Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2016.20 (AG.2016.230) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 08.04.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a OR (BGer 5A_373/2016 vom 28. Juli 2016) |
Schlagwörter: | |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ; Art. 321 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 725a OR ; Art. 729c OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss |
BEZ.2016.20
ENTSCHEID
vom 8. April 2016
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Oliver Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführerin
[ ] Konkursitin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[ ]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 7. März 2016
betreffend Konkurseröffnung gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a OR
Sachverhalt
Das Zivilgericht Basel-Stadt eröffnete am 7. März 2016 den Konkurs über die A____ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Dagegen erhob diese Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung an das Zivilgericht beantragt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, hingegen die Vorakten beigezogen.
Erwägungen
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ergibt sich darüber hinaus auch aus Art. 321 Abs. 2 ZPO, da der angefochtene Entscheid aufgrund von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren ergangen ist.
Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Beschwerdefrist ist auf Art.142ff. ZPO abzustellen, da das SchKG diesbezüglich nichts Abweichendes vorsieht (Roger Giroud, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 11). Zu beachten ist, dass im summarischen Verfahren der Fristenstillstand gemäss Art.145Abs.2lit.bZPO nicht gilt, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen wurde (angefochtener Entscheid, S. 8).
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. März 2016 zugestellt (vgl. Track & Trace, in den Vorakten des Zivilgerichts). Damit fiel der letzte Tag der Beschwerdefrist auf Donnerstag, 31. März 2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch erst am 3. April 2016 der Post übergeben, weshalb sie verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF600.- zu tragen (vgl. Art.106 Abs.1ZPO; Art.61 Abs.1 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF600.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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