| Appellationsgericht Einzelgericht |
BES.2024.10
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. Januar 2024
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO /
§ 39 PolG)
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) zwei Strafverfahren: Einerseits wegen Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung, mutmasslich begangen am 1. Mai 2023 (Verfahrensnummer VT.[...]) und andererseits wegen Verdachts auf Raub bzw. räuberischen Diebstahl, eventualiter geringfügigen Diebstahl und Körperverletzung, mutmasslich begangen am 2. Januar 2024 (Verfahrensnummer VT.[...]). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO) des Beschwerdeführers an. Im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Einvernahme wurde ihm der Befehl eröffnet und die Massnahme vollzogen.
Gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 sei aufzuheben, sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge seien zu löschen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, dass ihm die vollständigen Akten des Strafverfahrens hinsichtlich aller vorgeworfenen Delikte zur Einsichtnahme zuzustellen seien. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist mit Stellungnahme vom 6. März 2024 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Hierzu hat der Beschwerdeführer nach Fristerstreckung am 3. Mai 2024 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Begründungspflicht geltend.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung müsse den Anforderungen an das rechtliche Gehör genügen. Es müsse aus der Verfügung erkennbar sein, warum in die Grundrechte eingegriffen werde und ob ein solcher Eingriff gerechtfertigt sei nicht. Eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig. Daraus ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft darlegen müsse, weswegen sich aufgrund der konkreten Umstände die angeordneten Grundrechtseingriffe als erforderliche, notwendige und verhältnismässige Massnahme aufdrängten. Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig seien, müssten aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein. In der Verfügung vom 26. Januar 2024 werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eines Delikts beschuldigt werde. Aber jede Person, gegen die ein Verfahren eröffnet werde, sei beschuldigte Person, denn nur im Falle eines Tatverdachts könne ein solches eröffnet werden. Vorliegend lasse sich aus der Verfügung nicht ablesen, ob es sich um eine routinemässige Anordnung um eine solche handle, die sich aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles zulässigerweise aufdränge. Das Appellationsgericht halte in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass sich eine Begründung auch aus den weiteren Umständen, wie etwa einer vorgängigen Einvernahme ergeben könne. Im Rahmen der Einvernahme vom 26. Januar 2024 sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht erklärt worden, warum eine erkennungsdienstliche Erfassung notwendig sei welche konkreten Hinweise auf unbekannte vergangene Straftaten vorliegen würden. Ihm sei nicht erläutert worden, ob allfällige Spurenträger vorlägen, mit welchen die abgenommenen Finger- und Handabdrücke abgeglichen werden sollten. Folglich sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
2.1.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Verfügungseröffnung gewusst, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt zwei Ermittlungsverfahren gegen ihn führe. Unter Verweis auf die Literatur hebt sie hervor, es genüge, «wenn im Befehl vermerkt sei, wegen welcher Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde, und dass die erkennungsdienstliche Erfassung für diese Straftaten bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei» (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 260 StPO N 9). Die Verfügung stelle klar, dass die erkennungsdienstliche Behandlung gegen ihn als beschuldigte Person erfolge und nicht als auszuschliessende spurgebende Drittperson. Eingangs der Verfügung werde als relevanter Straftatbestand der Raub, mutmasslich begangen am 2. Januar 2024, aufgeführt. Des Weiteren führe die Verfügung aus, dass konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in weitere, bereits begangene Delikte verwickelt sein könnte. Die Massnahmen seien zur Bestätigung Entkräftung weiterer Delikte geeignet und erforderlich. Bezüglich der konkreten Anhaltspunkte werde explizit auf das hängige Verfahren betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung verwiesen. Anlässlich jenes Verfahrens sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, einen schriftlichen Bericht vom 1. Dezember 2023 auszufüllen. Darin seien die konkreten Vorwürfe ausgeführt worden. Aus der Begründung sei für den Beschwerdeführer ersichtlich geworden, dass er aufgrund der beiden gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren erkennungsdienstlich behandelt werde, weshalb die Begründungsdichte vorliegend keinen Grund zur Beanstandung geben könne.
2.1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik wiederum geltend, es sei nicht klar, welches die konkreten Hinweise auf weitere Straftaten seien. Es ergebe sich nicht automatisch, dass laufende Verfahren Hinweise auf weitere, noch unbekannte Straftaten darstellten, sondern es brauche konkrete Hinweise. Diese könnten ihm auch nicht erst in der Stellungnahme zur Beschwerde nachträglich geliefert werden, sondern hätten in der Verfügung in den Befragungen bzw. im Bericht vom 1. Dezember 2023 ersichtlich sein müssen. Die Staatsanwaltschaft habe keine solche konkreten Hinweise liefern können, sondern nur auf die laufenden Verfahren und offene Spuren bei gleichartigen Delikten verwiesen. Es fehle die Verknüpfung zwischen den laufenden Verfahren und Delikten, bei denen noch offene Spuren bestünden. Das rechtliche Gehör sei deshalb verletzt worden.
2.2
2.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Eine Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2; AGE BES.2022.63 vom 22. Januar 2024 E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2). Konkretisiert werden diese Vorgaben im Zusammenhang mit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung durch Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung «kurz» zu begründen ist. An die Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen. Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber den Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 2.2, BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 2.1.2, BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Vorliegend wird im angefochtenen Befehl der angeblich am 2. Januar 2024 begangene Raub (bzw. räuberische Diebstahl) als Anlasstat genannt. Die Eröffnung des Befehls erfolgte im Rahmen der gleichentags durchgeführten Einvernahme, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer der gegen ihn erhobene Verdacht rund um den Vorfall vom 2. Januar 2024 eingehend vorgehalten wurde. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person erfasst und nicht als auszuschliessende spurgebende Drittperson. Ihm war demnach klar, was ihm im Zusammenhang mit der Anlasstat vom 2. Januar 2024 vorgeworfen wird. Zudem war ihm bewusst, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren bezüglich der Vorfälle vom 1. Mai 2023 geführt wird, wurde er doch aufgefordert, einen Bericht vom 1. Dezember 2023 zu den Geschehnissen und Vorwürfen hinsichtlich des 1. Mai 2023 auszufüllen. Der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 26. Januar 2024 ist zwar knapp gehalten, enthält jedoch alle entscheidwesentlichen Elemente. Insgesamt war für den Beschwerdeführer aufgrund der gleichentags durchgeführten Einvernahme, des Berichts vom 1. Dezember 2023 sowie der im Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung aufgeführten Angaben genügend klar erkennbar, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, substantiierten Beschwerde gezeigt, dass es ihm trotz der knapp gehaltenen Begründung möglich war, die fragliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 260 Abs. 3 StPO bzw. des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht geltend.
2.3.1 Er stellt sich auf den Standpunkt, die Akten betreffend den Raub (bzw. den räuberischen Diebstahl) seien ihm nach der Einvernahme am 31. Januar 2024 zugestellt worden. Darin habe sich eine handschriftliche Notiz befunden, gemäss welcher die Verfahren separat geführt würden. In der Folge habe er sich telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach der Zustellung der Akten vom 1. Mai 2023 erkundigt, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass eine Verfahrensvereinigung geplant sei und die Akten noch zugestellt werden könnten. Die Zustellung sei auf den letzten Tag der Beschwerdefrist in Aussicht gestellt worden. Aufgrund einer Terminkollision der Rechtsvertreterin sei jedoch vorläufig auf eine unmittelbare Zustellung verzichtet worden. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Zustellung der Akten betreffend den 1. Mai 2023 verunmöglicht worden, sich bereits in der Beschwerdeschrift mit dem Tatverdacht der ihm dort vorgeworfenen Delikte auseinanderzusetzen und sich zur Verhältnismässigkeit der Massnahme zu äussern.
2.3.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass sich das Verfahren betreffend den 1. Mai 2023 im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs noch im Stadium der polizeilichen Ermittlung befunden habe und getrennt vom Verfahren betreffend den Raub bzw. räuberischen Diebstahl bearbeitet worden sei. Deshalb habe zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage für die Gewährung des Akteneinsichtsrechts bestanden.
2.4
2.4.1 Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl. Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Da es sich bei Art. 101 Abs. 1 StPO um eine Minimalvorschrift handelt («spätestens»), steht es der Staatsanwaltschaft frei, den Parteien bereits zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht zu gewähren (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 101 StPO N 3). In begründeten Fällen kann zudem schon im frühen Verfahrensstadium eine – allenfalls partielle – Akteneinsicht sachlich geboten sein, etwa betreffend relevante Haftakten in Haftprüfungsverfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2).
2.4.2 Das Akteneinsichtsrecht steht den Parteien selbst und ihren Rechtsbeiständen gleichermassen und je selbständig zu. Die Akteneinsicht durch die Parteien persönlich ist notwendig, weil den Rechtsbeiständen die unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts abgeht, während die Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung erforderlich ist, um den Akteninhalt unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen (Hans/Wiprächtiger/ Schmutz, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 101 StPO N 6). Zu den wichtigsten Beweisen im Sinn von Art. 101 StPO gehört beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 15; zum Ganzen AGE BES.2024.134 vom 24. Januar 2024 E. 5).
2.4.3 Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 101 StPO N 6; vgl. auch BGer 1B_326/2011 vom 20. August 2011 E. 2.3.). Eine vollumfängliche Verweigerung der Einsicht unter Berufung darauf, es seien noch nicht alle wichtigsten Beweismittel erhoben worden, dürfte den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen. Zu prüfen ist in solchen Fällen die Bewilligung der Einsicht in einen Teil der Akten, insbesondere in diejenigen, welche bereits vorgehalten wurden (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 101 StPO N 6; Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 15, mit weiteren Hinweisen).
2.4.4 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, besteht grundsätzlich noch kein Anspruch auf Akteneinsicht, wenn sich das Verfahren im polizeilichen Ermittlungsstadium befindet. Die Rechtsvertreterin hat das erste Akteneinsichtsgesuch am 12. Januar 2024 mit der Mandatsanzeige gestellt, dort befand sich das Verfahren bezüglich des Vorwurfs auf Raub bzw. räuberischen Diebstahl im polizeilichen Ermittlungsstadium. Gleiches gilt auch hinsichtlich der zweiten Strafuntersuchung betreffend den 1. Mai 2023. Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht. Die Akten hinsichtlich des Raubes bzw. des räuberischen Diebstahls wurden der Verteidigung daraufhin am 31. Januar 2024 zugestellt. Auf telefonische Nachfrage der Verteidigerin hin teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Verfahren nunmehr bzw. nach der jeweils erfolgten Eröffnung der Untersuchung gemeinsam verfolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat am 1. Februar 2024 die Zustellung der Akten hinsichtlich des 1. Mai 2023 nach erfolgter Vereinigung auf den letzten Tag der Beschwerdefrist (5. Februar 2024) in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin hat aufgrund einer Terminkollision am letzten Tag der Frist auf die unmittelbare Zustellung verzichtet, «da sie nicht mehr rechtzeitig gesichtet hätten werden können» (vgl. Beschwerdeeingabe S. 7, act. 8). Mittlerweile und insbesondere im Hinblick auf die Replik konnten die Akten gesichtet werden. Die Geschehnisse rund um den 1. Mai 2023 stellen sodann ohnehin nicht die Anlasstat dar (vgl. sogleich E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer ist demnach nicht zu hören, wenn er vorbringt, er habe sich nicht zum Tatverdacht hinsichtlich des 1. Mai 2023 äussern können, denn entsprechende Äusserungen scheinen vorliegend nicht notwendig. Eine Verletzung von Art. 260 Abs. 3 StPO bzw. des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht liegt nicht vor.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass ein hinreichender Tatverdacht für die erkennungsdienstliche Erfassung bestehe.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Art. 197 Abs. 1 StPO setze jede Zwangsmassnahme eine gesetzliche Grundlage, das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts sowie die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme voraus. Ohne hinreichenden Tatverdacht handle es sich um eine reine «fishing expedition», welche unzulässig sei. In Bezug auf den Vorfall vom 2. Januar 2024 hält er fest, dass er die Ladendetektivin nicht geschlagen, sondern diese aufgrund der Verärgerung über den Sturz gegen ihn falsche Anschuldigungen getätigt habe. Die Ladendetektivin habe keine Verletzungsnachweise, die nicht dem Sturz zuzuordnen seien, weshalb das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts in Frage zu stellen sei.
Im Bericht vom 1. Dezember 2023 seien sodann nur allgemeine Vorhalte hinsichtlich der Vorwürfe betreffend den 1. Mai 2023 gemacht worden. Es sei weder angegeben worden, wann genau die Straftaten begangen worden seien, noch seien Beweismittel genannt worden. Aufgrund der fehlenden konkreten Angaben und Beweismittel sei davon auszugehen, dass keine individuellen Straftaten nachgewiesen werden könnten und somit kein genügender Tatverdacht bestehe.
3.1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, anhand des Videomaterials vom 2. Januar 2024 sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer nach dem Bezahlvorgang vor dem Verlassen des Ladengeschäfts von der Ladendetektivin angehalten werde. In der Folge sei es zum Gerangel gekommen, welches sich nach ausserhalb des Ladens verlagert habe. Der weitere Verlauf werde von der Kamera nicht erfasst. Die Geschädigte gebe an, draussen vom Beschwerdeführer einen Faustschlag erhalten zu haben. Der Beginn der Verteidigung der Beute sei auf dem Video ersichtlich. Damit habe alleine gestützt auf die Videoaufnahmen im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ein hinreichender Tatverdacht auf die Begehung eines räuberischen Diebstahls bestanden. Die Ladendetektivin habe gemäss Behandlungseintrag von [...] vom 2. Januar 2024 diverse Verletzungen erlitten.
3.1.3 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer betreffend den 2. Januar 2024 geltend, er habe glaubhaft geschildert, dass er in Panik geraten sei und um die Ladendetektivin herum habe wegrennen wollen. Er sei nicht vorsätzlich in körperlichen Kontakt mit der Ladendetektivin geraten. Es sei sinnlos, für eine Getränkedose im Wert von CHF 1.90 eine Bestrafung wegen Raubes zu riskieren. Die Verletzungen der Ladendetektivin seien im Übrigen dem Sturz zuzurechnen, den sie selbst durch das Umklammern des Beschwerdeführers mitverursacht habe, denn auch der Beschwerdeführer habe sich beim Sturz verletzt.
Betreffend die Geschehnisse rund um den 1. Mai 2023 sei die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes noch unklar und werde derzeit in mehreren verwaltungsrechtlichen Verfahren untersucht, weswegen weder ein Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte noch hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung vorliegen könne.
3.2
3.2.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E.2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, dass Zwangsmassnahmen nur zu ergreifen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
3.2.2 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität der in Frage stehenden Zwangsmassnahme sind, desto weniger dicht ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg]., Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 StPO N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.1, BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).
3.2.3 Aus dem aktenkundigen Videomaterial hinsichtlich der Anlasstat vom 2. Januar 2024 (Raub bzw. räuberischer Diebstahl) geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen des Ladens durch die Ladendetektivin aufgehalten wurde und sich darauffolgend eine Auseinandersetzung mit der Ladendetektivin abgespielt hat. Daraus wird die Absicht des Beschwerdeführers, seine Beute zu verteidigen, ersichtlich. Er hat sodann den Versuch, die Dose zu entwenden, grundsätzlich zugestanden. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht zu hören, wenn er vorbringt, es bestehe im Hinblick auf den Raub bzw. räuberischen Diebstahl kein Tatverdacht und es sei sinnlos eine Bestrafung aufgrund eines Dosengetränkes im Wert von CHF 1.90 zu riskieren. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffend Panik und Vorsatz sind im Übrigen nicht vom Beschwerdegericht, sondern vom Sachgericht zu überprüfen. Der hinreichende Tatverdacht bezüglich des Raubes bzw. räuberischen Diebstahls ist gestützt auf das aktenkundige Videomaterial zweifellos gegeben. Folglich kann offen gelassen werden, ob auch ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe rund um die Demonstration vom 1. Mai 2023 gegeben ist, da ein solcher für die Anlasstat vorliegt.
4.
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung sei nicht verhältnismässig.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer hinterfragt, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass er in andere vergangene Delikte verwickelt sein könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte betreffend die erkennungsdienstlichen Massnahmen das Gleiche wie bei der Erstellung eines DNA-Profils, wenn die erkennungsdienstliche Massnahme nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens diene. Die Anordnung solcher Massnahmen sei nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschuldigte in andere vergangene Delikte verwickelt sein könnte. Dabei müsse es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Die erkennungsdienstliche Erfassung könne auch für Übertretungen angeordnet werden. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaube indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung. Die Staatsanwaltschaft behaupte, es gebe solche konkreten Anhaltspunkte aufgrund der laufenden Verfahren, unterlasse es aber, die Rechtfertigung der erkennungsdienstlichen Massnahmen zu begründen. Ohne tatsächliche Nennung der angeblich konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte werde keine valable Begründung für die durchgeführten Zwangsmassnahmen gegeben. Der [...] Jahre junge Beschwerdeführer sei weder (einschlägig) vorbestraft noch gebe es andere Hinweise auf weitere Delikte in der Vergangenheit. Selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe würde nicht automatisch bedeuten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung verhältnismässig sei. Sie wäre nur als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten. Würden laufende Verfahren ausreichen, um konkrete Anhaltspunkte für weitere vergangene Delikte anzunehmen, so könnte in jedem Fall eines laufenden Verfahrens eine erkennungsdienstliche Erfassung vorgenommen werden. Eine solche wäre dann routinemässig. Die vorliegende Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung sei somit unverhältnismässig.
4.1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach laufende Verfahren nicht ausreichend seien, um eine erkennungsdienstliche Behandlung für die Aufklärung weiterer Delikte anzuordnen, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nicht jedes laufende Verfahren stelle dabei einen genügenden Anhaltspunkt für die Begehung weiterer Straftaten dar. Vielmehr sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei als Teilnehmer des Demonstrationszuges am 1. Mai 2023 fotografisch erfasst worden. Er habe dabei zu jenen Personen gehört, die der polizeilichen Anordnung, Abstand zu halten, wiederholt nicht Folge geleistet und damit Druck auf die Polizeikette, namentlich durch aktives Drücken gegen die Polizeischilder, ausgeübt hätten. Überdies habe er die Polizisten beschimpft. Im weiteren Verlauf habe er sich aktiv mit den Armen gegen seine Wegführung gestemmt. Dies sei durch die Kantonspolizei Basel-Stadt dokumentiert und rapportiert worden. Aus der Menge heraus, zu der der Beschwerdeführer dazuzuzählen sei, sei eine Körperverletzung zum Nachteil von Wm mbA [...] und eine Sachbeschädigung zum Nachteil von Wm [...] begangen worden. Es sei überdies notorisch, dass bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Vielzahl an Verfahren hängig sei, bei denen offene Tatspuren vorhanden seien und die Täterschaft noch nicht habe ermittelt werden können. Dies betreffe namentlich einerseits den Bereich Raub, Entreissdiebstahl und Ladendiebstahl, andererseits auch Landfriedensbruch und Delikte gegen die öffentliche Gewalt im Zusammenhang mit bewilligten und unbewilligten Demonstrationen. Somit bestünden entsprechende Anhaltspunkte darauf, dass der Beschuldigte in weitere solche Delikte verwickelt sein könnte. Zur Bestätigung Entkräftung einer Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Delikten sei die erkennungsdienstliche Erfassung geeignet, erforderlich und zumutbar, insbesondere da es um die Aufklärung von schweren Delikten gehe.
4.1.3 Replicando stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es gebe zwei laufende Verfahren ohne Zusammenhang und keine Vorstrafen. Bei der einen vorgeworfenen Tat gehe es um einen versuchten Diebstahl einer Getränkedose im Wert von CHF 1.90 und eine Panikreaktion seinerseits, bei der die Ladendetektivin ihn festgehalten habe und beide zu Boden gestürzt seien. Das zweite vorgeworfene Delikt betreffe ein Herumstehen respektive Im-Weg-Stehen in einem Polizeikessel. Keine der Handlungen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden, hätten mit Gewalt zu tun zeigten ihn mit Gegenständen, welche Spuren generieren könnten (Pyromaterial, Spraydosen etc.). Es gebe aus den aktuell untersuchten Handlungen keinerlei Hinweise auf eine Teilnahme an früheren Demonstrationen.
4.2
4.2.1 Es ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlichen Massnahmen und der Anordnung eines DNA-Profils im öffentlichen Interesse liegen. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen künftigen Delikten beizutragen, sofern DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher die Täterschaft identifiziert werden könnte.
4.2.2 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2, 146 I 70 E. 6.4, mit Hinweisen). Die erkennungsdienstliche Erfassung, die nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern dies fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Schwere der Anlasstat sowie der Schwere der vermuteten Delikte ist zu berücksichtigen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch bei Übertretungen zulässig ist (vgl. Graf/Hansjakob, a.a.O., Art. 260 StPO N 7).
4.2.3 Die im Raum stehenden und auch möglichen künftigen Vorwürfe basieren im Wesentlichen auf fotografischen filmischen Aufnahmen, die den Beschwerdeführer bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten zeigen sollen. Neben der Anlasstat ist gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren mit weiteren Vorwürfen, namentlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung, hängig. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass beim Beschwerdeführer gegenüber dem Durchschnittsbürger die erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er in der Vergangenheit andere Delikte begangen hat künftig begehen wird. Die angeordnete Zwangsmassnahme ist im Hinblick auf weitere Delikte als Beweismassnahme auch deshalb erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren bezüglich der Vorwürfe zum 1. Mai 2023 bisher passiv verhält und zu sämtlichen diesbezüglichen Vorhalten keine Aussagen macht. Eine fehlende Mitwirkung wäre denn auch in zukünftigen Verfahren zu erwarten, in welchen die Identifikation der Täterschaft – anders als vorliegend – nicht bereits erstellt ist. Das Aufklärungsinteresse an den zu erwarteten Straftaten überwiegt gegenüber den damit verbundenen und vorwiegend vergleichsweise leichten Grundrechtseingriffen. Dies, da die erkennungsdienstliche Erfassung auch bei Übertretungen angeordnet werden darf und es deshalb nicht entscheidend auf die Schwere der Anlasstat ankommen darf. Ohnehin ist die geforderte Schwere der Anlasstat bezüglich der künftigen und vergangenen Delikte – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – zweifellos zu bejahen. Aufgrund der Akten hinsichtlich des 1. Mai 2023 und dem dort laufenden sowie mittlerweile mit dem vorliegenden vereinten Verfahren bestehen somit genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in andere vergangene künftige Delikte verwickelt sein könnte. Es handelt sich deshalb nicht um eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung, sondern sie drängt sich im vorliegenden Fall auf.
Soweit der Beschwerdeführer zusammenfassend in seiner Replik vorbringt, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe Anfang Februar 2024 in einem Urteil betreffend Frankreich festgestellt, dass ein Polizeikessel ohne genügend bestimmte gesetzliche Grundlage unzulässig sei und in Basel-Stadt keine solche genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für einen Polizeikessel existiere, wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes vom 1. Mai 2023 nicht vom Beschwerdegericht zu überprüfen ist. Vielmehr muss dies – wie auch der Beschwerdeführer moniert – dem verwaltungsrechtlichen Verfahren respektive dem Sachgericht im Strafverfahren überlassen werden.
4.2.4 Die angeordnete Zwangsmassnahme erweist sich aus den genannten Gründen als verhältnismässig.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wobei diese in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens auf die Parteien zu verteilen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen, welche auf CHF 600.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.