Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2018.17 (AG.2018.331) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 22.05.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Sistierung des Scheidungsverfahrens, Nichteintreten |
Zusammenfassung: | Im vorliegenden Fall geht es um ein Scheidungsverfahren zwischen den Parteien A und B vor dem Zivilgericht Basel-Stadt. Nach einer Teilvereinbarung während der Hauptverhandlung wurde das Verfahren sistiert, bis sechs begleitete Besuchstage durchgeführt wurden. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Begründung dieser Verfügung, die sie später als Beschwerde einreichte. Das Appellationsgericht entschied, dass die Beschwerde nicht zulässig sei, da die Verfügung ausreichend begründet war. Die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten tragen. Der Richter war männlich, die Gerichtskosten betrugen CHF 500, die unterlegene Partei war weiblich (firma oder behörde nicht erkennbar). |
Schlagwörter: | Verfügung; Verfügungen; Entscheid; Begründung; Beschwer; Sistierung; Recht; Scheidung; Verfahren; Zivilgericht; Rechtsmittel; Kommentar; Eingabe; Sorge; Zivilgerichts; Besuchstag; Zivilgerichtspräsidentin; Staehelin; Gericht; Brunner; Rechtsmittelbelehrung; Parteien; Besuchstage; Verfahrens; Wohlfart; Besuchsrecht; Beschwerdegegner; Killias; Regel |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 126 ZPO ; Art. 133 ZGB ; Art. 236 ZPO ; Art. 237 ZPO ; Art. 238 ZPO ; Art. 239 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 283 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 298 ZGB ; Art. 321 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 53 ZPO ; |
Referenz BGE: | 134 I 83; 140 III 636; 141 III 270; 141 III 472; 142 III 197; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 236; Art. 237 ZPO, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2018.17
ENTSCHEID
vom 22. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[ ]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 1. Februar 2018
betreffend Sistierung des Scheidungsverfahrens; Nichteintreten
Sachverhalt
In dem vor dem Zivilgericht Basel-Stadt hängigen Scheidungsverfahren F.[ ] zwischen A____ und B____ schlossen die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Februar 2018 eine Teilvereinbarung über die Scheidung respektive deren Nebenfolgen ab. Ausserdem wurde eine Verfügung erlassen, deren Ziff. 3 folgendermassen lautet: Das Verfahren wird ausgestellt bis sechs begleitete Besuchstage durchgeführt worden sind (voraussichtlich Mitte Mai). Anschliessend wird bei der Besuchsbeiständin ein Bericht über die Erfahrungen der ersten Besuchstage eingeholt. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin die Zivilgerichtspräsidentin um Begründung der Verfügung vom 1.Februar 2018; insbesondere interessiere sie der Grund für die Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 1.März 2018 leitete die Zivilgerichtspräsidentin diese Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weiter zur Beurteilung als Beschwerde gegen die Sistierung des Verfahrens gemäss Ziff.3 der Verfügung vom 1.Februar 2018. Sie wies darauf hin, dass Ziff. 3 der Verfügung vom 1.Februar 2018 nicht begründet werde, weil es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handle und Art. 239 Abs. 2 ZPO ausschliesslich auf Entscheide anwendbar sei.
Mit Schreiben vom 9. März 2018 setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin Frist bis zum 23. März 2018 zur Mitteilung, ob ihre Eingabe vom 15. Februar 2018 als Beschwerde entgegen zu nehmen sei. Mit Eingabe vom 23. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Entgegennahme ihrer Eingabe vom 15. Februar 2018 als Beschwerde und begründete diese. Sinngemäss wandte sie sich gegen die Sistierung des Verfahrens; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um ein Replikrecht zur Stellungnahme der Vorinstanz.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Der Sistierungsentscheid ist eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270 E.3.3 S. 272f.; Spühler, in: Basler Kommentar, 3.Aufl., 2017, Art. 321 ZPO N 1). Prozessleitende Verfügungen werden von der Verfahrensleiterin erlassen (§ 42 Abs.1 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Die angefochtene Sistierungsverfügung ist deshalb als eine solche der Zivilgerichtspräsidentin zu qualifizieren.
Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs.1 Ziff.6 GOG).
1.2 Die ZPO unterscheidet zwischen Endentscheiden (Art. 236, Art.308 Abs. 1 lit.a und Art. 319 lit. a ZPO), Zwischenentscheiden (Art. 237, Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO), Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 319 lit. a ZPO) sowie anderen Entscheiden und prozessleitenden Verfügungen (Art. 124 Abs. 1, Art. 246 Abs. 1, Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) (Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 236 N6; vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 237 ZPO N 22). Die anderen Entscheide und die prozessleitenden Verfügungen werden unter dem Begriff der Inzidenzentscheide zusammengefasst (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221 ff., 7376; Killias, a.a.O., Art. 236 ZPO N 20 und Art. 237 ZPO N 17 f.; Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 1 und Art. 237 N 2 f.; Staehelin, a.a.O., Art.236 N 6 und Art. 237 N 8; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3.Aufl., 2017, Art. 236 ZPO N 8 und Art. 237 N 13). Prozessleitende Verfügungen und andere Inzidenzentscheide sind keine Entscheide im Sinne von Art. 236-240 ZPO (Killias, a.a.O., Art. 236 ZPO N 20; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art.319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65 ff., 85; Staehelin, a.a.O., Art. 236 N 6 und Art.237 N 8; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 236 ZPO N 8 und Art. 237 N 13).
1.3 Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen. Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO hat es eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Art. 239 ZPO gilt allerdings nur für Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. Auf Inzidenzentscheide, insbesondere prozessleitende Verfügungen, ist die Bestimmung nicht anwendbar (Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 2; Staehelin, a.a.O., Art. 239 N 13; Wohlfart, a.a.O., S.755; vgl. Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N 5; Frage der analogen Anwendbarkeit offen gelassen in BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E.5.5). Somit besteht bei prozessleitenden Verfügungen kein Anspruch auf Nachlieferung einer schriftlichen Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO. Die Zivilgerichtspräsidentin lehnte deshalb die Nachlieferung einer Begründung zu Recht ab.
1.4
1.4.1 Die Sistierung des Verfahrens ist gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Der Sistierungsentscheid ist eine prozessleitende Verfügung und unterliegt der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art.321 Abs. 2 ZPO (BGE 141 III 270 E.3.3 S. 272f.; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 1). Die Frist für die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete prozessleitende Verfügungen beginnt grundsätzlich mit ihrer Zustellung (vgl. Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 8; Muller, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, Zürich 2015, S. 51; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 7; Wohlfart, Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 749 ff., 755). Gemäss der Botschaft und der Lehre gilt dies auch dann, wenn die prozessleitende Verfügung keine schriftliche Begründung enthält (Botschaft, a.a.O., S. 7378; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 321 ZPO N 8; Muller, a.a.O., S. 51; Wohlfart, a.a.O., S. 755; vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 7). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Beschwerdefrist jedoch zumindest bei prozessleitenden Verfügungen, die zu begründen sind, durch die Zustellung einer nicht begründeten Verfügung noch nicht ausgelöst (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.5). Zur Beantwortung der Frage, ob die zehntägige Beschwerdefrist mit der Zustellung der Verfügung vom 1. Februar 2018 begonnen hat, ist folglich zu prüfen, ob diese Verfügung hat begründet werden müssen und ob das Zivilgericht eine hinreichende Begründung geliefert hat.
1.4.2 Nach Art. 238 lit. g ZPO enthält ein Entscheid gegebenenfalls die Entscheidgründe. Gemäss seiner systematischen Einordnung gilt Art. 238 ZPO nur für Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Staehelin, a.a.O., Art. 238 N 5; vgl. BGer 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 238 ZPO N 5). Ob die Bestimmung analog auch auf prozessleitende Verfügungen anzuwenden ist, ist in der Lehre umstritten (dafür Killias, a.a.O., Art. 238 ZPO N 1; dagegen Staehelin, a.a.O., Art. 238 N 5; Wohlfart, a.a.O., S. 756 und 763; vgl. auch Seiler, a.a.O., S. 85 ff.). Das Bundesgericht bezeichnete die Anwendung von Art. 238 ZPO auf prozessleitende Verfügungen als fraglich, liess die Frage aber offen (BGer 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E.4.1). Nach einem Teil der Lehre müssen prozessleitende Verfügungen nicht begründet werden (Freiburghaus/Afheldt, Art. 324 N 4; Gehri, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., 2015, Art. 324 N 1). Gemäss der Botschaft ist zumindest keine schriftliche Begründung erforderlich (Botschaft, a.a.O., S. 7378). Gemäss einem anderen Teil der Lehre müssen zumindest gewisse prozessleitende Verfügungen begründet werden (vgl. Killias, a.a.O., Art.238 ZPO N 35 und Art. 239 N 2; Seiler, a.a.O., S. 86; Staehelin, a.a.O., Art.239 N 13; Steck/Brunner, a.a.O., Art.239 ZPO N 11; Wohlfart, a.a.O., S. 758 f. und 763 f.); dabei genüge aber eine mündliche kursorische schriftliche Begründung (Staehelin, a.a.O., Art. 239 N13; vgl. Killias, a.a.O., Art. 239 N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs.1 ZPO) eine Verpflichtung zur Begründung prozessleitender Verfügungen, durch die ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E.5.3f.), bzw. grundlegender prozessleitender Verfügungen, welche die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E.2.1). Da das Bundesgericht die Begründungspflicht unter anderem damit begründet, dass solche prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar seien und den Parteien ohne Begründung eine begründete Anfechtung nicht möglich sei (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4), muss sie auch für prozessleitende Verfügungen gelten, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung beschwerdefähig sind (für das Erfordernis einer zumindest mündlichen kursorischen schriftlichen Begründung einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung beschwerdefähigen Verfügung auch Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.2-2.4; für einen grundsätzlichen Anspruch auf Begründung prozessleitender Verfügungen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO Wohlfart, a.a.O., S. 757 ff. und 763 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S.88; BGer 4A_128/2017 vom 12.Mai 2017 E. 5.3, 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). Diesen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügt zumindest in gewissen Fällen auch eine mündliche kursorische schriftliche Begründung (vgl. Kantonsgericht BL 41016431 vom 31. Januar 2017 E. 2.3). Die Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind gegenüber denjenigen an die Begründung eines Endentscheids jedenfalls deutlich herabgesetzt (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; Wohlfart, a.a.O., S. 759).
1.4.3 Die Parteien befinden sich in einem vor dem Zivilgericht hängigen Scheidungsverfahren. Sie haben zwei Kinder im Alter von sechs und zehn Jahren. In einer Verhandlung des Zivilgerichts vom 1. Februar 2018 schlossen sie eine Teilvereinbarung ab. Sie vereinbarten darin unter anderem, dass die Beschwerdeführerin die Obhut über die Kinder hat, und beantragten die Weiterführung der am 9. Februar 2017 errichten Besuchsrechtsbeistandschaft mit dem Auftrag, ein begleitetes Besuchsrecht für den Beschwerdegegner zu organisieren, um einen regelmässigen Kontakt zwischen den Kindern und dem Beschwerdegegner zu etablieren. Wenn die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern gefestigt ist (nach ca. 12 begleiteten Besuchstagen), soll das Besuchsrecht gemäss der Teilvereinbarung unbegleitet erfolgen. Über die elterliche Sorge einigten sich die Parteien nicht. Die Beschwerdeführerin beantragt die alleinige elterliche Sorge. Der Beschwerdegegner beantragt die gemeinsame elterliche Sorge (Verhandlungsprotokoll vom 1. Februar 2018). Somit hat das Zivilgericht im Scheidungsverfahren insbesondere die elterliche Sorge zu regeln (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Gemäss der Verfügung vom 1.Februar 2018 wird das Scheidungsverfahren sistiert, bis sechs begleitete Besuchstage durchgeführt worden sind, und anschliessend bei der Besuchsbeiständin ein Bericht über die Erfahrungen der ersten Besuchstage eingeholt. Bereits aus dieser Anordnung als solcher sind die wesentlichen Überlegungen, auf welche die Zivilgerichtspräsidentin ihre Sistierungsverfügung gestützt hat, ersichtlich. Die Zivilgerichtspräsidentin hat das Scheidungsverfahren offensichtlich deshalb sistiert, weil sie vom Bericht über die Erfahrungen der ersten Besuchstage rechtserhebliche Erkenntnisse für die Regelung der elterlichen Sorge erwartet. Damit enthält die Verfügung vom 1. Februar 2018 eine knappe, aber hinreichende schriftliche Begründung.
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Gemäss der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. März 2018 ging man anlässlich der Verhandlung vom 1. Februar 2018 davon aus, dass es von Februar bis mindestens Juni ein begleitetes Besuchsrecht gebe, und dass dann eine neue Verhandlung angesetzt werde, um zu sehen, wie die Kinder auf den Kontakt mit dem Vater reagiert haben. Um zu wissen, wie die Reaktion ist, sei das Verfahren sistiert worden. Damit ergibt sich aus der Darstellung der Beschwerdeführerin selber dass die Zivilgerichtspräsidentin die Sistierung zusätzlich in einer den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügenden Art und Weise mündlich begründet hat. Dies wird durch das Protokoll der Verhandlung vom 1. Februar 2018 bestätigt. Gemäss diesem teilte die Zivilgerichtspräsidentin den Parteien mit, dass die elterliche Sorge nicht spruchreif sei, weil noch keine Besuche gemacht werden konnten, dass kein Entscheid ohne Entscheidgrundlage gefällt werden könne und dass das Verfahren deshalb ausgestellt werden müsse (Verhandlungsprotokoll vom 1. Februar 2018 S.13).
In ihrer Eingabe vom 23. März 2018 nennt die Beschwerdeführerin den Grund für die Sistierung und rügt substanziiert die Unrichtigkeit des Sistierungsentscheids. Dies zeigt, dass sie sich bereits aufgrund der Verhandlung und der Verfügung vom 1. Februar 2018 über die Tragweite des Sistierungsentscheids Rechenschaft hat geben und ihn in voller Kenntnis der Sache hat anfechten können. Damit ist der Zweck der Begründung erreicht. Sämtliche in ihrer Eingabe vom 23. März 2018 enthaltenen Einwände gegen den Sistierungsentscheid hätte die Beschwerdeführerin aber ohne Weiteres schon in ihrer Eingabe vom 15. Februar 2018 vorbringen können.
1.4.4 Zusammenfassend lag im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 1. Februar 2018 somit eine den für prozessleitende Verfügungen geltenden reduzierten Anforderungen genügende Begründung der Sistierung vor. Folglich begann die zehntätige Beschwerdefrist mit der Zustellung dieser Verfügung. Die Verfügung vom 1.Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete deshalb am 16. Februar 2018. Die Eingabe vom 15. Februar 2018 erfolgte innert dieser Frist. Die Einreichung bei der unrichtigen Instanz schadet der Beschwerdeführerin nicht (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7 S. 643). Die Eingabe vom 23.März 2018 erfolgte hingegen erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist. Es fragt sich, ob sie trotzdem berücksichtigt werden muss, weil die Verfügung vom 1.Februar 2018 keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
1.4.5 Gemäss Art. 238 lit. f ZPO enthält ein Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben. Wie bereits erwähnt, gilt diese Bestimmung direkt nur für Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und ist ihre analoge Anwendbarkeit auf prozessleitende Verfügungen fraglich. Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich müssen prozessleitende Verfügungen nur aber immerhin dann mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden, wenn das Gesetz ihre Anfechtbarkeit mit Beschwerde ausdrücklich vorsieht (vgl. OGer ZH RZ160007-O/U vom 14. September 2016; OGer ZH LC130031-O/U vom 24. Juli 2013 E. 3.2, in: ZR 2013 S. 119 ff., 120; OGer ZH PP130011-O/U vom 28. Juni 2013 E. 6). Gemäss Reetz, Steck/Brunner und Wohlfart bedürfen prozessleitende Verfügungen generell keiner Rechtsmittelbelehrung (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 23; Steck/Brunner, a.a.O., Art.238 ZPO N 23; Wohlfart, a.a.O., S. 761 ff.). Seiler vertritt die Auffassung, ob prozessleitende Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen nicht, sei im Einzelfall nach Massgabe des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen (vgl. Seiler, a.a.O., S. 86 f.). Das Bundesgericht liess die Frage offen (BGer 5A_495/2016 vom 11. November 2016 E. 2.2). Somit erscheint es fraglich, ob das Zivilgericht die Verfügung vom 1. Februar 2018 mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen müssen. Die Frage kann offen bleiben, weil die Beschwerdeführerin aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte.
1.4.6 Das Fehlen einer erforderlichen Rechtsmittelbelehrung hat nicht die Unwirksamkeit des Entscheids zur Folge (Killias, a.a.O., Art. 238 ZPO N 30; Staehelin, a.a.O., Art.238 N 28). Den Parteien darf daraus aber grundsätzlich kein Rechtsnachteil erwachsen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie das zulässige Rechtsmittel kannten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätten erkennen können (vgl. Killias, a.a.O., Art.238 ZPO N 29; Staehelin, a.a.O., Art. 238 N 27 f.). Eine anwaltlich vertretene Partei muss bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit aufgrund einer blossen systematischen Gesetzeslektüre erkennen, dass der Sistierungsentscheid als prozessleitende Verfügung der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO unterliegt (BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f.). Das Gleiche gilt für die Nichtanwendbarkeit von Art. 239 ZPO auf prozessleitende Verfügungen. Folglich kann die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Begründung in der erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingabe vom 23. März 2018 ist deshalb nicht zu berücksichtigen.
1.4.7 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 321 N17). Auf eine Beschwerde, die überhaupt keine keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthält, ist nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 311 N38; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art.321 ZPO N 22). Der Eingabe vom 15. Februar 2018 kann überhaupt nicht entnommen werden, inwiefern die Verfügung vom 1. Februar 2018 unrichtig sein sollte. Auf die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf unter Berücksichtigung der in der Eingabe vom 23. März 2018 enthaltenen Begründung eingetreten würde (dazu unten E. 2).
1.5 Gemäss Art. 324 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen. Verpflichtet ist sie dazu nicht (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art.324 N 3). Der Entscheid über die Einholung einer Stellungnahme der Vor-instanz liegt im pflichtgemässen Ermessen der Rechtsmittelinstanz (Spühler, a.a.O., Art.324 ZPO N 1). Nach verbreiteter Auffassung ist die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz bei Beschwerden gegen nicht schriftlich begründete prozessleitende Verfügungen geboten (Botschaft, a.a.O., s. 7378; Brunner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 324 N 3; Gehri, a.a.O., Art.324 N 1; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 324 N 4; weitergehend Sterchi, a.a.O., Art. 324 N 15). Bei nicht begründeten prozessleitenden Verfügungen eröffnet die Stellungnahme der Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine unvollständige Beschwerdebegründung zu ergänzen. Dadurch wird die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt (vgl. Gehri, a.a.O., Art.324 N 1; Wohlfart, a.a.O., S. 760). Folglich ist die Einholung einer Stellungnahme der Vor-instanz dann nicht erforderlich, wenn diese die angefochtene prozessleitende Verfügung bereits in einer Art und Weise begründet hat, die den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügt. Dies ist vorliegend wie oben E. 1.4.3 aufgezeigt der Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es deshalb nicht erforderlich, die Vorinstanz um eine Stellungnahme zu ersuchen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass auf die Beschwerde nach dem Gesagten aus formellen Gründen ohnehin nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Wie bereits festgehalten, wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (Gschwend, in: Basler Kommentar, 3.Aufl., 2017, Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 126 N 8). Aufgrund des Beschleunigungsgebots (Art.29 Abs. 1 BV) ist die Sistierung nur ausnahmsweise aus triftigen Gründen zulässig (vgl. BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; Gschwend, a.a.O., Art.126 ZPO N 2; Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.Aufl., Basel 2014, Art. 126 N 2). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden (vgl. Staehelin, a.a.O., Art.126 N 4).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Erfahrungen mit den begleiteten Besuchstagen seien für die Regelung der elterlichen Sorge irrelevant, weil die Parteien nicht mehr miteinander kommunizieren könnten und die gemeinsame elterliche Sorge ein Minimum an Kommunikation voraussetze. Insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt anhaltende Kommunikationsunfähigkeit können eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art.298 Abs. 1 ZGB rechtfertigen, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199, 141 III 472 E. 4.6 S. 478). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts der gestörten Kommunikation (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478).
2.2.2 Ein Bericht der Besuchsrechtsbeiständin über die Erfahrungen mit sechs begleiteten Besuchstagen kann insbesondere Erkenntnisse über die Beziehung der Kinder zum Beschwerdegegner, den Bestand und das Ausmass der behaupteten Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Eltern sowie deren Auswirkungen auf die Kinder liefern. Zudem ist zu beachten, dass für eine sinnvolle Ausübung der elterlichen Sorge in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein wird (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199). Die Frage des persönlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdegegner und dem Kind ist deshalb nicht nur für die Regelung des persönlichen Verkehrs, sondern durchaus auch für die Regelung der elterlichen Sorge relevant (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200). Damit besteht ein triftiger Grund, das Verfahren zu sistieren, bis sechs begleitete Besuchstage durchgeführt worden sind.
2.2.3 Gemäss Art. 133 Abs. 1 ZGB regelt das Gericht bei der Scheidung die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es die elterliche Sorge (Art. 296 und Art. 298 Abs. 1 ZGB), die Obhut (Art. 298 Abs. 2-2ter ZGB), den persönlichen Verkehr (Art. 273 ff. und Art. 298 Abs. 2 und 2bis ZGB) die Betreuungsanteile (Art. 298 Abs. 2 und 2bis ZGB) und den Unterhaltsbeitrag (Art. 276 ff. ZGB). Wenn durch eine Scheidung minderjährige Kinder betroffen sind, hat das Scheidungsgericht in jedem Fall zu entscheiden, ob die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu belassen aus Gründen des Kindeswohls einem Elternteil alleine zuzuteilen ist (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fanhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Vorbem. zu Art. 133/134 N 3). Ob das Scheidungsgericht auch die Obhut in jedem Fall zu regeln hat, ist umstritten (vgl. Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 133 N 6 f.). Hingegen hat das Scheidungsgericht den persönlichen Verkehr zu regeln, wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht die alleinige Obhut zugeteilt wird (vgl. Breitschmid, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 133 ZGB N 2; Büchler/Clausen, a.a.O., Art.133 N 8; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 298 ZGB N 10 und 18). Gemäss Art. 283 ZPO befindet das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen (Abs. 1). Einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden (Abs. 2). Damit wird der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils normiert. Nach diesem hat das für die Scheidung zuständige Gericht in demselben Verfahren und demselben Entscheid gleichzeitig über die Scheidung und sämtliche Scheidungsfolgen zu befinden, ist ein Teilurteil über den Scheidungspunkt und/oder einzelne Scheidungsfolgen unzulässig und darf nur die güterrechtliche Auseinandersetzung ausnahmsweise in ein separates Verfahren verwiesen werden (vgl. van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art.283 N 1 und 4; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 283 ZPO N 3 f.). Zu den im Gesamtentscheid zu regelnden Scheidungsfolgen gehören insbesondere die elterliche Sorge, gegebenenfalls die Obhut und der persönliche Verkehr (Spycher, a.a.O., Art. 283 ZPO N 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die Regelung des persönlichen Verkehrs somit im Scheidungsurteil nicht offen gelassen und in einem anderen Verfahren entschieden werden. Ein Besuchsrechtsbeistand hat lediglich im Rahmen der bereits gerichtlich behördlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten festzulegen. Die Besuchsrechtsbeistandschaft setzt die Anordnung eines Besuchsrechts voraus, weil die Herbeiführung einer nicht bestehenden Regelung nicht an den Besuchsrechtsbeistand delegiert werden darf (Breitschmid, a.a.O., Art.308 N 14 und 17). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann deshalb auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs im Scheidungsurteil auch bei Ernennung eines Besuchsrechtsbeistands nicht verzichtet werden.
2.2.4 Gemäss der Verfügung vom 1. Februar 2018 sind die sechs begleiteten Besuchstage voraussichtlich Mitte Mai 2018 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 23. März 2018 geltend, der erste begleitete Besuchstag finde offenbar erst am nächsten übernächsten Wochenende statt, weshalb sich das Verfahren noch mehr verzögere. Gemäss Verfügung vom 15. März 2018 wird der erste begleitete Besuchstag mit dem Beschwerdegegner nach Auskunft der Beiständin am 8.April 2018 stattfinden. Dieser Umstand führt nur zu einer geringfügigen Verlängerung der Dauer der Sistierung um weniger als zwei Monate. Insgesamt bleibt die Dauer der Sistierung moderat und absehbar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wolle endlich geschieden werden. Abgesehen von diesem subjektiven Wunsch macht sie aber keine Umstände geltend, die ein erhöhtes Interesse an einem raschen Abschluss des Verfahrens begründen würden. Insgesamt überwiegen damit die Interessen an der Sistierung diejenigen an der Beschleunigung des Verfahrens. Folglich wäre der Sistierungsentscheid der Zivilgerichtspräsidentin auch materiell nicht zu beanstanden.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO von der Beschwerdeführerin zu tragen. Sie werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.- festgesetzt. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren nicht geschuldet, da diesem vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 1.Februar 2018 ([ ]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF500.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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