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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2015.33 (AG.2015.541))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2015.33 (AG.2015.541): Appellationsgericht

Eine Gruppe von 55 natürlichen Personen und der Beschwerdeführer A______ reichten ein Schlichtungsgesuch gegen die Bank ein, um die Weitergabe von Informationen an US-Behörden zu verbieten. Die Schlichtungsbehörde verlangte von den Beschwerdeführern Kostenvorschüsse. Nachdem die Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht hatten, entschied das Gericht, dass die Verfahren der 55 Parteien koordiniert werden, aber jeder eine eigene Verfahrensnummer erhält. Die Beschwerde gegen die formelle Trennung der Verfahren und die Höhe der Kostenvorschüsse wurde abgewiesen, und den Beschwerdeführern wurden die Gerichtskosten auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2015.33 (AG.2015.541)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2015.33 (AG.2015.541)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2015.33 (AG.2015.541) vom 24.07.2015 (BS)
Datum:24.07.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Zusammenlegung von 55 Gesuchen in ein einziges Verfahren und Anpassung des Kostenvorschusses
Schlagwörter: Verfahren; Schlichtungsbehörde; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Gebühr; Verfahrens; Verfügungen; Gericht; Parteien; Aufwand; Kostenvorschüsse; Eingabe; Kostenvorschuss; Streitwert; Vernehmlassung; Fälle; Gesuch; Appellationsgericht; Beschwerdeführern; Entscheid; Interesse; Rechtsmittel; Zivilgerichts; önnen
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 125 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 71 ZPO ;Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:139 III 334;
Kommentar:
Sutter-Somm, Staehelin, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 71 OR ZPO, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2015.33 (AG.2015.541)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss



BEZ.2015.33


ENTSCHEID


vom 14. August 2015



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer




Parteien


A______ Beschwerdeführer

[ ]

alle vertreten durch [ ], Rechtsanwalt,

[ ]

gegen


[ ] Bank Beschwerdegegnerin

[ ]

vertreten durch [ ], Rechtsanwalt,

und/oder [ ], Rechtsanwalt,

[ ]


Gegenstand


Beschwerde gegen Verfügungen der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2015


betreffend Verfahrenstrennung und Kostenvorschüsse


Sachverhalt


Die A______ sowie 54 natürliche Personen (Beschwerdeführer, Kläger und Gesuchsteller) reichten am 26. März 2015 bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts zusammen ein Schlichtungsgesuch gegen die [ ] Bank (Beschwerdegegnerin, Beklagte und Gesuchsgegnerin) ein. Darin stellten sie im Wesentlichen das Rechtsbegehren, es sei der Beklagten zu verbieten, dem US Departement of Justice einer anderen Behörde der USA in irgendeiner Weise direkt indirekt die Kläger 1 bis 55 betreffende Dokumente Informationen, namentlich über Art und Umfang der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten im Zusammenhang mit diesen geschäftlichen Aktivitäten, zu übermitteln, herauszugeben sonstwie direkt indirekt zugänglich zu machen. Die Schlichtungsbehörde forderte die Beschwerdeführer auf, den Streitwert des Schlichtungsgesuchs zu beziffern. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2015 den Antrag, es sei festzustellen, dass es sich beim beantragten Verbot um nicht vermögensrechtliche Ansprüche handle. Am 12. Mai 2015 erliess die Schlichtungsbehörde folgende Verfügung:


Die Eingabe der gesuchstellenden Parteien vom 8. Mai 2015 zustellen an die gesuchsbeklagte Partei, einstweilen zur Kenntnis.

Die Verfahren der 55 Gesuchsteller werden insofern zusammen geführt, als die Verfahren koordiniert werden und Prozesshandlungen für alle gemeinsam vorgenommen werden können. Da die einzelnen Verfahren aber selbständig bleiben, was Prozesskosten, Vergleich, Klagebewilligung, Rückzug, Einreichung einer Klage u.a. betrifft, rechtfertigt es sich aus Gründen der Übersichtlichkeit jedem Gesuchsteller eine eigene Verfahrensnummer zu geben.

Die Vertreter der Parteien können Eingaben, die für alle Verfahren gelten, einstweilen einfach einreichen, wobei diese Eingaben im Verfahren SB.2015.377 abgelegt werden.

Die gesuchstellenden 55 Parteien haben innert Frist bis 26. Juni 2015, einmal erstreckbar, einen Kostenvorschuss von je CHF 400.00 zu leisten. Mehrforderung ausdrücklich vorbehalten.


Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern in den 55 Schlichtungsverfahren SB.2015.377 sowie SB.2015.540 bis SB.2015.593 je einzeln zugestellt.


Die Beschwerdeführer reichten am 5. Juni 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Darin beantragen sie im Wesentlichen, es seien die Verfügungen vom 12.Mai 2015 in den Verfahren SB.2015.377 und SB.2015.540 bis SB.2015.593 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die von den Klägern 1 bis 55 als einfache Streitgenossen eingereichte Klage in einem einzigen Verfahren geführt werde. Entsprechend sei der Kostenvorschuss für das Verfahren angemessen festzulegen.


Die Schlichtungsbehörde hat sich mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 zur Beschwerde geäussert. Die Beschwerdeführer haben darauf mit Eingabe vom 6. Juli 2015 repliziert und zugleich beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 10. Juli 2015 wurde dieser Antrag gutgeheissen und es wurde festgehalten, dass die von der Schlichtungsbehörde angesetzte Nachfrist zur Leistung der Kostenvorschüsse den Beschwerdeführern abgenommen werde und dass die Schlichtungsbehörde die Nachfrist nach dem Entscheid des Appellationsgerichts neu anzusetzen habe.


Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Die Beschwerdeführer richten sich mit ihrer in einer Eingabe erhobenen Beschwerde vom 5. Juni 2015 gegen 55 Verfügungen der Schlichtungsbehörde. Gemäss Art. 125 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) können zur Vereinfachung des Prozesses Verfahren jederzeit vereinigt getrennt werden. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Die Aufzählung möglicher prozessleitender Verfügungen in Art. 125 ZPO ist nicht abschliessend. Im Vordergrund steht die Zweckmässigkeit. Der Entscheid liegt im Ermessen der Verfahrensleitung. Vorliegend wird die gemeinsame Eingabe der Beschwerdeführer als Beschwerde gegen 55 Verfügungen der Schlichtungsbehörde entgegengenommen und es werden sämtliche Verfügungen als angefochten behandelt. Die angefochtenen Verfügungen lauten gleich und die Rügen sind für alle 55 Beschwerdeführer identisch. Sie werden daher in einem Verfahren behandelt.

1.2 Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

2.1 Nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt in diesem Fall 10 Tage (Art.321 Abs. 2 ZPO); die Beschwerdefrist wurde vorliegend eingehalten.


2.2 Dass die Verfahrensgestaltung, wie in den angefochtenen Verfügungen festgelegt, zu einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil führen würde, wird von den Beschwerdeführern weder substantiiert behauptet noch belegt. Die Trennung Vereinigung von Verfahren kann vom Gericht jederzeit verfügt und auch wieder abgeändert werden, dies auch noch im Rechtsmittelverfahren (Ruggle, Basler Kom­mentar, 2. Auflage 2013, Art. 71 ZPO N 15). Es besteht kein Anspruch der Parteien auf die Vereinigung der Verfahren (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.Auflage 2013, Art. 71 ZPO N 2; Ruggle, a.a.O., Art. 71 ZPO N 19). Dies gilt selbst dann, wenn alle Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft erfüllt sind, insbesondere die erforderliche Konnexität vorliegt und die gleiche Verfahrensart zur Anwendung gelangt. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann schon aus diesen Gründen nicht entstehen. Bereits deswegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfahrenstrennung richtet.


Zudem wird in den angefochtenen Verfügungen das Verfahren in dem Sinne zweckmässig gestaltet, als die Verfahren koordiniert werden und es den Parteien ermöglicht wird, Prozesshandlungen für alle gemeinsam vorzunehmen; insbesondere dürfen die Vertreter der Parteien Eingaben einstweilen einfach einreichen. Eine derartige Koordination von formell getrennten Verfahren steht im Ermessen der Verfahrensleitung und ist im Lichte von Art. 125 ZPO, der nicht abschliessend ist, in jedem Fall zulässig; überdies erscheint sie vorliegend auch zweckmässig. Wie die Schlichtungsbehörde in den Verfügungen und in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, erlaubt es die formelle Trennung der Verfahren und die Führung separater Akten, auf die möglicherweise unterschiedlichen Gegebenheiten der Fälle individuell einzugehen. Es ist ohne weiteres denkbar, dass einzelne Kläger ihr Gesuch zurückziehen, zu einem Vergleich gelangen von der Klagebewilligung dann doch keinen Gebrauch machen. Auch inhaltlich steht zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs fest, dass alle 55 Fälle durchgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen aufwerfen. Dass sich bei ähnlichen Fällen betreffend Daten- und Persönlichkeitsschutz durchaus unterschiedliche Fragen stellen können, ist gerichtsnotorisch. So ist es etwa denkbar, dass bei einzelnen Klägern geltend gemacht wird, die US-Behörden würden bereits über die entsprechenden Daten verfügen, weshalb keine weitere Bekanntgabe mehr möglich sei (siehe zudem die Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde, Rz. 5 f.). Der Vertreter der Beschwerdeführer begründete im Schlichtungsverfahren sein Gesuch um Fristerstreckung für die Bezifferung der Streitwerte damit, dass es aufgrund von Abwesenheiten bislang nicht möglich gewesen sei, die entsprechenden Instruktionen bei den insgesamt 55 Klägern erhältlich zu machen (Eingabe im Schlichtungsverfahren vom 28. April 2015). Dies macht deutlich, dass auch der Vertreter der Kläger nicht zwingend bei jedem seiner 55 Mandanten den gleichen Aufwand zu betreiben haben wird.


2.3 Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Schlichtungsbehörde habe gar nicht die Kompetenz, Verfahren zu trennen (Beschwerde Rz. 9 ff.), ist unzutreffend. Die allgemeinen Bestimmungen der ZPO gelten ohne weiteres auch für das Schlichtungsverfahren; so kann z.B. die Schlichtungsbehörde auch Kostenvorschüsse verlangen, obwohl diese Möglichkeit in Art. 98 ZPO bei den allgemeinen Bestimmungen geregelt ist und nicht bei der Bestimmung zu den Kosten im Schlichtungsverfahren in Art. 207 ZPO. Mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs ist ein Verfahren rechtshängig. Bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens liegt die Verfahrensleitung bei der Schlichtungsbehörde bzw. deren Vorsitz. Die Verfahrensleitung beinhaltet selbstverständlich und notwendigerweise die Gestaltung des Verfahrensablaufs, wozu auch der Erlass von Verfügungen mit dem Inhalt, wie ihn die angefochtenen Verfügungen aufweisen, gehört.


2.4 Die Beschwerdeführer behaupten, die Verfahrenstrennung führe zu separaten Kostenvorschüssen, die zusammengerechnet den Zugang zum Gericht, wie ihn Art.29a der Bundesverfassung garantiere, ungebührlich erschwere (Beschwerde Rz.21). Die Behauptung wird nicht weiter substantiiert belegt. Sie trifft auch nicht zu: Selbst bei einfacher Streitgenossenschaft kann für jeden Streitgenossen je ein eigener Kostenvorschuss verlangt werden, zumal es sich auch bei einer Zusammenlegung der Verfahren um mehrere Prozesse handelt (siehe zu den Prozesskosten Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 71 ZPO N 18; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 98 ZPO N 6; zur Frage der Höhe der Kostenvorschüsse siehe unten, E. 3). Die separaten Kostenvorschussverfügungen ermöglichen es zudem jedem Kläger einzeln, bei Bedarf ein Kostenerlassgesuch zu stellen. Die formelle Verfahrenstrennung führt demnach auch insoweit nicht zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, als damit separate Kostenvorschüsse verbunden sind.


2.5 Die Beschwerde gegen die formelle Trennung der Verfahren ist somit unzulässig, weshalb in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist. Selbst wenn darauf eingetreten würde, müsste die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen werden.

3.

3.1 Verfügungen über Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (Art.103 ZPO). Die Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) haben die Beschwerdeführer eingehalten. Nicht erforderlich ist, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).

3.2 Zu prüfen sind die angefochtenen Verfügungen, soweit darin je Kostenvorschüsse von CHF 400.- verlangt werden. Im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen zur Verfahrensgestaltung ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob statt der 55 lediglich ein Kostenvorschuss hätte verlangt werden dürfen.


3.3 Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden bzw. gesuchstellenden Partei einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten, d.h. vorliegend bis zur Höhe der mutmasslichen Schlichtungsgebühr verlangen (Art. 98 ZPO). Dabei kommt dem Verfahrensleiter ein grosses Ermessen zu.


3.4 Gemäss § 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV; SG 154.810) beträgt die normale Gebühr in Schlichtungsverfahren CHF 100.- bis maximal 30% der normalen Gebühr gemäss § 2 dieser Verordnung. § 2 GebV sieht für vermögensrechtliche Streitigkeiten eine streitwertabhängige Gebühr vor, die je nach den Umständen erhöht reduziert werden kann. Nach § 2 Abs. 5 GebV beträgt die Gebühr bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten CHF 100.- bis CHF 250000.-. Für das Schlichtungsverfahren bedeutet dies eine maximale Schlichtungsgebühr von CHF75000.-. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bedeutet eine Gebühr für das Schlichtungsverfahren von CHF 400.- eine Gebühr für das Hauptverfahren von rund CHF 1300.- mehr. Eine Gebühr von CHF 1300.- entspricht einem Streitwert von CHF 8000.- bis 20000.- (vgl. auch die Ausführungen in Rz. 7 ff. der Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde).


3.5 Die Kläger sind der Meinung, es handle sich bei den von ihnen geltend gemachten Ansprüchen um solche nichtvermögensrechtlicher Natur (Eingabe im Schlichtungsverfahren vom 8. Mai 2015). Die Schlichtungsbehörde führt in ihrer Vernehmlassung aus, es rechtfertige sich, die Gebühr anhand der Interessen der Parteien und des Aufwands des Gerichts bzw. der Komplexität des Streitgegenstands festzusetzen. Ein Vorschuss von CHF 400.- sei in jeder Hinsicht moderat. Bei Annahme einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit sei der verfügte Kostenvorschuss mit Blick auf den Gebührenrahmen und das (immaterielle) Interesse der Kläger und den mutmasslichen Aufwand äusserst gering (Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde, Rz. 7 ff.). Diese Ausführungen der Schlichtungsbehörde sind überzeugend. Es ist auch nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz zu mutmassen, ob die 55 Schlichtungsverfahren dereinst tatsächlich in einer einzigen kurzen Verhandlung erledigt werden. Diese Einschätzung steht der Verfahrensleitung zu.


Mit Blick auf die zulässigen Gebührenrahmen, die Interessen der Parteien, den möglichen Aufwand der Schlichtungsbehörde und auch unter Berücksichtigung möglicher Synergieeffekte durch mindestens teilweise vergleichbare Fragestellungen in den 55 Fällen erscheint der verlangte Kostenvorschuss angemessen und jedenfalls nicht derartig exorbitant - wie von den Beschwerdeführern behauptet -, dass er reduziert werden müsste. Bereits die Umstände, dass einige der Kläger Sitz Wohnsitz im Ausland haben und dass es sich nicht bei allen um Arbeitnehmer der gleichen Gesellschaft handelt, deuten darauf hin, dass es sich nicht um Verfahren mit minimalem Aufwand handelt; ebenso wenig handelt es sich um Verfahren mit lediglich kleinem Interesse der Parteien.


3.6 Die Behauptung der Beschwerdeführer, es würden für ein formloses Schlichtungsverfahren Gebühren im Betrag von CHF 22000.- verlangt, was exorbitant sei und nur in Basel-Stadt so gehandhabt werde, zeigt eine verkürzte Darstellung der Umstände und ist falsch. Zum einen handelt es sich um 55 Verfahren mit 55 Klägern, wobei von jedem einzelnen für sein Rechtsbegehren ein Kostenvorschuss von CHF400.- verlangt wird. Keiner der 55 Kläger hat ein Gesuch um Kostenerlass gestellt. Ein Vorschuss von CHF 400.- erschwert keinem der 55 Kläger den Zugang zum Gericht in irgendeiner Art und Weise. Er steht innerhalb vernünftiger Grenzen. Überdies geht es vorliegend auch nicht um die Angemessenheit der dereinstigen Gebühr, sondern um diejenige des Kostenvorschusses. Bereits insoweit ist die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach sie sich des Eindrucks nicht erwehren könnten, dass es der Vorinstanz mit der formalen Trennung der Verfahren einzig darum gehe, eine Vervielfachung der Gerichtsgebühren zu bewirken, falsch. Zum anderen bedeutet die Formlosigkeit des Schlichtungsverfahrens nicht, dass bei seiner Vorbereitung und Durchführung kein Aufwand entstehen würde. Das Verhältnis von Aufwand und Kosten kann derzeit noch nicht bestimmt werden; die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer vor allem auch betreffend Aufwand in den allenfalls folgenden Hauptverfahren (Beschwerde Rz. 23) sind reine Mutmassungen und für die Frage der Kostenvorschüsse für die Schlichtungsverfahren nicht relevant.


3.7 Sollte sich bei Beendigung des Schlichtungsverfahrens herausstellen, dass die verlangten Kostenvorschüsse insbesondere dem tatsächlich entstandenen Aufwand, dem Wert der beanspruchten Dienstleistung und dem Interesse der Parteien nicht angemessen sind, ist im Lichte des Äquivalenzprinzips immer noch die Ansetzung einer tieferen Gebühr für das Schlichtungsverfahren denkbar. Dabei ist bereits hier festzuhalten, dass insbesondere beim Aufwand, aber auch bei den übrigen Parametern, auf Schätzungen und Erfahrungswerte abgestellt werden darf; auch sind Pauschalisierungen zulässig (zum Äquivalenzprinzip siehe BGE 139 III 334 E. 3.2.4: Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss [ ] Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind [ ] Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt [ ], wobei vorliegend kein hoher Streitwert in diesem Sinne gegeben ist). Der Entscheid über die Kosten des Schlichtungsverfahrens bei dessen Beendigung steht aber zunächst der Schlichtungsbehörde zu. Was das Kostendeckungsprinzip anbelangt ist offensichtlich, dass die zivilprozessualen Gerichtsgebühren die Gesamtkosten der Ziviljustiz bei Weitem nicht decken (Meier/Schindler, Unerschwinglichkeit der Rechtsdurchsetzung - eine Verweigerung des Zugangs zum Gericht?, in: HAVE 2015, S. 29 ff., S. 42).


3.8 Nach dem Gesagten sind die verlangten Kostenvorschüsse von je CHF 400.- gesetzeskonform und angemessen. Der Zivilgerichtspräsident hat sie im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens als Verfahrensleiter der Schlichtungsverfahren korrekt festgesetzt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.


4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern auferlegt (Art. 106 ZPO). Da die inhaltlich identischen Beschwerden in einem Verfahren behandelt wurden, werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt. Angemessen ist eine Gebühr von CHF 1000.- (siehe § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 GebV, der einen Rahmen von CHF 200.- bis CHF 10000.- vorsieht). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.


Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.- in solidarischer Verbindung. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.


Dieser Entscheid wird den Parteien und der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt zugestellt.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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