| Appellationsgericht Einzelgericht |
BES.2023.34
ENTSCHEID
vom 5. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Februar 2023
betreffend Aktenführung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Raub, Urkundenfälschung, Erschleichen einer Leistung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl und Betrug. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht bzw. um die Zustellung von paginierten und mit einem Aktenverzeichnis versehenen Strafakten. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch (Ziff. 1), gab das Aktenverzeichnis zufolge Dringlichkeit des Antrages indes in nicht nachgeführtem Zustand mit. Eine Ergänzung erfolge nur auf Antrag, sobald das Nachführen die laufende Untersuchung nicht behindere und erst wenn die administrativen Kapazitäten dies ermöglichten (Ziff. 2). Zudem verzichtete sie – unter Verweis auf AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 – auf eine Paginierung der Akten (Ziff. 4).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht. Es wird beantragt, es seien Ziff. 2 und 4 der streitgegenständlichen Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten umgehend zu paginieren und dem Beschwerdeführer erneut, in paginierter Form zuzustellen (Ziff. 2). Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Aktenverzeichnis umgehend nachzuführen und dem Beschwerdeführer die Akten erneut mit einem aufdatierten Aktenverzeichnis zuzustellen (Ziff. 3). Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft (eventualiter sei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung zu bewilligen [Ziff. 4 und 5]). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 22. Mai 2023 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im Strafverfahren ein Interesse an der rechtskonformen Führung des ihn betreffenden Aktendossiers, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insofern ist auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) einzutreten.
2.
2.1 A____ macht mit seiner Beschwerde geltend, dass es ihm bei einem Aktenumfang von über 1’800 Seiten ohne Paginierung und Aktenverzeichnis nicht möglich sei, gezielt und unter angemessenem Zeitaufwand in den Akten bestimmte Informationen und Dokumente zu finden. Weiter sei ohne Paginierung nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt neue Aktenstücke in die Akten gelangt seien. Die Verfahrensleitung habe gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO dafür zu sorgen, dass eine systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis erfolge. Dazu gehöre auch eine Paginierung, die nur in einfachen Fällen erst bei Vollständigkeit der Akten vorgenommen werden dürfe. Das Appellationsgericht habe im Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022 ausgeführt, dass eine Paginierung der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig seien. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft befinde sich das Verfahrensprotokoll gemäss diesem Entscheid nicht in einer «entweder/oder» Beziehung zur Paginierung. Eine «entweder/oder» Beziehung bestehe nur hinsichtlich des Datums des Eingangs der Aktenstücke, da sich dieses entweder aus dem Verfahrensprotokoll aus den Aktenstücken zu ergeben habe.
2.2 Demgegenüber bestreitet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Komplexität des Strafverfahrens und führt aus, dass gemäss AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 entweder ein Akten-/Inhaltsverzeichnis plus ein Verfahrensprotokoll ein Akten-/Inhaltsverzeichnis plus eine Paginierung der Akten zu erfolgen habe. Ansonsten wäre die Formulierung in Erwägung 2.6 des erwähnten Entscheids, wonach die Aktenstücke zu paginieren seien, sofern «ausschliesslich» ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis geführt würden, überflüssig. In Nachachtung des Appellationsgerichtsentscheids BES.2021.96 vom 21. März 2022 habe die Staatsanwaltschaft eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese sei nach eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine Paginierung der Akten ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers in der Praxis – zumindest am Anfang der Untersuchung – nicht möglich bzw. nicht praktikabel sei. Dies werde – soweit bekannt – auch von keiner anderen Staatsanwaltschaft so praktiziert, wobei allenfalls Ausnahmen in Bezug auf spezielle Verfahren (beispielsweise Wirtschaftsstraffälle) bestehen mögen. Jedenfalls seien die durch die hiesige Staatsanwaltschaft übernommenen Fälle aus anderen Kantonen regelmässig nicht paginiert. Eine ab Beginn der Untersuchung vorgenommene fortlaufende Paginierung würde zu einer Vielzahl von unlösbaren praktischen Problemen führen. Bei der Zusammenlegung Trennung von Verfahren sowie bei der Übernahme von Verfahren aus anderen Kantonen sei eine fortlaufende Paginierung – zumindest bei einer systematischen Aktenführung – nicht denkbar, da die nachträglich hinzukommenden Akten in das aufgestellte System des Hauptverfahrens eingeordnet und damit zwangsläufig chronologisch am Ende der Register eingefügt werden müssten. Hinzu komme, dass die Aktenordnung im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls geändert werden müsste. Um die Akten in den genannten Fällen nicht mit grossem Aufwand neu paginieren zu müssen, bestünde nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die einzige praktikable Möglichkeit einer fortlaufenden Paginierung darin, die Akten rein chronologisch zu führen. Dies wäre jedoch höchst unübersichtlich, weshalb eine entsprechende Bestimmung des Vorentwurfs nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen worden sei. Aber auch mit einer chronologischen Aktenführung bestünde die Problematik, dass nicht parteiöffentliche Akten (beispielsweise von verdeckten Zwangsmassnahmen) nicht paginiert werden könnten, da ansonsten im Rahmen einer Akteneinsicht eine Lücke feststellbar wäre. Die Aktenführung der Staatsanwaltschaft umfasse neu neben einem Aktenverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO auch ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO. Dieses enthalte eine chronologische Auflistung aller parteiöffentlicher Aktenstücke inklusive Angabe darüber, wann diese in die Akten gelangt seien. Dies entspreche den Anforderungen von AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022.
2.3 Mit seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft sei ein Dossier mit acht Bänden und gesamthaft fast 2000 Seiten Aktenmaterial aus unterschiedlichen Kantonen als ein umfassendes Dossier anzusehen. Zudem habe das Appellationsgericht im Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022 festgehalten, dass aus Gründen der Übersichtlichkeit eine Paginierung der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses gleich zu Beginn der Untersuchung notwendig sei. Das Appellationsgericht gehe also von der Basis der Paginierung aus und bespreche danach das Erfordernis des Aktenverzeichnisses und Verfahrensprotokolls. Selbst wenn die bisherige (kantonale) Praxis anders ausgestaltet gewesen sein möge, habe sich die Praxis an die klare Rechtsprechung und Rechtsetzung anzupassen. Die Formvorschiften seien nicht formeller Selbstzweck, sondern bezweckten die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundeverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).
3.
3.1 Die Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden, sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr zurückhaltend in die kantonale Praxis ein. Geprüft wird jeweils, ob der Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmass darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b; BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Grundsätzlich sollten die Akten transparent strukturiert und paginiert aufbereitet sein, so dass sie unmittelbar erschliessbar sind (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.4).
3.2 Zur Frage, ob die Akten schon ab Eröffnung einer Untersuchung zu paginieren (das heisst mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen sind, hat sich das Appellationsgericht in der Vergangenheit verschiedentlich geäussert. Gemäss der nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 etablierten basel-städtischen Praxis wurde eine schon mit Beginn der Untersuchung erfolgende laufende Paginierung der Akten nicht für zwingend erachtet (AGE BES.2013 vom 12. September 2013 E. 4.2, BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018 E. 3.3, BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017 E. 2.1, BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 E. 2.2.2 f., BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4). Unlängst hat das Appellationsgericht in mehreren Entscheiden – in Abweichung von der bisherigen Praxis – die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche Aktenführung erhöht (AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4, BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1.2, BES.2021.85 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2023.19 vom 26. Juli 2023 E. 3, BES.2023.41 vom 17. August 2023 E. 3). Seither ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken «zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhaltung/Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss des Vorverfahrens») chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (das heisst mit Seitenzahlen zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. In einfachen Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke (das heisst die Vergabe einer Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.
3.3
3.3.1 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer verweisen auf den Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022. In Erwägung 2.4 dieses Entscheids hat das Appellationsgericht festgehalten, dass «eine Paginierung der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig [ist]». In Erwägung 2.6 (und ähnlich auch im Dispositiv) wurde die Staatsanwaltschaft anschliessend angewiesen, «entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen […] – soweit ausschliesslich ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt wird – die Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst im Aktenverzeichnis zu erfassen».
3.3.2 Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass in Erwägung 2.6 sowie im Dispositiv die Formulierung «die Aktenstücke fortlaufend zu paginieren» überflüssig erscheint, sofern eine Paginierung – wie es in Erwägung 2.4 steht – in beiden Fällen vorausgesetzt wird. Aufgrund dieser Unklarheit hinsichtlich des Gehalts der Erwägungen 2.4 und 2.6 wurde AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 unlängst präzisiert und die Erwägung 2.4 für massgeblich befunden (AGE BES.2023.19 vom 26. Juli 2023 E. 3.2.1; vgl. auch AGE BES.2023.41 vom 17. August 2023 E. 3.2.1). Das bedeutet, dass eine Paginierung der Aktenstücke schon ab Beginn der Erstellung des Aktendossiers erforderlich ist.
3.3.3 Nach dem Gesagten genügt die vorliegende Aktenführung der Staatsanwaltschaft, mithin der Verzicht auf eine Paginierung der Akten ab Beginn der Untersuchung, nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Strafverfahren, das – laut eigenem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft noch in der angefochtenen Verfügung – laufend und in starkem Umfang wächst und acht Bände bzw. über 1'800 Aktenseiten umfasst, auch kein einfacher Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO mehr vorliegt.
3.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, Ziff. 2 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten fortlaufend zu paginieren, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und beides dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei auf die Kostennote vom 29. Juni 2023 abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 2 und 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten fortlaufend zu paginieren, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und dem Beschwerdeführer beides zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'096.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.