| Appellationsgericht Einzelgericht |
BES.2023.115
ENTSCHEID
vom 22. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen ein Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 14. August 2023
betreffend «verdeckte Ermittlung»
Sachverhalt
Im Auftrag von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wandte sich [...] mit Schreiben vom 3. August 2023 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und fragte an, ob gegen seinen Klienten aktuell ein Strafverfahren hängig sei. Im Antwortschreiben vom 14. August 2023 entgegnete diese, dass sie die Anfrage nicht konkret beantworten könne, da sie grundsätzlich keine Auskünfte darüber erteile, ob gegen jemanden ein Ermittlungsverfahren anhängig sei nicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2023 eigenhändig (ohne Rechtsvertretung) «Beschwerde» beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Hierzu bezog die Staatsanwaltschaft – auf Aufforderung der Verfahrensleiterin vom 16. August 2023 hin – mit Schreiben vom 24. August 2023 Stellung.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass gegen ihn seit mindestens dem 1. November 2014 verdeckte Ermittlungen laufen würden. Da im Jahr 2016 ein gegen ihn geführtes Strafverfahren ohne Massnahme eingestellt worden sei, seien seit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ein verdecktes Ermittlungsverfahren nicht mehr erfüllt. Die seines Erachtens ununterbrochene Weiterführung dieses Verfahrens sei deshalb rechtsmissbräuchlich und würde sein Leben behindern, einschränken und ihn vorsätzlich ruinieren. Mit Bezug auf Art. 275 Abs. 1 lit. a, Art. 297 Abs. 1 lit. a und Art. 298d Abs. 1 lit a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beantragte er, dass das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft anzuweisen habe, die verdeckte Ermittlung sofort zu beenden, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.
1.2 Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Stellungnahme vom 24. August 2023 geltend, dass sie sich gestützt auf das Amtsgeheimnis grundsätzlich nicht zu hängigen Strafverfahren äussern könne. Dies gelte in der Regel auch für die Frage, ob eine Anzeige eingegangen ein Strafverfahren hängig sei. Die Strafprozessordnung regle detailliert, wann, wie und bei welchen Ermittlungsmassnahmen Beweiserhebungen die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte zu informieren seien. Bei den geheimen Überwachungsmassnahmen verstehe es sich von selbst, dass darüber mit Betroffenen keine Korrespondenz geführt werde. Vielmehr teile die Staatsanwaltschaft der beschuldigten Person zum gegebenen Zeitpunkt allfällige Beweiserhebungen und Entscheide mit, worauf sie das notwendige rechtliche Gehör erhalte und ihr sämtliche Parteirechte zustünden. Bei einer verdeckten Ermittlung erfolge die Mitteilung spätestens beim Abschluss des Vorverfahrens (Art. 298 Abs. 1 StPO). Erst mit Erhalt dieser Mitteilung seien Betroffene zur Beschwerde legitimiert (Art. 298 Abs. 3 StPO).
2.
Es kann festgehalten werden, dass zurzeit nicht feststeht, ob gegen den Beschwerdeführer eine verdeckte Ermittlung geführt wird. Sollte aber tatsächlich eine solche Massnahme in Gang sein, hätte der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – gemäss Art. 298 Abs. 1 StPO erst nach Abschluss des Vorverfahrens einen Anspruch auf eine entsprechende Mitteilung. Nach Art. 298 Abs. 3 StPO läuft die Beschwerdefrist sodann ab Erhalt der betreffenden Mitteilung. Bis heute ist jedoch keine entsprechende Mitteilung ergangen, womit mangels Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 StPO) auf die «Beschwerde» nicht eingetreten werden kann.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.