| Appellationsgericht Einzelgericht |
BES.2023.14
ENTSCHEID
vom 5. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Zustelladresse: c/o [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9. Januar 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 hat die A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt [...], gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) Strafanzeige wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung eingereicht. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da es an einem ausreichenden Anfangsverdacht für eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin fehle.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und letztere anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Stellungnahme vom 28. März 2023 stellt die Staatsanwaltschaft einerseits den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und andererseits, die ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschuldigte gab mit Schreiben vom 27. April 2023 bekannt, dass er sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt anschliesse und damit keine ergänzenden Bemerkungen anzubringen habe. Auf die Möglichkeit einer Replik hat die Beschwerdeführerin verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer VT.[...]), ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin sieht sich gemäss Strafanzeige vom 27. Juni 2022 als Geschädigte der vorliegenden Verdachtslage und ist durch das vorgeworfene Delikt unmittelbar in ihren Individualinteressen, mithin Vermögensinteressen, betroffen. Sie ist damit legitimiert, sich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu konstituieren und somit ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich ungenügend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe, insbesondere mit den wesentlichen Gesichtspunkten der Strafanzeige.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, mit Hinweisen).
2.3 In der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2023 (act. 1) wird nachvollziehbar begründet, weshalb auf die Strafanzeige nicht eingetreten werden kann und sie deshalb nicht an die Hand zu nehmen ist. Zum einen legt sie dar, dass es beim vorliegenden Sachverhalt um die Nichterfüllung vertraglicher Ansprüche aus einem Werkvertrag gehe und es sich damit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Zum anderen führt sie aus, dass es keine Anhaltspunkte für ein Handeln des Beschuldigten als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gebe, womit es an einem ausreichenden Anfangsverdacht für eine ungetreue Geschäftsbesorgung fehle. Mit diesen Überlegungen erfüllt die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht rechtsgenüglich, der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit nicht verletzt.
3.
3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat dementsprechend zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).
3.2 Gemäss den Darlegungen der Beschwerdeführerin hätten die C____ AG – bei welcher der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum «federführende Person» gewesen sei – und die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit im Rahmen von verschiedenen Bauprojekten zusammengearbeitet. Die C____ AG habe dabei im Auftrag der Beschwerdeführerin die Parkettarbeiten erbracht. Dafür habe sie den notwendigen Klebstoff unter anderem von der D____ AG (nachfolgend D____) bezogen. Im Jahr 2008 habe die E____ die Rezeptur für den Klebstoff gewechselt. Es habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um eine fehlerhafte Rezeptur gehandelt habe, wodurch sich die von der C____ AG verlegten Parkettböden aufgewölbt hätten und die Beschwerdeführerin entsprechend Nachbesserung verlangt habe. Sowohl die C____ AG als auch die E____ hätten die Mängel anerkannt. Letztere habe für den Produktfehler ihre Versicherung in Anspruch genommen und der F____ bzw. deren Untergesellschaften einen Betrag von rund CHF 2 Mio. zwecks Deckung der Kosten der Nachbesserung überwiesen. Die C____ AG habe bis im Herbst 2020 62 % der fehlerhaften Parkettböden ausgetauscht, sich jedoch in der Folge auf den Standpunkt gestellt, die Nachbesserungsansprüche seien verjährt. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin die Böden in Form einer Ersatzvornahme austauschen lassen müssen, was einen Schaden von mindestens CHF 164'000.– verursacht habe. Zudem würde mit Kosten von rund CHF 360'000.– für den Austausch der restlichen Parkettböden gerechnet (vgl. dazu Beschwerde, act. 2, Rz. 10 – 13 mit Verweisen auf die Strafanzeige).
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2023 (act. 1) aus, dass es sich aufgrund dieser Schilderungen in der Strafanzeige vom 27. Juni 2022 (act. 3, Beilage 3) um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Es gehe beim vorliegenden Sachverhalt um die Nichterfüllung vertraglicher Ansprüche aus einem Werkvertrag. Insofern mangle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 158 StGB gehandelt habe. Für die Eröffnung eines Strafverfahrens fehle es deshalb an einem ausreichenden Anfangsverdacht für eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin.
Darauf rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20. Januar 2023, dass die Staatsanwaltschaft den Kern der Strafanzeige übergehe, wonach der Beschuldigte es unterlassen habe, die von der D____ erhaltenen Gelder zweckgebunden, einzig zu Gunsten der Garantiearbeiten für die Beschwerdeführerin, zu verwenden. Es gehe nicht (einzig) um die zivilrechtliche Frage, ob der Beschuldigte seiner Gewährleistungspflicht nachgekommen sei, im Zentrum stehe die Frage der zweckmässigen Verwendung des erhaltenen Betrages. Darauf gehe die Staatsanwaltschaft nicht ein, womit sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, was die Beschwerdeführerin gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO rüge (act. 2, Rz. 15). Weiter bringt sie vor, dass es unzutreffend sei, wenn die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten im Sinne von Art. 158 StGB verneint würde. Der Beschuldigte sei zur fraglichen Zeit für die Geschicke der Unternehmung zuständig gewesen, welche Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin gewesen sei (act. 2, Rz. 16). Entsprechend dem Werkvertrag habe der Beschuldigte die Pflicht gehabt, sich für die (Vermögens-)interessen der Beschwerdeführerin einzusetzen und diese umfassend sowie sorgfältig zu wahren. Im Rahmen der Erfüllung der Garantieansprüche sei dies eigentliche Hauptpflicht gewesen. Mit dem erhaltenen Geld der D____ habe einzig dem Vermögen der Beschwerdeführerin Sorge getragen werden müssen. Insofern sei dem Beschuldigten eine eigentliche Vermögensfürsorgepflicht zugekommen (act. 2, Rz. 17). Die vorgeworfene Tathandlung liege im dargelegten Verstoss gegen die Pflichten des Werkvertrags (act. 2, Rz. 18). Damit sei erstellt, dass keine rein zivilrechtliche Angelegenheit vorliege, sondern sich Fragen des materiellen Strafrechts stellten, die von der Staatsanwaltschaft geprüft werden müssten. Es liege keine Ausgangslage vor, bei der fragliche Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt wären ein Anfangsverdacht vollständig entkräftet wäre. Die Nichtanhandnahmeverfügung verletze somit Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 158 StGB. Demgemäss rügte die Beschwerdeführerin Rechtsverletzung nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO (act. 2, Rz. 19).
3.3 Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Bestrafung dafür ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter zusätzlich in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Zur Erfüllung des Tatbestandes müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die beschuldigte Person muss die Stellung einer Geschäftsführerin innegehabt haben, sie muss eine spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben, daraus muss ein Schaden resultiert sein und die beschuldigte Person muss vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt), wobei bei der Bereicherungsabsicht direkter Vorsatz verlangt wird (zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).
3.4
3.4.1 Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Täter kann nicht nur sein, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen bemüht sein muss, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGer 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E.2c). Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden (BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.2.2). Vorausgesetzt ist namentlich, dass der Täter fremdes Vermögen verwaltet, er dies in fremdem Interesse tut, er bei seiner Tätigkeit über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt, seine Pflichten gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind, und es sich dabei um Vermögensinteressen von einigem Gewicht handelt (vgl. dazu Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 14 ff.). Es reicht zur Begründung der Geschäftsführerstellung daher nicht, dass jemand auf Grund eines Vertrages fremdes Vermögen in die Hand erhält, über das er nicht restlos nach freiem Belieben verfügen darf. Wer fremdes Vermögen nicht zwecks Wahrnehmung der fremden Interessen, sondern ausschliesslich im eigenen Interesse übernimmt, wie beispielsweise der Entlehner Mieter, ist nicht Geschäftsführer. Die Pflicht, die fremden Interessen wahrzunehmen sie wenigstens nicht zu verletzen, ist hier nicht Gegenstand des Vertrages, sondern nur die notwendige Folge der Beschränkung des Rechts, das dem Empfänger am fremden Vermögen eingeräumt wird (BGE 77 IV 204, 205). Damit ist klargestellt, wer Pflichten aus einem Vertrag verletzt, den er in eigenem Interesse abgeschlossen hat, erscheint nicht als Geschäftsführer (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 17).
3.4.2 Zunächst nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus ihren Darlegungen zur Stellung des Beschuldigten innerhalb der F____ und deren Firmen ableiten (vgl. act. 2, Rz 16). Selbst wenn die dahingehenden Ausführungen zuträfen, würden diese lediglich die Geschäftsführerstellung gegenüber der F____ und deren Firmen bzw. deren Vermögenswerte darlegen. Eine Geschäftsführerstellung gegenüber der Beschwerdeführerin lässt sich daraus jedoch nicht begründen, da dies ein separates Vertragsverhältnis darstellt.
3.4.3 Die Beschwerdeführerin leitet die Geschäftsführerstellung des Beschuldigten im Wesentlichen aus dem zwischen ihr (noch unter ihrem alten Firmennamen [vgl. dazu Beschwerdebeilagen, act. 3, Beilage 3, Strafanzeige Rz. 4]) und der C____ AG abgeschlossenen Werkvertrag vom 2. April 2012 ab (act. 3, Beilage 3, Strafanzeigenbeilage 17). Sofern sich eine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB jedoch – wie von der Beschwerdeführerin gefolgert – aus einem Rechtsgeschäft ergeben sollte, müsste die Vermögensverwaltung der typische und wesentliche Inhalt dieses Vertragsverhältnisses sein (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 158 StGB N 2; Graf, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 158 N 3; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 158 StGB N 50; je mit Hinweisen). Dem in Frage stehenden Vertrag lässt sich hingegen nur entnehmen, dass es sich beim Vertragsgegenstand um Parkettbodenarbeiten handelte, was von der Beschwerdeführerin freilich auch gar nicht bestritten wird (vgl. act. 2, Rz. 10). Die (Haupt-)Pflicht des Beschuldigten resp. der C____ AG aus dem fraglichen Vertragsverhältnis lag damit offensichtlich nicht in der Wahrung von Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin. Daran ändert auch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 2, Rz. 17) – nichts, dass die C____ AG die «Mängelfreiheit und Gebrauchstauglichkeit der Bauleistungen und Materiallieferungen» garantierte (vgl. auch Ziffer 7.1 des Vertrags). Letztlich drückt diese Formulierung nichts Anderes aus, als dass es sich beim fraglichen Vertrag um einen sog. Werklieferungsvertrag handelt, bei welchem die Unternehmerin der Unternehmer nicht nur für die Mängelfreiheit des Werks, sondern auch des zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffes Gewähr zu bieten hat (vgl. dazu Zindel/Schott, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 365 OR N 1 und 5 ff.). Es handelt sich folglich um einen Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220), bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung verpflichten (Zindel/Schott, a.a.O., Art. 363 OR N 2 ff.). Weder die C____ AG als Vertragspartnerin noch der Beschuldigte waren aufgrund dieses Werkvertrags mit der Verwaltung fremden Vermögens betraut, sondern der Beschwerdeführerin gegenüber primär zur Erstellung von Werken bzw. vorliegend Parkettböden verpflichtet. Eine Vermögensverwaltung war damit keineswegs typischer wesentlicher Inhalt dieses Werkvertrags. Es ist denn auch bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin die C____ AG selbst nach Kenntnis der ausbezahlten Gelder mit Schreiben vom 10. September 2020 und 9. November 2020 zur Nachbesserung der Mängel und nicht etwa zur Herausgabe von Vermögenswerten aufforderte (act. 3, Beilage 3, Strafanzeigenbeilagen 14 und 16). Folglich ist es, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, letztlich eine rein zivilrechtliche Frage, ob die C____ AG ihren werkvertraglichen Gewährleistungspflichten gegenüber der Beschwerdeführerin tatsächlich nachgekommen ist bzw. ob diese mittlerweile verjährt sind.
3.4.4 Für die Geschäftsführerstellung der C____ AG und damit auch des Beschuldigten fehlt es vorliegend aber nicht nur an der Vermögensverwaltungspflicht, sondern auch an der Fremdheit der in Frage stehenden Vermögenswerte. Wie dargelegt ist die Beschwerdeführerin zwar der Auffassung, dass die C____ AG rund CHF 2 Mio. von der D____ zweckgebunden zur Mängelbehebung erhalten habe. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Denn es wurde vorgehend dargelegt, dass es sich beim Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C____ AG im Kern um einen Werklieferungsvertrag handelte. Entsprechend macht die Beschwerdeführerin auch Sachgewährleistungsansprüche gegenüber der C____ AG geltend. Die von der D____ an die C____ AG entrichteten Gelder haben ihre Grundlage dagegen nicht im fraglichen Werklieferungsvertrag, sondern stellen letztlich Ansprüche der C____ AG gegenüber der Klebstofflieferantin aus Sachgewährleistung dar, welche ihre Grundlage im entsprechenden Vertrag zwischen der C____ AG und der D____ haben. Mit anderen Worten wollte die D____ mit dem überwiesenen Geldbetrag den Schaden, welcher der C____ AG aufgrund des fehlerhaften Klebstoffs entstanden ist, begleichen und damit ihren vertraglichen Pflichten gegenüber der C____ AG nachkommen. Es fehlt damit an einem Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und der Geldauszahlung, da die Sachgewährleistung einzig im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten bzw. richtigerweise zwischen der C____ AG und der D____ zum Tragen kam. Von einer Zweckgebundenheit der Geldüberweisung in Bezug auf Garantiearbeiten, welche die C____ AG aufgrund Verträgen mit Dritten zu leisten hatte, kann daher nicht die Rede sein. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, konnte die C____ AG damit nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich frei über den Geldbetrag verfügen. Handelt es sich also um eigenes Vermögen der C____ AG, trifft weder die C____ AG noch den Beschuldigten eine Treuepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 15).
3.4.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass weder eine gesetzliche noch eine im fraglichen Werkvertrag gründende, rechtsgeschäftliche Pflicht der C____ AG deren Organe bestand, sich für die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin einzusetzen bzw. diese umfassend und sorgfältig zu wahren. Über die von der D____ bzw. deren Versicherung entrichteten Gelder konnte die C____ AG entsprechend frei verfügen. Es fehlt schliesslich sowohl an der notwendigen Vermögensverwaltungspflicht als auch an der Fremdheit der in Frage stehenden Vermögenswerte, womit eine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ausgeschlossen werden muss. Daher ist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht zum Schluss gelangt, dass es an einem Anfangsverdacht für eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin fehlt, weswegen auf die Strafanzeige auch in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore nicht einzutreten ist.
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen wurde und die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.