| Appellationsgericht Einzelgericht |
BES.2022.116
ENTSCHEID
vom 22. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 29. Juni 2022
betreffend vorzeitige Verwertung
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Personenwagen [...] mit dem Kontrollschild [...] am Wohnort des Beschwerdeführers. Am 29. Juni 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs vor Abschluss des Strafverfahrens und die ersatzweise Beschlagnahme des aus der Verwertung resultierenden Nettoerlöses.
Gegen den Beschlagnahmebefehl und die Verwertungsverfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Verteidigerin, Advokatin [...], mit Eingaben vom 2. Juli 2022 und 28. Juli 2022 jeweils Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. August 2022 sistierte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das Beschwerdeverfahren betreffend die Verwertungsverfügung (BES.2022.116) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschlagnahmebefehl (BES.2022.106). Mit Schreiben vom 26. September 2022 teilte Advokat [...] mit, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers als Privatverteidiger übernehme. Das Appellationsgericht wies die gegen den Beschlagnahmebefehl vom 16. Juni erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Oktober 2022 (AGE BES.2022.106) vollumfänglich ab. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens BES.2022.116 betreffend die Verwertungsverfügung aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 18. Juli 2023 mit dem Antrag auf vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 setzte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer Frist, bis zum 21. August 2023 zu replizieren. Darauf verzichtete der Beschwerdeführer, was die Verfahrensleiterin in der Verfügung vom 24. August 2023 festhielt.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen eine Beschlagnahme offen (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 263 StPO N 27 mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Verwertungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 eröffnet (Akten Beschwerdeverfahren, S. 2). Die begründete Beschwerde vom 28. Juli 2022 gegen die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde form- und fristgerecht beim Appellationsgericht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (zum Ganzen Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7 und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im gegen ihn geführten Strafverfahren VT.[...], in welchem die angefochtene Verfügung erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), sodass er grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Beschlagnahmebefehls unter anderem demjenigen zuerkannt, der über ein Eigentumsrecht ein beschränktes dingliches Recht an beschlagnahmten Vermögenswerten verfügt (BGer 1B_380/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2 und 1B_466/2017 vom 27. März 2018, je m.w.N.). Dasselbe muss auch hinsichtlich einer Verfügung auf vorzeitige Verwertung gelten, die auf den Beschlagnahmebefehl folgt. Das Appellationsgericht hat im Entscheid zur Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl festgehalten, dass das beschlagnahmte Fahrzeug Teil des Privatvermögens des Beschwerdeführers ist (AGE BES.2022.106 vom 10. Oktober 2022 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde berechtigt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft führte als Grund für die Beschlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 16. Juni 2022 die Kostensicherung an (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; Akten Beschwerdeverfahren, S. 1). Das Appellations-gericht bestätigte für den vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Beschlagnahme zu diesem Zweck (AGE BES.2022.106 vom 10. Oktober 2022 E. 3.5). Zu prüfen ist im Folgenden deshalb einzig, ob die Voraussetzungen einer vorzeitigen Verwertung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO erfüllt sind.
2.1 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, welche einer schnellen Wertverminderung unterliegen einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden. Angesichts des damit verbundenen schweren Eingriffs ins Eigentum ist von der vorzeitigen Verwertung zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGer 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.1, 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; Heimgartner, a.a.O., Art. 266 N 9 mit Hinweis auf BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1, Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 266 N 8 mit Hinweisen). Wertverminderung ist das Sinken des Verkaufswerts ohne äusseres Zutun. Schnell ist sie, wenn der Verkaufswert bis zur voraussichtlichen Verwertung prozentual stark sinkt (AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.5; vgl. Suter, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 124 SchKG N 22). Als kostspielig ist der Unterhalt anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes stehen (vgl. BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Zu den Unterhaltskosten gehören auch die Aufbewahrungs-kosten. (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Aufbewahrungskosten sind die finanziellen Aufwendungen zur sachgerechten Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen (Suter, a.a.O, Art. 124 SchKG N 26; vgl. AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.6).
Das Appellationsgericht bejahte eine schnelle Wertverminderung in einem Fall, in dem der Wert eines Sportwagens innert neun Monaten von CHF 230'000.– auf CHF 155'000.– sank (entspricht Werteinbusse von 43,5 % pro Jahr; AGE BE.2011.11 vom 11. März 2011 E. 3.3 f.). In einem Fall, in dem ein Fahrzeug nach 20 Monaten statt CHF 50'000.– nur noch CHF 25'000.– wert war und innerhalb von frühestens 46 Monaten mit einer Verwertung zu rechnen war, bejahte das Appellationsgericht eine schnelle Wertverminderung ebenfalls (entspricht Werteinbusse von 30 % pro Jahr; AGE BES.2018.228 vom 6. Dezember 2019 E. 3.4). In einem Fall, in dem ein Fahrzeug bei einem geschätzten Wert von CHF 34'000.– jährlich CHF 3'250.– an Wert verlor und CHF 100.– pro Monat Lagerkosten verursachte, also der mögliche Verkaufserlös pro Jahr um CHF 4'450.– sank, kam das Appellationsgericht jedoch zum Schluss, dass die Wertverminderung nicht derart schnell und bedeutend sei, dass sich eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs rechtfertige (entspricht Werteinbusse von 13,1 % pro Jahr; AGE BES.2014.135 vom 23. April 2015 E. 3).
2.2 Der Eintauschpreis des Fahrzeugs des Beschwerdeführers betrug gemäss der Eurotax-Bewertung vom 7. September 2022 zu diesem Zeitpunkt CHF 33'360.–. Mit E-Mail vom 18. Juli 2023 schätzte der die Eurotax-Bewertung durchführende Garagist, dass sich die monatliche Abschreibung des Fahrzeugs zwischen CHF 400.– und CHF 500.– bewege (Akten Beschwerdeverfahren, S. 36). Hinzu kämen Lagergebühren von CHF 100.– (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023, Rz. 14). Werden diese mit eingerechnet, resultiert ein Wertverlust von CHF 6'000.– bis CHF 7'200.– bzw. von 18 % bis 21,6 % pro Jahr. Im vorliegenden Fall ist der jährliche Wertverlust höher als in AGE BES.2014.135 vom 23. April 2015, in dem das Appellationsgericht eine vorzeitige Verwertung ablehnte, jedoch tiefer als in AGE BES.2018.228 vom 6. Dezember 2019 und AGE BE.2011.11 vom 11. März 2011, in denen das Appellationsgericht eine vorzeitige Verwertung zuliess. In Anbetracht dessen erscheint eine vorzeitige Verwertung zwar nicht zwingend geboten, jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der noch zu erwartenden Dauer bis zur Verwertung des Fahrzeugs kommt deshalb grosses Gewicht zu. Die zuständige Staatsanwältin rechnet damit, frühestens Ende Jahr Anklage erheben zu können. Ob die Hauptverhandlung 2024 stattfinden werde, sei fraglich. Es sei somit frühestens mit einer Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs Ende 2024 bzw. in 18 Monaten, zu rechnen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023, Ziff. 13).
Die von der Staatsanwaltschaft prognostizierte lange Verfahrensdauer ist für das Appellationsgericht nicht nachvollziehbar. Auch wenn sich der Beschuldigte seit dem 17. Januar 2023 nicht mehr in Haft befindet, ist das Verfahren vordringlich zu behandeln. Das Appellationsgericht erwartet, dass noch in diesem Jahr Anklage erhoben wird, sodass die Strafsache im ersten Halbjahr 2024 vor dem Strafgericht verhandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist der noch zu erwartende Zeitraum bis zur Verwertung bedeutend kürzer als in AGE BES.2018.228 vom 6. Dezember 2019.
Hinzu kommt, dass in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil die Meinung vertreten wird, dass eine vorzeitige Verwertung ausgeschlossen sei, wenn die Beschlagnahme – wie vorliegend – ausschliesslich der Kostensicherung diene (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 N 30; AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.4). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, kann an dieser Stelle offenbleiben. Jedenfalls ist grösste Zurückhaltung bei der vorzeitigen Verwertung gegen den Willen der beschuldigten Person angebracht (vgl. KGer SG, in forumpoenale 2012, S. 288, 289; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O, Art. 266 N 8). Eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall nicht.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gegen die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs gutzuheissen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die frühere Rechtsvertreterin, Advokatin [...], beantragte in der Beschwerde vom 28. Juli 2022 die Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Die Anforderungen an eine vorzeitige Verwertung sind hoch. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt. Die Bemühungen, die [...] vorgenommen hat, sind zu entschädigen. Entsprechend ist ihr ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Ihr Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Die Beschwerde vom 28. Juli 2022 ist mit einem Umfang von drei Seiten (inklusive Deckblatt) und eher grossen Zeilenabständen kurz gehalten. Inhaltlich erfolgt die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung eher oberflächlich; zum Teil werden die Argumente aus dem Beschwerdeverfahren BES.2022.106 wiederholt. Angemessen erscheint deshalb ein Aufwand von zwei Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Juni 2022 betreffend vorzeitige Verwertung wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, somit total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).