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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2023.9)

Zusammenfassung des Urteils BES.2023.9: Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat gegen A____ ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte eingeleitet. A____ hat Beschwerde gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung erhoben, da sie die Massnahme als unverhältnismässig ansieht. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und angeordnet, die erhobenen Daten zu vernichten. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 400, wovon A____ die Hälfte tragen muss. Die amtliche Verteidigung für A____ wurde bewilligt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2023.9

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2023.9
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Einzelgericht
Appellationsgericht Entscheid BES.2023.9 vom 13.02.2024 (BS)
Datum:13.02.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Person; Erfassung; Liegenschaft; Staatsanwaltschaft; Polizei; Befehl; Personen; Fenster; Polizeibeamtin; Massnahme; Täterin; Tatverdacht; Recht; Böller; Verfügung; Zwangsmassnahme; Begründung; Einvernahme; Aufklärung; Delikt; Delikte; Massnahmen; Anlasstat; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 135 StPO ;Art. 197 StPO ;Art. 260 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:141 IV 87; 147 I 372;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 260 OR StPO, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2023.9



Geschäftsnummer: BES.2023.9 (AG.2024.121)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 13.02.2024 
Erstpublikationsdatum: 27.02.2024
Aktualisierungsdatum: 22.06.2024
Titel: Erkennungsdienstliche Erfassung
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.9

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                           Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. Januar 2023

 

betreffend erkennungsdienstliche Erfassung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung. Am 6. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Körperteilabdrücken) von A____.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch [...] und [...], mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt sie, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und die erkennungsdienstlich erhobenen Daten (fotografische Erfassung, abgenommene Fingerabdrücke und anderer Körperteile etc.) umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken sowie weiteren Datenbanken umgehend zu löschen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 24. April 2023 repliziert, wobei sie an ihren Anträgen festhält. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen Verfügung geltend. Aus der Begründung lasse sich nämlich nicht ablesen, ob es sich um eine routinemässige Anordnung handle um eine solche, die sich aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zulässigerweise aufdränge. Die Angabe, dass sie eines Deliktes beschuldigt sei, könne nicht genügen, zumal dies selbstredend bei jeder Person der Fall sei, gegen die ein Verfahren eröffnet werde. Zudem sei auf dem Befehl nicht einmal das korrekte Datum der angeblichen Tatbegehung angegeben worden. Während ihr in der Einvernahme vorgehalten worden sei, am 3. Januar 2023 aus einer Liegenschaft heraus Feuerwerkskörper auf eine Polizeibeamtin geworfen zu haben sowie diverse Sachen gerufen zu haben, sei auf dem Befehl der 5. Januar 2023 als Tatzeitpunkt genannt. Dies lasse darauf schliessen, dass die für den Fall relevanten Unterlagen nicht beigezogen worden seien und es sich um eine routinemässige Anordnung gehandelt habe. Auch der allgemeine Hinweis, die Massnahmen seien notwendig für die Identifizierung der «betroffenen Person», vermöge keine dem rechtlichen Gehör genügende Begründung darzustellen, sei doch nicht klar, was dies genau heissen solle. Erstens sei nicht klar, ob mit «betroffene Person» die beschuldigte Person gemeint sei aber eine andere Person. Zweitens sei unklar, was mit der «Identifizierung» gemeint sei. Ihre eigene Identität habe ja offensichtlich bereits festgestellt werden können, da sie ja mit ihrem Namen, Geburtsdatum, Heimatort und Nationalität aufgeführt werde. Ob damit gemeint sein solle, dass ihre Fingerabdrücke mit Spuren der Tat (etwa auf einem Feuerwerkskörper) verglichen werden sollten, könne man nur spekulieren. Ob und inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung also überhaupt zur Aufklärung der Anlasstat geeignet sei, werde nicht begründet (act. 2 Rz. 15 ff.).

 

2.2      Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 199 StPO N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

 

Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

 

2.3      Zunächst ist festzuhalten, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung grundsätzlich nicht nur gegenüber einer beschuldigten Person zulässig ist, sondern auch gegenüber Dritten, sofern die Erfassung im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist (Hansjakob/Graf, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 260 N 5 und 7a; Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 260 StPO N 4, mit Hinweisen). Insofern kommt dem Umstand, dass die Kurzbegründung des angefochtenen Befehls einleitend feststellt, dass die Beschwerdeführerin eines Deliktes beschuldigt werde, durchaus eine Bedeutung zu. Ausserdem werden im angefochtenen Befehl die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftatbestände der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung genannt. Dass als Tatzeitpunkt fälschlicherweise der Donnerstag, 5. Januar 2023, angegeben wird, vermag zwar auf eine gewisse Unsorgfalt bei der Erstellung des Befehls hinzudeuten. Inwiefern der Beschwerdeführerin durch diesen offensichtlichen Fehler indes eine sachgerechte Beschwerdemöglichkeit erschwert worden sein soll, ist nicht ersichtlich. So folgte die Eröffnung des Befehls an die gleichentags durchgeführte Einvernahme, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin der gegen sie erhobene Verdacht rund um den Vorfall vom 3. Januar 2023 eingehend vorgehalten wurde. Insofern war sie sich ohne weiteres bewusst, um welchen Vorfall von welchem Zeitpunkt es sich dreht und konnte sie in ihrer Beschwerde entsprechend rügen, dass das im Befehl angegebene Datum nicht korrekt wiedergegeben sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daraus somit nicht abzuleiten. Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Unklarheiten betreffend die Formulierung «betroffene Person» bzw. den Zweck der Massnahme. Dass mit der «betroffenen Person» die Beschwerdeführerin und nicht eine andere Person gemeint ist, geht bereits daraus hervor, dass sie auf dem Befehl explizit als solche aufgeführt wird. Hinsichtlich des Zwecks der Massnahme ist sodann dem Vorwurf und der Art der angeordneten Massnahme inhärent, dass sie der Identifikation der Täterschaft dienen soll. Welchen anderen Zweck eine davon losgelöste Identifikation der Beschwerdeführerin vorliegend verfolgen sollte, ist nicht erkennbar, zumal – wie die Beschwerdeführerin auch selber feststellt – sie in der angefochtenen Verfügung bereits mit Namen, Geburtsdatum, Heimatort und Nationalität aufgeführt wird. Insofern vermag die offene Formulierung auch hier die Verteidigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht zu erschweren.

 

Zusammenfassend ist die Begründung der angefochtenen Verfügung selber zwar äusserst knapp und an gewissen Stellen auch unpräzise formuliert, doch vermag sie den rechtlichen Anforderungen aufgrund der gleichentags durchgeführten Einvernahme, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin der gegen sie erhobene Verdacht eingehend erläutert wurde, gerade noch genügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

 

3.

Sodann wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen.

 

3.1

3.1.1   Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, die erkennungsdienstliche Erfassung wäre nur dann zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, wenn es Spurenträger gäbe, welche mit ihren Fingerabdrücken verglichen werden könnten. Davon sei bisher nichts bekannt und sei ihr in der Einvernahme auch nichts vorgehalten worden. Auf dem Befehl selbst sei davon auch nirgends die Rede. Wenn dies der Fall wäre, so müsste dies sicherlich auf dem Befehl erwähnt werden, zumal dies doch der zentrale Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung wäre. Selbst wenn im Übrigen Spurenträger vorlägen, so würde das Vorhandensein ihrer Fingerabdrücke auf einem solchen Spurenträger nur einen Kontakt mit dem Gegenstand aufzeigen, nicht aber eine Beteiligung an einer Straftat bzw. wann und unter welchen Umständen dieser Kontakt stattgefunden habe. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen seien folglich nicht tauglich, die Anlasstaten aufzuklären. Dass die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung von weiteren vergangenen zukünftigen Delikten erfolgt sei, werde im Befehl nicht aufgeführt. Da zudem keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für solche weiteren Taten vorlägen, wäre eine erkennungsdienstliche Erfassung auf dieser Grundlage ohnehin nicht zulässig (act. 2 Rz. 21 ff.).

 

3.1.2   Die Staatsanwaltschaft führt dagegen in ihrer Stellungnahme aus, die von den in Frage stehenden Delikten betroffene Polizeibeamtin B____ habe in ihrer Einvernahme vom 5. Januar 2023 ausgesagt, die Delikte seien von einer ihr unbekannten weiblichen Person begangen worden. Sie habe ein – vergleichsweise gutes – Signalement abgeben können. Im Rahmen der Beweisführung gelte es nun, B____ eine Auswahl von erkennungsdienstlichen Fotos zu zeigen, um die Beschwerdeführerin entweder als Täterin zu identifizieren aber den gegen sie vorliegenden Tatverdacht zu entkräften. Ohne diese Massnahmen könne die Identifikation der konkret belasteten weiblichen Person nicht, jedenfalls aber nicht mit milderen Mitteln, erfolgen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der vorgeworfenen Delikte überwiege dasjenige der Beschwerdeführerin klar, zumal die erkennungsdienstliche Behandlung nur sehr geringfügig in die persönlichen Rechte der Beschwerdeführerin eingreife (act. 4).

 

3.1.3   Nach erfolgter Akteneinsicht bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vor, es werde bereits in Frage gestellt, ob ein genügender Tatverdacht gegen sie vorgelegen habe, um die erkennungsdienstliche Erfassung vorzunehmen. Aktuell seien die einzigen belastenden Hinweise gegen sie, dass gewisse Elemente der Personenbeschreibung auf sie zuträfen und sie am 5. Januar 2023 (nicht jedoch am 3. Januar 2023) in der Nähe der Liegenschaft kontrolliert worden sei. Es bestehe unbestrittenermassen ein Konnex zur Liegenschaft, da sie eine von drei Personen sei, welche die Duldungsvereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerin unterzeichnet habe. Diese Verbindung zur Liegenschaft wirke sich jedoch gerade entlastend aus. Es wäre unsinnig, als eine der drei Personen die vorgeworfenen Handlungen aus dieser Liegenschaft heraus zu tätigen. Sie habe sich zur Verfügung gestellt und sei mit ihrem Namen gegenüber der Eigentümerin aufgetreten, um die Nutzung der Liegenschaft in einem legalen Rahmen zu ermöglichen. Damit sei klar, dass bei etwaigen Problemen ihr Name auch zu den Behörden gelangen würde und sie deshalb klarerweise kein Interesse daran habe, dass aus der Liegenschaft heraus allfällige strafbare Handlungen begangen würden. Zudem stimme die Personenbeschreibung nicht überein. B____ habe die weibliche Person gemäss Signalementsbogen folgendermassen beschrieben: 20 bis 28 Jahre alt, 160 bis 168 cm gross, 55 bis 65 kg schwer, «weiss / Mitteleurop.», schlank, braunes, mittellanges gewelltes Haar, Gesicht oval/rundlich. In der Befragung vom 5. Januar 2023 sei die Beschreibung etwas anders gewesen. Vor allem werde dort klar, dass eine Person beschrieben werde, von der B____ nur «stark der Meinung war», es handle sich um die Person, welche aus dem Fenster gerufen bzw. einen Feuerwerkskörper geworfen haben solle. B____ sei also nicht einmal sicher, dass die Person, welche sie beschrieben habe, auch die Person sei, welche aus dem Fenster gerufen bzw. den Feuerwerkskörper geworfen habe. Diese Person werde folgendermassen beschrieben: Frau, dünnes, strähniges mittellanges bis schulterlanges gewelltes braunes Haar, «weisse» Hautfarbe, 164 cm gross, schlank / zierlich, 20 bis 26. Zwar habe sie braunes gewelltes Haar und eine eher zierliche Statur, jedoch sei ihr Haar voluminös und nicht dünn und strähnig und zudem mehr als schulterlang. Weiter sei sie nur 150 cm gross und wiege 44 kg. Sie sei also deutlich kleiner als die 164 cm grosse B____, welche klar sage, die Person sei gleich gross wie sie gewesen. Ihr Gesicht könne zudem sicher nicht als rundlich bezeichnet werden, sondern sei sehr schmal. Damit würden also wesentliche Merkmale der Personenbeschreibung nicht mit ihr übereinstimmen. Sie sei wohl nur festgenommen worden, da sie von den am 5. Januar 2023 in der Nähe der Liegenschaft anwesenden Personen am ehesten der Beschreibung entsprochen habe. Dies bedeute aber eben nicht, dass es sich bei ihr um die gesuchte Person handle. Die Person, welche am 3. Januar 2023 von B____ beobachtet worden sei, sei am 5. Januar wohl einfach nicht vor Ort gewesen und habe deshalb auch nicht kontrolliert werden können. Es besteht damit kein hinreichender Tatverdacht gegen sie.

 

Damit sei auch klar, dass der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Grund für die erstellten Fotografien, nämlich diese Fotos B____ vorzulegen, um den Tatverdacht erhärten entkräften zu können, nicht erfüllt werden könne. Erstens sei B____ nicht sicher, dass es sich bei der Person, welche sie beschrieben habe, überhaupt um die Person handle, welche aus dem Fenster gerufen bzw. einen Feuerwerkskörper geworfen haben solle. Somit wäre auch bei einer Bestätigung, dass es sich bei ihr um die beschriebene Person handeln sollte, nicht klar, ob es sich um die angebliche Täterschaft handle. Zweitens habe B____ angegeben, dass sie nicht sicher sei, ob sie die Person wiedererkennen könne, da sie diese nur kurz von der Seite gesehen habe. Möglicherweise könne sie die Person anhand der Haare erkennen, aber andere Personen könnten ähnliche Haare haben. Sie gebe an, dass sie die Person wohl am ehesten anhand der Stimme erkennen könnte, aber auch das nicht mit Sicherheit. Somit ist die Geeignetheit einer Identifizierung via Fotowahlkonfrontation sehr fraglich, und die Zwangsmassnahme damit unverhältnismässig (act. 8).

 

3.2      Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).

 

Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).  

 

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

 

3.3      Zunächst ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.

 

3.3.1   Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).

 

3.3.2   Aus den Akten wird ersichtlich, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren eröffnet wurde wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung. Konkret wird ihr vorgeworfen, sie habe am 3. Januar 2023, zwischen 14.50 und 14.55 Uhr, einen «Böller» (Feuerwerkskörper) in die Richtung einer Polizeibeamtin B____ geworfen. Zudem habe sie die Polizeibeamtin mit den Wörtern «ACAB», «Scheissbullen» und «Hau ab, wir möchten in dieser Strasse keine Scheissbullen» beschimpft. Der entsprechende Verdacht stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben bzw. Aussagen der betreffenden Polizeibeamtin im Polizeirapport vom 5. Januar 2023 und dem beigelegten Signalementsbogen sowie ihrer Einvernahme ebenfalls vom 5. Januar 2023. In der Befragung vom 5. Januar 2023 schildert B____ äusserst ausführlich ihre Wahrnehmung vom besagten Vorfall. Sie habe eine Requisition von der [...] gehabt und sei deshalb vor Ort gewesen. Zunächst habe sie Geschreie gehört «ACAB», «Scheissbulle» und «Hau ab, mir wänn do keini Bulle in dere Stross». Sie habe dort bereits gesehen, dass eine Frau am Fenster stehe. Sie habe ihr aber keine Aufmerksamkeit geschenkt und diese Sprüche ignoriert. Zwischenzeitlich habe sie kurz mit einem Mitarbeiter der [...] gesprochen. Als sie anschliessend dabei gewesen sei, den ruhenden Verkehr zu kontrollieren, habe es plötzlich einen Knall gegeben. Im gleichen Moment habe sie sich umgedreht und zum Fenster geschaut, an dem vorhin «die gleiche junge Frau» die Schimpfwörter geschrien habe. Sie habe noch den Rauch des «Böllers» gesehen. Es sei ca. 5 Meter von ihr entfernt gewesen, gleichzeitig habe sie ihre Hand am Funk gehabt und um Verstärkung gebeten. Das besagte Fenster der Liegenschaft sei dann zugegangen. Sie sei zum Mitarbeiter der [...] und habe bei ihm gewartet, bis die Verstärkung eingetroffen sei. Sechs Personen seien aus der Liegenschaft herausgekommen. Zwei davon (ein Mann und eine Frau) seien schwarz gekleidet gewesen und davongelaufen. Die restlichen vier Personen (vier Frauen) seien durch einen anderen Eingang wieder in die Liegenschaft hineingegangen. Zwei davon hätten zu ihr geschaut, sich noch etwas unterhalten, gelacht und seien dann ebenfalls zurück ins Haus. Sie sei stark der Meinung, dass eine der vier Frauen diejenige gewesen sei, welche zuvor am Fenster gestanden habe und den «Böller» runtergeworfen habe. Sie habe ihr Haar gesehen. Es sei braun und gewellt gewesen. Der Hals sei bedeckt gewesen und sie habe eine weisse Hautfarbe gehabt. Von der Grösse her sei die Täterin ähnlich gross wie sie selber. Sie sei 164 cm gross. Nachdem die Personen im Hauseingang verschwunden seien, habe man nichts mehr gehört und nichts mehr gesehen. Als sie sich dann zum Schluss von der Liegenschaft und von der Kreuzung entfernt habe, habe sie gehört, dass die Fenster wieder aufgingen. Dieselbe Stimme habe «Tschüss, Tschau» aus dem Fenster geschrien. Auf Nachfrage erläuterte B____, dass sie nicht gesehen habe, wie die Frau den «Böller» angezündet habe. Sie habe lediglich gesehen, dass der Böller aus dem Fenster geflogen gekommen sei. Hinter der Frau habe sie niemanden stehen sehen. Die Person habe den «Böller» in ihre Richtung geworfen, aber sie habe gute 5 Meter Abstand gehabt. Sie sei der Meinung, der Böller sei an sie gerichtet gewesen, aber die Frau habe sie nicht treffen, sondern eher provozieren wollen. Die Frau hätte sie sonst getroffen, wenn sie das gewollt hätte. Hinsichtlich der Identifikation führte B____ dann aus, sie selber sei etwa 8 bis maximal 10 Meter vom Fenster entfernt gestanden. Die Frau sei ganz klar Europäerin mit weisser Haut gewesen. Sie sei schlank, eher zierlich gewesen. Sie habe dünnes, strähniges, gewelltes, mittellanges bis schulterlanges, braunes Haar gehabt. Der Hals sei bedeckt gewesen. Sie habe ihr Gesicht nur von der Seite gesehen. Die Frau habe keine Brille getragen. Sie habe eine Hüftlange Jacke getragen, welche grau schwarz gewesen sei. Sie schätze sie auf ca. 20- bis 26-jährig. Ihre Stimme sei klar gewesen, weder rauchig noch tief, sie habe quasi eine normale Frauenstimme gehabt. Auf die Frage, ob sie die Täterin wiedererkennen würde, gab sie an, anhand der Haare würde sie meinen ja, aber es sei schwierig. Es gebe bestimmt Leute, die die gleichen Haare hätten. Ihr würden die Augen und das Gesicht von vorne fehlen, aber sie würde sie möglicherweise wiedererkennen. Eventuell könnte sie die Frau auch anhand der Stimme besser wiedererkennen.

 

Ohne dabei dem Sachgericht vorzugreifen und eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ vorzunehmen, erscheinen diese Aussagen aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung jedenfalls detailliert, plausibel, lebensnah und reich an Realitätskriterien. So ist der von ihr geschilderte Handlungsablauf logisch konsistent und zeichnen sich ihre Schilderungen durch quantitativen Detailreichtum und zahlreiche Nebensächlichkeiten aus. Zu erwähnen ist dabei der erwähnte Kontakt mit dem Mitarbeiter der [...] und die Beschreibung der beiden in schwarz gekleideten Personen, welche nach dem Vorfall davongegangen seien. Weiter schildert die Polizeibeamtin wiederholt und beinahe identisch die von der Täterin zugerufenen Begriffe. Schliesslich gilt es hervorzuheben, dass B____ auch eigene Zweifel zugesteht und die Täterin nicht übermässig belastet. Insbesondere entlastet sie die Täterin erheblich, indem sie eine Treffabsicht bestreitet und den Wurf des «Böllers» als eine blosse Provokationshandlung relativiert. Auch in Bezug auf die umstrittene Täterschaftsidentifikation fällt auf, dass sie diverse Merkmale relativ detailliert beschreiben kann, zugleich aber auch gewisse Unsicherheiten zu erkennen gibt, zumal sie die Augen nicht und das Gesicht nicht von vorne gesehen habe. Die im Signalementsbogen angegebenen Merkmale entsprechen weitgehend den in der Einvernahme geschilderten.

 

Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sodann selber zugesteht, besteht bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitunterzeichnerin der Duldungsvereinbarung ein Konnex zur besagten Liegenschaft. Weiter war sie eine der Frauen, welche anlässlich der Personenkontrolle vom 5. Januar 2023 bei der besetzten Liegenschaft angehalten und fotografiert wurde. Dabei entspricht ihr Erscheinungsbild weitgehend den durch die Polizeibeamtin B____ aufgestellten Beschreibungen der Täterin. Dass gewisse Abweichungen etwa hinsichtlich der genauen Körpergrösse bestehen, ist nachvollziehbar, zumal die Polizeibeamtin die Täterin gesehen hat, als diese aus dem Fenster geschaut hat. Das Signalement ist daher verständlicherweise etwas vage. Von den angehaltenen und fotografierten Frauen entspricht die Beschreibung jedenfalls am ehesten der Beschwerdeführerin.

 

Ein hinreichender Tatverdacht ist aus den genannten Gründen zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen. Ob die Polizeibeamtin die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Wahlbildkonfrontation denn auch tatsächlich als Täterin erkennt, ist indes eine Frage der Beweisführung und –würdigung. Den aktuell bestehenden Tatverdacht vermag diese Unsicherheit nicht zu relativieren.

 

3.4      Da von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist, ist alsdann zu prüfen, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren. Gemäss der angefochtenen Verfügung dienen die Massnahmen der Aufklärung der Anlasstat.

 

Wie bereits erwogen, basiert der im Raum stehende Vorwurf im Wesentlichen auf den Aussagen der Polizeibeamten B____. Das von ihr abgegebene Signalement gilt es nun auf die Probe zu stellen und mit der Täterschaft in Verbindung zu bringen. Dabei wird in erster Linie zu prüfen sein, ob die Polizeibeamtin die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation als Täterin wiedererkennt. Insofern sind die von der Beschwerdeführerin erstellten Fotos durchaus geeignet zur Aufklärung der Anlasstat. Mildere Mittel sind dabei nicht ersichtlich. Weiter rechtfertigt die Bedeutung der im Raum stehenden Delikte die Erstellung der Fotos ohne weiteres, zumal daran zu erinnern ist, dass die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung zur Abklärung des konkret untersuchten Sachverhalts auch bei Übertretungen zulässig ist. Die fotografische Aufnahme der Beschwerdeführerin erweist sich damit als verhältnismässig.

 

Anders zu beurteilen ist indes die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Herstellung von Körperteilabdrücken. So geht weder aus den Akten hervor noch macht die Staatsanwaltschaft auch nur ansatzweise geltend, woraus Spuren gewonnen werden könnten, welche etwa mit den Fingerabdrücken der Beschwerdeführerin abgeglichen werden könnten. Insbesondere geht nicht hervor, dass der fragliche «Böller» sichergestellt werden konnte bzw. von diesem allfällige Spuren hätten entnommen werden können. Die betroffene Polizeibeamtin gab in ihrer Einvernahme vom 5. Januar 2023 vielmehr zu Protokoll, sie habe gar nicht nachgesehen, ob noch etwas vom «Böller» übrig gewesen sei. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Herstellung von Körperteilabdrücken zur Aufklärung der Anlasstat geeignet sein soll. Da die Staatsanwaltschaft die angeordneten Zwangsmassnahmen zu Recht nicht mit der Aufklärung weiterer Delikte begründet hat, erübrigt sich zudem eine Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat alle Daten zu vernichten, die aus der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen der Beschwerdeführerin gewonnen worden sind.

 

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung von Abdrücken von Körperteilen der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen. Es ist somit von einem hälftigen Obsiegen auszugehen, womit bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zur Hälfte zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen, wovon CHF 400.– der Beschwerdeführerin überbunden werden.

 

4.2      Das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der von der Verteidigerin mit Kostennote vom 24. April 2023 geltend gemachte Aufwand von 3,65 Stunden und die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 6. Januar 2023 hinsichtlich der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die diesbezüglich erfassten erkennungsdienstlichen Daten der Beschwerdeführerin zu vernichten.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 730.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 58.05, insgesamt somit CHF 811.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



 
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