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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2021.86 (AG.2021.444)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2021.86 (AG.2021.444) vom 02.08.2021 (BS)
Datum:02.08.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 354 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 85 StPO ; Art. 89 StPO ; Art. 90 StPO ; Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:138 III 225; 142 IV 201;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2021.86


ENTSCHEID


vom 2. August 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse20, 4009Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Juni 2021


betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung



Sachverhalt


Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Januar 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.- und Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt.


Am 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer mit einem zweiten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 140.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.- und Auslagen in der Höhe von CHF5.30 auferlegt.


Mit Schreiben, datiert vom 14. Juni 2021, eingegangen am 17. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft, machte der Beschwerdeführer geltend, die in Frage stehenden Übertretungen nicht begangen zu haben. In ihrer Antwort vom 17. Juni 2021 machte die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass die beiden Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen seien und ersuchte ihn um Mitteilung, ob er an der Einsprache festhalte. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021, eingegangen am 22. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft, wandte sich der Beschwerdeführer erneut gegen die Strafbefehle. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen die Strafbefehle vom 8.Januar2018 und vom 1. Juni 2018 entgegen und überwies sie zusammen mit den Akten am 22. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte an den Strafbefehlen fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben.


Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Juni 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprachen des Beschwerdeführers infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.


Gegen diese Nichteintretensentscheide hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er macht insbesondere geltend, die Bussen bereits bezahlt zu haben, und behauptet, es liege ein Rachefeldzug seitens des Justiz- und Sicherheitsdepartements vor. Zur Frage der Verspätung seiner Einsprache äussert sich der Beschwerdeführer nur insofern, als dass er behauptet, die Bussen erst nach mehreren Jahren erhalten zu haben.


Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88Abs.1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art.382Abs.1StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art.385 Abs.1lit.a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.385StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).


Vorliegend hat die Vorinstanz am 23. Juni 2021 Nichteintreten verfügt. Die auf den 25. Juni datierte und am 28. Juni 2021 der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden.


1.4 Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügungen der Vorinstanz sind. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.


2.

Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprachen nicht eingetreten, weil diese verspätet erhoben worden seien. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die Bussen «nach drei oder mehr Jahren» nachträglich zugestellt worden seien. Implizit bringt er damit vor, die Übertretungsanzeigen, Zahlungserinnerungen und Strafbefehle nicht erhalten zu haben. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer diese Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen erhalten hat, und ob er mit seiner Eingabe vom 14. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache gegen die Strafbefehle vom 8. Januar 2018 und vom 1. Juni 2018 erhoben hat.

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung bzw.Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art.85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

2.1.2 Unterbleibt die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 m.w.H.; AGE BES.2020.66 vom 1.April2020 E. 2.3 und BES.2017.9 vom 20.März2017 E. 1.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 und 130III396 E. 1.2.3 S.399). Ferner ist nach der vom Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts (vgl. BES.2019.46 vom 2. April 2019; BGer 6B_618/2019 vom 27.Juni2019) bei zweimaliger nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich korrekt erweisende, Adresse anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens eines der beiden Schreiben erhalten hat.


Damit die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Geltung erlangt, muss als weitere Voraussetzung dem Empfänger eine Abholungseinladung (Avis), das heisst eine Mitteilung über den Zustellversuch, hinterlassen werden. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f., 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1).


2.2 Die Kantonspolizei Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer am 13.Juli 2017 die erste Übertretungsanzeige in der Höhe von CHF 40.- zu (act. 4, S.15). Am 14. September 2017 folgte die Zahlungserinnerung, weil der Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt hatte (act. 4, S. 17). Gleich verlief es auch im darauffolgenden Jahr. Am 4. Januar 2018 stellte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer die zweite Übertretungsanzeige in der Höhe von CHF 120.- zu (act. 5, S. 16). Auch diese bezahlte der Beschwerdeführer nicht fristgerecht, woraufhin die Zahlungserinnerung vom 8. März 2018 folgte (act. 5, S. 18). Alle vier Schreiben wurden an die bis heute korrekte Adresse des Beschwerdeführers an der [...] in [...] zugestellt. Somit erhielt der Beschwerdeführer betreffend zwei verschiedenen Übertretungen insgesamt vier nicht eingeschriebene Sendungen an die gleiche korrekte Adresse. Wie die Vorinstanz in den Verfügungen vom 23. Juni 2021 zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine konkreten Hinweise, die auf Probleme bei der Auslieferung der Übertretungsanzeigen und der Zahlungserinnerungen deuten. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, die Bussen erst nach «drei oder mehr Jahren» erhalten zu haben (act. 3), ein Beweis für diese Aussage ist allerdings nicht ersichtlich. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er von den vier Schreiben jeweils mindestens eine Übertretungsanzeige oder eine Zahlungserinnerung erhalten hat.


2.3 Sodann wurden die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2018 und vom 1.Juni2018 mit eingeschriebener Postsendung versendet. Beide Strafbefehle wurden auf der örtlichen Poststelle während der siebtentägigen Frist nicht abgeholt, woraufhin die Postsendung mit Vermerk, sie sei nicht abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde (act. 5, S. 6; act. 4, S. 5). Der Strafbefehl vom 8. Januar 2018 gilt deshalb in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art.85 Abs.4lit.a StPO im vorliegenden Fall als am 17. Januar 2018 zugestellt. Der zweite Strafbefehl vom 1. Juni 2018 gilt in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art.85 Abs.4 lit. a StPO im vorliegenden Fall als am 12. Juni 2018 zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann am 18. Januar 2018, respektive 13.Juni2018 zu laufen und endete am 29.Januar2018, respektive 22. Juni 2018. Die Einsprache des Beschwerdeführers ist auf den 14. Juni 2021 datiert und am 17.Juni2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen (act. 4, S. 28; act. 5, S. 19). Die Einsprache ist somit in beiden Verfahren offensichtlich zu spät und nicht innert Frist erfolgt.


3.

Die Einsprache vom 14. Juni 2021 gegen die Strafbefehle vom 8. Januar 2018 und 1.Juni 2018 ist demzufolge verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.


4.

4.1 Nach dem Gesagten ist der Einzelrichter in Strafsachen mit Verfügungen vom 23.Juni2021 zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Es kann deshalb nicht auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23.Juni2021 ist daher abzuweisen.


4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs.2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.- zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Cédric Pittet

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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