Zusammenfassung des Urteils BEZ.2017.39 (AG.2017.662): Appellationsgericht
Die Mutter A____ hat beim Zivilgericht Basel-Stadt einen Arrest auf den Anteil des Vaters B____ am unverteilten Nachlass seiner verstorbenen Mutter beantragt, um offene Unterhaltsforderungen für ihre Tochter C____ einzutreiben. Das Zivilgericht gewährte den Arrest teilweise und bestätigte einen Betrag von CHF 47'000.- zuzüglich Zins. Die Mutter erhob Beschwerde, um den Betrag auf CHF 58'000.- zu erhöhen, während der Vater eine Herabsetzung der Forderung beantragte. Das Appellationsgericht entschied, den Arrest im Umfang von CHF 56'000.- zu bestätigen. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wurden entsprechend verteilt. Die Beschwerde des Vaters in Bezug auf die Legitimation der Mutter, die Unterhaltsforderungen der Tochter geltend zu machen, wurde abgewiesen, da die Abtretung der Forderungen zulässig war. Der Vater konnte keine Willensmängel bei der Abtretung nachweisen. Das Gericht entschied, dass die Unterhaltsforderungen für bestimmte Zeiträume verjährt oder bereits getilgt waren und bestätigte den Arrest im reduzierten Umfang.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2017.39 (AG.2017.662) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 29.09.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Arrest (BGer-Nr.: 5A_866/2017 vom 22. Mai 2018) |
Schlagwörter: | Unterhalt; Recht; Zivilgericht; Arrest; Tochter; Forderung; Entscheid; Verjährung; Schuld; Ziffer; SchlT; Abtretung; Forderungen; Unterhaltsbeiträge; Unterhaltsforderung; Zivilgerichts; Inkrafttreten; Auflage; Gericht; Kommentar; Höhe; Schuldner; Parteien; Beschwerdeverfahren; Schweiz; SchKG |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 127 OR ;Art. 130 OR ;Art. 132 OR ;Art. 143 ZPO ;Art. 164 OR ;Art. 272 KG ;Art. 278 KG ;Art. 285 ZGB ;Art. 286 ZGB ;Art. 31 OR ;Art. 311 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 86 OR ;Art. 87 OR ; |
Referenz BGE: | 106 II 250; 107 II 465; 135 V 2; 138 III 232; 140 III 466; 141 III 1; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 321 OR ZPO URG, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2017.39
BEZ.2017.40
ENTSCHEID
vom 29. September 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Beschwerdegegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdeführer
[...] Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017
betreffend Arrest
Sachverhalt
Die Ehe von A____ (Mutter, Beschwerdeführerin) und B____ (Vater, Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts [...] vom 9. März 2010 geschieden. Dabei wurde die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C____ (geboren am 7. März 1995) der Mutter zugeteilt. Gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern über die Scheidungsfolgen vom 9. März 2010 bezahlt der Vater der Mutter an den Unterhalt der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.-.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 gelangte die Mutter an das Zivilgericht Basel-Stadt und ersuchte darum, dass auf dem Anteil des Vaters am unverteilten Nachlass seiner am 9. Dezember 2016 verstorbenen Mutter für offene Unterhaltsforderungen der Tochter in der Höhe von insgesamt CHF 68'000.- nebst Zins und Kosten Arrest gelegt werde. Die Arrestrichterin gab mit Arrestbefehl vom 9. Februar 2017 (rektifiziert am 24. Februar 2017) dem Begehren statt. Dagegen erhob der Vater am 10. April 2017 Einsprache beim Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 bestätigte die Zivilgerichtspräsidentin den Arrestbefehl im Umfang von CHF 47'000.- zuzüglich Zins und auferlegte dem Vater die Gerichtskosten von CHF 500.- sowie eine reduzierte Parteientschädigung an die Mutter von CHF 698.80. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Mutter am 7. August 2017 und dem Vater am 10. August 2017 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter am 16. August 2017 Beschwerde (Verfahrensnummer BEZ.2017.39). Darin beantragt sie im Wesentlichen, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017 (AE.2017.1) aufzuheben und der Arrestbefehl im Umfang von CHF 58'000.- zuzüglich Zins zu bestätigen. Der Vater beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 (Datum der Übergabe an die Schweizerische Post) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerde vom 21. August 2017 (Datum der Übergabe an die Schweizerische Post) focht der Vater seinerseits den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017 an (Verfahrensnummer BEZ.2017.40). Er beantragt eine Herabsetzung der Forderungssumme [ ] und des Zinses. Die Mutter beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die beiden Beschwerden werden im vorliegenden Entscheid gemeinsam beurteilt. Dieser ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind im Arresteinspracheverfahren je teilweise unterlegen und daher zur Beschwerde legitimiert. Beide Beschwerden sind unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen nach Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO eingereicht worden (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer ihn in Händen hat (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Dies unterliess der Beschwerdeführer, was von der Beschwerdeführerin beanstandet wird (Beschwerdeantwort vom 8. September 2017, Rz. 3). Nach überwiegender Lehre ist Art. 321 Abs. 3 ZPO lediglich eine Ordnungsvorschrift (Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 6; Kunz, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 321 ZPO N 41 mit Verweis auf Art. 311 ZPO N 98; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 16 mit Verweis auf Art. 311 ZPO N 11). Da die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 1 ZPO ohnehin bei der Vorinstanz die Akten anzufordern hat, genügt es nach dieser Auffassung, dass sich der Beschwerde zweifelsfrei entnehmen lässt, auf welchen Entscheid sich das Rechtsmittel bezieht (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 21; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 321 ZPO N 16 mit Verweis auf Art. 311 ZPO N 11; Kunz, a.a.O., Art. 321 ZPO N 41 mit Verweis auf Art. 311 ZPO N 98). Selbst wenn das Beilegen des angefochtenen Entscheids als Eintretensvoraussetzung betrachtet wird, kommt ein Nichteintreten aber höchstens dann in Betracht, wenn der angefochtene Entscheid auch innert einer vom Beschwerdegericht angesetzten Nachfrist nicht eingereicht wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 12; Reich, in: Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 321 ZPO N 9). Die Natur des Beschwerdeverfahrens gegen einen Einspracheentscheid im Arrestverfahren rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, ohne Nachfristansetzung einen Nichteintretensentscheid zu fällen, nur weil der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hat. Eine Nachfristansetzung erübrigte sich im vorliegenden Fall ohnehin, weil das Beschwerdegericht aufgrund der von der Beschwerdeführerin gegen denselben Entscheid erhobenen Beschwerde bereits im Besitz des angefochtenen Entscheids war. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers kann deshalb eingetreten werden, obwohl dieser den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hat. Auf beide Beschwerden ist folglich einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl das Arrestbewilligungsverfahren wie auch das Einspracheverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht summarisch durchgeführt werden (Art. 251 lit. a ZPO). Entsprechend muss der Gläubiger keinen strikten Beweis der tatsächlichen Umstände erbringen, sondern hat glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Arrestbewilligung erfüllt sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Beurteilung der Glaubhaftmachung des Sachverhalts kann sich im Laufe des Arrestverfahrens ändern, wenn der Richter im Einspracheverfahren nach Anhörung des Schuldners erneut über die Arrestbewilligung entscheiden muss (Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 272 SchKG N 18). Auch die rechtliche Prüfung der Arrestvoraussetzungen ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (vgl. zum ganzen Absatz BGE 138 III 232 E. 4.1.1 S. 233 f.). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.
1.3 Die Parteien können gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG vor dem Beschwerdegericht neue Tatsachen (sogenannte Noven) geltend machen. Dies gilt jedenfalls für Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (echte Noven; vgl. Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, in: BBl 1991 III S. 1, 173 f.; Reiser, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 278 SchKG N 46). Ob auch Tatsachen und Beweismittel, die schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgetragen werden können (unechte Noven), vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden können, ist umstritten und bisher vom Bundesgericht und vom Appellationsgericht offengelassen worden (BGE 140 III 466 E. 4.2.3 S. 471 und AGE BEZ.2014.61 vom 7. November 2014 E. 1.3, je mit Hinweisen). Die Frage kann auch vorliegend offenbleiben.
2. Voraussetzungen der Arrestbewilligung
Die Bewilligung des Arrests setzt voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Parteien waren sich vor dem Zivilgericht über den Bestand der Arrestforderung uneinig. Unbestritten war demgegenüber, dass der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG (Schuldner ohne Wohnsitz in der Schweiz) vorliegt und dass mit dem Anteil des Beschwerdeführers am unverteilten Nachlass seiner Mutter ein Vermögensgegenstand vorhanden ist, der dem Schuldner gehört.
3. Entscheid des Zivilgerichts
Das Zivilgericht erwog, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Scheidungsurteils vom 9. März 2010 aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse in Frage stelle. Einwände gegen die Rechtmässigkeit des Scheidungsurteils könnten im Arresteinspracheverfahren jedoch nicht gehört werden. Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen sei mittels Klage nach Art. 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) geltend zu machen (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.1).
Sodann ging das Zivilgericht auf den Einwand des Beschwerdeführers ein, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert sei, die Unterhaltsforderungen der Tochter geltend zu machen. Die Tochter der Beschwerdeführerin - so das Zivilgericht - habe mit Vereinbarung vom 20. Januar 2017 die fälligen monatlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 71'000.- nebst Zins an die Beschwerdeführerin abgetreten. Der Abtretung des Anspruchs des volljährigen Kindes an die bisherige Inhaberin der elterlichen Sorge zur gerichtlichen Durchsetzung stehe nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin sei demnach gestützt auf die Abtretungsvereinbarung befugt, anstelle der Tochter in eigenem Namen die fälligen Unterhaltsbeiträge einzutreiben (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.2).
In einem weiteren Schritt prüfte das Zivilgericht, ob der Beschwerdeführer die Arrestforderung teilweise getilgt habe. Ab Oktober 2015 sei der Tochter ein Betrag von CHF 10'000.- aus einer fällig gewordenen Lebensversicherung ausbezahlt worden. Umstritten sei, ob mit dieser Auszahlung die geltend gemachte Unterhaltsforderung zumindest teilweise getilgt worden sei ob diese Versicherungsbeiträge zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei Versicherungsnehmer sowie versicherte und anspruchsberechtigte Person dieser Lebensversicherung gewesen. Der Anspruch auf Auszahlung des fälligen Betrags durch Zeitablauf sei dem Beschwerdeführer zugefallen, und dieser habe darüber frei verfügen können. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass mit der Anweisung an die Lebensversicherungsgesellschaft, CHF 10'000.- an die Tochter zu bezahlen, die Unterhaltsforderung ab Oktober 2015 während zehn Monaten getilgt worden sei (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.3).
Das Zivilgericht untersuchte schliesslich die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der teilweisen Verjährung. Die Beschwerdeführerin mache Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum März 2011 bis Januar 2017 geltend. Gestützt auf Art. 128 Ziffer 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) seien die geforderten Unterhaltsbeiträge von März 2011 bis Januar 2012 verjährt. Daran ändere auch Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR nichts, der in der revidierten Fassung am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei. Die Unterhaltsbeiträge von März 2011 bis Januar 2012 seien im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR bereits verjährt gewesen und lebten nicht wieder auf (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.4).
Insgesamt ergebe sich - so das Zivilgericht abschliessend - Folgendes: Die Unterhaltsbeiträge von März 2011 bis Januar 2012 seien verjährt. Von Februar 2015 bis April 2015 sei aufgrund der Arbeitstätigkeit der Tochter kein Unterhalt geschuldet gewesen und auch nicht geltend gemacht worden. Die Unterhaltsbeiträge von Oktober 2015 bis Juli 2016 seien durch die Auszahlung der Lebensversicherungsgesellschaft getilgt worden. Die Unterhaltsbeiträge von Februar 2012 bis Januar 2015 (CHF 36'000.-), von Mai bis September 2015 (CHF 5'000.-) sowie von August 2016 bis Januar 2017 (CHF 6'000.-) seien weder getilgt noch verjährt und folglich geschuldet. Sie seien zu verzinsen, wobei es sich bei periodisch anfallenden Leistungen aus Praktikabilitätsgründen rechtfertige, einen mittleren Verfall anzunehmen. In diesem Umfang bestätigte das Zivilgericht den Arrest. Das weiter gehende Begehren wies es ab (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.5).
4. Beschwerde vom 16. August 2017 (BEZ.2017.39)
4.1 Hinderung der Verjährung
4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Zivilgericht das Recht unrichtig angewandt habe, indem es erwogen habe, dass die Unterhaltsforderung für März 2011 bis Januar 2012 im Umfang von CHF 11'000.- verjährt sei. Gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR (in der ab dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung) beginne die Verjährung nicht für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder. Aus der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013 sowie aus Art. 1-4 und 49 SchlT ZGB leitet die Beschwerdeführerin ab, dass Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR auch auf Rechtsverhältnisse anwendbar sei, bei denen die Verjährung nach altem Recht bereits eingetreten sei. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR bereits verjährten Unterhaltsforderungen für März 2011 bis Januar 2012 seien daher wieder aufgelebt (Beschwerde, Rz. 7-13).
4.1.2 Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erhält der Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, das er als peremptorische (dauernde) Einrede geltend machen kann (Killias/Wiget, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 127 OR N 1; Däppen, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 127 OR N 22). Gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB werden altrechtliche Tatsachen auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts nach altem Recht beurteilt. Das bedeutet, dass die vom alten Recht bezüglich altrechtlicher Tatsachen getroffenen Anordnungen auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts weitergelten (Vischer, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2015, Art. 1 SchlT ZGB N 9 und 12). Hat das alte Recht angeordnet, dass eine altrechtliche Tatsache allenfalls zusammen mit weiteren Tatsachen Rechtswirkungen hervorzubringen, d.h. ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern zu beenden vermag, so bleibt es dabei (Vischer, a.a.O., Art. 1 SchlT ZGB N 9). Als Konkretisierung von Art. 1 SchlT ZGB ergibt sich mittels eines Umkehrschlusses aus Art. 4 SchlT ZGB, dass für subjektive Rechte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts nach altem Recht bereits entstanden sind, weiterhin das alte Recht massgebend ist (vgl. Broggini, Intertemporales Privatrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Band 1, Basel 1969, S. 353, 440; Kilde, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 4 SchlT ZGB N 1 und 4; Vischer, a.a.O., Art. 4 SchlT ZGB N 3 f.). Art. 49 SchlT ZGB regelt die Verjährung nur für den Fall, dass sie nach dem alten Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nicht bereits eingetreten ist (Broggini, a.a.O., S. 506; Mutzner, in: Berner Kommentar, 1916, Art. 49 SchlT ZGB N 3; vgl. BGE 106 II 250 E. 2 S. 252, 66 II 161 E. 2 S. 162). Wenn der Verjährungstatbestand schon vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vollendet gewesen ist, liegt ein unter dem alten Recht erworbenes subjektives Recht vor, dessen Wirkungen nach Art. 1 SchlT ZGB auch unter dem neuen Recht anzuerkennen sind (Broggini, a.a.O., S. 353, 504, 506; Mutzner, a.a.O., Art. 49 SchlT ZGB N 3).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB finden Bestimmungen des neuen Rechts, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, mit dessen Inkrafttreten auf alt- und neurechtliche Tatsachen Anwendung, soweit das intertemporale Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. Vischer, a.a.O., Art. 2 SchlT ZGB N 1). Entsprechend finden gemäss Art. 2 Abs. 2 SchlT ZGB Vorschriften des alten Rechts, die nach der Auffassung des neuen Rechts der öffentlichen Ordnung Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr. Für eine Rückwirkung gemäss Art. 2 SchlT ZGB reicht es nicht, dass die neue Norm zwingender Natur ist. Die öffentliche Ordnung und die Sittlichkeit erlauben eine rückwirkende Anwendung einzig dann, wenn die Norm zu den fundamentalen Prinzipien der aktuellen Rechtsordnung gehört, d.h., wenn sie grundlegende sozialpolitische und ethische Anschauungen verkörpert (BGE 141 III 1 E. 4 S. 4). Zudem muss das öffentliche Interesse an der Durchsetzung dieser Norm gegenüber dem Interesse am Schutz des Vertrauens in erworbene Rechtspositionen überwiegen (BGer 4A_6/2009 vom 11. März 2009 E. 2.5.3). Diese Voraussetzungen sind bei der revidierten Fassung von Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR nicht erfüllt. Insbesondere gehört der Verjährungsstillstand für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder nicht zu den Grundpfeilern der heutigen Rechtsordnung. Eine Rückwirkung gemäss Art. 2 SchlT ZGB ist damit ausgeschlossen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bereits vor dem 1. Januar 2017 verjährte Forderungen auch nach dem Inkrafttreten des revidierten Stillstandsgrunds von Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR nach wie vor verjährt sind. Mit dem Eintritt der Verjährung vor dem 1. Januar 2017 hat der Schuldner mit der Verjährungseinrede ein subjektives Recht erworben, das auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu schützen ist. Der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013 kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und von Pichonnaz (vgl. Pichonnaz, Le point sur la partie générale du droit des obligations/Entwicklungen im Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, in: SJZ 2017, S. 183, 184 FN 14) nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort wird nur erklärt, Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR sei ab dessen Inkrafttreten unmittelbar anwendbar (Botschaft Kindesunterhalt, in: BBl 2014, S. 529, 590). Dies entspricht der allgemeinen Regel, dass das Vorliegen von Stillstandsgründen bei noch nicht verjährten Forderungen für die Zeit seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nach diesem zu beurteilen ist (vgl. Broggini, a.a.O., S. 507; Mutzner, a.a.O., Art. 49 SchlT ZGB N 17). Dass der Stillstandsgrund von Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR auch auf Verjährungsfristen Anwendung finden soll, die bereits vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen sind, kann aus den Ausführungen in der Botschaft nicht geschlossen werden. Der Bundesrat äussert sich zur Frage der Anwendung der revidierten Bestimmung auf nach altem Recht bereits verjährte Forderungen nicht. Die Auffassung des Zivilgerichts und von Pichonnaz, wonach die revidierte Fassung von Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR nur auf Verjährungsfristen Anwendung findet, die am 1. Januar 2017 noch laufen, und bereits abgelaufene Verjährungsfristen mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nicht wieder aufleben (Pichonnaz, a.a.O., S. 184), ergibt sich somit auch unter Mitberücksichtigung der Materialien aus den allgemeinen Bestimmungen des intertemporalen Privatrechts. Damit ergibt auch eine bloss summarische rechtliche Prüfung, dass die nach altem Recht bereits eingetretene Verjährung auch nach dem Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR zu berücksichtigen ist. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann mithin nicht gefolgt werden.
Hinzu kommt, dass die Frage, ob die Verjährung zur Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts gehemmt war, gemäss Art. 1 SchlT ZGB nach altem Recht zu beurteilen ist (Broggini, a.a.O., S. 507 FN 85; Däppen, a.a.O., Art. 49 SchlT ZGB N 11; vgl. auch Mutzner, a.a.O., Art. 49 SchlT ZGB N 14-16). Nach diesem begann die Verjährung nicht und stand sie still, falls sie begonnen hatte, für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung [AS 1999, S. 1118, 1145]). Die elterliche Sorge des Beschwerdeführers über die Tochter endete mit der Ehescheidung am 9. März 2010 (vgl. Scheidungsurteil vom 9. März 2010, Ziffer 2). Vorliegend streitig sind die Unterhaltsforderungen der Tochter ab März 2011. Deren Verjährung war folglich nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2016 weder gehindert noch stillgestanden. Die Frage wiederum, ob eine Hinderung ein Stillstand der Verjährung für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgelegen hat, ist nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB; Broggini, a.a.O., S. 507; Mutzner, a.a.O., Art. 49 SchlT ZGB N 17). Nach dem neuen Recht war die Verjährung ab dem 1. Januar 2017 ebenfalls nicht gehindert und stand sie nicht still, da die Tochter bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits volljährig war. Somit war die Verjährung zu keinem Zeitpunkt gehindert bzw. stillgestanden.
4.2 Anrechnung der Versicherungsleistung
4.2.1 In einer Eventualbegründung beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Zivilgericht das Recht unrichtig angewandt habe, indem es die Zahlung der Versicherung von CHF 10'000.- den Unterhaltsschulden für die Monate Oktober 2015 bis Juli 2016 angerechnet habe. Da die Parteien nicht erklärt hätten, welche Schuld diese Zahlung tilge, sei sie in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR an die fälligen Schulden anzurechnen, die früher verfallen seien. Die Zahlung sei somit auf die Unterhaltsschulden für März bis Dezember 2011 anzurechnen. Demzufolge sei lediglich die Unterhaltsforderung für Januar 2012 verjährt, so dass der Arrest im Umfang von CHF 57'000.- zuzüglich Zins zu bestätigen sei (Beschwerde, Rz. 16).
4.2.2 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung kommt auch bei der Leistung eines Dritten zur Anwendung. In diesem Fall kann der Dritte die Anrechnungserklärung abgeben (Mercier, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, a.a.O., Art. 86 OR N 2; Weber, in: Berner Kommentar, 2. Auflage 2005, Art. 86 OR N 9; vgl. Schraner, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2000, Art. 86 OR N 5, 32). Bei der Erklärung des Schuldners über die Anrechnung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine stillschweigende Anrechnungserklärung genügt, sofern sie für den Gläubiger erkennbar ist (Leu, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 86 OR N 3; Mercier, a.a.O., Art. 86 OR N 5). Wenn der Schuldner mit laufenden Zahlungen wie z.B. Unterhaltsbeiträgen in Rückstand ist, lässt sich wegen der Verzugsfolgen nicht generell annehmen, er wolle zuerst die neu fällig werdenden Beiträge und nicht die rückständigen Beiträge tilgen (Weber, a.a.O., Art. 86 OR N 37; Schraner, a.a.O., Art. 86 OR N 31). Wenn der Schuldner keine Anrechnungserklärung abgegeben hat, wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet hat, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Bei mehreren fälligen, aber noch nicht betriebenen Schulden ist die Leistung damit vorab auf die früher fällig gewordene, aber noch nicht verjährte Schuld anzurechnen, auch wenn dadurch deren Verjährung vereitelt wird (Mercier, a.a.O., Art. 87 OR N 4).
Die Parteien haben nicht behauptet und aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Versicherung die Beschwerdeführerin bzw. die Tochter sich zur Anrechnung der Zahlung geäussert hätten. Im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungssumme in der Höhe von CHF 10'000.- im Jahr 2015 waren die Forderungen für die Monate ab März 2011 fällig und noch nicht verjährt. Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ist die Zahlung von CHF 10'000.- deshalb auf die Forderungen für die Monate März bis Dezember 2011 anzurechnen. Demzufolge rechnete das Zivilgericht die Zahlung zu Unrecht den Unterhaltsschulden für die Monate Oktober 2015 bis Juli 2016 an.
4.3 Höhe der Arrestforderung
Die Beschwerdeführerin begehrte den Arrest für die Unterhaltsbeiträge für die 68 Monate von März 2011 bis Januar 2015 sowie von Mai 2015 bis Januar 2017 zuzüglich Zins (Gesuch vom 8. Februar 2017, Rz. 5). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Unterhaltsbeiträge für die Monate März bis Dezember 2011 getilgt worden sind.
Der Beschwerdeführer erhob die Einrede der Verjährung sowohl an der Verhandlung vor dem Zivilgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. Mai 2017, S. 3 und 4) wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerdeantwort vom 11. September 2017, Ptk. 7.-13.). Forderungen für periodische Leistungen wie Unterhaltszahlungen verjähren mit dem Ablauf von fünf Jahren (Art. 128 Ziffer 1 OR). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Zum Zeitpunkt des Arrestgesuchs am 8. Februar 2017 waren somit alle Unterhaltsforderungen verjährt, die vor dem 8. Februar 2012 fällig geworden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 OR), sofern ihr Verjährung nicht gehindert gewesen bzw. stillgestanden ist. Die vom Beschwerdeführer geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge sind vorauszahlbar (Ziffer 4 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 9. März 2010). Die monatlichen Unterhaltszahlungen werden somit am letzten Tag des jeweiligen Vormonats fällig. Demzufolge waren von den offenen Unterhaltbeiträgen die Forderungen für den Januar und den Februar 2012 vor dem 8. Februar 2012 fällig. Die Forderung für den Januar 2012 wurde am 31. Dezember 2011 fällig. Ihre Verjährung war nicht gehindert und stand auch nicht still (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die Unterhaltsforderung für den Januar 2012 verjährte folglich mit unbenütztem Verstreichen des 31. Dezember 2016 (vgl. Art. 132 Abs. 1 OR). Die Forderung für den Februar 2012 wurde am 31. Januar 2012 fällig. Sie war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Art. 134 Abs. 1 Ziffer. 1 OR noch nicht verjährt. Weder bis zum 31. Dezember 2016 nach altem Recht noch ab dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht war die Verjährung gehindert bzw. stillgestanden (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die Unterhaltsforderung für den Februar 2012 verjährte folglich mit unbenütztem Verstreichen des 31. Januar 2017.
Die Unterhaltsbeiträge für die übrige Zeit sind weder getilgt noch verjährt und folglich geschuldet. Die Arrestforderung umfasst somit die Unterhaltsbeiträge für die Monate März 2012 bis Januar 2015 (35 Monate) und Mai 2015 bis Januar 2017 (21 Monate), d.h. für insgesamt 56 Monate. Sie beträgt daher CHF 56'000.-. Für den Beginn des Verzugszinses von 5 % wird auf den mittleren Verfall abgestellt. Der Zins für die Unterhaltsbeiträge von März 2012 bis Januar 2015 (insgesamt CHF 35'000.-) begann somit am 1. August 2013 zu laufen und derjenige für die Unterhaltsbeiträge von Mai 2015 bis Januar 2017 (insgesamt CHF 21'000.-) am 1. März 2016.
4.4 Sach- und Kostenentscheid
4.4.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde BEZ.2017.39 teilweise gutzuheissen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017 aufzuheben ist. Das Beschwerdegericht verfügt über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen. Ein weiteres Beweisverfahren ist nicht notwendig. Die Streitsache ist somit spruchreif, so dass das Beschwerdegericht neu entscheidet (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Arresteinsprache wird teilweise gutgeheissen und der Arrestbefehl Nr. [ ] vom 9./24. Februar 2017 im Umfang von CHF 56'000.-, zuzüglich 5 % Zins auf CHF 35'000.- seit 1. August 2013 und auf CHF 21'000.- seit 1. März 2016, bestätigt. Das weiter gehende Einsprachebegehren wird abgewiesen. Die Prozesskosten des zivilgerichtlichen Verfahren AE.2017.1 sind neu zu verteilen.
4.4.2 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ein geringfügiges Obsiegen Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, Art. 106 ZPO N 16). Für die Kostenverteilung im Rechtsmittelverfahren misst sich der Erfolg des Rechtsmittels daran, ob und in welchem Umfang eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zulasten der Gegenpartei bewirkt wird (AGE ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 ZPO N 5; Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 106 ZPO N 5).
Im zivilgerichtlichen Verfahren AE.2017.1 machte die Beschwerdeführerin eine Arrestforderung von CHF 68'000.- geltend. Diese wird mit dem vorliegenden Entscheid im Umfang von CHF 56'000.- bestätigt. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Umfang von nicht ganz 1/5. Ein Unterliegen von nicht ganz 1/5 ist mehr als bloss geringfügig. Folglich hat der Beschwerdeführer bloss 4/5 der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten betragen CHF 500.- (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 4) und werden mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Hiervon hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer 1/5, d.h. CHF 100.-, zu ersetzen. Die Parteientschädigung wird auf CHF 1'202.- (vgl. Honorarnote vom 29. Mai 2017; Entscheid des Zivilgerichts, E. 4), einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, festgesetzt. Hiervon hat der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin 4/5, d.h. CHF 961.60, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
Im Beschwerdeverfahren BEZ.2017.39 beantragt die Beschwerdeführerin die Erhöhung der Arrestforderung von CHF 47'000.- auf CHF 58'000.-. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Arrestbefehl im Umfang von CHF 56'000.- bestätigt. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Umfang von rund 1/5. Ein Unterliegen von 1/5 ist mehr als bloss geringfügig. Folglich hat der Beschwerdeführer bloss 4/5 der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 750.- (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG) und werden mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Hiervon hat der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin 4/5, d.h. CHF 600.-, zu ersetzen. Folglich hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung von CHF 100.- (1/5 des Kostenvorschusses im zivilgerichtlichen Verfahren AE.2017.1) und die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ersatzforderung von CHF 600.- (4/5 des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren BEZ.2017.39). Nach Verrechnung dieser beiden Forderungen hat der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin CHF 500.- zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird bei einem Streitwert von CHF 11'000.- in Anwendung von § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 7 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Honorarordnung (HO, SG 291.400) unter Mitberücksichtigung des im Verhältnis zum Streitwert eher grossen Umfangs der Bemühungen und der im Verhältnis zum Streitwert eher hohen Schwierigkeit in rechtlicher Hinsicht auf CHF 900.-, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, festgesetzt. Hiervon hat der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin 4/5, d.h. CHF 720.-, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
5. Beschwerde vom 21. August 2017 (BEZ.2017.40)
5.1 Bestand des Scheidungsurteils
5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Zivilgericht die Veränderung der Einkommensverhältnisse seit dem Scheidungsurteil vom 9. März 2010 nicht berücksichtigt habe. Das Einkommen der Beschwerdeführerin sei gestiegen. Er habe sich aus finanziellen Gründen keine Abänderung des Scheidungsurteils leisten können, weil der Kostenvorschuss für den Abänderungsprozess CHF 2'000.- betragen habe und sein Gesuch um Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sei (Beschwerde, zu Pkt. 3.1).
5.1.2 Diese Einwände sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Wie das Zivilgericht zutreffend erwogen hat, ist die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nicht im Arrestverfahren, sondern mittels Klage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB zu beantragen (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer von einem solchen Prozess abgesehen habe, nachdem ein Kostenvorschuss von CHF 2'000.- verlangt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden sei, ist vorliegend ebenfalls nicht von Belang. Gegen die Höhe des Kostenvorschusses und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte er den Rechtsmittelweg beschreiten können. Die unterlassene Anfechtung der entsprechenden gerichtlichen Verfügungen kann im vorliegenden Verfahren nicht nachgeholt werden.
5.2 Legitimation der Beschwerdeführerin
5.2.1 In einer zweiten Rüge beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Zivilgericht zu Unrecht die Legitimation der Beschwerdeführerin bejaht habe, die Unterhaltsansprüche der Tochter gerichtlich durchzusetzen. Die Tochter hätte aufgrund ihrer Volljährigkeit selbst klagen müssen. Die Zession der Unterhaltsforderung der Tochter an die Beschwerdeführerin sei ungültig. Die Tochter sei von der Beschwerdeführerin gedrängt worden, die Abtretung zu unterschreiben. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, welchem Konflikt sie sich dadurch aussetze. Ausserdem habe die Tochter nach der zivilgerichtlichen Verhandlung vom 30. Mai 2017 die Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin widerrufen bzw. entzogen (Beschwerde, zu Pkt. 3.2.3).
5.2.2 Nach Eintritt der Volljährigkeit ist das mündig gewordene Kind Gläubiger der Unterhaltsforderung. Der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge erhält jedoch ein selbstständiges Forderungsrecht, wenn das Kind die Unterhaltsforderung an ihn wirksam abtritt (BGE 107 II 465 E. 6b S. 474).
Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung die Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung der vorliegend streitigen Unterhaltsforderung ist weder durch Gesetz noch durch Vereinbarung verboten. Es kann sich daher nur fragen, ob die Unterhaltsforderung aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses unabtretbar ist. Eine Forderung ist ihrer Natur nach unabtretbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhaltes erfolgen kann, wenn die Abtretung den Zweck der Forderung gefährdete vereitelte, wenn die Auswechslung des Gläubigers die Stellung des Schuldners in beachtlichem Umfang erschwerte wenn es sich sonst um höchstpersönliche Rechte handelt (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 9, 122 III 145 E. 4c S. 149, 115 II 264 E. 3b S. 266).
Das Recht des Kindes auf Unterhalt ist aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur unabtretbar (vgl. BGE 107 II 465 E. 6b S. 474, OGer ZH RT110084 vom 27. April 2012 E. 4c). Grundsätzlich abtretbar sind hingegen die fälligen Forderungen auf gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen (vgl. Probst, in: Commentaire Romand, 2. Auflage, Basel 2012, Art. 164 OR N 38; Spirig, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Zürich 1993, Art. 164 OR N 166; Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 285 ZGB N 11). Die Abtretung fälliger Forderungen auf periodische Unterhaltsleistungen für einen vergangenen Zeitraum ist auch nicht geeignet, den Zweck des Unterhaltsanspruchs zu vereiteln zu gefährden. Denn der Unterhalt des Kindes wurde in dieser Zeit bereits mit anderen Mitteln bestritten. Die Abtretung von Forderungen auf gerichtlich festgesetzte periodische Unterhaltsleistungen für die Zukunft ist hingegen unter Umständen geeignet, den Zweck des Unterhaltsanspruchs zu vereiteln zu gefährden. Eine solche Abtretung ist allerdings zulässig, wenn sie an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge erfolgt, der selbst die Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind zu erfüllen hat, die der pflichtige andere Elternteil nicht mehr erbringen will (BGE 107 II 465 E. 6b S. 474 f.).
Mit der Abtretungsvereinbarung vom 20. Januar 2017 trat die Tochter nur bereits fällige Forderungen auf gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin ab. Auch die für Januar 2017 geltend gemachte Unterhaltsforderung war zu diesem Zeitpunkt schon fällig, weil die Unterhaltsbeiträge im Voraus zu bezahlen sind (vgl. Ziffer 4 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 9. März 2010). Somit stand die Natur des Rechtsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Höchstpersönlichkeit der Forderung der Abtretung nicht entgegen. Abgesehen von der Zeit vom 20. bis 31. Januar 2017 betrafen die abgetretenen Forderungen einen vergangenen Zeitraum. Insoweit war die Abtretung von vornherein nicht geeignet, den Zweck des Unterhaltsanspruchs zu vereiteln zu gefährden, und damit ohne Weiteres zulässig. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie als bisherige Inhaberin der elterlichen Sorge in der Zeit, für welche die Forderungen auf periodische Unterhaltsleistungen abgetreten worden waren, für den Unterhalt der Tochter aufgekommen war (vgl. Präambel der Abtretungsvereinbarung vom 20. Januar 2017). Somit stand die Natur des Rechtsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Vereitelung Gefährdung des Zwecks der Forderung der Abtretung auch insoweit nicht entgegen, als die abgetretenen Forderungen einen zukünftigen Zeitraum betrafen. Die Abtretung ist somit für alle erfassten Forderungen zulässig.
Soweit der Beschwerdeführer sich sinngemäss darauf beruft, dass die Abtretung wegen Willensmangels unwirksam sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen ist der Beschwerdeführer nicht Partei des Abtretungsvertrags und kann diesen daher nicht (wegen Willensmangels) anfechten. Dies kann nur die Partei, die durch Irrtum, Täuschung Furcht beeinflusst worden ist (Art. 31 Abs. 1 OR). Dass die Tochter die Abtretung angefochten hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Zum andern ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Tochter einem Willensmangel unterlegen ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Tochter von der Beschwerdeführerin zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung gedrängt worden sei, wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Beschwerdeantwort vom 8. September 2017, Rz. 6) und entbehrt jeglicher Grundlage. Aus der E-Mail der Tochter vom 26. Juni 2017 ergibt sich bloss, dass die Tochter den Entzug der Vollmacht der Beschwerdeführerin ohne Nachzudenken übereilt unterzeichnet hat. Hinweise dafür, dass die Tochter beim Abschluss der Abtretungsvereinbarung durch Irrtum, Täuschung Furcht beeinflusst worden ist, bestehen demgegenüber nicht. Entsprechend ist die Abtretung auch nicht wegen Willensmangels unwirksam. Die Tochter trat demzufolge ihre am 20. Januar 2017 fälligen Unterhaltsforderungen gültig an die Beschwerdeführerin ab. Diese wurde dadurch Inhaberin dieser Forderungen.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 entzog die Tochter der Beschwerdeführerin die dieser erteilte Vollmacht über die seit meinem 18. Lebensjahr überfällige Alimentenzahlung meines Vaters. Am 26. Juni 2017 annullierte die Tochter diesen Vollmachtsentzug wieder und bevollmächtigte die Beschwerdeführerin erneut, die seit meinem 18. Lebensjahr überfällige Alimentenzahlung [des Beschwerdeführers] einzufordern (vgl. Beilagen zur Beschwerde vom 21. August 2017). Eine allfällige Vollmacht wurde damit nur vorübergehend entzogen, weshalb der Beschwerdeführer daraus von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vor allem aber erteilte die Tochter der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2017 nicht bloss eine Vollmacht, sondern trat ihr die Forderungen ab. Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen Zedent und Zessionar (Girsberger/Hermann, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 164 OR N 15). Ein einseitiger Widerruf der Abtretung ist deshalb ausgeschlossen. Eine gültige Zession lässt sich nur rückgängig machen durch Rückzession der Forderung vom Zessionar auf den Zedenten, wobei sämtliche Gültigkeitserfordernisse zu erfüllen sind (Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 46). Eine solche Rückzession wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der Arrestforderung ist und entsprechend zu deren Durchsetzung legitimiert ist.
5.3 Höhe der Arrestforderung
5.3.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass das Zivilgericht die Höhe der Arrestforderung falsch beurteilt habe. Die Tochter sei nicht dauernd in Ausbildung gewesen: Sie habe Ende 2013 die Matura gemacht, bis zum Studienbeginn Mitte September 2014 gearbeitet und Urlaub gemacht, bereits Ende Oktober 2014 ihr Studium in Zürich wieder beendet und ab November 2014 bis Mitte September 2015 regelmässig unter anderem in einem Medical Center gearbeitet (einschliesslich eines 3-monatigen Auslandaufenthalts in den USA). Auch aktuell arbeite sie während des Studiums regelmässig. Deshalb seien die Unterhaltsforderungen von Januar bis August 2014 und von November 2014 bis August 2015 ungerechtfertigt. Die Tochter habe ihren Lebensunterhalt während dieser Zeit grösstenteils selbst bestritten (Beschwerde, zu Pkt. 3.5).
5.3.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin arbeitete die Tochter vom 1. Februar bis 30. April 2015 Vollzeit. Für diese Zeit machte die Beschwerdeführerin deshalb keine Unterhaltsforderungen geltend (Gesuch vom 8. Februar 2017, Rz. 5), was das Zivilgericht berücksichtigte (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.5). Die vom Beschwerdeführer behauptete weitere Erwerbstätigkeit der Tochter bestreitet die Beschwerdeführerin (Beschwerdeantwort vom 8. September 2017, Rz. 7). Der Beschwerdeführer belegt die behauptete weitere Erwerbstätigkeit nicht. Durch seine blosse Behauptung vermag er die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Höhe der Arrestforderung nicht in Zweifel zu ziehen. Ob die vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren behauptete weitere Erwerbstätigkeit als unechtes Novum überhaupt berücksichtigt werden darf, kann daher offenbleiben (vgl. E. 1.3 hiervor). Das Zivilgericht berücksichtigte mithin bei der Beurteilung der Höhe der Arrestforderung zu Recht nur die Erwerbstätigkeit der Tochter von Februar bis April 2015.
5.4 Höhe des Zinssatzes
5.4.1 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer den Zins und insbesondere die Höhe des Zinssatzes von 5 % in Frage. Der Zinssatz erscheine ungerechtfertigt hoch (Beschwerde, letzter Absatz).
5.4.2 Beim geltend gemachten Zins handelt es sich um Verzugszins nach Art. 104 OR. Der Beschwerdeführer kam mit der Unterlassung der Unterhaltszahlungen in Verzug. Hierfür war keine Mahnung erforderlich, da die Unterhaltszahlungen jeweils am letzten Tag des jeweiligen Vormonats geschuldet wurden (vgl. Ziffer 4 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 9. März 2010) und damit für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet worden war (Art. 102 Abs. 2 OR). Bei Verzug mit der Zahlung einer Geldschuld beträgt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). An diesen gesetzlich bestimmten Zinssatz sind die Gerichte gebunden, auch wenn die Zinssätze auf dem Kapitalmarkt aktuell wesentlich tiefer liegen. Der vom Zivilgericht berücksichtigte Verzugszins von 5 % ist daher nicht zu beanstanden.
5.5 Sach- und Kostenentscheid
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 21. August 2017 (BEZ.2017.40) sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2017.40 betragen CHF 750.- (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG) und werden mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Parteientschädigung wird bei einem Streitwert von CHF 47'000.- in Anwendung von § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 8, § 10 Abs. 1 und § 12 HO auf CHF 1'000.-, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: BEZ.2017.39
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 16. August 2017 wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017 (AE.2017.1) aufgehoben.
Die Arresteinsprache wird teilweise gutgeheissen und der Arrestbefehl Nr. [ ] vom 9./24. Februar 2017 im Umfang von CHF 56'000.-, zuzüglich 5 % Zins auf CHF 35'000.- seit 31. Juli 2013 und auf CHF 21'000.- seit 29. Februar 2016, bestätigt. Das weiter gehende Einsprachebegehren wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 16. August 2017 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Einspracheverfahrens AE.2017.1 im Umfang von CHF 400.- und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2017.39 im Umfang von CHF 600.-. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Einspracheverfahrens AE.2017.1 im Umfang von CHF 100.- und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2017.39 im Umfang von CHF 150.-. Nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen auf (teilweisen) Ersatz der vorschussweise geleisteten Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin CHF 500.- zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren AE.2017.1 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 961.60 zuzüglich 8 % MWST von CHF 76.95 und für das Beschwerdeverfahren BEZ.2017.39 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 720.- zuzüglich 8 % MWST von CHF 57.60 zu bezahlen.
BEZ.2017.40
Die Beschwerde vom 21. August 2017 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017 (AE.2017.1) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2017.40 von CHF 750.- und hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren BEZ.2017.40 eine Parteientschädigung von CHF 1'000.- zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.- zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdeführer
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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