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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2016.47 (AG.2017.361))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2016.47 (AG.2017.361): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin A____ hat gegen das Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerde eingelegt, nachdem Vermögenswerte aufgrund eines Arrestbefehls gepfändet wurden. Das Zivilgericht Basel-Stadt erteilte die definitive Rechtsöffnung, woraufhin die Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändung einreichte. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, woraufhin die Beschwerdeführerin an die obere Aufsichtsbehörde appelliert hat. Diese hat die Beschwerde abgewiesen, da die Pfändung rechtens war. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2016.47 (AG.2017.361)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2016.47 (AG.2017.361)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2016.47 (AG.2017.361) vom 24.05.2017 (BS)
Datum:24.05.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Pfändung
Schlagwörter: Recht; Betreibung; Entscheid; Pfändung; Betreibungs; Aufsichtsbehörde; Rechtsöffnung; Betreibungsamt; Basel; Konkurs; Rechtsöffnungsentscheid; Basel-Stadt; Konkursamt; SchKG; Ziffer; Schuldnerin; Kanton; Anträge; Gerichtsschreiber; Gläubiger; Pfändungsprotokoll; Rechtsmittel; Forderung; Kantons; Zivilgericht; Pfändungsankündigung; Pfändungsurkunde; Verfahren; Begründung
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 142 ZPO ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 221 ZPO ;Art. 31 KG ;Art. 319 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:126 III 479; 137 III 617;
Kommentar:
Sutter-Somm, Freiburghaus, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 321 OR ZPO URG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2016.47 (AG.2017.361)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt



BEZ.2016.47


ENTSCHEID


vom 24. Mai 2017



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin


gegen


Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel


Kanton Bern Gläubiger

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Geschäftsbereich Recht und Koordination

Brünnenstrasse 66, 3018 Bern


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. September 2016


betreffend Pfändung


Sachverhalt


Aufgrund eines vom Kanton Bern (Gläubiger) gegen A____ (Schuldnerin) erwirkten Arrestbefehls verarrestierte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 24. August 2015 Vermögenswerte bei der [...]bank. Der Arrest erwuchs in Rechtskraft. Im Rahmen des durch den Gläubiger eingeleiteten Betreibungsverfahrens erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Februar 2016 die definitive Rechtsöffnung, nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hatte. Der Gläubiger stellte am 11. Februar 2016 das Fortsetzungsbegehren. Am 23. Februar 2016 wurde die Pfändungsankündigung erstellt und die Pfändung vollzogen. Das Betreibungsamt stellte der Schuldnerin die Pfändungsankündigung, das Pfändungsprotokoll und die Pfändungsurkunde am 14. März 2016 auf dem diplomatischen Weg zu. Die Schuldnerin erhob gegen die Pfändung mit Schreiben vom 2. April 2016 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt mit den folgenden Anträgen:

Es sei die Nichtigkeit der Pfändung vom 23. Februar 2016, Nr. [...], Betreibungsamt Basel-Stadt, festzustellen und somit aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass damit die nachfolgende Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 29. Februar 2016, sowie sämtliche allfälligen weiteren nachfolgenden Verfügungen dahinfallen.

Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.


Der Instruktionsrichter der unteren Aufsichtsbehörde wies das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. April 2016 (BEZ.2016.25) nicht ein. Mit Entscheid vom 20. September 2016 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gegen die Pfändung ab.


Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde. Darin stellt sie die folgenden Anträge:

Es sei der Entscheid AB 2016.21 vom 20. September 2016 aufzuheben.

Es sei das Dossier an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt zurückzuweisen.

Es sei die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt dazu anzuhalten, in ihrer Eigenschaft als Justizfunktion betreffend der von der [Beschwerdeführerin] eingereichten SchKG-Beschwerde vom 1. April 2016 einen betreibungsrechtlichen, anfechtbaren Entscheid zu erlassen.


Der Instruktionsrichter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (AB.2016.21), des Arrestverfahrens (A.2015.183) und des Rechtsöffnungsverfahrens (V.2015.1562) bei. Er verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.


Erwägungen


1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.


1.2 Die Beschwerdeführerin ist vor der unteren Aufsichtsbehörde unterlegen und somit zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2016 zugestellt. Sie erhob die vorliegende Beschwerde am 17. Oktober 2016 und damit rechtzeitig (vgl. Art. 18 Abs. 1 und Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO).


1.3 Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 14). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 221 ZPO N 38; vgl. zum ganzen Absatz AGE BEZ.2015.16 vom 15. April 2015 E. 2).


Die Beschwerdeführerin verlangt in ihren Beschwerdeanträgen, es sei der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 20. September 2016 (AB 2016.21) aufzuheben, es sei das Dossier an die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen und es sei diese dazu anzuhalten, in ihrer Eigenschaft als Justizfunktion betreffend der von der [Beschwerdeführerin] eingereichten SchKG-Beschwerde vom 1. April 2016 einen betreibungsrechtlichen, anfechtbaren Entscheid zu erlassen. Die untere Aufsichtsbehörde traf mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 20. September 2016 einen solchen betreibungsrechtlichen, anfechtbaren Entscheid über die Beschwerde. Es ist daher aus den Anträgen nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin weiter erreichen möchte, zumal sie in ihren Anträgen nicht angibt, inwiefern der angefochtene Entscheid geändert werden soll. Immerhin lässt sich aus der Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Gutheissung der vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellten Anträge begehrt. In diesem Sinn kann auf die Beschwerde trotz den mangelhaften Anträgen grundsätzlich eingetreten werden.


2.

2.1 Soweit die Beschwerdeführerin wie bereits im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde beanstandet, dass nur die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Verwaltungsregion/Verwaltungskreis Bern-Mittelland, Abteilung Inkasso (und nicht der hier den Kanton Bern vertretende Geschäftsbereich Recht und Koordination der Steuerverwaltung des Kantons Bern) berechtigt sei, die Forderung geltend zu machen bzw. entsprechende Vollstreckungsschritte zu beantragen (Beschwerde, Ziffern 6 und 7), kann auf die zutreffende Erwägung der unteren Aufsichtsbehörde, insbesondere auf den Hinweis auf die bernische Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (BSG 152.221.171) und auf den Hinweis auf die vorinstanzliche Duplik des Gläubigers verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 1c). Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ihre Beschwerde genügt diesbezüglich den Anforderungen an die Begründung nicht, so dass insoweit darauf nicht einzutreten ist.


2.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bezüglich der durch Rechtsvorschlag bestrittenen Forderung nie eine Verfügung erhalten zu haben. Es liege somit kein Rechtsöffnungstitel vor (Beschwerde, Ziffer 6).


Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen des Betreibungsamts geprüft werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts vom 4. Februar 2016 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Einwände gegen den Rechtsöffnungsentscheid hätte die Beschwerdeführerin mit dem ihr dagegen zustehenden Rechtsmittel vorbringen müssen. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.


2.3 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Februar 2016 nicht vom Rechtsöffnungsrichter unterschrieben worden sei und über keine Rechtskraftbescheinigung verfüge (Beschwerde, Ziffern 6 und 7).


Implizit macht die Beschwerdeführerin damit geltend, dass das Betreibungsamt mangels eines gültigen und vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheids das Betreibungsverfahren zu Unrecht fortgesetzt habe. Der Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts vom 4. Februar 2016 wurde gemäss langjähriger Praxis vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Wer namens des Gerichts einen Entscheid unterschreibt, richtet sich nach kantonalem Recht. Dieses kann vorsehen, dass der Gerichtsschreiber unterzeichnet (BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1). § 20 Abs. 4 GOG (in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung) schrieb für das Zivilgericht vor, dass die Gerichtsschreiber für das Abfassen von Gerichtsentscheiden zuständig sind. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Februar 2016 wurde somit rechtsgültig vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Sodann ist die Bescheinigung der Rechtskraft bzw. der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids für die Fortsetzung der Betreibung nicht erforderlich. Der Rechtsöffnungsentscheid kann nämlich nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 309 lit. b Ziffer 3 ZPO). Diese hemmt die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht, solange das Beschwerdegericht die Vollstreckung nicht aufschiebt (Art. 325 ZPO). Der Rechtsöffnungsentscheid ist daher grundsätzlich sofort vollstreckbar. Deshalb kann die Betreibung fortgesetzt werden, selbst wenn gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde eingereicht worden ist; es sei denn, das Beschwerdegericht habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. BGE 126 III 479 E. 2a S. 480). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Februar 2016 erhoben habe und dass das Beschwerdegericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt habe. Das Betreibungsamt setzte die Betreibung mithin zu Recht gestützt auf den Rechtsöffnungsentscheid fort.

2.4 Wie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt für die Durchführung der Pfändung örtlich unzuständig gewesen sei. Gepfändet worden sei gemäss Wortlaut des Pfändungsprotokolls vom 23. Februar 2016 ihr Anteil am [...]-Seniorensparkonto aus dem Nachlass ihres Vaters (Beschwerde, Ziffer 8).


Unausgesprochen beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf Art. 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) in der zum Zeitpunkt der Pfändung gültigen Fassung (in Kraft bis am 31. Dezember 2016). Gemäss dieser Bestimmung war das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners zur Pfändung des Anteilsrechts und des Ertrags zuständig, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen Teile desselben (Grundstücke Fahrnis) in einem andern Betreibungskreis befanden. Die untere Aufsichtsbehörde wies darauf hin, dass der Nachlass mit dem rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Dezember 2013 geteilt worden ist und dass der Beschwerdeführerin ein Viertel der im Entscheid aufgeführten Konten, zu denen auch das genannte Seniorensparkonto gehört, zugesprochen worden ist. Es handelt sich somit bei der gepfändeten Forderung nicht mehr um einen Anteil am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft, Gemeinderschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft ähnlichen Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 1 VVAG), weshalb Art. 2 VVAG keine Anwendung findet und daher keine Unzuständigkeit des Betreibungsamts Basel-Stadt zu begründen vermag (angefochtener Entscheid, E. 1b). Die Beschwerdeführerin möchte aus dem Wortlaut des Pfändungsprotokolls vom 23. Februar 2016 (Anteil der Schuldnerin (1/4) am Seniorensparkonto [...] aus dem Nachlass des [...] in der Höhe von Fr. 13'942.70; Die Berechtigung am Seniorensparkonto [...] liegt bei der Erbengemeinschaft [...]) ableiten, dass ein Anteil am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft gepfändet worden sei. Dies trifft nicht zu. Die Erbschaft wurde mit rechtskräftigem Gerichtsentscheid geteilt. Der Hinweis, dass das Bankguthaben aus dem Nachlass stammt, und die Bemerkung zur Berechtigung am Konto vermögen die Teilung der Erbschaft nicht aufzuheben. Die Zuständigkeit richtet sich daher nicht nach Art. 2 VVAG. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.


2.5 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass ihr die Pfändung nicht vorgängig angezeigt worden sei und dass sie bei der Pfändung nicht anwesend gewesen sei. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, ihre Rechte wahrzunehmen. Das Pfändungsprotokoll sei ungenügend und es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden (Beschwerde, Ziffer 10).


Hinweise für eine fehlerhafte Vornahme der Pfändung liegen nicht vor. Das Betreibungsamt stellte der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung vom 23. Februar 2016, das Pfändungsprotokoll vom 23. Februar 2016 und die Pfändungsurkunde vom 29. Februar 2016 am 14. März 2016 auf dem diplomatischen Weg zu. Das Betreibungsamt informierte die Beschwerdeführerin damit über sämtliche Teile der Pfändung und über ihre Rechte. Dass die Pfändungsankündigung der Beschwerdeführerin erst zusammen mit dem Pfändungsprotokoll und der Pfändungsurkunde zugestellt worden ist, ist aufgrund der bereits vorgängig erfolgten Verarrestierung der gepfändeten Forderung nicht zu beanstanden. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin an der Pfändung war weder erforderlich noch möglich, da die Pfändung der verarrestierten Forderung zwangsläufig auf dem Korrespondenzweg erfolgte. Das Betreibungsamt verletzte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör somit nicht.


3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.35]). Dementsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben.



Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. September 2016 (AB.2016.21) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.


Es werden keine Gerichtskosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Gläubiger

- Betreibungsamt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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