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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2016.63 (AG.2017.313))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2016.63 (AG.2017.313): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 10. Mai 2017 über eine Beschwerde entschieden, die sich gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 26. August 2016 bezüglich provisorischer Rechtsöffnung richtete. Die Beschwerdeführerin A____ hatte um Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF7'151.35 ersucht, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Beschwerdegegner C____ behauptete, die Schulden seien bereits durch die Gemeinde B____ beglichen worden. Die Beschwerdeführerin argumentierte dagegen, dass die Kinderzulagen nicht bevorschusst, sondern lediglich von der Gemeinde eingezogen worden seien. Das Gericht entschied, dass die Schulden tatsächlich beglichen wurden und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden auf CHF450.- festgelegt, die Parteientschädigung auf CHF350.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2016.63 (AG.2017.313)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2016.63 (AG.2017.313)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2016.63 (AG.2017.313) vom 10.05.2017 (BS)
Datum:10.05.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. 15066183
Schlagwörter: Gemeinde; Recht; Beschwerdegegner; Entscheid; Betreibung; Kinderzulagen; Verhandlung; Schuld; Parteien; Zivilgericht; Verfahren; Bestreitung; Beweis; Tatsache; Gericht; Mehrwertsteuer; Rechtsöffnung; Hasenböhler; Vorinstanz; Behauptung; Sutter-Somm/; Parteientschädigung; Basel; Appellationsgericht; Debitorenkontoauszug; Beweismittel; üssen
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 150 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 8 MWSTG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2016.63 (AG.2017.313)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2016.63


ENTSCHEID


vom 10. Mai 2017



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher




Parteien


A____ Beschwerdeführerin

c/o Gemeinde B____, [...], [...]B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


C____ Beschwerdegegner

[...], FR-[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. August 2016


betreffend provisorische Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr. 15066183)


Sachverhalt


Mit Entscheid vom 26.August2016 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsbegehren von A____ in der Betreibung Nr.15066183 des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen C____ für CHF7'151.35 ab.


Nach Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids hat A____ am 21.De­zember 2016 hiergegen Beschwerde erhoben und um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF7'151.35 ersucht. C____ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 13.Februar2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der ergangenen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rechtsöffnungsentscheid, gegen welchen alleine Beschwerde eingelegt werden kann (Art.309 lit.bZiff.3 in Verbindung mit Art.319 lit.a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]). Da der Entscheid über die Rechtsöffnung im summarischen Verfahren gefällt wird (Art.251 lit.aZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10Tage (Art.321 Abs.2ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Beschwerdefrist nach Zustellung der schriftlichen Begründung erhoben worden, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.


1.2 Zuständig zur Behandlung einer Beschwerde gemäss Art.319ZPO ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziffer6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG154.100]). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden (Art.327 Abs.2 ZPO).


2.

2.1 Der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung liegen zwei Verlustscheine des Betreibungsamts [...] betreffend Kinderzulagen zugrunde, welche in der Zeit vom 1.Mai bis 31.August 2006 bzw. 1.September 2006 bis 30. September 2007 unbezahlt geblieben waren (vgl. Beschwerdebeilage5). Das Zivilgericht hat das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdegegner an der Verhandlung geltend gemacht habe, dass die Schuld bereits durch die Gemeinde B____ bezahlt worden sei. Er habe dabei auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Debitorenauszug der Gemeinde verwiesen. Diesem sei zu entnehmen, dass die Gemeinde B____ der Beschwerdeführerin für die beiden betreffenden Zeiträume CHF1'600.- bzw. CHF5'200.- bezahlt habe. Der Beschwerdegegner habe damit zu Recht die Einrede nach Art.82 Abs.2SchKG erhoben, dass die Schuld bereits - auch wenn durch einen Dritten - bezahlt worden sei (angefochtener Entscheid, E.2).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass der betreffende Debitorenkontoauszug der Gemeinde lediglich Sollstellen enthalte. Er halte fest, wieviel der Beschwerdegegner ihr noch schulde. In keiner Weise besage er aber, dass Kinderzulagen bevorschusst worden sein sollen. Die Gemeinde B____ bevorschusse keine Kinderzulagen, sondern leiste lediglich Inkassohilfe. Sie habe anlässlich der Gerichtsverhandlung auch bestritten, dass die Schuld durch die Gemeinde bezahlt worden sei. Wenn der Beschwerdegegner also eine Bevorschussung der Kinderzulagen geltend machen wolle, müsse er Beweismittel vorweisen (Beschwerde, S.3). Die Beschwerdeführerin führt weiter an, dass in der Verhandlung vom 26.August 2016 zugleich über eine Betreibung der Gemeinde B____ gegen den Beschwerdegegner betreffend von dieser bevorschusster Kinderalimente verhandelt worden sei. In jenem Verfahren sei ebenfalls ein Debitorenkontoauszug eingereicht worden, der jedoch unter dem Titel "Betreibung Bevorschussung" geführt werde. Ein Vergleich der beiden Auszüge zeige deutlich, dass in Debitorenkontoauszügen sowohl bevorschusste wie auch nicht bevorschusste Positionen enthalten sein können. Das hätte der Vorinstanz bekannt sein müssen (Beschwerde, S.4).


2.3

2.3.1 Die Gegenpartei hat eine Behauptung substantiiert zu bestreiten. Dies bedeutet, dass die Bestreitung so weit zu konkretisieren ist, dass erkennbar ist, welche Behauptung damit bestritten wird, und die behauptende Partei veranlasst wird, den ihr obliegenden Beweis zu führen. Bei fehlender ungenügender Bestreitung gilt die behauptete Tatsache als zugestanden. Zugestandene Tatsachen sind dem Entscheid grundsätzlich ohne Beweisverfahren zugrunde zu legen. Vorbehalten bleibt Art 153 Abs. 2 ZPO (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 150 N 15 und Sutter-Somm/ Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 N27 und37). Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. Dieses Erfordernis ist dahingehend zu verstehen, dass die Zweifel massiv sein müssen (Hasenböhler, a.a.O., Art. 153 N 10).


2.3.2 Anlässlich der Verhandlung der Vorinstanz vom 26. August 2016 hat der Beschwerdegegner geltend gemacht, dem Debitorenkontoauszug sei zu entnehmen, dass die Gemeinde B____ die Kinderzulagen bevorschusst habe. Damit sei der Anspruch auf die Gemeinde übergegangen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb über den Anspruch nicht verfügen können, als sie ihn gegen den Beschwerdegegner in Betreibung gesetzt habe (Verhandlungsprotokoll S. 2). Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe anlässlich der Gerichtsverhandlung bestritten, dass die Schuld von der Gemeinde B____ bezahlt worden sei. Eine Bestreitung der vorstehenden Behauptung ist im Verhandlungsprotokoll jedoch nicht zu finden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat vielmehr erklärt, wenn der Beschwerdegegner der Meinung sei, dass die Gemeinde hätte handeln müssen, würde später ein weiteres Verfahren angestrengt (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dies vermittelt den Eindruck, dass anlässlich der Verhandlung vor dem Zivilgericht selbst der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin es für möglich gehalten hat, dass die Forderung infolge Subrogation auf die Gemeinde übergangen ist. Schliesslich findet sich auch im angefochtenen Entscheid keinerlei Hinweis auf eine Bestreitung durch die Beschwerdeführerin. Wenn ihr Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung erklärt hätte, dass die Gemeinde nur das Inkasso besorgt habe, weil Kinderzulagen praxisgemäss nicht bevorschusst würden, wäre es kaum vorstellbar, dass die Vorinstanz sich zu dieser Frage in der Begründung des angefochtenen Entscheids mit keinem Wort geäussert hätte. Damit ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, die Gemeinde B____ habe seine Schuld bereits bezahlt, von der Beschwerdeführerin entsprechend dem Verhandlungsprotokoll im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten worden ist.


Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Debitorenkontoauszug der Gemeinde B____ werden die Kinderzulagen als Ausgaben aufgeführt. Dies erweckt tatsächlich den Eindruck, dass sie von der Gemeinde bevorschusst worden sind. Auch wenn der vorliegende Fall V.2016.571 von der Vorinstanz zusammen mit dem Fall V.2016.572 verhandelt worden ist, hat kein Anlass bestanden, nach Differenzen zwischen den in den beiden Verfahren eingereichten Debitorenkontoauszügen zu forschen, die hätten darauf hindeuten können, dass die Kinderzulagen nicht bevorschusst worden sind. Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen und Beweismittel ist die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Schuld durch die Gemeinde B____ nicht streitig und bestehen an der Richtigkeit dieser Tatsache keine erheblichen Zweifel. Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner erhebe zu Recht die Einrede, dass die Schuld bereits bezahlt worden sei, korrekt.


2.4 Hat die Beschwerdeführerin die Einrede, dass die in Betreibung gesetzten Kinderzulagen nicht von der Gemeinde B____ bevorschusst worden sind, nicht bereits im Verfahren vor dem Zivilgericht, sondern erst vor Appellationsgericht erhoben, so handelt es sich bei ihren Vorbringen um unzulässige Noven. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 317 N31). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erstmals vorgebrachten Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 3 Abs. 4 und 5 sowie S.4 Abs.2 bis4 und Beilage9) müssen deshalb unbeachtet bleiben.


3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche mit CHF450.- festgelegt werden (Art.61 Abs.1 in Verbindung mit Art.48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR281.]). Die Parteientschädigung wird unter Zugrundelegung eines Streitwerts von CHF7'151.35 in Anwendung von §§4 Abs.1 lit.a Ziff.6 und Abs.2, 10 Abs.1 und 12 Abs.2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG291.400) auf CHF350.-- festgesetzt.


Wenn die Partei durch die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3, ZB.2016.43 vom 12. April 2017 E. 3; vgl. Honauer/Pietropaolo, Die Krux mit der Mehrwertsteuer, in: plädoyer 1/2011 S. 73 f.; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 95 N 26; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 95 N 39). Der vom Bund erhobenen Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Art. 18 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20]). Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt im vorliegenden Fall nicht einschlägiger Ausnahmen der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, in Ermangelung eines solchen Sitzes einer solchen Betriebsstätte der Wohnort der Ort seines üblichen Aufenthaltes (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Spätestens seit dem angefochtenen Entscheid befindet sich die Adresse des Beschwerdegegners in Frankreich. Hinweise auf einen Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit, eine Betriebsstätte, einen Wohnort einen üblichen Aufenthaltsort des Beschwerdegegners in der Schweiz bestehen nicht. Folglich ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren erbrachten Leistungen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegen. Dass sie der französischen Mehrwertsteuer unterlägen, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch bewiesen. Folglich ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. August 2016 (V.2016.571) wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF450.-.


Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF350.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher




Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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