt habe, diese Handlung ursächlich für den Schaden gewesen sei und der Beanspruchte mindestens fahrlässig gehandelt habe (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Der Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers scheitere bereits an der fehlenden Widerrechtlichkeit. Unter Berufung auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4086/2007 vom 26. Februar 2008 hat das Zivilgericht festgehalten, dass an privaten Datensammlungen, wie sie namentlich von der Beschwerdegegnerin angeboten würden, mit denen amtliche Informationen im Internet unverändert zugänglich gemacht würden, ein öffentliches Interesse bestehe. Dieses Weiterverbreitungsinteresse sei zeitlich unbeschränkt. Die private und zeitlich unbeschränkte Weiterverbreitung von Handelsregisterdaten verstosse nicht gegen das Zweckbindungsgebot nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Da keine Persönlichkeitsverletzung vorliege, seien auch allfällige Rechtfertigungsgründe nicht zu prüfen (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4232/2015 vom 18. April 2017 habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die unveränderte Übernahme von Daten aus dem Handelsregister gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer mache daher zu Unrecht geltend, dass die beanstandeten Publikationen über dessen Konkurs durch die Beschwerdegegnerin seine Persönlichkeitsrechte verletzen würden und damit widerrechtlich seien (angefochtener Entscheid, E. 2.4). Der Beschwerdeführer habe daher weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Genugtuung (angefochtener Entscheid, E. 2.5 f.).
3.
Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vor-instanz habe nicht berücksichtigt, dass sowohl zwischen der Beschwerdegegnerin und [...] als auch zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) ein Auftragsverhältnis bestanden habe. Da der gesamte Suchmaschinenauftritt von der Beschwerdegegnerin stamme, treffe sie aufgrund dieser Auftragsverhältnisse eine Verantwortlichkeit aus Art. 10a DSG. Die angerufene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse lediglich eine Publikation von unveränderten Handelsregisterdaten auf der Homepage der Beschwerdegegnerin zu, nicht jedoch die Publikation auf Suchmaschinen. Zentrale Aspekte der Datenweitergabe und der Programmierung seien damit nicht eingehalten worden. Implizit macht der Beschwerdeführer damit geltend, dass das widerrechtliche Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht in der Publikation der Daten aus den Handelsregistern auf der eigenen Internetseite resp. in der eigenen Datenbank liege, sondern in der Lieferung der Daten des Beschwerdeführers an die Suchmaschinen, welche ihrerseits diese Daten mit Veränderungen publizierten.
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. In Bezug auf Tatsachenbehauptungen hat der Beschwerdeführer deshalb in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurden. In der Beilage zur Klagebewilligung, welche der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017 mit dem Antrag Bitte Klage einleiten beim Zivilgericht eingereicht hat, sowie in seiner Eingabe an das Zivilgericht vom 12. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer die angebliche Weitergabe von Daten an Suchmaschinen durch die Beschwerdegegnerin zwar thematisiert und in seiner Eingabe vom 20. Dezember 2017 ein Verbot einer solchen Weitergabe gefordert. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren hat der Beschwerdeführer in der Folge allerdings mit Schreiben vom 4. Januar 2018 und dem Antrag auf Stornierung zurückgezogen. Aufrechterhalten und demgemäss im vorinstanzlichen Verfahren zu behandeln waren somit alleine die Schadenersatz- resp. Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers, welche sich auf die Publikation von Daten durch die Beschwerdegegnerin auf ihrem Server resp. im Internet bezieht. In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer in seinem Plädoyer ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die Informationen zu seinem Konkurs entfernt habe. Die Frage sei, wer nun die Kosten bezahlen müsse, welche nötig gewesen seien, damit die Löschung endlich durchgesetzt werden könne (Plädoyernotizen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, S. 1). Der Beschwerdeführer hat in seinem Plädoyer vor dem Zivilgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsbegehren betreffend unerlaubte Weitergabe von Daten der Bundesverwaltung an die Suchmaschine sowie die Benutzung der Informationen für Werbezwecke Inhalt einer neuen Klage sei, welche er am 29. Januar 2018 eingereicht habe (Plä-doyernotizen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, S. 1). Damit wurde der Prozessstoff im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdegegnerin mit der Publikation von Handelsregisterdaten betreffend den Beschwerdeführer diesem rechtswidrig einen Schaden zugefügt hat. Damit kann auch im Beschwerdeverfahren auf die Tatsachenbehauptung, wonach sowohl zwischen der Beschwerdegegnerin und [...] als auch zwischen der Beschwerdegegnerin und dem SHAB ein Auftragsverhältnis bestanden habe und der gesamte Suchmaschinenauftritt von der Beschwerdegegnerin stamme, nicht eingetreten werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise aufzeigen kann, wo er im erstinstanzlichen Verfahren für die genannten Behauptungen irgendwelche Beweismittel genannt haben soll. Der Beschwerdeführer hat in seiner E-Mail vom 19. August 2017, welche er am 23. Januar 2018 beim Zivilgericht eingereicht hat, selbst ausgeführt: Ihre Intervention bei den Suchmaschinen hat nichts gebracht. Die Daten über mich sind immer noch via Suchmaschine abrufbar. Es ist auch falsch den Suchmaschinen die Schuld geben zu wollen, die Daten finden sich ja auf Ihrem Server. Das heisst Sie bzw. Ihre Firma stellt diese ins Internet. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde einzig substantiiert dargelegt und mit entsprechenden Belegen aufgezeigt, dass auf der Internetseite bzw. der Datenbank der Beschwerdegegnerin die Information der Konkurseröffnung vom [...] April 2005 über den Inhaber der Einzelfirma, [...], A____, veröffentlicht worden ist. Weder wurde vom Beschwerdeführer substantiiert aufgezeigt und bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin weitere Daten über den Beschwerdeführer veröffentlicht hat, noch hat er den Umstand in Frage gestellt, dass diese Informationen über das SHAB und im Handelsregister zumindest während eines gewissen Zeitraums öffentlich zugänglich waren. Das Zivilgericht hat sich im angefochtenen Entscheid somit zu Recht auf die Frage beschränkt, ob diese Publikation von Daten über den Beschwerdeführer auf dem Server der Beschwerdeführerin resp. im Internet rechtswidrig war.
4.
Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, durch die Publikation der Informationen werde Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt vom 15. Februar 2006 (Verordnung SHAB, SR 221.415) verletzt. Informationen über einen Konkurs gemäss dieser Bestimmung dürften nicht länger als 1 Jahr publiziert werden. Zudem seien die Handelsregisterdaten auf den Suchmaschinen in veränderter Form aufgeführt, was im Widerspruch zu Art. 13 der Verordnung SHAB und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehe.
Zunächst wird weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist ersichtlich, dass sich aus den Angaben auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin ein Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 lit. d DSG ergeben würde. Publiziert wurde lediglich die wirtschaftsrelevante Tatsache, dass über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet worden ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um einen Privatkonkurs im Sinne von aArt. 11 Abs. 2 der Verordnung SHAB. Vielmehr unterstand der Beschwerdeführer gemäss Angaben aus den vorinstanzlichen Akten als Inhaber einer Einzelfirma dem Konkursverfahren. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass es sich bei der auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin publizierten Information über den Konkurs um die entsprechenden Handelsregisterdaten handelte. Im Übrigen sieht der seit 1.Juli 2018 in Kraft getretene Art. 11 Abs. 2 der Verordnung SHAB eine entsprechende zeitliche Beschränkung für Privatkonkurse nicht mehr vor. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung ist der Zeitraum für die Suchfunktion für Meldungen, die Personendaten beinhalten, auf den für die Erfüllung des Zwecks kürzestmöglichen Zeitraum beschränkt, sofern andere gesetzliche Vorgaben fehlen.
Art. 930 OR und Art. 10 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) statuieren den Grundsatz der Öffentlichkeit des Handelsregisters. Als ein sog. Offenlegungsregister bezweckt es die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen (Huber, Urteil des EuGH vom 9. März 2017 C-398/15 Handelskammer Lecce gegen Salvatore Mani - kein Recht auf Vergessenwerden im Gesellschaftsregister, in: REPRAX 4/2017 S. 198, 208). Eine zeitliche Beschränkung der elektronischen Veröffentlichung von Handelsregisterdaten war im Vorentwurf der Revision zur Modernisierung des Handelsregisters von 2012 zwar noch vorgesehen (vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung des Obligationenrechtes vom 19. Dezember 2012, S. 33 f.), wurde jedoch gestützt auf die Resultate der Vernehmlassung im Entwurf vom 15. April 2015 nicht aufgenommen. An der zeitlich unbeschränkten (Internet-)Öffentlichkeit von Handelsregisterdaten wurde somit festgehalten (Huber, a.a.O., S. 209). Daran ändert auch Art. 11 Abs. 3 Verordnung SHAB nichts, der eine zeitliche Beschränkung von Daten auf der Internetseite des SHAB vorsieht. Denn bei einer unentgeltlichen Verbreitung von Handelsregisterdaten handelt es sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesslich um Informationen, die bereits vor der Weitergabe öffentlich gewesen sind und zudem nur diejenigen Teilaspekte der wirtschaftlichen Persönlichkeit betreffen, die aufgrund des Publizitätszwecks und des Zwecks der informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs öffentlich sein müssen. Ein Recht auf Vergessen an diesen Informationen würde daher den Gesetzeszweck des Handelsregisters unterlaufen. Es besteht somit kein Raum für eine zeitliche Befristung irgendeiner Art der Publikation von Handelsregisterdaten (BVGer A-4086/2007 vom 26. Februar 2008 E.5.2.6 f. mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid A-4232/2015 vom 18.April 2017 in Erwägung 5.2.4 bestätigt.
Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu folgen. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Eintragung seines Einzelunternehmens ins Handelsregister in ein Tätigkeitsfeld begeben, welches von der Publizität der im Handelsregister enthaltenen Daten geprägt ist. Mit dieser Publizität geht einher, dass Informationen über die Eintragung, aber auch die Löschung solcher Unternehmen, inklusive deren Ursachen, öffentlich zugänglich sind. Eine Veröffentlichung entsprechender Informationen auf einer Plattform im Internet ist daher rechtmässig. Das Zivilgericht ist damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Zugänglichmachung der Angaben über den Konkurs des Beschwerdeführers auf der Internetseite resp. in der Datenbank der Beschwerdegegnerin gemäss geltender Rechtslage nicht als rechtswidrig anzusehen ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdegegnerin die Handelsregisterdaten über den Beschwerdeführer in der Publikation geändert haben soll. Daran ändern auch allenfalls verkürzte Hinweise bei Suchergebnissen auf nicht von der Beschwerdegegnerin betriebenen Suchmaschinen im Internet nichts.
5.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art.106 Abs.1ZPO). In Anwendung von § 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) werden die Gerichtsgebühren auf CHF300.- festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9.März 2018 (V.2017.1407) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF300.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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