Zusammenfassung des Urteils BEZ.2015.70 (AG.2016.29): Appellationsgericht
Ein Beschwerdeführer hatte Probleme mit der Pfändung seines Gartenhauses und der Versicherungsleistung nach einem Feuerschaden. Er forderte, dass die Versicherung die Leistung direkt an ihn auszahlt, um seine Schulden zu begleichen und die Ruine abzureissen. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, worauf der Beschwerdeführer Einspruch einlegte. Das Appellationsgericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und keine Gerichtskosten erhoben werden.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2015.70 (AG.2016.29) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 30.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Abweisung der Beschwerde |
Schlagwörter: | Betreibungs; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Versicherung; Recht; Verfügung; Versicherungsleistung; Gebäude; Gartenhaus; Gebäudeversicherung; Pfändung; Konkurs; SchKG; Basel; Beschwerdeführer; Basel-Stadt; Konkursamt; Beschwerdeführers; Kollokation; Verteilung; Vorinstanz; Bundesgericht; Rechtsmittel; Auszahlung; Kollokationsplan; Verteilungsliste; Schulden |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 17 KG ;Art. 326 ZPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt |
BEZ.2015.70
ENTSCHEID
vom 6. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
[ ]
Betreibungsamt Basel-Stadt
Bäumleingasse1, 4051Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 23. November 2015
Sachverhalt
In der Pfändungsgruppe Nr. 1400725 gegen den Beschwerdeführer wurde nebst dem das Existenzminimum übersteigenden Einkommen eines Jahres am 20. Januar 2014 erstmals sein Gartenhaus [...] gepfändet. In den folgenden Pfändungsgruppen Nr. 1409618, 1412022, 1505854 und 1510505 wurde am 22. August 2014, 6. Oktober 2014, 8. Mai 2015 und 19. August 2015 wiederum das erwähnte Gartenhaus nebst dem Einkommen auf die Dauer eines Jahres gepfändet. Bereits am 9. November 2014 erlitt das Gartenhaus des Beschwerdeführers einen Feuerschaden. Daraufhin wurde der [...] Gebäudeversicherung die Pfändung der Versicherungsleistung angezeigt. In der Folge entspann sich eine Korrespondenz des Beschwerdeführers zum einen mit der Gebäudeversicherung und zum anderen mit dem requirierten Betreibungsamt [...]. Der Beschwerdeführer ist stets an das Betreibungsamt mit dem Begehren gelangt, sich gegenüber der Gebäudeversicherung mit einer Auszahlung der Versicherungsleistung an ihn einverstanden zu erklären.
Das Betreibungsamt zeigte dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 die Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr. 1409618 an mit dem Hinweis darauf, dass er den Plan betreffend seine eigene Kollokation betreffend die Art der Verteilung des Erlöses innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde anfechten könne. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Oktober 2015 der unteren Aufsichtsbehörde ein Schreiben ein, das diese als Beschwerde entgegennahm. Darin bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass das Betreibungsamt von ihm eine Zustimmungserklärung dafür verlange, dass die [...] Gebäudeversicherung die Versicherungsleistung für den Brandfall des ihm gehörenden Gartenhauses direkt an das Betreibungsamt auszahlen könne. Er wolle jedoch von der Aufsichtsbehörde eine Zustimmungserklärung, dass diese Versicherung die Leistung direkt ihm auszahle, damit er seine Schulden zahlen und die Brandruine abreissen lassen könne und er endlich seine Ruhe habe.
Mit Entscheid vom 23. November 2015 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 30. November 2015 Einsprache bei der oberen Aufsichtsbehörde. Darin macht er im Wesentlichen geltend, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, weil gewisse Punkte nicht stimmten. Zudem sei er damit einverstanden, dass die Schadenssumme zuerst an das Betreibungsamt überwiesen werde zur Begleichung seiner Schulden. Der Rest sei ihm zu überweisen, wobei er damit den Abriss des Gartenhauses organisieren werde. Er werde der Gebäudeversicherung noch mitteilen, dass das Gartenhaus nicht mehr wieder aufgebaut werden solle. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die sofortige Aufhebung der Lohnpfändung. Die weiteren Standpunkte des Beschwerdeführers, soweit entscheidrelevant, ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach Art.20aSchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art.319ff.ZPO zum Beschwerdeverfahren.
1.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2015 zugestellt. Er hat seine als Einsprache bezeichnete Eingabe am 30. November 2015 somit rechtzeitig eingereicht. Sie wird als Beschwerde entgegengenommen.
2.
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- Konkursamtes kann wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden (Art. 17 SchKG). Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt demnach das Vorliegen einer Verfügung voraus, soweit nicht die Untätigkeit, das heisst eine Rechtsverzögerung Rechtsverweigerung gerügt wird. Eine Rechtsverzögerung Rechtsverweigerung macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Vielmehr hält er selbst fest, er werde nun der Gebäudeversicherung seine Entscheidung mitteilen, das Gartenhaus nicht mehr aufbauen zu wollen und die Brandruine abreissen zu lassen.
Weder der Beschwerdeführer in seinen Eingaben noch die untere Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheid bezeichnen die Verfügung des Betreibungsamtes, die angefochten werden soll. Auch die Verfügung des Betreibungsamts vom 5. Oktober 2015, mit der dem Beschwerdeführer die Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr. 1409618 anzeigt wurde, wird nirgends erwähnt. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich auch nicht gegen diese Verfügung. Der einzige Zusammenhang besteht diesbezüglich mit Blick auf die Beschwerdefrist, denn die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde erfolgte innerhalb von zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung an den Beschwerdeführer. Was der Beschwerdeführer jedoch in der Sache geltend macht, nämlich dass neben Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr. 1409618 noch weitere Guthaben in Form von ihm zustehenden Versicherungsleistungen für die Begleichung seiner Schulden vorhanden seien, die mangels Zustimmung des Betreibungsamts zur Auszahlung blockiert seien, ist ohne relevanten Zusammenhang zu dieser Verfügung vom 5. Oktober 2015. Damit liegt zu dieser Verfügung keine darauf Bezug nehmende Beschwerde mit Antrag und Begründung vor. Umgekehrt fehlt es in Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit den Vorinstanzen diskutierte Frage des Vorgehens bei der Pfändung der Versicherungsleistung an einer anfechtbaren Verfügung. Die Vorinstanz hätte daher die Eingabe des Beschwerdeführers gar nicht als Beschwerde entgegen nehmen dürfen, sondern hätte den Beschwerdeführer mit seinem Anliegen an das Betreibungsamt verweisen sollen.
Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer offenbar im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zum Schluss respektive zum Gegenvorschlag gekommen ist, dass die Versicherungsleistung an das Betreibungsamt zur Auszahlung kommen soll. Das stimmt mit den Erwägungen der Vorinstanz überein, wonach diese gepfändete Versicherungsleistung zuhanden der Gläubiger an das Betreibungsamt ausbezahlt werden muss. Ein allfälliger Überschuss würde dem Beschwerdeführer zustehen. Nach wie vor wird es am Beschwerdeführer liegen, der Gebäudeversicherung seinen Entscheid mitzuteilen, dass er die Brandruine abbrechen lassen und das Gebäude nicht wieder aufbauen will. Damit ist die Versicherung in der Lage, die Versicherungsleistung festzulegen und an das Betreibungsamt auszurichten.
3.
Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Antrag, die Lohnpfändung sei aufzuheben, ist zunächst an das Betreibungsamt zu richten und von diesem zu beurteilen.
4.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos.
Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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