| Appellationsgericht Einzelgericht |
BES.2023.8
ENTSCHEID
vom 24. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner
vertreten durch D____, Advokat, Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. Januar 2023
betreffend Akteneinsicht, Beweisanträge und nachperemptorische
Fristerstreckung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen C____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung. Das Opfer des Tötungsdelikts, E____, ist der Sohn von A____ (Beschwerdeführerin), die sich als Privatklägerin konstituiert hat. Mit Schreiben vom 14. November 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung an und teilte mit, dass sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mangels Beweises der Täterschaft einzustellen beabsichtige. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, unter anderem, es sei ihrem Vertreter Einsicht in die gesamten Strafuntersuchungsakten zu gewähren. Auch sei ihm Einsicht in die Daten der Mobiltelefone des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten F____, des G____ und des H____ zu gewähren. Ausserdem seien I____, J____ (Mitarbeiter im Untersuchungsgefängnis Waaghof), K____, L____, M____ und N____ als Zeugen zu befragen. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Frist für die Einreichung von Beweisanträgen nachperemptorisch zu erstrecken. Die Staatsanwaltschaft wies diese Anträge mit Verfügung vom 3. Januar 2023 ab.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2023 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 sei teilweise aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei ohne Einschränkung Einsicht in sämtliche Akten der gegen C____ geführten Strafuntersuchung zu gewähren. Zudem sei ihr Einsicht in sämtliche digitalen Daten der beschlagnahmten und ausgewerteten Mobiltelefone zu gewähren. Darüber hinaus sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, die folgenden Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen: I____, J____, K____, L____, M____ und N____. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei schliesslich anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach der Gewährung einer uneingeschränkten Akteneinsicht und nach der Gewährung von Einsicht in die digitalen Dateien der sichergestellten und ausgewerteten Mobiltelefone für die Einreichung von Beweisanträgen eine angemessene, nachperemptorische Frist anzusetzen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft, wobei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____ als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2023, es sei auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die übrige Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführerin seien zudem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 19. März 2023 reichte der Beschuldigte, vertreten durch D____, eine ergänzende Stellungnahme ein und beantragt im Grundsatz, es sei die Beschwerde abzuweisen. Falls das Appellationsgericht als Beschwerdegericht zum Schluss gelangen sollte, dass die Beschwerdeführerin wenigstens teilweise Anspruch hat, in die von der Staatsanwaltschaft nicht thematisierten Akten Einsicht zu nehmen, ersuche er ergänzend darum, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorweg die Möglichkeit zur Einsicht in die nach allfälliger Beurteilung des Beschwerdegerichts zu öffnenden Akten zu gewähren sei. Zudem sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, ihre Beschwerde hinsichtlich ihrer Beweisanträge zu ergänzen, damit die in der Sache absolut richtige Abweisung sämtlicher Beweisanträge der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abschliessend geklärt werden könne. Die Beschwerdeführerin hat am 17. April 2023 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 ff.). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 ist der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2023 eröffnet worden. Damit ist die vom 16. Januar 2023 datierte und am 17. Januar 2023 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt. Auf die frist- und im Übrigen formgemäss eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.4 Auf den Antrag des Beschuldigten in seiner Eingabe vom 19. März 2023, der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorweg die Möglichkeit zur Einsicht in die nach allfälliger Beurteilung des Beschwerdegerichts zu öffnenden Akten zu gewähren sowie ihr die Möglichkeit einzuräumen, ihre Beschwerde hinsichtlich ihrer Beweisanträge zu ergänzen, damit die in der Sache absolut richtige Abweisung sämtlicher Beweisanträge der Beschwerdeführerin abschliessend geklärt werden könne, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden, zumal dies von der in der Sache zuständigen Verfahrensleitung entschieden werden muss.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO verletze, indem ihr nur eingeschränkt Akteneinsicht gewährt worden sei. Zudem sei auch ihr Recht auf Stellen von Beweisanträgen gemäss Art. 107 Abs. 1 litt. e StPO verletzt, indem die von ihr gestellten Anträge auf Befragung von Zeugen abgewiesen worden seien. Ausserdem verletze die angefochtene Verfügung auch das Recht der Beschwerdeführerin, ihre Mitwirkungsrechte als Privatklägerin wirkungsvoll wahrzunehmen, indem ihr keine nachperemptorische Fristerstreckung gewährt worden sei.
2.2 In ihrer Verfügung vom 3. Januar 2023 erwog die Staatsanwaltschaft, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin sämtliche ihm zustehenden Verfahrensakten bereits zugestellt worden seien. Sämtliche dem Vertreter nicht zugestellten Aktenseiten würden die persönlichen Akten der beschuldigten Person betreffen. Diese würden zur Ausübung einer angemessenen Vertretung sowie zur Stellung von Beweisanträgen nicht benötigt. Die Auswertungsberichte der beschlagnahmten Mobiltelefone seien dem Vertreter ebenfalls bereits zugestellt worden. Allfällige weitere auf diesen Mobiltelefonen gespeicherten Daten seien für den Vertreter weder notwendig, noch habe er Anrecht auf Einsichtnahme in die persönlichen Daten der betroffenen Personen. Zudem könne auf eine erneute Einvernahme des I____, J____, K____, L____, M____ und des N____ verzichtet werden, da daraus keine neuen sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Damit erübrige sich eine nachperemptorische Erstreckung der Frist für die Einreichung von Beweisanträgen.
3.
3.1 Die Privatklägerin als Mutter des Opfers ist im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen Partei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Als solche hat sie gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO grundsätzlich ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht, vorbehältlich der Fälle von Art. 108 StPO. Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) dies für die Sicherheit von Personen zur Wahrung öffentlicher privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b).
3.2 Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind dabei zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Denkbar sind Einschränkungen des Einsichtsrechts etwa dann, wenn die fraglichen Akten in keinem Zusammenhang mit den die Privatklägerschaft betreffenden Sachverhalten stehen und entsprechend die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten jene der Privatklägerschaft überwiegen. Überdies kann das Interesse der Privatklägerschaft an der Einsicht in die «Personalakten der beschuldigten Person» gering sein, weil sie sich nur zum Schuld- und Zivilpunkt, nicht aber zur Sanktion äussern kann (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 101 N 9b). Der klare Wortlaut und die Systematik des Gesetzes lassen die ungeschriebene Voraussetzung eines Interessennachweises bei der Akteneinsicht durch die Privatklägerschaft nicht zu. Nach Art. 101 Abs. 1 StPO sind Einschränkungen nur in den in Art. 108 StPO erwähnten Fällen möglich. Dies hat zudem den Vorteil, dass bei den zahlreichen privatklägerischen Akteneinsichtsgesuchen nicht jedes Mal genau abgewogen werden muss, welche Aktenteile der Privatklägerschaft zugänglich gemacht werden sollen und welche nicht (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 11).
3.3 Die Voraussetzungen einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 108 StPO sind vorliegend im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht gegeben und werden von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Ein allfälliger Rechtsmissbrauch ist nicht erkennbar. Zur Wahrung allfälliger privater Geheimhaltungsinteressen kann dem Vertreter der Beschwerdeführerin gegen Unterzeichnung eines Revers ohne weiteres Akteneinsicht gewährt werden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten muss die Beschwerdeführerin also kein schützenswertes Interesse an einer Akteneinsicht geltend machen, das entsprechende Recht kommt ihr aufgrund ihrer Parteirolle zu. Im Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2016 (470 16 47), auf welchen sich der Beschuldigte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. März 2023 bezieht, wurde dem Privatkläger die Einsicht in die Vorakten verweigert. Die Vorakten betrafen allerdings ein anderes bereits abgeschlossenes Verfahren gegen den Beschuldigten. Vorliegend betrifft die Einschränkung der Einsicht in die Akten jedoch eine aktuelle Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung des Sohnes der Privatklägerin und nicht ein anderes bereits abgeschlossenes Verfahren. Der erwähnte Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist daher nicht einschlägig.
3.4 Das soeben Erwogene muss auch in die Einsicht der digital gespeicherten Daten der Mobiltelefone gelten. Auch hier besteht ein Einsichtsrecht und zwar zumindest für die zu den Akten genommenen Daten. Weitere persönliche Daten, die nicht das Hauptverfahren betreffen und deren Einsichtnahme aus datenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen wäre, dürften sich mangels unmittelbarem Zusammenhang mit der Sache nicht bei den Akten befinden, ansonsten sie aus diesen Gründen ausgeschieden werden müssten. Zudem richtet sich die Akteneinsicht während dem hängigen Strafverfahren nach der Strafprozessordnung und nicht dem Datenschutzrecht (Art. 99 Abs. 1 StPO e contrario).
3.5 Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107, 109 und 318 Abs. 1 StPO ist der Beschwerdeführerin mit der nun bewilligten vollständigen Akteneinsicht nochmals Frist zur Einreichung von Beweisanträgen anzusetzen. Was die Abweisung der verschiedenen Beweisanträge hinsichtlich der Befragung von Zeugen anbetrifft, erlaubt es die nun zu gewährende Akteneinsicht und die damit nochmals zu gewährende Frist für Beweisanträge der Beschwerdeführerin, nochmals entsprechende Beweisanträge einzureichen, die alsdann neuerdings zu beurteilen sein werden.
4.
4.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 ist insofern aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin uneingeschränkte Einsicht in die Akten sowie in die digital gespeicherten Daten der Mobiltelefone, welche zu den Akten gelegt wurden, zu gewähren ist. Zudem wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, nochmals Frist zur Einreichung von Beweisanträgen anzusetzen.
4.2 Da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen obsiegt, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Vorliegend erscheint ein Aufwand von insgesamt acht Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, angemessen. Daraus errechnet sich eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % von CHF 154.–, welche aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
4.3 Der Hauptantrag des Beschuldigten wird abgewiesen. Auf seinen Antrag in der Eingabe vom 19. März 2023 wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Zufolge des Unterliegens des Beschuldigten ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Umständehalber werden ihm keine Kosten auferlegt (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 wird insofern aufgehoben, als dass der Beschwerdeführerin uneingeschränkte Einsicht in die Akten sowie in die digital gespeicherten Daten der Mobiltelefone, welche zu den Akten gelegt wurden, zu gewähren ist. Zudem wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, nochmals Frist zur Einreichung von Beweisanträgen anzusetzen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 2'154.– (inklusive MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.