| Appellationsgericht Einzelgericht |
BES.2022.158
ENTSCHEID
vom 8. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, Beschwerdegegner
c/o Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Beschuldigter
Bäumleingasse 5, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Oktober 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ stellte am 8. Juni 2022 Strafanzeige gegen einen Konkursverwalter des Konkursamtes des Kantons Basel‑Stadt, B____ (nachfolgend Beschuldigter), wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Betrugs und Urkundenfälschung im Amt sowie weiterer in Frage kommender Straftatbestände. Der Beschuldigte soll diese Delikte im Zusammenhang mit einem seit 2016 laufenden Konkursverfahren des Unternehmens C____ AG in Liquidation begangen haben. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da die fraglichen Straftatbestände Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien und Verfahrenshindernisse bestünden. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.
Auf diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 reagiert und dabei die Fehlerhaftigkeit der Verfügung geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe des Beschwerdeführers mit Überweisungsschreiben vom 17. bzw. 19. Oktober 2022 an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft sodann die kostenfällige Abweisung des Verfahrens. Der Beschuldigte hat sich mit Eingabe vom 16. Februar 2023 ebenfalls vernehmen lassen. Er beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. März 2023 repliziert. Darin stellt er den Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zurückzunehmen und den Fall wiederaufzunehmen. Zudem sei zu prüfen, ob der Konkurs der C____ AG in Liquidation widerrechtlich und willkürlich geführt werde. Schliesslich sei vom Konkursverwalter und den beteiligten Personen sämtliche Unterlagen einzufordern, die mittelbar unmittelbar mit dem Konkurs C____ AG in Liquidation zusammenhängen würden, um zu prüfen, ob rechtswidrige Handlungen vorgenommen worden seien. Der Beschuldigte hat darauf mit Eingabe vom 27. April 2023 dupliziert, wobei er an seinem Antrag auf Nichteintreten bzw. Abweisung festhält. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom 15. Mai 2023 wiederum Stellung genommen und an seinen Rechtsbegehren in der Replik festgehalten.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft ([...]) und des Zivilgerichts ([...]) eingereichten Akten, ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Fraglich ist zunächst, ob die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2.1 Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, beim Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 handle es sich um eine blosse Unmutsäusserung, der nicht zu entnehmen sei, dass dieser ein Rechtsmittel habe ergreifen wollen. Weder sei das Schreiben als Beschwerde bezeichnet noch an eine (vermeintliche) Beschwerdeinstanz gerichtet enthalte es konkrete Anträge. Es dürfe vorausgesetzt werden, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung einer Rechtsmittelbelehrung aus diversen früheren Verfahren bekannt sei und er sich bewusst gegen eine formrichtige Beschwerde an das Appellationsgericht entschieden habe (act. 9 Rz. 1).
1.2.2 Der notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich einzureichenden Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach ist in der Begründung eines Rechtsmittels genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (AGE BES.2023.70 vom 28. Juni 2023 E. 1.3, BES.2022.32 vom 11. Mai 2022 E. 1.3).
Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 geht hervor, dass er sich auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Oktober 2022 bezieht und diese als falsch erachtet. Zudem gibt er zumindest als «Beispiel» einer Verfehlung den seiner Ansicht nach unzulässigen Freihandverkauf einer Liegenschaft in [...] an, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach sich ziehen solle. Damit ist den Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan. Im Übrigen schadet es nicht, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft adressiert hat, zumal gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO eine Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht.
1.2.3 Auf seine weiteren Begehren, mit welchen der Beschwerdeführer eine allgemeine Überprüfung des Konkursverfahrens verlangt und welche sich nicht auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beziehen, ist mangels Zuständigkeit indes von vornherein nicht einzutreten.
1.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung Gefährdung geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109 vom 28. August 2018 E. 1.2.2).
Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3, 140 IV 155 E. 3.3.1; BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.1, 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3; je mit Hinweisen). Fällt die geschädigte Gesellschaft in Konkurs bzw. wird sie nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert, gilt die Konkursmasse als ihre Rechtsnachfolgerin (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 197 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; vgl. auch 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2, mit Hinweisen). Die Geschädigtenstellung hinsichtlich eines allfälligen Konkursdelikts ist von einem Vermögensdelikt gesondert zu betrachten: Beim Konkursdelikt wird nicht (mehr) das Vermögen der Gesellschaft direkt geschädigt, sondern jenes der Gläubiger des Gemeinschuldners. Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2 mit Hinweis; BGer 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1). Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolgedessen die einzelnen Gläubiger (BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 f., 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2). Die Aktionäre sind durch Konkursdelikte nur indirekt betroffen, es sei denn, sie haben gleichzeitig Gläubigerstellung (BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 f., 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 60). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95 E. 3.1; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 21).
1.3.2 Der Beschuldigte bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer nämlich eine Schädigung der sich im Konkurs befindlichen C____ AG in Liquidation geltend mache, gälten weder deren Aktionäre noch deren Gläubiger als Geschädigte, da sie bloss mittelbar betroffen seien. Ob der Beschwerdeführer überhaupt Aktionär der C____ AG in Liquidation sei, könne zudem dahingestellt bleiben, da die C____ AG in Liquidation nach Verwertung ihrer Grundstücke, der einzigen Aktiven der Gesellschaft, immer noch mit pfandgesicherten, rechtskräftig kollozierten Forderungen in der Höhe von über CHF 3,5 Mio. belastet sei. Nicht einmal nach den haltlosen Behauptungen des Beschwerdeführers wäre ein solcher Erlös für die Konkursmasse zu erzielen gewesen. Es habe daher nie die geringste Aussicht bestanden, dass die Aktionäre der C____ AG in Liquidation einen Liquidationsüberschuss erhalten könnten. Der Beschwerdeführer könne durch den behaupteten Sachverhalt somit nicht einmal indirekt – was für die Geschädigtenstellung ohnehin nicht genüge – zu Schaden gekommen sein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nicht Gläubiger der C____ AG in Liquidation, da seine angemeldete Forderung inzwischen rechtskräftig in einem Nachtrag zum Kollokationsplan abgewiesen worden sei. Es könne dazu auf die im Kollokationsplan festgehaltenen Begründung verwiesen werden. Auch in diesem Punkt würde es somit an einer Schädigung des Beschwerdeführers fehlen, selbst wenn der von ihm behauptete Sachverhalt zutreffen würde (act. 16 Rz. 2 ff.).
1.3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, er sei sehr wohl beschwerdeberechtigt. Zur Begründung verweist er zunächst auf eine Erwägung eines Entscheids des Bundesgerichts, in welchem dieses sich mit der Frage auseinandersetzte, ob die infolge eines Auflösungsentscheids nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) eingeleitete Konkursliquidation die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gemäss den Art. 163 ff. StGB erfüllt (vgl. BGer 6B_562/2021 E. 3.4.3 ff.). Das Bundesgericht halte dabei fest, «dass eine Strafuntersuchung im Insolvenzverfahren tatsächlich eine Strafrelevanz darstellt. Damit ist die Strafuntersuchung vorrangig und das ganze Konkursverfahren kann in Frage gestellt werden» (act. 18 Rz. 3). Zudem sei er entgegen den Vorbringen des Beschuldigten Mehrheitsaktionär der C____ AG in Liquidation, was aus dem entsprechenden Handelsregisterauszug hervorgehe. Weiter sei der vom Beschuldigten eingereichte Kollokationsplan fehlerhaft. Es seien darin bestrittene Forderungen aufgeführt, obwohl diverse Forderungen nicht zugelassen worden seien. Diese Forderungen seien zu Unrecht eingetragen worden und zum Teil sogar bereits beglichen. Es gehe ausserdem gar nicht darum, ob eine Auszahlung an die Aktionäre erfolgen könnte, sondern es gehe darum, dass der Beschuldigte einen Konkurs widerrechtlich zum Vorteil Dritter durchgeführt habe. Schliesslich sei er entgegen den Behauptungen des Beschuldigten auch Gläubiger der C____ AG in Liquidation. Bis zum Freihandverkauf der Liegenschaft habe er eine erstrangige Lohnforderung gehabt, welche durch den Beschuldigten erst nach dem Verkauf abgelehnt worden sei. Bis zum Verkauf seien indes alle Gläubiger davon ausgegangen, dass die Forderung unbestritten sei (act. 18 Rz. 5).
1.3.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Oktober 2022, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass auf die von ihm wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Betrugs und Urkundenfälschung im Amt eingereichte Strafanzeige gegen den Beschuldigten nicht eingetreten werde. Mit Blick auf das rechtlich geschützte Interesse ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2022 nicht ansatzweise dargelegt hat, inwiefern sich das beanzeigte Verhalten schädigend zu seinen Lasten ausgewirkt hat, obschon sich die Begründungspflicht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO – zumindest wenn nicht ohne Weiteres ersichtlich – auch auf die Beschwerdelegitimation bezieht (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N 9c; AGE BES.2020.209 vom 28. Dezember 2020 E. 1.4.2, mit weiteren Hinweisen). So begründet er die aus seiner Sicht strafbaren Verhaltensweisen des Beschuldigten mit diversen angeblichen Verfehlungen im Rahmen der Konkursverwaltung der C____ AG in Liquidation, wodurch sich letztlich deren Vermögen vermindert haben soll. In Bezug auf die beanzeigten Delikte ist daraus nach dem Erwogenen (vgl. oben E. 1.3.1) jedoch primär eine Geschädigtenstellung der C____ AG bzw. der Konkursmasse als deren Rechtsnachfolgerin abzuleiten. Eine für die Beschwerdelegitimation hinreichende Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers selbst ergibt sich indes weder aus seiner Beschwerde noch aus seinen weiteren Eingaben: In seiner Replik vom 24. März 2023 (act. 13) listet der Beschwerdeführer zwar zahlreiche der angeblichen Verfehlungen des Beschuldigten auf, doch geht aus den nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen in keiner Weise hervor, dass und wie er durch diese Verhaltensweisen konkret geschädigt worden sein soll. Insbesondere geht daraus auch nicht hervor, dass er Gläubiger der C____ AG in Liquidation wäre. Was der von ihm in der Stellungnahme zur Duplik vom 15. Mai 2023 (act. 18) zitierte Bundesgerichtsentscheid betreffend die die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gemäss den Art. 163 ff. StGB mit seiner Beschwerdelegitimation zu tun hat, erschliesst sich dem Gericht nicht. Weiter ist gemäss dem Erwogenen (vgl. oben E. 1.3.1) für seine Beschwerdelegitimation nicht von Relevanz und kann daher offenbleiben, ob er (Haupt-)Aktionär der C____ AG in Liquidation ist, da er ungeachtet der konkreten Deliktsart daraus jedenfalls keine Geschädigtenstellung abzuleiten vermag. Schliesslich wurden gemäss dem Kollokationsplan vom 8. Juli 2022 sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen abgewiesen. Auf die daraufhin vom Beschwerdeführer erhobene Kollokationsklage ist das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. November 2022 nicht eingetreten (act. 17). Aus seinen pauschalen Behauptungen, der Kollokationsplan sei fehlerhaft und er sei eigentlich erstrangiger Gläubiger der C____ AG in Liquidation, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass er nicht Gläubiger der C____ AG in Liquidation ist und ihm somit auch hinsichtlich allfälliger Konkursdelikte keine Geschädigtenstellung zukommt.
1.3.5 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in keinem der von ihm angezeigten Straftatbestände als unmittelbar geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen. Dem Beschwerdeführer mangelt es damit an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
2.
Ergänzend gilt es festzuhalten, dass die Beschwerde auch in der Sache abzuweisen wäre.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (siehe zum Ganzen BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; vgl. auch AGE BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen).
2.2 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Oktober 2022 (act. 1) zu Recht festhält, hat der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 eine Strafanzeige im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren C____ AG in Liquidation bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereicht. Diese hat in der Folge eine Nichtanhandnahme verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 16. April 2019 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft abgewiesen. In der neu gestellten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat der Beschwerdeführer sodann mehrere Vorwürfe wiederholt, über welche bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft rechtskräftig entschieden worden ist. Einen Wideraufnahmegrund macht er in seiner Beschwerde nicht geltend, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Neu beanstandet er in seiner Anzeige und seiner Beschwerde im Wesentlichen den mit der zwangsvollstreckungsrechtlichen Freihandverkaufsverfügung vom 11. April 2022 getätigten Liegenschaftsverkauf in [...]. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei der Beschuldigte gemäss Art. 143b SchKG verpflichtet gewesen, bei allen Gläubigern und beim Schuldner das beste Angebot einzuholen. Dies habe er absichtlich nicht getan. Damit sei «der Vorsatz des Betrugs gemäss Art. 263 StGB vollumfänglich erfüllt» (act. 5). Der Beschuldigte verweist diesbezüglich zu Recht auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 9. September 2022: Die Aufsichtsbehörde hat darin erwogen, dass das Vorgehen des Konkursamtes hinsichtlich des fraglichen Freihandverkaufs den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Es handle sich um ein summarisches Konkursverfahren und den Gläubigern sei vorgängig Gelegenheit gegeben worden, ein höheres Angebot einzureichen, was nicht geschehen sei. Zudem seien Schätzungen eingeholt worden und der effektive Verkaufspreis habe den konkursamtlichen Schätzungswert überstiegen, weshalb die in Frage stehenden Grundstücke gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG hätten freihändig verkauft werden dürfen (vgl. AB.2022.37 vom 9. September 2022 E. 2). Da die Vorgehensweise des Konkursamtes betreffend den Freihandverkauf bereits konkursrechtlich in keiner Weise zu beanstanden ist, erübrigt sich die Frage einer strafrechtlichen Relevanz. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedenfalls nichts Anderweitiges zu begründen. Auch seine weiteren Vorwürfe bringt er nicht ansatzweise mit allfälligen Straftatbeständen in Verbindung. Vielmehr belässt er es bei pauschalen Behauptungen, es handle sich um «Bestechlichkeit» und «Betrug», und untermauert dabei seine Vorbringen grösstenteils mit nicht einschlägiger Rechtsprechung und unpassenden Gesetzesartikeln (aus dem deutschen Strafgesetzbuch) sowie unübersichtlichen und verwirrenden Ausführungen.
2.3 Die Beschwerde wäre somit auch in materieller Hinsicht abzuweisen.
3.
Nach dem Erwogenen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 1’000.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.