| Appellationsgericht Einzelgericht |
BES.2023.10
ENTSCHEID
vom 27. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, Beschwerdeführerin 1
[...] Beschuldigte
B____, Beschwerdeführerin 2
[...]
beide vertreten durch C____, Advokatin,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Kantonspolizei
vom 5. Januar 2023
betreffend Hausdurchsuchung
Sachverhalt
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Polizeieinsatz vom 5. Januar 2023, bei welchem Mitarbeitende der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt Räumlichkeiten an der [...], [...] Basel, betraten, um eine verdächtige Person vorläufig festzunehmen.
Gegen diesen Polizeieinsatz haben A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), B____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und D____, alle vertreten durch C____, mit Eingabe vom 16. Januar 2023 strafprozessuale Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragen sie, es seien die Folgen der widerrechtlichen Hausdurchsuchung an der [...], [...] Basel, vom 5. Januar 2023, insbesondere die Schäden an den Türen der Liegenschaft, durch die Kantonspolizei beseitigen zu lassen, beziehungsweise sei die Kantonspolizei zu verurteilen, ihnen eine noch zu beziffernde Schadenersatzsumme zu zahlen. Allfällig sichergestellte Gegenstände seien zurückzugeben und die Daten von anlässlich der Hausdurchsuchung kontrollierten Personen seien zu löschen. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der besagten Hausdurchsuchung festzustellen. Subeventualiter sei die Unverwertbarkeit allfällig sichergestellter Beweise festzustellen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren sei.
Der verfahrensleitende Gerichtspräsident hat die Beschwerde mit Verfügung vom 18. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt und diese zugleich um Zustellung der Verfahrensakten ersucht. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 dahingehend vernehmen, dass sich die Beschwerde nicht gegen eine Verfügung von ihr, sondern ausdrücklich und abschliessend gegen eine Verfahrenshandlung der Kantonspolizei richte. Die Beschwerde sei daher der Kantonspolizei zur Stellungnahme zu überweisen. Zugleich hat sie dem Appellationsgericht die Verfahrensakten elektronisch zur Verfügung gestellt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 hat der Verfahrensleiter die Beschwerde der Kantonspolizei zur Stellungnahme zugestellt. Am 10. Februar 2023 erklärte die Rechtsvertreterin C____, dass D____ ihre Beschwerde zurückziehe. Die anderen beiden Beschwerdeführerinnen würden indes weiterhin an der Beschwerde festhalten. Mit Stellungnahme vom 13. März 2023 beantragt die Kantonspolizei, es sei mangels Beschwerdeobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter seien durch das Gericht die Vertretungsverhältnisse der Beschwerdeführerinnen zu klären und die Beschwerde zu sistieren. Subeventualiter sei der Kantonspolizei erneut Frist zur Stellungnahme anzusetzen, dies nach Abschluss des Strafverfahrens – sollte dem Sistierungsantrag wider Erwarten nicht entsprochen werden – nach Klärung der Vertretungsverhältnisse. Die Beschwerdeführerinnen haben dazu mit Eingabe vom 19. April 2023 repliziert, wobei sie sinngemäss an den gestellten Anträgen festhalten und die Abweisung der von der Kantonspolizei begehrten Sistierung beantragen. Am 27. September 2023 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht sistiert werde und die Kantonspolizei zur Replik der Beschwerdeführerinnen bis zum 31. Oktober 2023 abschliessend Stellung nehmen könne.
Innert Frist ist keine entsprechende Stellungnahme von der Kantonspolizei eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Strittig ist zunächst, ob das Beschwerdegericht überhaupt zuständig ist zur Beurteilung der in Frage stehenden Verfahrenshandlung der Kantonspolizei.
1.1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen die im Rahmen der Strafverfolgung getätigten Verfahrenshandlungen der Polizei der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Demgegenüber richtet sich das Verfahren gegen sicherheitspolizeiliche Massnahmen nach dem kantonalen Recht, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten wäre. Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist demnach zu unterscheiden, ob es sich beim beanstandeten Polizeieinsatz vom 5. Januar 2023 um eine kriminalpolizeiliche eine sicherheitspolizeiliche Massnahme handelt. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Strafprozessordnung ist stets der strafprozessuale Anfangsverdacht. Erfolgen Ermittlungshandlungen noch vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich regelmässig nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um klassische präventiv‑polizeiliche Tätigkeiten (vgl. eingehend zur Abgrenzung zwischen Polizei- und Strafprozessrecht Geth, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 15 StPO N 1; Fabbri/Hofer, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 213 StPO N 12 ff.; vgl. auch AGE BES.2021.134 vom 25. Mai 2023 E. 1.2).
1.1.2 Die gegenständliche polizeiliche Betretung der Liegenschaft an der [...] erfolgte aufgrund eines Anfangsverdachtes und nicht aus sicherheitspolizeilichen Gründen. Hintergrund war ein Vorfall zwei Tage zuvor am 3. Januar 2023, bei welchem aus der besagten Liegenschaft ein Feuerwerkskörper in Richtung einer Polizeibeamtin geworfen worden sein soll. Im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 5. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin 1 sodann als tatverdächtige Person vorläufig festgenommen. Wie das Appellationsgericht im Rahmen eines separat geführten Beschwerdeverfahrens betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin 1 erwog, hat seit dem 5. Januar 2023 ein hinreichender Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung bestanden (vgl. AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3). Zumindest ein entsprechender Anfangsverdacht ist jedenfalls bereits seit dem Zeitpunkt des Vorfalls am 3. Januar 2023 zu bejahen, zumal die Kantonspolizei beim Vorfall direkt involviert war. Der fragliche Polizeieinsatz vom 5. Januar 2023 wurde dabei offenbar durchgeführt, um die Beschwerdeführerin 1 als damals gesuchte Person in Gewahrsam zu nehmen, was auch aus der Medienmitteilung der Kantonspolizei vom 5. Januar 2023 und der Stellungnahme der Kantonspolizei vom 13. März 2023 hervorgeht. Soweit die Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme geltend macht, sie habe damit im Anwendungsbereich des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) und nicht der StPO gehandelt (act. 6 S. 1 f.), ist ihr nicht zu folgen. So zeigt sie nicht auf, welchen sicherheitspolizeilichen bzw. durch das PolG gedeckten Zweck (vgl. § 37 PolG) mit der Festnahme verfolgt worden sein soll und ist ein solcher auch nicht ansatzweise ersichtlich. Beim zur Diskussion stehenden Polizeieinsatz ging es offensichtlich einzig um die Aufklärung des Vorfalls vom 3. Januar 2023, namentlich die Auffindung derjenigen Person, welche den Feuerwerkskörper aus dem Fenster geworfen haben soll. Die fragliche Betretung der Liegenschaft durch die Kantonspolizei ist somit nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen und der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zugänglich. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse der Beschwerdeführerinnen und der diesbezüglich vorgebrachten Zweifel der Kantonspolizei ist Folgendes anzumerken: Für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist eine rechtsgenügliche Bevollmächtigung der Advokatin C____ aufgrund der Beilagen 3 und 4 der Beschwerde sowie der Beilagen der Replik erstellt. So ging hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 bereits aus der Vollmacht vom 29. Juli 2022 hervor, dass sie [...] und [...] eine Vollmacht «betreffend Strafverfahren» mit Substitutionsrecht erteilt hatte. Von diesem Recht zur Erteilung einer Substitutionsvollmacht machte [...] am 4. Januar 2023 Gebrauch, indem er C____ eine solche erteilt hat, was ebenfalls aus der besagten Vollmacht hervorgeht. Da eine Bevollmächtigung betreffend Strafverfahren offensichtlich auch die sich in diesem Zusammenhang stellenden Beschwerdeverfahren umfasst, war und ist C____ auch für das vorliegende Verfahren befugt, die Beschwerdeführerin 1 zu vertreten. Die von der Kantonspolizei vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von C____ (act. 3 Rz. 4) verfangen somit nicht. Da sich die Vollmacht nicht auf ein spezifisches Strafverfahren beschränkt, schadet dabei auch nicht, dass die Vollmacht angesichts der Datierung vom 29. Juli 2022 ursprünglich offenbar aufgrund eines im Kanton Luzern hängigen und an diesem Tag eröffneten Strafverfahren (vgl. Strafregisterauszug vom 6. Januar 2023) und nicht aufgrund des vorliegenden erteilt worden ist. Da mit der Replik nunmehr eine weitere Vollmacht vom 16. Januar 2023 eingereicht wurde, mit welcher die Beschwerdeführerin 1 C____ darüber hinaus noch direkt bevollmächtigt hat zur Vertretung im Verwaltungs- und Strafverfahren, erübrigen sich allfällige noch bestehende Zweifel hinsichtlich einer gültigen Bevollmächtigung ohnehin. Im Übrigen würde eine fehlende Vollmacht nicht etwa zur Ungültigkeit der ansonsten rechtzeitig eingereichten Beschwerde führen, sondern hätte das Gericht eine Nachfrist für die Einreichung anzusetzen (Art. 385 Abs. 2 und Art. 110 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 6). Darauf kann nach dem Erwogenen indes verzichtet werden. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wurde C____ sodann mit Vollmacht vom 16. Januar 2023 direkt bevollmächtigt für das vorliegende Strafverfahren. Diesbezügliche Unklarheiten sind nicht erkennbar. Hinsichtlich D____ erübrigen sich Ausführungen zu ihren Vertretungsverhältnissen, zumal diese ihre Beschwerde zurückgezogen und sich das Beschwerdeverfahren in Bezug auf sie somit erledigt hat.
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 458). Bei Adressaten einer Zwangsmassnahme ist darum grundsätzlich die Legitimation gegeben. Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen des Hausrechts von der in Frage stehenden Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2023 betroffen, so dass sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert sind.
1.3.2
1.3.2.1 Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Bähler, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554). Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung bloss abstrakter bzw. theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2; Guidon, a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; AGE BES.2021.119 vom 10. Juni 2022 E. 1.3, BES.2012.95 vom 25. November 2013 E. 1.2).
1.3.2.2 Bei Hausdurchsuchungen, die im Zeitpunkt der Beurteilung typischerweise abgeschlossen sind, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse in aller Regel nicht mehr gegeben (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10, im Speziellen Fussnote 126; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 StPO N 36). Nach Auffassung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts ist deshalb die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war, grundsätzlich zu einem späteren Zeitpunkt und akzessorisch zu prüfen, etwa im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens eines Beschwerdeverfahrens gegen die Beschlagnahme. Für separate Feststellungen besteht nach dieser Rechtsprechung hingegen in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E.1.2.2; vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2; BGer 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Dies gelte auch für allfällige Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 StPO, über die im Endentscheid befunden werde (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; BStGer BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 1.3.2; vgl. auch Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 431 StPO N 3b). Die nachträgliche Feststellung der Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Rahmen der Geltendmachung einer Entschädigung erscheint gemäss vereinzelten Stimmen in der Literatur daher unzureichend, zumal sich die Überprüfungsmöglichkeit dadurch auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft verschiebe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei mithin dahingehend zu verstehen, dass auf Beschwerden gegen Hausdurchsuchungen mangels Rechtsschutzinteresses lediglich dann nicht einzutreten sei, wenn anstelle der Beschwerde kurz darauf ein Entsiegelungsverfahren eine Beschwerde gegen eine Beschlagnahme stattfinde. Fehle es hingegen an einer solchen akzessorischen Überprüfungsmöglichkeit, etwa weil mit der Hausdurchsuchung lediglich das Auffinden von Personen bezweckt worden sei, müsse trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses eingetreten werden (Keller, a.a.O., Art. 244 N 15 f.).
1.3.2.3 Gemäss Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Im Fall Camenzind gegen Schweiz hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Entscheid zu beurteilen, in welchem das Bundesgericht auf die vom Betroffenen gegen eine Hausdurchsuchung eingereichte Beschwerde mangels aktuellen praktischen Interesses nicht eingetreten war, da die Hausdurchsuchung abgeschlossen gewesen war. Wie der EGMR entschied, stand dem Beschwerdeführer damit keine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK zur Verfügung (Urteil des EGMR Camenzind gegen Schweiz vom 16. Dezember 1997, in: Recueil Cour EDH 1997-VIII S. 2880 ff., § 54 ff.). In der Folge änderte das Bundesgericht seine Praxis – jedenfalls in Haftverfahren – insofern, als es nun jeweils trotz fehlenden aktuellen Interesses auf Beschwerden eintrat, wenn eine EMRK-Verletzung offensichtlich zu bejahen war (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; vgl. dazu auch Bangerter, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der StPO, Diss. Zürich 2014, S. 310; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4).
1.3.3 In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen betreffend die Beseitigung der Folgen der Hausdurchsuchung nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen konkretisieren an keiner Stelle, welche Schäden in welcher Höhe durch die Zwangsmassnahme entstanden sein sollen. Entsprechende Schäden gehen überdies auch nicht aus den Akten hervor. Für die begehrte Naturalrestitution der angeblich durch die Kantonspolizei beschädigten Türen besteht zudem unabhängig vom fehlenden Nachweis einer Beschädigung von vornherein keine Grundlage. Allfällige Schadenersatzansprüche, welche die Beschwerdeführerinnen bis jetzt ohnehin in keiner Weise substantiiert haben und aufgrund ihrer fehlenden Hauseigentümerstellung zumindest fraglich erscheinen, sowie Genugtuungsforderungen haben sie beim Abschluss ihres Strafverfahrens geltend zu machen. Die Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung dient nicht der theoretischen Abhandlung von allgemeinen Rechtsfragen. Gleiches gilt für die Anträge betreffend die Rückgabe allfällig sichergestellter Gegenstände, die Löschung der Daten von anlässlich der Hausdurchsuchung kontrollierten Personen und die Feststellung der Unverwertbarkeit allfällig sichergestellter Beweise. Mithin ist auf diese Begehren nicht einzutreten.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich der eventualiter begehrten selbständigen Feststellung, dass die polizeiliche Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2023 rechtswidrig erfolgt sei, ausnahmsweise trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses eingetreten werden kann.
1.3.4 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 geht aus den Akten hervor, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung eröffnet worden ist. Der Beschwerdeführerin 1 würde somit grundsätzlich das Recht gewahrt bleiben, sämtlichen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen im Rahmen eines Verfahrens gegen eine allfällige Beschlagnahme eines Entsiegelungsverfahrens Gehör zu verschaffen. Insbesondere könnte sie in diesem Zusammenhang die vorgebrachten Umstände, namentlich die fehlenden Voraussetzungen für die Hausdurchsuchung und die Unverwertbarkeit der allenfalls daraus gewonnenen Beweismittel, rügen. In diesem Rahmen würde über die Rechtmässigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung zu befinden sein. Es gilt indes zu beachten, dass aus den Akten keine Sicherstellung Beschlagnahme allfälliger Gegenstände hervorgeht. Insofern bleibt der Beschwerdeführerin 1 der Weg einer akzessorischen Überprüfung der Hausdurchsuchung über ein Entsiegelungsverfahren bzw. im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme verwehrt. Insofern würde der Beschwerdeführerin 1 lediglich die Möglichkeit bleiben, die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüchen beim Abschluss des Strafverfahrens überprüfen zu lassen. Ob dies im Hinblick auf das Recht einer wirksamen Beschwerde ausreichen würde, erscheint indes zumindest fraglich. Die Frage kann vorliegend offenbleiben, zumal mit dem gegenständlichen Polizeieinsatz – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die EMRK offensichtlich verletzt wurde (vgl. unten E. 2) und es sich aufgrund dessen rechtfertigt, ausnahmsweise trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten.
1.3.5 Dies gilt auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2, wobei zusätzlich zu beachten ist, dass sie als betroffene Dritte zur Geltendmachung ihrer Rüge ohnehin nicht auf einen späteren Zeitpunkt im Verfahren verwiesen werden kann. Das Appellationsgericht hat diesbezüglich bereits in einem kürzlich ergangenen Beschwerdeentscheid vom 24. Januar 2023 erwogen, dass in solchen Konstellationen eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Durchsuchung möglich sein muss, zumal sich die aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine gerichtliche Überprüfung ansonsten nie rechtzeitig erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2022.102 vom 24. Januar 2023 E. 1.2.2). Insofern ist auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses vorliegend ausnahmsweise abzusehen.
1.4 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Eröffnung bzw. bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen beginnt die 10-tägige Beschwerdefrist mit der (tatsächlichen) Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 396 StPO N 1). Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrer Eingabe vom 16. Januar 2023 (Postaufgabe ebenfalls vom 16. Januar 2023) Beschwerde gegen die polizeilichen Verfahrenshandlungen vom 5. Januar 2023 erhoben. Die Beschwerde ist dementsprechend frist- und überdies formgerecht erfolgt, sodass darauf einzutreten ist.
1.5 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
Zu prüfen bleibt somit das Eventualbegehren der Beschwerdeführerinnen, es sei die Rechtswidrigkeit der besagten Verfahrenshandlung der Kantonspolizei festzustellen.
2.1
2.1.1 Müssen zur Anhaltung Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind gemäss Art. 213 Abs. 1 StPO die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten. Die Hausdurchsuchung ist eine Zwangsmassnahme und ohne Einwilligung der berechtigten Person nur erlaubt, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen gesuchte Personen anwesend, Tatspuren zu beschlagnahmende Gegenstände Vermögenswerte vorhanden sind dass Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 StPO). Weil Zwangsmassnahmen in Grundrechte eingreifen, dürfen sie nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Art. 197 Abs. 1 StPO). Zuständig für die Anordnung im Vorverfahren ist gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. Aufgrund der Einschränkung in Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO kann die Polizei Zwangsmassnahmen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen anordnen. In Bezug auf Hausdurchsuchungen räumt Art. 241 Abs. 3 StPO der Polizei bei Gefahr im Verzug die Befugnis zur Durchführung ein (vgl. auch 213 Abs. 2 StPO). Ordnet die Polizei in eigener Kompetenz eine Durchsuchung selbst an und führt sie nicht nur eine Durchsuchung auf Verfügung der Staatsanwaltschaft aus, so hat sie entsprechend selbst zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die entsprechende Durchsuchung gegeben sind. Die Polizei trägt in diesen Fällen auch die alleinige Verantwortung (Keller, a.a.O., Art. 241 StPO N 16). Gefahr in Verzug liegt vor, wenn die staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Massnahme gefährdet wird, bzw. wenn ein Aufschub die betreffende Handlung vereiteln zumindest deren Zweck gefährden würde, d.h., ohne sofortige Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten ist (Keller, a.a.O., Art. 241 StPO N 22 f.).
2.1.2 Das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV enthaltene Grundrecht auf Achtung der Wohnung schützt davor, dass staatliche Organe ohne das Einverständnis der grundrechtsberechtigten Personen deren Wohnung unter anderem betreten durchsuchen (Pätzold, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 8 N 86; Diggelmann, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 13 BV N 25 ff.). Nicht ausschlaggebend für den verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung ist die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung zum betroffenen Raum: Eigentum, Miete als auch eine durch Duldung bewirkte Vertrauensposition kann den Schutz des Hausrechts auslösen. Im Falle einer Hausbesetzung ist etwa entscheidend, ob die besetzenden Personen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eigentümerschaft und der Behörden davon ausgehen durften, die von ihnen besetzten Räume seien vor nicht angekündigtem Eindringen geschützt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 188). Hausdurchsuchungen im Rahmen der Strafverfolgung stellen Eingriffe in den Schutzbereich dar (Müller/Schefer, a.a.O., S. 193; Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 5. Auflage 2023 Art. 8 N 92, 114), welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig sind. Gemäss diesen Bestimmungen vorausgesetzt werden namentlich eine genügende gesetzliche Grundlage, die Verfolgung eines legitimen Ziels und die Verhältnismässigkeit der angewandten Mittel.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen Vertragspartei der Duldungsvereinbarung vom 26. August 2022 betreffend die Nutzung der besagten Liegenschaft sind (vgl. Beilage 7 der Beschwerde). Entsprechend stellt die fragliche Betretung der Wohnung durch die Kantonspolizei einen Eingriff in deren Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung dar, was lediglich unter den genannten Voraussetzungen zulässig ist.
2.2 Wie bereits erwähnt, hat die Kantonspolizei am 5. Januar 2023 zwecks Auffindung der verdächtigen Person betreten, welche am 3. Januar 2023 einen Feuerwerkskörper aus dem Fenster in Richtung einer Polizeibeamtin geworfen haben soll (vgl. oben E. 1.1.2). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 213 in Verbindung mit 244 StPO durchgeführt wurde und nicht – wie die Kantonspolizei geltend zu machen versucht – eine Betretung von nicht öffentlichen Räumen und privaten Grundstücken im Sinne von § 51 des PolG. Für das besagte Vorgehen hätte die Kantonspolizei mangels Gefahr im Verzug vorab einen Hausdurchsuchungsbefehl einholen müssen. In dringenden Fällen kann die Hausdurchsuchung auch mündlich angeordnet und nachträglich schriftlich bestätigt werden. Im vorliegenden Fall lag indessen weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vor. Auch nachträglich wurde kein solcher ausgestellt. Vielmehr stellt sich auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend um eine abschliessende Verfahrenshandlung der Kantonspolizei. Eine besondere Dringlichkeit bzw. eine Gefahr im Verzug ist zudem nicht erkennbar und wird insofern von der Kantonspolizei auch zu Recht nicht geltend gemacht. Mithin wäre es der Kantonspolizei problemlos möglich gewesen, vorab bei der Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie die fragliche Zwangsmassnahme in Überschreitung ihrer Kompetenz in Eigenregie vorgenommen. Die Kantonspolizei ist damit prozessordnungswidrig vorgegangen (vgl. OGer ZH SB200073 vom 2. Oktober 2020 E. 2). Die Hausdurchsuchung erweist sich damit als rechtswidrig und die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe sind mangels gesetzlicher Grundlage als nicht gerechtfertigt anzusehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit gutzuheissen.
3.
Gemäss dem Erwogenen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
3.1 Da die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise obsiegen, werden sie grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird indes gänzlich auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, zumal erst die unzulässige Verfahrenshandlung der Kantonspolizei Anlass zur vorliegenden Beschwerde gegeben hat.
3.2 Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin 1 die amtliche Verteidigung und der Beschwerdeführerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. Der von der Rechtsvertreterin C____ mit Honorarnote vom 19. April 2023 (act. 10) geltend gemachte Aufwand von 6,32 Stunden sowie die geltend gemachten Auslagen von CHF 15.50 erscheinen angemessen. Da sämtliche Aufwendungen noch vor dem 1. Januar 2024 ergangen sind, ist von einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 7,7 % auszugehen. Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2023 rechtswidrig erfolgte.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin bzw. unentgeltlichen Rechtsvertreterin, C____, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'264.– und ein Auslagenersatz von CHF 15.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 98.50, somit total CHF 1'378.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerinnen
- Kantonspolizei Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.