Zusammenfassung des Urteils BES.2021.94 (AG.2021.533): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer A____ wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Diebstahl und Hausfriedensbruch festgenommen und befindet sich in Untersuchungshaft. Er beantragte zweimal vorzeitigen Strafantritt, wurde jedoch abgelehnt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entschied, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos ist, da die Zuständigkeit an das Strafgericht übergeben wurde. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben, und die amtliche Verteidigung wurde bewilligt. Der amtliche Verteidiger erhält ein Honorar von CHF 1200.-.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2021.94 (AG.2021.533) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 07.10.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | vorzeitigen Strafvollzug |
Schlagwörter: | Gericht; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Basel; Beschwerdeverfahren; Gericht; Gerichts; Basel-Stadt; Bewilligung; Vollzug; Gesuch; Verteidigung; Appellationsgericht; Entscheid; Bundesgericht; Einzelgericht; Vollzugs; Verfahrensleitung; Schweiz; Christian; Hoenen; Gerichtsschreiberin; Barbara; Noser; Dussy; Advokat; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 236 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 61 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2021.94
ENTSCHEID
vom 7. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
InnereMargarethenstr.18, 4051Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Juli 2021
betreffend vorzeitigen Strafvollzug
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch hängig. Er wurde am 2. April 2021 festgenommen und befindet sich seit dem 6. April 2021 in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], bei der Staatsanwaltschaft ein erstes Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, welches vom verfahrensleitenden Staatsanwalt am 14. Juni 2021 abgewiesen wurde. Am 30. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, nachdem zwischenzeitlich eine Konfrontationseinvernahme mit dem mutmasslichen Opfer durchgeführt worden war. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 6.Juli 2021 ebenfalls abschlägig beantwortet.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs beantragt, unter o/e Kostenfolge und mit Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. August 2021 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 13. September 2021 repliziert.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht ihren Antrag ans Zwangsmassnahmengericht vom 17. August 2021 auf Anordnung der Sicherheitshaft, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2021 betr. Anordnung der Sicherheitshaft sowie die Verfügung des verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten vom 7. September 2021 betr. Ansetzung der Hauptverhandlung zukommen lassen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art.397 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO ist hierfür die Verfahrensleitung zuständig. Das war im Zeitpunkt des Gesuchs (und auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) die Staatsanwaltschaft. Diese hat jedoch am 17. August 2021 Anklage erhoben und das Verfahren ans Strafgericht überwiesen (vgl. act. 5). Damit ist die Verfahrensherrschaft auf das erstinstanzliche Gericht übergegangen (Art. 61 StPO).
2.2 Aus diesem Zuständigkeitswechsel folgt, dass eine allfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung keine Wirkung mehr entfalten könnte. Vielmehr ist nun die Verfahrensleitung des Strafgerichts zur Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs zuständig. Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und das Gesuch zuständigkeitshalber an den Verfahrensleiter des Strafgerichts weiterzuleiten.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren ist unter diesen Umständen zu verzichten. Die beantragte amtliche Verteidigung für Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der Aufwand der Verteidigung wird mangels Einreichung einer Kostennote auf 6 Stunden geschätzt (einschliesslich Auslagen) und aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die Akten werden zuständigkeitshalber an den Verfahrensleiter des Strafgerichts im Verfahren SG.2021.169 zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug überwiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für seine Aufwendungen ein Honorar von CHF 1200.- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren SG.2021.169)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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