| Appellationsgericht Einzelgericht |
BES.2023.28
ENTSCHEID
vom 28. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 8. Februar 2023
betreffend Nichtanhandnahme und Einstellung
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) läuft im Kanton Basel-Landschaft aufgrund einer Strafanzeige der von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten, Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. B____ (nachfolgend: Beschuldigter) vertritt die Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschädigte in diesem Verfahren.
Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte waren am 11. Juni 2022 bei der gemeinsamen Bekannten, C____, in Basel-Stadt zu einer Geburtstagsfeier eingeladen. In der Strafanzeige vom 11. Juli 2022 wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dieser habe sich anlässlich besagter Feier gegenüber C____ sinngemäss wie folgt geäussert: «Du weisst schon, dass es sich bei ihm [dem Beschwerdeführer] um einen Schläger handelt. Ich habe ein Video von seiner Ehefrau gesehen.» Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag für sämtliche in Frage kommenden Delikte, insbesondere wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und übler Nachrede. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 forderte der verfahrensleitende Staatsanwalt den Beschuldigten auf, einen schriftlichen Bericht abzugeben, worauf dieser in der E-Mail vom 8. August 2022 bestritt, den Beschwerdeführer als «Schläger» dargestellt zu haben. C____ habe von sich aus von der Scheidungssache des Beschwerdeführers und dem in diesem Zusammenhang existierenden Video berichtet. Mit Schreiben vom 9. August 2022 wurde C____ aufgefordert, einen schriftlichen Bericht abzugeben. Im daraufhin verfassten Schreiben vom 27. August 2022 stützte sie im Wesentlichen die Darstellung des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mittels Nichtanhandnahme- respektive Einstellungsverfügung an. Mit Eingaben vom 16. und 30. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer diverse Beweisanträge und machte geltend, die Verfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und übler Nachrede seien fortzuführen. Mit der Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2023 wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen, die Verfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses nicht anhand genommen und dasjenige wegen übler Nachrede eingestellt.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei die Angelegenheit zur Eröffnung eines Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und zur Fortführung des Verfahrens wegen übler Nachrede an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 21. März 2023 mit dem Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Eingabe vom 24. April 2023 schloss sich der Beschuldigte den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und ergänzte diese. In der Replik vom 28. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung Gefährdung geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO. Sie können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109 vom 28. August 2018 E. 1.2.2). Der Strafantragsberechtigte gilt immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent. (Mazzuchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690.).
Der Beschwerdeführer ist zweifellos Träger des geschützten Rechtsguts Ehre und hat sich mit Schreiben vom 11. Juli 2022 als Privatkläger konstituiert (vgl. Riklin, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N 5 ff.). Er ist demnach zur Erhebung der Beschwerde betreffend Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede legitimiert.
Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses damit begründet, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Delikts nicht berechtigt sei, Strafantrag zu stellen. Die Frage der Strafantragsberechtigung des Beschwerdeführers ist sowohl für die Zulässigkeit als auch für die materielle Begründetheit der Beschwerde relevant (vgl. Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. OGer OW B 17/011 vom 30. August 2017 E. 1, in: OGVE 2016/2017 S. 98 ff.). Es handelt sich dabei um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache. Doppelrelevante Tatsachen sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde als wahr zu unterstellen (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4, 147 II 159 E. 2.1.2, 145 II 153 E. 1.4, 141 III 294 E. 5.1 f.). Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung untersucht. Eine Ausnahme gilt nur für den (vorliegend nicht zutreffenden Fall), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Anhieb fadenscheinig inkohärent erscheint (BGE 141 II 14 E. 5.1, 137 III 32 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist demnach zur Erhebung der Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses legitimiert.
Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3 Der Beschwerdeführer merkt hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses an, es sei keine entsprechende Strafanzeige eingereicht worden (Beschwerde vom 22. Februar 2023, Rz. 10). Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, er stelle Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie übler Nachrede. Im Satz darauf fügte er hinzu, er «stelle hiermit explizit Strafantrag für sämtliche in Frage kommenden Antragsdelikte». Sodann hat er einen möglichen Verstoss gegen das Untersuchungsgeheimnis auf Seite 2 seines Schreibens vom 11. Juli 2022 erwähnt (Akten der Staatsanwaltschaft, S. 16). Die Staatsanwaltschaft hat sich deshalb zu Recht zu einer allfälligen Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses geäussert. Im Übrigen wurde die Nichtanhandnahme in diesem Punkt vom Beschwerdeführer nicht angefochten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind, (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).
2.2
2.2.1 Den Tatbestand von Art. 321 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllen unter anderem Rechtsanwälte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 16; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2021, Art. 321 N 21). Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 14). Erfasst werden einerseits alle Informationen mit Geheimnischarakter, die der Anwalt bei seiner Beratungstätigkeit über seinen Klienten erfahren hat. Andererseits fallen auch Tatsachen mit Geheimnischarakter, die anderen Quellen entstammen unter diese Bestimmung (BGer 1B_596/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.4). Zusammengefasst besteht der Schutz des Berufsgeheimnisses – immer unter der Voraussetzung des Bezugs zu einem bestimmten Mandat – bezüglich eigener Wahrnehmungen und Beurteilungen im Rahmen der Mandatstätigkeit, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise der Anwalt sein Wissen erworben hat (vgl. Nater/Gaudenz, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA], 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 13 N 101 ff.). Die infrage stehenden Informationen fallen grundsätzlich unter den Schutz des Berufsgeheimnisses.
2.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihr Nichteintreten in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Verletzung des Berufsgeheimnisses damit, dass der Beschwerdeführer nicht Geheimnisherr sei und deshalb nicht Strafantrag stellen könne. Insofern fehle es an einer Prozessvoraussetzung (Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2023, Rz. 25 ff.).
2.2.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dem, Art. 321 StGB schütze nicht Individualinteressen des Geheimnisträgers, sondern Gemeininteressen, sodass es grundsätzlich bestimmten Berufsgruppen, welche Informationen bei der Ausübung ihres Berufes erhalten haben, untersagt sei, hierüber zu berichten. Von Art. 321 StGB erfasst würden auch Geheimnisse, die nicht unmittelbar den Geheimnisherren, sondern involvierte Drittpersonen beträfen. Auch diesen müsse, soweit sie im Sinne von Art. 30 StGB verletzt seien, ein Antragsrecht zukommen (Beschwerde vom 22. Februar 2023, Rz. 12 ff.).
2.2.4 Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, wonach Art. 321 StGB nicht Individualinteressen, sondern Gemeininteressen schütze, ist in dieser Deutlichkeit nicht korrekt. Im Wesentlichen stehen beim Tatbestand von Art. 321 StGB sehr wohl Individualinteressen als Schutzobjekt im Vordergrund. Art und Umfang dieses besonderen Schutzes bestimmen dagegen öffentliche Interessen (Oberholzer, a.a.O, Art. 321 StGB N 1; vgl. auch Wohlers, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, Art. 321 N 1).
Zutreffend ist die Feststellung des Beschwerdeführers, dass von Art. 321 StGB nicht nur Geheimnisse erfasst werden, die unmittelbar den Geheimnisherren betreffen, sondern auch darüber hinaus involvierte Drittpersonen (vgl. Isenring, in StGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 321 N 3; Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 34). Mit «Drittperson» gemeint ist die Person, die das Geheimnis betrifft, die mit derjenigen, die das Geheimnis anvertraut hat, nicht identisch sein muss (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 StGB N 28; Chappuis, in: Macaluso et al. [Hrsg.], Commentaire Roman, Code pénal II, Basel 2017, Art. 321 N 140; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 61 N 22). Eine davon zu unterscheidende Frage ist jedoch, ob dieser Drittperson auch ein Strafantragsrecht zukommt. In der Lehre wird zum Teil befürwortet, dass dies unter gewissen Umständen der Fall sein soll (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 StGB N 28; Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 34). In einer ähnlichen Konstellation, wie sie vorliegt, hat das Bundesgericht jedoch entschieden, dass eine Partei in einem Verfahren nicht auf die Verschwiegenheit des Anwalts der Gegenpartei zählen darf, sofern dieser Anwalt im Interesse der Person, die er vertritt, handelt. Die Partei, die der anderen kein Geheimnis anvertraut habe, sei nicht betroffener Geheimnisherr und damit nicht zum Strafantrag berechtigt (BGer 1B_596/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.5). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung und damit ein Strafantragsrecht im Rahmen von Art. 321 StGB hat nur der Klient gegenüber seinem eigenen Anwalt (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, in, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 194; vgl. BGE 97 II 369).
Nach dem Gesagten ist ein Strafantragsrecht des Beschwerdeführers im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen Die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses ist nicht zu beanstanden. Zur Wahrung seiner Rechte verbleiben dem Beschwerdeführer nur, aber immerhin, die Ehrverletzungsdelikte (siehe nachfolgend E. 2.3).
2.3
2.3.1 In Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede durch die Staatsanwaltschaft rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe den relevanten Sachverhalt unvollständig und in Unterschreitung des ihr zustehenden Ermessens abgeklärt. Der Beschwerdeführer und der Belastungszeuge D____ seien als Auskunftsperson respektive als Zeuge zu befragen. Überdies sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, der Entlastungszeugin C____ Fragen zu stellen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Sachverhalt nicht nachweisbar sei, solange keine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der involvierten Personen respektive der angerufenen Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführt werden könne (Beschwerde vom 22. Februar 2023, Rz. 15 ff.).
2.3.2 Einvernahmen erfolgen grundsätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person. Als Ausnahme von dieser Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO die Möglichkeit, die einzuvernehmende Person – einschliesslich die beschuldigte Person – zur Abgabe eines die Einvernahme ersetzenden ergänzenden Berichts einzuladen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 145 N 1). Grundsätzlich kann allen einzuvernehmenden Personen die Möglichkeit eines schriftlichen Berichts eingeräumt werden. Sinnvoll ist das Einholen eines schriftlichen Berichts jedoch vor allem in Fällen mit einer Vielzahl geschädigter Personen bei Vorliegen besonderer technischer Sachverhalte. Eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf schriftliche Berichte ist unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebietet. Sofern es auf den persönlichen Eindruck einer Person ankommt, namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen Zeugen einer entscheidenden Auskunftsperson, sollte die schriftliche Einvernahme nur sehr zurückhaltend Anwendung finden und die Ausnahme bleiben. In solchen Fällen ist zumindest einmal eine persönliche Einvernahme vorzunehmen; allenfalls kann danach die erste persönliche Einvernahme mittels schriftlicher Berichte ergänzt werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 6; Häring, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 145 StPO N 6). Die Einholung von schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag für die einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung sein und ist in gewissen Fällen durchaus sinnvoll und berechtigt. Allerdings entbindet dies die zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 StPO) und zur Klärung von Widersprüchen (Art. 143 Abs. 5 StPO). Schriftlichen Berichten ist das Risiko inhärent, dass diese gar nicht von der befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 6). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen (Häring, a.a.O., Art. 145 StPO N 7).
Eine schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann rechtsgenüglich ersetzen als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigten Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichten (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 11). Das Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, weshalb das blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts nicht ohne Weiteres als bewusster Rechtsverzicht angesehen werden darf. Ohne ausdrücklichen Verzicht ist den Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden (Häring, a.a.O, Art. 145 StPO N 11).
2.3.3 Vorliegend geht es nicht um ein Massendelikt um einen z.B. in technischer Hinsicht komplizierten Sachverhalt, sondern es liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eines vergleichsweise einfachen Sachverhalts vor, bei welcher keine Sachbeweise vorhanden sind. Der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person spielt also eine grosse Rolle. Dementsprechend gebietet die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme. Weiter hat der Beschwerdeführer vorliegend nie auf seine Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichtet, weshalb die eingeholten schriftlichen Berichte gemäss obenstehender Lehrmeinung nicht zu seinen Lasten verwertet werden können. Darüber hinaus konnte sich der Belastungszeuge D____ bisher weder in schriftlicher noch in mündlicher Form zur Sache äussern. Eine mündliche Befragung der Entlastungszeugin C____ und des Belastungszeugen D____ unter Gewährung der Teilnahmerechte wäre also angezeigt gewesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
3.
3.1 Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten teilweise gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Weiterführung des Untersuchungsverfahrens im Sinne der Erwägungen – einschliesslich der Durchführung förmlicher Einvernahmen des Belastungszeugen D____ und der Entlastungszeugin C____ – zurückzuweisen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 430 N 2, 7), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand für die Beschwerdeschrift und die Replik ist auf 8 Stunden zu schätzen (Stundenansatz CHF 250.–). Die reduzierte Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist auf 4 Stunden, d.h. CHF 1'000.– festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023 aufgehoben, soweit sie das beanzeigte Delikt der üblen Nachrede betrifft. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–. Es sind ihm CHF 600.– zurückzuerstatten.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.