| Appellationsgericht Einzelgericht |
BES.2023.126
ENTSCHEID
vom 28. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 22. August 2023
betreffend Rückweisung der Anklage
Sachverhalt
Gegen A____ ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren (SG 2023.130) wegen mehrfacher (versuchter) schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Sachbeschädigung hängig. Ihm wird die Beteiligung an einer gewaltsamen Auseinandersetzung in der Nacht vom 13. Oktober 2018 vorgeworfen. Am 12. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage einzig gegen A____. Mit Schreiben vom 17. August 2023 beantragte dieser bei der verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidentin, das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter sei es zu sistieren. Die Strafgerichtspräsidentin wies mit Verfügung vom 22. August 2023 sowohl den Antrag auf Rückweisung der Anklage als auch den Eventualantrag auf Sistierung des Gerichtsverfahrens ab.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Anklage im Verfahren SG.2023.130 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen ihn mit der Strafuntersuchung gegen die weiteren Beschuldigten bzw. Beteiligten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Oktober 2018 vor dem [...] Club in Basel zu vereinigen und eine gemeinsame Anklage gegen sämtliche am Verfahren beteiligten Personen (angebliche Mittäter B____ und C____ und Kontrahenten D____, E____ und F____ etc.) einzureichen. Eventualiter sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu sistieren bis die Anklagen gegen die (angeblichen) Mittäter und Kontrahenten rechtshängig seien. Nach der Rechtshängigkeit der Verfahren der weiteren Beteiligten beim Strafgericht seien sämtliche Strafverfahren zu vereinigen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e-Kostenfolge und dem Antrag, es sei ihm die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Darüber hinaus stellte er einen Verfahrensantrag um aufschiebende Wirkung, welcher mit Verfügung vom 8. September 2023 bewilligt worden ist. Mit Stellungnahme vom 18. September 2023 hat die Strafgerichtspräsidentin die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Oktober 2023 sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit freier Kognition. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Auch gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Bei der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2023 (betreffend die Rückweisung der Anklage, eventualiter die Sistierung des Verfahrens) handelt es sich um einen solchen verfahrensleitenden Entscheid (vgl. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 28). Verfahrensleitende Entscheide, welche, wie vorliegend, vor der Hauptverhandlung gefällt werden, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmungen – allerdings dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 13; jeweils mit Hinweisen). Bewirkt ein verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der Beschwerde ausgeschlossen. Diesfalls kann der verfahrensleitende Entscheid nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1). Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob aufgrund des angefochtenen verfahrensleitenden Entscheids ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zulasten des Beschwerdeführers droht.
1.2.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Verfahren gegen den (angeblichen) Mittäter B____ sei sistiert und das Verfahren gegen C____ separat zur Anklage gebracht worden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungshandlungen gegen D____, E____ und F____ durchgeführt und weder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen noch ein Strafverfahren eröffnet, obschon eine Videoaufnahme mit mutmasslichen Offizialdelikten ausgehend von diesen drei Personen vorhanden sei. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO wäre sie nach Sichtung der Videos zur Eröffnung der Untersuchung verpflichtet gewesen.
Würden die gegen die angeblichen Mittäter geführten Strafverfahren nicht gemeinsam mit dem gegen ihn laufenden Strafverfahren geführt, würden ihm massive nicht wiedergutzumachende Nachteile rechtlicher Art drohen. So könne er beispielsweise allenfalls entlastende Aussagen im Verfahren gegen die angeblichen Mittäter nicht mehr zu seinen Gunsten verwerten, weil er kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen in den dortigen Verfahren habe und sein Fall eventuell schon rechtskräftig abgeschlossen sei. Ein Akteneinsichtsrecht habe er ebenfalls nicht und er könne das Beweisverwertungsgebot gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht geltend machen. In den gar noch nicht eröffneten Verfahren sei er Opfer und Geschädigter. Da diese Verfahren noch gar nicht eröffnet worden seien, sei indes unklar und zweifelhaft, ob ihm die Parteistellung als Geschädigter gewährt werde und er seine Teilnahme- und sonstigen Rechte (Akteneinsicht etc.) als Privatkläger ausüben könne (Beschwerdebegründung S. 3 f.).
1.2.3 Gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Nach Eingang der Anklageschrift beim Gericht prüft die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
Eine fehlende Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO stellt unter anderem das Fehlen einer dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechenden Anklage dar (KGer GR SK1205 vom 8. März 2022 E. 3.9). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemeinsam zu führen, wenn Mittäterschaft Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Das Bundesgericht geht gemäss seiner aktuellen Praxis (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung BGE 147 IV 188 E. 1.2 f.) davon aus, dass bei verweigerter Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen (bzw. bei der Verfahrenstrennung) der betroffenen Person erhebliche prozessuale Rechtsnachteile drohen. Dies ergebe sich daraus, dass die betroffene Person ihre Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliere. Denn es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person und an den weiteren Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- Hauptverfahren. Durch eine Verfahrenstrennung gehe so der beschuldigten Person bezogen auf Beweiserhebungen des anderen Verfahrens auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen könne. Angesichts dieser erheblichen prozessualen Rechtsnachteile sei es angezeigt, die beschuldigte Person bei der Verweigerung einer Verfahrensvereinigung (bzw. bei Verfahrenstrennung) nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bejahen (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.; BGer 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1, 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3 f.). Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für die betroffene Person tatsächlich nachteilig auswirken könne ausnahmsweise kein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, sei eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung sei. Derartige doppelrelevante Tatsachen würden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit reiche aus, wenn sie schlüssig behauptet würden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorlägen (BGE 147 IV 188 E. 1.4; BGer 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1).
Nicht übertragen lässt sich die dargelegte Rechtsprechung hingegen auf allfällige Delikte gegen den Beschwerdeführer, zumal ihm in diesem Fall als Privatkläger unabhängig von einer Verfahrensvereinigung Parteirechte zukämen (vgl. dazu eingehend AGE BES.2022.38 vom 14. Juli 2022 E. 1.4.2.2, Beschwerde am Bundesgericht hängig). Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde also damit begründet, sein eigenes Verfahren müsse gemeinsam mit dem seiner Meinung nach noch zu eröffnenden Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu seinem Nachteil beurteilt werden, ist nicht darauf einzutreten.
1.2.4 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, drängt sich aufgrund des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurfs des Raufhandels eine gemeinsame Beurteilung mit den weiteren (bekannten) Beteiligten auf. Dabei drohen ihm im Falle der separaten Fortführung seines Strafverfahrens erhebliche prozessuale Rechtsnachteile, die er mit seinem Begehren um Rückweisung der Anklage bzw. Sistierung seines Verfahrens vorzubeugen versucht. Angesichts der Doppelrelevanz dieser Frage, kann nach dem Gesagten auf die diesbezüglichen nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. unten E. 2.5.2). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rückweisungs- bzw. Sistierungsbegehren mit einer Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. An eine Verfahrenstrennung sei aufgrund der schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ein strenger Massstab anzulegen. Eine anfechtbare Abtrennungsverfügung habe es im vorliegenden Fall weder für die (mutmasslichen) Mittäter noch für die Kontrahenten gegeben. Bei einer Sistierungsverfügung handle es sich nicht um eine Abtrennungsverfügung. Zudem habe die Staatsanwaltschaft ihm die Sistierungsverfügung betreffend das Strafverfahren gegen B____ nie zugestellt. Ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung liege indes ohnehin nicht vor. Im Gegenteil werde ihm von der Staatsanwaltschaft Mittäterschaft mit B____ und C____ vorgeworfen. Es handle sich um einen Paradefall, gemäss welchem der Grundsatz der Verfahrenseinheit zu beachten sei und die Verfahren gemeinsam geführt werden müssten. Im Verfahren gegen C____ sei nie eine Sistierungsverfügung ergangen, womit die Verfahren noch immer gemeinsam geführt würden. Eine gemeinsame Anklage sei allerdings nicht erfolgt. Im Verfahren gegen D____ sei ebenfalls keine Sistierungsverfügung erlassen worden, sondern sei eine Sistierung per Brief mitgeteilt worden. Alle Strafverfahren würden daher grundsätzlich immer noch gemäss Aktennotiz vom 15. Oktober 2018 zusammen geführt. Mit der Anklage alleine gegen ihn habe die Staatsanwaltschaft daher den Grundsatz der Verfahrenseinheit verletzt (Beschwerdebegründung S. 8 ff.).
2.2 Die Strafgerichtspräsidentin macht mit ihrer Stellungnahme geltend, die Anklage gehe – auch gestützt auf die Videoaufzeichnung – in einer ersten Phase von einer Eins-gegen-eins-Konstellation aus (Aggression durch den Beschwerdeführer), die in einer zweiten Phase in eine wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen übergegangen sei. Was die Verfahren wegen Raufhandel anbelange, so erscheine zweifelhaft, dass der Nachweis einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als Folge des Raufhandels gelinge. Die Verletzungen von D____ und E____ seien gemäss Anklage durch den Beschwerdeführer in der ersten Phase verursacht worden und die Verletzungen des Beschwerdeführers und B____ dürften als geringfügige Beeinträchtigungen zu qualifizieren sein, die überdies durch die Abgabe (eigener) Faustschläge erklärbar seien. Da das Fehlen der objektiven Strafbarkeitsbedingung einen Freispruch gegen sämtliche Beteiligten zur Folge hätte, erscheine die Rückweisung der Anklage zwecks Vereinigung der Verfahren aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll bzw. die Sistierung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens vertretbar (Stellungnahme S. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, das Sachgericht müsse entscheiden, ob der Geschehensablauf in mehrere Phasen aufgetrennt werden könne bzw. müsse ob von einem zusammenhängenden Geschehensablauf auszugehen sei. Dies dürfe nicht durch die Beschwerdeinstanz entschieden werden. Auch die instruierende Präsidentin könne diesen Entscheid nicht vorab fällen, ohne dass der Anschein der Befangenheit erzeugt werde. Dem Sachgericht sei in einer Konstellation wie der vorliegenden jedenfalls der gesamte Geschehensablauf in einer einzigen Anklage vorzulegen. Die StPO verlange daher ein gemeinsam geführtes Verfahren und eine gemeinsame Anklage bzw. Beurteilung der Sache (Replik S. 1).
2.4 Wie bereits erwogen, sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gemeinsam zu führen, wenn Mittäterschaft Teilnahme vorliegt. Entsprechendes hat aufgrund der Art des Delikts grundsätzlich auch für die Beteiligten eines Raufhandels zu gelten (vgl. AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 2.4). Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, wenn die Verjährung hinsichtlich einzelner Taten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 30 N 3 ff.). Notwendig ist die Trennung auch, wenn im Verfahren gegen mehrere beschuldigte Personen einzelne das abgekürzte Verfahren nach Art. 358 ff. wählen gegen diese ein Strafbefehl erlassen wird. Allerdings rechtfertigt dies allein in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme die Verfahrenstrennung noch nicht. Erforderlich sind daneben (weitere) sachliche Gründe (BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen; OGer BE BK 20 122 vom 22. Mai 2020 E. 3.1; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 30 N 5; vgl. auch AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 2.2; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Zürich 2023, Rz. 537 f.). Die Frage, ob zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 3.1, SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig geht dem Beschuldigten das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht den gleichen Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2).
2.5
2.5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die ersten Einvernahmen mit diversen angeblichen Beteiligten (Beschwerdeführer, B____, C____, D____, E____ und F____) sowie dem Zeugen G____ am 13. und 14. Oktober 2018 durchgeführt wurden (Vorakten S. 140 ff.). Gemäss einer Aktennotiz vom 15. Oktober 2018 hat der leitende Staatsanwalt nach Durchsicht der Akten sodann beschlossen, die bis dahin getrennt geführten Verfahren gegen den Beschwerdeführer (VT.[...]), B____ (VT.[...]) und C (VT.[...]) zusammenzulegen und die Untersuchung gegen die drei Beschuldigten gemeinsam unter der Nummer VT.[...] zu führen (Vorakten S. 110).
Seit der Verfahrenszusammenlegung erfolgte am 16. Oktober 2018 eine Auswertung der Überwachungsaufnahmen des Hotels [...], auf welchen das Tatgeschehen bzw. zumindest ein Teil davon festgehalten wurde. Darauf seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer, B____, C____, D____ und F____ zu erkennen. Zu sehen seien zunächst Gewalteinwirkungen seitens des Beschwerdeführers gegenüber D____. Weiter sei zu erkennen, dass daraufhin mehrere Personen, unter anderem auch F____, wiederholt den Beschwerdeführer bedrängt hätten und B____ diese weggestossen und weggetreten habe (Vorakten S. 229 f.). Aus einer Aktennotiz vom 18. Oktober 2018 geht weiter hervor, dass die Sichtung der Überwachungsaufnahmen des [...] Clubs insoweit nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen konnte, da sich die Auseinandersetzung ausserhalb des Aufnahmebereichs ereignet habe (Vorakten S. 245 f.). Am 30. Oktober 2018 wurde eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, wobei er grösstenteils alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend machte. Auf Vorhalt der Abbildungen der Überwachungsaufnahmen des Hotels [...] meinte der Beschwerdeführer, er wolle auch eine Anzeige erstatten, wenn «die» ihn geschlagen hätten (Vorakten S. 249 ff.). Am 7. März 2023 erfolgte schliesslich in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Verteidigers sowie der Verteidigung von B____ eine Konfrontationseinvernahme von D____ (Vorakten S. 284 ff.). Weiter finden sich in den Akten diverse rechtsmedizinische Gutachten vom 18. Dezember 2018 (Vorakten S. 349 ff., 363 ff., 376 ff., 390 ff.).
Eine formelle Abtrennung der Verfahren gegen B____ und C____ von demjenigen gegen den Beschwerdeführer ist seit deren Zusammenlegung am 15. Oktober 2018 soweit ersichtlich nie ergangen – auch nicht nach den oben geschilderten Beweiserhebungen. Auch Einstellungsverfügungen sind bis heute keine ergangen. In den Akten findet sich aber eine Verfügung vom 4. Mai 2023, mit welcher die Strafuntersuchung gegen B____ sistiert worden ist, da der Ausgang des Strafverfahrens vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten (Vorakten S. 315). Damit erfolgte, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (vgl. angefochtene Verfügung S. 1), zumindest eine faktische Verfahrenstrennung dieser beiden Verfahren. Eine Begründung ist daraus aber keine zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus auch nicht, aus welchem Grund die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass das Verfahren gegen B____ von demjenigen gegen den Beschwerdeführer abhängt. Eine Einstellungsverfügung hinsichtlich des Verfahrens in Sachen B____ scheint damit vorläufig jedenfalls nicht geplant. Betreffend C____ ist sodann noch nicht einmal eine Sistierungsverfügung ergangen. Auch ihm gegenüber ist aufgrund der Anklageerhebung einzig gegen den Beschwerdeführer vielmehr lediglich von einer faktischen Verfahrenstrennung auszugehen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 (vgl. Beilage 10 der Beschwerde) teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit, es sei zwischenzeitlich ein Verfahren wegen Raufhandels gegen Unbekannt und gegen «[...]» [wohl «D____»] eröffnet worden. Diese Verfahren seien aber – analog dem Verfahren gegen B____ – bis zur erstinstanzlichen Beurteilung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer sistiert worden.
Aus der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom 12. Juni 2023 geht sodann weder in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D____ und E____ noch betreffend die Sachbeschädigung zum Nachteil von E____ eine gemeinschaftliche Tatbegehung hervor. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die besagten Delikte alleine begangen zu haben. Die Beteiligung weiterer Personen ergibt sich indes aus dem Anklagepunkt 2.2, mit welchem dem Beschwerdeführer Raufhandel vorgeworfen wird. Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aber lediglich aus, es sei zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen, wobei sich mehrere davon, unter anderem auch der Beschwerdeführer, verletzt hätten.
2.5.2 Aufgrund einer summarischen Beurteilung der Akten sowie der bisher erhobenen Beweise scheinen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu bestehen, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von D____ und E____ sowie die Sachbeschädigung zum Nachteil von E____ gemeinsam mit B____ und bzw. C____ begangen haben soll. Insbesondere die Überwachungsaufnahmen des Hotels [...] weisen vielmehr auf eine alleinige Tatbegehung durch den Beschwerdeführer hin. In diesem Sinne hat die Staatsanwaltschaft denn auch ihre Anklageschrift formuliert. Anders sieht die Ausgangslage hinsichtlich des Vorwurfs des Raufhandels aus. Bereits der Tatbestand dieses Delikts verlangt die Beteiligung weiterer Personen, welche vorliegend zumindest teilweise auch bekannt sein dürften. Insofern erscheint auch folgerichtig, dass der leitende Staatsanwalt die Verfahren mit Aktennotiz vom 15. Oktober 2018 vereinigt hatte. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die seither ergangenen Beweiserhebungen diesbezüglich etwas verändert hätten, zumal die Staatsanwaltschaft gemäss der Anklage gegen den Beschwerdeführer noch immer von einem Raufhandel ausgeht. Auf den Überwachungsaufnahmen des Hotels [...] soll zumindest zu erkennen sein, wie sich auch B____ und F____ an den tätlichen Auseinandersetzungen beteiligen. Zwar ist der Strafgerichtspräsidentin insoweit beizupflichten, als dass der Nachweis einer Körperverletzung als Folge des Raufhandels vorliegend näher zu erörtern sein wird, zumal die Verletzungen von D____ und E____ aus den Schlägen Tritten des Beschwerdeführers zu stammen scheinen und die weiteren dokumentierten Verletzungen allenfalls nicht das Mass einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erreichen. Andererseits scheint durchaus denkbar, dass das Tatgeschehen aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe als Einheit zu betrachten und daher nicht von zwei getrennten Geschehensabläufen auszugehen ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). In diesem Fall wären etwa auch die Verletzungen von D____ als Folge des Raufhandels einzuordnen. Letztlich wird es aber am Sachgericht sein, zu beurteilen, ob diese Handlungen den Tatbestand des Raufhandels tatsächlich erfüllen, namentlich die objektive Strafbarkeitsbedingung einer durch den Raufhandel verursachten Körperverletzung gegeben ist. Aufgrund der vorliegenden Beweislage scheint es jedenfalls vertretbar, dass die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore dem Beschwerdeführer auch eine Beteiligung an einem Raufhandel zum Vorwurf gemacht hat. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb sie dabei die weiteren Beteiligten, welche bereits aufgrund der Überwachungsaufnahmen zumindest teilweise feststehen, nicht ebenfalls angeklagt hat. Sollte die Staatsanwaltschaft die Sistierungen der weiteren Verfahren mit der Absicht veranlasst haben, gegen den Beschwerdeführer eine Art Testverfahren hinsichtlich der Frage des Raufhandels zu durchlaufen und den Fortgang der weiteren Verfahren davon abhängig zu machen, so ist darin jedenfalls kein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung zu sehen. So sind die Interessen an einer gemeinsamen Verfahrensführung in der vorliegenden Konstellation als besonders hoch zu beurteilen, zumal zahlreiche Beteiligte involviert sind, welche sich gegenseitig belasten. Insbesondere unter Berücksichtigung der diversen für die erstinstanzliche Hauptverhandlung geplanten Beweiserhebungen (Einvernahmen mit den Auskunftspersonen E____, D____, F____, C____ und B____ sowie dem Zeugen G____, vgl. Beweisverfügung vom 18. Juli 2023, Vorakten S. 471 f.) scheint von besonderer Bedeutung, dass auch die weiteren Beteiligten eines allfälligen Raufhandels ihre Verfahrensrechte bereits zu diesem Zeitpunkt geltend machen können. Auch scheint dieses Vorgehen der Prozessökonomie nicht dienlich, zumal damit eine unnötige Verzögerung der Verfahren der weiteren Beteiligten einhergeht. Hinzu kommt die Gefahr sich widersprechender Urteile, wenn bspw. in einem späteren (Einsprache-)Verfahren gegen eine weitere beteiligte Person neue Beweise erhoben werden. Überwiegende sachliche Gründe für die Verfahrenstrennung sind nicht ersichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft mangels einer dahingehenden Begründung auch nicht vorgebracht.
2.6 Zusammenfassend sind die Verfahren gegen die am fraglichen Raufhandel beteiligten Personen gemeinsam zu führen. Überwiegende sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung sind keine ersichtlich. Damit entspricht die Anklage alleine gegen den Beschwerdeführer nicht dem Grundsatz der Verfahrenseinheit und sind die Prozessvoraussetzungen als nicht erfüllt zu betrachten. In Anbetracht dessen ist die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks gemeinsamer Anklage entsprechenden Einstellungsverfügungen hinsichtlich des Vorwurfs des Raufhandels.
3.
3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Demzufolge ist die Anklage gegen den Beschwerdeführer vom 12. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ist dabei anzuweisen, die Verfahren gegen die an einem allfälligen Raufhandel beteiligten Personen vereinigt fortzuführen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen (Art. 428 StPO). Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird ihm für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung entsprechend der eingereichten Aufstellung vom 17. Oktober 2023 ausgerichtet. Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. August 2023 aufgehoben und die Strafgerichtspräsidentin angewiesen, die Anklage gegen den Beschwerdeführer vom 12. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, so dass diese die Verfahren gegen die am allfälligen Raufhandel beteiligten Personen vereinigt fortführt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’300.– und ein Auslagenersatz von CHF 39.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 93.75, somit total CHF 1'432.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgerichtspräsidentin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (zur Kenntnis)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).