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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2021.6 (AG.2021.329))

Zusammenfassung des Urteils BES.2021.6 (AG.2021.329): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung einer amtlich notwendigen Verteidigung abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Die Staatsanwaltschaft begründete die Ablehnung damit, dass keine finanzielle Bedürftigkeit vorliege und keine Gründe für eine amtliche Verteidigung ersichtlich seien. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügte. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 500.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2021.6 (AG.2021.329)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2021.6 (AG.2021.329)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2021.6 (AG.2021.329) vom 29.04.2021 (BS)
Datum:29.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Amtliche Verteidigung
Schlagwörter: Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Person; Wahlverteidigung; Beschwerdeführers; Recht; Verfügung; Bedürftigkeit; Verfahrens; Basel; Basel-Stadt; Verteidiger; Umwandlung; Gesuchs; Voraussetzung; Verfahrensleitung; Appellationsgericht; Einsetzung; Frist; Mandat; Erfolg; Schweiz; Einzelgericht; Verfahren; Schweizerischen; ällige
Rechtsnorm: Art. 129 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2021.6 (AG.2021.329)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2021.6


ENTSCHEID


vom 27.Mai 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Januar 2021


betreffend amtliche Verteidigung



Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art.117des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Mit Schreiben vom 24.Dezember 2020 beantragte der Rechtsanwalt [...] im Namen des Beschwerdeführers seine Einsetzung als amtlich notwendiger Verteidiger beziehungsweise die Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtlich notwendige Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 5.Januar 2021 ab.


Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der amtlich notwendigen Verteidigung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 10.März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 20.Mai 2021 an seiner Beschwerde festgehalten.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5.Januar 2021, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlich notwendigen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.393 StPO N10). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).


1.2 Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art.382 Abs.1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art.396 Abs.1 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.


2.

2.1

2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass sein Gesuch um Bewilligung der amtlich notwendigen Verteidigung zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen worden sei, er habe keinerlei Ausführungen zu seiner finanziellen Bedürftigkeit gemacht. Die Staatsanwaltschaft verkenne dabei, dass die finanzielle Bedürftigkeit keine Voraussetzung für die Einsetzung einer amtlich notwendigen Verteidigung darstelle. Zudem verletze die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung (BV, SR101), wenn sie die Abweisung seines Gesuchs einzig mit dem fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit begründe, ohne aber sich mit den im betroffenen Gesuch angeführten Argumente auseinanderzusetzen (act.2 S.4f.).

2.1.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet mit Stellungnahme vom 10.März 2021, der Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch um Einsetzung seines (Wahl)Verteidigers als amtlicher Verteidiger ersucht und dies mit einem Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art.130 lit.c StPO begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liege jedoch kein Fall von Art.130 lit.c StPO vor. Der Beschwerdeführer sei weder verbeiständet noch seien geistige körperliche Einschränkungen bekannt. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (act.5 S.2). Die Staatsanwaltschaft habe sich bereits beim Erlass der vorliegend in Frage stehenden Verfügung - im Rahmen der vorgängigen Prüfung des Gesuchs - mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art.130 lit.c StPO vor, auseinandergesetzt. Dies habe mitunter auch dazu geführt, dass das Gesuch schliesslich abgewiesen worden sei (act.5 S. 1). Entsprechend lägen weder aufgrund von Art.130 lit.c in Verbindung mit Art.132 Abs.1 lit.a Ziff.1 StPO noch aufgrund von Art.132 Abs.1 lit.b StPO Gründe vor, welche die Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu begründen vermögen würden.

2.2 Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art.132 Abs.1 StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art.130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde beziehungsweise sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit.a), sowie wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit.b). Liegt ein Fall einer Offizialverteidigung nach Art.132 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.130 StPO vor, setzt die Bestellung der amtlichen Verteidigung keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (BGE139IV113 E.5.1 S.119f.).


2.3 Mit seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer im Ergebnis den Standpunkt, dass die notwendige Verteidigung nach Art.130 StPO mit der amtlichen Verteidigung nach Art.132 Abs.1 lit.a StPO gleichzustellen sei. Dieser Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden. Art.130 StPO verpflichtet die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung in der Form einer Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO einer amtlichen Verteidigung gemäss Art.132 StPO. Aus der Sicht der beschuldigten Person bedeutet die Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung primär der Verteidigungszwang auf eigene Kosten, ausser im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt, namentlich dann nicht, wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist und bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt (BGer1B_364/2019 vom 28.August 2019 E.3.2 mit Hinweis). Die amtliche Verteidigung nach Art.132 StPO ist im Verhältnis zur Wahlverteidigung nach Art.129 StPO mithin subsidiär. Sofern die beschuldigte Person demnach bereits über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art.132 Abs.1 lit.a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich ein entsprechendes Gesuch nach Art.132 Abs.1 lit.b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab (BGer1B_364/2019 vom 28.August 2019 E.3.5).


Die Gutheissung eines Gesuchs um amtlich (notwendige) Verteidigung beziehungsweise deren Einsetzung durch die Verfahrensleitung nach Art.132 Abs.1 lit.a StPO ist nach dem Gesagten nicht die Rechtsfolge der notwendigen Verteidigung nach Art.130 StPO, sondern erfolgt nur dann, wenn die beschuldigte Person nicht (privat) verteidigt wird und trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art.132 Abs.1 lit.a Ziff.1 StPO), wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde beziehungsweise sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person innert Frist nicht eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art.132 Abs.1 lit.a Ziff.2 StPO).


2.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13.November 2020 die Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung bekannt gegeben und dies mit einer entsprechenden Vollmacht vom gleichen Datum belegt. Somit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 24.Dezember 2020 bereits eine Wahlverteidigung, womit das Gesuch unter den Voraussetzungen der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung gemäss Art.132 Abs.1 lit.b StPO zu prüfen war. Zwar wies der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Gesuch darauf hin, dass er die erbetene Verteidigung für eine logische Sekunde niedergelegt gehabt habe. Allerdings wird aus der Formulierung klar ersichtlich, dass der (Wahl-)Verteidiger das Mandat zu keinem Zeitpunkt niederlegte gedachte niederzulegen, sondern es sich auch seiner Auffassung nach um ein Gesuch um Umwandlung in eine amtliche Verteidigung handelte («bzw. die Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtlich notwendige Verteidigung zu bewilligen» [act.2 S.3 unten und 4 oben]). Dieser Hinweis vermag daher offensichtlich nicht zu genügen, eine Konstellation von Art.132 Abs.1 lit.a StPO herbeizuführen. Vielmehr darf die Verfahrensleitung in diesem Fall davon ausgehen, dass eine wirksame private Rechtsvertretung gegeben ist.


2.5 Nach dem Gesagten lag die Staatsanwaltschaft richtig in der Annahme, dass für die Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung die Voraussetzung der Hablosigkeit gegeben sein muss und hat sie das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen mit der Begründung, es seien darin keinerlei Ausführungen zur vorausgesetzten finanziellen Bedürftigkeit gemacht worden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist folglich ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

3.1 Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art.132 Abs.1 lit.b StPO unter Vorbehalt einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durchaus erfüllt sind. Gemäss Art.132 Abs.1 lit.b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art.132 Abs.2 und3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl.statt vieler BGE143I164 E.3.4 S.173f., mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, es liege sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht ein äusserst komplexer Sachverhalt vor. So handelt es sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt und damit um eine komplexe Rechtsfigur, mit vielen juristisch anspruchsvollen Teilaspekten (Sorgfaltspflichtverletzung, Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg, Voraussehbarkeit des Erfolgs und des Kausalverlaufes, Vermeidbarkeit des Erfolgs), die einen juristischen Laien eindeutig überfordern. Hinzu kommt, dass sich auch diverse fachtechnische Fragen rund um das Dachschiebefenster, von welchem der strafrechtliche Erfolg ausging, stellen und diese zum Teil deutlich über den Fachbereich des Beschwerdeführers hinausgehen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die einschlägige Maschinen-Richtlinie (200642EG), deren Inhalt die fachlichen Kenntnisse eines Elektromonteurs klar übersteigt. Weiter ist noch nicht geklärt, wer in vorliegender Sache als strafrechtlich Hauptverantwortlicher anzusehen ist beziehungsweise welche Verantwortung konkret dem Beschwerdeführer zukommt. Entlastende Aussagen des Beschwerdeführers könnten allenfalls seinen Vorgesetzten belasten und umgekehrt genauso, was zusätzliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Da die involvierte Privatklägerin offenbar ebenfalls anwaltlich vertreten ist, scheint eine Verteidigung auch im Lichte der Waffengleichheit geboten. Zudem ist keinesfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Verurteilung lediglich mit einer Strafe von höchstens 120Tagessätzen rechnen kann. Der exemplarische Verweis der Staatsanwaltschaft auf ein einziges Urteil vermag dies nicht zu widerlegen. Mit der strafrechtlichen Zurechenbarkeit sind ausserdem auch haftungsrechtliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer verbunden, welche für ihn ebenso weitreichende Folgen haben können.

3.3 Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt somit klarerweise ein Fall von einer gebotenen Verteidigung im Sinne von Art.132 Abs.2 und3 StPO vor. Damit hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art.132 Abs.1 lit.b StPO grundsätzlich einen Anspruch auf amtliche Verteidigung, sollte er nicht über die erforderlichen Mittel verfügen. Über den Beschwerdeführer ist bekannt, dass er verheiratet und Vater zweier Kinder ist (vgl. die Einvernahme zur Person vom 26.Februar 2020). Weder kann den Akten jedoch entnommen werden, wie alt seine Kinder sind, noch liegen Belege über die Einkommenssituation des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau vor. Die Frage der Mittellosigkeit kann daher nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist die Staatsanwaltschaft somit anzuweisen, entsprechende Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen beziehungsweise den Beschwerdeführer anzuhalten, die notwendigen Unterlagen beizubringen.


4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art.428 Abs.1 StPO der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF500.- festzusetzen sind.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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