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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2023.62)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2023.62
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Einzelgericht
Appellationsgericht Entscheid BES.2023.62 vom 14.07.2023 (BS)
Datum:14.07.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Beschwerdeführerin A____ forderte eine Parteientschädigung von CHF 4'102.10 und eine Entschädigung für Aufwand von CHF 1'800.-, nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen sie wegen Wucher einstellte. Die Staatsanwaltschaft kürzte die Parteientschädigung auf CHF 866.55 und wies die weitere Entschädigung ab. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, da sie die Kürzung als rechtswidrig und willkürlich ansah. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hob die Kürzung teilweise auf und sprach der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'102.10 zu. Die Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'615.50 für das Beschwerdeverfahren.
Schlagwörter: Staat; Staatsanwaltschaft; Honorar; Parteientschädigung; Aufwand; Eingabe; Stunden; Entschädigung; Apos; Verteidigung; Verfahren; Basel; Einstellung; Unterlagen; Basel-Stadt; Einstellungsverfügung; Honorarnote; Verfahren; Eingaben; Recht; Appellationsgericht; Verfügung; Höhe; Kürzung; Details; Verteidiger; üglich
Rechtsnorm: Art. 322 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 429 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Frank, Schweizer, Wehrenberg, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 429 OR, 2020
Entscheid


Geschäftsnummer: BES.2023.62 (AG.2023.449)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 14.07.2023 
Erstpublikationsdatum: 20.07.2024
Aktualisierungsdatum: 20.07.2024
Titel: Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.62

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. April 2023

 

betreffend Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Wucher. Nachdem am 13. März 2023 angekündigt wurde, das Strafverfahren einzustellen, verlangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023 die Zusprechung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 4'102.10 und eine Entschädigung für entstandenen Aufwand für die Bereitstellung von Dokumenten in Höhe von CHF 1'800.–. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. In Ziff. 3 Einstellungsverfügung sprach diese der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung von CHF 866.55 (inkl. MWST) unter Abweisung der geltend gemachten Entschädigung in Höhe von CHF 1'800.– zu.

 

Gegen diesen Kostenentscheid vom 4. April 2023 richtet sich die Beschwerde vom 6. April 2023. Namentlich hat die Beschwerdeführerin die teilweise Aufhebung von Ziff. 3 der Verfügung vom 4. April 2023 unter Anweisung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'102.10 auszurichten, beantragt. Die Abweisung der geltend gemachten Entschädigung in Höhe von CHF 1'800.– wurde mit der Beschwerde nicht angefochten. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Stellung zur Beschwerde genommen und die vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge beantragt. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 2. Juni 2023.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Vorliegend ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin angefochten. Vielmehr handelt es sich um eine Beschwerde betreffend die in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Kürzung der Parteientschädigung. Legitimiert ist in solchen Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO diejenige Person, gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist. Die Beschwerde wurde daher richtigerweise namens der Beschwerdeführerin erhoben. Da diese im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 396 StPO), ist darauf einzutreten. Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat ursprünglich gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 21. März 2023 ein Honorar von CHF 3'750.– sowie Barauslagen von CHF 58.80, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 293.30 und damit gesamthaft CHF 4'102.10 als Entschädigung für Verteidigungskosten ausgewiesen (act. 3/2). Zusätzlich reichte er ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. März 2023 ein, in welchem diese eine Entschädigung für im Rahmen des eingestellten Verfahrens entstandenen Aufwand geltend macht. Konkret sei ein Aufwand von total CHF 1'800.– (6 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.–) für das Erstellen der von der Staatsanwaltschaft verlangten Darstellung der Mandatsleistungen angefallen. In ihrer Einstellungsverfügung vom 4. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft die Entschädigung für die Verteidigungskosten auf CHF 866.55 (inklusive MWST) gekürzt. Die darüberhinausgehende Honorarforderung sowie die Ausrichtung der geltend gemachten Forderung in Höhe von CHF 1'800.– wurde abgewiesen.

 

2.2      Als Begründung für die Kürzung des Anwaltshonorars führt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung an, dass «verschiedene Eingaben der Verteidigung» unnötig gewesen seien, weil die Beschwerdeführerin bereits vor der Mandatierung ihres Wahlverteidigers telefonisch versichert habe, dass sie sämtliche Unterlagen einreichen werde, die in Zusammenhang zum fraglichen Mandat stünden. Demzufolge sei einzig die Einreichung der Deservitenkarte der Beschwerdeführerin, deren Teilnahme an der Einvernahme inklusive Vorbereitung und Nachbesprechung sowie die Einreichung der Kostennote zu entschädigen. Der Aufwand hierfür könne auf maximal 3 Stunden (gegenüber 15 in der Honorarnote geltend gemachten Stunden, act. 3/2) zuzüglich Auslagen von CHF 58.80 und Mehrwertsteuer geschätzt werden.

 

2.3      Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 6. April 2023 (act. 2) geltend, der Kostenentscheid vom 4. April 2023 sei rechtswidrig, willkürlich und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Die Staatsanwaltschaft führe – indem sie lediglich angebe, verschiedene Eingaben der Verteidigung seien unnötig gewesen – nicht aus, welche Eingaben damit gemeint sein sollen. Es sei willkürlich, pauschal Eingaben als unnötig zu bezeichnen, ohne diese konkret zu benennen. Aus den Details zur Honorarnote ergebe sich zudem, dass lediglich eine Eingabe gemacht worden sei. Es gebe somit gar keine weiteren Eingaben, die hätten überflüssig sein können. Hinsichtlich der Einvernahme übersehe die Staatsanwaltschaft, dass diese habe vorbereitet werden müssen und zudem eine kurze Wegpauschale angenommen werden könne.

 

2.4      In der Stellungnahme vom 24. Mai 2023 (act. 4) hat die Staatsanwaltschaft präzisiert, dass mit «unnötigen Eingaben» die Fristerstreckungsgesuche zur Einreichung der Unterlagen gemeint seien, habe doch offensichtlich gar nie die Absicht bestanden, diese Unterlagen einzureichen. Auch die Aufforderung, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, sei obsolet gewesen. Im Übrigen habe kein Grund bestanden, geltend gemachte umfangreiche interne Unterlagen zu studieren. Bezüglich Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen wird ausgeführt, dass diese bei einer amtlichen Vertretung bereits im Stundenansatz von CHF 200.– abgegolten sei. Bezüglich der vorliegend gegebenen Wahlverteidigung könne nichts Anderes gelten, weil auch hier der Staat für die Entschädigung aufkommen müsse.

 

2.5      Replicando führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass von übertriebenem Aufwand nicht die Rede sein könne und die Beschwerdeführerin die Honorarnote ihres Verteidigers akzeptiere. Die Unterlagen hätten zuerst gesichtet, bewertet und besprochen werden müssen, um dann zu entscheiden, ob sie als Entlastungsbeweis eingereicht würden nicht. Indem die Staatsanwaltschaft ausführe, es habe keinen Grund gegeben, solche Unterlagen zu studieren, verkenne sie sämtliche Sorgfaltspflichten eines Anwalts (act. 6).

 

3.

3.1      Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die dabei zu ersetzenden Aufwendungen sind in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Höhe der Entschädigung des Wahlverteidigers richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen sowie nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung ungekürzt zu gewähren (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 4d mit Verweis auf BGer 6B_392/2013 vom 4. November 2013 E. 2; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 12 ff.). Allfällige Kürzungen sind zu begründen (BGer 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1, 6B_389/2013 vom 26. November 2013 E. 1, 6B_752/2008 vom 28. November 2008 E. 1.5.2). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; vgl. dazu Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen, Verpflegung, Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 17). Eine Herabsetzung der Entschädigung ist unter den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.

 

3.2      Mit Recht wird von der Beschwerdeführerin die Begründung der Kürzung der Parteientschädigung bemängelt. In der Begründung der Einstellungsverfügung heisst es zunächst und ohne Konkretisierung, dass verschiedene Eingaben der Verteidigung unnötig gewesen seien. Dies wirft schon alleine deshalb Fragen auf, weil in den Details der Honorarnote lediglich eine einzige Eingabe vom 2. Februar 2023 aufgeführt ist. In der Stellungnahme zur Beschwerde wird denn auch von der Staatsanwaltschaft präzisiert, mit den «unnötigen Eingaben» seien die Fristerstreckungsgesuche gemeint gewesen. Sofern damit die Fristerstreckungsgesuche vom 20. Dezember 2022 und vom 20. Januar 2023 gemeint sind, ist auch hier festzuhalten, dass diese nicht in den Details der Honorarnote aufgeführt sind. Während für den 20. Dezember 2022 gar kein Aufwand in den Details vermerkt ist, wird beim Eintrag zum 20. Januar 2023 im Betreff weder die Fristerstreckung noch Korrespondenz erwähnt. Es bleibt somit auch nach dem durchgeführten Schriftenwechsel völlig unklar, welcher in Rechnung gestellte Aufwand, der eine derartige Kürzung rechtfertigen könnte, unnötig gewesen sein soll. Auch mit dem pauschalen Verweis der Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin angeblich noch vor der Mandatierung ihres Anwalts telefonisch angegeben habe, dass sie sämtliche Unterlagen einreichen werde, kann nicht begründet werden, dass der anwaltliche Aufwand unnötig gewesen sein soll. Es wäre an der Staatsanwältin gewesen, die Kürzung genau zu spezifizieren und die Motive klar darzulegen, so dass diese von der Beschwerdeführerin geprüft werden können.

 

3.3      Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Staatsanwaltschaft, es habe keinen Grund gegeben, solche Unterlagen zu studieren, wendet die Beschwerdeführerin richtigerweise ein, dass ihr Rechtsvertreter nicht verpflichtet ist, darzulegen, welche ihm übergebenen Unterlagen dieser im Verlauf des Verfahrens studiert hat. Es versteht sich von selbst, dass eine beschuldigte Person aufgrund der Aufforderung der Strafverfolgungsbehörde, Unterlagen einzureichen, vorweg dazu die Meinung eines Rechtsbeistands einholen möchte. Es ist evident, dass in solchen Fällen umfangmässig mehr Akten studiert werden müssen, als letztlich den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.

 

3.4      Bezüglich der durchgeführten Einvernahme vom 9. März 2023 weist die Beschwerdeführerin im Weiteren zurecht darauf hin, dass es dazu einer Vorbereitung bedurfte. Aus der Begründung zur Einstellungsverfügung geht hervor, dass in der auf 3 Stunden gekürzten Parteientschädigung auch die Vorbereitung und Nachbesprechung der 1 Stunde und 41 Minuten dauernden Einvernahme inkludiert sind. Dies obschon in den Details der Honorarnote überhaupt kein Aufwand für eine Nachbesprechung geltend gemacht wird. Aufgrund der obigen Ausführungen zur mangelhaften Begründung der Honorarkürzung erübrigen sich Ausführungen zur Zusammensetzung der zugesprochenen 3 Stunden. Es sei einzig angemerkt, dass die sorgfältige Lektüre des dem Appellationsgericht eingereichten Aktenordners bereits deutlich mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt. Die in der Honorarnote dafür geltend gemachten 2.25 Stunden sind jedenfalls nicht zu beanstanden.

 

3.5      Indem die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vorbringt, gemäss konstanter Rechtsprechung des Appellationsgerichts und unter Verweis auf AGE BES.2016.84 vom 1. November 2016 würde in Fällen von amtlicher Verteidigung keine Entschädigungen für Wegzeiten und Wegspesen ausgerichtet, verkennt sie, dass im Honorarreglement (HoR; SG 291.400, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) bei Verfahren vor Gerichten des Kantons Basel-Stadt (§ 1 HoR) eine sogenannte Wegentschädigung – in der Regel als Pauschale im Umfang einer halben Stunde – ausgerichtet wird (vgl. § 22 Abs. 2 HoR). Dies deckt sich im Übrigen mit dem Merkblatt der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über die Entschädigung amtlicher Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene vom 25. August 2016 (Stand 20. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.stawa.bs.ch/strafverfahren/merkblatt-entschaedigung-amtlicher-mandate-erwachsene-und-jugendliche.html, zuletzt besucht am 10. Juli 2023). Demnach gehört zum notwendigen Aufwand der Verteidigung die Reisezeit für notwendige Termine, wobei auch hier grundsätzlich mit einer Pauschalentschädigung von einer halben Stunde pro Termin gerechnet wird. Wie selbst die Staatsanwaltschaft richtigerweise ausführt, muss das, was für die amtliche Verteidigung gilt, auch für die Parteientschädigung bei einer Wahlverteidigung gelten.

 

3.6      Nach dem Gesagten dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich durch. Die Staatsanwaltschaft ist ihrer Pflicht, die Honorarkürzung des Wahlverteidigers nachvollziehbar zu begründen, nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Dementsprechend wurde mit Ziff. 3 Satz 1 der Einstellungsverfügung vom 4. April 2023 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem betriebenen Aufwand ihres Verteidigers einverstanden ist, dass das Strafverfahren für sie von grosser Bedeutung war und dass der Verteidiger in den Details zu seiner Honorarnote offensichtlich nicht sämtliche Tätigkeiten ausgewiesen hat, erscheint der geltend gemachte Aufwand von total 15 Stunden als angemessen und ist folglich von der Staatsanwaltschaft zu entschädigen.

 

3.7      Abschliessend sei zur Berechnung der Parteientschädigung in Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Hinweis an die Staatsanwaltschaft erlaubt, dass die zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht nur auf den Stundensatz, sondern auch auf die zugesprochenen Auslagen fällig wird. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– hätte dies korrekterweise zu einem gerundeten Honorar von CHF 871.08 geführt (CHF 750.– + CHF 58.80 + CHF 62.28 [CHF 808.80 x 0.077] = CHF 871.08). Demgegenüber wurde die Mehrwertsteuer in der Einstellungsverfügung offenbar ausschliesslich in Bezug auf die 3 Stunden à CHF 250.00 berechnet, was zu einem Honorar von lediglich CHF 866.55 geführt hätte (CHF 750.– + CHF 57.75 [CHF 750 x 0.077] + CHF 58.80 = CHF 866.55).

 

4.

Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter hat im Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht, der angefallene Aufwand ist somit zu schätzen. Für den durchgeführten doppelten Schriftenwechsel rechtfertigt sich die Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum Stundenansatz von CHF 250.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer. Daraus errechnet sich eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 115.50, welche aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2023 teilweise aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 4'102.10 zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugesprochen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'615.50 (inkl. Spesen und 7,7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Dennis Zingg

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 



 
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