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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2017.13 (AG.2017.650))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2017.13 (AG.2017.650): Appellationsgericht

Die Klage der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen, da sie weder auf aktienrechtlicher Verantwortlichkeit noch auf culpa in contrahendo oder unerlaubter Handlung gestützt werden kann. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Schlichtungsverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf CHF 500.- und sind ebenfalls von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt CHF 598.- zuzüglich MWST und für das Beschwerdeverfahren CHF 465.- zuzüglich MWST. Der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. März 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin muss die Kosten tragen und die Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2017.13 (AG.2017.650)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2017.13 (AG.2017.650)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2017.13 (AG.2017.650) vom 20.09.2017 (BS)
Datum:20.09.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter: Gesellschaft; Schaden; Recht; Entscheid; Recht; Gläubiger; Verfahren; Basel; Klage; Beschwerdegegner; Auflage; Konkurs; Bereich; Verfahren; Bereicherung; Staatsanwaltschaft; Zivilgericht; Schweizer; Befehl; Behauptung; Pflicht; Organ; Schweizerische; Veruntreuung; Akten; Handlung; Kommentar; Zivilprozess; Grundhonorar; Verhandlung
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 180 ZPO ;Art. 209 KG ;Art. 41 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 57 ZPO ;Art. 725 OR ;
Referenz BGE:132 III 564; 136 III 14; 136 III 322;
Kommentar:
Roberto, Schweizer, Hand zum Schweizer Privatrecht, Art. 756, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2017.13 (AG.2017.650)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2017.13


ENTSCHEID


vom 20. September 2017



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher




Parteien


A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...]


gegen


B____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...]



Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. März 2017


betreffend Forderung



Sachverhalt


A____ war einziger Verwaltungsrat der C____AG (bis zum 18.Januar2011 D____AG, nachfolgend D____AG). Im Frühjahr2010 beauftragte B____ die D____AG mit dem Verkauf einer Liegenschaft in [...]. Anfangs Juli2010 leistete sie für das Mäklerhonorar in zwei Tranchen eine Anzahlung über insgesamt CHF30'000.-. Am 15.November2010 stellte die D____AG Rechnung für die definitive Vermittlungsprovision, aus der sich eine Restanz zu Gunsten von B____ über CHF980.30 ergab. Dieses Guthaben wurde nie zurückbezahlt. Am 24.Februar2011 wurde der Konkurs über die C____AG eröffnet. In dessen Folge wurde B____ am 21.Februar2012 ein Verlustschein über CHF980.30 ausgestellt.


Nachdem A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29.Mai2015 wegen mehrfacher Veruntreuung verurteilt worden war, betrieb ihn B____ mit Zahlungsbefehl Nr.[ ] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 26.Oktober2015 im Umfang von CHF980.30 nebst 5% Zins seit 15.Juli2015. A____ erhob hiergegen Rechtsvorschlag. Nach fehlgeschlagenem Schlichtungsversuch reichte B____ am 6.Juni2016 beim Zivilgericht Klage gegen A____ ein mit dem Begehren um Zahlung von CHF980.30 nebst 5%Zins seit 15. Juli2015 sowie um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.[ ]. Mit Entscheid vom 7.März2017 hiess das Zivilgericht die Klage vollumfänglich gut.


Gegen diesen schriftlich eröffneten Entscheid hat A____ am 18.April2017 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Damit verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Einschluss der Anträge zum Betreibungsverfahren, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15.Juni 2017 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids in Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren liegt unter CHF10'000.-. Zulässig ist daher die Beschwerde (Art.319 lit.a in Verbindung mit Art.308 Abs.2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]). Der schriftlich begründete Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 14.März2017 zugestellt worden. Beschwerden sind gemäss Art.321 Abs.1ZPO innert 30Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art.145 Abs.1 lit.aZPO) endete die Beschwerdefrist damit am 28.April2017. Mit der Beschwerdeerhebung am 18.April2017 ist diese Frist eingehalten. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde ist demzufolge einzutreten.


1.2 Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gemäss Art.319ZPO ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziff.6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]).


2.

2.1 Das Zivilgericht hat in einem ersten Schritt die Forderung der Beschwerdegegnerin als eine solche aus direkter Gläubigerschädigung ohne weitere Schädigung der konkursiten Gesellschaft qualifiziert und demzufolge die Beschwerdegegnerin als zur Erhebung der Klage aktivlegitimiert erkannt, ohne dass es hierzu einer Abtretung nach Art.260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR281.1) bedurft hätte (angefochtener Entscheid, E.2.3.2). In einem nächsten Schritt hat das Zivilgericht gestützt auf die Strafakten, namentlich auf den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23.Januar2014, ausgeführt, dass die D____AG bereits seit Ende2004 überschuldet gewesen sei. Seit dem 28.Juni 2010 sei die Gesellschaft zahlungsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge seiner unübertragbaren Aufgabe als Verwaltungsrat in Bezug auf die Überschuldungsanzeige (Art.716a Abs.1 Ziff.7 in Verbindung mit Art.725 des Obligationenrechts [OR, SR220]) nicht nachgekommen, womit er eine Pflichtverletzung begangen habe, für welche er gemäss Art.754 Abs.1OR einzustehen habe (angefochtener Entscheid, E.2.3.4). Das Zivilgericht hat dem Beschwerdeführer sodann vorgehalten, seine unübertragbare Aufgabe gemäss Art.716a Abs.1 Ziff.3OR nicht wahrgenommen zu haben, indem es unterlassen worden sei, Buchungsmechanismen der Gesellschaft derart einzurichten, dass die anvertrauten Vermögenswerte zur Verfügung gehalten und zurückbezahlt werden könnten (fehlende Trennung der Konten für Kundengelder und Vermögenswerte der Gesellschaft), wofür der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat einzustehen habe (angefochtener Entscheid, E.2.3.5). Gemäss Konkursverlustschein vom 21.Februar2012 sei die zugelassene Forderung von CHF10'888.85 im Umfang von CHF276.25 gedeckt worden. Ungedeckt sei der Betrag von CHF10'612.60 geblieben, wobei CHF980.30 anerkannt worden seien, worauf der geforderte Zins zu bezahlen sei. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete höhere ungedeckt gebliebene Forderung sei mit der Rechnung der D____AG vom 5.November2010 bewiesen. Somit sei der Erlös aus dem Konkurs (CHF276.25) nicht von der strittigen Forderung abzuziehen und die Klage vollumfänglich gutzuheissen (angefochtener Entscheid, E.2.3.6).


2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Zivilgericht habe verkannt, dass bei einem sogenannten direkten unmittelbaren Schaden die allgemeinen Regeln des zivilrechtlichen Haftpflichtrechts, insbesondere also die Art.41ff.OR, zur Anwendung gelangten. Auf Art.754 OR könnten sich direkt geschädigte Gläubiger nur berufen, wenn eine aktienrechtliche Schutznorm verletzt worden sei, die ausschliesslich dem Schutz von Gläubigerinteressen diene. Die zur Begründung der Pflichtwidrigkeit herangezogene Norm von Art.716a Abs.1 Ziff.7 in Verbindung mit Art.725OR sei aber offensichtlich eine Norm, die nicht ausschliesslich dem Schutz von Gläubigerinteressen diene und daher keine Rechtsgrundlage für einen Direktanspruch biete. Der Beschwerdegegnerin sei der Nachweis einer vom Beschwerdeführer ihr gegenüber begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von Art.41OR nicht gelungen, weshalb das Zivilgericht die Klage hätte abweisen müssen (Beschwerde, Rz14-17). Zweitens rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art.55 und180 Abs.2ZPO sowie des Verhandlungsgrundsatzes. Das Zivilgericht habe auf den Inhalt von Beilagen, namentlich auf denjenigen des Revisionsberichts der Staatsanwaltschaft vom 23.Januar2014 abgestellt, auf die nur pauschal verwiesen und deren Inhalt nie vorgetragen worden sei (Beschwerde, Rz18-22).


2.3 Die Beschwerdegegnerin hält die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich direkt geschädigte Gläubiger auf Art.754OR nur dann berufen könnten, wenn eine aktienrechtliche Schutznorm verletzt worden sei, die ausschliesslich dem Schutz von Gläubigerinteressen diene, für verspätet, da sie erstmals in der Beschwerdebegründung vorgebracht werde (Beschwerdeantwort, S.6). Ausserdem begründe die Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Überschuldung durch geschäftsführende Organe im Zusammenhang mit einem Vertragsverhandlungsverhältnis eine Haftung aus culpa in contrahendo. Eine Verletzung auch dieser Pflicht durch den Beschwerdeführer sei offensichtlich (Beschwerdeantwort, S.7). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den ihm zur Weiterleitung an sie anvertrauten Geldbetrag von CHF980.30 nicht an sie weitergeleitet, sondern diesen Betrag zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der von ihm geführten Gesellschaft verwendet, ohne dafür jederzeit ersatzfähig zu sein. Damit habe er eine Veruntreuung und damit eine unerlaubte Handlung gemäss Art.41OR begangen (Beschwerdeantwort, S.8). Mit Bezug auf ihre Substantiierungspflichten im erstinstanzlichen Verfahren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie ihrer Behauptungs- und Begründungspflicht nachgekommen sei. Hierfür verweist sie auf den ins Recht gelegten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 29.Mai2015 und die entsprechenden Strafakten, deren Beizug sie beantragt gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe zu Recht nie bestritten, rechtskräftig der Veruntreuung schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt worden zu sein. Damit habe er auch den Vorwurf der unerlaubten Handlung ausdrücklich anerkannt (Beschwerdeantwort, S.8f.).


3.

3.1 Die Aktivlegitimation eines Gläubigers einer Aktiengesellschaft zu einer Schadenersatzklage gegen ein Gesellschaftsorgan ist von der Art des vom Gesellschaftsgläubiger und/oder der Gesellschaft erlittenen Schadens abhängig. Dabei ist zwischen direktem Schaden (auch unmittelbarer Schaden) und indirektem Schaden (auch unmittelbarer Schaden Reflexschaden) zu unterscheiden (vgl. BGE141III112 E.5.2 S.116 f. und 132III564 E.3 S.568 ff.; Gericke/Waller, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar. ObligationenrechtII, 5.Auflage, Basel2016, Art.754 N3 und14ff.; Lehmann, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar. Obligationenrecht, Basel 2014, Art.754 N11ff.). Für die Unterscheidung zwischen direktem und indirektem Schaden ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit massgebend, in welcher Vermögensmasse der Schaden unmittelbar eingetreten ist (vgl. BGE 142III23 E.4.2.1f. S.30ff., 132III564 E.3.1 S.568f. [= Praxis2007 Nr.57] und 131III306 E.3.1.2 S.311). Anhand des erlittenen Schadens sind drei Fälle zu unterscheiden (BGE141III112 E. 5.2 S. 116 f. und 132 III 564 E. 3.1 S. 568 f.):

(i) Erstens kann durch das Verhalten des Organs der Gläubiger direkt und die Gesellschaft überhaupt nicht geschädigt worden sein (BGE141III112 E.5.2.1 S.116 sowie 132III564 E.3.1.1 S.568 und E.3.2.1 S.569). In diesem Fall kann der Gläubiger individuell gegen das Organ auf Ersatz seines direkten Schadens klagen. Seine Klage richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Haftpflichtrechts, insbesondere Art.41ff.OR, und unterliegt keiner weiteren Einschränkung (BGE141III112 E.5.2.1 S.116 und 132III564 E.3.2.1 S.569). Ob über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist nicht, ist hierbei irrelevant (BGE 132 III 564 E. 3.2.1 S. 569).

(ii) Zweitens können aufgrund des Verhaltens des Organs die Gesellschaft einen direkten Schaden und aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft der Gläubiger einen indirekten Schaden erlitten haben (BGE141III112 E.5.2.2 S.117 sowie 132III564 E.3.1.2 S.568 und E.3.2.2 S.570). In diesem Fall hat der Gläubiger keine Möglichkeit, mit einer Individualklage gegen das Organ seinen indirekten Schaden geltend zu machen (BGE132III564 E.3.2.2 S.570 sowie 131III306 E.3.1.1 S.310 und E.3.2.1 S.312).

(iii) Drittens können aufgrund des Verhaltens des Organs sowohl der Gläubiger als auch die Gesellschaft einen direkten Schaden erlitten haben (BGE141III112 E.5.2.3 S.117 sowie 132III564 E.3.1.3 S.569 und E.3.2.3 S.570f.). In diesem Fall ist die Klagebefugnis des Gläubigers nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eingeschränkt. Der Gläubiger kann nur dann individuell gegen das Organ auf Ersatz seines direkten Schadens klagen, wenn das Verhalten des Organs gegen eine aktienrechtliche Bestimmung verstösst, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dient, der Gläubiger seine Klage auf eine unerlaubte Handlung (Art.41OR) eine culpa in contrahendo stützen kann (BGE141III112 E.5.2.3 S.117,132III564 E.3.2.3 S.570 f. und 131III306 E.3.1.2 S.311). Eine Individualklage des Gläubigers auf Ersatz seines allenfalls aus dem direkten Schaden der Gesellschaft resultierenden indirekten Schadens ist auch in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. Binder/Roberto, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 756 N 3).


3.2 Welche Voraussetzungen für die Aktivlegitimation gelten und wie direkter und indirekter Schaden definiert werden, sind Rechtsfragen. Solche haben nichts mit dem Novenrecht zu tun. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) sind neue rechtliche Vorbringen in der Beschwerde voraussetzungslos zulässig (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 3 und zur Berufung Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art.317 N31 und33). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdegegnerin ist deshalb unbegründet. Im Folgenden ist somit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer vorliegenden Individualklage gestützt auf Art. 754 in Verbindung mit Art.725 OR (unten E.4) und/oder Art.754 in Verbindung mit Art.716a Abs.1 Ziff.3OR (E.5) vom Beschwerdeführer Ersatz ihres Schadens verlangen kann. Anschliessend ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs aus culpa in contrahendo (E. 6) und/oder Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR311.0) (E.7) erfüllt sind.


4.

4.1 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss gemäss Art.725 Abs. 2 OR eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.


4.2 Wenn die Verschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung grösser ist als im Zeitpunkt, in dem der Konkurs bei pflichtgemässem Handeln des Organs eröffnet worden wäre, erleidet die Gesellschaft aufgrund einer verspäteten Benachrichtigung des Gerichts einen direkten Schaden (sog. Konkursverschleppungsschaden) (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.2 S. 325 f., E. 4.4 S. 331 und E. 4.6 S.332, 132 III 564 E. 3.3 S. 571 und E. 6.2 S. 576, 132 III 342 E. 2.3.3 S. 348 und E.4.1 S. 349; BGer4A_291/2016 vom 16.Januar2017 E.3.1 [nicht publ. in: BGE143III106] und Gericke/Waller, a.a.O., Art.754 N22). Im Allgemeinen schädigt eine verspätete Konkurserklärung die überschuldete Gesellschaft zumindest aufgrund des Aufhörens des Zinsenlaufs mit der Eröffnung des Konkurses gemäss Art. 209 Abs. 1 SchKG (BGE 136 III 14 E. 2.4 S. 20).


4.3 In tatsächlicher Hinsicht behauptete die Beschwerdegegnerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die D____AG sei schon lange überschuldet gewesen und hätte schon längst in Konkurs gehen sollen. Die Überschuldung habe gemäss der Bilanz 2009 CHF950'000.- und gemäss der Bilanz 2010 CHF1'340'000.- betragen. Entscheidend sei aber der Zeitpunkt 2010 gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 23. Februar 2017, S.3 und5). Gemäss den Bilanzen betrug die Überschuldung ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten Rangrücktritte Ende2009 CHF843'532.13 und Ende2010 CHF1'268'217.-. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Verletzung der Pflicht zur Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung und einem direkten Schaden der Beschwerdegegnerin wurde von dieser im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal pauschal behauptet und erst recht nicht substantiiert.


4.4 Falls der Konkurs über die D____AG bzw. die C____AG bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers bereits vor dem 24.Februar2011 eröffnet worden wäre, wäre die Verschuldung der Gesellschaft nach dem Gesagten im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung deutlich grösser gewesen als im Zeitpunkt, in dem der Konkurs bei pflichtgemässem Verhalten eröffnet worden wäre. Damit hätte der Beschwerdeführer der D____AG mit der Verletzung seiner Pflicht zur Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung einen erheblichen direkten Schaden verursacht. Soweit es um den Vorwurf der verspäteten Benachrichtigung des Richters (Art.725 in Verbindung mit Art.716a Abs.1 Ziff.7OR) geht, hat das Zivilgericht eine Schädigung der konkursiten Gesellschaft deshalb fälschlicherweise verneint (vgl. angefochtener Entscheid, E.2.3.2). Falls die Beschwerdegegnerin dadurch, dass der Beschwerdeführer das Gericht nicht früher benachrichtigt hat, einen direkten Schaden erlitten hat, liegt vielmehr ein Fall der 3. Fallgruppe (oben E.3.1) vor. Folglich könnte die Beschwerdegegnerin einen eigenen direkten Schaden mit der vorliegenden Klage nur dann geltend machen, wenn das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers gegen eine aktienrechtliche Bestimmung verstossen hätte, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dient, als unerlaubte Handlung (Art.41OR) culpa in contrahendo zu qualifizieren wäre. Wie der Beschwerdeführer aber berechtigterweise bemerkt (Beschwerde, Rz15), dient die allgemeine Pflicht des Verwaltungsrats, im Falle der Überschuldung die Bilanz zu deponieren (Art.725 Abs.2OR), nicht nur dem Schutz der Aktionäre und der Gesellschaftsgläubiger, sondern auch dem Schutz der Gesellschaftsinteressen (BGE128III180 E.2c S.182f. [= Praxis2002 Nr.173] und 136III14 E.2.4 S.20; näher dazu Wüstiner, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar. ObligationenrechtII, 5.Auflage, Basel2016, Art.725 N1ff.). Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR zur Benachrichtigung des Gerichts verletzt hat und damit auch die Beschwerdegegnerin direkt geschädigt hat, ist die Geltendmachung dieses Schadens mit der vorliegenden Individualklage folglich ausgeschlossen. Im Übrigen könnte die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art.55 Abs.1ZPO) auch mangels Behauptung und Substantiierung des Kausalzusammenhangs nicht auf Art. 754 in Verbindung mit Art.725 OR gestützt werden.



5.

5.1 Gemäss Art.716a Abs.1 Ziff.3OR gehören die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats.


5.2 In ihrer Klage vom 6.Juni2016 behauptete die Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise, der Beschwerdeführer habe eine Pflicht betreffend die Ausgestaltung des Rechnungswesens verletzt. In seiner Stellungnahme vom 19.Oktober2016 behauptete der Beschwerdeführer, er habe die Anzahlung ordnungsgemäss verbucht (Stellungnahme vom 19.Oktober2016, Rz9). Als Beweis reichte er einen Buchungs-beleg ein (Beilage1 zur Stellungnahme vom 19.Oktober2016). In ihrem ersten Parteivortrag in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23.Februar2017 bestritt die Beschwerdegegnerin, dass die D____ AG die Beträge ordnungsgemäss verbucht habe. Die Belege seien mangelhaft und nicht ausreichend. Sie seien nicht unterschrieben und wiesen kein Datum auf. Es sei nicht ersichtlich, ob die Beträge ordnungsgemäss verbucht worden seien (Verhandlungsprotokoll vom 23.Februar2017, S.3). Inwiefern die Anzahlungen nicht ordnungsgemäss verbucht worden sein sollen, erklärte die Beschwerdegegnerin aber nicht einmal ansatzweise. Insbesondere behauptete sie mit keinem Wort, Kundengelder und Vermögenswerte der Gesellschaft seien mangels Trennung der Konten vermischt worden. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Verletzung einer Pflicht betreffend die Ausgestaltung des Rechnungswesens und dem Schaden der Beschwerdegegnerin wurde von dieser im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal pauschal behauptet und erst recht nicht substantiiert. Auf die Frage der Verfahrensleiterin, auf welche Akten sich die Beschwerdegegnerin beziehe, antwortete die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Rechtsvertreter: "Ich beziehe mich auf das gesamte Strafverfahren und die Strafakten und dessen Ergebnis, auch auf den Revisionsbericht in den Strafakten. Ich beziehe mich nicht nur auf die Bilanz 2010, sondern auch auf alle Akten." (Verhandlungsprotokoll vom 23.Februar2017, S.3). Mit diesem Pauschalverweis sind die in den Strafakten und insbesondere im Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft vom 23.Januar2014 enthaltenen Feststellungen von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren allerdings nicht rechtsgenüglich behauptet worden.


5.3 Rechtserhebliche Behauptungen müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift bzw. im mündlichen Parteivortrag selbst vorgebracht werden. Beilagen sind grundsätzlich bloss Beweismittel und keine Parteibehauptungen (Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2.Auflage, Zürich2016, Art.55 N26; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich2016, Art.55 N30). Ein Pauschalverweis auf Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift bilden, stellt keine hinreichende Behauptung dar (Hurni, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern2012, Art.55 N21; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 30). Durch den Verweis auf Akten können Sachverhaltselemente höchstens dann als behauptet gelten, wenn im entsprechenden Verweis in der Rechtsschrift im mündlichen Parteivortrag spezifisch ein bestimmtes Aktenstück genannt wird und aus dem Verweis in der Rechtsschrift im mündlichen Parteivortrag selbst klar wird, dass das Dokument in seiner Gesamtheit ein bestimmter Teil davon als Parteibehauptung gelten soll (Glasl, a.a.O., Art.55 N26 FN47; Hurni, a.a.O., Art.55 N21; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art.55 N31). Aus der Behauptungs- und Substantiierungslast ergibt sich zudem, dass ein Beweisantrag einer bestimmten Behauptung zuzuweisen ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, herauszufinden, welche Behauptung durch einen Beweisantrag belegt werden soll bzw. wo in umfangreichen Dokumenten eine bestimmte Behauptung belegt wird (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 18 N 101). Bei umfangreichen Urkunden ist deshalb die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N 101; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 180 N 10).


Die von der Beschwerdegegnerin als Beweis angerufenen Strafakten umfassen sechs Bundesordner und betreffen auch mehrere Fälle, von denen die Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise betroffen war. Sie enthalten deshalb eine Vielzahl von Dokumenten und tatsächlichen Feststellungen, die im vorliegenden Zivilprozess absolut unerheblich sind. Auch der Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft vom 23.Januar2014 enthält tatsächliche Feststellungen, die für die Beurteilung der Forderung der Beschwerdegegnerin absolut unerheblich sind, insbesondere solche zu anderen Fällen. Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die Strafakten und den Revisionsbericht kann deshalb nicht dahingehend verstanden werden, dass diese in ihrer Gesamtheit als Parteibehauptungen gelten sollen. Falls der Verweis im diesem Sinne gemeint gewesen wäre, wäre er unwirksam, weil die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, die im vorliegenden Zivilprozess möglicherweise rechtserheblichen Teile der Akten und des Berichts zu bezeichnen, und es nicht Sache des Beschwerdeführers und des Gerichts sein kann, in Akten von sechs Bundesordnern und einem Bericht von 13Seiten nach tatsächlichen Feststellungen zu suchen, die allenfalls als Parteibehauptungen qualifiziert werden könnten.


Der Beschwerdeführer behauptete in seinem ersten Parteivortrag in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23.Februar2017, aus dem Buchungsbeleg sei ersichtlich, dass die Anzahlung auf ein separates Konto gegangen und sauber erfasst worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 23.Februar2017, S.4). Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrem zweiten Parteivortrag in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Behauptungen im ersten Parteivortrag des Beschwerdeführers pauschal, äusserte sich aber nicht mehr zur Frage der Verbuchung der Anzahlung (Verhandlungsprotokoll vom 23.Februar2017, S.5f.).


Da die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer bestrittene Verletzung einer Pflicht betreffend die Ausgestaltung des Rechnungswesens im erstinstanzlichen Verfahren nie substantiiert und insbesondere die von der Vorinstanz festgestellte Tatsache, Kundengelder und Vermögenswerte der Gesellschaft seien mangels Trennung der Konten vermischt worden, nicht behauptet hat, kann die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art.55 Abs.1ZPO) entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E.2.3.5) nicht auf Art.716a Abs.1 Ziff.3OR gestützt werden. Dies ist nach dem Verhandlungsgrundsatz aber auch mangels Behauptung eines Kausalzusammenhangs zwischen einer allfälligen ungenügenden Ausgestaltung des Rechnungswesens und dem Schaden der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen.


6.

Ein Verhalten des Beschwerdeführers, das möglicherweise als culpa in contrahendo qualifiziert werden könnte, ist von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Art und Weise behauptet worden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin namens der D____AG nicht vom Beschwerdeführer, sondern von [...] abgeschlossen worden ist (vgl. Strafbefehl, E.2.6 S.5 [Klagebeilage10]). Eine Gutheissung der vorliegenden Schadenersatzklage gestützt auf eine culpa in contrahendo ist damit ausgeschlossen.

7.

7.1 Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art.138 Ziff.1 StGB setzt bei beiden Tatvarianten die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. StrafrechtII, 3.Auf-lage, Basel2013, Art.138 N113; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 2.Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, Art.138 N18). Bei den Aneignungsdelikten, darunter der Veruntreuung, und beim Betrug muss die Bereicherungsabsicht nach der überzeugend begründeten Auffassung namhafter Autoren dem direkten Vorsatz ersten Grades entsprechen. Dies bedeutet, dass die Bereicherung das eigentliche Handlungsziel des Täters aus der Sicht des Täters eine notwendige Voraussetzung Durchgangsstufe zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels sein muss (vgl. Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. StrafrechtI, 3.Auflage, Basel2013, Art.12 N44-46 und 78-80; Niggli/Riedo, a.a.O., Vor Art.137 N74-77 und Art.138 N114f.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer TeilI, 7.Auflage, Bern2010, §13 N37 und §15 N64; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner TeilI, 4.Auflage, Bern 2011, §9 N95-98 und 123-126; a.M. Trechsel/Crameri, a.a.O., Vor Art.137 N11; vgl. ferner Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 2.Auflage, Zürich/St.Gallen2013, Art.12 N20). In alten Entscheiden zum Betrug erwog das Bundesgericht, dass eine dem Vorsatz einschliesslich dem Eventualvorsatz entsprechende Bereicherungsabsicht und damit auch eine Eventualabsicht genüge (vgl. BGE69IV75 E.8 S.80f. und 72IV121 E.3 S.125f.). Später entschied das Bundesgericht jedoch, es genüge nicht, dass die Bereicherung aus der Sicht des Täters eine notwendige Nebenfolge der Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels ist (BGE101IV177 E.II.8 S.207, 102IV83 E.1 S.83f. und 105IV330 E.2c S.335). Damit ist eine dem direkten Vorsatz zweiten Grades entsprechende Absicht auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungenügend. Dies muss erst recht für eine dem blossen Eventualvorsatz entsprechende Absicht gelten (vgl. Stratenwerth, a.a.O., §9 N124). In noch späteren Entscheiden betreffend die Veruntreuung erwog das Bundesgericht zwar wiederum, die Absicht unrechtmässiger Bereicherung könne auch dem Eventualvorsatz entsprechen (vgl. BGE 105IV29 E.3a S.36 [= Praxis1979 Nr.87] und 118IV32 E.2a S.34 [= Praxis1994 Nr.49]; BGer6B_472/2011, 6B_489/2011, 6B_531/2011 vom 14.Mai2012 E.15.1). Wie sich zumindest aus dem ersten dieser Urteile ergibt, bezogen sich diese Erwägungen jedoch nicht auf die Bereicherung als solche, sondern bloss auf deren Unrechtmässigkeit bzw. die Ersatzbereitschaft des Täters (vgl. BGE 105IV29 E.3a S.36; Stratenwerth, a.a.O., §9 N124 FN185; Stratenwerth/Jenny/ Bommer, a.a.O., §15 N65 insb. FN138). Dass bezüglich der Unrechtmässigkeit der Bereicherung eine dem Vorsatz einschliesslich des Eventualvorsatzes entsprechende Absicht genügt, ist unbestritten (Stratenwerth, a.a.O., §9 N124 FN185 und §13 N37; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., §15 N65; Donatsch, StrafrechtIII, 9.Auflage, Zürich/Basel/Genf2008, S.87, 115; vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Vor Art.137 N87). Im Hinblick auf die Bereicherung ist somit eine dem direkten Vorsatz ersten Grades entsprechende Absicht erforderlich. Dementsprechend stellte auch die Vorinstanz fest, der Tatbestand der Veruntreuung setze in subjektiver Hinsicht eine Bereicherungsabsicht und einen direkten Vorsatz voraus (angefochtener Entscheid, E.2.3.3).


7.2 Der Beschwerdeführer bestritt, das Guthaben von CHF980.30 vorsätzlich veruntreut zu haben (Stellungnahme vom 19. Oktober 2016, Rz4). Er habe weder im Zeitpunkt der effektiven Verwendung der eingezahlten Kaufpreiszahlung noch später je die Absicht gehabt, sich die D____AG damit unrechtmässig zu bereichern. Eine vorsätzliche Verwendung der Kaufpreiszahlung in Bereicherungsabsicht zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer sei nicht erfolgt (Stellungnahme vom 19. Oktober 2016, Rz14).


Die beiden Revisionsberichte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Januar und 7. April 2014 sowie die Jahresrechnung2010 der D____AG sind nicht geeignet, zu beweisen, dass die von der Staatsanwaltschaft festgestellte Verwendung des Betrags von CHF980.30 zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit Wissen und Wollen des Beschwerdeführers erfolgt ist. Gemäss dem Strafbefehl vom 29. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer als einziges Organ der D____ AG zu verantworten, dass anvertraute Kundengelder nicht vertragskonform weitergeleitet, sondern zum Nutzen der Gesellschaft verwendet worden seien (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29.Mai2015, E.2 S.2 [Klagebeilage10]). Statt den ihm zur Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin anvertrauten Geldbetrag von CHF980.30 zu überweisen, habe der Beschwerdeführer diesen zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der von ihm geführten Gesellschaft verwendet, ohne dafür jederzeit ersatzfähig zu sein (Strafbefehl, E.2.6 S.5). Wie sich aus den weiteren Feststellungen im Strafbefehl ergibt, ist die Verwendung des Betrags jedoch nicht durch den Beschwerdeführer persönlich erfolgt. Zur Begründung des Strafmasses wird vielmehr festgehalten, wegen seiner privaten Beanspruchung habe der Beschwerdeführer den Vorgängen im von ihm geführten Unternehmen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt und insbesondere seine Mitarbeitenden, deren Handlungen im Namen der Gesellschaft ihm als einzigem Organ zuzurechnen seien, nur unzureichend kontrolliert. "Wegen der nur rudimentär erfolgten Überwachung der Liquidität des Unternehmens entging ihm, dass ab Sommer2010 ohne gegebene Ersatzfähigkeit Kundengelder zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten herangezogen wurden" (Strafbefehl, E.3 S.6). Damit hat der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Staatsanwaltschaft aber allerhöchstens für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass andere für die Gesellschaft handelnde Personen den Betrag von CHF980.30 zur Begleichung von Schulden der Gesellschaft verwendet haben. Dies wäre aber bloss als Eventualvorsatz zu qualifizieren und genügt nicht zur Begründung der Bereicherungsabsicht (oben E.7.1). Eine dem direkten Vorsatz ersten Grades entsprechende Bereicherungsabsicht wird durch die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz spezifisch genannten Beweismittel (Jahresrechnungen, Revisionsberichte der Staatsanwaltschaft vom 23.Januar und 7.April 2014, Strafbefehl vom 29.Mai2015) in keiner Art und Weise bewiesen. Es ist nicht Sache des Gerichts, in den sechs Bundesordner umfassenden beigezogenen Verfahrensakten nach allfälligen weiteren, von der Beschwerdegegnerin nicht spezifizierten Beweismitteln zu suchen (vgl. oben E.5.3 f.). Damit ist im vorliegenden Zivilprozess nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art.138 Ziff.1StGB erfüllt hat, obwohl ihn die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 29. Mai 2015 der (mehrfachen) Veruntreuung für schuldig befunden hat. Die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin kann deshalb auch nicht auf Art.41 Abs.1OR in Verbindung mit Art.138Ziff.1StGB gestützt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Vorinstanz nicht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt habe. Sie hat vielmehr nur teilweise auf das Ergebnis des Strafverfahrens abgestellt (angefochtener Entscheid, E.2.3.3) und festgestellt, der Beschwerdeführer habe zumindest fahrlässig gehandelt (angefochtener Entscheid, E.2.3.6).


8.

8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage der Beschwerdegegnerin weder gestützt auf aktienrechtliche Verantwortlichkeit (Art.754OR) noch aus culpa in contrahendo unerlaubter Handlung (Art.41ff.OR) gutheissen werden kann. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Klage abzuweisen. Damit gehen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wie auch des vorangegangenen Schlichtungsverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin.


8.2 Die Prozessgebühren für das zweitinstanzliche Verfahren betragen gemäss §11 Abs.1 Ziff.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV, SG154.810) das Ein- bis Anderthalbfache der für das erstinstanzliche Verfahren massgeblichen Ansätze gemäss §§2 bis 4GebV. Beim vorliegenden Streitwert von CHF 980.30 beträgt die normale Gebühr der ersten Instanz CHF 150.- bis CHF 180.-. In Prozessen mit grossem Aktenmaterial mit verwickelten tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen von sonst weitläufiger Art kann das Gericht die normale Gebühr bis auf das Doppelte der Maxima erhöhen (§ 3 Abs. 2 GebV). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist im Verhältnis zum kleinen Streitwert in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr komplex. Dies rechtfertigt eine Erhöhung um 100%, woraus sich für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von CHF500.- ergeben.


8.3 Gemäss § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG291.400) beträgt das Grundhonorar im mündlich geführten vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert von CHF500.- bis CHF1'000.- CHF175.- und CHF26.- per 100.-. Beim vorliegenden Streitwert von CHF980.30 kann deshalb mit der Vorinstanz von einem Grundhonorar von CHF279.- ausgegangen werden (angefochtener Entscheid, E.3). Gemäss §5 Abs.1 lit.aHO wird in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf dem Grundhonorar ein Zuschlag von bis zu 100% berechnet. Der vorliegende Fall ist rechtlich sehr komplex und der Aktenumfang aufgrund des Beizugs der Strafakten sehr gross. Das Grundhonorar von CHF279.- stellt deshalb zweifellos keine angemessene Vergütung dar. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zuschlag von 50% (CHF139.50) ist deshalb gerechtfertigt. Dieser ist jedoch auf dem Grundhonorar von CHF279.- zu berechnen. Das Grundhonorar deckt im mündlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Verhandlung (§3 Abs.2HO). Für jede zusätzliche Rechtsschrift wird gemäss §5 Abs.1 lit.b.bbHO auf dem Grundhonorar ein Zuschlag von bis zu 30% berechnet (CHF83.70). Entsprechend seiner Honorarnote hat der Beschwerdeführer deshalb für seine Stellungnahme vom 19.Oktober2016 Anspruch auf einen weiteren Zuschlag von 30%. Die mit Honorarnote vom 23.Februar2017 geltend gemachten Auslagen von CHF95.80 sind nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF598.- (279.- + 139.50 + 83.70 + 95.80).


Im Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel bis zu zwei Dritteln vorzunehmen ist (§12 Abs.1 und2HO). Das Beschwerdeverfahren wurde schriftlich geführt. Wird ein Prozess statt mündlich schriftlich geführt, so erhöht sich das Grundhonorar bis um die Hälfte (§4 Abs.2HO). Folglich beträgt das nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen bemessene Grundhonorar für das Beschwerdeverfahren CHF418.50 (1,5xCHF279.-). Damit entfällt der Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift. Hingegen ist, nachdem sich das Streitthema im Beschwerdeverfahren auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit ausgeweitet hat, ein Zuschlag für überdurchschnittlich grossen Aufwand von 100% (berechnet auf dem Grundhonorar) gerechtfertigt. Damit beträgt das nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen bemessene Honorar für das Beschwerdeverfahren insgesamt CHF697.50. Davon ist ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen, was eine Parteientschädigung von CHF465.- ergibt.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7.März2017 (V.2016.609) aufgehoben und die Klage der Beschwerdegegnerin vom 6.Juni2016 abgewiesen.


Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF180.- und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF100.-.


Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF500.-. Sie bezahlt diese Kosten direkt an den Beschwerdeführer, der den Kostenvorschuss hierfür geleistet hat.


Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF598.- zuzüglich 8%MWST von CHF47.85 und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF465.- zuzüglich 8%MWST von CHF37.20.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.




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