E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2023.99)

Zusammenfassung des Urteils BES.2023.99: Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin hat Strafanzeige gegen zwei frühere Arbeitgeber erstattet, weil diese Referenzauskünfte ohne ihre Einwilligung erteilt haben sollen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat das Strafverfahren nicht angenommen, da die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin hat dagegen beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde eingereicht, jedoch wurde die Nichtanhandnahmeverfügung bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat verspätet Strafantrag gestellt, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung gerechtfertigt war. Der Entscheid des Appellationsgerichts, die Beschwerde abzuweisen, wurde ohne Verfahrenskosten gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2023.99

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2023.99
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Einzelgericht
Appellationsgericht Entscheid BES.2023.99 vom 11.10.2023 (BS)
Datum:11.10.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Basel; Basel-Stadt; Verfahren; Anzeige; Verfahrens; Prozessvoraussetzung; Beschwerde; Antrag; Nichtanhandnahmeverfügung; Frist; Appellationsgericht; Verletzung; Schweigepflicht; Verfahren; Prozessvoraussetzungen; Beschuldigten; Entscheid; Erwägung; Arbeitgeber; Referenzauskünfte; Verbindung; Person; Täter; Recht; Polizei; Schweiz
Rechtsnorm: Art. 118 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 30 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 62 DSG ;Art. 89 StPO ;
Referenz BGE:141 IV 380;
Kommentar:
Donatsch, Vogel, Basler 3. Auflage, Art. 310 StPO, 2023

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2023.99



Geschäftsnummer: BES.2023.99 (AG.2023.633)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 11.10.2023 
Erstpublikationsdatum: 27.06.2024
Aktualisierungsdatum: 27.06.2024
Titel: Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 7B_924/2023 vom 18. Januar 2024)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.99

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

__________________________________________________________

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Juli 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Am 19. Oktober 2021 meldete sich A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt beim Alarmpikett und reichte Strafanzeige bei Herrn Gfr [...] ein (act. 8, Polizei-Rapport). Sie gab an, dass sie zwei frühere Arbeitgeber – Prof. Dr. med. B____ vom [...] und Dr. med. C____ von der [...] – anzeigen möchte, da diese ohne ihre Einwilligung Referenzauskünfte an potentielle neue Arbeitgeber erteilt hätten. Sie machte eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) geltend.

 

Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (act. 2) nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten gingen zu Lasten des Staates.

 

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli 2023 «Rekurs» (act. 3, S. 1) beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht. Sie begehrte sinngemäss, dass ihre Beschwerde anhand genommen werde und die Beschuldigten, Prof. Dr. med. B____ und Dr. med. C____, zur Rechenschaft gezogen würden. Im Weiteren bat sie um Aufklärung bezüglich der verpassten Strafantragsfrist.

 

Mit Schreiben vom 7. August 2023 (act. 7) bestätigte die Staatsanwaltschaft den Eingang sowie die Kenntnisnahme der – von der Beschwerdeführerin als Rekurs betitelten – Beschwerde und stellte in der Beilage die gewünschten Verfahrensakten zu.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer [...]), ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind sowie ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das von ihr beanzeigte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist legitimiert, sich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu konstituieren und somit ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde berechtigt.

 

1.3      Auf die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

 

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat dementsprechend zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2023 (act. 2) mit dem Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Sie legt dar, dass ein Strafverfahren nicht anhand zu nehmen ist, wenn die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien (Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO). Beim angezeigten Delikt stehe der Straftatbestand «Verletzung der beruflichen Schweigepflicht» im Vordergrund, wobei es sich um ein Antragsdelikt handle, welches nur bestraft werden könne, wenn ein gültiger Strafantrag der geschädigten Person vorliege. Aus der Strafanzeige sowie den eingereichten Beilagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2020 Kenntnis von den herausgegebenen Referenzauskünften der Beschuldigten – Prof. Dr. med. B____ vom [...] und Dr. med. C____ von der [...] – genommen habe. Da sie aber nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten Strafantrag gestellt habe (Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), fehle es folglich an der vorgenannten Prozessvoraussetzung.

 

2.3      Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr Rechtsbeistand, Herr [...], zwar Jurist sei, hingegen kein Anwalt, womit seine Beschwerden nicht rechtsgültig seien. Zusätzlich habe ihre Rechtsschutzversicherung [...] ihre Mitgliedschaft gekündigt, weil sie sieben «arbeitsrechtliche Anmeldungen» innerhalb von drei Jahren gemeldet habe. Aufgrund der Sommerferienabwesenheiten habe sie bisher keinen Anwalt finden können nur Ablehnungen erhalten. Sie sei jedoch aktuell noch auf der Suche, obwohl sie keine Finanzierungsmöglichkeit besässe. Schliesslich sei sie weder Anwältin noch Juristin, sondern alleinstehend.

 

3.

3.1      Die Verfolgung der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 62 DSG setzt einen Strafantrag (Art. 30 StGB) voraus, dessen Antragsfrist drei Monate beträgt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Täter soll nicht über längere Zeit darüber im Ungewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird nicht. Die Befristung dient also letztlich dem Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV. Mit Ablauf der Frist «erlischt» das Antragsrecht. Wie bei gesetzlichen Fristen allgemein (Art. 89 Abs. 1 StPO), so ist auch eine Erstreckung der Strafantragsfrist ausgeschlossen (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 31 StGB N 1, 2, 4).

 

3.2      Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Oktober 2021 Strafanzeige gegen Prof. Dr. med. B____ vom [...] und Dr. med. C____ von der [...] wegen der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht ein. Die Beschuldigten sollen gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ohne ihre Einwilligung Referenzauskünfte an potentiell neue Arbeitgeber erteilt haben, infolgedessen die Beschwerdeführerin keine neue Arbeitsstelle gefunden haben soll.

 

Unter anderem habe sie sich bei [...] in Wetzikon beworben, worauf dessen leitende Ärztin, D____, im Januar 2020 angerufen habe und ihr mitgeteilt hätte, dass sie ihr aufgrund von am 6. Januar 2020 erhaltener Referenzen ehemaliger Arbeitgeber keine Anstellung anbieten könne. D____ habe erläutert, dass die besagten Referenzen sehr schlecht gewesen seien und die Beschwerdeführerin etwas dagegen unternehmen solle. Zur Konkretisierung würde sie ihr eine schriftliche Notiz zu den telefonisch erhaltenen Referenzen zukommen lassen. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin im Februar 2020 an den Rechtsanwalt E____ von Biel gewandt. Dieser habe sich der Sache angenommen und diverse Abklärungen getroffen. Aufgrund eines längeren Spitalaufenthaltes und einer anschliessenden psychologischen Behandlung wechselte die Beschwerdeführerin 2021 zum näher gelegenen Rechtsanwalt F____ nach Basel. Dieser habe ihre Angelegenheit aber nur im arbeitsrechtlichen Bereich übernommen, da das Strafrecht nicht in seine Spezialisierung fallen würde. Deshalb habe er der Beschwerdeführerin geraten, wegen der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Zusätzlich habe ihr auch das Zivilgericht Basel-Stadt mündlich bestätigt, dass es sich in vorliegender Sache um eine strafrechtliche Angelegenheit handle. Darauf habe sich die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2021 bei der Polizeiwache Clara gemeldet, mit der Absicht Strafanzeige zu erstatten. Nach Rücksprache mit der Kriminalpolizei Basel-Stadt sei sie jedoch darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle.

 

3.3      Aus der Strafanzeige, den Beilagen sowie den Ausführungen in der Erwägung 3.2 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2020 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Beschuldigten ohne ihre Zustimmung Referenzauskünfte herausgegeben hätten. Da die Antragsfrist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person die Täter bekannt werden (Art. 31 StGB), erfolgte der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2021 massiv verspätet. Weil die Beschwerdeführerin als geschädigte Person innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten seit Bekanntwerden der Täter bzw. Beschuldigten keinen Strafantrag gestellt hat, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Da ein Strafverfahren nicht anhand zu nehmen ist, wenn die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die vorgebrachten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin (Erwägung 2.3) sowie unter anderem die angeblich irrtümliche Rechtsauskunft der Kriminalpolizei (Erwägung 3.2) nichts zu ändern, insbesondere deshalb, weil die beabsichtigte Strafanzeige vom 1. Oktober 2021 ohnehin bereits viel zu spät erfolgt wäre.

 

4.

Damit erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Umständehalber sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Jeanette Landolt

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 



 
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.