Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2021.68 (AG.2021.411) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 23.07.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung |
Zusammenfassung: | Die Beschwerdeführer A____ und B____ haben Einspruch gegen Strafbefehle erhoben, wurden jedoch vom Einzelgericht in Strafsachen nicht angenommen, da die Einsprüche als verspätet betrachtet wurden. A____'s Beschwerde wurde abgelehnt, da sie zu spät eingereicht wurde, während B____'s Beschwerde akzeptiert wurde, da er glaubhaft machte, dass er den Strafbefehl aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse zuerst übersetzen lassen musste. Das Gericht entschied, dass B____ den Strafbefehl aufgrund seiner Grenzgängerbewilligung und seiner Nähe zur Schweiz ausreichend verstanden haben müsste. Die Beschwerde von A____ wurde abgewiesen, während die Beschwerde von B____ akzeptiert wurde. Die Gerichtskosten wurden in diesem Fall erlassen. |
Schlagwörter: | Befehl; Gericht; Einsprache; Verfahrens; Sprache; Recht; Deutsch; Frist; Schweiz; Über; Verfügung; Basel; Schweizer; Einzelgericht; Schweizerische; Basel-Stadt; Sachen; Staatsanwaltschaft; Übersetzung; Person; Gerichts; Schweizerischen; Beschwerdeführers; Entscheid; Fahrzeug; Appellationsgericht; Begründung; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 30 StPO ; Art. 354 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 67 StPO ; Art. 68 StPO ; Art. 90 StPO ; Art. 91 StPO ; |
Referenz BGE: | 118 Ia 462; 143 IV 117; 145 IV 197; |
Kommentar: | Keller, Basler 2. Auflage , Art. 385 Abs. 2; Art. 385 StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2021.68
ENTSCHEID
vom 23. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer 1
[...] Beschuldigter 1
B____ Beschwerdeführer 2
[...] Beschuldigter 2
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse20, 4009Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. April 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 6. April 2021 wurde B____ der Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 6 Tagen Freiheitsstrafe) verurteilt. Darüber hinaus wurden ihm Auslagen von CHF 388.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.- auferlegt. Zur Begründung wurde angeführt, B____ habe am 17. August 2020 um 18 Uhr den nicht betriebssicheren Personenwagen mit dem französischen Nummernschild [...], dessen vier Luftreifen nicht die gesetzlich erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwiesen, vom Fischmarkt herkommend und die Signalisierung «Fussgängerzone» missachtend durch die Schneidergasse in Fahrtrichtung Sattelgasse gelenkt (act. 7 S. 22). Der Strafbefehl wurde B____ am 10. April 2021 zugestellt (act. 7 S. 30). Mit Eingabe vom 27. April 2021 (gleichentags bei der Staatsanwaltschaft eingegangen) erhob B____ Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 7 S. 24).
Mit Strafbefehl vom 6. April 2021 wurde A____, der Vater von B____ und Eigentümer des genannten Fahrzeugs, wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von CHF 500.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 5 Tagen Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 13.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.- auferlegt (act. 8 S. 23). Der Strafbefehl wurde A____ am 12. April 2021 zugestellt (act. 8 S. 31).
Mit Eingaben vom 27. April 2021 (gleichentags bei der Staatsanwaltschaft eingegangen) erhoben sowohl A____ als auch B____ Einsprache gegen die Strafbefehle (act. 7 S. 24; act. 8 S. 23). Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprachen am 28. April 2021 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, dass sie an den Strafbefehlen festhalte und die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden seien (act. 7 S. 30; act. 8 S. 32).
Mit Verfügungen vom 29. April 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf beide Einsprachen wegen Verspätung nicht ein (act. 7 S. 33; act. 8 S. 35). Hiergegen haben sowohl A____ als auch B____ mit Eingaben vom 11. Mai 2021 in französischer Sprache Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben, womit sie die verspäteten Einsprachen damit begründeten, dass sie kein Deutsch verstünden und sich deshalb die Strafbefehle zuerst hätten übersetzen lassen müssen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft indessen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings mit Eingabe vom 7. Juni 2021 noch kurz zur fehlenden Übersetzung des Strafbefehls vernehmen lassen (act.9).
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29.April 2021 sind Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführer haben als Adressaten der Strafbefehle ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sind somit zur Beschwerde legitimiert (Art.382 Abs. 1 StPO).
1.2 Aufgrund des engen Sachzusammenhangs wurden die beiden Beschwerdeverfahren von A____ und B____ gemäss Art. 30 StPO vereinigt und unter der gleichen Verfahrensnummer BES.2021.68 geführt.
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp.Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
1.3.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. April 2021 ist A____ (Beschwerdeführer 1) am 3. Mai 2021 zugestellt worden (act. 8 S. 39). Die Beschwerde hätte somit - da der 13. Mai 2021 ein Feiertag (Auffahrt) war - spätestens am 14. Mai 2021 beim Appellationsgericht zu dessen Handen bei der Schweizerischen Post eingehen müssen. Die Beschwerde von A____ ist am 12. Mai 2021 der französischen Post übergeben und erst am 17.Mai 2021 an die Schweizerische Post weitergeleitet worden. Da der Eingang bei der Schweizerischen Postgrenzstelle massgebend ist, ist die Beschwerde von A____ verspätet erfolgt. Es ist daher nicht darauf einzutreten.
1.3.2 Bei B____ (Beschwerdeführer 2) stellt sich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde die Frage, ob die Zustellung der Verfügung vom 29. April 2021 am 4. Mai 2021 (act. 7 S. 41) jene vom 7. Mai 2021 (act. 7 S. 42) als fristauslösend gilt. Aufgrund der Akten kann festgestellt werden, dass die Verfügung vom 29.April 2021 zunächst in der französischen Übersetzung mit dem Namen des Vaters (A____) statt mit jener des Sohnes (B____) bezeichnet war (act. 7 S.33). Offensichtlich wurde vom Strafgericht aufgrund dessen am 3. Mai 2021 (act. 7 S.38) ein Rektifikat der Verfügung versandt (act. 7 S. 39), welches die am 29. April 2021 verschickte Verfügung ersetzte. Es ist daher zugunsten des Beschwerdeführers2 von einer Zustellung der Verfügung am 7. Mai 2021 auszugehen. Damit ist die am 12. Mai 2021 der französischen Post übergebene und 17. Mai 2021 an die Schweizerische Post weitergeleitete Beschwerde von B____ rechtzeitig eingereicht worden.
1.4 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E.3 S.120 f.).
1.5 Der notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich einzureichende Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach ist in der Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art.385Abs.1lit.abiscStPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1, BES.2020.69 vom 23.April 2020 E. 1.2).
B____ hat im ersten Absatz seiner Beschwerde auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug genommen, indem er die verspätete Einreichung seiner Einsprache damit begründet hat, dass er den Strafbefehl wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse zuerst habe übersetzen lassen müssen. Damit genügt seine Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.6 Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde von B____ einzutreten ist.
2.
2.1 Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht einzugehen ist somit auf die Einwendungen des Beschwerdeführers2, die sich materiell mit dem Schuldspruch der Verletzung der Verkehrsregeln befassen.
2.2 Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass der Beschwerdeführer2 die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs.1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl 10 Tage. Wie bereits oben in E.1.3 festgehalten wurde, gilt die Frist als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens an ihrem letzten Tag bei der zuständigen Behörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art.90 Abs.2 StPO).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 6. April 2021 (act. 7 S. 22) erlassene Strafbefehl am 7. April 2021 per Einschreiben an die Adresse des Beschwerdeführers2 versandt wurde. Gemäss der Sendungsnachverfolgung (act. 7 S. 30) ist die Zustellung am 10. April 2021 erfolgt. Die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl lief also bis zum 20. April 2021. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache gegen den Strafbefehl indessen erst am 27. April 2021 und somit um eine Woche verspätet bei der Porte der Staatsanwaltschaft (act. 7 S. 24) abgegeben. Er bestreitet die Verspätung denn auch nicht, macht aber geltend, diese sei zustande gekommen, weil er wegen seiner fehlenden Deutschkenntnisse den Strafbefehl zuerst habe übersetzen lassen müssen.
2.3 Der Strafbefehl vom 6. April 2021 ist ausschliesslich auf Deutsch abgefasst (act. 7 S. 22 f.). Damit stellt sich die Frage, ob er den Anforderungen der Strafprozessordnung genügt und rechtsgültig eröffnet worden ist (vgl. BGer 6B_611/2020 vom 19. April 2021).
2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E.3.1 S. 120 f.). Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 m.w.H.). Die beschuldigte Person ist jedoch grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 2.b S. 465; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E.1.3.3).
2.3.2 Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 (E.2.2.2 m.w.H.) festgehalten, dass Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni1990 (SDÜ) und Art. 16 Ziff. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2.ZP zum EUeR; SR 0.351.12) die Justizbehörden der Vertragsparteien ermächtigen, Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln. Verlangt werde jedoch, dass die Urkunde - zumindest deren wesentliche Passagen - in die Sprache in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhalte, übersetzt werde, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen bzw. wenn bekannt sei Gründe für die Annahme bestünden, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig sei (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 SDÜ; Art. 16 Ziff. 4 i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des 2. ZP zum EUeR). Es muss somit auch nach der genannten Gesetzgebung nicht in jedem Fall eine Übersetzung erfolgen, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter im fremdsprachigen Ausland aufhält, sondern nur dann, «wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. wenn bekannt ist Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist».
2.3.3 Entscheidend ist deshalb vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer2 auf eine Übersetzung des Urteilsdispositivs und weiterer Teile des Strafbefehls angewiesen war ob es sich bei Deutsch um eine für ihn verständliche Sprache handelt. Das Dispositiv des Strafbefehls vom 6. April 2021 ist sehr kurz gefasst. Genannt werden im Wesentlichen die Straftatbestände («Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges»), die anwendbaren Gesetzesartikel, die Strafe («Busse CHF 600.00») die Verfahrenskosten und die Gesamtschuld («Total CHF1'188.60»). In der Begründung des Strafbefehls wird auf einen Vorfall vom 17.August 2020 hingewiesen, bei dem der Beschwerdeführer2 mit dem Fahrzeug seines Vaters, welche abgefahrene Reifen aufwies, in der Fußgängerzone angehalten und kontrolliert wurde. Es braucht somit keine umfassenden Deutschkenntnisse, um diesen Strafbefehl zu verstehen. Weder der sich in den Akten befindlichen Überweisung mit Antrag vom 20. August 2020 (act. 7 S. 2 ff.) noch dem Sicherstellungsformular bezüglich des Fahrzeugs (act. 7 S. 16) ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich die Polizisten mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle auf Deutsch nicht genügend hätten verständigen können dass dieser gesagt hätte, er verstehe die deutsche Sprache nicht. Auch in seiner (französisch verfassten) Einsprache vom 27. April 2021 hat er mit keinem Wort geltend gemacht, dass er anlässlich der Anhaltung vom 17. August 2020 die von den Polizisten dafür genannten Gründe dass er den Strafbefehl sprachlich nicht verstanden hätte (act. 7 S.24). Erst in der Beschwerde hat er dies zur Begründung der verspäteten Einreichung seiner Einsprache erstmals vorgebracht.
Der Beschwerdeführer wohnt in [...], sehr nahe der Schweizer Grenze, und verfügt gemäss Strafbefehl vom 6. April 2021 über eine Grenzgängerbewilligung (Aufenthaltsstatus G). Diese Bewilligung wird gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt. Dies lässt auf eine Arbeitsstelle des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. All diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen versteht, auch wenn er selbst sich der französischen Sprache bedient. Dafür spricht auch der Umstand, dass das am 17. August 2020 sichergestellte Fahrzeug bereits am 19. August 2020 wieder ausgelöst wurde (act. 7 S.5). Für fehlende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers2 liegen demgegenüber keine maßgebenden Anhaltspunkte vor.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer2 den in deutscher Sprache verfassten Strafbefehl vom 6. April 2021, namentlich das Dispositiv und die kurze Begründung, welche einen Vorfall beschreibt, den er selbst miterlebt hat, ausreichend verstanden hat.
2.3.4 Die Rechtmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer2 zudem auch in französischer Sprache zugestellt, wurde ihm doch zusammen mit dem Strafbefehl ein «Informationsblatt für fremdsprachige Personen» ausgehändigt, auf welchem die Rechtsmittelbelehrung in diversen Sprachen, unter anderem auch in Französisch, aufgeführt ist (vgl. Hinweis in act. 7 S. 23). Es wurde ihm somit auch in seiner Muttersprache erläutert, in welcher Form eine Einsprache zu erfolgen hat und dass diese spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde bei der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung im Ausland eingehen muss. Er kann sich demnach nicht auf den Standpunkt stellen, die Frist nicht eingehalten zu haben, weil er die Bestimmungen betreffend die Einreichung des Rechtsmittels nicht verstanden habe. Im Übrigen werden in diesem Informationsblatt verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine Übersetzung des Strafbefehls erhältlich gemacht werden kann.
2.4 In BGer 6B_611/2020 vom 19. April 2021 hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem - anders als im vorliegenden Fall - gewichtige Hinweise auf fehlende Deutschkenntnisse des damaligen Beschwerdeführers vorlagen, erkannt, dass durch die mangelnde Übersetzung des Dispositivs Art. 68 Abs. 2 StPO verletzt worden sei. Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber wesentlich von dem vom Bundesgericht beurteilten, liegen doch nach den obigen Erwägungen diverse Hinweise auf ausreichende und nicht auf fehlende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers vor. Eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO ist daher vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde von A____ wegen Verspätung nicht einzutreten und die Beschwerde von B____ abzuweisen ist. Damit erwachsen die beiden Strafbefehle in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer2, der in seiner Beschwerde unter anderem geltend macht, er habe keinerlei finanzielle Ressourcen zur Bezahlung der auferlegten Busse, ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugbehörde gemäss Art. 35 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Ratenzahlungen anordnen resp. bewilligen kann. Er wird somit nach Rechtskraft dieses Entscheids ein entsprechendes Gesuch an die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements stellen können.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die beiden Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO eigentlich kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren von A____ und B____ werden vereinigt.
Auf die Beschwere von A____ wird infolge Verspätung nicht eingetreten.
Die Beschwerde von B____ wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer 1
- Beschwerdeführer 2
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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